VB.2022.00739
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00739
1. Februar 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24315)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00739
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1983 geborene, aus Marokko stammende A reiste am 20. Februar
2021 in die Schweiz ein und heiratete am 1. April 2021 die Schweizerin D
(geboren 1987). Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er am 22. April
2021 eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde am 9. Februar
2022 mit Gültigkeit bis 31. März 2023 verlängert.
Am 1. Januar 2022 beendete die Ehefrau die eheliche
Beziehung mit A nach wiederholten Vorfällen häuslicher Gewalt. A wohnte noch
bis am 27. Februar 2022 in der ehelichen Wohnung in E (F-Strasse 01).
Nach einer erneuten Auseinandersetzung erstattete die Ehefrau am 27. Februar
2022 bei der Kantonspolizei eine Strafanzeige gegen A, worauf dieser verhaftet
wurde. Die Kantonspolizei wies ihn aus der gemeinsamen Wohnung weg und verfügte
ein Rayon- und Kontaktverbot. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland eröffnete
gegen A eine Strafuntersuchung wegen versuchten strafbaren
Schwangerschaftsabbruchs, versuchter Körperverletzung, mehrfacher Drohung,
mehrfacher Tätlichkeiten, sexueller Nötigung sowie sexueller Belästigung. Das
Zwangsmassnahmengericht E ordnete am 2. März 2022 gegen A ein
Kontaktverbot, ein Betretverbot für die Liegenschaften der ehelichen Wohnung
und der Arbeitsstätte der Ehefrau sowie ein Annäherungsverbot bis am 26. Mai
2022 an. Auf Antrag der Ehefrau verlängerte der Haftrichter des Bezirksgerichts
E am 9. März 2022 die von der Kantonspolizei am 27. Februar 2022
angeordneten Schutzmassnahmen (Betret-/Rayonverbot und Kontaktverbot) bis 14. Juni
2022.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Juni 2022
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der
Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 12. September 2022.
Mit Teilurteil betreffend Eheschutz vom 23. Juni 2022
stellte das Bezirksgericht E fest, dass die Ehegatten seit dem 27. Februar
2022 getrennt leben. Das aus der Ehe hervorgehende Kind wurde – unter Vorbehalt
der Lebendgeburt – unter die Obhut der Kindsmutter gestellt und die elterliche
Sorge beiden Eltern übertragen. A verpflichtete sich, die Ehefrau auch nach
Ablauf der Gewaltschutzmassen bis zur Geburt des Kindes nicht zu kontaktieren.
Ferner wurde eine Beistandschaft für das ungeborene Kind errichtet sowie ein
begleitetes Besuchsrecht festgelegt. Sodann wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts betreffend Eheschutz vom 15. Juli 2022 festgestellt, dass
mangels finanzieller Leistungsfähigkeit von A keine Kinderunterhaltsbeiträge
festgesetzt werden könnten.
Im Juli 2022 ging aus der Ehe die Tochter G hervor.
Im Rahmen der Ausreisekontrolle vom 20. September
2022 stellte die Kantonspolizei fest, dass sich A trotz abgelaufener
Ausreisefrist weiterhin in der Schweiz aufhält.
Am 21. September 2022 liess A über seine Ehefrau beim
Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Darin wird geltend gemacht,
seit der Geburt der Tochter vom 15. Juli 2022 hätten die Ehegatten wieder
regelmässig Kontakt. Die Ehefrau habe kein Interesse mehr an der Scheidung. Das
Ausschaffungsverfahren sei zu stoppen, um ihre Ehe mit räumlicher Distanz zu
stabilisieren.
Am 28. September 2022 gab A dem Migrationsamt auf
Anfrage hin an, dass das Wiedererwägungsgesuch aufgrund der Dringlichkeit von
der Ehefrau gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 teilte
er dem Migrationsamt ergänzend mit, dass er das Wiedererwägungsgesuch
vollumfänglich unterstütze.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 trat das
Migrationsamt auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von A
nicht ein, wies ihn erneut aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das Land
unverzüglich zu verlassen. Für den Fall der Nichtbeachtung stellte ihm das
Migrationsamt Zwangsmassnahmen in Aussicht.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 2. November 2022 ab, soweit sie auf diesen eintrat
und er nicht gegenstandslos geworden war. Sodann hielt sie fest, dass A die
Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht
beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im
Sinn einer superprovisorischen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung bis zum
Entscheid über diese Beschwerde auszusetzen und die vollziehende Behörde sei
entsprechend in Kenntnis zu setzen. Weiter seien die Akten der Vorinstanz zu
edieren, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2022 verfügte
der Abteilungspräsident, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Zudem wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten
Umstände, namentlich die Qualität seiner ehelichen Beziehung, ein allfälliges
Zusammenleben mit seiner Ehefrau, zeitnah und mittels Beilage geeigneter Belege
(insbesondere unter Beilage von Meldebestätigung und Mietvertrag) mitzuteilen,
ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhaft Mitwirkung zu
seinen Ungunsten berücksichtigt werden könnte.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 reichte der
Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie weitere Beweismittel zu den
Akten.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde und den
nachgereichten Eingaben und Unterlagen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.
VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli
2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;
RB 1999 Nr. 152).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein
die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage,
während die materiellen Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
bildeten noch bilden mussten. Es ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der
Bewilligungsfrage hat bzw. auf sein entsprechendes Begehren einzutreten gewesen
wäre.
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen. Auch
wenn über sein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann er
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt,
so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung
wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt,
dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen
Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015,
2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];
VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu
behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei
Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel, mit welchen eine materielle
Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits in einem früheren Verfahren
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hätten eingebracht werden
können. (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
2.2
Wer einer rechtskräftigen Ausreiseanordnung – wie der
Beschwerdeführer – nicht nachkommt, sondern im Land verbleibt und einfach ein
neues Gesuch stellt, kann praxisgemäss nur ausnahmsweise einen Anspruch auf
Neubeurteilung geltend machen. Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben
haben, dass die bzw. der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht
Folge geleistet hat, haben entsprechend reduzierteres Gewicht als neue
anspruchsbegründende Tatsachen. Dies gilt namentlich auch für eine
Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass
die betroffene Person der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht
nachgekommen ist. Denn andernfalls würde derjenige, der sich über
rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich
daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (zum Ganzen BGr, 25. November
2021, 2C_826/2021, E. 4.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 27. Juli 2021,
2D_22/2021, E. 3.2.2).
2.3
Mit
Verfügung vom 13. Juni 2022 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg.
Zur Begründung führte es aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt
habe, dass sie sich von ihm scheiden lassen möchte. Dabei habe sie auf das
hängige Strafverfahren verwiesen. Aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei
Zürich vom 27. Februar 2022 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar
2022.
nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau mit einem
Fusstritt gegen ihren Bauch getreten habe und dabei in Kauf genommen habe, das
ungeborene Kind gesundheitlich zu schädigen. Die Ehefrau habe die
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehrmals verneint. Der
Beschwerdeführer habe dem Migrationsamt am 18. April 2022 mitgeteilt, dass
er und seine Ehegattin die Ehe fortführen würden. Im Gegensatz dazu habe aber
die Ehefrau mit E-Mail vom 19. Mai 2022 mitgeteilt, dass eine erneute
Aufnahme der Ehegemeinschaft auch in Zukunft unvorstellbar sei und sie seit dem
27.
Februar 2022 keinen persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer habe.
Mit dem Erlöschen des Ehewillens der Ehefrau sei der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erloschen.
2.4
Der
Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit,
dass er die Beziehung mit seiner Ehefrau wiederaufgenommen habe. Zum Zeitpunkt
des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung hätten er und seine Ehefrau keine
Beziehung mehr geführt. Nachdem das gemeinsame Kind zur Welt gekommen sei,
hätten sie sich wieder angenähert. Er habe den Mietvertrag seiner Wohnung
gekündigt und per 3. Januar 2023 einen Nachmieter gefunden. Er werde ab
dem 15. November 2022 wieder in der ehelichen Wohnung leben.
2.5
Der
Beschwerdeführer macht hiermit mehrere Noven geltend, die beim in Rechtskraft
erwachsenen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung vom 13. Juni 2022 noch
nicht Thema waren, namentlich die erst danach erfolgte Geburt seiner Tochter am
15.
Juli 2022, die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und des
ehelichen Zusammenlebens. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte er
hierfür zahlreiche Beweismittel ein. Die eingereichten Beweismittel,
insbesondere die Fotos der Ehegatten und der gemeinsamen Tochter, die
ausgetauschten Textnachrichten, die Einschätzung der Beiständin, die
ausführliche Stellungnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und die
Wohnsitzbestätigung legen nahe, dass die Ehegatten die Ehegemeinschaft wiederaufgenommen
haben und der Beschwerdeführer auch zu seiner Tochter eine Beziehung unterhält.
Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die vorgebrachten Noven
entscheidwesentlich sein könnten.
Allerdings konnten die meisten dieser Noven noch gar nicht
Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheide bilden, da sich die betreffenden
Lebenssachverhalte erst nach dem Rekursentscheid realisierten bzw. vom
Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht belegt wurden, teilweise sogar
erst nach Ablauf der Beschwerdefrist: So gab der Beschwerdeführer anlässlich
der polizeilichen Befragung am 21. September 2022 noch an, dass er und
seine Ehefrau nach wie vor getrennt seien, sie jedoch Kontakt hätten und sich
immer wieder treffen würden. Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer am
11.
Oktober 2022 geltend, dass seine Ehefrau den Willen habe, ihr Eheleben
mit ihm fortzuführen. Sie möchten vorläufig jedoch keine gemeinsame Wohnung
teilen, um die eheliche Gemeinschaft sorgfältig wiederaufbauen zu können. Die
Vorinstanzen konnten weder die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft noch
das inzwischen erfolgte Zusammenleben der Ehegatten würdigen. Weder im
migrationsamtlichen noch im vorinstanzlichen Verfahren lag damit eine Sachlage
vor, welche eine materielle Neubeurteilung der rechtskräftig widerrufenen
Aufenthaltsbewilligung geboten hätte. Die vorinstanzlichen Entscheide erweisen
sich in diesem Sinn als rechtsfehlerfrei und das Migrationsamt ist – aus
damaliger Sicht – zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
Im Rahmen der vorliegend allein zu beurteilenden
(erstinstanzlichen) Eintretensfrage müsste die Beschwerde damit grundsätzlich
vollumfänglich abgewiesen werden. Gleichwohl rechtfertigt es sich vorliegend
schon aus prozessökonomischen Gründen, das Verfahren zur materiellen
Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen, nachdem sich nachträglich
zahlreiche entscheidwesentliche Noven ergeben haben, welche zumindest aktuell
eine materielle Neubeurteilung aufdrängen. In diesem Sinn ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und das Migrationsamt wird insbesondere zu prüfen haben,
ob der Beschwerdeführer wie im Beschwerdeverfahren behauptet tatsächlich die
eheliche Beziehung zu seiner Ehefrau wiederaufgenommen hat und die beiden zusammenleben.
3.
3.1
3.1.1
Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 64 N. 5). Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13
Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann von einer
Kostenauflage an die unterliegende Partei und die Auferlegung einer
Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG jedoch unter anderem
abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren
nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch
nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum
Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.
und § 17 N. 25 ff.).
3.1.2
Wie dargelegt wurde, ist den Vorinstanzen vorliegend keine fehlerhafte
Beurteilung der Eintretensfrage vorzuwerfen und ist das Verfahren lediglich
aufgrund der hernach eingetretenen Noven zur Neubeurteilung an das
Migrationsamt zurückzuweisen. Getreu dem Verursacherprinzip rechtfertigt sich
deshalb keine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens und ist der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich zu
bestätigen. Analoges gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, nachdem
die entscheidwesentlichen Noven sich überwiegend erst nach dem vorinstanzlichen
Entscheid und teilweise sogar erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verwirklicht
haben.
3.2
3.2.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen
wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für
die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden
separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist
jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von
ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung
sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) sieht
bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei
nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird
(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). Letzteres gilt
grundsätzlich auch, wenn die Rechtsvertreter zwar über das Anwaltspatent
verfügen, jedoch nicht im Anwaltsregister eingetragen sind bzw. den Anwaltsberuf
nicht ausüben.
3.2.2
Aus Ausgeführtem erschliesst sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers
zumindest im Rekursverfahren noch gemäss § 16 Abs. 1 VRG aussichtslos
waren, zumal grundsätzlich lediglich die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu
beurteilen war. Damit wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der
Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend
auch diesbezüglich nicht zu korrigieren. Aufgrund der hernach eingetretenen
Noven kann die Beschwerde hingegen im Beschwerdeverfahren nicht mehr als
offensichtlich aussichtslos beurteilt werden, wenngleich sich auch hier
entscheidwesentliche Noven erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift
realisiert haben. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der unentgeltliche
Rechtsbeistand ist entsprechend der Kostennote für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren zu entschädigen, woraus sich im Beschwerdeverfahren bei einem
Stundenaufwand von 9,75 Stunden à Fr. 110.-, Barauslagen von Fr. 28.90
und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 1'101.40
ergibt.
4.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und in der Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Oktober 2022 und
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. November
2022.
werden aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
C
wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'101.40 (inklusive Barauslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des
Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der Entschädigung).