VB.2022.00737
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00737
25. Mai 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24581)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00737
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
vertreten durch
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW),
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewertung
der Module "Advanced Research and Consulting" und
"Research Skill Camp" und Ausschluss vom Studium,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A studierte an der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften (ZHAW) im Masterstudiengang "International Business".
Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 wurde er wegen zweimaligen
Nichtbestehens der Module "Advanced Research and Consulting" und
"Research Skill Camp" vom Studium ausgeschlossen.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A Rekurs bei der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen erheben. Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom
10.
November 2022 ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Am 1. Dezember 2022 liess A dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 10. November 2022 aufzuheben; eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Es seien die Modulnoten 'Advanced Research and Consulting'
sowie 'Research Methodology and Skills' für ungültig zu erklären und der
Beschwerdeführer zur Wiederholung derselben zu berechtigen.
3.
Eventualiter sei die Datenabschrift vom 24. Februar 2022
der ZHAW, Studiengang International Business über die Notenerteilungen in den
Modulen 'Advanced Research and Consulting' sowie 'Research Methodology and
Skills' zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin, Abteilung International
Business, zurückzuweisen und infolge Befangenheit des Prüfers C durch zwei
unabhängige Dozenten zu bewerten.
4.
Es sei der Zeuge D zu hören.
5.
Es sei die Exmatrikulationsverfügung vom 25. Februar 2022
ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführer wieder zum Studium zuzulassen.
6.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der
Beschwerdegegnerin."
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am
19.
Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die ZHAW schloss mit Beschwerdeantwort
vom 23. Januar 2023 ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels. A
replizierte am 3. Februar 2023 und hielt an den gestellten Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des
Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen
und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der
Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung
von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw.
Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche
gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre
(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr,
3.
März 2022, VB.2021.00691, E. 2.2, und 21. November 2017,
VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 88 f.).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer war ab dem Herbstsemester 2020 Student im Studiengang
"International Business" an der ZHAW. Im Herbstsemester 2020
erreichte er im Modul "Research Skill Camp" die Note 3.75; im Modul
"Advanced Research and Consulting" wurde der Beschwerdeführer mit
einer 3.5 benotet. Damit bestand er die beiden Module nicht (vgl. § 8
lit. a der Studienordnung für den Masterstudiengang International Business
an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 10. Dezember
2015.
[Studienordnung; LS 414.243.855]).
3.2
Im Herbstsemester 2021 wiederholte der
Beschwerdeführer die beiden Module, wie dies in § 11 der Studienordnung
vorgesehen ist (vgl. auch § 48 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für
Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften vom 29. Januar 2008 [RPO, LS 414.252.3]). Dabei
erreichte er jeweils die Note 3.75. Diese Noten setzten sich wie folgt
zusammen: Im Modul "Research Methodology and Skills" waren als
Leistungsnachweise eine Gruppenpräsentation zu halten und eine individuell
erstellte "Research Disposition" einzureichen. Erstere zählte zu
25.
%, letztere zu 75 % zur Abschlussnote. In der Gruppenpräsentation
erhielten der Beschwerdeführer und seine drei Mitstudierenden vom Dozenten C
eine 4.75; die Einzelarbeit des Beschwerdeführers bewertete derselbe Dozent mit
einer 3.5, woraus sich eine gerundete Gesamtnote von 3.75 ergab (dabei
stellen Viertelnoten gemäss § 42 Abs. 1 RPO die kleinste Einheit dar;
die Rundung erfolgt gemäss § 43 Abs. 1 RPO auf zwei Stellen nach dem
Komma). Im Modul "Advanced Research and Consulting" war eine
"Consulting Presentation" zu halten, welche zu 25 % an die
Modulnote zählte und ebenfalls von C bewertet wurde. Des Weiteren war eine
schriftliche Prüfung abzulegen, welche die restlichen 75 % der Modulnote
ausmachte. Diese Prüfung war in drei Teile gegliedert, namentlich
40.
Multiple-Choice-Fragen (Teil 1), 3 offen formulierte Fragen
(Teil 2), und 8 Fragen im Rahmen einer kurzen Fallstudie
(Teil 3). Die Korrektur von Teil 1 und einer Frage aus Teil 2
oblag C, während die zwei weiteren Fragen aus Teil 2 von E und Teil 3
von F korrigiert wurden. In der Präsentation erhielt der Beschwerdeführer die
Note 4.75, in der Prüfung eine 3.5, woraus im Modul "Advanced
Research and Consulting" die Gesamtnote 3.75 resultierte.
3.3
Da der
Beschwerdeführer aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens zweier Module das
Studium nicht mehr bestehen konnte, wurde er in der Folge endgültig abgewiesen
und exmatrikuliert (§ 48a RPO; Art. 26 lit. b des Reglements zur
Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation an der ZHAW vom 2. Februar
2012.
[verfügbar unter www.zhaw.ch > Studium > Vor dem Studium > Was
muss ich wissen]).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht primär geltend, es liege "in der Person des
Dozenten und Prüfungskorrektors C (…) eine unzulässige Voreingenommenheit"
vor.
4.1.1
Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung
treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn
sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit
einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden
(lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der
gleichen Sache tätig waren (lit. c).
4.1.2
Voreingenommenheit oder Befangenheit sind anzunehmen, wenn im Einzelfall
anhand aller tatsächlichen oder verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten
aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
betreffenden Person zu erwecken. Bei der Voreingenommenheit bzw. der
Befangenheit handelt es sich um innere Zustände, die nur schwer zu beweisen sind.
Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass eine Person tatsächlich
befangen ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein
der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden; das Misstrauen muss stattdessen in objektiver Weise als
begründet erscheinen. Ein Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der
Voreingenommenheit kann sich aus sehr vielfältigen Umständen und Vorgängen
ergeben, so etwa aus dem persönlichen Verhalten der betroffenen Person, wenn
sich darin eine Haltung offenbart, welche einen unvoreingenommenen Umgang mit
der Angelegenheit objektiv infrage stellt. Dies trifft namentlich dann zu, wenn
eine Äusserung oder eine Handlung vermuten lässt, die betroffene Person habe
sich schon eine feste Meinung zum Ausgang des Verfahrens gebildet (zum Ganzen
BGE 147 I 173 E. 5.1; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00392, E. 4.3,
und 16. Januar 2021, VB.2020.00671, E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Der
Beschwerdeführer stützt seinen Vorwurf der Befangenheit bzw. der
Voreingenommenheit auf ein in englischer Sprache von D verfasstes Schreiben vom
9.
März 2022. Darin nimmt Letzterer – ein ehemaliger Mitstudent des
Beschwerdeführers an der G-Schule – Bezug auf eine Unterhaltung, welche er mit C
im Mai 2021 gehabt habe. D führt aus, C habe ihm gegenüber gesagt, er wisse
nicht, weshalb der Beschwerdeführer an der ZHAW studiere, er hätte nicht
aufgenommen werden sollen und es sei ein Fehler gewesen, ihn aufzunehmen, da
die G-Schule keine volle Akkreditierung in der Schweiz habe. Ausserdem habe C
erwähnt, dass er nicht wisse, wie der Beschwerdeführer das Jahr abschliessen
werde, da dieser bereits jetzt Probleme mit einem Fach habe. Dieses Fach werde
von C unterrichtet.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin stellt nicht in Abrede, dass ein Gespräch zwischen C
und D stattgefunden hat. Dabei sei es um die Zulassung zum Masterstudiengang in
"International Business" bei der Beschwerdegegnerin gegangen. Zu
diesem Zeitpunkt seien die akademischen Zeugnisse von D von der ZHAW nicht
anerkannt worden und es sei während des Gesprächs klargestellt worden, dass
sein Antrag auf Zulassung abgelehnt werde. Aufgrund beharrlicher Nachfrage,
weshalb sein ehemaliger Kommilitone (der Beschwerdeführer) zum Studiengang
zugelassen worden sei, er jedoch nicht, habe C erklärt "dass er es nicht
wisse, möglicherweise es aber im Ermessen der Studiengangsleiterin gelegen
habe, ihn zuzulassen, oder aber eine Verwechslung vorgelegen habe, denn dies
seien die einzigen anderen Möglichkeiten gewesen, welche ihm gerade eingefallen
seien". Zu keinem Zeitpunkt habe C gesagt oder angedeutet, dass es ein
Fehler gewesen sei, den Beschwerdeführer zum Studiengang zuzulassen.
4.3.2
Des Weiteren verweist die Beschwerdegegnerin auf verschiedene E-Mails,
welche C und der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2020 und November 2021
austauschten. Daraus gingen keine Anzeichen für "eine feindselige Handlung
von C oder für ein unprofessionelles Verhalten seinerseits" gegenüber dem
Beschwerdeführer hervor.
4.3.3
Mit Blick auf die Bewertung der "Research Disposition" im Rahmen
des Moduls "Research Methodology and Skills" weist die
Beschwerdegegnerin sodann auf Folgendes hin: Vor der definitiven Bewertung der
Arbeit des Beschwerdeführers stellte C diese – zusammen mit der
Aufgabenstellung bzw. dem Arbeitsauftrag ("assignment brief") und
einer mit der Note 5.0 bewerteten Arbeit – einer weiteren Dozentin des
Studiengangs International Business, Dr. H, zu. Diese kam im Sinn einer
Zweitmeinung ebenfalls zum Schluss, dass die "Research Disposition"
des Beschwerdeführers ungenügend sei.
4.4
Insgesamt lässt sich aus dem
Schreiben von D bzw. den darin enthaltenen (behaupteten) Äusserungen von C
keine Haltung ableiten, welche eine unvoreingenommene Bewertung des
Beschwerdeführers objektiv infrage stellt. Darüber hinaus ist mit Blick auf den
E-Mail-Verkehr zwischen C und dem Beschwerdeführer in keiner Weise erstellt,
dass Ersterer sich vor der Bewertung des Beschwerdeführers (im Herbstsemester
2021) diesbezüglich eine feste Meinung gebildet hätte (vgl. BGr,
3.
Oktober 2022, 2C_328/2022, E. 5.5). Vielmehr geht daraus etwa
hervor, dass C nach dem ersten Fehlversuch in den beiden hier interessierenden
Modulen dem Beschwerdeführer anbot, die Bewertung mit ihm zu besprechen. Worin
sodann die "geäusserte Geringschätzung" bestanden haben soll, welche
"keine unbelastete, ergebnisoffene Verhaltens- und Bewertungsweise mehr zugelassen
hat", ist nicht ersichtlich.
Im Weiteren ist zu beachten, dass etwa die von C bewerteten Teile der
schriftlichen Prüfung (vgl. vorn, E. 3.2 [insbesondere die 40 Multiple-Choice-Fragen]),
kaum Raum für eine den Beschwerdeführer benachteiligende Bewertung zuliessen
(diese Ansicht vertrat der Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe ebenfalls,
mit Hinweis auf Rafael Zünd, Prüfungsrecht: Die Begründung von Prüfungsentscheiden,
sui generis 2021, S. 219 ff., 223). Der Vollständigkeit halber ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, einzelne Fragen
seien zu Unrecht als falsch bewertet worden; etwas Anderes ist auch der
korrigierten Prüfung nicht zu entnehmen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass
C die (Einzel-)Präsentation des Beschwerdeführers mit der Note 4.75 bewertete.
Schliesslich hat C die "Research Disposition" des Beschwerdeführers
von einer weiteren Dozentin begutachten lassen, ohne dass er dazu gehalten
gewesen wäre. Diese stellte – ohne Kenntnis von den Korrekturen und Kommentaren
C' zu haben – sehr ähnliche Mängel fest und beurteilte diese ebenfalls als
nicht bestanden.
4.5
Zusammenfassend liegen bei
objektiver Betrachtung keine Gegebenheiten vor, die bei C den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen.
Mit Blick auf die beantragte Zeugenbefragung von D ist vor diesem
Hintergrund Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass D
weitere hier interessierende, über die im Schreiben vom 9. März 2022
hinausgehende Angaben machen könnte. Somit kann darauf verzichtet werden, ihn
zu befragen. Desgleichen konnte auch die Vorinstanz davon absehen, D als
Auskunftsperson zu befragen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
Dispositiv
habe sein Recht auf Beweisabnahme verletzt, verfängt demnach nicht.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es hätte "[a]ngesichts des
knappen Prüfungsergebnisses (…) zumindest eine Grenzfallbereinigung durch die
Prüfungskommission vorgenommen werden müssen". Dabei erhellt aus der
Beschwerdeschrift nicht ohne Weiteres, ob diese "Grenzfallbereinigung"
lediglich bei der schriftlichen Prüfung im Modul "Advanced Research and
Consulting" oder im Rahmen beider hier interessierenden Module hätte
stattfinden sollen. Darauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden,
zumal nicht ersichtlich ist, woraus sich eine Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin bzw. der zuständigen Modulverantwortlichen hätte ergeben
sollen, eine "Grenzfallbereinigung" durchzuführen. Eine solche ist
weder in der Rahmenprüfungsordnung noch in der Studienordnung für den
Masterstudiengang International Business vorgesehen. Ohnehin geht aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht klar hervor, was genau er unter einer
"Grenzfallbereinigung" versteht; von vornherein nicht in Betracht
kommt in diesem Kontext, dass die Note des Beschwerdeführers in der
schriftlichen Prüfung angehoben würde, ohne dass dies aufgrund seiner
Examensleistung gerechtfertigt wäre (vgl. VGr, 3. November 2020,
VB.2020.00545, E. 4.1 [zur Abweichung von Promotionsbestimmungen durch den
Klassenkonvent an kantonalen Mittelschulen], und 13. Juni 2012,
VB.2012.00139, E. 4.1 [nicht publiziert; zur "Grenzfallbereinigung"
an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich]).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer nicht geltend macht, eine "Grenzfallbereinigung"
finde bei anderen Studierenden des Studiengangs "International
Business" (regelmässig) statt und nur ihm sei diese verwehrt geblieben.
Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergeben sich denn auch keine
entsprechenden Hinweise. Ohnehin kam der Beschwerdeführer im Rahmen der
Bewertung der "Research Disposition" in den Genuss einer
"Grenzfallbereinigung", indem eine zweite Dozentin diese begutachtete
und prüfte, "ob eine genügende Note gegeben werden kann".
5.2 Darüber
hinaus rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen
Vorbringen befasst, "ob aufgrund der fehlenden "Grenzfallbereinigung"
eine Neubeurteilung der Bewertung angezeigt gewesen wäre", und sie habe
dadurch "gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot
verstossen". Auch mit diesen Rügen dringt der Beschwerdeführer aber nicht
durch, zumal eine "Grenzfallbereinigung" – wie gerade dargelegt – in
den hier anwendbaren Rechtsgrundlagen gar nicht vorgesehen ist und somit auch
nicht hat stattfinden müssen. Demnach gehen auch diese Rügen des
Beschwerdeführers fehl.
6.
Nach dem Gesagten bleibt die Bewertung der Module "Advanced Research
and Consulting" sowie "Research Methodology and Skills" im
Herbstsemester 2021 unverändert. Damit hat der Beschwerdeführer zwei Module des
Masterstudiengangs in "International Business" zum zweiten Mal nicht
bestanden. Folglich wurde er zu Recht endgültig abgewiesen und
exmatrikuliert.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur
Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom
Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.