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Entscheid

VB.2022.00742

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00742

8. Juni 2023Deutsch25 min

(URT.2023.24604)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00742

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C, gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 2,

die

Beschwerdeführenden 1 und 2 vertreten durch Fürsprecher D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist eine 1980 geborene italienische

Staatsangehörige. Sie reiste am 14. Juni 2018 in die Schweiz ein und

erhielt am 18. Juni 2018, gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit der E GmbH,

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 13. Juni 2023.

Am 6. Juli 2018 heiratete A im

Kosovo B, einen 1980 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen. Am

26. März 2019 reiste B in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; das Migrationsamt erteilte ihm eine solche im

Rahmen des Familiennachzugs, befristet bis am 13. Juni 2023. Am

11. August 2020 erteilte das Migrationsamt C, dem ältesten von drei

Kindern von B aus einer früheren Ehe, ebenfalls im Familiennachzug eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. C wurde 2005 geboren und ist wie sein Vater

kosovarischer Staatsangehöriger.

B.

Aufgrund eines anonymen telefonischen Hinweises

beauftragte das Migrationsamt die Stadtpolizei I mit Abklärungen zum Verdacht

eines Scheinarbeitsverhältnisses sowie einer Scheinehe. Mit Verfügung vom

25. Juli 2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA von A sowie von B und C und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. November 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 liessen A, B und C

dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion aufzuheben; eventualiter sei C eine

Aufenthaltsbewilligung "gestützt auf die Annahme eines Härtefalls" zu

erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. Dezember 2022 auf

eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst unter dem Titel "Ad Protokollierungs-

und Aktenführungspflicht sowie Berücksichtigung der anonymen Anrufe", der

Beschwerdegegner hätte die anonymen telefonischen Hinweise protokollieren müssen.

Ausserdem hätte der Beschwerdegegner Abklärungen zur Identität und Motivation

"der meldenden Person" treffen müssen.

2.2

Den

Beschwerdeführenden kommt – da sie ausländische Staatsangehörige sind – nur

unter bestimmten, dauerhaft zu erfüllenden Voraussetzungen (gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG,

SR 142.20] bzw. dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 [FZA,

SR 0.142.112.681]) ein Aufenthaltsrecht zu. Ob diese

Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Behörde grundsätzlich

jederzeit überprüfen, was sich etwa im Recht und der Pflicht, eine Bewilligung

unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, oder in den befristeten

Aufenthaltsbewilligungen manifestiert. In diesem Rahmen hat sie entsprechenden,

rechtsrelevanten Hinweisen, welche auf ein Fehlverhalten der

Beschwerdeführenden hindeuten, nachzugehen. Den Sachverhalt hat der

Beschwerdegegner sodann gemäss § 7 Abs. 1 VRG von Amtes wegen zu

untersuchen und zu prüfen; die gewonnenen Erkenntnisse würdigt der

Beschwerdegegner nach § 7 Abs. 4 VRG frei (vgl. zum Ganzen BGr, 14. September 2017, 2C_682/2016, E. 2.4; ferner BGr,

7.

April 2020, 2C_55/2020, E. 4.2.1).

Der Beschwerdegegner hat damit zu Recht aufgrund des

anonymen Telefonanrufs Sachverhaltsabklärungen getroffen und die Stadtpolizei I

mit weiteren Untersuchungen beauftragt. Weshalb der Beschwerdegegner

Abklärungen zur Identität und der Motivation des anonymen Anrufers hätte vornehmen

müssen, bevor er andere Untersuchungshandlungen anordnete, leuchtet

nicht ein. Der Beschwerdegegner ging offenbar im Rahmen der freien

Beweiswürdigung davon aus, dass durch die anonymen Hinweise ein hinreichender

Anlass vorlag, um den Sachverhalt vertieft zu untersuchen. Dieses Vorgehen ist

nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA der Beschwerdeführenden nicht die anonymen Hinweise, sondern die darauf

gestützt vorgenommenen Abklärungen bzw. die daraus hervorgegangenen

Erkenntnisse zugrunde liegen (vgl. BGr, 27. Februar 2009, 2C_589/2008,

E. 1.6.2). Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei den hier

interessierenden anonymen Anrufen von vornherein nicht um entscheidrelevante

Vorgänge, welche hätten protokolliert werden müssen. Die in diesem Zusammenhang

erhobene Gehörsrüge der Beschwerdeführenden geht fehl (vgl. zur

Aktenführungspflicht der Behörden allgemein Alain Griffel in:

ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 5 ff. und

N. 29 ff.).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, die Ausgangsverfügung sei dem

Beschwerdeführer 3 "nicht rechtsgenüglich eröffnet" worden.

Ausserdem sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, da er bisher nicht

persönlich angehört worden sei.

3.2

Mit Blick

auf den Aspekt der Zustellung bzw. Eröffnung der Ausgangsverfügung ist zunächst

Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer 3 ist 17 Jahre alt und

damit nicht volljährig und somit (grundsätzlich) auch nicht handlungsfähig

(Art. 13 f. und Art. 19c Abs. 1 f. des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Sein Vater,

der Beschwerdeführer 2, verfügt über das alleinige Sorgerecht. Er war

somit – als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers 3 (Art. 304

Abs. 1 ZGB) – der korrekte Adressat der Ausgangsverfügung (vgl. Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8; VGr, 11. November

2021, VB.2021.00611, E. 2.2). Auf die gesetzliche Vertretung des

Beschwerdeführers 3 durch seinen Vater weisen die Beschwerdeführenden in

ihrer Beschwerde im Übrigen selbst hin.

3.3

Nach

Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die

Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind,

das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung

in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und

berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter

und seiner Reife. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem

Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts-

oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder

eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften

gehört zu werden. Dieses Recht gilt grundsätzlich auch in ausländerrechtlichen

Verfahren, so namentlich wenn das Aufenthaltsrecht eines Kindes oder einer für

es sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGr, 6. Dezember 2021,

2C_678/2021, E. 3.1). Eine persönliche Anhörung eines Kindes ist jedoch nicht

in jedem Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch die Eltern bzw. ein Elternteil vertreten

wird und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch

ohne persönliche Anhörung durch die Eltern bzw. ein Elternteil eingebracht

werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung

rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind die

Interessen des Beschwerdeführers 3 mit denjenigen seines Vaters

gleichläufig: Der Beschwerdeführer 3 reiste im Rahmen des Familiennachzugs

im August 2020 zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo er sich seither aufhält.

Des Weiteren teilt er als minderjähriges ausländisches Kind bereits aus

familienrechtlichen Gründen grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal

seines (allein) sorgeberechtigten Vaters (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 mit

Hinweisen). Zudem konnte der Beschwerdeführer 3 durch seinen Vater – und

dieser wiederum durch seinen Rechtsvertreter – seinen Standpunkt hinlänglich

ins Verfahren einbringen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der

Beschwerdeführer 3 sei weder über die relevanten Verfahrenshandlungen

informiert worden noch habe er sich zum Verfahren äussern können, so trifft

dies nach dem Gesagten nicht zu. Überdies wäre es am Beschwerdeführer 2,

seinen minderjährigen Sohn über das laufende Verfahren zu informieren und auf

dessen Meinung entsprechend seiner Reife Rücksicht zu nehmen (vgl. Ingeborg

Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2022, Art. 304/305

ZGB N. 10). Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass

der rechtserhebliche Sachverhalt ohne die Anhörung des Beschwerdeführers 3

nicht vollständig ermittelt werden konnte. Folglich konnte die Vorinstanzen auf

eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 3 verzichten und kann

darauf auch vor Verwaltungsgericht verzichtet werden (vgl. BGr,

6.

Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 3.3).

4.

4.1

Weiter rügen die Beschwerdeführenden ein "krass widersprüchliches

Verhalten der zuständigen Behörde" und damit einen Verstoss gegen den

Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV. Der Beschwerdegegner habe

während vier Jahren bis zum Erlass der Wegweisungsverfügung "die Umstände

der Beschwerdeführenden ganze drei Mal überprüft und die Aufenthaltsbewilligung

dennoch jeweils zugesprochen".

4.2

Ausländische

Personen müssen grundsätzlich stets damit rechnen, dass ihre Bewilligung

gegebenenfalls nicht erneuert bzw. widerrufen wird, es sei denn, sie habe eine entsprechende

ausdrückliche Zusicherung erhalten, was hier nicht der Fall war (BGr, 8. Januar

2019, 2C_599/2018, E. 5.2.4). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

an sich stellt von vornherein keine solche Zusicherung dar (vgl. BGE 126 II 377

E. 3b).

Bei der Abklärung eines Verdachts einer Scheinehe oder

eines Scheinarbeitsverhältnisses kann es sodann notwendig sein, Indizien,

welche auf diese Tatbestände hindeuten, mehrfach zu überprüfen. Dass der

Beschwerdegegner zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gekommen ist, dass die

Indizien für die Annahme eines Scheinarbeitsverhältnisses und/oder einer

Scheinehe nicht ausreichen, verbietet ihm nicht, auf diese Indizien später

(erneut) zurückzugreifen. Allerdings müssen in diesem Fall zusätzliche, neue

Erkenntnisse vorliegen, welche das Bild vervollständigen und bis anhin

bestehende Zweifel beseitigen (vgl. zum Ganzen BGr, 3. Dezember 2020,

2C_723/2020, E. 4.3.4). Hier hat der Beschwerdegegner die

Widerrufsverfügung gestützt auf bereits vorhandene sowie auf neu gewonnene

Erkenntnisse gestützt (vgl. dazu ausführlich E. 6.2 und E. 7.2);

dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Ein widersprüchliches Verhalten des

Beschwerdegegners ist nicht ersichtlich.

5.

5.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union

[EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das

Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Als

italienische Staatsangehörige bzw. als Ehemann und Stiefsohn einer

Unionsbürgerin können sich die Beschwerdeführenden grundsätzlich auf das

Freizügigkeitsabkommen berufen.

5.2

Die Beschwerdeführerin 1 erhielt als Arbeitnehmerin gestützt auf

Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Gestützt auf Art. 7

lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2

lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten und Verwandte in absteigender

Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der

eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beschwerdeführer 2

und 3 leiten ihr Aufenthaltsrecht von demjenigen der

Beschwerdeführerin 1 ab. Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob der

Beschwerdeführerin 1 ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch

zukommt bzw. zukam.

6.

6.1

Sowohl die

Aufenthaltsansprüche aus dem Freizügigkeitsrecht als auch diejenigen nach

innerstaatlichem Recht stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs

(Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sowie

Art. 62 Abs. 1 lit. a und d AIG; vgl. BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004

Nr. 171] E. 9, 139 II 393 E. 2.1).

6.2

6.2.1

Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Beschwerdeführerin 1 wurde ihr zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt. Sie hatte dem Beschwerdegegner einen

Arbeitsvertrag mit der E GmbH vorgelegt, wonach sie dort ab

dem 18. Juni 2018 als "Betriebsangestellte" im Bereich der

Unterhalts- und Baureinigung tätig sei. Im Vertrag wurde ein Vollpensum

vereinbar ("Arbeitseinsätze: 100 %" und "Arbeitszeit pro

Woche 5 Tage").

Der alleinige Gesellschafter und

Geschäftsführer der E GmbH ist F, der Bruder des Beschwerdeführers 2.

Ein weiterer Bruder, G, verfügt ebenfalls über eine

Einzelzeichnungsberechtigung bei der E GmbH. Nach ihrer Einreise in die

Schweiz meldete sich die Beschwerdeführerin 1 an der H-Strasse 01 in I

an. Eigentümer der Liegenschaft an dieser Adresse ist G; dieser wohnt mit

seiner Familie in einer, sein Bruder F mit seiner Familie in einer anderen

Wohnung in diesem Haus.

6.2.2

Am 1. April 2021 führte die

Stadtpolizei I an der H-Strasse 01 eine Wohnungskontrolle durch. Dabei

öffnete G den Polizisten die Wohnungstür und gab an, die

Beschwerdeführenden 1 und 2 würden sich in den Ferien aufhalten. Sie

seien vor ca. einer Woche in den Kosovo gegangen und würden in ca. zwei bis

drei Wochen wieder zurückkommen. Im angeblichen Schlafzimmer der Eheleute

befand sich auf dem Nachttisch ein Foto von J (geboren 2000), dem älteren Sohn von

G. Im Nachttisch und auf dem Kopfteil des Betts stellte die Polizei Unterlagen

von J (Briefe, Rechnungen) fest; ebenso befanden sich im Schrank Gegenstände

von diesem (so zum Beispiel eine Militärtasche beschriftet mit "J"). G

sagte der Polizei jedoch, die Kleider im Schrank gehörten dem

Beschwerdeführer 2. Auf die Frage, weshalb sich keine Frauenkleider im

Schrank befänden, gab G an, die Beschwerdeführerin 1 habe "alles in

die Ferien mitgenommen". Korrespondenzen der Beschwerdeführenden 1

und 2 fanden die Polizisten im Büro von G, wo dieser zwei Ordner

beschriftet mit "A" bzw. "B" aufbewahrte. Aufgrund ihrer

Feststellungen anlässlich der Wohnungskontrolle rapportierte die Stadtpolizei I,

es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht an

ihrer Meldeadresse wohnhaft sei. Zudem mache es auch den Anschein, dass der

Beschwerdeführer 2 nicht dort wohne.

6.2.3

Am 15. Juli 2021 führte die

Stadtpolizei I eine weitere Wohnungskontrolle an der H-Strasse 01 durch.

Anlässlich derselben war neben G auch der Beschwerdeführer 2 in der

Wohnung anwesend. Die Beschwerdeführerin 1 war gemäss Angaben von G in den

Ferien. Im Schrank im Zimmer, in dem der Beschwerdeführer 2 angetroffen

wurde, fanden sich vier Blusen; weitere Frauenkleider konnte die Polizei nicht

feststellen. Der Beschwerdeführer 2 sagte in diesem Zusammenhang, die

Beschwerdeführerin 1 habe "alles in die Ferien mitgenommen".

Auch nach dieser zweiten Wohnungskontrolle rapportierte die Stadtpolizei I, es

mache weiterhin den Anschein, dass die Beschwerdeführerin 1 "nicht in

dieser Wohnung wohnt".

6.2.4

Anlässlich einer polizeilichen

Einvernahme vom 28. September 2021 gab die Beschwerdeführerin 1 an,

sie wohne in K/IT, "dort wo ich geboren bin". Auf die Frage, wie oft

sie bereits in der Schweiz gewesen sei, sagte sie, sie gehe zwischen der

Schweiz und Italien "hin und zurück", sie habe in Italien Kinder

(insgesamt vier Kinder, wobei drei minderjährig sind). Ihre Adresse oder ihren

Wohnort in der Schweiz konnte sie jedoch auch auf zweimalige Nachfrage nicht

nennen. Sie wusste auch nicht, in welcher Stadt sie sich gerade befand. Zur

Dauer ihrer Aufenthalte in der Schweiz sagte die Beschwerdeführerin 1, sie

halte sich "10 bis 15 Tage alle 2 bis 3 Monate" in der

Schweiz auf. Sodann konnte die Beschwerdeführerin 1 zwar korrekt angeben,

dass der Beschwerdeführer 2 drei Kinder hat; sie konnte jedoch den Namen

des Beschwerdeführers 3 nicht nennen, obwohl dieser zum Zeitpunkt der

Einvernahme (angeblich) bereits ein Jahr mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung

lebte. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin 1 an, dass sie und ihr

Ehemann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 3 sowie G und dessen Familie

zusammenleben würden. Die Namen der Ehefrau und des Sohns von G konnte die

Beschwerdeführerin 1 aber nicht sagen; "[i]ch bin ja nur ab und zu

dort". Ebenso konnte sie die Firma ihrer Arbeitgeberin nicht nennen. Zum

Umfang ihrer Anstellung sagte sie: "Zwei Tage die Woche… fünf Tage die

Woche. Es ist ganz unterschiedlich". Ihr Lohn werde ihr auf ihr Konto

überwiesen; mit der zugehörigen Bankkarte beziehe sie regelässig Bargeld,

jeweils 90 Euro. Wie die Währung in der Schweiz heisse, wusste sie

zunächst nicht; auf die Frage, weshalb sie Euro beziehe, korrigierte sich die

Beschwerdeführerin 1 jedoch und sagte, sie beziehe Franken. Des Weiteren

sagte sie, sie bezahle im Aldi jeweils mit ihrer Bankkarte; dort gehe sie immer

hin, um Lebensmittel zu kaufen. Sodann führte die Beschwerdeführerin 1

aus, sie sei am 1. April 2021 bei ihren Kindern gewesen. Im Schlafzimmer

in ihrer Wohnung an der H-Strasse 01 seien ihre Kleider gewesen; dort

bewahre sie auch "Badetücher und Bettlaken auf", nicht nur ihre Kleider.

Konfrontiert mit der Angabe von G, sie hätte alle Kleider in die Ferien

mitgenommen, sagte die Beschwerdeführerin 1: "Ich habe Kleider

mitgenommen. Aber ich habe auch einen Teil dort gelassen".

Der Beschwerdeführer 2 wurde ebenfalls

am 28. September 2021 polizeilich befragt. Dabei gab er etwa an, es sei

nie geplant gewesen, in die Schweiz zu ziehen; es sei die Idee seines Bruders

gewesen. Zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 befragt, sagte der

Beschwerdeführer 2, soweit er wisse, arbeite sie Vollzeit. Sie arbeite von

Montag bis Freitag, selten am Samstag. Die Beschwerdeführerin 1 bleibe

manchmal eine Woche in Italien, manchmal zwei Tage; "[e]s ist

unterschiedlich". Oft begleite er seine Frau nach Italien ("Meistens

sind wir aber zusammen dort"). Am 1. April 2021 seien sie nicht in

ihrer Wohnung angetroffen worden, da sie in den Ferien gewesen seien. Für diese

zweiwöchige Reise hätten sie "natürlich viele Sachen mitgenommen";

wenn man lange unterwegs sei, nehme man viele Dinge mit. Sodann gab der

Beschwerdeführer 2 an, seine Frau habe alle ihre Kleider auf diese

Ferienreise mitgenommen ("Zwei Koffer hatte sie dabei"); sie besitze

aber auch nicht viele Kleider. Auch am 15. Juli 2021 sei die

Beschwerdeführerin 1 in den Ferien gewesen und habe "viele Sachen

mitgenommen".

6.2.5

Am 6. Oktober 2021 reichte der

Vertreter der Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner unter anderem einen

Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 1 mit der E GmbH ein. Dieser

unterscheidet sich in wesentlichen Aspekten von demjenigen Vertrag, der die

Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Juni 2018 einreicht hatte. So weist dieser

"neue" Arbeitsvertrag als Tag des Vertragsschlusses den 18. Juni

2018.

aus; der ursprüngliche Arbeitsvertrag war dagegen auf den 8. Juni

2018.

datiert. Des Weiteren unterscheiden sich die Arbeitsverträge auch beim

Arbeitspensum ("Arbeitseinsätze: 100 %" bzw.

"Arbeitseinsatz: Auf Abruf") und beim Lohn ("Als Salär wird ein

Monatslohn von Fr.4'250.00 Brutto Vereinbart, Plus 13.Monatssalär" bzw.

"Monatslohn Fr. 3'500.00 Brutto"). Aus einer

"Erklärung" von G vom 27. September 2021 geht sodann hervor,

dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 "auf Abruf gebraucht"

respektive die Arbeitszeiten mit ihnen abgesprochen würden. Es werde auf deren

familiären Verpflichtungen in Italien bzw. im Kosovo Rücksicht genommen. Der

Lohn werde "immer vollständig an beide ausbezahlt, auch wenn einmal

weniger gearbeitet wird".

6.2.6

Die Beschwerdeführenden reichten im

Verlauf des Verfahrens zahlreiche Auszüge eines Kontos – lautend auf den Namen

der Beschwerdeführerin 1 – ein, welche ihre Anwesenheit in der Schweiz

nachweisen sollen. Daraus gehen zwar regelmässige Einzahlungen der E GmbH

hervor. Gleichzeitig fällt auf, dass darin keine einzige Zahlung in einem Aldi

ersichtlich ist. Dies erscheint sehr ungewöhnlich, zumal die

Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben "immer" in dieses

Geschäft geht, um Lebensmittel einzukaufen und dort mit ihrer Bankkarte

bezahlt. Des Weiteren gehen aus den eingereichten Kontoauszügen verschiedene

Buchungen an Tankstellen oder in Parkhäusern hervor; gemäss Angaben des

Beschwerdeführers 2 kann die Beschwerdeführerin 1 aber gar nicht Auto

fahren. Insgesamt deuten die bei den Akten liegenden Kontoauszüge darauf hin,

dass im hier interessierenden Zeitraum jemand anderes als die

Beschwerdeführerin 1 die Bankkarte zu ihrem Konto nutzte.

6.2.7

Schliesslich ist festzuhalten, dass die – bereits im

erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführenden während

des gesamten Verfahrens lediglich eine einzige Fotografie beibrachten, welche

die Beschwerdeführerin 1 (offenbar im Sommer 2022) bei der Arbeit zeigt.

Wo die Beschwerdeführerin ab Juni 2018 ihr Arbeitspensum von 100 %

erbracht haben soll, legten die Beschwerdeführenden jedoch in keiner Weise dar.

So erwähnten sie keinen einzigen Arbeitsort der Beschwerdeführerin 1 und

nannten keinen einzigen Kunden, für den sie tätig gewesen sein soll. Vielmehr

beschränkten sich die Beschwerdeführenden auch vor Verwaltungsgericht im

Wesentlichen darauf, auf den Arbeitsvertrag (bzw. die Arbeitsverträge) und die

Kontoauszüge zu verweisen. Dass damit weder eine Erwerbstätigkeit noch eine

Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nachgewiesen ist,

wurde bereits aufgezeigt.

6.3

Zusammenfassend lässt die geschilderte Aktenlage lediglich den Schluss

zu, dass die Beschwerdeführerin 1 das Arbeitsverhältnis mit der E GmbH

nur zum Schein einging und sich nach Abschluss des Arbeitsvertrags nicht oder

kaum in der Schweiz aufhielt. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb eine

(damals) 38-jährige italienische Staatsangehörige ihre vier, teilweise

minderjährigen Kinder in Italien "zurücklassen" würde, um in der

Schweiz einer Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen, wobei ihre

Arbeitgeberin sie – aufgrund mangelnder Ausbildung – teilweise gar nicht einsetzen

kann.

6.4

Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag an diesem

Ergebnis nichts zu ändern:

6.4.1

Die eingereichten Arztrechnungen

beziehen sich auf Behandlungen, die allesamt zu einem Zeitpunkt stattfanden, an

dem die Beschwerdeführenden bereits wussten, dass die Anwesenheit der

Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz angezweifelt wird. Ohnehin sind diese

Rechnungen von vornherein nicht geeignet, eine tatsächliche Erwerbstätigkeit

der Beschwerdeführerin 1 (bei der E GmbH) zu belegen.

6.4.2

Sodann bringen die Beschwerdeführenden

im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der

polizeilichen Befragung vor, dass die "intellektuellen Fähigkeiten und

psychische Belastbarkeit" der Beschwerdeführerin 1

"offensichtlich unterdurchschnittlich" seien; es stelle sich die

Frage, "ob sie aufgrund ihrer geistigen Schwäche nicht Anspruch auf eine

IV-Rente hätte". Dies erkläre die "vereinzelt widersprüchlichen

Aussagen" der Beschwerdeführerin 1. Aus diesen Vorbringen vermögen

die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten: Denn selbst

wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin 1

unterdurchschnittlich intelligent ist, kann von ihr zumindest erwartet werden,

dass sie ihren Arbeitgeber und ihren Wohnort kennt und weiss, mit wem sie

zusammenwohnt.

6.5

Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin 1 rechtsmissbräuchlich

auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Ihre

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann somit gestützt auf Art. 23

Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien

Personenverkehr (VFP, SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG widerrufen werden.

6.6

Der Widerruf einer einmal erteilten Bewilligung ist nur zulässig, wenn

er sich als verhältnismässig erweist. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind

dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die

Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin 1 ist heute

43.

Jahre alt und wohnt gemäss eigenen Angaben mit ihren Kindern in

Italien. Da sie nicht in der Schweiz wohnhaft ist und hier auch keiner

Erwerbstätigkeit nachgeht, hat sie kein privates Interesse an einer

Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Deren Erteilung beruht

auf einer Täuschung der Behörden; es besteht somit ein erhebliches öffentliches

Interesse an einem Bewilligungswiderruf. Da auch die vom Aufenthaltsrecht der

Beschwerdeführerin 1 abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

der Beschwerdeführenden zu widerrufen sind, bestehen schliesslich auch keine

familiären Interessen, welche für den weiteren Aufenthalt der

Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz sprechen würden. Der Widerruf erweist

Dispositiv

sich demnach als verhältnismässig.

7.

7.1 Nachdem die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Beschwerdeführerin 1 widerrufen wurde, sind die Voraussetzungen für die

Erteilung einer solchen an die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht mehr

erfüllt. Deren Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können somit gestützt auf Art. 23

Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

widerrufen werden.

7.2

7.2.1

Nach dem Gesagten bräuchte grundsätzlich nicht auf den vom Beschwerdegegner

und der Vorinstanz ebenfalls geprüften Aspekt der Scheinehe eingegangen zu

werden. Es liegen jedoch zahlreiche und sehr gewichtige Indizien dafür vor,

dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch einen Widerrufsgrund

setzten, indem sie ihre Ehe lediglich schlossen, um dem Beschwerdeführer 2

ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern (vgl. allgemein zur Scheinehe und

den Anforderungen an den Nachweis einer solchen VGr, 1. April 2021,

VB.0220.00767, E. 4.2 f. mit zahlreichen Hinweisen).

7.2.2

Neben den in E. 6.2 f. erwähnten Umständen deuten folgende

Indizien auf eine Scheinehe hin:

-

der Beschwerdeführer 2 hatte bereits im Jahr 2012 vergeblich

versucht, eine Arbeitsbewilligung zur Erwerbstätigkeit bei der E GmbH zu

erhalten;

-

die Schweizerische Botschaft im Kosovo hielt im Rahmen der Prüfung des

Gesuchs um Familiennachzug des Beschwerdeführers 3 Folgendes fest:

"[Der Beschwerdeführer 2] hat drei Kinder im Kosovo. Normalerweise

nach einer Scheidung bleiben die Kinder beim Vater. Der Verdacht kommt auf,

dass es sich bei der erneuten Heirat von Herrn B mit Frau A, nicht

kosovarischer Abstammung, um eine Scheinehe handeln könnte, um einen

rechtmässigen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu erlangen";

-

obwohl sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss eigenen

Angaben bereits seit dem 14. Februar 2017 bzw. dem 14. Februar 2018

kennen, konnten sie im Verlauf des gesamten Verfahrens keinerlei Hinweise auf

gemeinsame Reisen oder Aktivitäten vor dem 1. April 2021 beibringen;

-

die nach diesem Datum eingereichten Belege für gemeinsame Reisen wurden

erst zu einem Zeitpunkt erstellt, als die Beschwerdeführenden bereits unter dem

Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens standen und damit selbstredend ein

grosses Interesse daran hatten, nach aussen als Ehepaar in Erscheinung zu

treten (vgl. VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00741, E. 3.7.2 mit

Hinweisen);

-

die Beschwerdeführerin 1 angab, der Beschwerdeführer 2 habe

auf "der Innenseite des linken Knies" zwei kleine Delphin-Tätowierungen,

was aber nicht zutrifft; dass die Beschwerdeführerin 1 zwei Muttermale mit

diesen Tätowierungen "durcheinandergebracht" haben soll, ist nicht

glaubhaft;

-

die Beschwerdeführenden 1 und 2 in keiner gemeinsamen Sprache

kommunizieren können: der Beschwerdeführer 2 gab an, sie würden auf

Italienisch und Albanisch "mit Hilfe eines Übersetzungstools"

kommunizieren, während die Beschwerdeführerin 1 sagte, sie spreche nur

Italienisch und Ungarisch, wobei es noch einen Freund gegeben habe, der

"vom Albanisch ins Italienische übersetzte". Entgegen den

Ausführungen in der Beschwerde ist sodann nicht gerichtsnotorisch, dass

"die meisten Personen albanischer Muttersprache in aller Regel des

mündlichen Italienisch kundig sind";

-

der Eheschluss bereits kurze Zeit nach dem Kennenlernen erfolgte, jedoch

erst nachdem die Beschwerdeführerin 1 – gestützt auf einen Arbeitsvertrag

mit dem Unternehmen des Bruders des Beschwerdeführers 2 – eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten hatte;

-

an der Trauung im Kosovo keine Verwandten oder Bekannten der

Beschwerdeführerin 1 anwesend waren und sie die Namen der beiden

Trauzeugen ("Freunde von ihm") nicht nennen konnte;

-

während die Beschwerdeführerin 1 keine Eheringe erwähnte, gab der

Beschwerdeführer 2 an, sie hätten anlässlich der Trauung Ringe

ausgetauscht. Sein Ehering befinde sich jedoch zuhause, da er nie Ringe trage;

-

die Beschwerdeführerin 1 sagte, der Beschwerdeführer 2 habe

"mit einem Fotoapparat" Hochzeitsfotos gemacht; er habe die Fotos

nicht auf dem Handy. Der Beschwerdeführer 2 gab dagegen an, dass er mit

seinem Telefon Bilder gemacht habe; dieses sei jedoch zwei oder drei Tage nach

der Hochzeit im Kosovo aus seinem Auto gestohlen worden.

7.2.3

Insgesamt lässt diese Indizienlage einzig den Schluss zu, dass die

Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre Ehe allein aus ausländerrechtlichen

Motiven schlossen. Was die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden dagegen

vorbringen, vermag diese Vermutung nicht umzustürzen. Allein aus den teilweise

übereinstimmenden Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung kann nicht auf

einen tatsächlichen Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft geschlossen

werden. Ebensolches gilt mit Blick auf die unbestrittene Bekanntschaft zwischen

den Beschwerdeführenden 1 und 2.

Nach dem Gesagten berief sich der Beschwerdeführer 2

rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin 1,

um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen, und kann diese deshalb auch

gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden.

7.3 Der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 2

erweist sich auch als verhältnismässig. Er reiste im März 2019 im Alter von

38 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit rund vier Jahren

hier auf. Da sein Aufenthalt auf einer Täuschung der Behörden beruht, fällt

diese Dauer aber kaum ins Gewicht. Dass der Beschwerdeführer 2 – soweit

ersichtlich – bisher weder strafrechtlich noch betreibungsrechtlich in

Erscheinung trat, keine Sozialhilfe bezog und einer Erwerbstätigkeit nachging,

entspricht den allgemeinen Erwartungen und vermag die Interessenabwägung

nicht entscheidend zu beeinflussen. Die sprachliche Integration des

Beschwerdeführers 2 kann sodann nicht als gelungen bezeichnet werden: Die

polizeiliche Einvernahme vom 28. September 2021 wurde mit der

Unterstützung eines Dolmetschers durchgeführt. Schliesslich verbrachte der

Beschwerdeführer 2 gemäss eigenen Angaben seit seiner Einreise in die

Schweiz mehrmals Ferien im Kosovo. Insgesamt ist ihm die Rückkehr in sein

Heimatland ohne Weiteres zumutbar.

7.4 Schliesslich erweist sich auch der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 3 als

verhältnismässig. Er reiste am 27. Juli 2020 im Alter von

14 Jahren in die Schweiz ein und hält sich damit erst seit rund drei

Jahren in der Schweiz auf. Er hat den Grossteil seines bisherigen Lebens im

Kosovo verbracht, wo seine Mutter, seine Geschwister und seine Grosseltern

leben. Es dürfte dem noch jungen Beschwerdeführer 3 deshalb leichtfallen,

sich dort wieder zu integrieren. Da der Beschwerdeführer 2 die Schweiz

gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 3 verlassen muss, fällt vorliegend auch

nicht ins Gewicht, dass sich seine Mutter offenbar nicht um ihn kümmern will.

Die Beschwerdeführenden verweisen auf die

sehr guten schulischen Leistungen des Beschwerdeführers 3 und auf einen

Lehrvertrag als ... Eine Wegweisung "würde ihm den Anritt seiner Lehre

verunmöglichen und er müsste zurück in ein Heimatland, wo nichts auf ihn wartet

und er sich wieder komplett neu orientieren müsste". Entgegen den

Beschwerdeführenden ergibt sich daraus aber weder ein wichtiger Grund gemäss

Art. 20 VFP noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG: Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer 3 keine Berufsausbildung in der Schweiz beginnen kann,

stellt keine persönliche Notlage im Sinn dieser Bestimmungen dar (vgl.

allgemein zu den Kriterien, welche im Rahmen der Prüfung eines persönlichen

Härtefalls angewendet werden VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00684,

E. 6.3.1 mit Hinweisen).

8.

8.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer

Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Den unterliegenden

Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).