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Entscheid

VB.2022.00745

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00745

1. November 2023Deutsch23 min

(URT.2023.24926)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00745

Urteil

der 1. Kammer

vom 1. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C AG, vertreten durch RA D,

2. Stadtrat Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis,

vertreten durch RA E,

3. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am

Albis erteilte der C AG mit Verfügung vom 20. Juli 2021 unter

Auflagen die Baubewilligung für den Bau eines Terrassenhauses auf dem derzeit

noch mit zwei zum Abbruch vorgesehenen Häusern (Assek.-Nrn. 01 und 02)

überstellten Grundstück Kat.-Nr. 03 an der F-Strasse 04 in Affoltern

am Albis.

Gleichzeitig wurde die koordiniert ergangene

Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021

eröffnet, mit welcher der Bauherrin die für das Bauvorhaben erforderliche

Bewilligung im Gefahrenbereich Hochwasser erteilt worden war.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2021 und die

Gesamtverfügung vom 12. Mai 2021 rekurrierte A am 23. August 2021 an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid

vom 27. Oktober 2022 abwies. Einem mit Rekurs ebenfalls gestellten Gesuch

um Berichtigung des Protokolls des Augenscheins vom 15. Dezember 2021

wurde teilweise stattgegeben und das Augenscheinprotokoll entsprechend ergänzt.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022

gelangte A an das Verwaltungsgericht, wobei er beantragte, unter

Entschädigungsfolge den angefochtenen Entscheid aufzuheben, eventualiter, diesen

aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid "im Sinne der

Erwägungen" an die Baubehörde bzw. die Baudirektion zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung eines

Augenscheins durch das Verwaltungsgericht.

Das Baurekursgericht schloss am 13. Dezember 2022

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 5. Januar 2023 beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich die

Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf einen Mitbericht des

Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 4. Januar 2023

verwies, welches seinerseits die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der

Stadtrat Bau und Infrastruktur beantragte mit Beschwerdeantwort vom

20.

Januar 2023 unter Entschädigungsfolge zulasten von A die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2023 beantragte dasselbe auch die C AG. Daraufhin nahm A mit weiterer Eingabe vom 17. Februar 2023 weiter

Stellung. Der Stadtrat Bau und Infrastruktur verzichtete am 3. März 2023

explizit auf weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Bauvorhaben sieht vor, auf dem aktuell mit zwei

Abbruchhäusern (Assek.-Nrn. 01 und 02) überstellten Grundstück Kat.-Nr. 03

einen Neubau in Form eines Terrassenhauses mit drei Stockwerken und insgesamt

sechs Wohnungen samt zugehöriger Tiefgarage zu erstellen. Das Baugrundstück

befindet sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis vom

21.

Juni 2004 (BZO, Ordnungsnummer 700.1) in der zweigeschossigen

Wohnzone W2a.

Das Baugrundstück ist über die F-Strasse erschlossen, eine

in einen Wendeplatz mündende Stichstrasse, gegen deren Ende sich, östlich

angrenzend, das Baugrundstück befindet. Auf der gegenüberliegenden Seite der F-Strasse,

sprich westlich daran angrenzend, liegt das Grundstück Kat.-Nr. 05, dessen

Miteigentümer der Beschwerdeführer ist.

In westlicher Richtung verläuft vom Wendeplatz aus dem –

dort eingedolten – G-Bach entlang ein Fussweg (Wegparzelle Kat.-Nr. 08)

hinunter zur M-Strasse; in östlicher Richtung führt ein Fussweg in Form eines

Treppenaufgangs (Grundstück Kat.-Nr. 06) zur H-Strasse hinauf. Im Jahr

2019.

wurde der G-Bach oberhalb der (zweiten bzw. unteren Unterführung der) H-Strasse

offengelegt bzw. ausgedolt und renaturiert; seit jenem Zeitpunkt ist der G-Bach

nurmehr noch ab jenem Punkt (bzw. oberhalb der unteren Unterführung der H-Strasse)

in Fliessrichtung eingedolt, wobei gleichzeitig die Dole erweitert wurde.

Die Gebiete I und J, in welchen das Bau- und das

betreffende Nachbargrundstück liegen, befinden sich an einer teils steilen

Hanglage. Das Baugrundstück weist ein starkes Ost/West-Gefälle auf. Der

südliche Teil des Baugrundstücks sowie der westlich (hangabwärts) und östlich

bzw. südöstlich (hangaufwärts) gelegenen Grundstücke befinden sich im Bereich

einer natürlichen Talsenke.

Das Baugrundstück befindet sich, wie auch das westlich

gelegene Nachbargrundstück, in einem Gebiet, für welches gemäss der

"Naturgefahrenkarte" aus dem Jahr 2013 ([als Naturgefahren gelten die

beiden "Hauptprozesse" Hochwasser und Massenbewegungen] vgl.

GIS-Browser) im südlichen, dem G-Bach nahen Bereich eine mittlere Gefährdung

(blauer Bereich) besteht; der übrige Teil des Baugrundstücks ist mit einer

geringen Gefährdung (gelber Bereich) verzeichnet. Betreffend das unterliegende

Nachbargrundstück Kat.-Nr. 05 ergibt sich aus der Naturgefahrenkarte, dass

(aktuell) eine mittlere Gefährdung im südlichen Bereich (Drittel) besteht

(blauer Bereich).

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die seitens

der kommunalen Baubehörde erteilte Baubewilligung sowie die durch die

Baudirektion erteilte hochwasserschutzrechtliche Bewilligung.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins durch das

Verwaltungsgericht.

Die Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen

Ermessen der zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können

(BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist

insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und

anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und

Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen

Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem

vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt (BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019,

E. 2 mit Hinweis; VGr, 23. März 2023, VB.2022.00646, E. 3.1;

5.

Mai 2022, VB.2021.00432, E. 3; 26. September 2019,

VB.2019.00182, E. 2.1).

Die Vorinstanz führte am 15. Dezember 2021 im Beisein

der Parteien einen Abteilungsaugenschein durch und dokumentierte diesen mittels

Protokoll und Fotografien. Daraus sowie aus den übrigen Akten geht der

Sachverhalt hinreichend hervor. Auf die Durchführung eines Augenscheins ist zu

verzichten.

3.2

Der

Beschwerdeführer rügt beschwerdeweise, seitens der Vorinstanz seien drei von

ihm anlässlich des Augenscheins zur Besichtigung vorgeschlagene weitere

Standorte nicht in Augenschein genommen worden. Er beanstandet, das Gutachten

"Hochwasserschutznachweis" der K AG vom 18. März 2021 sei

in vielerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. Die Vorinstanz

hätte daher im Hinblick auf die Wahl der Standorte für den Augenschein nicht

auf dieses abstellen dürfen (im Gutachten werde die Eindolung bzw. der Rechen

oberhalb der zweiten bzw. unteren Unterführung der H-Strasse als [seit der

Freilegung des G-Bachs im Jahr 2019] neue "Schwachstelle" in Bezug

auf die Hochwassergefahr angeführt) bzw. die vom Beschwerdeführer

vorgeschlagenen Standorte nicht mit dem Verweis auf das Gutachten ablehnen

dürfen. Sie hätte die Plausibilität des Hochwasserschutznachweises aufgrund der

Verhältnisse vor Ort abklären müssen.

Die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des

vorinstanzlichen Augenscheins zur Besichtigung vorgeschlagenen drei Standorte

befinden sich allesamt bachaufwärts und weiter vom Bau- sowie vom

Nachbargrundstück entfernt, in jenem Bereich, in welchem der G-Bach im Jahr

2019.

freigelegt wurde. Dass seit der Freilegung des oberen Abschnitts des

Baches im Jahr 2019 und der weiter unten bzw. (neu) oberhalb der zweiten bzw.

unteren Unterführung der H-Strasse erfolgten Eindolung dies die

Schwachstelle mit Blick auf die Hochwassergefahr darstellt, wie im Gutachten

"Hochwasserschutznachweis" der K AG vom 18. März 2021

ausgeführt wird, erscheint naheliegend und plausibel. Es ist davon auszugehen,

dass es im Fall eines bedeutenderen Hochwasserereignisses insbesondere an jener

Stelle, wo der Bach in die Dole "gezwängt" wird, gegebenenfalls zu

einer Ausuferung kommt, ist dies doch gleichzeitig auch die Stelle – beim

Rechen bzw. dem "Eintritt" in die Dole – wo es vornehmlich zu einer

Verklausung (also einem teilweisen oder vollständigen Verschluss eines

Fliessgewässerquerschnitts infolge angeschwemmten Treibgutes oder Totholzes),

kommen kann. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Besichtigung der drei

weiteren (weiter entfernten) Standorte zur Klärung des im Hinblick auf die

Entscheidfällung massgeblichen Sachverhalts hätte beitragen können.

Der Verzicht auf die Besichtigung der drei weiteren vom

Beschwerdeführer vorgeschlagenen Standorte anlässlich des vorinstanzlichen

Augenscheins vom 15. Dezember 2021 ist nach dem Ausgeführten nicht

rechtsverletzend.

4.

Der Beschwerdeführer bringt zum Ende der Beschwerdeschrift

vor, er habe in der Rekursschrift vom 23. August 2021 und in der Replik

vom 25. Oktober 2021 gerügt, die Bauherrin werde die Spiel- und

Ruheflächen nach § 248 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG, LS 700.1) "in tatsächlicher Hinsicht

nicht [...] erstellen können". Mit dieser Rüge habe sich die Vorinstanz

indessen nicht auseinandergesetzt. Mit Verweis auf die bewilligten Pläne werde

erneut festgehalten, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Spiel- und

Ruheflächen auf dem Baugrundstück nicht ausgeschieden werden könnten. Dazu sei

eine Reduktion der Fläche des geplanten Terrassenhauses erforderlich, was nicht

mittels einer Nebenbestimmung zu bewerkstelligen sei.

Im Rekurs vom 23. August 2021 findet sich indes bei

Lichte besehen keine entsprechende Rüge. Aus der in der Beschwerde angegebenen

Stelle lässt sich keine solche herauslesen. Unter der entsprechenden Randziffer

wird die fehlende Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des Bauvorhabens auf

das Grundstück des Beschwerdeführers und die durch das Projekt erhöhte

Gefährdung in der Gesamtverfügung der Baudirektion vom 12. Mai 2021

gerügt. Zum Thema Kinderspielplatz findet sich dort lediglich die

Klammerbemerkung, es sei "nicht einmal klar, wo der geforderte

Kinderspielplatz realisiert werden soll". Darin liegt keine – schon gar

keine substanziierte – Rüge, welche auf die Aufhebung der Baubewilligung oder

die Statuierung einer dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen

verschaffenden Nebenbestimmung abzielte.

In der Rekursreplik vom 25. Oktober 2021 wird an der

angegebenen Stelle lediglich erwähnt: Dass das "Projekt [...] keinen

Spielplatz nachweist, bleibt unbestritten".

Es ist damit jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz auf eine die Frage des Kinderspielplatzes betreffende Rüge nicht

eingegangen ist. Selbst wenn eine solche aus dem erwähnten Abschnitt in der

Rekursreplik herauszulesen wäre, könnte die Rekursbegründung nämlich nach

Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Sie darf im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels nur

hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu

Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die

innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten

(Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23). Die

Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche

Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu

untersuchen (VGr, 14. Juli 2022, VB.2021.00454, E. 4.3; 24. Juni

2021, VB.2021.00002, E. 1.3.4; 25. Januar 2017, VB.2016.00551,

E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Erweist sich eine Rüge im

Rekursverfahren als verspätet, so kann diese auch im Beschwerdeverfahren nicht

mehr vorgebracht werden, andernfalls das Rügeprinzip vor Baurekursgericht

faktisch ausgehöhlt würde (VGr, 19. Januar 2023, VB.2022.00220/00224,

E. 4.3.2 Abs. 3 am Ende, und 25. Januar 2017, VB.2016.00551,

E. 4.3).

Dispositiv

Die Vorinstanz hat demnach den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie sich mit der

Frage des Kinderspielplatzes nicht befasst hat.

5.

5.1

5.1.1

Die Vorinstanz prüfte, ob der Beschwerdeführer die Abwendung der von ihm

geltend gemachten Hochwassergefahr gestützt auf § 226 PBG verlangen kann,

und wog in diesem Zusammenhang die sich gegenüberstehenden Interessen der

Bauherrin und des beschwerdeführenden Miteigentümers des Nachbargrundstücks

gegeneinander ab.

Nach § 239 Abs. 1 PBG müssen Bauten und Anlagen

nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde

entsprechen (Satz 1). Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch

ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (Satz 2). Vorzubeugen hat die Bauherrschaft nicht jeder erdenklichen

Gefahr, sondern nur jener, die sich aus der Natur des Bauwerks und seiner

normalen Benützung ergibt (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00373,

E. 4.2.2 ff. [mit Hinweis, auch zum Folgenden] betreffend Grund- bzw.

Fremdwasser, sowie 23. April 2008, VB.2008.00030, E. 4.3). Wie

ein Gebäude im Einzelnen beschaffen sein muss, um den Erfordernissen von

§ 239 Abs. 1 PBG zu genügen bzw. welche Nebenbestimmungen hierfür

geboten sind, ist weitgehend eine Frage des technischen Ermessens, die das

Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG nicht frei überprüfen kann

(RB 1993 Nr. 43).

5.1.2

Art. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau

(WBG, SR 721.100) bezeichnet den Hochwasserschutz als Aufgabe der Kantone.

Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den

Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Art. 3

Abs. 1 WBG). Sie haben Hochwasser-Gefahrengebiete auszuscheiden

(Art. 21 der Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau [WBV,

SR 721.100.1]; vgl. zum Ganzen VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00393,

E. 3.1).

Der Hochwasserschutz ist auf kantonaler Ebene in den

§§ 9–9b der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei

vom 14. Oktober 1992 (HWSchV, LS 724.112) geregelt (vgl. auch Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6. A., Wädenswil 2019, S. 1028). Diese Bestimmungen enthalten

Regelungen für die – aus den kantonalen Gefahrenkarten (vgl.

Naturgefahrenkarten im GIS-Browser) ersichtlichen – Gefahrenbereiche. § 9 HWSchV befasst sich mit planungsrechtlichen Massnahmen bzw. Festlegungen; nach

§ 9 Abs. 2 HWSchV können die Gemeinden in ihren Bau- und

Zonenordnungen ergänzende Vorschriften über Objektschutzmassnahmen erlassen –

was vorliegend soweit ersichtlich nicht der Fall ist. Gemäss § 9a HWSchV

(Marginale "Objektschutzmassnahmen") weist die Bauherrschaft im

Bewilligungsverfahren zur Erstellung oder wesentlichen Änderung von Bauten und

Anlagen in Gefahrenbereichen Objektschutzmassnahmen zur Begrenzung des

Schadensrisikos nach (Abs. 1; sogenannter "Gebäudeschutznachweis"

[vgl. das entsprechende Zusatzformular des AWEL findet sich auf der Website der

Baudirektion: www.zh.ch/de/planen-bauen.html > Bauvorschriften > Bauen an

besonderer Lage > Bauen im Gewässer-, Grundwasser- und Hochwasser-Gefahrenbereich

> Bauen im Hochwasser-Gefahrenbereich]). Dabei gelten als wesentliche

Änderung von Bauten und Anlagen im Sinn von § 9a Abs. 1 HWSchV

bauliche Veränderungen an solchen, welche das Risiko von Hochwasserschäden

(insbesondere an Personen oder Sachen) gegenüber dem Ausgangszustand erhöhen

(Leitfaden "Gebäudeschutz Hochwasser" des AWEL von April 2017

[nachfolgend: Leitfaden AWEL; ebenfalls unter obengenannter Internetadresse zu

finden], S. 8). Gemäss §9a Abs. 2 HWSchV ordnen die Gemeinden mit der

baurechtlichen Bewilligung geeignete und angemessene Objektschutzmassnahmen an.

Sie sind verpflichtet, die Gefahrenbereiche bei der Erteilung baurechtlicher

Bewilligungen zu berücksichtigen (vgl. Fritzsche et al., S. 1028).

Im Gebäudeschutznachweis gemäss § 9a Abs. 1 HWSchV ist aufzuzeigen, dass einerseits der Schaden bei einer Überschwemmung

nicht grösser wäre als vor dem Neu- bzw. Umbau und andererseits Dritte nicht

stärker gefährdet werden (vgl. Leitfaden AWEL, S. 5).

5.1.3

Nach dem Gesagten sind mithin im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bei

einem Neu- bzw. Umbau die geplanten Massnahmen betreffend Hochwasserschutz am

Gebäude selbst zu prüfen, wie auch, dass ein solches Vorhaben (einschliesslich

der geplanten Objektschutzmassnahmen) keine Mehrgefährdung auf

Drittgrundstücken

zur Folge haben wird.

5.2

5.2.1

Mit dem Baugesuch wurde ein Bericht "Hochwasserschutznachweis"

des Ingenieurbüros K AG vom 18. März 2021 sowie das Zusatzformular

Gebäudeschutz eingereicht (Eingang bei der Baubehörde am 22. März 2021).

Im Zusatzformular Gebäudeschutz finden sich die auf den

Neubau bezogenen Objektschutzmassnahmen aufgeführt. Gemäss den dortigen Angaben

haben die gewählten Massnahmen keine Auswirkungen in Bezug auf andere Gebäude.

Der Bericht "Hochwasserschutznachweis" vom

18. März 2021 befasst sich im Wesentlichen mit der Beurteilung der am

Neubau projektierten Gebäudeschutzmassnahmen. Unter Ziffer 8 (a. a. O., S. 12) wird sodann festgehalten,

dass durch den vorgesehenen Neubau und die im Gutachten vorgeschlagenen

(Objektschutz-)Massnahmen keine massgebenden Auswirkungen auf die Fliesswege

der Überflutung der Nachbarparzellen zu erwarten seien.

5.2.2

Die Baudirektion beurteilte in ihrer Gesamtverfügung vom 12. Mai 2021

die am Neubau geplanten Hochwasserschutzmassnahmen und die Auswirkungen des

Bauvorhabens auf Nachbargrundstücke (vgl. Ziff. 1.6.5 Anhang zur

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [LS 700.6]). Sie kam zum

Schluss, das Bauvorhaben verursache keine Mehrgefährdung auf den

Nachbargrundstücken.

Darin wurde sie, wie erwähnt, von der Vorinstanz mit

Rekursentscheid vom 27. Oktober 2022 geschützt.

5.3

5.3.1

Die erwähnte Offenlegung des G-Bachs und der Ausbau der Eindolung durch die

Gemeinde im Jahr 2019 wurden im Hinblick auf das Hochwasserschutzziel HQ100 (=

Hochwasser mit Eintretenswahrscheinlichkeit von 1 % pro Jahr, welches also

statistisch einmal pro 100 Jahre eintritt [zu den Hochwasserkategorien

vgl. den Leitfaden AWEL S. 21]) vorgenommen bzw. sind auf ein solches

ausgelegt. Der kantonale Richtplan sieht mit Bezug auf den Hochwasserschutz

nämlich vor, dass der Schutz in geschlossenen Siedlungen auf ein

Hochwasserereignis HQ100 auszurichten ist (Rz. 3.11.1 [Schutzzielmatrix

für Hochwasser]; sogenannter Grundschutz [vgl. hierzu Leitfaden AWEL S. 3,

17 und 19, auch zum folgenden Absatz]). Auch der Bericht

"Hochwasserschutznachweis" der K AG vom 18. März 2021 geht

entsprechend davon aus, dass es zufolge des Ausbaus der Eindolung und den

"hydraulisch günstigen" neuen Rechen bei einem Hochwasserereignis bis

HQ100 zu keiner Verklausung des Rechens und keiner Ausuferung des G-Bachs kommt.

Folglich hätte ein solches Ereignis, wie auch die Vorinstanz erwog, gegenwärtig

keine Auswirkungen auf das Baugrundstück und die in Richtung Westen

angrenzenden Grundstücke.

5.3.2

Grundlage für die zu treffenden Hochwasserschutzmassnahmen bilden die von

den Kantonen, wie erwähnt, gestützt auf Art. 21 WBV zu erstellenden Gefahrenkarten.

Die Hochwasser-Gefahrenkarte bezieht sich auf Hochwasser, sprich Überflutungen

durch Wasser, das bereits in ein Gewässer gelangte und von dort wieder

austritt. Um gegebenenfalls Hinweise auf weitere Gefährdungen eines Grundstücks

zu erhalten, sind zusätzlich jeweils Hinweiskarten zu konsultieren, etwa

die Karte Oberflächenabfluss (der Oberflächenabfluss ist derjenige

Niederschlagsanteil, welcher nach dem Auftreffen auf dem Boden unmittelbar an

der Geländeoberfläche abfliesst; vgl. Leitfaden AWEL S. 4, 6, 17,

21 f., sowie die weiterführenden Informationen bzw. Angaben in der Legende

zur Naturgefahrenkarte).

Bezüglich des unterliegenden Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 05

ergibt sich aus der Naturgefahrenkarte, wie bereits (oben E. 2

Abs. 5) erwähnt, dass (aktuell) eine mittlere Gefährdung im südlichen

Bereich (Drittel) besteht (blauer Bereich), und aus der Wassertiefenkarte

HQ300, eine Gefährdung im nämlichen Bereich (Wassertiefe bzw. Wasserstand bis

0,25 m). Der Hinweiskarte Oberflächenabfluss ist hinsichtlich dieses

Grundstücks weiter zu entnehmen, dass es nebst Bereichen mit Fliesstiefen von

10–25 cm teilweise auch solche von über 25 cm aufweist, namentlich bei der

nordöstlichen Gebäudeseite, bei der südöstlichen Gebäudeseite sowie auf dem

westlich unterhalb des Gebäudes gelegenen Parkplatz.

Gemäss den Angaben des AWEL im Mitbericht vom

4. Januar 2023 wird im Rahmen der Revision der Gefahrenkarte

"mutmasslich [...] im Vergleich zu heute nur noch ein schmalerer Streifen

der Parzelle des Beschwerdeführers betroffen [...] und die Intensität der

Gefährdung nur noch gering sein [...] (gelb, Hinweisbereich)".

5.3.3

Das Bauprojekt auf dem hangaufwärts gelegenen Grundstück sieht vor, einen

grossen Teil der Grundstücksfläche zu überbauen bzw. versiegeln. Das gilt nebst

der Fläche des Gebäudes auch mit Blick auf die Aussentreppen bzw.

Treppenabgänge, die – praktisch an den Parzellengrenzen – parallel zu Nord- und

Südfassade verlaufen. Gemäss den Baugesuchsunterlagen soll als auf den Neubau

bezogene Objektschutzmassnahme das Terrain im Südosten des Baugrundstücks bzw.

bei der südöstlichen Hausecke um 25 cm erhöht werden, sodass allfälliges

Hochwasser im Fall eines HQ300 – wie im Übrigen auch Oberflächenwasser –

künftig umgeleitet, (ausschliesslich) auf der südlich verlaufenden Aussentreppe

kanalisiert und über diese vom Baugrundstück weggeleitet wird.

Hochwasser (und Oberflächenwasser) soll sich mithin gemäss

dem Bauprojekt nicht mehr wie bisher bzw. aktuell über eine grössere Fläche des

Baugrundstücks verteilen, sondern über die südliche Aussentreppe und damit

einen 1,2 m breiten Korridor kanalisiert vom Baugrundstück abfliessen bzw.

weggeleitet werden.

5.3.4

Gemäss einer vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren bei der Vorinstanz

eingereichten Stellungnahme der L AG vom 29. September 2021 beträgt

die Breite des Abflusskorridors aktuell (mindestens) 17 m, diejenige des

Treppenabgangs und damit des Abflusskorridors gemäss Bauprojekt lediglich noch

1,2 m. Gemäss den Berechnungen der L AG erhöhen sich durch die

Verengung des Abflusskorridors sämtliche massgeblichen Parameter des

abfliessenden Wassers beim Ende der Wiese bzw. Treppe (auf dem Baugrundstück),

mithin beim Auftreffen auf die F-Strasse bzw. den Wendeplatz: Die

Fliessgeschwindigkeit verdreifache sich (von 1,9 m/s auf 5,9 m/s),

während sich die Fliesstiefe beinahe verfünffache (von 3 cm auf

14 cm) und die Intensität des Abflusses (Fliessgeschwindigkeit *

Fliesstiefe) von 0,06 m2/s auf 0,82 m2/s erhöhe.

Die Fliessgeschwindigkeit von 5,9 m/s stelle, so die

Beurteilung seitens der L AG, eine gegenüber der jetzigen Situation bei

einem HQ300 massgebliche Erhöhung der Gefährdung und des Risikos für

benachbarte Dritte dar. Insbesondere der Unterlieger der Bauparzelle, mithin

der Beschwerdeführer, habe aufgrund der Fliessgeschwindigkeit und des nicht

mehr flächigen, sondern sehr konzentrierten Abflusses mit Erosionsschäden zu

rechnen. Dasselbe Gefährdungsbild zeige sich beim Oberflächenabfluss, welcher

ebenfalls auf der Treppe kanalisiert werde, statt über die bisherige

grosszügige Abflussbreite zu verfügen. Die Intensität des Abflusses erhöhe sich

im erwähnten Rahmen und mit ihr bei einer Überschwemmung auch die

Schadenwirkung von schwacher zu mittlerer Intensität.

Der Einschätzung der L AG zufolge führe die

Kanalisierung des gesamten Hochwasserabflusses auf der geplanten Treppe zu

einer lokalen Mehrgefährdung und einem lokalen Risikoanstieg für die

Unterlieger der Bauparzelle. Dieses Resultat ergebe sich bei einer teilweisen

Verklausung des Rechens bei der Eindolung an der H-Strasse und einem

angenommenen Abfluss von 1 m3/s.

Von einer solchen teilweisen Verklausung und einem Abfluss

von 0,5–1 m3/s im Fall eines HQ300 geht auch der

Hochwasserschutznachweis der K AG vom 18. März 2021 aus. Die

Vorinstanz geht ihrerseits im Fall eines HQ300 von einer bei einer Realisierung

des Bauvorhabens gegenüber heute deutlich erhöhten Fliessgeschwindigkeit des

über die Haustreppe abfliessenden und auf dem Wendeplatz ausströmenden

Hochwassers von knapp 6 m/s aus.

5.3.5

Das Bauvorhaben bewirkte gegenüber der aktuellen Situation damit eine

Änderung dergestalt, dass im Fall eines Hochwasserereignisses >HQ100 bzw.

eines teilweisen Austretens des G-Bachs dieser Teil des Wassers konzentriert

und damit wuchtig(er) auf den Wendehammer treffen würde, während bei der

gegenwärtigen Ausgangslage das Wasser breiter bzw. verteilt und dadurch mit

geringerer Fliessgeschwindigkeit auf die F-Strasse treffen würde.

Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz, welche erwog,

aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass bei einer Realisierung des

Bauvorhabens das ausserhalb der Dole ablaufende Wasser im Fall eines HQ300

direkt über die südliche Haustreppe und damit schneller und direkter als heute

über das Baugrundstück auf den Kehrplatz abfliesse, und es daher

vergleichsweise weniger lang dauern dürfte, bis das Hochwasser den Kehrplatz,

das übrige Endstück der F-Strasse, den Fussweg und den südlichen Teil des

Grundstücks Kat.-Nr. 05 überflute. Indes befand sie, die nachteiligen

Auswirkungen auf das Nachbargrundstück blieben gering. Denn unabhängig von der

gegenüber heute deutlich erhöhten Fliessgeschwindigkeit des über die Haustreppe

abfliessenden Hochwassers ströme dieses im Südwesten des Wendeplatzes aus, von

wo es zunächst teilweise in die Strassenentwässerung abfliessen und im Übrigen

auf der beinahe flachen F-Strasse Richtung Norden ausfächern werde. Allfällige

Erosionsschäden durch Hochwasser würden demzufolge "in erster Linie auf

dem Wendeplatz und der F-Strasse" entstehen, auf welche "das Wasser

zuerst wuchtig abströmt", und nicht auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 05,

welches zudem durch einen Stellriemen und ein Geländer am Rande des

Wendeplatzes zumindest teilweise von der zerstörenden Wirkung des abfliessenden

Wassers einschliesslich mitgeführten Gerölls geschützt sei.

Der Hauptunterschied zur heutigen Situation liege daher,

so die Vorinstanz, folglich darin, dass es "vergleichsweise

schneller" zu einer Überschwemmung des Kehrplatzes und des übrigen Endes

der F-Strasse, des Fusswegs und des Grundstücks Kat.-Nr. 05 kommen werde.

Die nachteiligen Auswirkungen auf die hangabwärts liegenden Nachbargrundstücke

einschliesslich das Grundstück des Beschwerdeführers blieben jedoch gering,

weil diese Grundstücke gegenwärtig durch ein Hochwasser HQ300 (nur

unwesentlich) später, aber im selben Ausmass überflutet würden.

5.3.6

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfügt die Vorinstanz als

Fachgericht über die nötigen Kenntnisse, um entsprechende Fragestellungen

sachkompetent zu beurteilen. Dass das Hochwasser auch bei einer Realisierung

des Bauvorhabens nach dem Ausströmen auf dem Wendeplatz zunächst teilweise in

die Strassenentwässerung abfliessen und im Übrigen auf der F-Strasse ausfächern

würde, erweist sich als nachvollziehbar und überzeugend. Hiervon geht im

Übrigen auch das AWEL in seinem Mitbericht vom 20. September 2021 aus.

Dasselbe gilt für die Einschätzung, dass die Auswirkungen auf das

Nachbargrundstück letztlich praktisch dieselben sein dürften, gegebenenfalls

mit etwas weniger zeitlicher Verzögerung, wie bei der gegenwärtigen

Ausgangslage.

Der vom Beschwerdeführer beigezogene Ingenieur wendet in

einer als Beschwerdebeilage eingereichten E-Mail vom 22. November 2022

ein, dass Hochwasser ein Schlammwasser mit Geschiebe und Treibholz darstelle,

welches sogleich alle Einläufe in die Strassenentwässerung verstopfe. Ein

Abfliessen in die Strassenentwässerung sei daher nicht möglich. Diese sei bei

Starkniederschlagsereignissen sowieso überlastet und könne kein zusätzliches

Wasser abführen. Dies wäre indes auch aktuell der Fall, was der Beschwerdeführer

verkennt; ein durch das Bauvorhaben bewirkter Unterschied bzw. eine

Mehrgefährdung wäre bzw. ist insofern nicht auszumachen.

Dass allfällige Erosionsschäden in erster Linie auf der

Strassenparzelle Kat.-Nr. 07 bzw. dem Wendeplatz, wo es zunächst

auftreffen würde, und der F-Strasse entstehen würden und nicht auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 05, erscheint ebenfalls überzeugend.

Gemäss der Einschätzung des vom Beschwerdeführer

beigezogenen Ingenieurs führten die Erosionsschäden auf dem Wendeplatz zu einem

"massiven Wassereintrag in den Untergrund". Dadurch sei die

Geländebruchsicherheit einer auf der Parzelle Kat.-Nr. 05 befindlichen

Stützkonstruktion (Ribbert-Mauer bzw. -Wand) nicht mehr gewährleistet. Komme es

nicht zu Erosionsschäden auf dem Wendeplatz, so ströme das Wasser

konzentriert(er) und mit wesentlicher höherer Fliessgeschwindigkeit als heute

über die Stützkonstruktion, was an deren Fuss zu einer Unterspülung des

Fundaments führe. So oder anders sei also die bestehende Stützkonstruktion

durch das Bauvorhaben im Fall eines HQ300 gefährdet. Die gegenüber heute

erhöhte Wasserfracht führe somit zu Schäden auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05.

Diesbezüglich fällt in Betracht, dass auf dem Wendeplatz

auftreffendes Wasser durch dieses Auftreffen grundsätzlich abgebremst und ein

auf der anderen Seite des Wendeplatzes abfliessender Teil des Wassers insofern

nicht mit derselben Geschwindigkeit und folglich Intensität weiterfliessen und

auf das Grundstück Kat.-Nr. 05 treffen würde wie am Ende der Wiese bzw.

beim Treppenabgang (auf welchen Ort sich die Berechnungen des Ingenieursbüros

beziehen [vgl. hierzu oben E. 5.3.3 Abs. 2]). Sodann kommt insoweit auch

dem Stellriemen auf der westlichen Seite des Wendehammers bzw. an der Grenze

zum Grundstück Kat.-Nr. 05 eine zusätzlich abbremsende und umleitende und

damit schützende Funktion zu. In diesem Zusammenhang erscheint bedeutsam, dass

der Stellriemen Menge und Wucht bzw. Intensität des abfliessenden Wassers

jedenfalls abzuschwächen vermöchte. Allfällige Erosionsschäden auf der F-Strasse

wären im Rahmen des Strassenunterhalts durch das strassenunterhalts- bzw.

baupflichtige Gemeinwesen, hier grundsätzlich die Gemeinde, zu beheben (vgl.

§§ 6 und 25 f. des Strassengesetzes vom 27. September 1981

[LS 722.1]).

5.3.7

Der Schluss der Vorinstanz, das Bauvorhaben sei zu Recht auch unter dem

Aspekt des Hochwasserschutzes für bewilligungsfähig erachtet worden, ist damit

nicht zu beanstanden.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (vgl. § 17

Abs. 2 f. VRG). Vielmehr ist er zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerin eine angemessene solche auszurichten. Bezüglich des

Entschädigungsantrags des Beschwerdegegners 2 fällt in Betracht, dass die

Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entschädigung des Gemeinwesens

vorliegend nicht erfüllt sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 50 ff. mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 3'190.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.