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Entscheid

VB.2022.00748

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00748

17. Januar 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24272)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00748

VB.2022.00773

Urteil

der Einzelrichterin

vom 17. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (GI-220142-L),

Bestätigung Durchsetzungshaft (GI220145-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 23. November

2022 an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Die gleichentags vom Migrationsamt beantragte

Bestätigung der Anordnung wurde am 24. November 2022 vom

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich gewährt und die

Ausschaffungshaft bis am 20. Februar 2023 bewilligt.

Dagegen erhob A beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 5. Dezember

2022 Beschwerde (VB.2022.00748) und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids.

Das Zwangsmassnahmengericht beantragte mit Eingabe vom 7. Dezember

2022, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben

vom 14. Dezember 2022 beantragte das Migrationsamt, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Dezember 2022.

Erwägungen

II.

Am 13. Dezember 2022

ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A von der Ausschaffungs-

in die Durchsetzungshaft versetzt werde und beauftragte die Kantonspolizei

Zürich mit dem Haft- bzw. Ausschaffungsvollzug. Das Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht Zürich bestätigte die Anordnung der Durchsetzungshaft mit Urteil

vom 16. Dezember 2022 und bewilligte sie bis am 12. Januar 2023.

Gegen die bewilligte Durchsetzungshaft erhob A mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 ebenfalls Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VB.2022.00773) und beantragte die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und seine umgehende Haftentlassung. Sodann sei ihm

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

Das Zwangsmassnahmengericht

am Bezirksgericht Zürich verzichtete am 27. Dezember 2022 auf eine

Vernehmlassung. Gleichentags beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich,

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter

oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b

Abs. 2 des kantonalen

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung.

1.2

Die beiden vorliegenden Beschwerden betreffen

denselben Beschwerdeführer und stützen sich im Wesentlichen auf denselben

Sachverhalt. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die

Verfahren VB.2022.00748 und VB.2022.00773 zu vereinigen (§ 71 VRG in

Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 50–60).

Die

nachfolgenden Zitate beziehen sich, wo nicht anders vermerkt, auf die Akten im

Verfahren VB.2022.00773 betreffend Durchsetzungshaft.

1.3

Gemäss § 49 i. V. m. § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt,

wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Obwohl der Beschwerdeführer aus

der Ausschaffungshaft entlassen

und in Durchsetzungshaft genommen

wurde, hat er weiterhin auch an der Überprüfung der Frage, ob die Ausschaffungshaft

rechtmässig erfolgte, ein

schutzwürdiges Interesse (vgl. VGr, 15. September 2020, VB.2020.00567,

E. 2.1; BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ohne Weiteres erfüllt; auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Der 1985

im Irak geborene Beschwerdeführer reiste am 6. November 2001 in die

Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für

Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 26. Juli

2004.

abwies. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus

der Schweiz an. Am 14. Dezember 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine

Schweizerin, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung

im Kanton Luzern erteilt wurde, die letztmals bis am 29. Juli 2014

verlängert wurde. Aus dieser Ehe gingen eine Tochter, geboren 2007, sowie ein

Sohn, geboren 2010, hervor. Die Trennung der Eheleute wurde am 2. Mai 2011

festgestellt und am 11. September 2013 wurde die Ehe geschieden, die Obhut

der Kinder deren Mutter zugewiesen und dem Beschwerdeführer ein

gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt.

2.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich wurde am 7. August 2015 abgewiesen. Nachdem der dagegen erhobene

Rekurs teilweise gutgeheissen worden war, wurde das Gesuch am 26. Oktober

2017.

erneut abgewiesen, wogegen wiederum Rekurs erhoben wurde. In der Folge

wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 31. August 2020 wegen Förderung

der Prostitution für schuldig befunden, mit 33 Monaten Freiheitsstrafe

bestraft (davon 23 Monate aufgeschoben) und für 5 Jahre des Landes

verwiesen. Dieser Entscheid ist rechtskräftig geworden, weshalb das Rekursverfahren

betreffend Aufenthaltsbewilligung als gegenstandslos geworden abgeschrieben

wurde. Nachdem der Beschwerdeführer den Strafvollzug nicht aufforderungsgemäss

am 11. Januar 2021 angetreten hatte, wurde er am 16. Februar 2021

verhaftet und befand sich anschliessend bis am 7. Dezember 2021 im

Strafvollzug.

2.3

Nach

Entlassung aus dem Strafvollzug leistete der Beschwerdeführer der mehrfachen

behördlichen Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, keine Folge. Am 29. März

2022.

wurde er auf das Gemeindegebiet C eingegrenzt. Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Zwangsmassnahmengericht am 19. Juli 2022 ab. Am 27. April

2022.

wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Eingrenzung in Zürich

verhaftet und anlässlich seiner Entlassung am 29. April 2022 erneut auf

die Ausreiseverpflichtung hingewiesen. Das am 8. Juni 2022 vorgesehene

Identifizierungs-Interview durch die irakische Botschaft konnte mangels

Auffindbarkeit des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden.

Am 21. November 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen

Widerhandlung gegen das AIG verhaftet und nach seiner Haftentlassung tags

darauf dem Migrationsamt zugeführt. Am 23. November 2022 ordnete das

Migrationsamt gestützt auf Art. 76 Abs. 1 AIG die Ausschaffungshaft

an, welche am 24. November 2022 vom

Zwangsmassnahmengericht bestätigt und bis am 20. Februar 2023 bewilligt

wurde.

Am 30. November 2022

wurde der Beschwerdeführer zwecks Identifikation einer irakischen Delegation

vorgeführt, was erfolglos verlief. Darauf ordnete das Migrationsamt am 13. Dezember

2022.

an, dass der Beschwerdeführer von der Ausschaffungs- in die

Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG versetzt werde. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte

die tags darauf beantragte Durchsetzungshaft mit Urteil vom 16. Dezember

2022.

und bewilligte sie bis am 12. Januar 2023.

3.

3.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann

eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher

Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach

Art. 66a oder 66abis StGB vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug

noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1

AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich

möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die

Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76

Abs. 4 AIG). Schliesslich darf

die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

3.2

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb

ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall

ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in

einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der

Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder

nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige

Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch

feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

3.3

Dies ist

vorliegend der Fall: Nachdem die irakischen Behörden die angegebenen

Personalien und die vorgelegten Dokumente in ihren Registern nicht finden

konnten, gilt der Beschwerdeführer als nicht identifiziert und wurde auch nicht

anerkannt. Zwar ist die Ausschaffung straffälliger Iraker entgegen dem

Beschwerdeführer grundsätzlich möglich (BGr, 18. Juni 2019, 2C_490/2019,

E. 6.1.1; VGr, 25. Mai 2021, VB.2021.00304, E. 3.4). Aufgrund

der unbekannten Identität wird die irakische Botschaft jedoch kein Laissez-Passer

für eine zwangsweise Ausschaffung ausstellen. Ein Vollzug der Ausschaffung

innert vernünftiger Frist ist daher – wie sich auch aus dem Folgenden ergibt

(vgl. E. 5.6) – nicht mehr absehbar. Damit sind die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft

nicht mehr erfüllt. Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus, indem sie

Ausschaffungshaft durch Durchsetzungshaft ersetzte. Die Rechtmässigkeit

Letzterer ist nachfolgend zu prüfen.

4.

4.1

Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der

Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die

rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens

nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu

verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht

zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für einen Monat

angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr

Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der

zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer von

18.

Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78

Abs. 2 i. V. m. Art. 79 AIG).

4.2

Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter

einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu

einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug

der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg-

oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre

Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das

letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt,

den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat

verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall

verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der

Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung

insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren

Verweisen).

4.3

Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind

typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere

nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land

ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen

Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die

Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen

Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung

seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2

mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen

(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

5.

5.1

Die

vom Obergericht mit

Strafurteil vom 31. August 2020 gegen

den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung von fünf Jahren ist

in Rechtskraft erwachsen. Zudem war der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung

vom 26. Oktober 2017 nach Abweisung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung

rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Damit liegen zwei rechtskräftige Wegweisungsentscheide vor,

was unbestritten ist.

5.2

Der

Beschwerdeführer hat sich bisher konsequent geweigert, in sein Heimatland Irak

zurückzukehren; Ausreiseaufforderungen leistete er keine Folge und er sagte

mehrfach aus, zu einer Rückkehr in den Irak nicht gewillt zu sein, was auch in

der Beschwerde bestätigt wird. Der Beschwerdeführer war sodann bereits einmal eingegrenzt

und es wurden mehrere Ausreisegespräche geführt, ohne dass er seiner

Ausreisepflicht nachgekommen wäre. Ferner konnte er auch der ersten geplanten

zentralen Befragung nicht zugeführt werden (vgl. E. 2.3). Dass mildere

Mittel unter diesen Umständen als ausgeschöpft betrachtet wurden, ist –

insbesondere auch unter Beachtung seiner nicht unerheblichen Delinquenz – nicht

zu beanstanden (VGr, 25. Mai 2021, VB.2021.00304, E. 4.1 mit

Hinweisen).

5.3

Es kann im jetzigen Zeitpunkt sodann nicht mit aller Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Drucks der

Haft dazu entscheiden könnte, auszureisen (BGr, 7. August 2015,

2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweisen.; VGr, 25. Mai 2021, VB.2021.00304,

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dass er sich bisher konsequent geweigert

hat, in sein Heimatland zurückzukehren, kann nicht dazu führen, dass die

Durchsetzungshaft

nicht mehr geeignet

wäre, dieses Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet

werden, je renitenter sich die betroffene Person verhält und je stärker sie

versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

Unter diesem Aspekt erscheint

die Durchführungshaft weiterhin als grundsätzlich geeignet. Aufgrund des

Umstands, dass die Vertreter der irakischen Behörden den Beschwerdeführer nicht

identifizierten bzw. anerkannten und daher nicht bereit sind, ein

Laissez-Passer auszustellen (vgl. dazu im Folgenden unter E. 5.4),

erscheint allerdings unklar, ob der Beschwerdeführer mit den vorhandenen

Papieren zurzeit überhaupt (freiwillig) in den Irak einreisen könnte. Dies

lässt die Zulässigkeit der Durchsetzungshaft im vorliegenden Fall bereits aus

diesem Grund fraglich erscheinen. Die Frage kann jedoch offenbleiben, wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

5.4

Was die

Identifikation des Beschwerdeführers anbelangt, so präsentiert sich die

Aktenlage wie folgt:

Am 30. November 2022 wurde der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat

für Migration (SEM) zwecks zentraler Befragung und Identifikation einer

Delegation verschiedener irakischer Ministerien vorgeführt. Die angegebenen Personalien

konnten durch die irakischen Behörden nicht bestätigt werden; d. h. der Beschwerdeführer wurde

nicht identifiziert und anerkannt. Gemäss Mitteilung des SEM konnte die

Delegation die angegebenen Personalien und die vorgelegten Dokumente mit den irakischen

Registern zwar (in technischer Hinsicht) abgleichen, dort jedoch keinen

entsprechenden Eintrag finden. Die Identität gilt damit als unbekannt, weshalb

die irakische Botschaft kein Laissez-Passer für eine zwangsweise Ausschaffung

ausstellen werde. Den Vertretern der irakischen Behörden wurden Kopien eines

S-Passes und einer ID vorgelegt.

Im Zeitpunkt der Eheschliessung des Beschwerdeführers im

Jahr 2005 hatten dem Zivilstandsamt offenbar eine ID im Original, eine Kopie

eines Nationalitätennachweises, eine Kopie einer Geburtsurkunde sowie eine

Kopie einer Ledigkeitsbestätigung vorgelegen. Die vorliegenden Akten geben

keinen Aufschluss darüber, ob das Zivilstandsamt vor der Eheschliessung weitere

Massnahmen zur Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers unternommen

hatte. Das SEM geht davon aus, dass keine Überprüfung stattgefunden hatte,

sondern die Eheschliessung gestützt auf die vorgelegten Dokumente vorgenommen

und der Beschwerdeführer entsprechend in das Zivilstandsregister eingetragen

worden war. Im Anschluss an die Eheschliessung mit einer Schweizerin sandte das

damalige Bundesamt für Migration dem Amt für Migration des Kantons Luzern im

Januar 2006 zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B den original S-Pass

sowie die ID im Original zu.

5.5

Es mag

zutreffen, dass dem SEM Fälle bekannt sind, in welchen Personen mit

ausländischer Herkunft in der Schweiz mit gefälschten Papieren geheiratet

hatten und im Nachhinein vom Heimatland nicht anerkannt wurden. Es kann in der

Tat nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht

bereits mit falscher Identität in die Schweiz eingereist sein und sich

gefälschte Dokumente beschafft haben könnte. Die vorliegenden Akten lassen aber

– entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – nicht den zwingenden Schluss zu,

die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen Identifikationspapiere seien

gefälscht. Es bestehen lediglich Anhaltspunkte dazu, welche sich aus dem

optischen Eindruck der (schlechten) Kopien ergeben. Immerhin waren nach

Darstellung des SEM im Zeitpunkt der Eheschliessung bzw. der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung B Originaldokumente vorhanden. Das kantonale

Zivilstandsamt akzeptierte die Dokumente und verzichtete offenbar nach

anfänglichen Zweifeln auf weitere Abklärungen zur Überprüfung der Identität.

Auch die Migrationsbehörden erteilten und erneuerten dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung B während Jahren ohne Zweifel an den

Ausweispapieren.

5.6

Nach

Auskunft der irakischen Behörden ist der Beschwerdeführer in den irakischen

Registern nicht verzeichnet. Die irakische Delegation stellt aber weder die

grundsätzliche Abstammung des Beschwerdeführers aus dem Irak noch dessen

Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit infrage.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Registern nicht verzeichnet ist,

lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Personalien gefälscht sind.

Die politische Situation im Irak ist notorisch, ebenso wie die Problematik der

– vor allem im Norden des Irak lebenden – kurdischen Minderheit. Ob sämtliche

Register in den letzten 20 Jahren lückenlos geführt wurden, erscheint vor

diesem Hintergrund zumindest fraglich.

Dass der Beschwerdeführer über

andere, nicht gefälschte Dokumente verfügen könnte, welche er bisher

zurückbehalten hat, erscheint eher unwahrscheinlich. Es kann davon ausgegangen

werden, dass er diese spätestens im Zeitpunkt seiner Eheschliessung dem

Zivilstandsamt vorgelegt hätte. Dass er sich im heutigen Zeitpunkt im Irak ohne

Weiteres neue Identifikationspapiere beschaffen könnte, wie dies die

Vorinstanzen vertreten, ist ferner unrealistisch und erscheint sehr spekulativ.

Der Beschwerdeführer ist in den vielen Jahren nie mehr in den Irak

zurückgekehrt. Gemäss seinen Aussagen, welche unbestritten geblieben sind, hat

er mit seiner Mutter im Irak seit 2009 gar keinen Kontakt mehr. Selbst wenn er

noch gelegentlichen Kontakt hätte, ist nicht ersichtlich, wie seine Mutter im

Irak für ihren Sohn, welcher seit über 20 Jahren nicht mehr in seinem

Heimatland lebt, innert nützlicher Frist Identifikationspapiere beschaffen

sollte.

5.7

Es kann

daher gestützt auf die vorliegenden Akten nicht mit Sicherheit davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch Angabe einer falschen

Identität oder durch Zurückbehalten seiner richtigen Papiere den massgeblichen

Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs

geschaffen hat und die Wegweisung einzig am unkooperativen Verhalten des

Beschwerdeführers scheitert. Damit ist eine der Hauptvoraussetzungen für die

Anordnung der Durchsetzungshaft nicht erfüllt.

6.

6.1

Zusammenfassend

sind sowohl die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft als auch diejenigen der

Durchsetzungshaft nicht erfüllt. Entsprechend sind die beiden Haftanordnungen

bzw. deren Bestätigungen durch das Zwangsmassnahmengericht aufzuheben. Der Beschwerdeführer

ist umgehend aus der Haft zu entlassen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdegegnerin ist indessen

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, ist

die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird

angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die Verfahren VB.2022.00748 und

VB.2022.00773 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerden werden gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 der Urteile des

Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 24. November 2022

bzw. 16. Dezember 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist

umgehend aus der Haft zu entlassen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 1'690.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,

der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten,

zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids. Diese

Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin.

7.

Dem Beschwerdeführer wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt

und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird

eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgesetzt würde.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro;

d) das Staatssekretariat für Migration

(SEM), Abteilung Rückkehr;

e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)