VB.2022.00734
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00734
26. Oktober 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24910)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00734
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Baukommission Wettswil,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Nachträgliche
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2022 erteilte
die Baukommission Wettswil am Albis C die nachträgliche Baubewilligung für eine
Pergola auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in
Wettswil am Albis.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 10. Juni 2022 an das Baurekursgericht rekurrieren und im Wesentlichen die Aufhebung
der nachträglichen Baubewilligung und die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands beantragen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss der Baukommission
Wettswil am Albis vom 2. Mai 2022 mit folgender Nebenbestimmung: "Der
Baubehörde ist innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils
mittels technischen Dokumentationen des Herstellers der Nachweis zu erbringen,
dass die ausfahrbare Store bestimmungsgemäss einzig dem Sonnenschutz
dient." Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts
erhob A am 1. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er
beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Entscheid vom 27. Oktober
2022.
und die Baubewilligung vom 2. Mai 2022 aufzuheben. Ausserdem sei die
Baubewilligung zu verweigern und die Baubehörde anzuweisen, "die gebotenen
Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen".
Am 13. Dezember 2022 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Baukommission Wettswil am Albis beantragte am 10. Januar 2023 die
Abweisung der Beschwerde. C schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar
2023.
auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit Replik vom
13.
März 2023 hielt A an seinen (bisherigen) Anträgen fest und beantragte
zudem die Durchführung eines Augenscheins. Mit Dupliken vom 27. März 2023
bzw. vom 21. April 2023 hielten sowohl die Baukommission Wettswil
am Albis als auch C an den jeweiligen Anträgen fest. Dazu nahm A am
19.
Mai 2023 Stellung, woraufhin sich auch C erneut vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Als
Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03, das im Osten an das Baugrundstück
angrenzt, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).
1.3
Weil auch
die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
In
prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die (erneute) Durchführung
eines Augenscheins. Die Vorinstanz hatte am 19. September 2022 einen
Referentenaugenschein durchgeführt.
2.2
Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen
Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann
geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,
die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen. Der Verzicht
auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine
hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines
Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 6. Juli 2012,
1C_76/2012, E. 2.3; 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3;
10.
August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 12. November 2020,
VB.2020.00327, E. 3.2; Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79).
2.3
Vorliegend
ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG hinreichend
erstellt, zumal die Vorinstanz einen Augenschein durchführte und in diesem
Zusammenhang verschiedene Fotos der zu beurteilenden Baute erstellte. Inwiefern
das Baurekursgericht "willkürlich auf falsche Tatsachen abgestellt
hat", legt der Beschwerdeführer nicht dar. Entsprechendes ist auch nicht
ersichtlich. Ohnehin bildet die Dokumentation des Referentenaugenscheins –
zusammen mit den bei den Akten liegenden Plänen und Visualisierungen – eine
hinreichende Entscheidgrundlage für die Beurteilung der hier interessierenden
Rechtsfragen, insbesondere auch der Einordnung. Auf die Durchführung eines
(erneuten) Augenscheins kann verzichtet werden.
3.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt
gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wettswil am Albis vom 19. Juni
1995.
(BZO) in der Wohnzone W2a und ist im nordwestlichen Teil mit einem
Einfamilienhaus überbaut. Das Grundstück liegt an einer Hanglage und fällt von
Nordosten nach Südwesten ab. Im südöstlichen Teil des Grundstücks befindet sich
der Garten, der infolge eines im Jahr 2020 bewilligten Projekts neu gestaltet
worden war. Die Pergola steht am südöstlichen Rand des Grundstücks auf einem im
Rahmen des genannten Projekts realisierten Mauersockel. Die Konstruktion
befindet sich in einem Abstand von ca. 1 m zur Grundstücksgrenze. Die
Pergola ist 2,44 m hoch, 6,11 m lang und 2,64 m breit und
besteht aus Aluminiumpfosten bzw. -balken von 6 cm auf 6 cm. Letztere
sind auf der südöstlichen Seite (das heisst, gegen das Grundstück des
Beschwerdeführers hin) in einem Abstand von 8 cm voneinander angebracht;
auf der südwestlichen Seite (gegen die F-Strasse hin) sowie oben beträgt der
Abstand zwischen den Balken jeweils 14 cm. Auf den weiteren beiden Seiten
der rechteckigen Konstruktion ist diese offen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, bei der Pergola handle es sich um ein
(Besonderes) Gebäude, das einen Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten habe.
4.2
Gebäude sind
Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen
äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig
abschliessen (vgl. § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni
1977.
[ABV, LS 700.2], in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017
in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai
Dispositiv
2016]). Die zwei wesentlichen Merkmale des Gebäudebegriffs sind demnach die
Schutzfunktion für Menschen und Sachen sowie der mehr oder weniger vollständige
Abschluss. Ob eine Baute ein Gebäude in diesem Sinn darstellt, ist aufgrund
einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Ein drittes Element bezieht sich sodann
auf die Grösse (vgl. § 2 Abs. 2 ABV). Aus der allgemeinen
Begriffsbestimmung für Bauten und Anlagen (vgl. § 1 lit. a ABV) kommt
schliesslich als viertes Element eine gewisse Ortsbezogenheit hinzu (zum
Ganzen: Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 1062 ff.). Letztere beiden Aspekte liegen hier vor, was
unbestritten ist; darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.3 Die
Vorinstanz erwog, die hier zu beurteilende Pergola weise keine geschlossenen
Wände und keine durchgehende Bedachung auf. Zwei Seiten und der horizontale
Abschluss bestünden aus Balken, welche in einem gewissen Abstand (14 cm
bzw. 8 cm) zueinander angeordnet seien. Vom nordöstlichen Ende des
horizontalen Abschlusses lasse sich zudem eine Store ausfahren. Die
beschriebene Konstruktion könne keinen adäquaten Witterungsschutz bieten. Dies
zumindest dann nicht, wenn die Store tatsächlich nicht mehr als kurzfristig
Schutz vor Niederschlägen zu bieten vermöge. Durch die doch soliden Balken
bestehe nämlich immerhin auf der Südost- und der Südwestseite der Pergola ein
gewisser Schutz vor Witterungseinflüssen. Auf der nordöstlichen Seite biete das
ansteigende Terrain ebenfalls eine nicht zu vernachlässigende Abschirmung. Mit
einer witterungsfesten Bedachung müsste deshalb die Gebäudequalität bejaht,
ohne eine solche aber verneint werden. Um sicherzustellen, dass die Store
tatsächlich bei Niederschlägen und stärkeren Winden eingezogen werden müsse und
die Funktion eines umfassenden Witterungsschutzes nicht erfülle, sei die
Baubewilligung um eine Nebenbestimmung zu ergänzen; mittels technischer
Dokumentation des Herstellers sei nachzuweisen, dass die ausfahrbare Store
bestimmungsgemäss einzig dem Sonnenschutz diene. Gestützt auf diese Erwägungen
gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Pergola kein Gebäude sei und
deshalb auch keinen Grenzabstand einzuhalten habe.
4.4 Diesem
Schluss ist zuzustimmen. Die Pergola ist auf zwei Seiten vollständig offen; auf
den anderen beiden Seiten bestehen zwischen den Aluminiumbalken Lücken von 8
bzw. 14 cm. Schliesslich ist auch die Bedachung nicht abgeschlossen. Mit
Blick auf die elektrisch ausfahrbare Sonnenstore ist festzuhalten, dass diese –
wie diejenige im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil VB.2001.00187 –
tatsächlich primär als Sonnenschutz fungiert bzw. lediglich als solcher
fungieren kann (VGr, 8. Mai 2002, VB.2001.00187, E. 5c; vgl. dazu
auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1064). Diesen Umstand hat die
Vorinstanz mit der von ihr angeordneten Auflage abgesichert; die private
Beschwerdegegnerin hat denn auch bereits entsprechende (technische) Belege
beigebracht (vgl. 11/2 f.). Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass
die Pergola zu einem späteren Zeitpunkt so abgeändert wird, dass sie unabhängig
von der Witterung genutzt werden könnte. Es ist deshalb auf die heute
bestehende Ausführung abzustellen (vgl. hierzu VGr, 25. Oktober 2018,
VB.2018.00059, E. 4.3). Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter
vertieft zu werden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, das ansteigende
Terrain auf der nordöstlichen Seite der Pergola biete eine "nicht zu
vernachlässigende Abschirmung".
4.5 Was der
Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Qualifikation der Pergola vorbringt,
vermag daran nichts zu ändern. Zunächst geht sein Hinweis auf den Normzweck von
§ 2 Abs. 1 ABV fehl; die erwähnte Schutzfunktion für Menschen und
Sachen ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine Pergola (einen gewissen)
Schutz vor Sonneneinstrahlung bietet. Vielmehr geht aus der Rechtsprechung
hervor, dass es beim (umfassenden) Witterungsschutz primär um den Schutz vor
Regen, Schnee, Wind etc. geht (VGr, 12. Januar 2017, VB.2016.00347,
E. 3.2 am Ende; vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1064 [zweites
Beispiel]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Sonneneinstrahlung
ebenso unter den Begriff der Witterung fällt. Denn die hier zu beurteilende
Konstruktion bietet lediglich Schutz vor Sonneneinstrahlung. Sodann ist auch
die vom Beschwerdeführer angeführte Kasuistik hier nicht einschlägig: Wie die
private Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, fehlt es bei der vorliegend
interessierenden Pergola an Wänden; ebenso verfügt sie über kein Dach. Ohnehin
blendet der Beschwerdeführer bei seinen Vergleichen aus, dass eine
Qualifikation als Gebäude auf einer Gesamtbetrachtung – basierend auf den
konkreten Umständen des Einzelfalls – beruht. Das Vorhandensein bzw.
Nichtvorhandensein bestimmter Elemente – wie etwa eines Dachs oder von (festen,
abgeschlossenen) Wänden – in anderen Urteilen kann deshalb hier nicht
ausschlaggebend sein. Schliesslich geht das Vorbringen des Beschwerdeführers,
es sei auch massgebend, wie eine Baute wirke, "also ob von ihr der
Eindruck eines Bauvolumens ausgeht", an der Sache vorbei.
4.6 Im
Zusammenhang mit der Qualifikation als Gebäude rügt der Beschwerdeführer auch
die vorinstanzlich angeordnete Nebenbestimmung als unzulässig. Auch diese Rügen
gehen jedoch an der Sache vorbei: Soweit der Beschwerdeführer sich erneut auf
den Standpunkt stellt, es handle sich bei der Pergola um ein Gebäude, wurde
dies bereits widerlegt. Entgegen seiner Ansicht ist die Nebenbestimmung sodann
durchaus geeignet, den von der Vorinstanz beabsichtigten Zweck zu erfüllen.
Anders als in dem von ihm zitierten Entscheid (VGr, 22. Juli 2005,
VB.2005.00208, E. 2.4) geht es vorliegend auch nicht um die Nutzung von
Räumen im Innern eines Gebäudes, die durch Nebenbestimmungen beschränkt werden
sollte. Vielmehr liesse sich eine Verletzung der Nebenbestimmung hier relativ
leicht feststellen. Weshalb diese sodann "nicht durchsetzbar" ist,
wie der Beschwerdeführer dafürhält, leuchtet nicht ein.
5.
5.1 Im
Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Pergola ordne sich nicht
genügend in die bestehende Umgebung ein. Wie bereits im Rekursverfahren bringt
er insbesondere vor, das "voluminös und prägnant erscheinende, 6,11 m
lange und 2,5 m breite Konstrukt" verstosse aufgrund des Fehlens von
Grenzbauten in der baulichen Umgebung sowie wegen seiner "erschlagenden
Wuchtigkeit direkt an der Grenze" klar gegen die Vorgaben von § 238 Abs. 1 PBG. Die Vorinstanz habe die von ihm aufgearbeitete Kasuistik
"zur Vereinbarkeit hoher Grenzmauern mit dem Einordnungsgebot"
pauschal als nicht einschlägig bezeichnet. Unklar sei sodann, weshalb die
Vorinstanz "die Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung zur Anrechnung von
Pergolen an die Dachaufbauten gemäss § 292 PBG verneint" habe.
5.2 Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erzielt wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt
sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung,
namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen
und landschaftlichen Umgebung. Die Frage, ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, ist nach objektiven
Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu beurteilen. Dabei ist eine
umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Bei der
Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der
offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen
zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (zum Ganzen VGr,
2. Februar 2023, VB.2022.00359, E. 4.2.1 Abs. 1 mit Hinweisen; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 810 ff.). Eine
Bauverweigerung setzt das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus.
Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage
gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in
einen störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den
die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (VGr,
21. Dezember 2022, VB.2022.00357, E. 4.1 Abs. 2; 7. Februar
2019, VB.2018.00395, E. 4.4).
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle zu beschränken;
eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Es kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese
eine Rechtsverletzung begangen hat.
5.3 Die
Baubehörde hatte zur Einordnung unter anderem ausgeführt, die bauliche Umgebung
sei geprägt von Einfamilienhäusern mit grosszügigen Gärten. Die Häuser wie auch
die Gärten wiesen sehr unterschiedliche Gestaltungen auf. Die strittige Pergola
sei gestalterisch gut auf das Gebäude und die Umgebungsgestaltung des
Baugrundstücks abgestimmt und passe sich gut ein. Die Baubehörde
kam mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, die befriedigende
Gesamtwirkung des Baukörpers im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG sei gegeben.
Anknüpfend an die Baubehörde und unter Hinweis auf die anlässlich des
Augenscheins gewonnenen Eindrücke erwog die Vorinstanz insbesondere, dass die
Pergola im Vergleich zu klassischen Varianten eine moderne und geradlinige
Formensprache aufweise. Das Zusammenspiel von anthrazitgrauen, durch
Zwischenräume getrennte Vertikalbalken, welche an der südöstlichen und der
südwestlichen Seite der Pergola unterschiedliche Abstände aufwiesen, mit den
horizontalen Balken, welche die Fortsetzung der südwestlich angeordneten Balken
bildeten, sorgten für ein ausreichendes Mass an Harmonie und Ausgewohnheit in
der Gestaltung. Ausserdem hielt die Vorinstanz dafür, es sei unbestritten, dass
die Pergola vom Eingangsbereich vor dem Haus des Beschwerdeführers her am deutlichsten
wahrnehmbar sei. Die Horizontalbalken seien jedoch so angeordnet, dass sie
weiterhin reichlich Licht durchliessen, um den Eingangsbereich nicht
einzudunklen. Neben der dort bestehenden Hecke und dem massiven Vordach des
Hauses des Beschwerdeführers wirke die Pergola auch nicht wuchtig oder
grossvolumig und ordne sich insofern befriedigend ein. Insgesamt hat
die Vorinstanz die Architektur der Baute ausführlich beschrieben und die
Einordnung aus verschiedenen Blickwinkeln als befriedigend beurteilt.
5.4 Die bei den Akten liegenden Pläne und Visualisierungen zeigen eine
gestalterisch modern und geradlinig konzipierte Baute mit jedenfalls
befriedigender Gesamtwirkung. Hervorzuheben ist, dass sich die Vertikalbalken
der Pergola stimmig zu den vertikal angeordneten Latten an den Aussenwänden des
beschwerdeführerischen Hauses einordnen und sich dort auch die graue Farbe
wiederfindet.
Die vom Beschwerdeführer bereits vor
Vorinstanz erhobenen und vor Verwaltungsgericht wiederholten Rügen vermögen an
diesem Ergebnis nicht zu ändern. Insbesondere legte die Vorinstanz ausführlich
und zutreffend dar, dass die Rechtsprechung "zur Vereinbarkeit hoher
Grenzmauern mit dem Einordnungsgebot" vorliegend nicht einschlägig ist.
Ebensolches gilt für die vom Beschwerdeführer erneut angeführte Kasuistik zur
Anrechnung von Pergolen an die Dachaufbauten. Schliesslich verweist der
Beschwerdeführer abermals auf Art. 27 BZO, wonach am gewachsenen Boden
möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen (Abs. 1) und Stützmauern in Höhe
und Länge auf ein Minimum zu beschränken sind (Abs. 2) sowie das
bestehende Terrain durch Abgrabungen oder Auffüllungen um höchstens 2 m
verändert werden darf und sich Böschungen gut in die bestehende Topografie
einfügen müssen (Abs. 3). Wie sich bereits aus der Marginalie der
Bestimmung ergibt, regelt sie die Einordung der Umgebungsgestaltung (vgl.
ausführlich dazu VGr, 22. März 2006, VB.2005.00519,
E. 7.1 ff.). Inwiefern Art. 27 BZO hier – im Rahmen der Prüfung
der Einordnung der Pergola – anwendbar sein soll, ist nicht ersichtlich.
5.5 Insgesamt hat sich die Vorinstanz zu Recht der Auffassung der
kommunalen Baubehörde angeschlossen, wonach die Voraussetzungen von § 238 Abs. 1 PBG erfüllt seien.
6.
Da die streitgegenständliche Pergola keinen Grenzabstand
einzuhalten hat und sie sich überdies genügend einordnet, wurde die
nachträgliche Baubewilligung zu Recht erteilt. Vor diesem Hintergrund erübrigt
es sich, auf die Rügen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands" einzugehen.
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Ausgangsgemäss
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu. Vielmehr ist er zur Bezahlung einer Parteientschädigung
an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 3'305.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.