VB.2022.00744
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00744
8. Dezember 2022Deutsch5 min
(URT.2022.24206)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00744
Beschluss
der 4. Kammer
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton
Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Abfindung
aus Anstellungsverhältnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
seit dem 1. Januar 2012 als Wertschriftenprüferin für das kantonale
Steueramt tätig. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 löste das kantonale
Steueramt das Anstellungsverhältnis wegen mangelhafter Leistung und
mangelhaften Verhaltens auf.
B. Die
Finanzdirektion hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom
27. November 2020 im Sinn der Erwägungen gut, stellte fest, dass die
Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen sei, sprach A eine Entschädigung von
vier Monatslöhnen zu und stellte fest, dass A Anspruch auf eine Abfindung habe.
Zur Festsetzung der Abfindungshöhe wurde die Angelegenheit sinngemäss an den
Vorsteher der Finanzdirektion überwiesen, welcher darüber in einem
"separaten Verfahren" zu befinden habe.
C. Mit
Verfügung vom 16. April 2021 setzte das kantonale Steueramt die Abfindung
auf sieben Monatslöhne fest. Nachdem A hiergegen bei der Finanzdirektion Rekurs
erhoben hatte, widerrief der Vorsteher der Finanzdirektion die Verfügung des
Steueramts, weil dieses nicht zuständig gewesen sei, und setzte die Abfindung
mit Verfügung vom 18. Juni 2021 sinngemäss erneut auf sieben Monatslöhne
fest.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 21. Juli 2021 liess A dem
Regierungsrat beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihr eine Abfindung von
acht Monatslöhnen zuzusprechen und es sei anzuordnen, dass die Abfindung in
Form einer Verlängerung der Anstellungsdauer um acht Monate ausgerichtet werde.
Mit Beschluss vom 31. August 2022 trat der Regierungsrat auf den Rekurs
nicht ein und überwies diesen an das Verwaltungsgericht "zur Behandlung
als Beschwerde".
III.
Der Überweisungsbeschluss und die Rekursakten gingen am
5.
Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht ein. In der Folge wurde das
vorliegende Geschäft angelegt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Nach
§ 41 Abs. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale
Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Kann
zunächst Rekurs erhoben werden, ist das Verwaltungsgericht (funktionell) unzuständig
(vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 41 N. 16).
Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Vorstehers der
Finanzdirektion steht nach § 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 VRG der Rekurs an den Regierungsrat offen; damit ist die direkte
Beschwerde ans Verwaltungsgericht ausgeschlossen.
1.3
Der
Regierungsrat vertritt allerdings die Auffassung, die Verfügung des Vorstehers
der Finanzdirektion sei als Rekursentscheid und nicht als erstinstanzliche
Verfügung zu qualifizieren. Dabei bezieht er sich auf die mit Urteil
VB.2020.00164 vom 9. Juli 2020 begründete Praxis des Verwaltungsgerichts,
wonach eine kantonale Direktion als Rekursinstanz und nicht als
erstinstanzliche Behörde amtet, wenn sie im Rahmen eines Rekursverfahrens gegen
eine Kündigung über einen geltend gemachten Abfindungsanspruch entscheidet.
Hier liegt allerdings kein solcher Fall vor: Wohl
entschied die Finanzdirektion im Rahmen eines Rekursverfahrens über den
grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Abfindung; sie verwies
die Angelegenheit zur Bestimmung der Abfindungshöhe indes in ein neues
Verfahren. Dabei handelt es sich um eine Rückweisung an die verfügende Behörde
mit der Besonderheit, dass in der Folge nicht das Steueramt, sondern der
Vorsteher der Finanzdirektion erstinstanzlich über die Abfindungshöhe
entschied. Das ändert aber nichts daran, dass die Verfügung des Vorstehers der
Finanzdirektion als erstinstanzliche Anordnung zu qualifizieren ist, gegen die
der Rekurs an den Regierungsrat offensteht.
2.
Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht für die
Behandlung des vom Regierungsrat überwiesenen Rechtsmittels funktionell
unzuständig und ist auf das Rechtsmittel deshalb nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang ist der Beschluss des Regierungsrats vom 31. August 2022 von Amtes
wegen aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung als Rekurs an
den Regierungsrat zurückzuweisen.
3.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).
4.
Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen
Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Dagegen kann nach Art. 92
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden; eine spätere
Anfechtung des Entscheids ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Strittig ist in der Hauptsache nur noch ein Monatslohn,
was einem Streitwert von rund Fr. 8'150.- entspricht. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht deshalb nur offen, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 BGG). Andernfalls kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf das
vom Regierungsrat überwiesene Rechtsmittel wird nicht eingetreten.
Der
Beschluss des Regierungsrats vom 31. August 2022 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.