VB.2022.00743
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00743
22. Februar 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24363)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00743
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Duldung des Aufenthalts bzw.
Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1987 geborene A (nachfolgend: Beschwerdeführer),
Staatsangehöriger von Sri Lanka, hielt sich nach mehreren erfolglosen
Visagesuchen zwischen dem 3. August 2018 und dem 28. Oktober 2018
bewilligt in der Schweiz auf. Ein weiteres Konsulargesuch wurde am 7. Januar
2020 im Rechtsmittelverfahren gutgeheissen, ohne dass in der Folge eine
tatsächliche Einreise des Beschwerdeführers dokumentiert ist. Am 4. Juni
2022 reiste der Beschwerdeführer gestützt auf ein bis zum 27. August 2022
gültiges Schengen-Visum in die Schweiz ein. Noch vor Ablauf des Visums ersuchte
der Beschwerdeführer um eine Bestätigung der Duldung seines Aufenthalts bzw. um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung seiner Heirat mit
der 1974 geborenen Schweizer Bürgerin D.
Mit Verfügung vom 12. September 2022 wies das
Migrationsamt das Gesuch betreffend Duldung des Aufenthalts bzw. Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung ab und ordnete an, dass
der Beschwerdeführer das Land unverzüglich zu verlassen habe, ansonsten
Zwangsmassnahmen ergriffen werden könnten.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden
erachtete. Sodann wurde auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels
nachgewiesener Mittellosigkeit und der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Begehren abgewiesen und erneut angeordnet, dass der Beschwerdeführer die
Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.
III.
Mit Beschwerde vom 2. November 2022 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und ihm die beantragte Bewilligung zu erteilen. Weiter
ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung und eventualiter um
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 informierte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber, dass die Schweizer Botschaft in
Sri Lanka die für den Eheschluss erforderlichen Dokumente erst nach Ausstellung
einer "permission to stay" ausstellen werde. Das Verwaltungsgericht
werde deshalb darum ersucht, das Migrationsamt zur Ausstellung einer
entsprechenden Bewilligung bzw. der Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts
einzuladen oder die Beschwerde jetzt kurzfristig gutzuheissen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2022 wies das
Verwaltungsgericht die Gesuche vom 22. Dezember 2022 ab und ordnete zugleich
an, dass vorerst von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei, ohne dass der Aufenthalt
des Beschwerdeführers hierdurch rechtmässig werde. Weiter wies es das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Mittellosigkeit ab und
setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses
an, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde. Der auferlegte
Prozesskostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,
liess sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachfolgend
eingereichten Eingaben und Unterlagen vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Personen,
die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier
verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB) zuerst ihren Aufenthalt
in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind
in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in
Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung
einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog
ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine
Kurzaufenthaltsbewilligung
zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen
mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen,
und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die
Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in
Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351
E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5).
Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll
schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür
zivilrechtlich erforderlichen Papieren und Bestätigungen in absehbarer Zeit,
das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar
2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2).
Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen
bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr
viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der
Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird,
unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2
lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche
Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar
ist auch die Bestätigung
eines prozeduralen Aufenthalts
zum selben Zweck
(sogenannte
Duldungserklärung)
bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die
Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98
ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während
der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer
Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen
getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1
[nicht rechtskräftig]).
2.2
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in der
Schweiz verfügt und das Land grundsätzlich nach Ablauf seines Schengen-Visums
am 27. August 2022 hätte verlassen müssen. Seither hält er sich lediglich
aufgrund der vorinstanzlich und vom Verwaltungsgericht verfügten
Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber sein weiterer Aufenthalt im
Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine
Legalisierung seines Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu
prüfen.
2.3
Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Duldung seines Aufenthalts zur Ehevorbereitung
verweigert, da weder die Leistung des Kostenvorschusses beim Zivilstandsamt der
Stadt C belegt noch die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens
bestätigt worden sei. Darüber hinaus würden Angaben zur voraussichtlichen Dauer
der ausstehenden Dokumentenprüfung in Sri Lanka fehlen und es sei nicht
erstellt, dass die geplante Heirat innert nützlicher Frist erfolgen könne. Dem
Beschwerdeführer sei daher zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren und von
dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Weiter könne
derzeit nicht vorbehaltslos ausgeschlossen werden, dass der geplante Eheschluss
vorliegend in rechtsmissbräuchlicher Weise allein der Aufenthaltssicherung
dienen könnte.
2.4
Gemäss den
als Beschwerdebeilagen eingereichten Belegen ist der Kostenvorschuss
(Depotgeld) für die Überprüfung der Dokumente des Beschwerdeführers durch die
Schweizer Botschaft am 22. September 2022 geleistet worden und sind die
Ehedokumente hierauf am 4. Oktober 2022 an die Schweizer Botschaft in Sri
Lanka übermittelt worden, wobei die Beglaubigung der Dokumente gemäss den
Angaben des Zivilstandsamts voraussichtlich 2–4 Monate in Anspruch nehmen und
entsprechend bis Februar 2023 abgeschlossen sein sollte. Im Widerspruch zu
dieser Auskunft hielt die für die Dokumentenprüfung zuständige Schweizer
Botschaft in Colombo in einer E-Mail-Mitteilung vom 22. Dezember 2022
fest, dass die Dokumentenprüfung erst erfolgen werde, wenn dem Beschwerdeführer
in Zürich eine Aufenthaltsbewilligung ("permission to stay") erteilt würde.
Da die Dokumentenprüfung wiederum Voraussetzung für die Duldung des Aufenthalts
oder die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung ist,
ist derzeit nicht mit einer zeitnahen Dokumentenprüfung durch die Botschaft zu
rechnen, zumal im Sinn nachfolgender Erwägungen kein Anlass besteht, dem
Beschwerdeführer das Abwarten des Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz zu
gestatten.
3.
3.1
Mehrere
Umstände weisen darauf hin, dass der geplante Eheschluss in
rechtsmissbräuchlicher Weise der Aufenthaltssicherung dienen könnte bzw.
zumindest zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer nach dem Eheschluss
die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen könnte:
3.1.1
Der Beschwerdeführer und seine Verlobte ersuchten gemäss einem von ihrer
Rechtsvertretung im Rekursverfahren nachgereichten (und ansonsten im
migrationsrechtlichen Verfahren nicht aktenkundigen) Gesuch am 2. August
2022.
um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens, wobei sie angaben, dass
der Beschwerdeführer aktuell bei seinem Bruder an der E-Strasse 01 in C
und seine Verlobte an der F-Strasse 02 in C wohnhaft sei. Auch für die
Zeit nach dem Eheschluss gaben sie damals getrennte Wohnsitze an: Während die
Verlobte gemäss Gesuchsangaben nach der Hochzeit in G leben wollte, gab der
Beschwerdeführer eine Adresse in Sri Lanka an. Laut den Angaben im
Ehevorbereitungsverfahren beabsichtigten die beiden Verlobten damit weder vor
noch nach der Heirat zusammenzuleben. Sodann war das Gesuch – zumindest in der
vorinstanzlich eingereichten Version – lediglich von der Verlobten des
Beschwerdeführers unterzeichnet. Im teilweisem Widerspruch zu den erwähnten
Gesuchsangaben im Ehevorbereitungsverfahren liess der Beschwerdeführer in
seiner Rekurseingabe vom 27. September 2022 behaupten, bereits mit seiner Verlobten
an der F-Strasse 02 in C zusammenzuleben und dort auch das eheliche
Zusammenleben fortsetzen zu wollen. Gemäss einem Bestätigungsschreiben seines
Bruders vom 23. September 2022 soll er sich dabei abwechselnd bei seinem
Bruder an der E-Strasse und seiner Verlobten an der F-Strasse aufhalten.
3.1.2
Da der Ehegattennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG grundsätzlich
ein räumliches Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft voraussetzt, wären die
Zulassungsvoraussetzungen zumindest gemäss den Angaben im
Ehevorbereitungsgesuch vom 2. August 2022 offenkundig nicht erfüllt und
müsste gestützt hierauf dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Ehevorbereitung ohne Weiteres verweigert werden.
3.1.3
Ansonsten deuten zahlreiche Indizien darauf hin, dass der geplante
Eheschluss in rechtsmissbräuchlicher Weise allein der Aufenthaltssicherung
dienen könnte (zu den Scheineheindizien vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc
Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für
die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 23 N. 25.25 mit
Hinweisen):
- Der
Beschwerdeführer verfügt offenkundig über enge Beziehungen zu seinem in der
Schweiz eingebürgerten Bruder und dessen Schweizer Ehefrau, welche er in der
Vergangenheit wiederholt besuchte und welche ihm eigenen Angaben zufolge auch
aktuell Logis gewähren.
- Die
Beziehung zu seiner aktuellen Verlobten war bei früheren Gesuchen um Erteilung
eines Einreisevisums nie Thema, was auf eine kurze Bekanntschaft schliessen
lässt und für Scheinehen typisch ist.
- Die
Einreichung eines Ehevorbereitungsgesuchs kurz nach der aus anderen Gründen
bewilligten Einreise und kurz vor Ablauf der bewilligten Aufenthaltsdauer
erscheint verdächtig und erweckt den Eindruck, dass über die tatsächlichen
Aufenthalts- und Einreisemotive getäuscht wurde.
- Die
Verlobte des Beschwerdeführers ist rund 13 Jahre älter als der
Beschwerdeführer, was einen erheblichen Altersunterschied darstellt und
praxisgemäss eine Scheinehe indizieren kann (BGr, 31. August 2011,
2C_125/2011, E. 4.1 und 4.3).
- Die
Verlobte des Beschwerdeführers verfügt gemäss der eingereichten Schlussrechnung
des Steueramts C vom 3. Dezember 2021 und den eingereichten
Lohnbelegen lediglich über geringe Einkünfte, was sie zu einer bevorzugten
Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen macht.
- Obwohl
die Verlobten eigenen Angaben zufolge an der F-Strasse in C über eine 5½-Zimmer-Einfamilienhaus
verfügen, hält sich der Beschwerdeführer weiterhin häufig bzw. "abwechselnd"
bei seinem Bruder und nicht bei seiner Verlobten auf, was für eine gelebte
voreheliche Beziehung ungewöhnlich erscheint.
- Gemäss
den erwähnten Gesuchsangaben vom 2. August 2022 lebten die Verlobten
überdies weder zusammen noch war ein Zusammenleben nach der Heirat geplant, was
im Widerspruch zum später behaupteten Zusammenleben steht.
- Das
Ehevorbereitungsgesuch vom 2. August 2022 war – zumindest in der
vorinstanzlich eingereichten Version – lediglich von der Verlobten des
Beschwerdeführers unterzeichnet, was beim nunmehr behaupteten tatsächlichen
Zusammenleben der beiden ungewöhnlich erscheint.
- Der
Beschwerdeführer war (zumindest nach Einschätzung der Schweizer Botschaft von
September 2019) vor seiner Einreise arbeitslos und verfügte nur über geringe
finanzielle Ressourcen, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die besseren
Erwerbsaussichten in der Schweiz und nicht seine behauptete Beziehung zu seiner
Verlobten ausschlaggebend für sein Aufenthaltsgesuch waren.
- Der
Beschwerdeführer hätte ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau
keine Aussichten auf dauerhaften Verbleib im Land.
3.2
Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann damit keine Rede davon sein,
dass offensichtlich keinerlei Hinweise auf eine Schein- bzw. Umgehungsehe oder ein
missbräuchliches Verhalten vorliegen würden. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hätte vielmehr spätestens vor Verwaltungsgericht Anlass und
Gelegenheit gehabt, sich zu den zahleichen Indizien für eine (geplante)
Scheinehe und der Qualität seiner Beziehung zu seiner Verlobten zu äussern,
nachdem ein entsprechender Verdacht von der Vorinstanz klar geäussert und
festgehalten wurde, dass die (geplante) Ehe auch unter diesem Gesichtspunkt zu
prüfen sei.
3.3
Auch wenn
eine (beabsichtigte) Scheinehe nicht leichthin angenommen werden darf, hat sich
aufgrund der zahlreichen Indizien der Verdacht auf eine lediglich zur
Aufenthaltssicherung geplanten Ehe hinreichend erhärtet. Dies gilt umso mehr,
als dass die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Ehevorbereitung
ohnehin aufgrund einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten vorzunehmen
ist (BGr, 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5).
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum (geplanten)
Zusammenleben und den Indizien für einen lediglich zur Aufenthaltssicherung
geplanten Eheschluss rechtfertigt sich weder die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbedingung noch eine Duldungserklärung zur Ehevorbereitung und
erscheint zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer nach einer Heirat überhaupt eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte bzw. sein Nachzug als Ehegatte
einer Schweizerin bewilligungsfähig wäre. Jedenfalls ist nicht absehbar, wann
das Ehevorbereitungsverfahren trotz der im Raum stehend Indizien für eine
geplante Scheinehe zum Abschluss gebracht und dem Beschwerdeführer im
Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte. Damit sind
weder die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt noch ist ein
baldiger Verfahrensabschluss absehbar und ist dem Beschwerdeführer und seiner
Verlobten zuzumuten, den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens und die sich
vorliegend aufdrängenden Scheineheermittlungen im Ausland abzuwarten.
3.4
Sodann ist
dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar und sind weder
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG noch ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
ersichtlich.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Sodann bestehen keinerlei Gründe, um auf das bereits abgewiesene Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen, vielmehr hätte dieses aufgrund
der klaren Sach- und Rechtslage auch wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen werden müssen.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.