VB.2022.00728
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00728
11. Mai 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24538)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00728
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In
Sachen
1.
A,
2.
B,
beide gesetzlich vertreten
durch D und E,
diese vertreten durch C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. D,
geboren 1971, ist Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire. Aus seiner Beziehung zu E,
einer 1981 geborenen Staatsangehörigen der Côte d'Ivoire, gingen 2010 die
Tochter A und 2012 die Tochter B hervor. Sie sind beide Staatsangehörige der Côte
d'Ivoire und dort geboren.
B. Am
15. Dezember 2013 reiste D in die Schweiz ein. Am 8. Januar 2014
heiratete er die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte französische
Staatsangehörige F. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin
am 23. Januar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese
regelmässig. Aus der Ehe ging im Jahr 2014 eine Tochter hervor. Seit dem Jahr
2015 leben D und F getrennt, mit Urteil vom 14. Januar 2019 wurde die Ehe
geschieden. Im Jahr 2022 erteilte das Migrationsamt D die Niederlassungsbewilligung.
C. Am
19. September 2018 ersuchte D beim Migrationsamt um Erteilung einer
Einreisebewilligung an E zwecks Eheschliessung. Nachdem D zwei diesbezügliche
Schreiben nicht beantwortet hatte, schrieb das Migrationsamt das Verfahren um
Erteilung einer Einreisebewilligung an E am 15. Januar 2019 als
gegenstandslos geworden ab.
Am 22. Dezember 2018 reiste E nach Italien. Dort
brachte sie 2019 eine Tochter, G, zur Welt. Deren Vater ist D. Am
30. Dezember 2019 ersuchte D erneut um Erteilung einer Einreisebewilligung
an E zwecks Eheschliessung. Das Migrationsamt hiess das Gesuch am
14. Dezember 2020 gut, woraufhin E und G in die Schweiz einreisten. Am
15. Januar 2021 heirateten D und E in Zürich. Das Migrationsamt erteilte E
und G daraufhin am 1. Februar 2021 eine Aufenthaltsbewilligung.
D. Am
10. Februar 2021 ersuchten A und B je um Erteilung einer
Einreisebewilligung. Das Migrationsamt wies die Gesuche mit Verfügung vom
25. Juli 2022 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 25. August 2022 an
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am
27.
Oktober 2022 ab, auferlegte die Rekurskosten A und B und richtete
keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 28. November 2022 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben. Ihr Familiennachzug sei zu bewilligen und ihnen sei
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2022 wurden A
und B aufgefordert, eine Kaution in
der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Ein Gesuch von A und B um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurde mit Präsidialverfügung vom
14.
Dezember 2022 abgewiesen. A und B leisteten die Kaution daraufhin
fristgerecht in zwei Raten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Dezember
2022.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A
und B reichten am 2. Februar 2023 weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Durchführung
einer Kinderanhörung. Da ihre Beschwerde, wie sich sogleich zeigt, gutzuheissen
ist, erübrigt sich die Durchführung einer solchen.
3.
3.1
Die minderjährigen
Kinder einer Person mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dieser zusammenwohnen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht
oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
Sind die Kinder unter zwölf Jahre alt, haben sie Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG).
Ein Anspruch
auf Familiennachzug
kann
sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht
auf Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang
mit einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.
3.2
Nach Art. 47
Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb
von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei
Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein
Statuswechsel löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch
gestellt worden ist. Anders verhält es sich, wenn dieses Gesuch gestellt, es
aber abgelehnt worden ist. Diesfalls ist es den Betroffenen nicht verwehrt,
erneut um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status
ändert und daraus bessere Nachzugsvoraussetzungen resultieren. Allerdings muss
das erste Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein (vgl.
BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit Hinweisen; VGr,
30.
März 2023, VB.2023.00116, E. 3.1).
Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein
Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG nur in Betracht,
wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
3.3
Die
Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung der
Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen
Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung. Bezweckt
wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst
frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl. Bundesrat, Botschaft vom
8.
März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl
2002.
3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1
und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz
Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar.
So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts
legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, das im Rahmen der
Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich des Rechts rechtfertigen
kann (BGE 144 I 266 E. 3.7, 138 I 246 E. 3.2.2; BGr, 14. April
2022, 2C_970/2021, E. 4.1). Die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK ist deshalb regelmässig nicht dann nochmals vorzunehmen, wenn wichtige
familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden.
Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der
geltend gemachten wichtigen Gründe. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so
zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Februar 2023, 2C_855/2022,
E. 6.1 und 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr,
30.
März 2023, VB.2023.00116, E. 3.2 und 16. Dezember 2021, VB.2021.00433,
E. 3.2).
4.
4.1
Die
fünfjährige Frist für den Familiennachzug begann vorliegend mit der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an den Vater der Beschwerdeführerinnen am
23.
Januar 2014. Damit lief sie am 23. Januar 2019 ab. Die
Beschwerdeführerinnen ersuchten am 10. Februar 2021 erstmals um Erteilung
einer Einreisebewilligung bzw. um Familiennachzug. Zu diesem Zeitpunkt war die
Frist für den Familiennachzug bereits seit zwei Jahren abgelaufen. Die Frist
begann daher mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Vater im
Jahr 2022 nicht neu zu laufen.
4.2
Die Mutter
der Beschwerdeführerinnen ist seit dem 1. Februar 2021 im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Eltern insoweit als Einheit zu
betrachten, als sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom hier
lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen hinsichtlich der Kinder
entgegenhalten lassen muss. Ansonsten würden die Fristbestimmungen ausgehöhlt,
die zur baldigen Einschulung der Kinder in der Schweiz und damit zu deren
besserer Integration einen frühestmöglichen Nachzug fordern (BGr,
21.
April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.6 – 22. Mai 2017,
2C_1/2017, E. 4.1.4 – 23. Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.2 f.
– 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2 – 28. November 2011,
2C_765/2011, E. 2.4 – 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.5).
Wie nachfolgend dargelegt, liegen wichtige Gründe für
einen nachträglichen Familiennachzug vor. Daher kann offenbleiben, ob die Frist
für den Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen in der vorliegenden
Konstellation mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an deren Mutter
neu zu laufen begann.
5.
5.1
Wichtige
familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75
der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201)
vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden
kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl
abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2 – 15. September
2022, 2C_375/2022 E. 5.1 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1).
Auch das Interesse der Kinder an der Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte
zu ihren Eltern ist dabei zu berücksichtigen (BGr, 7. Februar 2023,
2C_882/2022, E. 4.1). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen,
stellt jedoch keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1).
Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie
freiwillig getrennt gelebt hat, sind zusätzliche Gründe erforderlich (BGr,
8.
Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1).
Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die
weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder
der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine
sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 8. März
2023, 2C_380/2022, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Eine alternative
Betreuung muss insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig
geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger
gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene
Beziehung (noch) nicht allzu eng erscheint (VGr, 30. März 2023,
VB.2023.00116, E. 3.4; BGE 133 II 6 E. 3.1.2; BGr, 25. August
2016, 2C_363/2016, E. 2.4).
5.2
Der Vater
der Beschwerdeführerinnen verfügt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die
Beziehung zu den Beschwerdeführerinnen lebt er sowohl in affektiver als auch in
finanzieller Hinsicht tatsächlich, soweit dies angesichts der Distanz möglich
ist. Damit fällt die Beziehung in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK.
5.3
Die
Beschwerdeführerinnen sind in H, Côte d'Ivoire, bei ihrer Mutter aufgewachsen,
bis diese am 22. Dezember 2018 nach Italien ging. Nach wiederholter Angabe
der Beschwerdeführerinnen und des Vaters war es bis zu diesem Zeitpunkt die
Mutter, die sich um sie kümmerte. Ab Ende Dezember 2018 lebten die
Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit ihren älteren Halbgeschwistern bei ihrer
Tante I. Unmittelbar nachdem das Migrationsamt der Mutter der
Beschwerdeführerinnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte, ersuchten
diese um Erteilung einer Einreisebewilligung. In seinem Schreiben vom
10.
Juli 2021 gab der Vater der Beschwerdeführerinnen an, die Tante sei
sehr beschäftigt und habe vor, zu ihrem Verlobten nach J, Côte d'Ivoire, zu
ziehen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 machten die Beschwerdeführerinnen
schliesslich geltend, ihre Tante lebe nun mit ihrem neuen Ehemann in J, Côte
d'Ivoire, und reichten eine Wohnsitzbestätigung der Tante ein.
Seitdem die Mutter der
Beschwerdeführerinnen Côte d'Ivoire verliess, telefoniert sie nach Angabe des
Vaters der Beschwerdeführerinnen täglich mit ihnen, oft mehrmals. Den Vater
kennen die Beschwerdeführerinnen von seinen Besuchen in Côte d'Ivoire. Zudem
telefonieren sie regelmässig mit ihm. Des Weiteren ist belegt, dass der Vater
die Beschwerdeführerinnen bereits seit längerer Zeit finanziell unterstützt.
5.4
Die
Angaben der Beschwerdeführerinnen und ihres Vaters betreffend die Tante sind
plausibel und widerspruchsfrei. Der damals noch nicht rechtlich vertretene
Vater der Beschwerdeführerinnen gab bereits zu Beginn des Verfahrens an,
weshalb die Betreuung durch die Tante nur eine vorübergehende Lösung sei. Die
gemachten Angaben wurden zudem mit den eingereichten Unterlagen untermauert. Sie
erscheinen daher glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden kann.
Die Tante der Beschwerdeführerinnen hat H, Côte d'Ivoire,
wo die Beschwerdeführerinnen leben, unterdessen verlassen und lebt nun zusammen
mit ihrem Ehemann 400 Kilometer entfernt. Die älteren Halbgeschwister der
Beschwerdeführerinnen sind 23 bzw. 25 Jahre alt und im Studium. Hinweise
darauf, dass sie in der Vergangenheit bereits mit der Betreuung der
Beschwerdeführerinnen betraut waren, bestehen keine. Die Tante hatte wohl zu
keinem Zeitpunkt vor, die Betreuung der Beschwerdeführerinnen langfristig zu
gewährleisten. Grundsätzlich war stets die Mutter der Beschwerdeführerinnen
deren Hauptbezugs- und Betreuungsperson. Dass diese nunmehr in der Schweiz lebt
und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, liegt nicht an einem blossen
Meinungsumschwung ihrerseits. Dies lässt sich vielmehr mit der Wiederaufnahme
der Beziehung zum Vater der Beschwerdeführerinnen, der Eheschliessung und
insbesondere der Geburt der dritten gemeinsamen Tochter begründen. Dabei kam
die dritte gemeinsame Tochter erst nach Ablauf der Frist für den
Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen zur Welt. Die Beschwerdeführerinnen
und ihre Mutter leben denn auch nicht freiwillig getrennt voneinander. Würde
die Mutter nach Côte d'Ivoire zurückkehren, könnte sie ihre eheliche Beziehung
nicht mehr leben und müsste sich zudem entweder von der jüngsten Tochter
trennen oder dieser die derzeit gelebte Beziehung zu ihrem Vater praktisch
verunmöglichen. Angesichts dieser Situation ist ein wichtiger familiärer Grund
zu bejahen (vgl. auch BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.4; VGr,
2.
März 2023, VB.2022.00117, E. 4.4). Die Beschwerdeführerinnen
waren, als sie um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchten, acht bzw. zehn
Jahre alt. Heute sind sie zehn bzw. zwölf Jahre alt. Angesichts ihres Alters
stellt ein Umzug in die Schweiz für sie zwar durchaus eine gewisse
Herausforderung dar, eine erfolgreiche Integration dürfte aber nach wie vor
möglich sein. Die Beschwerdeführerinnen sind im schulpflichtigen Alter und
beide ihre Eltern leben in der Schweiz. Als Kinder im Alter von zehn bzw. zwölf
Jahren bedürfen sie noch der Betreuung und ihre bisherige Hauptbezugs- und
Betreuungsperson – ihre Mutter – lebt hier. Die vorübergehende
Betreuungsalternative in Côte d'Ivoire besteht nicht mehr, nachdem die Tante
weggezogen ist. Die Nichterteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
widerspräche daher dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) und erwiese sich
nicht als verhältnismässig im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK.
6.
6.1
Die Eltern der Beschwerdeführerinnen wohnen in einer 60 Quadratmeter
grossen Dreizimmerwohnung an der K-Strasse 01 in L. Die Vermieterin hat
zugestimmt, dass die Beschwerdeführerinnen in die Wohnung einziehen dürfen.
Eine
bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 43 lit. b AIG liegt vor,
wenn diese die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann; dabei wird
regelmässig auf die Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als angemessen
gilt, wenn höchstens eine Person mehr in der Wohnung lebt, als Zimmer vorhanden
sind (VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 5.2 mit Hinweisen). Diese
Praxis kann jedoch nur als grobe Faustregel gelten; entscheidend ist immer, ob
die Wohnung angesichts der Gesamtumstände noch angemessen erscheint. Dabei sind
neben der Anzahl Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der
Familie (Alter, Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen usw.) sowie
das Angebot auf dem lokalen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (BGr,
18.
Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.2; VGr, 12. März 2020,
VB.2020.00040, E. 5.2).
Die Wohnung der
Eltern der Beschwerdeführerinnen ist grundsätzlich für fünf Personen zu klein.
Da die Eltern der Beschwerdeführerinnen ein Paar sind und ihre jüngste Tochter
erst dreieinhalb Jahre alt ist, kann die Wohnung als gerade noch angemessen
angesehen werden. Mit Blick auf das Alter der jüngsten Tochter ist dies jedoch
nicht mehr lange der Fall.
6.2
6.2.1
Die Eltern der Beschwerdeführerinnen werden nicht von der Sozialhilfe
unterstützt. Im Betreibungsregisterauszug des Vaters der Beschwerdeführerinnen
sind keine Betreibungen verzeichnet.
6.2.2
Der Vater der Beschwerdeführerinnen ist Bauarbeiter und verdient unter
Einbezug der Familienzulagen für seine zwei bereits in der Schweiz wohnhaften
Töchter durchschnittlich rund Fr. 5'500.- netto pro Monat. Die Mutter der
Beschwerdeführerinnen ist sowohl für die M AG als auch für die N GmbH
im Stundenlohn tätig. Bei der N GmbH verdient sie durchschnittlich netto Fr. 500.-
pro Monat, bei der M AG durchschnittlich netto Fr. 900.- pro Monat.
Zum Einkommen der Familie hinzuzurechnen sind auch die Familienzulagen für die
zwei derzeit noch in Côte d'Ivoire wohnhaften Töchter in Höhe von insgesamt Fr. 450.-.
Das Familieneinkommen beträgt somit rund Fr. 7'350.- pro Monat.
6.3
Diese Einnahmen
sind den monatlichen Lebenshaltungskosten des Ehepaars sowie von deren drei
Töchtern gegenüberzustellen. Der monatliche Bedarf der Familie ist anhand der SKOS-Richtsätze
sowie der aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf
für einen Fünf-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 2'495.- pro Monat.
Dazu sind die Mietkosten von monatlich Fr. 1'510.- zu addieren. Die Kosten
der Krankenkassenprämien der ganzen Familie belaufen sich auf monatlich knapp Fr. 1'000.-.
Des Weiteren sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in
Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar
2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis). Der Vater der
Beschwerdeführerinnen hat zudem monatlich für seine Tochter aus früherer Ehe
Unterhalt in Höhe von Fr. 650.- (inkl. Familienzulagen) sowie eine Rate
zur Abzahlung eines Kredits in Höhe von Fr. 200.- zu bezahlen. Daraus
ergibt sich ein Bedarf von Fr. 5'900.- pro Monat. Zusätzlich sind Kosten
für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen.
Die Familie vermag ihren Lebensunterhalt folglich mit
ihrem Einkommen zu decken, selbst wenn zusätzliche Gesundheitskosten sowie eine
höhere Miete anfallen würden und eine Integrationszulage berücksichtigt würde (vgl.
zur Frage, ob letztere zulässigerweise zum monatlichen Bedarf addiert wurde,
etwa VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.5 Abs. 2 mit
Hinweisen).
6.4
Die
Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG
sind somit erfüllt. Die Beschwerdeführerin 2 ist zehn Jahre alt und ihr
Vater verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Sie hat folglich Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG). Die
Beschwerdeführerin 1 war bereits zwölf Jahre alt, als ihrem Vater die Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde. Daher ist ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Art. 43
Abs. 1 und Abs. 6 e contrario AIG).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Des Weiteren hat
der Beschwerdegegner den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- und insgesamt Fr. 1'500.-
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
9.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
25.
Juli 2022 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom
27.
Oktober 2022 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung und der
Beschwerdeführerin 2 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom
27.
Oktober 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt
und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von den
Beschwerdeführerinnen geleistete Kaution wird diesen nach Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration
d) die Gerichtskasse (zur Rückerstattung der Kaution).