VB.2022.00742
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00742
8. Juni 2023Deutsch25 min
(URT.2023.24604)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00742
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C, gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 2,
die
Beschwerdeführenden 1 und 2 vertreten durch Fürsprecher D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist eine 1980 geborene italienische
Staatsangehörige. Sie reiste am 14. Juni 2018 in die Schweiz ein und
erhielt am 18. Juni 2018, gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit der E GmbH,
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 13. Juni 2023.
Am 6. Juli 2018 heiratete A im
Kosovo B, einen 1980 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen. Am
26. März 2019 reiste B in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; das Migrationsamt erteilte ihm eine solche im
Rahmen des Familiennachzugs, befristet bis am 13. Juni 2023. Am
11. August 2020 erteilte das Migrationsamt C, dem ältesten von drei
Kindern von B aus einer früheren Ehe, ebenfalls im Familiennachzug eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. C wurde 2005 geboren und ist wie sein Vater
kosovarischer Staatsangehöriger.
B.
Aufgrund eines anonymen telefonischen Hinweises
beauftragte das Migrationsamt die Stadtpolizei I mit Abklärungen zum Verdacht
eines Scheinarbeitsverhältnisses sowie einer Scheinehe. Mit Verfügung vom
25. Juli 2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA von A sowie von B und C und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. November 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 liessen A, B und C
dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion aufzuheben; eventualiter sei C eine
Aufenthaltsbewilligung "gestützt auf die Annahme eines Härtefalls" zu
erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. Dezember 2022 auf
eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst unter dem Titel "Ad Protokollierungs-
und Aktenführungspflicht sowie Berücksichtigung der anonymen Anrufe", der
Beschwerdegegner hätte die anonymen telefonischen Hinweise protokollieren müssen.
Ausserdem hätte der Beschwerdegegner Abklärungen zur Identität und Motivation
"der meldenden Person" treffen müssen.
2.2
Den
Beschwerdeführenden kommt – da sie ausländische Staatsangehörige sind – nur
unter bestimmten, dauerhaft zu erfüllenden Voraussetzungen (gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20] bzw. dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 [FZA,
SR 0.142.112.681]) ein Aufenthaltsrecht zu. Ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Behörde grundsätzlich
jederzeit überprüfen, was sich etwa im Recht und der Pflicht, eine Bewilligung
unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, oder in den befristeten
Aufenthaltsbewilligungen manifestiert. In diesem Rahmen hat sie entsprechenden,
rechtsrelevanten Hinweisen, welche auf ein Fehlverhalten der
Beschwerdeführenden hindeuten, nachzugehen. Den Sachverhalt hat der
Beschwerdegegner sodann gemäss § 7 Abs. 1 VRG von Amtes wegen zu
untersuchen und zu prüfen; die gewonnenen Erkenntnisse würdigt der
Beschwerdegegner nach § 7 Abs. 4 VRG frei (vgl. zum Ganzen BGr, 14. September 2017, 2C_682/2016, E. 2.4; ferner BGr,
7.
April 2020, 2C_55/2020, E. 4.2.1).
Der Beschwerdegegner hat damit zu Recht aufgrund des
anonymen Telefonanrufs Sachverhaltsabklärungen getroffen und die Stadtpolizei I
mit weiteren Untersuchungen beauftragt. Weshalb der Beschwerdegegner
Abklärungen zur Identität und der Motivation des anonymen Anrufers hätte vornehmen
müssen, bevor er andere Untersuchungshandlungen anordnete, leuchtet
nicht ein. Der Beschwerdegegner ging offenbar im Rahmen der freien
Beweiswürdigung davon aus, dass durch die anonymen Hinweise ein hinreichender
Anlass vorlag, um den Sachverhalt vertieft zu untersuchen. Dieses Vorgehen ist
nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA der Beschwerdeführenden nicht die anonymen Hinweise, sondern die darauf
gestützt vorgenommenen Abklärungen bzw. die daraus hervorgegangenen
Erkenntnisse zugrunde liegen (vgl. BGr, 27. Februar 2009, 2C_589/2008,
E. 1.6.2). Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei den hier
interessierenden anonymen Anrufen von vornherein nicht um entscheidrelevante
Vorgänge, welche hätten protokolliert werden müssen. Die in diesem Zusammenhang
erhobene Gehörsrüge der Beschwerdeführenden geht fehl (vgl. zur
Aktenführungspflicht der Behörden allgemein Alain Griffel in:
ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 5 ff. und
N. 29 ff.).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, die Ausgangsverfügung sei dem
Beschwerdeführer 3 "nicht rechtsgenüglich eröffnet" worden.
Ausserdem sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, da er bisher nicht
persönlich angehört worden sei.
3.2
Mit Blick
auf den Aspekt der Zustellung bzw. Eröffnung der Ausgangsverfügung ist zunächst
Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer 3 ist 17 Jahre alt und
damit nicht volljährig und somit (grundsätzlich) auch nicht handlungsfähig
(Art. 13 f. und Art. 19c Abs. 1 f. des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Sein Vater,
der Beschwerdeführer 2, verfügt über das alleinige Sorgerecht. Er war
somit – als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers 3 (Art. 304
Abs. 1 ZGB) – der korrekte Adressat der Ausgangsverfügung (vgl. Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8; VGr, 11. November
2021, VB.2021.00611, E. 2.2). Auf die gesetzliche Vertretung des
Beschwerdeführers 3 durch seinen Vater weisen die Beschwerdeführenden in
ihrer Beschwerde im Übrigen selbst hin.
3.3
Nach
Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind,
das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung
in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und
berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter
und seiner Reife. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem
Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts-
oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder
eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften
gehört zu werden. Dieses Recht gilt grundsätzlich auch in ausländerrechtlichen
Verfahren, so namentlich wenn das Aufenthaltsrecht eines Kindes oder einer für
es sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGr, 6. Dezember 2021,
2C_678/2021, E. 3.1). Eine persönliche Anhörung eines Kindes ist jedoch nicht
in jedem Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch die Eltern bzw. ein Elternteil vertreten
wird und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch
ohne persönliche Anhörung durch die Eltern bzw. ein Elternteil eingebracht
werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung
rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2).
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind die
Interessen des Beschwerdeführers 3 mit denjenigen seines Vaters
gleichläufig: Der Beschwerdeführer 3 reiste im Rahmen des Familiennachzugs
im August 2020 zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo er sich seither aufhält.
Des Weiteren teilt er als minderjähriges ausländisches Kind bereits aus
familienrechtlichen Gründen grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal
seines (allein) sorgeberechtigten Vaters (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 mit
Hinweisen). Zudem konnte der Beschwerdeführer 3 durch seinen Vater – und
dieser wiederum durch seinen Rechtsvertreter – seinen Standpunkt hinlänglich
ins Verfahren einbringen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der
Beschwerdeführer 3 sei weder über die relevanten Verfahrenshandlungen
informiert worden noch habe er sich zum Verfahren äussern können, so trifft
dies nach dem Gesagten nicht zu. Überdies wäre es am Beschwerdeführer 2,
seinen minderjährigen Sohn über das laufende Verfahren zu informieren und auf
dessen Meinung entsprechend seiner Reife Rücksicht zu nehmen (vgl. Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2022, Art. 304/305
ZGB N. 10). Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt ohne die Anhörung des Beschwerdeführers 3
nicht vollständig ermittelt werden konnte. Folglich konnte die Vorinstanzen auf
eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 3 verzichten und kann
darauf auch vor Verwaltungsgericht verzichtet werden (vgl. BGr,
6.
Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 3.3).
4.
4.1
Weiter rügen die Beschwerdeführenden ein "krass widersprüchliches
Verhalten der zuständigen Behörde" und damit einen Verstoss gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV. Der Beschwerdegegner habe
während vier Jahren bis zum Erlass der Wegweisungsverfügung "die Umstände
der Beschwerdeführenden ganze drei Mal überprüft und die Aufenthaltsbewilligung
dennoch jeweils zugesprochen".
4.2
Ausländische
Personen müssen grundsätzlich stets damit rechnen, dass ihre Bewilligung
gegebenenfalls nicht erneuert bzw. widerrufen wird, es sei denn, sie habe eine entsprechende
ausdrückliche Zusicherung erhalten, was hier nicht der Fall war (BGr, 8. Januar
2019, 2C_599/2018, E. 5.2.4). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an sich stellt von vornherein keine solche Zusicherung dar (vgl. BGE 126 II 377
E. 3b).
Bei der Abklärung eines Verdachts einer Scheinehe oder
eines Scheinarbeitsverhältnisses kann es sodann notwendig sein, Indizien,
welche auf diese Tatbestände hindeuten, mehrfach zu überprüfen. Dass der
Beschwerdegegner zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gekommen ist, dass die
Indizien für die Annahme eines Scheinarbeitsverhältnisses und/oder einer
Scheinehe nicht ausreichen, verbietet ihm nicht, auf diese Indizien später
(erneut) zurückzugreifen. Allerdings müssen in diesem Fall zusätzliche, neue
Erkenntnisse vorliegen, welche das Bild vervollständigen und bis anhin
bestehende Zweifel beseitigen (vgl. zum Ganzen BGr, 3. Dezember 2020,
2C_723/2020, E. 4.3.4). Hier hat der Beschwerdegegner die
Widerrufsverfügung gestützt auf bereits vorhandene sowie auf neu gewonnene
Erkenntnisse gestützt (vgl. dazu ausführlich E. 6.2 und E. 7.2);
dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Ein widersprüchliches Verhalten des
Beschwerdegegners ist nicht ersichtlich.
5.
5.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Als
italienische Staatsangehörige bzw. als Ehemann und Stiefsohn einer
Unionsbürgerin können sich die Beschwerdeführenden grundsätzlich auf das
Freizügigkeitsabkommen berufen.
5.2
Die Beschwerdeführerin 1 erhielt als Arbeitnehmerin gestützt auf
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Gestützt auf Art. 7
lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2
lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten und Verwandte in absteigender
Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der
eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beschwerdeführer 2
und 3 leiten ihr Aufenthaltsrecht von demjenigen der
Beschwerdeführerin 1 ab. Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob der
Beschwerdeführerin 1 ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch
zukommt bzw. zukam.
6.
6.1
Sowohl die
Aufenthaltsansprüche aus dem Freizügigkeitsrecht als auch diejenigen nach
innerstaatlichem Recht stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs
(Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sowie
Art. 62 Abs. 1 lit. a und d AIG; vgl. BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004
Nr. 171] E. 9, 139 II 393 E. 2.1).
6.2
6.2.1
Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin 1 wurde ihr zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt. Sie hatte dem Beschwerdegegner einen
Arbeitsvertrag mit der E GmbH vorgelegt, wonach sie dort ab
dem 18. Juni 2018 als "Betriebsangestellte" im Bereich der
Unterhalts- und Baureinigung tätig sei. Im Vertrag wurde ein Vollpensum
vereinbar ("Arbeitseinsätze: 100 %" und "Arbeitszeit pro
Woche 5 Tage").
Der alleinige Gesellschafter und
Geschäftsführer der E GmbH ist F, der Bruder des Beschwerdeführers 2.
Ein weiterer Bruder, G, verfügt ebenfalls über eine
Einzelzeichnungsberechtigung bei der E GmbH. Nach ihrer Einreise in die
Schweiz meldete sich die Beschwerdeführerin 1 an der H-Strasse 01 in I
an. Eigentümer der Liegenschaft an dieser Adresse ist G; dieser wohnt mit
seiner Familie in einer, sein Bruder F mit seiner Familie in einer anderen
Wohnung in diesem Haus.
6.2.2
Am 1. April 2021 führte die
Stadtpolizei I an der H-Strasse 01 eine Wohnungskontrolle durch. Dabei
öffnete G den Polizisten die Wohnungstür und gab an, die
Beschwerdeführenden 1 und 2 würden sich in den Ferien aufhalten. Sie
seien vor ca. einer Woche in den Kosovo gegangen und würden in ca. zwei bis
drei Wochen wieder zurückkommen. Im angeblichen Schlafzimmer der Eheleute
befand sich auf dem Nachttisch ein Foto von J (geboren 2000), dem älteren Sohn von
G. Im Nachttisch und auf dem Kopfteil des Betts stellte die Polizei Unterlagen
von J (Briefe, Rechnungen) fest; ebenso befanden sich im Schrank Gegenstände
von diesem (so zum Beispiel eine Militärtasche beschriftet mit "J"). G
sagte der Polizei jedoch, die Kleider im Schrank gehörten dem
Beschwerdeführer 2. Auf die Frage, weshalb sich keine Frauenkleider im
Schrank befänden, gab G an, die Beschwerdeführerin 1 habe "alles in
die Ferien mitgenommen". Korrespondenzen der Beschwerdeführenden 1
und 2 fanden die Polizisten im Büro von G, wo dieser zwei Ordner
beschriftet mit "A" bzw. "B" aufbewahrte. Aufgrund ihrer
Feststellungen anlässlich der Wohnungskontrolle rapportierte die Stadtpolizei I,
es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht an
ihrer Meldeadresse wohnhaft sei. Zudem mache es auch den Anschein, dass der
Beschwerdeführer 2 nicht dort wohne.
6.2.3
Am 15. Juli 2021 führte die
Stadtpolizei I eine weitere Wohnungskontrolle an der H-Strasse 01 durch.
Anlässlich derselben war neben G auch der Beschwerdeführer 2 in der
Wohnung anwesend. Die Beschwerdeführerin 1 war gemäss Angaben von G in den
Ferien. Im Schrank im Zimmer, in dem der Beschwerdeführer 2 angetroffen
wurde, fanden sich vier Blusen; weitere Frauenkleider konnte die Polizei nicht
feststellen. Der Beschwerdeführer 2 sagte in diesem Zusammenhang, die
Beschwerdeführerin 1 habe "alles in die Ferien mitgenommen".
Auch nach dieser zweiten Wohnungskontrolle rapportierte die Stadtpolizei I, es
mache weiterhin den Anschein, dass die Beschwerdeführerin 1 "nicht in
dieser Wohnung wohnt".
6.2.4
Anlässlich einer polizeilichen
Einvernahme vom 28. September 2021 gab die Beschwerdeführerin 1 an,
sie wohne in K/IT, "dort wo ich geboren bin". Auf die Frage, wie oft
sie bereits in der Schweiz gewesen sei, sagte sie, sie gehe zwischen der
Schweiz und Italien "hin und zurück", sie habe in Italien Kinder
(insgesamt vier Kinder, wobei drei minderjährig sind). Ihre Adresse oder ihren
Wohnort in der Schweiz konnte sie jedoch auch auf zweimalige Nachfrage nicht
nennen. Sie wusste auch nicht, in welcher Stadt sie sich gerade befand. Zur
Dauer ihrer Aufenthalte in der Schweiz sagte die Beschwerdeführerin 1, sie
halte sich "10 bis 15 Tage alle 2 bis 3 Monate" in der
Schweiz auf. Sodann konnte die Beschwerdeführerin 1 zwar korrekt angeben,
dass der Beschwerdeführer 2 drei Kinder hat; sie konnte jedoch den Namen
des Beschwerdeführers 3 nicht nennen, obwohl dieser zum Zeitpunkt der
Einvernahme (angeblich) bereits ein Jahr mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung
lebte. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin 1 an, dass sie und ihr
Ehemann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 3 sowie G und dessen Familie
zusammenleben würden. Die Namen der Ehefrau und des Sohns von G konnte die
Beschwerdeführerin 1 aber nicht sagen; "[i]ch bin ja nur ab und zu
dort". Ebenso konnte sie die Firma ihrer Arbeitgeberin nicht nennen. Zum
Umfang ihrer Anstellung sagte sie: "Zwei Tage die Woche… fünf Tage die
Woche. Es ist ganz unterschiedlich". Ihr Lohn werde ihr auf ihr Konto
überwiesen; mit der zugehörigen Bankkarte beziehe sie regelässig Bargeld,
jeweils 90 Euro. Wie die Währung in der Schweiz heisse, wusste sie
zunächst nicht; auf die Frage, weshalb sie Euro beziehe, korrigierte sich die
Beschwerdeführerin 1 jedoch und sagte, sie beziehe Franken. Des Weiteren
sagte sie, sie bezahle im Aldi jeweils mit ihrer Bankkarte; dort gehe sie immer
hin, um Lebensmittel zu kaufen. Sodann führte die Beschwerdeführerin 1
aus, sie sei am 1. April 2021 bei ihren Kindern gewesen. Im Schlafzimmer
in ihrer Wohnung an der H-Strasse 01 seien ihre Kleider gewesen; dort
bewahre sie auch "Badetücher und Bettlaken auf", nicht nur ihre Kleider.
Konfrontiert mit der Angabe von G, sie hätte alle Kleider in die Ferien
mitgenommen, sagte die Beschwerdeführerin 1: "Ich habe Kleider
mitgenommen. Aber ich habe auch einen Teil dort gelassen".
Der Beschwerdeführer 2 wurde ebenfalls
am 28. September 2021 polizeilich befragt. Dabei gab er etwa an, es sei
nie geplant gewesen, in die Schweiz zu ziehen; es sei die Idee seines Bruders
gewesen. Zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 befragt, sagte der
Beschwerdeführer 2, soweit er wisse, arbeite sie Vollzeit. Sie arbeite von
Montag bis Freitag, selten am Samstag. Die Beschwerdeführerin 1 bleibe
manchmal eine Woche in Italien, manchmal zwei Tage; "[e]s ist
unterschiedlich". Oft begleite er seine Frau nach Italien ("Meistens
sind wir aber zusammen dort"). Am 1. April 2021 seien sie nicht in
ihrer Wohnung angetroffen worden, da sie in den Ferien gewesen seien. Für diese
zweiwöchige Reise hätten sie "natürlich viele Sachen mitgenommen";
wenn man lange unterwegs sei, nehme man viele Dinge mit. Sodann gab der
Beschwerdeführer 2 an, seine Frau habe alle ihre Kleider auf diese
Ferienreise mitgenommen ("Zwei Koffer hatte sie dabei"); sie besitze
aber auch nicht viele Kleider. Auch am 15. Juli 2021 sei die
Beschwerdeführerin 1 in den Ferien gewesen und habe "viele Sachen
mitgenommen".
6.2.5
Am 6. Oktober 2021 reichte der
Vertreter der Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner unter anderem einen
Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 1 mit der E GmbH ein. Dieser
unterscheidet sich in wesentlichen Aspekten von demjenigen Vertrag, der die
Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Juni 2018 einreicht hatte. So weist dieser
"neue" Arbeitsvertrag als Tag des Vertragsschlusses den 18. Juni
2018.
aus; der ursprüngliche Arbeitsvertrag war dagegen auf den 8. Juni
2018.
datiert. Des Weiteren unterscheiden sich die Arbeitsverträge auch beim
Arbeitspensum ("Arbeitseinsätze: 100 %" bzw.
"Arbeitseinsatz: Auf Abruf") und beim Lohn ("Als Salär wird ein
Monatslohn von Fr.4'250.00 Brutto Vereinbart, Plus 13.Monatssalär" bzw.
"Monatslohn Fr. 3'500.00 Brutto"). Aus einer
"Erklärung" von G vom 27. September 2021 geht sodann hervor,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 "auf Abruf gebraucht"
respektive die Arbeitszeiten mit ihnen abgesprochen würden. Es werde auf deren
familiären Verpflichtungen in Italien bzw. im Kosovo Rücksicht genommen. Der
Lohn werde "immer vollständig an beide ausbezahlt, auch wenn einmal
weniger gearbeitet wird".
6.2.6
Die Beschwerdeführenden reichten im
Verlauf des Verfahrens zahlreiche Auszüge eines Kontos – lautend auf den Namen
der Beschwerdeführerin 1 – ein, welche ihre Anwesenheit in der Schweiz
nachweisen sollen. Daraus gehen zwar regelmässige Einzahlungen der E GmbH
hervor. Gleichzeitig fällt auf, dass darin keine einzige Zahlung in einem Aldi
ersichtlich ist. Dies erscheint sehr ungewöhnlich, zumal die
Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben "immer" in dieses
Geschäft geht, um Lebensmittel einzukaufen und dort mit ihrer Bankkarte
bezahlt. Des Weiteren gehen aus den eingereichten Kontoauszügen verschiedene
Buchungen an Tankstellen oder in Parkhäusern hervor; gemäss Angaben des
Beschwerdeführers 2 kann die Beschwerdeführerin 1 aber gar nicht Auto
fahren. Insgesamt deuten die bei den Akten liegenden Kontoauszüge darauf hin,
dass im hier interessierenden Zeitraum jemand anderes als die
Beschwerdeführerin 1 die Bankkarte zu ihrem Konto nutzte.
6.2.7
Schliesslich ist festzuhalten, dass die – bereits im
erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführenden während
des gesamten Verfahrens lediglich eine einzige Fotografie beibrachten, welche
die Beschwerdeführerin 1 (offenbar im Sommer 2022) bei der Arbeit zeigt.
Wo die Beschwerdeführerin ab Juni 2018 ihr Arbeitspensum von 100 %
erbracht haben soll, legten die Beschwerdeführenden jedoch in keiner Weise dar.
So erwähnten sie keinen einzigen Arbeitsort der Beschwerdeführerin 1 und
nannten keinen einzigen Kunden, für den sie tätig gewesen sein soll. Vielmehr
beschränkten sich die Beschwerdeführenden auch vor Verwaltungsgericht im
Wesentlichen darauf, auf den Arbeitsvertrag (bzw. die Arbeitsverträge) und die
Kontoauszüge zu verweisen. Dass damit weder eine Erwerbstätigkeit noch eine
Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nachgewiesen ist,
wurde bereits aufgezeigt.
6.3
Zusammenfassend lässt die geschilderte Aktenlage lediglich den Schluss
zu, dass die Beschwerdeführerin 1 das Arbeitsverhältnis mit der E GmbH
nur zum Schein einging und sich nach Abschluss des Arbeitsvertrags nicht oder
kaum in der Schweiz aufhielt. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb eine
(damals) 38-jährige italienische Staatsangehörige ihre vier, teilweise
minderjährigen Kinder in Italien "zurücklassen" würde, um in der
Schweiz einer Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen, wobei ihre
Arbeitgeberin sie – aufgrund mangelnder Ausbildung – teilweise gar nicht einsetzen
kann.
6.4
Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag an diesem
Ergebnis nichts zu ändern:
6.4.1
Die eingereichten Arztrechnungen
beziehen sich auf Behandlungen, die allesamt zu einem Zeitpunkt stattfanden, an
dem die Beschwerdeführenden bereits wussten, dass die Anwesenheit der
Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz angezweifelt wird. Ohnehin sind diese
Rechnungen von vornherein nicht geeignet, eine tatsächliche Erwerbstätigkeit
der Beschwerdeführerin 1 (bei der E GmbH) zu belegen.
6.4.2
Sodann bringen die Beschwerdeführenden
im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der
polizeilichen Befragung vor, dass die "intellektuellen Fähigkeiten und
psychische Belastbarkeit" der Beschwerdeführerin 1
"offensichtlich unterdurchschnittlich" seien; es stelle sich die
Frage, "ob sie aufgrund ihrer geistigen Schwäche nicht Anspruch auf eine
IV-Rente hätte". Dies erkläre die "vereinzelt widersprüchlichen
Aussagen" der Beschwerdeführerin 1. Aus diesen Vorbringen vermögen
die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten: Denn selbst
wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin 1
unterdurchschnittlich intelligent ist, kann von ihr zumindest erwartet werden,
dass sie ihren Arbeitgeber und ihren Wohnort kennt und weiss, mit wem sie
zusammenwohnt.
6.5
Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin 1 rechtsmissbräuchlich
auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Ihre
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann somit gestützt auf Art. 23
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien
Personenverkehr (VFP, SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG widerrufen werden.
6.6
Der Widerruf einer einmal erteilten Bewilligung ist nur zulässig, wenn
er sich als verhältnismässig erweist. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind
dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin 1 ist heute
43.
Jahre alt und wohnt gemäss eigenen Angaben mit ihren Kindern in
Italien. Da sie nicht in der Schweiz wohnhaft ist und hier auch keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht, hat sie kein privates Interesse an einer
Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Deren Erteilung beruht
auf einer Täuschung der Behörden; es besteht somit ein erhebliches öffentliches
Interesse an einem Bewilligungswiderruf. Da auch die vom Aufenthaltsrecht der
Beschwerdeführerin 1 abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
der Beschwerdeführenden zu widerrufen sind, bestehen schliesslich auch keine
familiären Interessen, welche für den weiteren Aufenthalt der
Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz sprechen würden. Der Widerruf erweist
Dispositiv
sich demnach als verhältnismässig.
7.
7.1 Nachdem die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin 1 widerrufen wurde, sind die Voraussetzungen für die
Erteilung einer solchen an die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht mehr
erfüllt. Deren Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können somit gestützt auf Art. 23
Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
widerrufen werden.
7.2
7.2.1
Nach dem Gesagten bräuchte grundsätzlich nicht auf den vom Beschwerdegegner
und der Vorinstanz ebenfalls geprüften Aspekt der Scheinehe eingegangen zu
werden. Es liegen jedoch zahlreiche und sehr gewichtige Indizien dafür vor,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch einen Widerrufsgrund
setzten, indem sie ihre Ehe lediglich schlossen, um dem Beschwerdeführer 2
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern (vgl. allgemein zur Scheinehe und
den Anforderungen an den Nachweis einer solchen VGr, 1. April 2021,
VB.0220.00767, E. 4.2 f. mit zahlreichen Hinweisen).
7.2.2
Neben den in E. 6.2 f. erwähnten Umständen deuten folgende
Indizien auf eine Scheinehe hin:
-
der Beschwerdeführer 2 hatte bereits im Jahr 2012 vergeblich
versucht, eine Arbeitsbewilligung zur Erwerbstätigkeit bei der E GmbH zu
erhalten;
-
die Schweizerische Botschaft im Kosovo hielt im Rahmen der Prüfung des
Gesuchs um Familiennachzug des Beschwerdeführers 3 Folgendes fest:
"[Der Beschwerdeführer 2] hat drei Kinder im Kosovo. Normalerweise
nach einer Scheidung bleiben die Kinder beim Vater. Der Verdacht kommt auf,
dass es sich bei der erneuten Heirat von Herrn B mit Frau A, nicht
kosovarischer Abstammung, um eine Scheinehe handeln könnte, um einen
rechtmässigen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu erlangen";
-
obwohl sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss eigenen
Angaben bereits seit dem 14. Februar 2017 bzw. dem 14. Februar 2018
kennen, konnten sie im Verlauf des gesamten Verfahrens keinerlei Hinweise auf
gemeinsame Reisen oder Aktivitäten vor dem 1. April 2021 beibringen;
-
die nach diesem Datum eingereichten Belege für gemeinsame Reisen wurden
erst zu einem Zeitpunkt erstellt, als die Beschwerdeführenden bereits unter dem
Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens standen und damit selbstredend ein
grosses Interesse daran hatten, nach aussen als Ehepaar in Erscheinung zu
treten (vgl. VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00741, E. 3.7.2 mit
Hinweisen);
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die Beschwerdeführerin 1 angab, der Beschwerdeführer 2 habe
auf "der Innenseite des linken Knies" zwei kleine Delphin-Tätowierungen,
was aber nicht zutrifft; dass die Beschwerdeführerin 1 zwei Muttermale mit
diesen Tätowierungen "durcheinandergebracht" haben soll, ist nicht
glaubhaft;
-
die Beschwerdeführenden 1 und 2 in keiner gemeinsamen Sprache
kommunizieren können: der Beschwerdeführer 2 gab an, sie würden auf
Italienisch und Albanisch "mit Hilfe eines Übersetzungstools"
kommunizieren, während die Beschwerdeführerin 1 sagte, sie spreche nur
Italienisch und Ungarisch, wobei es noch einen Freund gegeben habe, der
"vom Albanisch ins Italienische übersetzte". Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde ist sodann nicht gerichtsnotorisch, dass
"die meisten Personen albanischer Muttersprache in aller Regel des
mündlichen Italienisch kundig sind";
-
der Eheschluss bereits kurze Zeit nach dem Kennenlernen erfolgte, jedoch
erst nachdem die Beschwerdeführerin 1 – gestützt auf einen Arbeitsvertrag
mit dem Unternehmen des Bruders des Beschwerdeführers 2 – eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten hatte;
-
an der Trauung im Kosovo keine Verwandten oder Bekannten der
Beschwerdeführerin 1 anwesend waren und sie die Namen der beiden
Trauzeugen ("Freunde von ihm") nicht nennen konnte;
-
während die Beschwerdeführerin 1 keine Eheringe erwähnte, gab der
Beschwerdeführer 2 an, sie hätten anlässlich der Trauung Ringe
ausgetauscht. Sein Ehering befinde sich jedoch zuhause, da er nie Ringe trage;
-
die Beschwerdeführerin 1 sagte, der Beschwerdeführer 2 habe
"mit einem Fotoapparat" Hochzeitsfotos gemacht; er habe die Fotos
nicht auf dem Handy. Der Beschwerdeführer 2 gab dagegen an, dass er mit
seinem Telefon Bilder gemacht habe; dieses sei jedoch zwei oder drei Tage nach
der Hochzeit im Kosovo aus seinem Auto gestohlen worden.
7.2.3
Insgesamt lässt diese Indizienlage einzig den Schluss zu, dass die
Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre Ehe allein aus ausländerrechtlichen
Motiven schlossen. Was die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden dagegen
vorbringen, vermag diese Vermutung nicht umzustürzen. Allein aus den teilweise
übereinstimmenden Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung kann nicht auf
einen tatsächlichen Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft geschlossen
werden. Ebensolches gilt mit Blick auf die unbestrittene Bekanntschaft zwischen
den Beschwerdeführenden 1 und 2.
Nach dem Gesagten berief sich der Beschwerdeführer 2
rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin 1,
um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen, und kann diese deshalb auch
gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden.
7.3 Der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 2
erweist sich auch als verhältnismässig. Er reiste im März 2019 im Alter von
38 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit rund vier Jahren
hier auf. Da sein Aufenthalt auf einer Täuschung der Behörden beruht, fällt
diese Dauer aber kaum ins Gewicht. Dass der Beschwerdeführer 2 – soweit
ersichtlich – bisher weder strafrechtlich noch betreibungsrechtlich in
Erscheinung trat, keine Sozialhilfe bezog und einer Erwerbstätigkeit nachging,
entspricht den allgemeinen Erwartungen und vermag die Interessenabwägung
nicht entscheidend zu beeinflussen. Die sprachliche Integration des
Beschwerdeführers 2 kann sodann nicht als gelungen bezeichnet werden: Die
polizeiliche Einvernahme vom 28. September 2021 wurde mit der
Unterstützung eines Dolmetschers durchgeführt. Schliesslich verbrachte der
Beschwerdeführer 2 gemäss eigenen Angaben seit seiner Einreise in die
Schweiz mehrmals Ferien im Kosovo. Insgesamt ist ihm die Rückkehr in sein
Heimatland ohne Weiteres zumutbar.
7.4 Schliesslich erweist sich auch der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 3 als
verhältnismässig. Er reiste am 27. Juli 2020 im Alter von
14 Jahren in die Schweiz ein und hält sich damit erst seit rund drei
Jahren in der Schweiz auf. Er hat den Grossteil seines bisherigen Lebens im
Kosovo verbracht, wo seine Mutter, seine Geschwister und seine Grosseltern
leben. Es dürfte dem noch jungen Beschwerdeführer 3 deshalb leichtfallen,
sich dort wieder zu integrieren. Da der Beschwerdeführer 2 die Schweiz
gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 3 verlassen muss, fällt vorliegend auch
nicht ins Gewicht, dass sich seine Mutter offenbar nicht um ihn kümmern will.
Die Beschwerdeführenden verweisen auf die
sehr guten schulischen Leistungen des Beschwerdeführers 3 und auf einen
Lehrvertrag als ... Eine Wegweisung "würde ihm den Anritt seiner Lehre
verunmöglichen und er müsste zurück in ein Heimatland, wo nichts auf ihn wartet
und er sich wieder komplett neu orientieren müsste". Entgegen den
Beschwerdeführenden ergibt sich daraus aber weder ein wichtiger Grund gemäss
Art. 20 VFP noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG: Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer 3 keine Berufsausbildung in der Schweiz beginnen kann,
stellt keine persönliche Notlage im Sinn dieser Bestimmungen dar (vgl.
allgemein zu den Kriterien, welche im Rahmen der Prüfung eines persönlichen
Härtefalls angewendet werden VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00684,
E. 6.3.1 mit Hinweisen).
8.
8.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Den unterliegenden
Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).