VB.2022.00741
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00741
30. März 2023Deutsch21 min
(URT.2023.24462)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00741
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin
Julia Meier.
In Sachen
Rechtanwalt A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Zwischen
Februar 2019 und Ende 2021 war Rechtsanwalt A als amtlicher Verteidiger für B
tätig. Am 20. Dezember 2020 schloss er mit B eine Honorarvereinbarung, mit
welcher sich Letzterer verpflichtete, ihm die "Differenz zwischen den
durch die Staatskasse gekürzt ausgezahlten Entschädigungen und den notierten
Bruttostunden, die für die amtliche Verteidigung zum amtlichen Stundenansatz
von je CHF 220.– aufgewendet wurden" zu bezahlen.
B. Am 24. September
2021 übermittelte B (vertreten durch Rechtsanwalt C) der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: die
Aufsichtskommission) eine Anzeige gegen A. In der Anzeige wurde ausgeführt,
dass A als notwendiger Verteidiger von B von seinem Mandanten für bereits
staatlich abgegoltene Aufwendungen zusätzlich ein privates Honorar verlangt und
damit möglicherweise Berufspflichten verletzt habe. Wegen desselben
Sachverhalts erstattete die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
am 2. November 2021 bei der Aufsichtskommission eine Anzeige.
C. Die
Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 wegen der
möglichen Verletzung von Berufspflichten ein Verfahren gegen A und setzte
diesem eine Frist zur Stellungnahme an. Mit Eingabe vom 14. März 2022
beantragte A bei der Aufsichtskommission die Einstellung des
Disziplinarverfahrens.
D. Am 11. März
2022 orientierte A die Aufsichtskommission darüber, dass er seine
Geschäftsadresse nach D (Kanton E) verlegt habe. Daraufhin wurde die
Aufsichtskommission des Kantons E eingeladen, zu den gegen A erhobenen
Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28. März 2022 teilte die
Aufsichtskommission des Kantons E mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 belegte die Aufsichtskommission A wegen
Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit
einer Busse von Fr. 4'000.-
(Dispositivziffer 1) und auferlegte ihm die auf Fr. 1'500.- festgesetzte Staatsgebühr (Dispositivziffern
2.
und 3).
III.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 erhob A gegen den Beschluss der
Aufsichtskommission vom 6. Oktober 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses und die Freistellung
bzw. den Freispruch von Sanktionen, Gebühren und Bussen; eventualiter sei
festzustellen, dass er sich keiner Verletzung der Berufsregeln schuldig gemacht
habe; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Auflage, die Verfahrensmaximen des fairen Verfahrens bzw. das Bundesrecht richtig
anzuwenden.
Prozessual ersuchte A darum, für die Entscheidung des
vorliegenden Falls Akten aus den gegen B wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte bzw. wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz
geführten Strafverfahren beizuziehen (insb. psychiatrische Gutachten betreffend
B); weiter sei ihm – A – für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Die Aufsichtskommission verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort
einzureichen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen
Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der
Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 11).
1.2
Eventualiter
stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei festzustellen, er habe sich
keiner Verletzung der Berufsregeln schuldig gemacht. Feststellungsbegehren
setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Kein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem
Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erreichen könnte (VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00626, E. 1.2).
Der Entscheid über den Hauptantrag bedingt die Auseinandersetzung mit der
Frage, ob der Beschwerdeführer Berufsregeln verletzt habe. Auf das
Feststellungsbegehren ist daher mangels eines schutzwürdigen
Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf
Beizug von Akten aus den gegen seinen ehemaligen Mandanten geführten
Strafverfahren (vgl. Ziffer III hiervor) damit, dass die Anzeige vom 24. September
2021.
(vgl. Ziffer I.B. hiervor) auf dessen dissoziale
Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei, die in den betreffenden Akten
dokumentiert sei. Sein ehemaliger Mandant habe die Anzeige gegen ihn nur
eingereicht, weil er Freude und Genugtuung empfinde, wenn er anderen Menschen
schaden könne bzw. wenn sie litten; in der Einreichung der Anzeige sei ein
Rechtsmissbrauch zu erblicken, der keinen Rechtsschutz finden dürfe.
2.2
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Motiv des
ehemaligen Mandanten des Beschwerdeführers zur Einreichung der Anzeige vom 24. September
2021.
zur Einstellung des Verfahrens führen könnte: Abgesehen davon, dass das
vorliegend zur Debatte stehende Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur von
dessen ehemaligem Mandanten, sondern auch von der II. Strafkammer des
Obergerichts beanzeigt worden ist (vgl. Ziffer I.B. hiervor), dient das
anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse
an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung
individueller privater Anliegen; es ist daher unerheblich, aus welchen Motiven
eine Anzeige erstattet worden ist (siehe BGr, 16. November 2022,
2C_985/2021, E. 4.7; 16. Dezember 2019, 2C_892/2019, E. 3.4). Im
Übrigen bedarf ein anwaltsaufsichtsrechtliches Disziplinarverfahren keiner
Anzeige, sondern kann auch von Amtes wegen eingeleitet werden. Entsprechend
führte der Rückzug einer Anzeige denn auch nicht zur Abschreibung des
Verfahrens, sofern eine Berufspflichtverletzung effektiv im Raum steht. In
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zu deren Voraussetzungen unter dem Aspekt
des rechtlichen Gehörs BGE 136 I 229 E. 5.3) kann vor diesem Hintergrund
auf den vom Beschwerdeführer beantragten Aktenbeizug verzichtet werden. Der
entsprechende Prozessantrag ist abzuweisen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen: Er beanstandet zunächst,
dass er im angefochtenen Entscheid als "Beschuldigter" bezeichnet
worden ist; diese Wortwahl suggeriere, dass es sich beim vorliegenden Verfahren
um ein Strafverfahren handle, was nicht zutreffe. Weiter sei nicht
nachvollziehbar, wie bzw. warum eine von ihm am 11. Oktober 2022 verfasste
Stellungnahme in dem vor Obergericht hängigen Berufungsverfahren (betreffend
den Antrag von B, ihn – den Beschwerdeführer – als amtlichen Verteidiger
abzusetzen) Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden habe; ihm sei
diesbezüglich das Recht zur Stellungnahme verweigert worden, und ganz generell
sei ihm der Aktenbestand der Aufsichtskommission nicht zur Einsicht vorgelegt
worden. Schliesslich habe mit F ein Richter am angefochtenen Beschluss
mitgewirkt, der "Opfer" des Verhaltens von B gewesen sei, das zu einem
Strafverfahren betreffend "Drohung gegen Behörden und Beamte" geführt
habe; die betreffenden Justizvertreter machten ihn als amtlichen Verteidiger
für die Handlungen seines (ehemaligen) Mandanten mitverantwortlich bzw. würden
ihm vorwerfen, seinen (ehemaligen) Mandanten zu seinen Taten angestiftet zu
haben, weshalb der Beschluss vom 6. Oktober 2022 den Charakter einer
Vergeltung aufweise. Damit würden in mehrfacher Hinsicht Verletzungen von Art. 6
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 29
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) vorliegen, die zur Aufhebung des Beschlusses vom 6. Oktober
2022.
und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Aufsichtskommission führen
müssten.
3.2
Einzugehen
ist zunächst auf die (sinngemäss) erhobene Rüge, die Vorinstanz habe die
vorliegende Angelegenheit nicht unvoreingenommen beurteilt bzw. es sei von
Befangenheit auszugehen.
3.2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung. Konkretisiert wird dieser in allgemeiner Weise verankerte
grundrechtliche Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische
Beurteilung in § 5a VRG (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 4;
VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00265, E. 4.1). Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie
vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen
erscheinen. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit
handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann.
Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass eine Person tatsächlich
befangen ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein
der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als
begründet erscheinen (Kiener, § 5a N. 15 mit weiteren Hinweisen).
3.2.2
Der Beschwerdeführer leitet eine Voreingenommenheit (wohl aller Mitglieder
des vorinstanzlichen Spruchkörpers, insbesondere aber der Gerichtsschreiberin)
daraus ab, dass er im angefochtenen Beschluss als "Beschuldigter"
bezeichnet worden ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Tatsächlich handelt es sich
beim Begriff des "Beschuldigten" um einen insbesondere im
Strafprozess gebräuchlichen Begriff (vgl. insbesondere Art. 111 ff. der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007.
[StPO; SR 312.0]). Beschuldigt werden kann eine Person
jedoch jedweden Fehlverhaltens, sei der Beurteilungsmassstab nun
strafrechtlicher ("Betrüger"), ethisch-moralischer
("Ehebrecher") oder – wie vorliegend – disziplinarrechtlicher Natur.
Dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss wiederholt als
"Beschuldigter" bezeichnet wurde, impliziert somit entgegen der in
der Beschwerde geäusserten Auffassung keinen strafrechtlichen Vorwurf.
Im Übrigen entspricht die Bezeichnung der Person, gegen die sie ein
Disziplinarverfahren führt, als "Beschuldigte" einer langjährigen
generellen Gepflogenheit der Vorinstanz. Diese Bezeichnung wählte sie also
nicht spezifisch für den Beschwerdeführer.
3.2.3
Gänzlich spekulativ bleibt die Beschwerdeschrift hinsichtlich der
Behauptung, Oberrichter F habe das vorinstanzliche Disziplinarverfahren
missbraucht, um am Beschwerdeführer Vergeltung zu üben. Keine Aussagekraft
kommt in diesem Zusammenhang namentlich dem Umstand zu, dass gegen den
(ehemaligen) Mandanten des Beschwerdeführers, der im vorliegenden Verfahren als
Anzeigeerstatter aufgetreten ist (vgl. Ziffer I.B. hiervor), u.a. wegen
Äusserungen gegenüber Oberrichter F offenbar ein Strafverfahren wegen "Drohung
gegen Behörden und Beamte" angehoben worden ist, zumal ohne Weiteres davon
ausgegangen werden kann, dass Justizangehörige zwischen den Handlungen einer
(strafrechtlich) beschuldigten Person und dem Wirken ihres amtlichen
Verteidigers zu unterscheiden vermögen. Dass dem Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang (von Oberrichter F oder anderen Personen) persönlich ein
relevanter Tatbeitrag vorgeworfen würde (etwa in Form einer Strafanzeige oder im
Rahmen einer Anzeige an die Aufsichtskommission), ist nicht ansatzweise
erstellt.
3.2.4
Bei der gebotenen objektiven Betrachtung bestehen damit entgegen dem
Beschwerdeführer keine Umstände, die den Eindruck entstehen liessen, einzelne
der Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers seien befangen gewesen.
3.3
Der
Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich
einzelner Aktenstücke das Recht zur Stellungnahme verweigert bzw. generell sei
ihm der Aktenbestand der Aufsichtskommission nicht zur Einsicht vorgelegt
worden, ist im Grundsatz nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV
(Anspruch auf rechtliches Gehör, insb. Anspruch auf Akteneinsicht bzw. auf
Stellungnahme zum entscheidwesentlichen Sachverhalt) zu beurteilen.
3.3.1
In der Sache geht es dem Beschwerdeführer insbesondere um die Verwendung
einer von ihm im obergerichtlichen Berufungsverfahren SB210320 am 11. Oktober
2021.
verfassten Stellungnahme zum Antrag seines (damaligen) Mandanten B um
Wechsel des amtlichen Verteidigers (vom Beschwerdeführer zu RA C). Diese Stellungnahme
wurde der Aufsichtskommission als Beilage 3 zur Aufsichtsanzeige der
II. Strafkammer des Obergerichts vom 2. November 2021 zur Kenntnis
gebracht; in der Aufsichtsanzeige der II. Strafkammer des Obergerichts vom 2. November
2021.
wurde ausserdem ausdrücklich auf die Stellungnahme Bezug genommen.
3.3.2
Gemäss Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung der
Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021, mit welcher dem Beschwerdeführer
die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens angezeigt und die Möglichkeit zur
Stellungnahme eingeräumt wurde, hat der Beschwerdeführer eine Kopie der
Aufsichtsanzeige vom 2. November 2021 (samt Beilagen) erhalten; es ist
angesichts gegenteiliger Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen,
dass die entsprechenden Kopien auch tatsächlich zugestellt wurden. Mit Dispositivziffer 3
der Zwischenverfügung der Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021 wurde
der Beschwerdeführer ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass für das
Disziplinarverfahren Akten aus den früheren gegen ihn geführten
Disziplinarverfahren (Verfahren KG190058-O und KG200064-O) beigezogen würden.
3.3.3
Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, wie
bzw. warum die von ihm am 11. Oktober 2022 verfasste Stellungnahme zu dem
von seinem (ehemaligen) Mandanten gestellten Antrag auf Wechsel der amtlichen
Verteidigung Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden habe, widerspricht
den Feststellungen, die sich aufgrund der Akten treffen lassen (vgl. E. 3.3.2
hiervor). Dasselbe gilt für seine Behauptung, ihm sei der Aktenbestand der
Aufsichtskommission nie offengelegt worden. Mit der Zustellung der
Aufsichtsanzeigen seines ehemaligen Mandanten bzw. der II. Strafkammer des
Obergerichts (inkl. Beilagen) und dem Hinweis auf den Beizug anderer Akten
(Zwischenverfügung der Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021) wurden
dem Beschwerdeführer frühzeitig alle entscheidrelevanten Verfahrensakten
offengelegt und es wurde ihm das Recht zur Stellungnahme eingeräumt; der
Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Stellungnahme vom 14. März 2022
bezeichnenderweise nicht geltend gemacht, ihm fehlten die Aktengrundlagen, um
zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen zu können.
3.3.4
Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des Rechts auf Stellungnahme
zum entscheidwesentlichen Sachverhalt (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nach
dem Gesagten zu verneinen. Damit besteht kein Anlass zu der vom
Beschwerdeführer subeventualiter beantragten Rückweisung; der entsprechende
Antrag ist abzuweisen.
4.
Materiell bestreitet der Beschwerdeführer,
dass im vorliegenden Fall von einer Verletzung
der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA auszugehen sei.
4.1
Den
vorliegend in Frage stehenden Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA
begründete die Vorinstanz zusammengefasst damit, dass Anwälte, die als amtliche
Verteidiger bestellt seien, nach langjähriger Praxis der Aufsichtsbehörden
nicht befugt seien, neben der staatlichen Entschädigung ein zusätzliches
Honorar von ihren Klienten zu verlangen; das Bundesgericht habe diese Praxis
explizit auch mit Blick auf das Inkrafttreten von Art. 135 Abs. 4 lit. b
StPO bestätigt, sodass der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung nichts für
sich ableiten könne. Wer als amtlicher Verteidiger entgegen der Vorgaben
zusätzliches Honorar von seinem Klienten verlange, handle unsorgfältig im Sinn
von Art. 12 lit. a BGFA. Dies gelte selbst dann, wenn der amtlichen
Verteidigung gewisse Bemühungen nicht entschädigt würden, weil sie aus Sicht
der Verfahrensleitung nicht notwendig gewesen seien; eine Ausnahme gelte nur
insoweit, als die amtliche Verteidigung zusätzlich zu den staatlich
abgegoltenen Tätigkeiten prozessfremde Aufgaben für den Klienten erfülle –
solche Tätigkeiten dürften zusätzlich verrechnet werden. Eine solche
Ausnahmekonstellation sei vorliegend indessen nicht gegeben: Aus der
Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020, auf die das vorliegende
Verfahren zurückgehe, ergebe sich unmissverständlich, dass B den
Beschwerdeführer privat für Bruttostunden hätte entschädigen sollen, die für
die amtliche Verteidigung zum amtlichen Stundenansatz von je Fr. 220.–
aufgewendet worden seien, infolge Honorarkürzungen aber nicht aus der
Staatskasse bezahlt würden. Von prozessfremden Aufwendungen sei in der
Vereinbarung keine Rede; derartige Aufgaben würden dort nicht einmal angedeutet.
Aufgrund der Aktenlage sei mithin offenkundig, dass sich der Beschwerdeführer
mit der Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020 von B ein privates
Honorar für die Aufwendungen als amtlicher Verteidiger habe versprechen lassen,
die ihm zufolge Kürzungen der Honorarnote durch das Gericht nicht vom Staat
entschädigt würden. Der Abschluss dieser Vereinbarung habe gegen die Pflicht
zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a
BGFA verstossen (vgl. zum Ganzen Ziffer III.B.1–III.B.10 des angefochtenen
Beschlusses).
4.2
Unter
Sachverhaltsaspekten rügt der Beschwerdeführer, die Aufsichtskommission habe
den Sinn und Zweck der Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020 verkannt.
Die Honorarvereinbarung beziehe sich ausschliesslich auf die Fülle der
"prozessfremden" Aufwendungen, die er für B ausserhalb der amtlichen
Verteidigung erbracht habe, und die daher zusätzlich in Rechnung gestellt
werden dürften; weil B und er davon ausgegangen seien, dass eine Unterscheidung
zwischen prozessfremdem und prozessbezogenem Aufwand extrem schwierig sein
werde, habe man eine pragmatische, einfache und gut verständliche Lösung getroffen.
Diese Einwände überzeugen nicht. In der Honorarvereinbarung
vom 15. Dezember 2020 verpflichtete sich B gegenüber dem Beschwerdeführer
zur Zahlung der "Differenz zwischen den durch die Staatskasse gekürzt
ausgezahlten Entschädigungen und den notierten Bruttostunden, die für die
amtliche Verteidigung zum amtlichen Stundensatz von je CHF 220.– aufgewendet
wurden" (vgl. schon Ziffer I.A. hiervor). Die Vereinbarung kann nach
ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und
Glauben nicht anders ausgelegt werden, als dass damit jener Aufwand des
Beschwerdeführers erfasst (und abgegolten) werden sollte, der im Rahmen der
amtlichen Verteidigung angefallen, aber – aufgrund einer Kürzung durch die
Verfahrensleitung – nicht staatlich abgegolten wurde (bzw. abgegolten
würde). Diese Lesart ergibt sich schon daraus, dass sich die Vereinbarung
ausdrücklich auf "die für die amtliche Verteidigung notierten
Bruttostunden" bezieht, und wird ferner dadurch bestätigt, dass in der
Vereinbarung auf die "Differenz" (zwischen gerichtlich anerkanntem
und nicht anerkanntem Aufwand) Bezug genommen wird; eine solche Differenz kann
zum Vornherein nur hinsichtlich des mit der amtlichen Verteidigung
verbundenen Aufwands entstehen, ist doch offensichtlich, dass prozessfremder
Aufwand nicht im Rahmen einer amtlichen Verteidigung abgerechnet werden
darf. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auslegung, die Vereinbarung erfasse
nur prozessfremden Aufwand, kann deshalb nicht gefolgt werden. Wenig
überzeugend ist auch die Behauptung, die Abgrenzung des prozessfremden vom
prozessbezogenen Aufwand habe sich vorliegend als schwierig erwiesen; die vom
Beschwerdeführer diesbezüglich ins Feld geführten Tätigkeiten (u.a.
Weiterführung der Geschäftstätigkeit von B bei Baugesuchen und Immobiliengeschäften,
Unterstützung und Beratung im Zusammenhang mit der Organisation von
Demonstrationen und Einholen der entsprechenden Bewilligungen; vgl.
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2021 zum Antrag von B
auf Wechsel der amtlichen Verteidigung) weisen nämlich ganz offensichtlich
keinerlei Bezug zum amtlichen Mandat auf und wären ohne Weiteres einer
Vereinbarung zugänglich gewesen, in welcher die Aufwendungen, die im Rahmen des
amtlichen Mandats angefallen sind, klar vom prozessfremden Aufwand getrennt worden wären.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Honorarvereinbarung vom 15. Dezember
2020.
von B ein privates Honorar für die Aufwendungen als amtlicher Verteidiger
versprechen liess.
4.3
In
rechtlicher Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass es
keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, amtlichen Verteidigern zu verbieten,
von ihren Mandanten "zusätzliches Honorar" zu verlangen. Die von der
Aufsichtskommission zitierte Bundesgerichtspraxis zum berufsrechtlichen Verbot
eines solchen "zusätzlichen Honorars" sei bundesrechtswidrig; das
Bundesgericht habe sich damit über seine Kompetenzen hinweggesetzt und sei
gesetzgeberisch tätig geworden. Zutreffend sei, dass gemäss Art. 135 Abs. 4
lit. b StPO auch im Rahmen einer amtlichen Verteidigung
Honorarvereinbarungen mit der Mandantschaft möglich seien.
Soweit sich vorstehend
wiedergegebene Einwendungen überhaupt auf den – vorliegend in Frage stehenden
(vgl. E. 4.2 hiervor) – Aufwand des Beschwerdeführers als amtlicher
Verteidiger beziehen, vermögen sie nicht zu überzeugen: Nach ständiger,
jüngst vom Bundesgericht (erneut) bestätigter Praxis der Aufsichtsbehörden, ist
es dem amtlichen Verteidiger berufsrechtlich (Art. 12 lit. a BGFA)
untersagt, vom Klienten zusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse ein
Honorar einzufordern (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b; BGr, 3. November
2021, 2C_250/2021, E. 4.3; BGr, 26. September 2005, 2A.196/2005, E. 2.3;
Beschluss der Aufsichtskommission des Kantons Zürich vom 5. Februar 2015,
KG140013-O, Ziffer III.3 f., in: SJZ 113/2017, S. 477 ff., S. 483;
Beschluss der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen vom 29. April
2014, in: GVP 2014 Nr. 74A, Ziffer II.2). Daran ändert auch der vom
Beschwerdeführer angerufene Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO nichts,
zumal eine auf diese Bestimmung gestützte Rückforderung in jedem Fall einen
Entscheid des zuständigen Gerichts voraussetzt (Niklaus Ruckstuhl in: Marcel
Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
StPO/JStPO, 2. A., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 23
und N. 24a; Maurice Harari/Raphaël Jakob/Soile Santamaria in: Yvan
Jeanneret/André Kuhn/Camille Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand
Code de procédure pénale suisse, 2. A., Basel 2019, N. 29; je
m.w.H.). Im Kanton Zürich kommt hinzu, dass der für den amtlichen Verteidiger
übliche Stundenansatz von Fr. 220.-
in Standardfällen ohnehin als volles Honorar zu betrachten ist, womit zum Vornherein
kein Raum für die Geltendmachung eines Differenzbetrags im Sinn von Art. 135
Abs. 4 lit. b StPO besteht (vgl. Viktor Lieber in: Andreas Donatsch/Viktor
Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., Zürich
2020, Art. 135 N. 22), weil ohnehin nicht von einer Differenz zu den
für "freie Mandate" vorgesehenen Honoraren besteht (vgl. zu letzterer
– z.B. im Kanton St. Gallen bestehenden – Konstellation BGE 141 I 124 E. 3.2).
Dass der Beschwerdeführer sich
von B mit der Vereinbarung vom 15. Dezember 2020 ein privates Honorar für
seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger versprechen liess, verstösst nach
dem Gesagten gegen Art. 12 lit. a BGFA.
5.
Unter der Prämisse, dass – wie
vorstehend geschehen (vgl. E. 4.3 hiervor) – ein Verstoss gegen Art. 12
lit. a BGFA bejaht werde, verlangt der Beschwerdeführer, dass statt einer
Busse eine blosse Verwarnung ausgesprochen werde.
5.1
Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,
das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den
Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme
sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl
der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des
Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des
Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 251 Rz. 50). Anders als im
Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär das
Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur
Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am besten geeignet erscheint (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,
Bern 2017, N. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und
einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren
Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu
mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten
Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im
"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. November
2022, VB.2022.00235, E. 7.1; 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 3.1;
2.
September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1).
5.2
Der Aufsichtskommission
steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites
Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September
2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte Massnahme muss zu Art und
Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis
stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz
des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten
Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c). Das
Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern
lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).
5.3
Die
Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein. Es
stützte dies darauf, dass der Beschwerdeführer beim Abschluss der
Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020 ausschliesslich seinen eigenen
finanziellen Vorteil im Auge gehabt habe, und sich von seinem Mandanten ein
Honorar für Verteidigungsarbeiten habe versprechen lassen, die vom Gericht als
nicht gerechtfertigt eingestuft worden seien; der nachzuzahlende Betrag für die
– aus Sicht des Gerichts nicht entschädigungswürdigen – Aufwendungen habe sich
dabei auf rund Fr. 50'000.-
belaufen. Diese Umstände liessen es als angezeigt erscheinen, eine Busse im
mittleren Bereich des Bussenrahmens auszufällen. Im kantonalen Anwaltsregister
seien zwar keine (rechtskräftigen) disziplinarischen Massnahmen gegen den
Beschwerdeführer verzeichnet; anzulasten sei ihm jedoch, dass es ihm an
jeglicher Einsicht und Reue fehle, er trotz offenkundiger Rechts- und
Faktenlage versucht habe, sein Fehlverhalten zu rechtfertigen und er
gleichzeitig deutlich gemacht habe, in einer gleichgelagerten Situation auch in
Zukunft wieder gleich zu handeln. Eine Busse von Fr. 4'000.- erscheine vor diesem Hintergrund
angemessen.
5.4
Seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids
hat das Bundesgericht letztinstanzlich in zwei Fällen (BGr, 16. November 2022,
2C_985/2021 [Verweis]; 5. Dezember 2022, 2C_360/2022 [Busse von Fr. 2'000.-]) Disziplinarmassnahmen gegen den
Beschwerdeführer bestätigt, die in den Jahren 2020 und 2021 von der
Aufsichtskommission verhängt und vom Verwaltungsgericht geschützt worden waren
(siehe VGr, 30. September 2021, VB.2020.00534; 24. Februar 2022,
VB.2021.00809). Die Feststellung der Vorinstanz, dass gegen den
Beschwerdeführer keine (rechtskräftigen) disziplinarischen Massnahmen
verzeichnet seien, erweist sich insofern nicht mehr als zutreffend. Allein
schon mit Blick auf das Ziel von Disziplinarmassnahmen, die künftige Einhaltung
der Berufsregeln sicherzustellen (Fellmann, N. 696), erscheint es im Lichte der wiederholten
Verfehlungen des Beschwerdeführers zur Verhinderung künftigen Fehlverhaltens
angezeigt und überdies mit Blick auf die – von der Vorinstanz zutreffend
qualifizierte – Schwere der Verfehlung verhältnismässig, den nach wie vor
uneinsichtigen Beschwerdeführer mit einer mehr als bloss symbolischen Busse zu
sanktionieren. Die Ausübung des der Aufsichtskommission zustehenden
Ermessens kann nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden.
6.
Vorstehende Erwägungen führen zur Abweisung der
Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dem Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen, kann im Lichte der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdeanträge nicht entsprochen werden (§ 16 Abs. 1 VRG); Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerde behauptete
Mittellosigkeit bis heute nicht nachgewiesen hat.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'070.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).