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Entscheid

VB.2022.00752

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00752

1. Juni 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24591)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00752

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorstitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1993 geborener marokkanischer Staatsangehöriger.

Nachdem er am 5. Juli 2019 mit einem Schengenvisum in die Schweiz

eingereist war, ersuchte A am 23. September 2019 um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer

Bürgerin C (geboren 1986). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab. Am 11. Oktober 2019 hob das Migrationsamt

diese Verfügung wiedererwägungsweise auf und teilte A mit, dass sein Aufenthalt

während längstens drei Monaten geduldet werde. Am 6. Dezember 2019

schlossen C und A in Zürich die Ehe, woraufhin das Migrationsamt ihm im Rahmen

des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, zuletzt mit

Gültigkeit bis am 5. Dezember 2022.

Am 12. Juni 2022 zog A aus der ehelichen Wohnung aus.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief

das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. September 2022 die

Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. November 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine Nachfrist zur "Ergänzung der

Beweismittel und Beschwerdebegründung" sowie (sinngemäss) um Gewährung des

prozeduralen Aufenthalts. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2022 wies

die Vorsitzende das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der

Rechtsmittelbegründung ab; gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beschwerde von

Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Dezember

2022.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Belege

ein. Am 25. Januar 2023 stellte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht

zusätzliche Akten zu. Am 23. März 2023 wies der Beschwerdeführer das

Verwaltungsgericht auf "Korrespondenz zum Mediationsversuch mit der

Ehefrau" hin. Das Migrationsamt reichte am 24. März und am

11.

April 2023 weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da die

Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ablief,

nachdem die Vorinstanz dessen Rekurs abgewiesen hatte, geht es hier nicht mehr

um den Widerruf, sondern um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Beschwerdeführer und C wohnen seit dem 12. Juni

2022.

getrennt. Damit kann er aus Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch

auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (mehr) ableiten.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer

Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert

hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.3

Eine

relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli

2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach

aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021,

E. 5.2).

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde selbst

vor, es sei grundsätzlich unbestritten, "dass die Ehe zwischen [ihm] und

seiner Ehefrau weniger als 3 Jahre gedauert hat". Soweit der

Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Januar 2023 unter Hinweis auf

Art. 49 AIG – zumindest sinngemäss – dennoch geltend macht, die

Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sei erreicht,

so dringt er damit nicht durch. Denn gemäss Art. 49 AIG sind Ausnahmen vom

Erfordernis des Zusammenwohnens nur zulässig, wenn für getrennte Wohnorte

wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.

Bei einem Getrenntleben der Ehegatten ist jedoch nicht leichthin

von einer fortbestehenden Ehegemeinschaft auszugehen. Die Gründe müssen

vielmehr objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen (BGr,

27.

Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.1). Solche Gründe sind hier nicht

ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Aus den

Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau die Ehegemeinschaft wiederaufnehmen werden. Vielmehr hielt die Ehefrau

des Beschwerdeführers bereits am 4. Juli 2022 fest, sie beabsichtigte,

sich scheiden zu lassen. Der Beschwerdeführer seinerseits hielt am

6.

Januar 2023 Folgendes fest: "die Ehe mit C war einfach

unerträglich [für den Beschwerdeführer], sie war für ihn der blanke

Horror". Gleichzeitig gab er an, mit E "in einer

festen und stabilen Beziehung" zu leben.

2.4

Nach dem

Gesagten hat die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert. Ob der

Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben.

Ihm kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

2.5

2.5.1

Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem

vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus

freien Stücken geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint.

Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher

oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss

die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter

Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten,

Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern,

Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder

Nachbarn). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle

Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression

behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches

Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3).

2.5.2

Der Beschwerdeführer beschränkt seine

Ausführungen zum Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Wesentlichen auf

theoretische Überlegungen, insbesondere auf Zitate aus bundesgerichtlicher

Rechtsprechung. Unter dem Titel "Summa Summarum" fasst er sodann zusammen,

dass er "sein stabiles Leben zwischen Frankreich und Marokko für seine Ehe

in der Schweiz aufgegeben habe". Ebenso trage keinesfalls er die Schuld am

Scheitern der Ehe, sondern "das kleinliche und pedantische Verhalten der

Ehefrau". Es sei "aus anderen Fällen" bekannt, dass diejenigen,

die die Oberhand in einer Beziehung hätten, diese Macht missbrauchen würden und

diejenigen misshandelten, die im Nachteil seien. In diesem Fall habe die

Ehefrau des Beschwerdeführers "ihre Macht als Schweizer Bürgerin massiv

missbraucht". Ausserdem bringt er vor, sie habe ihn "auf ihre

spezielle Art und Weise so misshandelt, dass er aus der Wohnung fliehen musste,

weil er Opfer von häuslicher Gewalt wurde".

Diese – erstmals vor Verwaltungsgericht

erhobenen – Vorwürfe des Beschwerdeführers sind pauschal und vage. Ebenso

bleiben sie unbelegt. In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise auf eheliche

Gewalt bzw. häusliche Oppression. Solche ergeben sich auch nicht aus der

(undatierten) persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, die er dem

Gericht am 6. Januar 2023 zukommen liess.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Marokko nicht gefährdet erscheint

(vgl. dazu hinten, E. 3.2), sodass auch in dieser Hinsicht kein nachehelicher

Härtefall vorliegt.

2.6

Nach dem

Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.

Aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) kann der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten ableiten, wie sich aus seinen Ausführungen selber ergibt.

3.

3.1

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die

kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung

bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1

AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.).

3.2

Der heute 29-jährige

Beschwerdeführer hält sich seit dem 5. Juli 2019 und damit seit rund vier

Jahren in der Schweiz auf. Er hat während seines Aufenthalts

keine Sozialhilfe bezogen und keine Betreibungen erwirkt. Ein Strafverfahren

wegen Verdachts des Zugänglichmachens einer Videodatei mit

kinderpornografischem Inhalt auf Facebook ist – soweit ersichtlich – noch nicht

abgeschlossen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

ab Juli 2020 in einem Teilzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachging; seit dem

3.

Juli 2021 ist er mit einem Pensum von 20 Stunden pro Woche als

Verkäufer-Kassierer tätig. Des Weiteren besuchte er Deutschkurse, wobei er

jedoch zahlreiche Lektionen verpasste. In sozialer Hinsicht ist zu erwähnen,

dass der Beschwerdeführer Mitglied in einem Fussballverein ist.

Mit Marokko, wo er vor seiner Einreise in

die Schweiz wohnte und wo seine Mutter wohnt, ist der Beschwerdeführer weiterhin

verbunden. Er ist jung und arbeitsfähig, sodass eine wirtschaftliche und

soziale Eingliederung in seinem Heimatland nicht gefährdet erscheint. Vor

seiner Einreise in der Schweiz hatte der Beschwerdeführer als "responsable

commercial" in einem Restaurant in Marrakesch gearbeitet. Insgesamt ist

dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Marokko zumutbar. Daran vermag auch der

Hinweis des Beschwerdeführers, er sei in Frankreich geboren und dort

aufgewachsen, nichts zu ändern.

3.3

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen

Dispositiv

Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.