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Entscheid

VB.2022.00737

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00737

25. Mai 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24581)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00737

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

vertreten durch

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW),

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bewertung

der Module "Advanced Research and Consulting" und

"Research Skill Camp" und Ausschluss vom Studium,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A studierte an der Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften (ZHAW) im Masterstudiengang "International Business".

Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 wurde er wegen zweimaligen

Nichtbestehens der Module "Advanced Research and Consulting" und

"Research Skill Camp" vom Studium ausgeschlossen.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A Rekurs bei der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen erheben. Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom

10.

November 2022 ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.

III.

Am 1. Dezember 2022 liess A dagegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Es sei der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 10. November 2022 aufzuheben; eventualiter sei die Sache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Es seien die Modulnoten 'Advanced Research and Consulting'

sowie 'Research Methodology and Skills' für ungültig zu erklären und der

Beschwerdeführer zur Wiederholung derselben zu berechtigen.

3.

Eventualiter sei die Datenabschrift vom 24. Februar 2022

der ZHAW, Studiengang International Business über die Notenerteilungen in den

Modulen 'Advanced Research and Consulting' sowie 'Research Methodology and

Skills' zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin, Abteilung International

Business, zurückzuweisen und infolge Befangenheit des Prüfers C durch zwei

unabhängige Dozenten zu bewerten.

4.

Es sei der Zeuge D zu hören.

5.

Es sei die Exmatrikulationsverfügung vom 25. Februar 2022

ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführer wieder zum Studium zuzulassen.

6.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der

Beschwerdegegnerin."

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am

19.

Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die ZHAW schloss mit Beschwerdeantwort

vom 23. Januar 2023 ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels. A

replizierte am 3. Februar 2023 und hielt an den gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des

Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen

und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von

Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung

von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw.

Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche

gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre

(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr,

3.

März 2022, VB.2021.00691, E. 2.2, und 21. November 2017,

VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 88 f.).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer war ab dem Herbstsemester 2020 Student im Studiengang

"International Business" an der ZHAW. Im Herbstsemester 2020

erreichte er im Modul "Research Skill Camp" die Note 3.75; im Modul

"Advanced Research and Consulting" wurde der Beschwerdeführer mit

einer 3.5 benotet. Damit bestand er die beiden Module nicht (vgl. § 8

lit. a der Studienordnung für den Masterstudiengang International Business

an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 10. Dezember

2015.

[Studienordnung; LS 414.243.855]).

3.2

Im Herbstsemester 2021 wiederholte der

Beschwerdeführer die beiden Module, wie dies in § 11 der Studienordnung

vorgesehen ist (vgl. auch § 48 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für

Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften vom 29. Januar 2008 [RPO, LS 414.252.3]). Dabei

erreichte er jeweils die Note 3.75. Diese Noten setzten sich wie folgt

zusammen: Im Modul "Research Methodology and Skills" waren als

Leistungsnachweise eine Gruppenpräsentation zu halten und eine individuell

erstellte "Research Disposition" einzureichen. Erstere zählte zu

25.

%, letztere zu 75 % zur Abschlussnote. In der Gruppenpräsentation

erhielten der Beschwerdeführer und seine drei Mitstudierenden vom Dozenten C

eine 4.75; die Einzelarbeit des Beschwerdeführers bewertete derselbe Dozent mit

einer 3.5, woraus sich eine gerundete Gesamtnote von 3.75 ergab (dabei

stellen Viertelnoten gemäss § 42 Abs. 1 RPO die kleinste Einheit dar;

die Rundung erfolgt gemäss § 43 Abs. 1 RPO auf zwei Stellen nach dem

Komma). Im Modul "Advanced Research and Consulting" war eine

"Consulting Presentation" zu halten, welche zu 25 % an die

Modulnote zählte und ebenfalls von C bewertet wurde. Des Weiteren war eine

schriftliche Prüfung abzulegen, welche die restlichen 75 % der Modulnote

ausmachte. Diese Prüfung war in drei Teile gegliedert, namentlich

40.

Multiple-Choice-Fragen (Teil 1), 3 offen formulierte Fragen

(Teil 2), und 8 Fragen im Rahmen einer kurzen Fallstudie

(Teil 3). Die Korrektur von Teil 1 und einer Frage aus Teil 2

oblag C, während die zwei weiteren Fragen aus Teil 2 von E und Teil 3

von F korrigiert wurden. In der Präsentation erhielt der Beschwerdeführer die

Note 4.75, in der Prüfung eine 3.5, woraus im Modul "Advanced

Research and Consulting" die Gesamtnote 3.75 resultierte.

3.3

Da der

Beschwerdeführer aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens zweier Module das

Studium nicht mehr bestehen konnte, wurde er in der Folge endgültig abgewiesen

und exmatrikuliert (§ 48a RPO; Art. 26 lit. b des Reglements zur

Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation an der ZHAW vom 2. Februar

2012.

[verfügbar unter www.zhaw.ch > Studium > Vor dem Studium > Was

muss ich wissen]).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht primär geltend, es liege "in der Person des

Dozenten und Prüfungskorrektors C (…) eine unzulässige Voreingenommenheit"

vor.

4.1.1

Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung

treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn

sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der

Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit

einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad

verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden

(lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der

gleichen Sache tätig waren (lit. c).

4.1.2

Voreingenommenheit oder Befangenheit sind anzunehmen, wenn im Einzelfall

anhand aller tatsächlichen oder verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten

aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der

betreffenden Person zu erwecken. Bei der Voreingenommenheit bzw. der

Befangenheit handelt es sich um innere Zustände, die nur schwer zu beweisen sind.

Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass eine Person tatsächlich

befangen ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein

der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.

Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abgestellt werden; das Misstrauen muss stattdessen in objektiver Weise als

begründet erscheinen. Ein Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der

Voreingenommenheit kann sich aus sehr vielfältigen Umständen und Vorgängen

ergeben, so etwa aus dem persönlichen Verhalten der betroffenen Person, wenn

sich darin eine Haltung offenbart, welche einen unvoreingenommenen Umgang mit

der Angelegenheit objektiv infrage stellt. Dies trifft namentlich dann zu, wenn

eine Äusserung oder eine Handlung vermuten lässt, die betroffene Person habe

sich schon eine feste Meinung zum Ausgang des Verfahrens gebildet (zum Ganzen

BGE 147 I 173 E. 5.1; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00392, E. 4.3,

und 16. Januar 2021, VB.2020.00671, E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).

4.2

Der

Beschwerdeführer stützt seinen Vorwurf der Befangenheit bzw. der

Voreingenommenheit auf ein in englischer Sprache von D verfasstes Schreiben vom

9.

März 2022. Darin nimmt Letzterer – ein ehemaliger Mitstudent des

Beschwerdeführers an der G-Schule – Bezug auf eine Unterhaltung, welche er mit C

im Mai 2021 gehabt habe. D führt aus, C habe ihm gegenüber gesagt, er wisse

nicht, weshalb der Beschwerdeführer an der ZHAW studiere, er hätte nicht

aufgenommen werden sollen und es sei ein Fehler gewesen, ihn aufzunehmen, da

die G-Schule keine volle Akkreditierung in der Schweiz habe. Ausserdem habe C

erwähnt, dass er nicht wisse, wie der Beschwerdeführer das Jahr abschliessen

werde, da dieser bereits jetzt Probleme mit einem Fach habe. Dieses Fach werde

von C unterrichtet.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin stellt nicht in Abrede, dass ein Gespräch zwischen C

und D stattgefunden hat. Dabei sei es um die Zulassung zum Masterstudiengang in

"International Business" bei der Beschwerdegegnerin gegangen. Zu

diesem Zeitpunkt seien die akademischen Zeugnisse von D von der ZHAW nicht

anerkannt worden und es sei während des Gesprächs klargestellt worden, dass

sein Antrag auf Zulassung abgelehnt werde. Aufgrund beharrlicher Nachfrage,

weshalb sein ehemaliger Kommilitone (der Beschwerdeführer) zum Studiengang

zugelassen worden sei, er jedoch nicht, habe C erklärt "dass er es nicht

wisse, möglicherweise es aber im Ermessen der Studiengangsleiterin gelegen

habe, ihn zuzulassen, oder aber eine Verwechslung vorgelegen habe, denn dies

seien die einzigen anderen Möglichkeiten gewesen, welche ihm gerade eingefallen

seien". Zu keinem Zeitpunkt habe C gesagt oder angedeutet, dass es ein

Fehler gewesen sei, den Beschwerdeführer zum Studiengang zuzulassen.

4.3.2

Des Weiteren verweist die Beschwerdegegnerin auf verschiedene E-Mails,

welche C und der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2020 und November 2021

austauschten. Daraus gingen keine Anzeichen für "eine feindselige Handlung

von C oder für ein unprofessionelles Verhalten seinerseits" gegenüber dem

Beschwerdeführer hervor.

4.3.3

Mit Blick auf die Bewertung der "Research Disposition" im Rahmen

des Moduls "Research Methodology and Skills" weist die

Beschwerdegegnerin sodann auf Folgendes hin: Vor der definitiven Bewertung der

Arbeit des Beschwerdeführers stellte C diese – zusammen mit der

Aufgabenstellung bzw. dem Arbeitsauftrag ("assignment brief") und

einer mit der Note 5.0 bewerteten Arbeit – einer weiteren Dozentin des

Studiengangs International Business, Dr. H, zu. Diese kam im Sinn einer

Zweitmeinung ebenfalls zum Schluss, dass die "Research Disposition"

des Beschwerdeführers ungenügend sei.

4.4

Insgesamt lässt sich aus dem

Schreiben von D bzw. den darin enthaltenen (behaupteten) Äusserungen von C

keine Haltung ableiten, welche eine unvoreingenommene Bewertung des

Beschwerdeführers objektiv infrage stellt. Darüber hinaus ist mit Blick auf den

E-Mail-Verkehr zwischen C und dem Beschwerdeführer in keiner Weise erstellt,

dass Ersterer sich vor der Bewertung des Beschwerdeführers (im Herbstsemester

2021) diesbezüglich eine feste Meinung gebildet hätte (vgl. BGr,

3.

Oktober 2022, 2C_328/2022, E. 5.5). Vielmehr geht daraus etwa

hervor, dass C nach dem ersten Fehlversuch in den beiden hier interessierenden

Modulen dem Beschwerdeführer anbot, die Bewertung mit ihm zu besprechen. Worin

sodann die "geäusserte Geringschätzung" bestanden haben soll, welche

"keine unbelastete, ergebnisoffene Verhaltens- und Bewertungsweise mehr zugelassen

hat", ist nicht ersichtlich.

Im Weiteren ist zu beachten, dass etwa die von C bewerteten Teile der

schriftlichen Prüfung (vgl. vorn, E. 3.2 [insbesondere die 40 Multiple-Choice-Fragen]),

kaum Raum für eine den Beschwerdeführer benachteiligende Bewertung zuliessen

(diese Ansicht vertrat der Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe ebenfalls,

mit Hinweis auf Rafael Zünd, Prüfungsrecht: Die Begründung von Prüfungsentscheiden,

sui generis 2021, S. 219 ff., 223). Der Vollständigkeit halber ist

anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, einzelne Fragen

seien zu Unrecht als falsch bewertet worden; etwas Anderes ist auch der

korrigierten Prüfung nicht zu entnehmen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass

C die (Einzel-)Präsentation des Beschwerdeführers mit der Note 4.75 bewertete.

Schliesslich hat C die "Research Disposition" des Beschwerdeführers

von einer weiteren Dozentin begutachten lassen, ohne dass er dazu gehalten

gewesen wäre. Diese stellte – ohne Kenntnis von den Korrekturen und Kommentaren

C' zu haben – sehr ähnliche Mängel fest und beurteilte diese ebenfalls als

nicht bestanden.

4.5

Zusammenfassend liegen bei

objektiver Betrachtung keine Gegebenheiten vor, die bei C den Anschein der

Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen.

Mit Blick auf die beantragte Zeugenbefragung von D ist vor diesem

Hintergrund Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass D

weitere hier interessierende, über die im Schreiben vom 9. März 2022

hinausgehende Angaben machen könnte. Somit kann darauf verzichtet werden, ihn

zu befragen. Desgleichen konnte auch die Vorinstanz davon absehen, D als

Auskunftsperson zu befragen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz

Dispositiv

habe sein Recht auf Beweisabnahme verletzt, verfängt demnach nicht.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es hätte "[a]ngesichts des

knappen Prüfungsergebnisses (…) zumindest eine Grenzfallbereinigung durch die

Prüfungskommission vorgenommen werden müssen". Dabei erhellt aus der

Beschwerdeschrift nicht ohne Weiteres, ob diese "Grenzfallbereinigung"

lediglich bei der schriftlichen Prüfung im Modul "Advanced Research and

Consulting" oder im Rahmen beider hier interessierenden Module hätte

stattfinden sollen. Darauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden,

zumal nicht ersichtlich ist, woraus sich eine Verpflichtung der

Beschwerdegegnerin bzw. der zuständigen Modulverantwortlichen hätte ergeben

sollen, eine "Grenzfallbereinigung" durchzuführen. Eine solche ist

weder in der Rahmenprüfungsordnung noch in der Studienordnung für den

Masterstudiengang International Business vorgesehen. Ohnehin geht aus den

Ausführungen des Beschwerdeführers nicht klar hervor, was genau er unter einer

"Grenzfallbereinigung" versteht; von vornherein nicht in Betracht

kommt in diesem Kontext, dass die Note des Beschwerdeführers in der

schriftlichen Prüfung angehoben würde, ohne dass dies aufgrund seiner

Examensleistung gerechtfertigt wäre (vgl. VGr, 3. November 2020,

VB.2020.00545, E. 4.1 [zur Abweichung von Promotionsbestimmungen durch den

Klassenkonvent an kantonalen Mittelschulen], und 13. Juni 2012,

VB.2012.00139, E. 4.1 [nicht publiziert; zur "Grenzfallbereinigung"

an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich]).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer nicht geltend macht, eine "Grenzfallbereinigung"

finde bei anderen Studierenden des Studiengangs "International

Business" (regelmässig) statt und nur ihm sei diese verwehrt geblieben.

Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergeben sich denn auch keine

entsprechenden Hinweise. Ohnehin kam der Beschwerdeführer im Rahmen der

Bewertung der "Research Disposition" in den Genuss einer

"Grenzfallbereinigung", indem eine zweite Dozentin diese begutachtete

und prüfte, "ob eine genügende Note gegeben werden kann".

5.2 Darüber

hinaus rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen

Vorbringen befasst, "ob aufgrund der fehlenden "Grenzfallbereinigung"

eine Neubeurteilung der Bewertung angezeigt gewesen wäre", und sie habe

dadurch "gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot

verstossen". Auch mit diesen Rügen dringt der Beschwerdeführer aber nicht

durch, zumal eine "Grenzfallbereinigung" – wie gerade dargelegt – in

den hier anwendbaren Rechtsgrundlagen gar nicht vorgesehen ist und somit auch

nicht hat stattfinden müssen. Demnach gehen auch diese Rügen des

Beschwerdeführers fehl.

6.

Nach dem Gesagten bleibt die Bewertung der Module "Advanced Research

and Consulting" sowie "Research Methodology and Skills" im

Herbstsemester 2021 unverändert. Damit hat der Beschwerdeführer zwei Module des

Masterstudiengangs in "International Business" zum zweiten Mal nicht

bestanden. Folglich wurde er zu Recht endgültig abgewiesen und

exmatrikuliert.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur

Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom

Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.