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Entscheid

VB.2022.00728

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00728

11. Mai 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24538)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00728

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In

Sachen

1.

A,

2.

B,

beide gesetzlich vertreten

durch D und E,

diese vertreten durch C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. D,

geboren 1971, ist Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire. Aus seiner Beziehung zu E,

einer 1981 geborenen Staatsangehörigen der Côte d'Ivoire, gingen 2010 die

Tochter A und 2012 die Tochter B hervor. Sie sind beide Staatsangehörige der Côte

d'Ivoire und dort geboren.

B. Am

15. Dezember 2013 reiste D in die Schweiz ein. Am 8. Januar 2014

heiratete er die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte französische

Staatsangehörige F. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin

am 23. Januar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese

regelmässig. Aus der Ehe ging im Jahr 2014 eine Tochter hervor. Seit dem Jahr

2015 leben D und F getrennt, mit Urteil vom 14. Januar 2019 wurde die Ehe

geschieden. Im Jahr 2022 erteilte das Migrationsamt D die Niederlassungsbewilligung.

C. Am

19. September 2018 ersuchte D beim Migrationsamt um Erteilung einer

Einreisebewilligung an E zwecks Eheschliessung. Nachdem D zwei diesbezügliche

Schreiben nicht beantwortet hatte, schrieb das Migrationsamt das Verfahren um

Erteilung einer Einreisebewilligung an E am 15. Januar 2019 als

gegenstandslos geworden ab.

Am 22. Dezember 2018 reiste E nach Italien. Dort

brachte sie 2019 eine Tochter, G, zur Welt. Deren Vater ist D. Am

30. Dezember 2019 ersuchte D erneut um Erteilung einer Einreisebewilligung

an E zwecks Eheschliessung. Das Migrationsamt hiess das Gesuch am

14. Dezember 2020 gut, woraufhin E und G in die Schweiz einreisten. Am

15. Januar 2021 heirateten D und E in Zürich. Das Migrationsamt erteilte E

und G daraufhin am 1. Februar 2021 eine Aufenthaltsbewilligung.

D. Am

10. Februar 2021 ersuchten A und B je um Erteilung einer

Einreisebewilligung. Das Migrationsamt wies die Gesuche mit Verfügung vom

25. Juli 2022 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 25. August 2022 an

die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am

27.

Oktober 2022 ab, auferlegte die Rekurskosten A und B und richtete

keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 28. November 2022 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben. Ihr Familiennachzug sei zu bewilligen und ihnen sei

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2022 wurden A

und B aufgefordert, eine Kaution in

der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Ein Gesuch von A und B um

Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurde mit Präsidialverfügung vom

14.

Dezember 2022 abgewiesen. A und B leisteten die Kaution daraufhin

fristgerecht in zwei Raten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Dezember

2022.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A

und B reichten am 2. Februar 2023 weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt

nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Durchführung

einer Kinderanhörung. Da ihre Beschwerde, wie sich sogleich zeigt, gutzuheissen

ist, erübrigt sich die Durchführung einer solchen.

3.

3.1

Die minderjährigen

Kinder einer Person mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dieser zusammenwohnen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht

oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

Sind die Kinder unter zwölf Jahre alt, haben sie Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG).

Ein Anspruch

auf Familiennachzug

kann

sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht

auf Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang

mit einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit

einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.

3.2

Nach Art. 47

Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren

geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb

von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei

Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein

Statuswechsel löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch

gestellt worden ist. Anders verhält es sich, wenn dieses Gesuch gestellt, es

aber abgelehnt worden ist. Diesfalls ist es den Betroffenen nicht verwehrt,

erneut um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status

ändert und daraus bessere Nachzugsvoraussetzungen resultieren. Allerdings muss

das erste Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein (vgl.

BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit Hinweisen; VGr,

30.

März 2023, VB.2023.00116, E. 3.1).

Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein

Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG nur in Betracht,

wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.

3.3

Die

Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung der

Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen

Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung. Bezweckt

wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst

frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl. Bundesrat, Botschaft vom

8.

März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl

2002.

3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1

und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz

Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar.

So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts

legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, das im Rahmen der

Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich des Rechts rechtfertigen

kann (BGE 144 I 266 E. 3.7, 138 I 246 E. 3.2.2; BGr, 14. April

2022, 2C_970/2021, E. 4.1). Die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK ist deshalb regelmässig nicht dann nochmals vorzunehmen, wenn wichtige

familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden.

Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der

geltend gemachten wichtigen Gründe. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so

zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Februar 2023, 2C_855/2022,

E. 6.1 und 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr,

30.

März 2023, VB.2023.00116, E. 3.2 und 16. Dezember 2021, VB.2021.00433,

E. 3.2).

4.

4.1

Die

fünfjährige Frist für den Familiennachzug begann vorliegend mit der Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an den Vater der Beschwerdeführerinnen am

23.

Januar 2014. Damit lief sie am 23. Januar 2019 ab. Die

Beschwerdeführerinnen ersuchten am 10. Februar 2021 erstmals um Erteilung

einer Einreisebewilligung bzw. um Familiennachzug. Zu diesem Zeitpunkt war die

Frist für den Familiennachzug bereits seit zwei Jahren abgelaufen. Die Frist

begann daher mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Vater im

Jahr 2022 nicht neu zu laufen.

4.2

Die Mutter

der Beschwerdeführerinnen ist seit dem 1. Februar 2021 im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Eltern insoweit als Einheit zu

betrachten, als sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom hier

lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen hinsichtlich der Kinder

entgegenhalten lassen muss. Ansonsten würden die Fristbestimmungen ausgehöhlt,

die zur baldigen Einschulung der Kinder in der Schweiz und damit zu deren

besserer Integration einen frühestmöglichen Nachzug fordern (BGr,

21.

April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.6 – 22. Mai 2017,

2C_1/2017, E. 4.1.4 – 23. Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.2 f.

– 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2 – 28. November 2011,

2C_765/2011, E. 2.4 – 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.5).

Wie nachfolgend dargelegt, liegen wichtige Gründe für

einen nachträglichen Familiennachzug vor. Daher kann offenbleiben, ob die Frist

für den Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen in der vorliegenden

Konstellation mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an deren Mutter

neu zu laufen begann.

5.

5.1

Wichtige

familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75

der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201)

vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden

kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl

abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller

wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2 – 15. September

2022, 2C_375/2022 E. 5.1 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1).

Auch das Interesse der Kinder an der Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte

zu ihren Eltern ist dabei zu berücksichtigen (BGr, 7. Februar 2023,

2C_882/2022, E. 4.1). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen,

stellt jedoch keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1).

Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie

freiwillig getrennt gelebt hat, sind zusätzliche Gründe erforderlich (BGr,

8.

Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1).

Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die

weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder

der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine

sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 8. März

2023, 2C_380/2022, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Eine alternative

Betreuung muss insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig

geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger

gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene

Beziehung (noch) nicht allzu eng erscheint (VGr, 30. März 2023,

VB.2023.00116, E. 3.4; BGE 133 II 6 E. 3.1.2; BGr, 25. August

2016, 2C_363/2016, E. 2.4).

5.2

Der Vater

der Beschwerdeführerinnen verfügt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die

Beziehung zu den Beschwerdeführerinnen lebt er sowohl in affektiver als auch in

finanzieller Hinsicht tatsächlich, soweit dies angesichts der Distanz möglich

ist. Damit fällt die Beziehung in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK.

5.3

Die

Beschwerdeführerinnen sind in H, Côte d'Ivoire, bei ihrer Mutter aufgewachsen,

bis diese am 22. Dezember 2018 nach Italien ging. Nach wiederholter Angabe

der Beschwerdeführerinnen und des Vaters war es bis zu diesem Zeitpunkt die

Mutter, die sich um sie kümmerte. Ab Ende Dezember 2018 lebten die

Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit ihren älteren Halbgeschwistern bei ihrer

Tante I. Unmittelbar nachdem das Migrationsamt der Mutter der

Beschwerdeführerinnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte, ersuchten

diese um Erteilung einer Einreisebewilligung. In seinem Schreiben vom

10.

Juli 2021 gab der Vater der Beschwerdeführerinnen an, die Tante sei

sehr beschäftigt und habe vor, zu ihrem Verlobten nach J, Côte d'Ivoire, zu

ziehen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 machten die Beschwerdeführerinnen

schliesslich geltend, ihre Tante lebe nun mit ihrem neuen Ehemann in J, Côte

d'Ivoire, und reichten eine Wohnsitzbestätigung der Tante ein.

Seitdem die Mutter der

Beschwerdeführerinnen Côte d'Ivoire verliess, telefoniert sie nach Angabe des

Vaters der Beschwerdeführerinnen täglich mit ihnen, oft mehrmals. Den Vater

kennen die Beschwerdeführerinnen von seinen Besuchen in Côte d'Ivoire. Zudem

telefonieren sie regelmässig mit ihm. Des Weiteren ist belegt, dass der Vater

die Beschwerdeführerinnen bereits seit längerer Zeit finanziell unterstützt.

5.4

Die

Angaben der Beschwerdeführerinnen und ihres Vaters betreffend die Tante sind

plausibel und widerspruchsfrei. Der damals noch nicht rechtlich vertretene

Vater der Beschwerdeführerinnen gab bereits zu Beginn des Verfahrens an,

weshalb die Betreuung durch die Tante nur eine vorübergehende Lösung sei. Die

gemachten Angaben wurden zudem mit den eingereichten Unterlagen untermauert. Sie

erscheinen daher glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden kann.

Die Tante der Beschwerdeführerinnen hat H, Côte d'Ivoire,

wo die Beschwerdeführerinnen leben, unterdessen verlassen und lebt nun zusammen

mit ihrem Ehemann 400 Kilometer entfernt. Die älteren Halbgeschwister der

Beschwerdeführerinnen sind 23 bzw. 25 Jahre alt und im Studium. Hinweise

darauf, dass sie in der Vergangenheit bereits mit der Betreuung der

Beschwerdeführerinnen betraut waren, bestehen keine. Die Tante hatte wohl zu

keinem Zeitpunkt vor, die Betreuung der Beschwerdeführerinnen langfristig zu

gewährleisten. Grundsätzlich war stets die Mutter der Beschwerdeführerinnen

deren Hauptbezugs- und Betreuungsperson. Dass diese nunmehr in der Schweiz lebt

und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, liegt nicht an einem blossen

Meinungsumschwung ihrerseits. Dies lässt sich vielmehr mit der Wiederaufnahme

der Beziehung zum Vater der Beschwerdeführerinnen, der Eheschliessung und

insbesondere der Geburt der dritten gemeinsamen Tochter begründen. Dabei kam

die dritte gemeinsame Tochter erst nach Ablauf der Frist für den

Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen zur Welt. Die Beschwerdeführerinnen

und ihre Mutter leben denn auch nicht freiwillig getrennt voneinander. Würde

die Mutter nach Côte d'Ivoire zurückkehren, könnte sie ihre eheliche Beziehung

nicht mehr leben und müsste sich zudem entweder von der jüngsten Tochter

trennen oder dieser die derzeit gelebte Beziehung zu ihrem Vater praktisch

verunmöglichen. Angesichts dieser Situation ist ein wichtiger familiärer Grund

zu bejahen (vgl. auch BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.4; VGr,

2.

März 2023, VB.2022.00117, E. 4.4). Die Beschwerdeführerinnen

waren, als sie um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchten, acht bzw. zehn

Jahre alt. Heute sind sie zehn bzw. zwölf Jahre alt. Angesichts ihres Alters

stellt ein Umzug in die Schweiz für sie zwar durchaus eine gewisse

Herausforderung dar, eine erfolgreiche Integration dürfte aber nach wie vor

möglich sein. Die Beschwerdeführerinnen sind im schulpflichtigen Alter und

beide ihre Eltern leben in der Schweiz. Als Kinder im Alter von zehn bzw. zwölf

Jahren bedürfen sie noch der Betreuung und ihre bisherige Hauptbezugs- und

Betreuungsperson – ihre Mutter – lebt hier. Die vorübergehende

Betreuungsalternative in Côte d'Ivoire besteht nicht mehr, nachdem die Tante

weggezogen ist. Die Nichterteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

widerspräche daher dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom

20.

November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) und erwiese sich

nicht als verhältnismässig im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK.

6.

6.1

Die Eltern der Beschwerdeführerinnen wohnen in einer 60 Quadratmeter

grossen Dreizimmerwohnung an der K-Strasse 01 in L. Die Vermieterin hat

zugestimmt, dass die Beschwerdeführerinnen in die Wohnung einziehen dürfen.

Eine

bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 43 lit. b AIG liegt vor,

wenn diese die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann; dabei wird

regelmässig auf die Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als angemessen

gilt, wenn höchstens eine Person mehr in der Wohnung lebt, als Zimmer vorhanden

sind (VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 5.2 mit Hinweisen). Diese

Praxis kann jedoch nur als grobe Faustregel gelten; entscheidend ist immer, ob

die Wohnung angesichts der Gesamtumstände noch angemessen erscheint. Dabei sind

neben der Anzahl Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der

Familie (Alter, Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen usw.) sowie

das Angebot auf dem lokalen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (BGr,

18.

Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.2; VGr, 12. März 2020,

VB.2020.00040, E. 5.2).

Die Wohnung der

Eltern der Beschwerdeführerinnen ist grundsätzlich für fünf Personen zu klein.

Da die Eltern der Beschwerdeführerinnen ein Paar sind und ihre jüngste Tochter

erst dreieinhalb Jahre alt ist, kann die Wohnung als gerade noch angemessen

angesehen werden. Mit Blick auf das Alter der jüngsten Tochter ist dies jedoch

nicht mehr lange der Fall.

6.2

6.2.1

Die Eltern der Beschwerdeführerinnen werden nicht von der Sozialhilfe

unterstützt. Im Betreibungsregisterauszug des Vaters der Beschwerdeführerinnen

sind keine Betreibungen verzeichnet.

6.2.2

Der Vater der Beschwerdeführerinnen ist Bauarbeiter und verdient unter

Einbezug der Familienzulagen für seine zwei bereits in der Schweiz wohnhaften

Töchter durchschnittlich rund Fr. 5'500.- netto pro Monat. Die Mutter der

Beschwerdeführerinnen ist sowohl für die M AG als auch für die N GmbH

im Stundenlohn tätig. Bei der N GmbH verdient sie durchschnittlich netto Fr. 500.-

pro Monat, bei der M AG durchschnittlich netto Fr. 900.- pro Monat.

Zum Einkommen der Familie hinzuzurechnen sind auch die Familienzulagen für die

zwei derzeit noch in Côte d'Ivoire wohnhaften Töchter in Höhe von insgesamt Fr. 450.-.

Das Familieneinkommen beträgt somit rund Fr. 7'350.- pro Monat.

6.3

Diese Einnahmen

sind den monatlichen Lebenshaltungskosten des Ehepaars sowie von deren drei

Töchtern gegenüberzustellen. Der monatliche Bedarf der Familie ist anhand der SKOS-Richtsätze

sowie der aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf

für einen Fünf-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 2'495.- pro Monat.

Dazu sind die Mietkosten von monatlich Fr. 1'510.- zu addieren. Die Kosten

der Krankenkassenprämien der ganzen Familie belaufen sich auf monatlich knapp Fr. 1'000.-.

Des Weiteren sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in

Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar

2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis). Der Vater der

Beschwerdeführerinnen hat zudem monatlich für seine Tochter aus früherer Ehe

Unterhalt in Höhe von Fr. 650.- (inkl. Familienzulagen) sowie eine Rate

zur Abzahlung eines Kredits in Höhe von Fr. 200.- zu bezahlen. Daraus

ergibt sich ein Bedarf von Fr. 5'900.- pro Monat. Zusätzlich sind Kosten

für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen.

Die Familie vermag ihren Lebensunterhalt folglich mit

ihrem Einkommen zu decken, selbst wenn zusätzliche Gesundheitskosten sowie eine

höhere Miete anfallen würden und eine Integrationszulage berücksichtigt würde (vgl.

zur Frage, ob letztere zulässigerweise zum monatlichen Bedarf addiert wurde,

etwa VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.5 Abs. 2 mit

Hinweisen).

6.4

Die

Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG

sind somit erfüllt. Die Beschwerdeführerin 2 ist zehn Jahre alt und ihr

Vater verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Sie hat folglich Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG). Die

Beschwerdeführerin 1 war bereits zwölf Jahre alt, als ihrem Vater die Niederlassungsbewilligung

erteilt wurde. Daher ist ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Art. 43

Abs. 1 und Abs. 6 e contrario AIG).

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

8.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Des Weiteren hat

der Beschwerdegegner den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- und insgesamt Fr. 1'500.-

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

9.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

25.

Juli 2022 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom

27.

Oktober 2022 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der

Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung und der

Beschwerdeführerin 2 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom

27.

Oktober 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt

und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von den

Beschwerdeführerinnen geleistete Kaution wird diesen nach Rechtskraft dieses Urteils

zurückerstattet.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration

d) die Gerichtskasse (zur Rückerstattung der Kaution).