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Entscheid

VB.2022.00735

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00735

30. März 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24450)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00735

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;

3. Zuteilungsrunde,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die am 11. Juli 2019 ins Handelsregister

eingetragene A AG mit Sitz in Zürich bezweckt die Führung eines

Gastronomiebetriebs. Am 26. April 2021 ersuchte sie die Finanzdirektion

des Kantons Zürich im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des

Covid-19-Härtefallprogramms um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Betrags in

Höhe von Fr. 63'139.-. Mit Einschreiben an die Finanzdirektion vom 27. April

2021 ergänzte sie ihr Gesuch dahingehend, dass sie insgesamt einen nicht

rückzahlbaren Betrag von Fr. 153'920.- beantragte; im elektronischen

Formular sei nur die Eingabe des tieferen Betrags möglich gewesen. Mit

Verfügung vom 11. Mai 2021 hiess die Finanzdirektion das Gesuch im Umfang

von Fr. 63'139.- gut. Die Gesuchsergänzung der A AG vom 27. April

2021 berücksichtigte sie nicht.

Erwägungen

II.

Am 12. Juni 2021 erhob die A AG beim

Regierungsrat des Kantons Zürich gegen die Verfügung vom 11. Mai 2021 Rekurs

und beantragte die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Betrags von insgesamt Fr. 153'920.-.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 hiess der Regierungsrat den Rekurs

teilweise gut (Dispositiv-Ziff. I), gewährte der A AG zusätzlich zu

den bereits gewährten Beträgen einen nicht rückzahlbaren Betrag von Fr. 819.-

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Rekurskosten im Betrag von Fr. 1'040.-

der A AG und nahm diese im Restbetrag auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Die A AG erhob am 1. Dezember 2022 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihr sei im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde ein

nicht rückzahlbarer Betrag von Fr. 153'550.20 zuzusprechen. Eventualiter

sei Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids aufzuheben und seien die

Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 schloss der Regierungsrat

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit

Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2023 beantragte die Finanzdirektion, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die A AG

und die Finanzdirektion hielten mit Eingaben vom 27. Januar und 15. Februar

2023.

beziehungsweise 10. Februar 2023 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die

Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über

Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des

Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten. Er macht geltend, es habe in seinem Ermessen gelegen, die

Gesuchsergänzung der Beschwerdeführerin vom 27. April 2021, in welcher

diese Beiträge in einer Gesamthöhe von Fr. 153'920.- beantragte, nicht zu

berücksichtigen. Er habe deshalb zu Recht nur über das Gesuch vom 26. April

2021.

um einen Beitrag von Fr. 63'139.- entschieden und dieses

gutgeheissen. Da das Gesuch der Beschwerdeführerin vollumfänglich gutgeheissen

worden sei, habe dieser im Rekursverfahren das Rechtsschutzinteresse gefehlt.

Der Beschwerdegegner macht damit sinngemäss geltend, die

Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten. Dem ist nicht zu folgen.

Wie die Vorinstanz zu Recht befand, wäre die Finanzdirektion verpflichtet

gewesen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. April 2021 zu

behandeln, zumal der Beschwerdegegner sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen

Eingabe selbst zuzuschreiben hat, indem er die Gesuchstellung technisch auf

einen Maximalbetrag beschränkte. Indem er die Eingabe vom 27. April 2021

nicht behandelte, beging der Beschwerdegegner eine formelle Rechtsverweigerung

und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

3.

3.1

Nach Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes

vom 25. September 2020 (SR 818.102) kann der Bund auf Antrag eines

oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der

Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders

betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der

Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der

Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe.

Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 % des

mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der

Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.

3.2

Am

1.

Dezember 2020 trat die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November

2020.

(HFMV 20, SR 951.262) in Kraft. Diese regelte im zweiten

Abschnitt, der bis zum 31. Dezember 2021 Geltung hatte, welche

Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an den

Kosten der Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligt (Art. 2 bis Art. 6

HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]). Unter anderem wurde für die Beteiligung

des Bundes an den Kosten vorausgesetzt, dass das unterstützte Unternehmen

gegenüber dem Kanton belegt hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang

mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

unter 60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019

liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).

3.3

Nachdem

der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen

Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der

Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls

ja, wie sie diese ausgestalten

wollten (Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen zur Verordnung

über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie,

Bern, 31. März 2021 [Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft

zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes

vom 18. November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).

3.4

Der

Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen

Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und

legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht angepasste

Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16,

Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der

Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine

2.

Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem

ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus

des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben anzupassen

(ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat

beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr

ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet würden (RRB 56/2021

S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten

Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm

des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108) (zum

Ganzen VGr, 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 2.2 und

28.

Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).

4.

4.1

Das

Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem

Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden

(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1,

je mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293;

VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss § 5 des

Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2) sind

Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht

zu behandeln.

4.2

Auf das

Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Verfügung geltende Recht anwendbar; mithin sind das Covid-19-Gesetz und die

Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der jeweils am 1. April 2021 in Kraft

getretenen Fassung massgebend.

5.

Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht räumen

einen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den

Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des

Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich folglich um Subventionen im

Sinn von § 3 des Staatsbeitragsgesetzes (VGr, 1. September 2022,

VB.2022.00134, E. 4.2). Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an

Unternehmen liegt damit im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des

Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die

Vorinstanzen nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des

Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff. und 66 ff.).

6.

6.1

Die nicht

rückzahlbaren Beiträge, welche an Unternehmen ausgerichtet werden, belaufen

sich auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre

2018.

und 2019 (Art. 8a HFMV 20). Für Unternehmen, die zwischen dem

31.

Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurden und damit

keine zwei vollen Umsatzjahre vor der Covid-19-Pandemie aufwiesen, sah die

Covid-19-Härtefallverordnung 2020 eine andere Berechnungsart der maximalen

Beiträge vor. Namentlich ist gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a HFMV 20

für in diesem Zeitabschnitt gegründete Unternehmen der durchschnittliche Umsatz

zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 oder von der

Gründung bis zum 31. Dezember 2020, berechnet auf zwölf Monate, massgebend

(AS 2020 4920). Für Unternehmen, die zwischen dem 1. März und dem 30. September

2020.

gegründet wurden, ist der Umsatz von der Gründung bis zum 31. Dezember

2020, berechnet auf zwölf Monate, massgebend (Art. 3 Abs. 2 lit. b

HFMV 20). Gemäss den Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung

zur Covid-19-Härtefallverordnung 2020 sollte diese Regelung dem Umstand

Rechnung tragen, dass die betroffenen Unternehmen "keine zwei vollen

Umsatzjahre vor Covid-19 aufweisen". Ausserdem sollte sichergestellt

werden, "dass Unternehmen, die bereits 2018 oder 2019 gegründet wurden,

aber erst ab 2020 höhere Umsätze erwirtschaftet haben, nicht schlechter

gestellt werden als Unternehmen, die nach dem 29. Februar 2020 gegründet

worden sind und im Sommer 2020 Umsätze erwirtschaftet haben" (Erläuterungen

HFMV 20, S. 6).

6.2

Strittig

ist, welcher Zeitraum für die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen

Jahresumsatzes herangezogen werden muss. Die Beschwerdeführerin rügt, die

Vorinstanz habe Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 unrichtig angewendet,

indem sie befand, der auf ein Jahr hochgerechnete Umsatz zwischen der Gründung

der Beschwerdeführerin und dem 31. Dezember 2020 sei für die Berechnung

der Höhe des Maximums der Härtefallbeiträge massgebend. Sie bringt vor, die

Maximalhöhe der Härtefallbeiträge hätte aufgrund des auf ein Jahr

hochgerechneten Umsatzes zwischen der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und dem

31.

Dezember 2020 berechnet werden müssen.

6.3

Das

Verwaltungsgericht entschied bereits, dass in Fällen von nach dem 31. Dezember

2017.

gegründeten Unternehmen nicht der zwischen der Gründung und dem 29. Februar

2020, sondern zwischen der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und dem 29. Februar

2020.

erzielte Umsatz (auf ein Jahr hochgerechnet) für die Berechnung der

maximal zuzusprechenden Beiträge massgebend ist (VGr, 22. Dezember 2022,

VB.2022.00285, E. 5). Dieser Entscheid betraf eine ältere Fassung des

Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Härtefallverordnung 2020, die noch keine

Beiträge an Unternehmen vorsah, die erst nach dem 29. Februar 2020 einen

Umsatz erzielten. Erst mit der Fassung der Covid-19-Härtefallverordnung vom 1. April

2021.

wurde die Möglichkeit der Berechnung des maximalen Härtefallbeitrags

aufgrund des bis Ende 2020 durchschnittlich erzielten Umsatzes geschaffen. Dass

nach dem 31. Dezember 2017 gegründete Unternehmen nun das Enddatum der

Berechnungsperiode des massgeblichen Umsatzes zwischen dem 29. Februar und

dem 31. Dezember 2020 wählen können, ändert nichts an der Anwendbarkeit

der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Anfangsdatum dieser

Zeitperiode.

6.4

Auch

vorliegend führte die Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die

Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit erst am 11. Mai 2020

aufgenommen hat, zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführerin

sowohl gegenüber Konkurrenzbetrieben, welche ihr Restaurant vor dem

1.

Januar 2018 eröffneten, als auch gegenüber solchen, die die Gründung

einer Gesellschaft erst unmittelbar vor der Eröffnung des Geschäftsbetriebs

vornahmen (vgl. zum Ganzen auch VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285,

E. 5.6 - 1. September 2022,

VB.2022.00134, E. 6.2.5 - 14. Juli

2022, VB.2022.00068, E. 4.3.3). Ziel des Gesetz- und Verordnungsgebers war

es, eine differenzierte Härtefalllösung zu schaffen, um möglichst allen direkt

betroffenen (überlebensfähigen) Unternehmen zu helfen und so gefährdete

Arbeitsplätze in der Schweiz zu erhalten (vgl. Erläuterungen HFMV 20,

S. 6; VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285,

E. 5.3 - 1. September 2022,

VB.2022.00134, E. 6.2.1 - 14. Juli

2022, VB.2022.00068, E. 4.3.2). Differenzierungen zulasten von jungen

Unternehmen, wie sie die Nichtberücksichtigung der faktischen Aufnahme der

Geschäftstätigkeit zur Folge hätte, entsprechen dagegen nicht dem Willen des

Gesetzgebers. Nur der nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit erzielte Umsatz

ist repräsentativ für ihren (hypothetischen) Umsatz in den Folgejahren (vgl.

VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 5.3, und 1. September 2022,

VB.2022.00134, E. 6.2.4).

6.5

Lässt sich

genau bestimmen, wann die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, und gibt es

objektive Gründe dafür, dass die Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der

formellen Gründung aufgenommen wurde, scheint es nicht gerechtfertigt, aus

Praktikabilitätsgründen bei der Umsatzberechnung auf die formelle Gründung

anstatt auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit abzustellen (vgl. VGr,

1.

September 2022, VB.2022.00134, E. 6.2.5). Das gilt erst recht,

wenn sich die spätere Geschäftsaufnahme -

wie hier - aufgrund behördlicher

Massnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus zusätzlich verzögert hat. Insgesamt

ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 (AS 2021 184 S. 2)

so zu verstehen ist, dass ein Unternehmen, welches nach dem 1. Januar 2018

gegründet wurde und seine Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der

Gründung aufgenommen hat, für die Berechnung des Umsatzrückgangs seinen ab

Aufnahme der Geschäftstätigkeit generierten Umsatz auf zwölf Monate hochrechnen

kann (vgl. auch VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 5.4 - 1. September 2022, VB.2022.00134,

E. 6.3 - 14. Juli 2022, VB.2022.00068,

E. 4.4).

6.6

Die

Beschwerdeführerin nahm die Geschäftstätigkeit zehn Monate nach ihrer formellen

Gründung auf. Ihr Restaurant hätte ursprünglich am 21. März 2020 eröffnen

sollen; dieser Termin musste aufgrund der behördlich angeordneten Restaurantschliessungen

verschoben werden. Ab der Eröffnung ihres Restaurants am 11. Mai 2020 bis zum

31.

Dezember 2020 generierte sie einen Umsatz von insgesamt Fr. 473'116.76,

während sie davor keinen Umsatz erzielte. Wird auf den von der

Beschwerdeführerin seit der Gründung bis Ende 2020 insgesamt erzielten Umsatz

abgestellt und dieser auf ein Jahr hochgerechnet, lässt sich keine zuverlässige

Aussage über den tatsächlichen Umsatzrückgang -

der die Maximalhöhe der Beiträge bestimmt -

machen. Wird hingegen nur der Umsatz der Beschwerdeführerin zwischen dem 11. Mai

2020.

und dem 31. Dezember 2020 berücksichtigt, erscheint der resultierende

Umsatzrückgang deutlich realistischer.

6.7

Aus dem

Gesagten ergibt sich, dass der durchschnittliche Jahresumsatz der

Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 8a HFMV 20 dem ab Eröffnung des

Restaurants am 11. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erzielten

Umsatz, hochgerechnet auf ein Jahr, entspricht. Indem die Finanzdirektion von

einem falschen Maximalbetrag ausging, übte sie ihr Ermessen rechtsfehlerhaft

aus.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit angesichts des der Finanzdirektion

zukommenden Ermessens zum Neuentscheid an sie zurückzuweisen. Über den die

bereits zugesprochenen Beiträge übersteigenden Betrag hat der Beschwerdegegner

neu zu entscheiden.

8.

Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten

Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen

als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder

kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.,

mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind somit dem

unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat

dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 VRG).

9.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,

wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG

zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die

Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des

Beschlusses des Regierungsrats vom 26. Oktober 2022 sowie die Verfügung

der Finanzdirektion vom 11. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Angelegenheit

wird im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Regierungsrats vom

26.

Oktober 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.