VB.2022.00751
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00751
25. Mai 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24584)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00751
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch C, D GmbH,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1995 geborener Staatsangehöriger Simbabwes. B
ist eine 2001 geborene Staatsangehörige Simbabwes. A und B reisten am
23. Juli 2022 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein, wo sie das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. August 2022 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Schweizer Mutter ersuchten. Das
Migrationsamt wies die beiden Gesuche am 13. und 15. September 2022 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 22. November 2022 vereinigte die
Sicherheitsdirektion die beiden dagegen erhobenen Rekurse und wies sie ab.
III.
Am 6. Dezember 2022 gelangten A und B an das
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Vorinstanz aufzuheben und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Am 7. Dezember 2022 verfügte die
Abteilungspräsidentin einen Vollzugstopp gegenüber A und B. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. Dezember 2022 auf Vernehmlassung.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 27. Dezember
2022.
sowie am 20. Januar 2023 reichten A und B weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verletzt, da sie die
Beschwerdeführenden vor der Abweisung ihres Rekurses nicht angehört habe.
Die Beschwerdeführenden konnten sich in ihrem Rekurs
eingehend zur Sache äussern. Da zudem in der Regel – so auch hier – kein
Anspruch auf Anhörung zur Rechtsanwendung besteht, hat die Vorinstanz den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
3.
3.1
Streitgegenstand
ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden zum
Verbleib bei ihrer Mutter.
3.2
Die Beschwerdeführenden
sind 27 bzw. 21 Jahre alt und damit volljährig. Folglich haben sie trotz
der Beziehung zu ihrer Mutter, welche offenbar über die Schweizer
Staatsbürgerschaft verfügt, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob wichtige
familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen
Familiennachzug vorliegen.
3.3
Nach
der Rechtsprechung ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) auf Schweizer Bürger und
Bürgerinnen, welche den Nachzug ihrer Familienangehörigen anstreben, nicht
anwendbar (BGE 129 II 249 E. 4 und 5). Dementsprechend können die
Beschwerdeführenden aus der Beziehung zu ihrer Mutter keinen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA ableiten.
3.4
Es wird
von den Beschwerdeführenden nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass
zwischen ihnen und ihrer Mutter, welche in der Schweiz wohnt, ein Abhängigkeitsverhältnis
besteht, das über die normalen familiären Beziehungen hinausgeht. Ein solches
wäre jedoch nötig, damit die volljährigen Beschwerdeführenden aufgrund der
Beziehung zu ihrer Mutter einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ableiten könnten
(vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 – 144 II 1 E. 6.1). Da die
Beschwerdeführenden in der Schweiz um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung
ersuchen und vorher noch nie in der Schweiz gelebt haben, können sie sodann
keinen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8
Abs. 1 EMRK ableiten (BGr, 3. Mai 2023,
2C_734/2022, E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Damit berührt und
beeinträchtigt die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die
Beschwerdeführenden Art. 8 EMRK nicht.
3.5
Andere staatsvertragliche oder landesrechtliche
Rechtsansprüche auf die anbegehrten Aufenthaltsbewilligungen sind nicht
ersichtlich.
3.6
3.6.1
Dispositiv
Demnach hatten die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
von Art. 18–29 AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96
Abs. 1 AIG) zu prüfen.
In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
3.6.2 Von
den Zulassungsvoraussetzungen kann abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG). Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(SR 142.201) namentlich zu berücksichtigen: die Integration der
gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien von Art. 58a
Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der
Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder – und die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Bei
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage
gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren
Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit
längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert
ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich
allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der
gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein,
dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im
Heimatland – zu leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1).
Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene
Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der Verankerung in der
Schweiz im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen
werden (BVGr, 17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3; zum Ganzen VGr,
23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Vollzugshindernisse
im Sinn der Art. 83 Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen
Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig
davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt,
hat diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet,
sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit
Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12). Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung
Hindernisse entgegenstehen, ist beim Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung
zu prüfen. Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen
zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins
Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 6. März 2018,
2C_740/2017, E. 5.2.1; 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; zum
Ganzen: VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1; vgl. auch VGr,
4. Februar 2021, VB.2020.00601, E. 2.3.4).
3.6.3
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführenden erst seit Kurzem in der Schweiz leben und hier folglich
(noch) nicht integriert sind. Sie haben bis im letzten Sommer in Simbabwe
gelebt und sind mit den dortigen Lebensumständen vertraut. Den
Beschwerdeführenden ist ein Leben in Simbabwe somit möglich.
3.6.4
Die Beschwerdeführenden bringen nicht vor,
dass der Vollzug ihrer Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG
unmöglich ist. Dies ist denn auch nicht ersichtlich.
3.6.5 Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss
vor, der Vollzug ihrer Wegweisung sei im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG
unzulässig, da ihre Wegweisung gegen das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 3 EMRK sowie Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstossen
würde. Sie begründen dies damit, dass sie beide in Simbabwe zur Fahndung
ausgeschrieben seien und eine Rückreise nach Simbabwe für sie Lebensgefahr
bedeuten würde.
Die Beschwerdeführenden
reichten im Beschwerdeverfahren zwei Fahndungsaufrufe der Kriminalpolizei von
Harare ein, welchen zu entnehmen ist, dass eine Strafuntersuchung gegen die
Beschwerdeführenden läuft, da diese verdächtigt werden, an einer politischen
Versammlung zum Gedenken an die Ermordung der Oppositionspolitikerin
Moreblessing Ali teilgenommen zu haben und dadurch gegen Art. 184
(1)(1)(3) des Criminal Law and Codification Reform Act sowie Art. 7(5) der
Terms of Maintenance of Peace and Order verstossen zu haben. Aus den beiden
Fahndungsaufrufen kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführenden in Simbabwe einer konkreten Gefahr ausgesetzt sind, eine
unter Art. 3 EMRK fallende Behandlung zu erleiden. Weitere Hinweise, die
auf eine entsprechende Gefahr schliessen lassen, liegen nicht vor.
3.6.6
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist auch nicht nach
Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar. Die allgemeine politische und
wirtschaftliche Lage in Simbabwe ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zwar auch nach dem Rücktritt von Präsident Robert
Mugabe und der Machtübernahme durch Emmerson Mnangagwa im August 2017 prekär
geblieben. In grösseren Städten finden immer wieder Demonstrationen und Streiks
statt, wobei es oftmals zu Ausschreitungen, Plünderungen und gewaltsamen
Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Dessen ungeachtet ist
bezüglich Simbabwe nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen, welche den Vollzug der Wegweisung als generell
unzumutbar erscheinen liesse (BVGer, 6. Januar 2022, D-6185/2019,
E. 7.3.2).
Die
Beschwerdeführenden bringen sodann zu wenig substanziiert und glaubhaft vor,
dass ihre individuellen Lebensumstände ihre Wegweisung nach Simbabwe als
unzumutbar erscheinen lassen würden. So ist nicht erstellt, dass sich die
Beschwerdeführenden tatsächlich in Simbabwe dem Militärdienst entzogen haben.
Ebenfalls nicht erstellt ist, dass sie aufgrund der aussichtslosen Situation in
Simbabwe selbstmordgefährdet sind. Die von den Beschwerdeführenden im
Beschwerdeverfahren eingereichten und für beide praktisch gleichlautenden
Arztzeugnisse sind als Gefälligkeitszeugnisse zu qualifizieren und vermögen
dies nicht zu belegen. Sodann ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
an Diabetes mellitus leidet, nicht geeignet, seine Wegweisung nach Simbabwe als
unzumutbar erscheinen zu lassen, da es ihm bis anhin trotz seiner Krankheit
möglich war, in Simbabwe zu leben.
3.6.7
Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden
auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, erweist sich damit nicht als rechtsverletzend.
3.7 Anzumerken
bleibt, dass es den Beschwerdeführenden freisteht, in der Schweiz um Asyl zu
ersuchen. Von einer Überweisung ihrer Beschwerde an die zuständige Behörde kann
jedoch abgesehen werden, da die Einreichung eines Asylgesuchs nicht
fristgebunden ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung
bleibt ihnen verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e
contrario und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.