VB.2022.00745
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00745
1. November 2023Deutsch23 min
(URT.2023.24926)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00745
Urteil
der 1. Kammer
vom 1. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Stadtrat Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis,
vertreten durch RA E,
3. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am
Albis erteilte der C AG mit Verfügung vom 20. Juli 2021 unter
Auflagen die Baubewilligung für den Bau eines Terrassenhauses auf dem derzeit
noch mit zwei zum Abbruch vorgesehenen Häusern (Assek.-Nrn. 01 und 02)
überstellten Grundstück Kat.-Nr. 03 an der F-Strasse 04 in Affoltern
am Albis.
Gleichzeitig wurde die koordiniert ergangene
Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021
eröffnet, mit welcher der Bauherrin die für das Bauvorhaben erforderliche
Bewilligung im Gefahrenbereich Hochwasser erteilt worden war.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2021 und die
Gesamtverfügung vom 12. Mai 2021 rekurrierte A am 23. August 2021 an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid
vom 27. Oktober 2022 abwies. Einem mit Rekurs ebenfalls gestellten Gesuch
um Berichtigung des Protokolls des Augenscheins vom 15. Dezember 2021
wurde teilweise stattgegeben und das Augenscheinprotokoll entsprechend ergänzt.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022
gelangte A an das Verwaltungsgericht, wobei er beantragte, unter
Entschädigungsfolge den angefochtenen Entscheid aufzuheben, eventualiter, diesen
aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid "im Sinne der
Erwägungen" an die Baubehörde bzw. die Baudirektion zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung eines
Augenscheins durch das Verwaltungsgericht.
Das Baurekursgericht schloss am 13. Dezember 2022
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 5. Januar 2023 beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich die
Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf einen Mitbericht des
Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 4. Januar 2023
verwies, welches seinerseits die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der
Stadtrat Bau und Infrastruktur beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20.
Januar 2023 unter Entschädigungsfolge zulasten von A die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2023 beantragte dasselbe auch die C AG. Daraufhin nahm A mit weiterer Eingabe vom 17. Februar 2023 weiter
Stellung. Der Stadtrat Bau und Infrastruktur verzichtete am 3. März 2023
explizit auf weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bauvorhaben sieht vor, auf dem aktuell mit zwei
Abbruchhäusern (Assek.-Nrn. 01 und 02) überstellten Grundstück Kat.-Nr. 03
einen Neubau in Form eines Terrassenhauses mit drei Stockwerken und insgesamt
sechs Wohnungen samt zugehöriger Tiefgarage zu erstellen. Das Baugrundstück
befindet sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis vom
21.
Juni 2004 (BZO, Ordnungsnummer 700.1) in der zweigeschossigen
Wohnzone W2a.
Das Baugrundstück ist über die F-Strasse erschlossen, eine
in einen Wendeplatz mündende Stichstrasse, gegen deren Ende sich, östlich
angrenzend, das Baugrundstück befindet. Auf der gegenüberliegenden Seite der F-Strasse,
sprich westlich daran angrenzend, liegt das Grundstück Kat.-Nr. 05, dessen
Miteigentümer der Beschwerdeführer ist.
In westlicher Richtung verläuft vom Wendeplatz aus dem –
dort eingedolten – G-Bach entlang ein Fussweg (Wegparzelle Kat.-Nr. 08)
hinunter zur M-Strasse; in östlicher Richtung führt ein Fussweg in Form eines
Treppenaufgangs (Grundstück Kat.-Nr. 06) zur H-Strasse hinauf. Im Jahr
2019.
wurde der G-Bach oberhalb der (zweiten bzw. unteren Unterführung der) H-Strasse
offengelegt bzw. ausgedolt und renaturiert; seit jenem Zeitpunkt ist der G-Bach
nurmehr noch ab jenem Punkt (bzw. oberhalb der unteren Unterführung der H-Strasse)
in Fliessrichtung eingedolt, wobei gleichzeitig die Dole erweitert wurde.
Die Gebiete I und J, in welchen das Bau- und das
betreffende Nachbargrundstück liegen, befinden sich an einer teils steilen
Hanglage. Das Baugrundstück weist ein starkes Ost/West-Gefälle auf. Der
südliche Teil des Baugrundstücks sowie der westlich (hangabwärts) und östlich
bzw. südöstlich (hangaufwärts) gelegenen Grundstücke befinden sich im Bereich
einer natürlichen Talsenke.
Das Baugrundstück befindet sich, wie auch das westlich
gelegene Nachbargrundstück, in einem Gebiet, für welches gemäss der
"Naturgefahrenkarte" aus dem Jahr 2013 ([als Naturgefahren gelten die
beiden "Hauptprozesse" Hochwasser und Massenbewegungen] vgl.
GIS-Browser) im südlichen, dem G-Bach nahen Bereich eine mittlere Gefährdung
(blauer Bereich) besteht; der übrige Teil des Baugrundstücks ist mit einer
geringen Gefährdung (gelber Bereich) verzeichnet. Betreffend das unterliegende
Nachbargrundstück Kat.-Nr. 05 ergibt sich aus der Naturgefahrenkarte, dass
(aktuell) eine mittlere Gefährdung im südlichen Bereich (Drittel) besteht
(blauer Bereich).
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die seitens
der kommunalen Baubehörde erteilte Baubewilligung sowie die durch die
Baudirektion erteilte hochwasserschutzrechtliche Bewilligung.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins durch das
Verwaltungsgericht.
Die Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen
Ermessen der zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können
(BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist
insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und
anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und
Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen
Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem
vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt (BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019,
E. 2 mit Hinweis; VGr, 23. März 2023, VB.2022.00646, E. 3.1;
5.
Mai 2022, VB.2021.00432, E. 3; 26. September 2019,
VB.2019.00182, E. 2.1).
Die Vorinstanz führte am 15. Dezember 2021 im Beisein
der Parteien einen Abteilungsaugenschein durch und dokumentierte diesen mittels
Protokoll und Fotografien. Daraus sowie aus den übrigen Akten geht der
Sachverhalt hinreichend hervor. Auf die Durchführung eines Augenscheins ist zu
verzichten.
3.2
Der
Beschwerdeführer rügt beschwerdeweise, seitens der Vorinstanz seien drei von
ihm anlässlich des Augenscheins zur Besichtigung vorgeschlagene weitere
Standorte nicht in Augenschein genommen worden. Er beanstandet, das Gutachten
"Hochwasserschutznachweis" der K AG vom 18. März 2021 sei
in vielerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. Die Vorinstanz
hätte daher im Hinblick auf die Wahl der Standorte für den Augenschein nicht
auf dieses abstellen dürfen (im Gutachten werde die Eindolung bzw. der Rechen
oberhalb der zweiten bzw. unteren Unterführung der H-Strasse als [seit der
Freilegung des G-Bachs im Jahr 2019] neue "Schwachstelle" in Bezug
auf die Hochwassergefahr angeführt) bzw. die vom Beschwerdeführer
vorgeschlagenen Standorte nicht mit dem Verweis auf das Gutachten ablehnen
dürfen. Sie hätte die Plausibilität des Hochwasserschutznachweises aufgrund der
Verhältnisse vor Ort abklären müssen.
Die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des
vorinstanzlichen Augenscheins zur Besichtigung vorgeschlagenen drei Standorte
befinden sich allesamt bachaufwärts und weiter vom Bau- sowie vom
Nachbargrundstück entfernt, in jenem Bereich, in welchem der G-Bach im Jahr
2019.
freigelegt wurde. Dass seit der Freilegung des oberen Abschnitts des
Baches im Jahr 2019 und der weiter unten bzw. (neu) oberhalb der zweiten bzw.
unteren Unterführung der H-Strasse erfolgten Eindolung dies die
Schwachstelle mit Blick auf die Hochwassergefahr darstellt, wie im Gutachten
"Hochwasserschutznachweis" der K AG vom 18. März 2021
ausgeführt wird, erscheint naheliegend und plausibel. Es ist davon auszugehen,
dass es im Fall eines bedeutenderen Hochwasserereignisses insbesondere an jener
Stelle, wo der Bach in die Dole "gezwängt" wird, gegebenenfalls zu
einer Ausuferung kommt, ist dies doch gleichzeitig auch die Stelle – beim
Rechen bzw. dem "Eintritt" in die Dole – wo es vornehmlich zu einer
Verklausung (also einem teilweisen oder vollständigen Verschluss eines
Fliessgewässerquerschnitts infolge angeschwemmten Treibgutes oder Totholzes),
kommen kann. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Besichtigung der drei
weiteren (weiter entfernten) Standorte zur Klärung des im Hinblick auf die
Entscheidfällung massgeblichen Sachverhalts hätte beitragen können.
Der Verzicht auf die Besichtigung der drei weiteren vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen Standorte anlässlich des vorinstanzlichen
Augenscheins vom 15. Dezember 2021 ist nach dem Ausgeführten nicht
rechtsverletzend.
4.
Der Beschwerdeführer bringt zum Ende der Beschwerdeschrift
vor, er habe in der Rekursschrift vom 23. August 2021 und in der Replik
vom 25. Oktober 2021 gerügt, die Bauherrin werde die Spiel- und
Ruheflächen nach § 248 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG, LS 700.1) "in tatsächlicher Hinsicht
nicht [...] erstellen können". Mit dieser Rüge habe sich die Vorinstanz
indessen nicht auseinandergesetzt. Mit Verweis auf die bewilligten Pläne werde
erneut festgehalten, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Spiel- und
Ruheflächen auf dem Baugrundstück nicht ausgeschieden werden könnten. Dazu sei
eine Reduktion der Fläche des geplanten Terrassenhauses erforderlich, was nicht
mittels einer Nebenbestimmung zu bewerkstelligen sei.
Im Rekurs vom 23. August 2021 findet sich indes bei
Lichte besehen keine entsprechende Rüge. Aus der in der Beschwerde angegebenen
Stelle lässt sich keine solche herauslesen. Unter der entsprechenden Randziffer
wird die fehlende Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des Bauvorhabens auf
das Grundstück des Beschwerdeführers und die durch das Projekt erhöhte
Gefährdung in der Gesamtverfügung der Baudirektion vom 12. Mai 2021
gerügt. Zum Thema Kinderspielplatz findet sich dort lediglich die
Klammerbemerkung, es sei "nicht einmal klar, wo der geforderte
Kinderspielplatz realisiert werden soll". Darin liegt keine – schon gar
keine substanziierte – Rüge, welche auf die Aufhebung der Baubewilligung oder
die Statuierung einer dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen
verschaffenden Nebenbestimmung abzielte.
In der Rekursreplik vom 25. Oktober 2021 wird an der
angegebenen Stelle lediglich erwähnt: Dass das "Projekt [...] keinen
Spielplatz nachweist, bleibt unbestritten".
Es ist damit jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz auf eine die Frage des Kinderspielplatzes betreffende Rüge nicht
eingegangen ist. Selbst wenn eine solche aus dem erwähnten Abschnitt in der
Rekursreplik herauszulesen wäre, könnte die Rekursbegründung nämlich nach
Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Sie darf im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels nur
hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu
Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die
innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten
(Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23). Die
Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche
Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu
untersuchen (VGr, 14. Juli 2022, VB.2021.00454, E. 4.3; 24. Juni
2021, VB.2021.00002, E. 1.3.4; 25. Januar 2017, VB.2016.00551,
E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Erweist sich eine Rüge im
Rekursverfahren als verspätet, so kann diese auch im Beschwerdeverfahren nicht
mehr vorgebracht werden, andernfalls das Rügeprinzip vor Baurekursgericht
faktisch ausgehöhlt würde (VGr, 19. Januar 2023, VB.2022.00220/00224,
E. 4.3.2 Abs. 3 am Ende, und 25. Januar 2017, VB.2016.00551,
E. 4.3).
Dispositiv
Die Vorinstanz hat demnach den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie sich mit der
Frage des Kinderspielplatzes nicht befasst hat.
5.
5.1
5.1.1
Die Vorinstanz prüfte, ob der Beschwerdeführer die Abwendung der von ihm
geltend gemachten Hochwassergefahr gestützt auf § 226 PBG verlangen kann,
und wog in diesem Zusammenhang die sich gegenüberstehenden Interessen der
Bauherrin und des beschwerdeführenden Miteigentümers des Nachbargrundstücks
gegeneinander ab.
Nach § 239 Abs. 1 PBG müssen Bauten und Anlagen
nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde
entsprechen (Satz 1). Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch
ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (Satz 2). Vorzubeugen hat die Bauherrschaft nicht jeder erdenklichen
Gefahr, sondern nur jener, die sich aus der Natur des Bauwerks und seiner
normalen Benützung ergibt (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00373,
E. 4.2.2 ff. [mit Hinweis, auch zum Folgenden] betreffend Grund- bzw.
Fremdwasser, sowie 23. April 2008, VB.2008.00030, E. 4.3). Wie
ein Gebäude im Einzelnen beschaffen sein muss, um den Erfordernissen von
§ 239 Abs. 1 PBG zu genügen bzw. welche Nebenbestimmungen hierfür
geboten sind, ist weitgehend eine Frage des technischen Ermessens, die das
Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG nicht frei überprüfen kann
(RB 1993 Nr. 43).
5.1.2
Art. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau
(WBG, SR 721.100) bezeichnet den Hochwasserschutz als Aufgabe der Kantone.
Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den
Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Art. 3
Abs. 1 WBG). Sie haben Hochwasser-Gefahrengebiete auszuscheiden
(Art. 21 der Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau [WBV,
SR 721.100.1]; vgl. zum Ganzen VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00393,
E. 3.1).
Der Hochwasserschutz ist auf kantonaler Ebene in den
§§ 9–9b der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei
vom 14. Oktober 1992 (HWSchV, LS 724.112) geregelt (vgl. auch Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6. A., Wädenswil 2019, S. 1028). Diese Bestimmungen enthalten
Regelungen für die – aus den kantonalen Gefahrenkarten (vgl.
Naturgefahrenkarten im GIS-Browser) ersichtlichen – Gefahrenbereiche. § 9 HWSchV befasst sich mit planungsrechtlichen Massnahmen bzw. Festlegungen; nach
§ 9 Abs. 2 HWSchV können die Gemeinden in ihren Bau- und
Zonenordnungen ergänzende Vorschriften über Objektschutzmassnahmen erlassen –
was vorliegend soweit ersichtlich nicht der Fall ist. Gemäss § 9a HWSchV
(Marginale "Objektschutzmassnahmen") weist die Bauherrschaft im
Bewilligungsverfahren zur Erstellung oder wesentlichen Änderung von Bauten und
Anlagen in Gefahrenbereichen Objektschutzmassnahmen zur Begrenzung des
Schadensrisikos nach (Abs. 1; sogenannter "Gebäudeschutznachweis"
[vgl. das entsprechende Zusatzformular des AWEL findet sich auf der Website der
Baudirektion: www.zh.ch/de/planen-bauen.html > Bauvorschriften > Bauen an
besonderer Lage > Bauen im Gewässer-, Grundwasser- und Hochwasser-Gefahrenbereich
> Bauen im Hochwasser-Gefahrenbereich]). Dabei gelten als wesentliche
Änderung von Bauten und Anlagen im Sinn von § 9a Abs. 1 HWSchV
bauliche Veränderungen an solchen, welche das Risiko von Hochwasserschäden
(insbesondere an Personen oder Sachen) gegenüber dem Ausgangszustand erhöhen
(Leitfaden "Gebäudeschutz Hochwasser" des AWEL von April 2017
[nachfolgend: Leitfaden AWEL; ebenfalls unter obengenannter Internetadresse zu
finden], S. 8). Gemäss §9a Abs. 2 HWSchV ordnen die Gemeinden mit der
baurechtlichen Bewilligung geeignete und angemessene Objektschutzmassnahmen an.
Sie sind verpflichtet, die Gefahrenbereiche bei der Erteilung baurechtlicher
Bewilligungen zu berücksichtigen (vgl. Fritzsche et al., S. 1028).
Im Gebäudeschutznachweis gemäss § 9a Abs. 1 HWSchV ist aufzuzeigen, dass einerseits der Schaden bei einer Überschwemmung
nicht grösser wäre als vor dem Neu- bzw. Umbau und andererseits Dritte nicht
stärker gefährdet werden (vgl. Leitfaden AWEL, S. 5).
5.1.3
Nach dem Gesagten sind mithin im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bei
einem Neu- bzw. Umbau die geplanten Massnahmen betreffend Hochwasserschutz am
Gebäude selbst zu prüfen, wie auch, dass ein solches Vorhaben (einschliesslich
der geplanten Objektschutzmassnahmen) keine Mehrgefährdung auf
Drittgrundstücken
zur Folge haben wird.
5.2
5.2.1
Mit dem Baugesuch wurde ein Bericht "Hochwasserschutznachweis"
des Ingenieurbüros K AG vom 18. März 2021 sowie das Zusatzformular
Gebäudeschutz eingereicht (Eingang bei der Baubehörde am 22. März 2021).
Im Zusatzformular Gebäudeschutz finden sich die auf den
Neubau bezogenen Objektschutzmassnahmen aufgeführt. Gemäss den dortigen Angaben
haben die gewählten Massnahmen keine Auswirkungen in Bezug auf andere Gebäude.
Der Bericht "Hochwasserschutznachweis" vom
18. März 2021 befasst sich im Wesentlichen mit der Beurteilung der am
Neubau projektierten Gebäudeschutzmassnahmen. Unter Ziffer 8 (a. a. O., S. 12) wird sodann festgehalten,
dass durch den vorgesehenen Neubau und die im Gutachten vorgeschlagenen
(Objektschutz-)Massnahmen keine massgebenden Auswirkungen auf die Fliesswege
der Überflutung der Nachbarparzellen zu erwarten seien.
5.2.2
Die Baudirektion beurteilte in ihrer Gesamtverfügung vom 12. Mai 2021
die am Neubau geplanten Hochwasserschutzmassnahmen und die Auswirkungen des
Bauvorhabens auf Nachbargrundstücke (vgl. Ziff. 1.6.5 Anhang zur
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [LS 700.6]). Sie kam zum
Schluss, das Bauvorhaben verursache keine Mehrgefährdung auf den
Nachbargrundstücken.
Darin wurde sie, wie erwähnt, von der Vorinstanz mit
Rekursentscheid vom 27. Oktober 2022 geschützt.
5.3
5.3.1
Die erwähnte Offenlegung des G-Bachs und der Ausbau der Eindolung durch die
Gemeinde im Jahr 2019 wurden im Hinblick auf das Hochwasserschutzziel HQ100 (=
Hochwasser mit Eintretenswahrscheinlichkeit von 1 % pro Jahr, welches also
statistisch einmal pro 100 Jahre eintritt [zu den Hochwasserkategorien
vgl. den Leitfaden AWEL S. 21]) vorgenommen bzw. sind auf ein solches
ausgelegt. Der kantonale Richtplan sieht mit Bezug auf den Hochwasserschutz
nämlich vor, dass der Schutz in geschlossenen Siedlungen auf ein
Hochwasserereignis HQ100 auszurichten ist (Rz. 3.11.1 [Schutzzielmatrix
für Hochwasser]; sogenannter Grundschutz [vgl. hierzu Leitfaden AWEL S. 3,
17 und 19, auch zum folgenden Absatz]). Auch der Bericht
"Hochwasserschutznachweis" der K AG vom 18. März 2021 geht
entsprechend davon aus, dass es zufolge des Ausbaus der Eindolung und den
"hydraulisch günstigen" neuen Rechen bei einem Hochwasserereignis bis
HQ100 zu keiner Verklausung des Rechens und keiner Ausuferung des G-Bachs kommt.
Folglich hätte ein solches Ereignis, wie auch die Vorinstanz erwog, gegenwärtig
keine Auswirkungen auf das Baugrundstück und die in Richtung Westen
angrenzenden Grundstücke.
5.3.2
Grundlage für die zu treffenden Hochwasserschutzmassnahmen bilden die von
den Kantonen, wie erwähnt, gestützt auf Art. 21 WBV zu erstellenden Gefahrenkarten.
Die Hochwasser-Gefahrenkarte bezieht sich auf Hochwasser, sprich Überflutungen
durch Wasser, das bereits in ein Gewässer gelangte und von dort wieder
austritt. Um gegebenenfalls Hinweise auf weitere Gefährdungen eines Grundstücks
zu erhalten, sind zusätzlich jeweils Hinweiskarten zu konsultieren, etwa
die Karte Oberflächenabfluss (der Oberflächenabfluss ist derjenige
Niederschlagsanteil, welcher nach dem Auftreffen auf dem Boden unmittelbar an
der Geländeoberfläche abfliesst; vgl. Leitfaden AWEL S. 4, 6, 17,
21 f., sowie die weiterführenden Informationen bzw. Angaben in der Legende
zur Naturgefahrenkarte).
Bezüglich des unterliegenden Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 05
ergibt sich aus der Naturgefahrenkarte, wie bereits (oben E. 2
Abs. 5) erwähnt, dass (aktuell) eine mittlere Gefährdung im südlichen
Bereich (Drittel) besteht (blauer Bereich), und aus der Wassertiefenkarte
HQ300, eine Gefährdung im nämlichen Bereich (Wassertiefe bzw. Wasserstand bis
0,25 m). Der Hinweiskarte Oberflächenabfluss ist hinsichtlich dieses
Grundstücks weiter zu entnehmen, dass es nebst Bereichen mit Fliesstiefen von
10–25 cm teilweise auch solche von über 25 cm aufweist, namentlich bei der
nordöstlichen Gebäudeseite, bei der südöstlichen Gebäudeseite sowie auf dem
westlich unterhalb des Gebäudes gelegenen Parkplatz.
Gemäss den Angaben des AWEL im Mitbericht vom
4. Januar 2023 wird im Rahmen der Revision der Gefahrenkarte
"mutmasslich [...] im Vergleich zu heute nur noch ein schmalerer Streifen
der Parzelle des Beschwerdeführers betroffen [...] und die Intensität der
Gefährdung nur noch gering sein [...] (gelb, Hinweisbereich)".
5.3.3
Das Bauprojekt auf dem hangaufwärts gelegenen Grundstück sieht vor, einen
grossen Teil der Grundstücksfläche zu überbauen bzw. versiegeln. Das gilt nebst
der Fläche des Gebäudes auch mit Blick auf die Aussentreppen bzw.
Treppenabgänge, die – praktisch an den Parzellengrenzen – parallel zu Nord- und
Südfassade verlaufen. Gemäss den Baugesuchsunterlagen soll als auf den Neubau
bezogene Objektschutzmassnahme das Terrain im Südosten des Baugrundstücks bzw.
bei der südöstlichen Hausecke um 25 cm erhöht werden, sodass allfälliges
Hochwasser im Fall eines HQ300 – wie im Übrigen auch Oberflächenwasser –
künftig umgeleitet, (ausschliesslich) auf der südlich verlaufenden Aussentreppe
kanalisiert und über diese vom Baugrundstück weggeleitet wird.
Hochwasser (und Oberflächenwasser) soll sich mithin gemäss
dem Bauprojekt nicht mehr wie bisher bzw. aktuell über eine grössere Fläche des
Baugrundstücks verteilen, sondern über die südliche Aussentreppe und damit
einen 1,2 m breiten Korridor kanalisiert vom Baugrundstück abfliessen bzw.
weggeleitet werden.
5.3.4
Gemäss einer vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren bei der Vorinstanz
eingereichten Stellungnahme der L AG vom 29. September 2021 beträgt
die Breite des Abflusskorridors aktuell (mindestens) 17 m, diejenige des
Treppenabgangs und damit des Abflusskorridors gemäss Bauprojekt lediglich noch
1,2 m. Gemäss den Berechnungen der L AG erhöhen sich durch die
Verengung des Abflusskorridors sämtliche massgeblichen Parameter des
abfliessenden Wassers beim Ende der Wiese bzw. Treppe (auf dem Baugrundstück),
mithin beim Auftreffen auf die F-Strasse bzw. den Wendeplatz: Die
Fliessgeschwindigkeit verdreifache sich (von 1,9 m/s auf 5,9 m/s),
während sich die Fliesstiefe beinahe verfünffache (von 3 cm auf
14 cm) und die Intensität des Abflusses (Fliessgeschwindigkeit *
Fliesstiefe) von 0,06 m2/s auf 0,82 m2/s erhöhe.
Die Fliessgeschwindigkeit von 5,9 m/s stelle, so die
Beurteilung seitens der L AG, eine gegenüber der jetzigen Situation bei
einem HQ300 massgebliche Erhöhung der Gefährdung und des Risikos für
benachbarte Dritte dar. Insbesondere der Unterlieger der Bauparzelle, mithin
der Beschwerdeführer, habe aufgrund der Fliessgeschwindigkeit und des nicht
mehr flächigen, sondern sehr konzentrierten Abflusses mit Erosionsschäden zu
rechnen. Dasselbe Gefährdungsbild zeige sich beim Oberflächenabfluss, welcher
ebenfalls auf der Treppe kanalisiert werde, statt über die bisherige
grosszügige Abflussbreite zu verfügen. Die Intensität des Abflusses erhöhe sich
im erwähnten Rahmen und mit ihr bei einer Überschwemmung auch die
Schadenwirkung von schwacher zu mittlerer Intensität.
Der Einschätzung der L AG zufolge führe die
Kanalisierung des gesamten Hochwasserabflusses auf der geplanten Treppe zu
einer lokalen Mehrgefährdung und einem lokalen Risikoanstieg für die
Unterlieger der Bauparzelle. Dieses Resultat ergebe sich bei einer teilweisen
Verklausung des Rechens bei der Eindolung an der H-Strasse und einem
angenommenen Abfluss von 1 m3/s.
Von einer solchen teilweisen Verklausung und einem Abfluss
von 0,5–1 m3/s im Fall eines HQ300 geht auch der
Hochwasserschutznachweis der K AG vom 18. März 2021 aus. Die
Vorinstanz geht ihrerseits im Fall eines HQ300 von einer bei einer Realisierung
des Bauvorhabens gegenüber heute deutlich erhöhten Fliessgeschwindigkeit des
über die Haustreppe abfliessenden und auf dem Wendeplatz ausströmenden
Hochwassers von knapp 6 m/s aus.
5.3.5
Das Bauvorhaben bewirkte gegenüber der aktuellen Situation damit eine
Änderung dergestalt, dass im Fall eines Hochwasserereignisses >HQ100 bzw.
eines teilweisen Austretens des G-Bachs dieser Teil des Wassers konzentriert
und damit wuchtig(er) auf den Wendehammer treffen würde, während bei der
gegenwärtigen Ausgangslage das Wasser breiter bzw. verteilt und dadurch mit
geringerer Fliessgeschwindigkeit auf die F-Strasse treffen würde.
Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz, welche erwog,
aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass bei einer Realisierung des
Bauvorhabens das ausserhalb der Dole ablaufende Wasser im Fall eines HQ300
direkt über die südliche Haustreppe und damit schneller und direkter als heute
über das Baugrundstück auf den Kehrplatz abfliesse, und es daher
vergleichsweise weniger lang dauern dürfte, bis das Hochwasser den Kehrplatz,
das übrige Endstück der F-Strasse, den Fussweg und den südlichen Teil des
Grundstücks Kat.-Nr. 05 überflute. Indes befand sie, die nachteiligen
Auswirkungen auf das Nachbargrundstück blieben gering. Denn unabhängig von der
gegenüber heute deutlich erhöhten Fliessgeschwindigkeit des über die Haustreppe
abfliessenden Hochwassers ströme dieses im Südwesten des Wendeplatzes aus, von
wo es zunächst teilweise in die Strassenentwässerung abfliessen und im Übrigen
auf der beinahe flachen F-Strasse Richtung Norden ausfächern werde. Allfällige
Erosionsschäden durch Hochwasser würden demzufolge "in erster Linie auf
dem Wendeplatz und der F-Strasse" entstehen, auf welche "das Wasser
zuerst wuchtig abströmt", und nicht auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 05,
welches zudem durch einen Stellriemen und ein Geländer am Rande des
Wendeplatzes zumindest teilweise von der zerstörenden Wirkung des abfliessenden
Wassers einschliesslich mitgeführten Gerölls geschützt sei.
Der Hauptunterschied zur heutigen Situation liege daher,
so die Vorinstanz, folglich darin, dass es "vergleichsweise
schneller" zu einer Überschwemmung des Kehrplatzes und des übrigen Endes
der F-Strasse, des Fusswegs und des Grundstücks Kat.-Nr. 05 kommen werde.
Die nachteiligen Auswirkungen auf die hangabwärts liegenden Nachbargrundstücke
einschliesslich das Grundstück des Beschwerdeführers blieben jedoch gering,
weil diese Grundstücke gegenwärtig durch ein Hochwasser HQ300 (nur
unwesentlich) später, aber im selben Ausmass überflutet würden.
5.3.6
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfügt die Vorinstanz als
Fachgericht über die nötigen Kenntnisse, um entsprechende Fragestellungen
sachkompetent zu beurteilen. Dass das Hochwasser auch bei einer Realisierung
des Bauvorhabens nach dem Ausströmen auf dem Wendeplatz zunächst teilweise in
die Strassenentwässerung abfliessen und im Übrigen auf der F-Strasse ausfächern
würde, erweist sich als nachvollziehbar und überzeugend. Hiervon geht im
Übrigen auch das AWEL in seinem Mitbericht vom 20. September 2021 aus.
Dasselbe gilt für die Einschätzung, dass die Auswirkungen auf das
Nachbargrundstück letztlich praktisch dieselben sein dürften, gegebenenfalls
mit etwas weniger zeitlicher Verzögerung, wie bei der gegenwärtigen
Ausgangslage.
Der vom Beschwerdeführer beigezogene Ingenieur wendet in
einer als Beschwerdebeilage eingereichten E-Mail vom 22. November 2022
ein, dass Hochwasser ein Schlammwasser mit Geschiebe und Treibholz darstelle,
welches sogleich alle Einläufe in die Strassenentwässerung verstopfe. Ein
Abfliessen in die Strassenentwässerung sei daher nicht möglich. Diese sei bei
Starkniederschlagsereignissen sowieso überlastet und könne kein zusätzliches
Wasser abführen. Dies wäre indes auch aktuell der Fall, was der Beschwerdeführer
verkennt; ein durch das Bauvorhaben bewirkter Unterschied bzw. eine
Mehrgefährdung wäre bzw. ist insofern nicht auszumachen.
Dass allfällige Erosionsschäden in erster Linie auf der
Strassenparzelle Kat.-Nr. 07 bzw. dem Wendeplatz, wo es zunächst
auftreffen würde, und der F-Strasse entstehen würden und nicht auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 05, erscheint ebenfalls überzeugend.
Gemäss der Einschätzung des vom Beschwerdeführer
beigezogenen Ingenieurs führten die Erosionsschäden auf dem Wendeplatz zu einem
"massiven Wassereintrag in den Untergrund". Dadurch sei die
Geländebruchsicherheit einer auf der Parzelle Kat.-Nr. 05 befindlichen
Stützkonstruktion (Ribbert-Mauer bzw. -Wand) nicht mehr gewährleistet. Komme es
nicht zu Erosionsschäden auf dem Wendeplatz, so ströme das Wasser
konzentriert(er) und mit wesentlicher höherer Fliessgeschwindigkeit als heute
über die Stützkonstruktion, was an deren Fuss zu einer Unterspülung des
Fundaments führe. So oder anders sei also die bestehende Stützkonstruktion
durch das Bauvorhaben im Fall eines HQ300 gefährdet. Die gegenüber heute
erhöhte Wasserfracht führe somit zu Schäden auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05.
Diesbezüglich fällt in Betracht, dass auf dem Wendeplatz
auftreffendes Wasser durch dieses Auftreffen grundsätzlich abgebremst und ein
auf der anderen Seite des Wendeplatzes abfliessender Teil des Wassers insofern
nicht mit derselben Geschwindigkeit und folglich Intensität weiterfliessen und
auf das Grundstück Kat.-Nr. 05 treffen würde wie am Ende der Wiese bzw.
beim Treppenabgang (auf welchen Ort sich die Berechnungen des Ingenieursbüros
beziehen [vgl. hierzu oben E. 5.3.3 Abs. 2]). Sodann kommt insoweit auch
dem Stellriemen auf der westlichen Seite des Wendehammers bzw. an der Grenze
zum Grundstück Kat.-Nr. 05 eine zusätzlich abbremsende und umleitende und
damit schützende Funktion zu. In diesem Zusammenhang erscheint bedeutsam, dass
der Stellriemen Menge und Wucht bzw. Intensität des abfliessenden Wassers
jedenfalls abzuschwächen vermöchte. Allfällige Erosionsschäden auf der F-Strasse
wären im Rahmen des Strassenunterhalts durch das strassenunterhalts- bzw.
baupflichtige Gemeinwesen, hier grundsätzlich die Gemeinde, zu beheben (vgl.
§§ 6 und 25 f. des Strassengesetzes vom 27. September 1981
[LS 722.1]).
5.3.7
Der Schluss der Vorinstanz, das Bauvorhaben sei zu Recht auch unter dem
Aspekt des Hochwasserschutzes für bewilligungsfähig erachtet worden, ist damit
nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (vgl. § 17
Abs. 2 f. VRG). Vielmehr ist er zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerin eine angemessene solche auszurichten. Bezüglich des
Entschädigungsantrags des Beschwerdegegners 2 fällt in Betracht, dass die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entschädigung des Gemeinwesens
vorliegend nicht erfüllt sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 50 ff. mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 3'190.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.