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Entscheid

VB.2022.00744

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00744

8. Dezember 2022Deutsch5 min

(URT.2022.24206)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00744

Beschluss

der 4. Kammer

vom 8. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton

Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Abfindung

aus Anstellungsverhältnis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A war

seit dem 1. Januar 2012 als Wertschriftenprüferin für das kantonale

Steueramt tätig. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 löste das kantonale

Steueramt das Anstellungsverhältnis wegen mangelhafter Leistung und

mangelhaften Verhaltens auf.

B. Die

Finanzdirektion hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom

27. November 2020 im Sinn der Erwägungen gut, stellte fest, dass die

Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen sei, sprach A eine Entschädigung von

vier Monatslöhnen zu und stellte fest, dass A Anspruch auf eine Abfindung habe.

Zur Festsetzung der Abfindungshöhe wurde die Angelegenheit sinngemäss an den

Vorsteher der Finanzdirektion überwiesen, welcher darüber in einem

"separaten Verfahren" zu befinden habe.

C. Mit

Verfügung vom 16. April 2021 setzte das kantonale Steueramt die Abfindung

auf sieben Monatslöhne fest. Nachdem A hiergegen bei der Finanzdirektion Rekurs

erhoben hatte, widerrief der Vorsteher der Finanzdirektion die Verfügung des

Steueramts, weil dieses nicht zuständig gewesen sei, und setzte die Abfindung

mit Verfügung vom 18. Juni 2021 sinngemäss erneut auf sieben Monatslöhne

fest.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 21. Juli 2021 liess A dem

Regierungsrat beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihr eine Abfindung von

acht Monatslöhnen zuzusprechen und es sei anzuordnen, dass die Abfindung in

Form einer Verlängerung der Anstellungsdauer um acht Monate ausgerichtet werde.

Mit Beschluss vom 31. August 2022 trat der Regierungsrat auf den Rekurs

nicht ein und überwies diesen an das Verwaltungsgericht "zur Behandlung

als Beschwerde".

III.

Der Überweisungsbeschluss und die Rekursakten gingen am

5.

Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht ein. In der Folge wurde das

vorliegende Geschäft angelegt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Nach

§ 41 Abs. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale

Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Kann

zunächst Rekurs erhoben werden, ist das Verwaltungsgericht (funktionell) unzuständig

(vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 41 N. 16).

Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Vorstehers der

Finanzdirektion steht nach § 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

Ziff. 1 VRG der Rekurs an den Regierungsrat offen; damit ist die direkte

Beschwerde ans Verwaltungsgericht ausgeschlossen.

1.3

Der

Regierungsrat vertritt allerdings die Auffassung, die Verfügung des Vorstehers

der Finanzdirektion sei als Rekursentscheid und nicht als erstinstanzliche

Verfügung zu qualifizieren. Dabei bezieht er sich auf die mit Urteil

VB.2020.00164 vom 9. Juli 2020 begründete Praxis des Verwaltungsgerichts,

wonach eine kantonale Direktion als Rekursinstanz und nicht als

erstinstanzliche Behörde amtet, wenn sie im Rahmen eines Rekursverfahrens gegen

eine Kündigung über einen geltend gemachten Abfindungsanspruch entscheidet.

Hier liegt allerdings kein solcher Fall vor: Wohl

entschied die Finanzdirektion im Rahmen eines Rekursverfahrens über den

grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Abfindung; sie verwies

die Angelegenheit zur Bestimmung der Abfindungshöhe indes in ein neues

Verfahren. Dabei handelt es sich um eine Rückweisung an die verfügende Behörde

mit der Besonderheit, dass in der Folge nicht das Steueramt, sondern der

Vorsteher der Finanzdirektion erstinstanzlich über die Abfindungshöhe

entschied. Das ändert aber nichts daran, dass die Verfügung des Vorstehers der

Finanzdirektion als erstinstanzliche Anordnung zu qualifizieren ist, gegen die

der Rekurs an den Regierungsrat offensteht.

2.

Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht für die

Behandlung des vom Regierungsrat überwiesenen Rechtsmittels funktionell

unzuständig und ist auf das Rechtsmittel deshalb nicht einzutreten. Bei diesem

Ausgang ist der Beschluss des Regierungsrats vom 31. August 2022 von Amtes

wegen aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung als Rekurs an

den Regierungsrat zurückzuweisen.

3.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).

4.

Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen

Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Dagegen kann nach Art. 92

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden; eine spätere

Anfechtung des Entscheids ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Strittig ist in der Hauptsache nur noch ein Monatslohn,

was einem Streitwert von rund Fr. 8'150.- entspricht. Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht deshalb nur offen, wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 BGG). Andernfalls kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf das

vom Regierungsrat überwiesene Rechtsmittel wird nicht eingetreten.

Der

Beschluss des Regierungsrats vom 31. August 2022 wird aufgehoben und die

Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.