VB.2022.00731
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00731
6. April 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24471)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00731
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtgewährung ausserordentlicher Lohnfortzahlung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1969) arbeitete ab September 2017
als Bibliothekarin bei der Kantonsschule C, wobei ihr Arbeitspensum zuletzt
55 % betrug. Ab dem 20. Januar 2021 war sie praktisch durchgehend zu
100 % arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig.
Nachdem A bis 31. Januar 2022 noch der volle Lohn
ausgerichtet worden war, verweigerte ihr das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
des Kantons Zürich (MBA) mit Verfügung vom 1. Februar 2022 die weitere
(ausserordentliche) Lohnfortzahlung. Am 17. März 2022 verfügte die
Kantonsschule C zudem die Auflösung des Anstellungsverhältnisses von A per
30. September 2022 infolge langandauernder Krankheit.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung vom 1. Februar 2022 erhobenen
Rekurs wies die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 ab,
nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach keine Parteientschädigung zu.
III.
A liess am 28. November 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 24. Oktober 2022 aufzuheben und das MBA anzuweisen,
ihr ab Februar 2022 die ausserordentliche Lohnfortzahlung gemäss § 99
Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
(VVO, LS 177.111) zu gewähren, das heisst die Weiterausrichtung von
höchstens 75 % des Lohns bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von
längstens zwei Jahren.
Die Bildungsdirektion am 6. Dezember 2022 und das
MBA am 13. Januar 2023 verzichteten auf Vernehmlassung bzw.
Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über
Anordnungen des MBA betreffend die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. insbesondere VGr,
22.
Dezember 2010, PB.2010.00027, E. 2, wonach der Anspruch auf
Lohnfortzahlung nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung vorgebracht
werden muss).
1.2
Die
Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr für die Zeit ab Ende Januar 2022
ausserordentliche Lohnfortzahlung im Sinn von § 99 Abs. 4 VVO zu
gewähren sei. Unter Berücksichtigung dessen, dass mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch die Lohnfortzahlungspflicht endet (vgl.
BGr, 25. Februar 2014, 8C_620/2013, E. 2.5) und der Bruttolohn der
Beschwerdeführerin zuletzt Fr. 49'491.80 pro Jahr betrug, beläuft sich der
Streitwert somit auf rund Fr. 25'000.-. Die Angelegenheit fällt daher in
die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Nach
§ 43 lit. c des (kantonalen) Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(PG, LS 177.10) regelt der Regierungsrat unter anderem den Anspruch
auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. § 99 Abs. 3 VVO
bestimmt insofern, dass bei Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder Unfalls vom
dritten Dienstjahr an Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten
besteht.
Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung
begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder
arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die
Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht in der Regel die
Weiterausrichtung von höchstens 75 % des Lohns bis zu einer gesamten
Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren (§ 99 Abs. 4 VVO).
Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falls, wie
Versicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu
tragen (§ 99 Abs. 5 Satz 1 VVO).
2.2
Die
Beschwerdeführerin war ab dem 20. Januar 2021 arbeitsunfähig. Während
zwölf Monaten, bis Ende Januar 2022, wurde ihr der volle Lohn ausbezahlt.
Mit der Ausgangsverfügung vom 1. Februar 2022 verweigerte ihr der
Beschwerdegegner indes eine ausserordentliche Lohnfortzahlung, weil nach der
Einschätzung der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) nicht mehr mit
ihrer Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz zu rechnen sei.
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie
wäre an ihrer bisherigen Arbeitsstelle nach dem Ergreifen gewisser
personalrechtlicher Massnahmen wieder arbeitsfähig gewesen. Der
Beschwerdegegner habe es jedoch in Verletzung seiner Fürsorgepflicht
unterlassen, die erforderlichen Integrationsmassnahmen zu treffen, "um
damit sicherzustellen, dass [sie ...] bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr in den Arbeitsprozess einbezogen werden könnte" und ihr der
Lohn nicht weiter ausgerichtet werden müsse.
2.3
Aus den
Akten geht hierzu hervor, dass der Beschwerdeführerin zwischen dem
20.
Februar 2021 und dem 30. Mai 2022 von verschiedenen Ärztinnen
bzw. Ärzten, bei denen sie in Behandlung stand, eine (vollständige bzw. im
August und Oktober 2021 jeweils eine teilweise) arbeitsplatzbezogene
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Kennzeichnend für eine derartige
Arbeitsunfähigkeit ist, dass die Betroffenen nur in Bezug auf die konkrete
Stelle an der Arbeit verhindert, im Übrigen aber ganz normal einsatzfähig und
auch in ihrer privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt sind (Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,
Zürich etc. 2012, Art. 314a/b N. 10 S. 416 mit weiteren
Hinweisen).
Ursächlich für die längerdauernde Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin war – ihren Angaben zufolge – ein Arbeitsplatzkonflikt. Sie
habe ihren Vorgesetzten im Herbst 2019 erstmals auf verschiedene
"problematische Abläufe und fragwürdige Vorgänge" innerhalb der
Bibliothek der Kantonsschule C hingewiesen, worauf er angefangen habe, sie
systematisch zu schikanieren ("Augenrollen/Gesten, das
'Nicht-aussprechen-lassen', persönliches Herabsetzen/Beleidigen" etc.).
Anfang November 2020 sei es dann "zu einer massiven
grenzüberschreitenden Blossstellung, durch den Vorgesetzten, in einem
öffentlichen Raum am Arbeitsplatz" gekommen, worauf die Beschwerdeführerin
"die Umstände" der Schulleitung gemeldet habe. Letztere habe in der
Folge (Einzel-)Gespräche mit beiden Betroffenen geführt und schliesslich eine
Mediation in die Wege geleitet. Am 19. Januar 2021 habe ihr die
Schulleitung dann allerdings völlig unerwartet mitgeteilt, dass die Mediation
abgebrochen werde, was ihre Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe.
Anfang Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin auf
Antrag des Beschwerdegegners vertrauensärztlich untersucht. Der von ihm bzw.
von der BVK beauftragte Vertrauensarzt gelangte in seinem Gutachten zum
Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine arbeitsplatzbezogene
Arbeitsunfähigkeit vorliege, die sich "nur mit Hilfe einer qualifizierten
Mediation in Kombination mit einer begleitenden Psychotherapie" allenfalls
verbessern liesse. Eine Rückkehr an die angestammte Arbeitsstelle ohne
vorherige intensive Mediation durch einen erfahrenen Mediator wäre "mit
einem hohen Risiko einer Zunahme des Gesundheitsschadens" verbunden bzw.
"ein Wiedereinstieg ohne Begleitmassnahmen in Form einer Mediation und
begleitenden Psychotherapie nicht möglich". Die BVK teilte dem
Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund am 8. Oktober 2021 mit, die
Beschwerdeführerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig und es sei davon
auszugehen, dass "eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz die
bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung in einem umfangreichen Ausmass
negativ verstärken bzw. sofort wieder aktivieren" würde.
2.4
Die
ausserordentliche Lohnfortzahlung wurde in § 99 Abs. 4 VVO bewusst
als Regelfall ausgestaltet (ABl 2005 1550 ff., 1559; ferner etwa VGr,
22.
September 2010, PB.2010.00010, E. 1.5.2). Ist eine der in der
Verordnung genannten Voraussetzungen gegeben, das heisst, besteht die
begründete Aussicht, dass die arbeitnehmende Person ihre Arbeitsfähigkeit in
naher Zukunft wiedererlangt, oder ist noch ungewiss, ob bei ihr eine
Berufsinvalidität vorliegt, ist die ausserordentliche Lohnfortzahlung daher
grundsätzlich zu gewähren. Dass eine rein arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähige
arbeitnehmende Person allenfalls an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden
könnte, genügt dagegen praxisgemäss nicht (vgl. VGr, 15. März 2017,
VB.2016.00318, E. 3.3 f., und 26. Mai 2015, VB.2014.00333, E. 6.6).
Auch kann die ausserordentliche Lohnfortzahlung verweigert werden, wenn die baldige
Wiederaufnahme der Arbeit zur blossen hypothetischen Möglichkeit verkommt, weil
sie an derart viele Bedingungen geknüpft wäre.
Hiervon war im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen.
Zwar erschien ihre Rückkehr an den angestammten Arbeitsort nach Vorliegen des
vertrauensärztlichen Gutachtens vom Oktober 2021 nicht gänzlich ausgeschlossen,
es lässt sich allerdings nicht folgern, dass damals eine begründete Aussicht
bestanden hätte, dass dies in absehbarer Zeit der Fall sein könnte. Wie
aufgezeigt, machte der mit der Sache befasste Vertrauensarzt die
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin an der bisherigen Arbeitsstelle von
der Durchführung einer qualifizierten Mediation in Kombination mit einer
begleitenden Psychotherapie abhängig und setzte er selbst für den Fall des
Ergreifens entsprechender Massnahmen ein grosses Fragezeichen hinter das
Gelingen einer Reintegration ("allenfalls"). Insofern ist nicht zu
beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz davon ausgingen, dass
die Voraussetzungen für die Gewährung der ausserordentlichen Lohnfortzahlung nach
§ 99 Abs. 4 VVO nicht erfüllt waren.
Entgegen der Beschwerde lässt sich denn auch nicht sagen,
dass der Beschwerdegegner den Grundsatz der ausserordentlichen Lohnfortzahlung
bei Krankheit selbst ausgehebelt habe, indem er sich in Verletzung seiner
Fürsorgepflicht (vgl. § 39 PG) nicht oder nur ungenügend um die Lösung des
Grund für ihre Erkrankung bildenden Konflikts bemüht habe. So lässt sich den
Akten entnehmen, dass der Beschwerdegegner bereits kurz nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Case Management eingeleitet hat, und
war ihm die Ergreifung der gemäss Vertrauensarzt notwendigen weiteren Massnahmen
insgesamt nicht zumutbar, zumal der Wiedereinstieg unter anderem davon abhängig
gemacht wurde, dass die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie besucht, worauf
der Beschwerdegegner gar keinen Einfluss nehmen konnte. Die Beantwortung der Frage,
wer die Erkrankung der Beschwerdeführerin letztlich "zu verantworten"
habe, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage sodann nicht von
Belang, weshalb diesbezüglich keine weiteren Abklärungen notwendig sind.
3.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Da die Beschwerde einen Fr. 15'000.-
übersteigenden Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 75.-- Zustellkosten,
Fr. 2'575.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.