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Entscheid

VB.2022.00731

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00731

6. April 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24471)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00731

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In

Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtgewährung ausserordentlicher Lohnfortzahlung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1969) arbeitete ab September 2017

als Bibliothekarin bei der Kantonsschule C, wobei ihr Arbeitspensum zuletzt

55 % betrug. Ab dem 20. Januar 2021 war sie praktisch durchgehend zu

100 % arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig.

Nachdem A bis 31. Januar 2022 noch der volle Lohn

ausgerichtet worden war, verweigerte ihr das Mittelschul- und Berufsbildungsamt

des Kantons Zürich (MBA) mit Verfügung vom 1. Februar 2022 die weitere

(ausserordentliche) Lohnfortzahlung. Am 17. März 2022 verfügte die

Kantonsschule C zudem die Auflösung des Anstellungsverhältnisses von A per

30. September 2022 infolge langandauernder Krankheit.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung vom 1. Februar 2022 erhobenen

Rekurs wies die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 ab,

nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.

A liess am 28. November 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 24. Oktober 2022 aufzuheben und das MBA anzuweisen,

ihr ab Februar 2022 die ausserordentliche Lohnfortzahlung gemäss § 99

Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999

(VVO, LS 177.111) zu gewähren, das heisst die Weiterausrichtung von

höchstens 75 % des Lohns bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von

längstens zwei Jahren.

Die Bildungsdirektion am 6. Dezember 2022 und das

MBA am 13. Januar 2023 verzichteten auf Vernehmlassung bzw.

Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über

Anordnungen des MBA betreffend die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. insbesondere VGr,

22.

Dezember 2010, PB.2010.00027, E. 2, wonach der Anspruch auf

Lohnfortzahlung nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung vorgebracht

werden muss).

1.2

Die

Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr für die Zeit ab Ende Januar 2022

ausserordentliche Lohnfortzahlung im Sinn von § 99 Abs. 4 VVO zu

gewähren sei. Unter Berücksichtigung dessen, dass mit der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch die Lohnfortzahlungspflicht endet (vgl.

BGr, 25. Februar 2014, 8C_620/2013, E. 2.5) und der Bruttolohn der

Beschwerdeführerin zuletzt Fr. 49'491.80 pro Jahr betrug, beläuft sich der

Streitwert somit auf rund Fr. 25'000.-. Die Angelegenheit fällt daher in

die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Nach

§ 43 lit. c des (kantonalen) Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(PG, LS 177.10) regelt der Regierungsrat unter anderem den Anspruch

auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. § 99 Abs. 3 VVO

bestimmt insofern, dass bei Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder Unfalls vom

dritten Dienstjahr an Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten

besteht.

Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung

begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder

arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung

des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die

Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht in der Regel die

Weiterausrichtung von höchstens 75 % des Lohns bis zu einer gesamten

Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren (§ 99 Abs. 4 VVO).

Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falls, wie

Versicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu

tragen (§ 99 Abs. 5 Satz 1 VVO).

2.2

Die

Beschwerdeführerin war ab dem 20. Januar 2021 arbeitsunfähig. Während

zwölf Monaten, bis Ende Januar 2022, wurde ihr der volle Lohn ausbezahlt.

Mit der Ausgangsverfügung vom 1. Februar 2022 verweigerte ihr der

Beschwerdegegner indes eine ausserordentliche Lohnfortzahlung, weil nach der

Einschätzung der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) nicht mehr mit

ihrer Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz zu rechnen sei.

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie

wäre an ihrer bisherigen Arbeitsstelle nach dem Ergreifen gewisser

personalrechtlicher Massnahmen wieder arbeitsfähig gewesen. Der

Beschwerdegegner habe es jedoch in Verletzung seiner Fürsorgepflicht

unterlassen, die erforderlichen Integrationsmassnahmen zu treffen, "um

damit sicherzustellen, dass [sie ...] bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses

nicht mehr in den Arbeitsprozess einbezogen werden könnte" und ihr der

Lohn nicht weiter ausgerichtet werden müsse.

2.3

Aus den

Akten geht hierzu hervor, dass der Beschwerdeführerin zwischen dem

20.

Februar 2021 und dem 30. Mai 2022 von verschiedenen Ärztinnen

bzw. Ärzten, bei denen sie in Behandlung stand, eine (vollständige bzw. im

August und Oktober 2021 jeweils eine teilweise) arbeitsplatzbezogene

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Kennzeichnend für eine derartige

Arbeitsunfähigkeit ist, dass die Betroffenen nur in Bezug auf die konkrete

Stelle an der Arbeit verhindert, im Übrigen aber ganz normal einsatzfähig und

auch in ihrer privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt sind (Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,

Zürich etc. 2012, Art. 314a/b N. 10 S. 416 mit weiteren

Hinweisen).

Ursächlich für die längerdauernde Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin war – ihren Angaben zufolge – ein Arbeitsplatzkonflikt. Sie

habe ihren Vorgesetzten im Herbst 2019 erstmals auf verschiedene

"problematische Abläufe und fragwürdige Vorgänge" innerhalb der

Bibliothek der Kantonsschule C hingewiesen, worauf er angefangen habe, sie

systematisch zu schikanieren ("Augenrollen/Gesten, das

'Nicht-aussprechen-lassen', persönliches Herabsetzen/Beleidigen" etc.).

Anfang November 2020 sei es dann "zu einer massiven

grenzüberschreitenden Blossstellung, durch den Vorgesetzten, in einem

öffentlichen Raum am Arbeitsplatz" gekommen, worauf die Beschwerdeführerin

"die Umstände" der Schulleitung gemeldet habe. Letztere habe in der

Folge (Einzel-)Gespräche mit beiden Betroffenen geführt und schliesslich eine

Mediation in die Wege geleitet. Am 19. Januar 2021 habe ihr die

Schulleitung dann allerdings völlig unerwartet mitgeteilt, dass die Mediation

abgebrochen werde, was ihre Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe.

Anfang Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin auf

Antrag des Beschwerdegegners vertrauensärztlich untersucht. Der von ihm bzw.

von der BVK beauftragte Vertrauensarzt gelangte in seinem Gutachten zum

Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine arbeitsplatzbezogene

Arbeitsunfähigkeit vorliege, die sich "nur mit Hilfe einer qualifizierten

Mediation in Kombination mit einer begleitenden Psychotherapie" allenfalls

verbessern liesse. Eine Rückkehr an die angestammte Arbeitsstelle ohne

vorherige intensive Mediation durch einen erfahrenen Mediator wäre "mit

einem hohen Risiko einer Zunahme des Gesundheitsschadens" verbunden bzw.

"ein Wiedereinstieg ohne Begleitmassnahmen in Form einer Mediation und

begleitenden Psychotherapie nicht möglich". Die BVK teilte dem

Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund am 8. Oktober 2021 mit, die

Beschwerdeführerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig und es sei davon

auszugehen, dass "eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz die

bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung in einem umfangreichen Ausmass

negativ verstärken bzw. sofort wieder aktivieren" würde.

2.4

Die

ausserordentliche Lohnfortzahlung wurde in § 99 Abs. 4 VVO bewusst

als Regelfall ausgestaltet (ABl 2005 1550 ff., 1559; ferner etwa VGr,

22.

September 2010, PB.2010.00010, E. 1.5.2). Ist eine der in der

Verordnung genannten Voraussetzungen gegeben, das heisst, besteht die

begründete Aussicht, dass die arbeitnehmende Person ihre Arbeitsfähigkeit in

naher Zukunft wiedererlangt, oder ist noch ungewiss, ob bei ihr eine

Berufsinvalidität vorliegt, ist die ausserordentliche Lohnfortzahlung daher

grundsätzlich zu gewähren. Dass eine rein arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähige

arbeitnehmende Person allenfalls an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden

könnte, genügt dagegen praxisgemäss nicht (vgl. VGr, 15. März 2017,

VB.2016.00318, E. 3.3 f., und 26. Mai 2015, VB.2014.00333, E. 6.6).

Auch kann die ausserordentliche Lohnfortzahlung verweigert werden, wenn die baldige

Wiederaufnahme der Arbeit zur blossen hypothetischen Möglichkeit verkommt, weil

sie an derart viele Bedingungen geknüpft wäre.

Hiervon war im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen.

Zwar erschien ihre Rückkehr an den angestammten Arbeitsort nach Vorliegen des

vertrauensärztlichen Gutachtens vom Oktober 2021 nicht gänzlich ausgeschlossen,

es lässt sich allerdings nicht folgern, dass damals eine begründete Aussicht

bestanden hätte, dass dies in absehbarer Zeit der Fall sein könnte. Wie

aufgezeigt, machte der mit der Sache befasste Vertrauensarzt die

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin an der bisherigen Arbeitsstelle von

der Durchführung einer qualifizierten Mediation in Kombination mit einer

begleitenden Psychotherapie abhängig und setzte er selbst für den Fall des

Ergreifens entsprechender Massnahmen ein grosses Fragezeichen hinter das

Gelingen einer Reintegration ("allenfalls"). Insofern ist nicht zu

beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz davon ausgingen, dass

die Voraussetzungen für die Gewährung der ausserordentlichen Lohnfortzahlung nach

§ 99 Abs. 4 VVO nicht erfüllt waren.

Entgegen der Beschwerde lässt sich denn auch nicht sagen,

dass der Beschwerdegegner den Grundsatz der ausserordentlichen Lohnfortzahlung

bei Krankheit selbst ausgehebelt habe, indem er sich in Verletzung seiner

Fürsorgepflicht (vgl. § 39 PG) nicht oder nur ungenügend um die Lösung des

Grund für ihre Erkrankung bildenden Konflikts bemüht habe. So lässt sich den

Akten entnehmen, dass der Beschwerdegegner bereits kurz nach Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Case Management eingeleitet hat, und

war ihm die Ergreifung der gemäss Vertrauensarzt notwendigen weiteren Massnahmen

insgesamt nicht zumutbar, zumal der Wiedereinstieg unter anderem davon abhängig

gemacht wurde, dass die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie besucht, worauf

der Beschwerdegegner gar keinen Einfluss nehmen konnte. Die Beantwortung der Frage,

wer die Erkrankung der Beschwerdeführerin letztlich "zu verantworten"

habe, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage sodann nicht von

Belang, weshalb diesbezüglich keine weiteren Abklärungen notwendig sind.

3.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Da die Beschwerde einen Fr. 15'000.-

übersteigenden Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 75.-- Zustellkosten,

Fr. 2'575.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.