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Entscheid

VB.2022.00739

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00739

1. Februar 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24315)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00739

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1983 geborene, aus Marokko stammende A reiste am 20. Februar

2021 in die Schweiz ein und heiratete am 1. April 2021 die Schweizerin D

(geboren 1987). Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er am 22. April

2021 eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde am 9. Februar

2022 mit Gültigkeit bis 31. März 2023 verlängert.

Am 1. Januar 2022 beendete die Ehefrau die eheliche

Beziehung mit A nach wiederholten Vorfällen häuslicher Gewalt. A wohnte noch

bis am 27. Februar 2022 in der ehelichen Wohnung in E (F-Strasse 01).

Nach einer erneuten Auseinandersetzung erstattete die Ehefrau am 27. Februar

2022 bei der Kantonspolizei eine Strafanzeige gegen A, worauf dieser verhaftet

wurde. Die Kantonspolizei wies ihn aus der gemeinsamen Wohnung weg und verfügte

ein Rayon- und Kontaktverbot. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland eröffnete

gegen A eine Strafuntersuchung wegen versuchten strafbaren

Schwangerschaftsabbruchs, versuchter Körperverletzung, mehrfacher Drohung,

mehrfacher Tätlichkeiten, sexueller Nötigung sowie sexueller Belästigung. Das

Zwangsmassnahmengericht E ordnete am 2. März 2022 gegen A ein

Kontaktverbot, ein Betretverbot für die Liegenschaften der ehelichen Wohnung

und der Arbeitsstätte der Ehefrau sowie ein Annäherungsverbot bis am 26. Mai

2022 an. Auf Antrag der Ehefrau verlängerte der Haftrichter des Bezirksgerichts

E am 9. März 2022 die von der Kantonspolizei am 27. Februar 2022

angeordneten Schutzmassnahmen (Betret-/Rayonverbot und Kontaktverbot) bis 14. Juni

2022.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Juni 2022

widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der

Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 12. September 2022.

Mit Teilurteil betreffend Eheschutz vom 23. Juni 2022

stellte das Bezirksgericht E fest, dass die Ehegatten seit dem 27. Februar

2022 getrennt leben. Das aus der Ehe hervorgehende Kind wurde – unter Vorbehalt

der Lebendgeburt – unter die Obhut der Kindsmutter gestellt und die elterliche

Sorge beiden Eltern übertragen. A verpflichtete sich, die Ehefrau auch nach

Ablauf der Gewaltschutzmassen bis zur Geburt des Kindes nicht zu kontaktieren.

Ferner wurde eine Beistandschaft für das ungeborene Kind errichtet sowie ein

begleitetes Besuchsrecht festgelegt. Sodann wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts betreffend Eheschutz vom 15. Juli 2022 festgestellt, dass

mangels finanzieller Leistungsfähigkeit von A keine Kinderunterhaltsbeiträge

festgesetzt werden könnten.

Im Juli 2022 ging aus der Ehe die Tochter G hervor.

Im Rahmen der Ausreisekontrolle vom 20. September

2022 stellte die Kantonspolizei fest, dass sich A trotz abgelaufener

Ausreisefrist weiterhin in der Schweiz aufhält.

Am 21. September 2022 liess A über seine Ehefrau beim

Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Darin wird geltend gemacht,

seit der Geburt der Tochter vom 15. Juli 2022 hätten die Ehegatten wieder

regelmässig Kontakt. Die Ehefrau habe kein Interesse mehr an der Scheidung. Das

Ausschaffungsverfahren sei zu stoppen, um ihre Ehe mit räumlicher Distanz zu

stabilisieren.

Am 28. September 2022 gab A dem Migrationsamt auf

Anfrage hin an, dass das Wiedererwägungsgesuch aufgrund der Dringlichkeit von

der Ehefrau gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 teilte

er dem Migrationsamt ergänzend mit, dass er das Wiedererwägungsgesuch

vollumfänglich unterstütze.

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 trat das

Migrationsamt auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von A

nicht ein, wies ihn erneut aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das Land

unverzüglich zu verlassen. Für den Fall der Nichtbeachtung stellte ihm das

Migrationsamt Zwangsmassnahmen in Aussicht.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 2. November 2022 ab, soweit sie auf diesen eintrat

und er nicht gegenstandslos geworden war. Sodann hielt sie fest, dass A die

Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht

beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im

Sinn einer superprovisorischen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung bis zum

Entscheid über diese Beschwerde auszusetzen und die vollziehende Behörde sei

entsprechend in Kenntnis zu setzen. Weiter seien die Akten der Vorinstanz zu

edieren, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung

eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2022 verfügte

der Abteilungspräsident, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Zudem wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten

Umstände, namentlich die Qualität seiner ehelichen Beziehung, ein allfälliges

Zusammenleben mit seiner Ehefrau, zeitnah und mittels Beilage geeigneter Belege

(insbesondere unter Beilage von Meldebestätigung und Mietvertrag) mitzuteilen,

ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhaft Mitwirkung zu

seinen Ungunsten berücksichtigt werden könnte.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 reichte der

Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie weitere Beweismittel zu den

Akten.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde und den

nachgereichten Eingaben und Unterlagen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.

VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli

2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;

RB 1999 Nr. 152).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein

die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage,

während die materiellen Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens

bildeten noch bilden mussten. Es ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der

Bewilligungsfrage hat bzw. auf sein entsprechendes Begehren einzutreten gewesen

wäre.

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen. Auch

wenn über sein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann er

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt,

so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung

wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt,

dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen

Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015,

2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu

behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei

Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel, mit welchen eine materielle

Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits in einem früheren Verfahren

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hätten eingebracht werden

können. (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.2

Wer einer rechtskräftigen Ausreiseanordnung – wie der

Beschwerdeführer – nicht nachkommt, sondern im Land verbleibt und einfach ein

neues Gesuch stellt, kann praxisgemäss nur ausnahmsweise einen Anspruch auf

Neubeurteilung geltend machen. Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben

haben, dass die bzw. der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht

Folge geleistet hat, haben entsprechend reduzierteres Gewicht als neue

anspruchsbegründende Tatsachen. Dies gilt namentlich auch für eine

Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass

die betroffene Person der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht

nachgekommen ist. Denn andernfalls würde derjenige, der sich über

rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich

daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (zum Ganzen BGr, 25. November

2021, 2C_826/2021, E. 4.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 27. Juli 2021,

2D_22/2021, E. 3.2.2).

2.3

Mit

Verfügung vom 13. Juni 2022 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg.

Zur Begründung führte es aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt

habe, dass sie sich von ihm scheiden lassen möchte. Dabei habe sie auf das

hängige Strafverfahren verwiesen. Aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei

Zürich vom 27. Februar 2022 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar

2022.

nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau mit einem

Fusstritt gegen ihren Bauch getreten habe und dabei in Kauf genommen habe, das

ungeborene Kind gesundheitlich zu schädigen. Die Ehefrau habe die

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehrmals verneint. Der

Beschwerdeführer habe dem Migrationsamt am 18. April 2022 mitgeteilt, dass

er und seine Ehegattin die Ehe fortführen würden. Im Gegensatz dazu habe aber

die Ehefrau mit E-Mail vom 19. Mai 2022 mitgeteilt, dass eine erneute

Aufnahme der Ehegemeinschaft auch in Zukunft unvorstellbar sei und sie seit dem

27.

Februar 2022 keinen persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer habe.

Mit dem Erlöschen des Ehewillens der Ehefrau sei der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erloschen.

2.4

Der

Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit,

dass er die Beziehung mit seiner Ehefrau wiederaufgenommen habe. Zum Zeitpunkt

des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung hätten er und seine Ehefrau keine

Beziehung mehr geführt. Nachdem das gemeinsame Kind zur Welt gekommen sei,

hätten sie sich wieder angenähert. Er habe den Mietvertrag seiner Wohnung

gekündigt und per 3. Januar 2023 einen Nachmieter gefunden. Er werde ab

dem 15. November 2022 wieder in der ehelichen Wohnung leben.

2.5

Der

Beschwerdeführer macht hiermit mehrere Noven geltend, die beim in Rechtskraft

erwachsenen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung vom 13. Juni 2022 noch

nicht Thema waren, namentlich die erst danach erfolgte Geburt seiner Tochter am

15.

Juli 2022, die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und des

ehelichen Zusammenlebens. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte er

hierfür zahlreiche Beweismittel ein. Die eingereichten Beweismittel,

insbesondere die Fotos der Ehegatten und der gemeinsamen Tochter, die

ausgetauschten Textnachrichten, die Einschätzung der Beiständin, die

ausführliche Stellungnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und die

Wohnsitzbestätigung legen nahe, dass die Ehegatten die Ehegemeinschaft wiederaufgenommen

haben und der Beschwerdeführer auch zu seiner Tochter eine Beziehung unterhält.

Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die vorgebrachten Noven

entscheidwesentlich sein könnten.

Allerdings konnten die meisten dieser Noven noch gar nicht

Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheide bilden, da sich die betreffenden

Lebenssachverhalte erst nach dem Rekursentscheid realisierten bzw. vom

Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht belegt wurden, teilweise sogar

erst nach Ablauf der Beschwerdefrist: So gab der Beschwerdeführer anlässlich

der polizeilichen Befragung am 21. September 2022 noch an, dass er und

seine Ehefrau nach wie vor getrennt seien, sie jedoch Kontakt hätten und sich

immer wieder treffen würden. Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer am

11.

Oktober 2022 geltend, dass seine Ehefrau den Willen habe, ihr Eheleben

mit ihm fortzuführen. Sie möchten vorläufig jedoch keine gemeinsame Wohnung

teilen, um die eheliche Gemeinschaft sorgfältig wiederaufbauen zu können. Die

Vorinstanzen konnten weder die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft noch

das inzwischen erfolgte Zusammenleben der Ehegatten würdigen. Weder im

migrationsamtlichen noch im vorinstanzlichen Verfahren lag damit eine Sachlage

vor, welche eine materielle Neubeurteilung der rechtskräftig widerrufenen

Aufenthaltsbewilligung geboten hätte. Die vorinstanzlichen Entscheide erweisen

sich in diesem Sinn als rechtsfehlerfrei und das Migrationsamt ist – aus

damaliger Sicht – zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

Im Rahmen der vorliegend allein zu beurteilenden

(erstinstanzlichen) Eintretensfrage müsste die Beschwerde damit grundsätzlich

vollumfänglich abgewiesen werden. Gleichwohl rechtfertigt es sich vorliegend

schon aus prozessökonomischen Gründen, das Verfahren zur materiellen

Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen, nachdem sich nachträglich

zahlreiche entscheidwesentliche Noven ergeben haben, welche zumindest aktuell

eine materielle Neubeurteilung aufdrängen. In diesem Sinn ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen und das Migrationsamt wird insbesondere zu prüfen haben,

ob der Beschwerdeführer wie im Beschwerdeverfahren behauptet tatsächlich die

eheliche Beziehung zu seiner Ehefrau wiederaufgenommen hat und die beiden zusammenleben.

3.

3.1

3.1.1

Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem

Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der

beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 64 N. 5). Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13

Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann von einer

Kostenauflage an die unterliegende Partei und die Auferlegung einer

Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG jedoch unter anderem

abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren

nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch

nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum

Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.

und § 17 N. 25 ff.).

3.1.2

Wie dargelegt wurde, ist den Vorinstanzen vorliegend keine fehlerhafte

Beurteilung der Eintretensfrage vorzuwerfen und ist das Verfahren lediglich

aufgrund der hernach eingetretenen Noven zur Neubeurteilung an das

Migrationsamt zurückzuweisen. Getreu dem Verursacherprinzip rechtfertigt sich

deshalb keine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens und ist der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich zu

bestätigen. Analoges gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, nachdem

die entscheidwesentlichen Noven sich überwiegend erst nach dem vorinstanzlichen

Entscheid und teilweise sogar erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verwirklicht

haben.

3.2

3.2.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen

wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für

die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden

separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist

jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von

ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung

sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) sieht

bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei

nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird

(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). Letzteres gilt

grundsätzlich auch, wenn die Rechtsvertreter zwar über das Anwaltspatent

verfügen, jedoch nicht im Anwaltsregister eingetragen sind bzw. den Anwaltsberuf

nicht ausüben.

3.2.2

Aus Ausgeführtem erschliesst sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers

zumindest im Rekursverfahren noch gemäss § 16 Abs. 1 VRG aussichtslos

waren, zumal grundsätzlich lediglich die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu

beurteilen war. Damit wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der

Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend

auch diesbezüglich nicht zu korrigieren. Aufgrund der hernach eingetretenen

Noven kann die Beschwerde hingegen im Beschwerdeverfahren nicht mehr als

offensichtlich aussichtslos beurteilt werden, wenngleich sich auch hier

entscheidwesentliche Noven erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift

realisiert haben. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der unentgeltliche

Rechtsbeistand ist entsprechend der Kostennote für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren zu entschädigen, woraus sich im Beschwerdeverfahren bei einem

Stundenaufwand von 9,75 Stunden à Fr. 110.-, Barauslagen von Fr. 28.90

und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 1'101.40

ergibt.

4.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt und in der Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Oktober 2022 und

Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. November

2022.

werden aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

C

wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'101.40 (inklusive Barauslagen

und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des

Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der Entschädigung).