VB.2022.00735
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00735
30. März 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24450)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00735
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
3. Zuteilungsrunde,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die am 11. Juli 2019 ins Handelsregister
eingetragene A AG mit Sitz in Zürich bezweckt die Führung eines
Gastronomiebetriebs. Am 26. April 2021 ersuchte sie die Finanzdirektion
des Kantons Zürich im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des
Covid-19-Härtefallprogramms um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Betrags in
Höhe von Fr. 63'139.-. Mit Einschreiben an die Finanzdirektion vom 27. April
2021 ergänzte sie ihr Gesuch dahingehend, dass sie insgesamt einen nicht
rückzahlbaren Betrag von Fr. 153'920.- beantragte; im elektronischen
Formular sei nur die Eingabe des tieferen Betrags möglich gewesen. Mit
Verfügung vom 11. Mai 2021 hiess die Finanzdirektion das Gesuch im Umfang
von Fr. 63'139.- gut. Die Gesuchsergänzung der A AG vom 27. April
2021 berücksichtigte sie nicht.
Erwägungen
II.
Am 12. Juni 2021 erhob die A AG beim
Regierungsrat des Kantons Zürich gegen die Verfügung vom 11. Mai 2021 Rekurs
und beantragte die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Betrags von insgesamt Fr. 153'920.-.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 hiess der Regierungsrat den Rekurs
teilweise gut (Dispositiv-Ziff. I), gewährte der A AG zusätzlich zu
den bereits gewährten Beträgen einen nicht rückzahlbaren Betrag von Fr. 819.-
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Rekurskosten im Betrag von Fr. 1'040.-
der A AG und nahm diese im Restbetrag auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Die A AG erhob am 1. Dezember 2022 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr sei im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde ein
nicht rückzahlbarer Betrag von Fr. 153'550.20 zuzusprechen. Eventualiter
sei Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids aufzuheben und seien die
Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 schloss der Regierungsrat
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit
Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2023 beantragte die Finanzdirektion, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die A AG
und die Finanzdirektion hielten mit Eingaben vom 27. Januar und 15. Februar
2023.
beziehungsweise 10. Februar 2023 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über
Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des
Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. Er macht geltend, es habe in seinem Ermessen gelegen, die
Gesuchsergänzung der Beschwerdeführerin vom 27. April 2021, in welcher
diese Beiträge in einer Gesamthöhe von Fr. 153'920.- beantragte, nicht zu
berücksichtigen. Er habe deshalb zu Recht nur über das Gesuch vom 26. April
2021.
um einen Beitrag von Fr. 63'139.- entschieden und dieses
gutgeheissen. Da das Gesuch der Beschwerdeführerin vollumfänglich gutgeheissen
worden sei, habe dieser im Rekursverfahren das Rechtsschutzinteresse gefehlt.
Der Beschwerdegegner macht damit sinngemäss geltend, die
Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten. Dem ist nicht zu folgen.
Wie die Vorinstanz zu Recht befand, wäre die Finanzdirektion verpflichtet
gewesen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. April 2021 zu
behandeln, zumal der Beschwerdegegner sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen
Eingabe selbst zuzuschreiben hat, indem er die Gesuchstellung technisch auf
einen Maximalbetrag beschränkte. Indem er die Eingabe vom 27. April 2021
nicht behandelte, beging der Beschwerdegegner eine formelle Rechtsverweigerung
und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
3.
3.1
Nach Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes
vom 25. September 2020 (SR 818.102) kann der Bund auf Antrag eines
oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der
Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders
betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der
Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der
Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe.
Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 % des
mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der
Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.
3.2
Am
1.
Dezember 2020 trat die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November
2020.
(HFMV 20, SR 951.262) in Kraft. Diese regelte im zweiten
Abschnitt, der bis zum 31. Dezember 2021 Geltung hatte, welche
Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an den
Kosten der Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligt (Art. 2 bis Art. 6
HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]). Unter anderem wurde für die Beteiligung
des Bundes an den Kosten vorausgesetzt, dass das unterstützte Unternehmen
gegenüber dem Kanton belegt hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang
mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie
unter 60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019
liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).
3.3
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls
ja, wie sie diese ausgestalten
wollten (Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen zur Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie,
Bern, 31. März 2021 [Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft
zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes
vom 18. November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).
3.4
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen
Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und
legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht angepasste
Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16,
Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der
Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine
2.
Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem
ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben anzupassen
(ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat
beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr
ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet würden (RRB 56/2021
S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten
Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm
des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108) (zum
Ganzen VGr, 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 2.2 und
28.
Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).
4.
4.1
Das
Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem
Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1,
je mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293;
VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss § 5 des
Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2) sind
Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht
zu behandeln.
4.2
Auf das
Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Verfügung geltende Recht anwendbar; mithin sind das Covid-19-Gesetz und die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der jeweils am 1. April 2021 in Kraft
getretenen Fassung massgebend.
5.
Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht räumen
einen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den
Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des
Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich folglich um Subventionen im
Sinn von § 3 des Staatsbeitragsgesetzes (VGr, 1. September 2022,
VB.2022.00134, E. 4.2). Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an
Unternehmen liegt damit im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des
Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die
Vorinstanzen nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des
Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff. und 66 ff.).
6.
6.1
Die nicht
rückzahlbaren Beiträge, welche an Unternehmen ausgerichtet werden, belaufen
sich auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre
2018.
und 2019 (Art. 8a HFMV 20). Für Unternehmen, die zwischen dem
31.
Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurden und damit
keine zwei vollen Umsatzjahre vor der Covid-19-Pandemie aufwiesen, sah die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 eine andere Berechnungsart der maximalen
Beiträge vor. Namentlich ist gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a HFMV 20
für in diesem Zeitabschnitt gegründete Unternehmen der durchschnittliche Umsatz
zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 oder von der
Gründung bis zum 31. Dezember 2020, berechnet auf zwölf Monate, massgebend
(AS 2020 4920). Für Unternehmen, die zwischen dem 1. März und dem 30. September
2020.
gegründet wurden, ist der Umsatz von der Gründung bis zum 31. Dezember
2020, berechnet auf zwölf Monate, massgebend (Art. 3 Abs. 2 lit. b
HFMV 20). Gemäss den Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung
zur Covid-19-Härtefallverordnung 2020 sollte diese Regelung dem Umstand
Rechnung tragen, dass die betroffenen Unternehmen "keine zwei vollen
Umsatzjahre vor Covid-19 aufweisen". Ausserdem sollte sichergestellt
werden, "dass Unternehmen, die bereits 2018 oder 2019 gegründet wurden,
aber erst ab 2020 höhere Umsätze erwirtschaftet haben, nicht schlechter
gestellt werden als Unternehmen, die nach dem 29. Februar 2020 gegründet
worden sind und im Sommer 2020 Umsätze erwirtschaftet haben" (Erläuterungen
HFMV 20, S. 6).
6.2
Strittig
ist, welcher Zeitraum für die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen
Jahresumsatzes herangezogen werden muss. Die Beschwerdeführerin rügt, die
Vorinstanz habe Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 unrichtig angewendet,
indem sie befand, der auf ein Jahr hochgerechnete Umsatz zwischen der Gründung
der Beschwerdeführerin und dem 31. Dezember 2020 sei für die Berechnung
der Höhe des Maximums der Härtefallbeiträge massgebend. Sie bringt vor, die
Maximalhöhe der Härtefallbeiträge hätte aufgrund des auf ein Jahr
hochgerechneten Umsatzes zwischen der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und dem
31.
Dezember 2020 berechnet werden müssen.
6.3
Das
Verwaltungsgericht entschied bereits, dass in Fällen von nach dem 31. Dezember
2017.
gegründeten Unternehmen nicht der zwischen der Gründung und dem 29. Februar
2020, sondern zwischen der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und dem 29. Februar
2020.
erzielte Umsatz (auf ein Jahr hochgerechnet) für die Berechnung der
maximal zuzusprechenden Beiträge massgebend ist (VGr, 22. Dezember 2022,
VB.2022.00285, E. 5). Dieser Entscheid betraf eine ältere Fassung des
Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Härtefallverordnung 2020, die noch keine
Beiträge an Unternehmen vorsah, die erst nach dem 29. Februar 2020 einen
Umsatz erzielten. Erst mit der Fassung der Covid-19-Härtefallverordnung vom 1. April
2021.
wurde die Möglichkeit der Berechnung des maximalen Härtefallbeitrags
aufgrund des bis Ende 2020 durchschnittlich erzielten Umsatzes geschaffen. Dass
nach dem 31. Dezember 2017 gegründete Unternehmen nun das Enddatum der
Berechnungsperiode des massgeblichen Umsatzes zwischen dem 29. Februar und
dem 31. Dezember 2020 wählen können, ändert nichts an der Anwendbarkeit
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Anfangsdatum dieser
Zeitperiode.
6.4
Auch
vorliegend führte die Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die
Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit erst am 11. Mai 2020
aufgenommen hat, zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführerin
sowohl gegenüber Konkurrenzbetrieben, welche ihr Restaurant vor dem
1.
Januar 2018 eröffneten, als auch gegenüber solchen, die die Gründung
einer Gesellschaft erst unmittelbar vor der Eröffnung des Geschäftsbetriebs
vornahmen (vgl. zum Ganzen auch VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285,
E. 5.6 - 1. September 2022,
VB.2022.00134, E. 6.2.5 - 14. Juli
2022, VB.2022.00068, E. 4.3.3). Ziel des Gesetz- und Verordnungsgebers war
es, eine differenzierte Härtefalllösung zu schaffen, um möglichst allen direkt
betroffenen (überlebensfähigen) Unternehmen zu helfen und so gefährdete
Arbeitsplätze in der Schweiz zu erhalten (vgl. Erläuterungen HFMV 20,
S. 6; VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285,
E. 5.3 - 1. September 2022,
VB.2022.00134, E. 6.2.1 - 14. Juli
2022, VB.2022.00068, E. 4.3.2). Differenzierungen zulasten von jungen
Unternehmen, wie sie die Nichtberücksichtigung der faktischen Aufnahme der
Geschäftstätigkeit zur Folge hätte, entsprechen dagegen nicht dem Willen des
Gesetzgebers. Nur der nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit erzielte Umsatz
ist repräsentativ für ihren (hypothetischen) Umsatz in den Folgejahren (vgl.
VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 5.3, und 1. September 2022,
VB.2022.00134, E. 6.2.4).
6.5
Lässt sich
genau bestimmen, wann die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, und gibt es
objektive Gründe dafür, dass die Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der
formellen Gründung aufgenommen wurde, scheint es nicht gerechtfertigt, aus
Praktikabilitätsgründen bei der Umsatzberechnung auf die formelle Gründung
anstatt auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit abzustellen (vgl. VGr,
1.
September 2022, VB.2022.00134, E. 6.2.5). Das gilt erst recht,
wenn sich die spätere Geschäftsaufnahme -
wie hier - aufgrund behördlicher
Massnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus zusätzlich verzögert hat. Insgesamt
ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 (AS 2021 184 S. 2)
so zu verstehen ist, dass ein Unternehmen, welches nach dem 1. Januar 2018
gegründet wurde und seine Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der
Gründung aufgenommen hat, für die Berechnung des Umsatzrückgangs seinen ab
Aufnahme der Geschäftstätigkeit generierten Umsatz auf zwölf Monate hochrechnen
kann (vgl. auch VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 5.4 - 1. September 2022, VB.2022.00134,
E. 6.3 - 14. Juli 2022, VB.2022.00068,
E. 4.4).
6.6
Die
Beschwerdeführerin nahm die Geschäftstätigkeit zehn Monate nach ihrer formellen
Gründung auf. Ihr Restaurant hätte ursprünglich am 21. März 2020 eröffnen
sollen; dieser Termin musste aufgrund der behördlich angeordneten Restaurantschliessungen
verschoben werden. Ab der Eröffnung ihres Restaurants am 11. Mai 2020 bis zum
31.
Dezember 2020 generierte sie einen Umsatz von insgesamt Fr. 473'116.76,
während sie davor keinen Umsatz erzielte. Wird auf den von der
Beschwerdeführerin seit der Gründung bis Ende 2020 insgesamt erzielten Umsatz
abgestellt und dieser auf ein Jahr hochgerechnet, lässt sich keine zuverlässige
Aussage über den tatsächlichen Umsatzrückgang -
der die Maximalhöhe der Beiträge bestimmt -
machen. Wird hingegen nur der Umsatz der Beschwerdeführerin zwischen dem 11. Mai
2020.
und dem 31. Dezember 2020 berücksichtigt, erscheint der resultierende
Umsatzrückgang deutlich realistischer.
6.7
Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass der durchschnittliche Jahresumsatz der
Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 8a HFMV 20 dem ab Eröffnung des
Restaurants am 11. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erzielten
Umsatz, hochgerechnet auf ein Jahr, entspricht. Indem die Finanzdirektion von
einem falschen Maximalbetrag ausging, übte sie ihr Ermessen rechtsfehlerhaft
aus.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit angesichts des der Finanzdirektion
zukommenden Ermessens zum Neuentscheid an sie zurückzuweisen. Über den die
bereits zugesprochenen Beiträge übersteigenden Betrag hat der Beschwerdegegner
neu zu entscheiden.
8.
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten
Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen
als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder
kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.,
mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind somit dem
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat
dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 VRG).
9.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,
wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG
zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die
Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des
Beschlusses des Regierungsrats vom 26. Oktober 2022 sowie die Verfügung
der Finanzdirektion vom 11. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Angelegenheit
wird im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Regierungsrats vom
26.
Oktober 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 6'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert
30.
Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.