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Entscheid

VB.2022.00741

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00741

30. März 2023Deutsch21 min

(URT.2023.24462)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00741

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter

Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin

Julia Meier.

In Sachen

Rechtanwalt A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Zwischen

Februar 2019 und Ende 2021 war Rechtsanwalt A als amtlicher Verteidiger für B

tätig. Am 20. Dezember 2020 schloss er mit B eine Honorarvereinbarung, mit

welcher sich Letzterer verpflichtete, ihm die "Differenz zwischen den

durch die Staatskasse gekürzt ausgezahlten Entschädigungen und den notierten

Bruttostunden, die für die amtliche Verteidigung zum amtlichen Stundenansatz

von je CHF 220.– aufgewendet wurden" zu bezahlen.

B. Am 24. September

2021 übermittelte B (vertreten durch Rechtsanwalt C) der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: die

Aufsichtskommission) eine Anzeige gegen A. In der Anzeige wurde ausgeführt,

dass A als notwendiger Verteidiger von B von seinem Mandanten für bereits

staatlich abgegoltene Aufwendungen zusätzlich ein privates Honorar verlangt und

damit möglicherweise Berufspflichten verletzt habe. Wegen desselben

Sachverhalts erstattete die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich

am 2. November 2021 bei der Aufsichtskommission eine Anzeige.

C. Die

Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 wegen der

möglichen Verletzung von Berufspflichten ein Verfahren gegen A und setzte

diesem eine Frist zur Stellungnahme an. Mit Eingabe vom 14. März 2022

beantragte A bei der Aufsichtskommission die Einstellung des

Disziplinarverfahrens.

D. Am 11. März

2022 orientierte A die Aufsichtskommission darüber, dass er seine

Geschäftsadresse nach D (Kanton E) verlegt habe. Daraufhin wurde die

Aufsichtskommission des Kantons E eingeladen, zu den gegen A erhobenen

Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28. März 2022 teilte die

Aufsichtskommission des Kantons E mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 belegte die Aufsichtskommission A wegen

Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit

einer Busse von Fr. 4'000.-

(Dispositivziffer 1) und auferlegte ihm die auf Fr. 1'500.- festgesetzte Staatsgebühr (Dispositivziffern

2.

und 3).

III.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 erhob A gegen den Beschluss der

Aufsichtskommission vom 6. Oktober 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses und die Freistellung

bzw. den Freispruch von Sanktionen, Gebühren und Bussen; eventualiter sei

festzustellen, dass er sich keiner Verletzung der Berufsregeln schuldig gemacht

habe; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der

Auflage, die Verfahrensmaximen des fairen Verfahrens bzw. das Bundesrecht richtig

anzuwenden.

Prozessual ersuchte A darum, für die Entscheidung des

vorliegenden Falls Akten aus den gegen B wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte bzw. wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz

geführten Strafverfahren beizuziehen (insb. psychiatrische Gutachten betreffend

B); weiter sei ihm – A – für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

Die Aufsichtskommission verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort

einzureichen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen

Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der

Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 11).

1.2

Eventualiter

stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei festzustellen, er habe sich

keiner Verletzung der Berufsregeln schuldig gemacht. Feststellungsbegehren

setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Kein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem

Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren erreichen könnte (VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00626, E. 1.2).

Der Entscheid über den Hauptantrag bedingt die Auseinandersetzung mit der

Frage, ob der Beschwerdeführer Berufsregeln verletzt habe. Auf das

Feststellungsbegehren ist daher mangels eines schutzwürdigen

Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf

Beizug von Akten aus den gegen seinen ehemaligen Mandanten geführten

Strafverfahren (vgl. Ziffer III hiervor) damit, dass die Anzeige vom 24. September

2021.

(vgl. Ziffer I.B. hiervor) auf dessen dissoziale

Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei, die in den betreffenden Akten

dokumentiert sei. Sein ehemaliger Mandant habe die Anzeige gegen ihn nur

eingereicht, weil er Freude und Genugtuung empfinde, wenn er anderen Menschen

schaden könne bzw. wenn sie litten; in der Einreichung der Anzeige sei ein

Rechtsmissbrauch zu erblicken, der keinen Rechtsschutz finden dürfe.

2.2

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Motiv des

ehemaligen Mandanten des Beschwerdeführers zur Einreichung der Anzeige vom 24. September

2021.

zur Einstellung des Verfahrens führen könnte: Abgesehen davon, dass das

vorliegend zur Debatte stehende Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur von

dessen ehemaligem Mandanten, sondern auch von der II. Strafkammer des

Obergerichts beanzeigt worden ist (vgl. Ziffer I.B. hiervor), dient das

anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse

an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung

individueller privater Anliegen; es ist daher unerheblich, aus welchen Motiven

eine Anzeige erstattet worden ist (siehe BGr, 16. November 2022,

2C_985/2021, E. 4.7; 16. Dezember 2019, 2C_892/2019, E. 3.4). Im

Übrigen bedarf ein anwaltsaufsichtsrechtliches Disziplinarverfahren keiner

Anzeige, sondern kann auch von Amtes wegen eingeleitet werden. Entsprechend

führte der Rückzug einer Anzeige denn auch nicht zur Abschreibung des

Verfahrens, sofern eine Berufspflichtverletzung effektiv im Raum steht. In

antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zu deren Voraussetzungen unter dem Aspekt

des rechtlichen Gehörs BGE 136 I 229 E. 5.3) kann vor diesem Hintergrund

auf den vom Beschwerdeführer beantragten Aktenbeizug verzichtet werden. Der

entsprechende Prozessantrag ist abzuweisen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen: Er beanstandet zunächst,

dass er im angefochtenen Entscheid als "Beschuldigter" bezeichnet

worden ist; diese Wortwahl suggeriere, dass es sich beim vorliegenden Verfahren

um ein Strafverfahren handle, was nicht zutreffe. Weiter sei nicht

nachvollziehbar, wie bzw. warum eine von ihm am 11. Oktober 2022 verfasste

Stellungnahme in dem vor Obergericht hängigen Berufungsverfahren (betreffend

den Antrag von B, ihn – den Beschwerdeführer – als amtlichen Verteidiger

abzusetzen) Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden habe; ihm sei

diesbezüglich das Recht zur Stellungnahme verweigert worden, und ganz generell

sei ihm der Aktenbestand der Aufsichtskommission nicht zur Einsicht vorgelegt

worden. Schliesslich habe mit F ein Richter am angefochtenen Beschluss

mitgewirkt, der "Opfer" des Verhaltens von B gewesen sei, das zu einem

Strafverfahren betreffend "Drohung gegen Behörden und Beamte" geführt

habe; die betreffenden Justizvertreter machten ihn als amtlichen Verteidiger

für die Handlungen seines (ehemaligen) Mandanten mitverantwortlich bzw. würden

ihm vorwerfen, seinen (ehemaligen) Mandanten zu seinen Taten angestiftet zu

haben, weshalb der Beschluss vom 6. Oktober 2022 den Charakter einer

Vergeltung aufweise. Damit würden in mehrfacher Hinsicht Verletzungen von Art. 6

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 29

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

SR 101) vorliegen, die zur Aufhebung des Beschlusses vom 6. Oktober

2022.

und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Aufsichtskommission führen

müssten.

3.2

Einzugehen

ist zunächst auf die (sinngemäss) erhobene Rüge, die Vorinstanz habe die

vorliegende Angelegenheit nicht unvoreingenommen beurteilt bzw. es sei von

Befangenheit auszugehen.

3.2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte

Behandlung. Konkretisiert wird dieser in allgemeiner Weise verankerte

grundrechtliche Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische

Beurteilung in § 5a VRG (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 4;

VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00265, E. 4.1). Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie

vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen

erscheinen. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit

handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann.

Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass eine Person tatsächlich

befangen ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein

der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.

Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als

begründet erscheinen (Kiener, § 5a N. 15 mit weiteren Hinweisen).

3.2.2

Der Beschwerdeführer leitet eine Voreingenommenheit (wohl aller Mitglieder

des vorinstanzlichen Spruchkörpers, insbesondere aber der Gerichtsschreiberin)

daraus ab, dass er im angefochtenen Beschluss als "Beschuldigter"

bezeichnet worden ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Tatsächlich handelt es sich

beim Begriff des "Beschuldigten" um einen insbesondere im

Strafprozess gebräuchlichen Begriff (vgl. insbesondere Art. 111 ff. der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

[StPO; SR 312.0]). Beschuldigt werden kann eine Person

jedoch jedweden Fehlverhaltens, sei der Beurteilungsmassstab nun

strafrechtlicher ("Betrüger"), ethisch-moralischer

("Ehebrecher") oder – wie vorliegend – disziplinarrechtlicher Natur.

Dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss wiederholt als

"Beschuldigter" bezeichnet wurde, impliziert somit entgegen der in

der Beschwerde geäusserten Auffassung keinen strafrechtlichen Vorwurf.

Im Übrigen entspricht die Bezeichnung der Person, gegen die sie ein

Disziplinarverfahren führt, als "Beschuldigte" einer langjährigen

generellen Gepflogenheit der Vorinstanz. Diese Bezeichnung wählte sie also

nicht spezifisch für den Beschwerdeführer.

3.2.3

Gänzlich spekulativ bleibt die Beschwerdeschrift hinsichtlich der

Behauptung, Oberrichter F habe das vorinstanzliche Disziplinarverfahren

missbraucht, um am Beschwerdeführer Vergeltung zu üben. Keine Aussagekraft

kommt in diesem Zusammenhang namentlich dem Umstand zu, dass gegen den

(ehemaligen) Mandanten des Beschwerdeführers, der im vorliegenden Verfahren als

Anzeigeerstatter aufgetreten ist (vgl. Ziffer I.B. hiervor), u.a. wegen

Äusserungen gegenüber Oberrichter F offenbar ein Strafverfahren wegen "Drohung

gegen Behörden und Beamte" angehoben worden ist, zumal ohne Weiteres davon

ausgegangen werden kann, dass Justizangehörige zwischen den Handlungen einer

(strafrechtlich) beschuldigten Person und dem Wirken ihres amtlichen

Verteidigers zu unterscheiden vermögen. Dass dem Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang (von Oberrichter F oder anderen Personen) persönlich ein

relevanter Tatbeitrag vorgeworfen würde (etwa in Form einer Strafanzeige oder im

Rahmen einer Anzeige an die Aufsichtskommission), ist nicht ansatzweise

erstellt.

3.2.4

Bei der gebotenen objektiven Betrachtung bestehen damit entgegen dem

Beschwerdeführer keine Umstände, die den Eindruck entstehen liessen, einzelne

der Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers seien befangen gewesen.

3.3

Der

Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich

einzelner Aktenstücke das Recht zur Stellungnahme verweigert bzw. generell sei

ihm der Aktenbestand der Aufsichtskommission nicht zur Einsicht vorgelegt

worden, ist im Grundsatz nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV

(Anspruch auf rechtliches Gehör, insb. Anspruch auf Akteneinsicht bzw. auf

Stellungnahme zum entscheidwesentlichen Sachverhalt) zu beurteilen.

3.3.1

In der Sache geht es dem Beschwerdeführer insbesondere um die Verwendung

einer von ihm im obergerichtlichen Berufungsverfahren SB210320 am 11. Oktober

2021.

verfassten Stellungnahme zum Antrag seines (damaligen) Mandanten B um

Wechsel des amtlichen Verteidigers (vom Beschwerdeführer zu RA C). Diese Stellungnahme

wurde der Aufsichtskommission als Beilage 3 zur Aufsichtsanzeige der

II. Strafkammer des Obergerichts vom 2. November 2021 zur Kenntnis

gebracht; in der Aufsichtsanzeige der II. Strafkammer des Obergerichts vom 2. November

2021.

wurde ausserdem ausdrücklich auf die Stellungnahme Bezug genommen.

3.3.2

Gemäss Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung der

Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021, mit welcher dem Beschwerdeführer

die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens angezeigt und die Möglichkeit zur

Stellungnahme eingeräumt wurde, hat der Beschwerdeführer eine Kopie der

Aufsichtsanzeige vom 2. November 2021 (samt Beilagen) erhalten; es ist

angesichts gegenteiliger Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen,

dass die entsprechenden Kopien auch tatsächlich zugestellt wurden. Mit Dispositivziffer 3

der Zwischenverfügung der Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021 wurde

der Beschwerdeführer ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass für das

Disziplinarverfahren Akten aus den früheren gegen ihn geführten

Disziplinarverfahren (Verfahren KG190058-O und KG200064-O) beigezogen würden.

3.3.3

Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, wie

bzw. warum die von ihm am 11. Oktober 2022 verfasste Stellungnahme zu dem

von seinem (ehemaligen) Mandanten gestellten Antrag auf Wechsel der amtlichen

Verteidigung Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden habe, widerspricht

den Feststellungen, die sich aufgrund der Akten treffen lassen (vgl. E. 3.3.2

hiervor). Dasselbe gilt für seine Behauptung, ihm sei der Aktenbestand der

Aufsichtskommission nie offengelegt worden. Mit der Zustellung der

Aufsichtsanzeigen seines ehemaligen Mandanten bzw. der II. Strafkammer des

Obergerichts (inkl. Beilagen) und dem Hinweis auf den Beizug anderer Akten

(Zwischenverfügung der Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021) wurden

dem Beschwerdeführer frühzeitig alle entscheidrelevanten Verfahrensakten

offengelegt und es wurde ihm das Recht zur Stellungnahme eingeräumt; der

Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Stellungnahme vom 14. März 2022

bezeichnenderweise nicht geltend gemacht, ihm fehlten die Aktengrundlagen, um

zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen zu können.

3.3.4

Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des Rechts auf Stellungnahme

zum entscheidwesentlichen Sachverhalt (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nach

dem Gesagten zu verneinen. Damit besteht kein Anlass zu der vom

Beschwerdeführer subeventualiter beantragten Rückweisung; der entsprechende

Antrag ist abzuweisen.

4.

Materiell bestreitet der Beschwerdeführer,

dass im vorliegenden Fall von einer Verletzung

der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA auszugehen sei.

4.1

Den

vorliegend in Frage stehenden Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA

begründete die Vorinstanz zusammengefasst damit, dass Anwälte, die als amtliche

Verteidiger bestellt seien, nach langjähriger Praxis der Aufsichtsbehörden

nicht befugt seien, neben der staatlichen Entschädigung ein zusätzliches

Honorar von ihren Klienten zu verlangen; das Bundesgericht habe diese Praxis

explizit auch mit Blick auf das Inkrafttreten von Art. 135 Abs. 4 lit. b

StPO bestätigt, sodass der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung nichts für

sich ableiten könne. Wer als amtlicher Verteidiger entgegen der Vorgaben

zusätzliches Honorar von seinem Klienten verlange, handle unsorgfältig im Sinn

von Art. 12 lit. a BGFA. Dies gelte selbst dann, wenn der amtlichen

Verteidigung gewisse Bemühungen nicht entschädigt würden, weil sie aus Sicht

der Verfahrensleitung nicht notwendig gewesen seien; eine Ausnahme gelte nur

insoweit, als die amtliche Verteidigung zusätzlich zu den staatlich

abgegoltenen Tätigkeiten prozessfremde Aufgaben für den Klienten erfülle –

solche Tätigkeiten dürften zusätzlich verrechnet werden. Eine solche

Ausnahmekonstellation sei vorliegend indessen nicht gegeben: Aus der

Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020, auf die das vorliegende

Verfahren zurückgehe, ergebe sich unmissverständlich, dass B den

Beschwerdeführer privat für Bruttostunden hätte entschädigen sollen, die für

die amtliche Verteidigung zum amtlichen Stundenansatz von je Fr. 220.–

aufgewendet worden seien, infolge Honorarkürzungen aber nicht aus der

Staatskasse bezahlt würden. Von prozessfremden Aufwendungen sei in der

Vereinbarung keine Rede; derartige Aufgaben würden dort nicht einmal angedeutet.

Aufgrund der Aktenlage sei mithin offenkundig, dass sich der Beschwerdeführer

mit der Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020 von B ein privates

Honorar für die Aufwendungen als amtlicher Verteidiger habe versprechen lassen,

die ihm zufolge Kürzungen der Honorarnote durch das Gericht nicht vom Staat

entschädigt würden. Der Abschluss dieser Vereinbarung habe gegen die Pflicht

zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a

BGFA verstossen (vgl. zum Ganzen Ziffer III.B.1–III.B.10 des angefochtenen

Beschlusses).

4.2

Unter

Sachverhaltsaspekten rügt der Beschwerdeführer, die Aufsichtskommission habe

den Sinn und Zweck der Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020 verkannt.

Die Honorarvereinbarung beziehe sich ausschliesslich auf die Fülle der

"prozessfremden" Aufwendungen, die er für B ausserhalb der amtlichen

Verteidigung erbracht habe, und die daher zusätzlich in Rechnung gestellt

werden dürften; weil B und er davon ausgegangen seien, dass eine Unterscheidung

zwischen prozessfremdem und prozessbezogenem Aufwand extrem schwierig sein

werde, habe man eine pragmatische, einfache und gut verständliche Lösung getroffen.

Diese Einwände überzeugen nicht. In der Honorarvereinbarung

vom 15. Dezember 2020 verpflichtete sich B gegenüber dem Beschwerdeführer

zur Zahlung der "Differenz zwischen den durch die Staatskasse gekürzt

ausgezahlten Entschädigungen und den notierten Bruttostunden, die für die

amtliche Verteidigung zum amtlichen Stundensatz von je CHF 220.– aufgewendet

wurden" (vgl. schon Ziffer I.A. hiervor). Die Vereinbarung kann nach

ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und

Glauben nicht anders ausgelegt werden, als dass damit jener Aufwand des

Beschwerdeführers erfasst (und abgegolten) werden sollte, der im Rahmen der

amtlichen Verteidigung angefallen, aber – aufgrund einer Kürzung durch die

Verfahrensleitung – nicht staatlich abgegolten wurde (bzw. abgegolten

würde). Diese Lesart ergibt sich schon daraus, dass sich die Vereinbarung

ausdrücklich auf "die für die amtliche Verteidigung notierten

Bruttostunden" bezieht, und wird ferner dadurch bestätigt, dass in der

Vereinbarung auf die "Differenz" (zwischen gerichtlich anerkanntem

und nicht anerkanntem Aufwand) Bezug genommen wird; eine solche Differenz kann

zum Vornherein nur hinsichtlich des mit der amtlichen Verteidigung

verbundenen Aufwands entstehen, ist doch offensichtlich, dass prozessfremder

Aufwand nicht im Rahmen einer amtlichen Verteidigung abgerechnet werden

darf. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auslegung, die Vereinbarung erfasse

nur prozessfremden Aufwand, kann deshalb nicht gefolgt werden. Wenig

überzeugend ist auch die Behauptung, die Abgrenzung des prozessfremden vom

prozessbezogenen Aufwand habe sich vorliegend als schwierig erwiesen; die vom

Beschwerdeführer diesbezüglich ins Feld geführten Tätigkeiten (u.a.

Weiterführung der Geschäftstätigkeit von B bei Baugesuchen und Immobiliengeschäften,

Unterstützung und Beratung im Zusammenhang mit der Organisation von

Demonstrationen und Einholen der entsprechenden Bewilligungen; vgl.

Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2021 zum Antrag von B

auf Wechsel der amtlichen Verteidigung) weisen nämlich ganz offensichtlich

keinerlei Bezug zum amtlichen Mandat auf und wären ohne Weiteres einer

Vereinbarung zugänglich gewesen, in welcher die Aufwendungen, die im Rahmen des

amtlichen Mandats angefallen sind, klar vom prozessfremden Aufwand getrennt worden wären.

Aufgrund vorstehender Erwägungen ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Honorarvereinbarung vom 15. Dezember

2020.

von B ein privates Honorar für die Aufwendungen als amtlicher Verteidiger

versprechen liess.

4.3

In

rechtlicher Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass es

keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, amtlichen Verteidigern zu verbieten,

von ihren Mandanten "zusätzliches Honorar" zu verlangen. Die von der

Aufsichtskommission zitierte Bundesgerichtspraxis zum berufsrechtlichen Verbot

eines solchen "zusätzlichen Honorars" sei bundesrechtswidrig; das

Bundesgericht habe sich damit über seine Kompetenzen hinweggesetzt und sei

gesetzgeberisch tätig geworden. Zutreffend sei, dass gemäss Art. 135 Abs. 4

lit. b StPO auch im Rahmen einer amtlichen Verteidigung

Honorarvereinbarungen mit der Mandantschaft möglich seien.

Soweit sich vorstehend

wiedergegebene Einwendungen überhaupt auf den – vorliegend in Frage stehenden

(vgl. E. 4.2 hiervor) – Aufwand des Beschwerdeführers als amtlicher

Verteidiger beziehen, vermögen sie nicht zu überzeugen: Nach ständiger,

jüngst vom Bundesgericht (erneut) bestätigter Praxis der Aufsichtsbehörden, ist

es dem amtlichen Verteidiger berufsrechtlich (Art. 12 lit. a BGFA)

untersagt, vom Klienten zusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse ein

Honorar einzufordern (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b; BGr, 3. November

2021, 2C_250/2021, E. 4.3; BGr, 26. September 2005, 2A.196/2005, E. 2.3;

Beschluss der Aufsichtskommission des Kantons Zürich vom 5. Februar 2015,

KG140013-O, Ziffer III.3 f., in: SJZ 113/2017, S. 477 ff., S. 483;

Beschluss der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen vom 29. April

2014, in: GVP 2014 Nr. 74A, Ziffer II.2). Daran ändert auch der vom

Beschwerdeführer angerufene Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO nichts,

zumal eine auf diese Bestimmung gestützte Rückforderung in jedem Fall einen

Entscheid des zuständigen Gerichts voraussetzt (Niklaus Ruckstuhl in: Marcel

Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

StPO/JStPO, 2. A., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 23

und N. 24a; Maurice Harari/Raphaël Jakob/Soile Santamaria in: Yvan

Jeanneret/André Kuhn/Camille Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand

Code de procédure pénale suisse, 2. A., Basel 2019, N. 29; je

m.w.H.). Im Kanton Zürich kommt hinzu, dass der für den amtlichen Verteidiger

übliche Stundenansatz von Fr. 220.-

in Standardfällen ohnehin als volles Honorar zu betrachten ist, womit zum Vornherein

kein Raum für die Geltendmachung eines Differenzbetrags im Sinn von Art. 135

Abs. 4 lit. b StPO besteht (vgl. Viktor Lieber in: Andreas Donatsch/Viktor

Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., Zürich

2020, Art. 135 N. 22), weil ohnehin nicht von einer Differenz zu den

für "freie Mandate" vorgesehenen Honoraren besteht (vgl. zu letzterer

– z.B. im Kanton St. Gallen bestehenden – Konstellation BGE 141 I 124 E. 3.2).

Dass der Beschwerdeführer sich

von B mit der Vereinbarung vom 15. Dezember 2020 ein privates Honorar für

seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger versprechen liess, verstösst nach

dem Gesagten gegen Art. 12 lit. a BGFA.

5.

Unter der Prämisse, dass – wie

vorstehend geschehen (vgl. E. 4.3 hiervor) – ein Verstoss gegen Art. 12

lit. a BGFA bejaht werde, verlangt der Beschwerdeführer, dass statt einer

Busse eine blosse Verwarnung ausgesprochen werde.

5.1

Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,

das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des

fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den

Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme

sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl

der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des

Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des

Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi,

Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 251 Rz. 50). Anders als im

Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär das

Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur

Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am besten geeignet erscheint (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,

Bern 2017, N. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und

einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren

Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu

mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten

Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im

"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. November

2022, VB.2022.00235, E. 7.1; 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 3.1;

2.

September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1).

5.2

Der Aufsichtskommission

steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites

Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September

2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte Massnahme muss zu Art und

Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis

stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz

des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten

Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c). Das

Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern

lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

5.3

Die

Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein. Es

stützte dies darauf, dass der Beschwerdeführer beim Abschluss der

Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020 ausschliesslich seinen eigenen

finanziellen Vorteil im Auge gehabt habe, und sich von seinem Mandanten ein

Honorar für Verteidigungsarbeiten habe versprechen lassen, die vom Gericht als

nicht gerechtfertigt eingestuft worden seien; der nachzuzahlende Betrag für die

– aus Sicht des Gerichts nicht entschädigungswürdigen – Aufwendungen habe sich

dabei auf rund Fr. 50'000.-

belaufen. Diese Umstände liessen es als angezeigt erscheinen, eine Busse im

mittleren Bereich des Bussenrahmens auszufällen. Im kantonalen Anwaltsregister

seien zwar keine (rechtskräftigen) disziplinarischen Massnahmen gegen den

Beschwerdeführer verzeichnet; anzulasten sei ihm jedoch, dass es ihm an

jeglicher Einsicht und Reue fehle, er trotz offenkundiger Rechts- und

Faktenlage versucht habe, sein Fehlverhalten zu rechtfertigen und er

gleichzeitig deutlich gemacht habe, in einer gleichgelagerten Situation auch in

Zukunft wieder gleich zu handeln. Eine Busse von Fr. 4'000.- erscheine vor diesem Hintergrund

angemessen.

5.4

Seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids

hat das Bundesgericht letztinstanzlich in zwei Fällen (BGr, 16. November 2022,

2C_985/2021 [Verweis]; 5. Dezember 2022, 2C_360/2022 [Busse von Fr. 2'000.-]) Disziplinarmassnahmen gegen den

Beschwerdeführer bestätigt, die in den Jahren 2020 und 2021 von der

Aufsichtskommission verhängt und vom Verwaltungsgericht geschützt worden waren

(siehe VGr, 30. September 2021, VB.2020.00534; 24. Februar 2022,

VB.2021.00809). Die Feststellung der Vorinstanz, dass gegen den

Beschwerdeführer keine (rechtskräftigen) disziplinarischen Massnahmen

verzeichnet seien, erweist sich insofern nicht mehr als zutreffend. Allein

schon mit Blick auf das Ziel von Disziplinarmassnahmen, die künftige Einhaltung

der Berufsregeln sicherzustellen (Fellmann, N. 696), erscheint es im Lichte der wiederholten

Verfehlungen des Beschwerdeführers zur Verhinderung künftigen Fehlverhaltens

angezeigt und überdies mit Blick auf die – von der Vorinstanz zutreffend

qualifizierte – Schwere der Verfehlung verhältnismässig, den nach wie vor

uneinsichtigen Beschwerdeführer mit einer mehr als bloss symbolischen Busse zu

sanktionieren. Die Ausübung des der Aufsichtskommission zustehenden

Ermessens kann nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden.

6.

Vorstehende Erwägungen führen zur Abweisung der

Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dem Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen, kann im Lichte der Aussichtslosigkeit der

Beschwerdeanträge nicht entsprochen werden (§ 16 Abs. 1 VRG); Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerde behauptete

Mittellosigkeit bis heute nicht nachgewiesen hat.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'070.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).