VB.2022.00752
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00752
1. Juni 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24591)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00752
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorstitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1993 geborener marokkanischer Staatsangehöriger.
Nachdem er am 5. Juli 2019 mit einem Schengenvisum in die Schweiz
eingereist war, ersuchte A am 23. September 2019 um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer
Bürgerin C (geboren 1986). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab. Am 11. Oktober 2019 hob das Migrationsamt
diese Verfügung wiedererwägungsweise auf und teilte A mit, dass sein Aufenthalt
während längstens drei Monaten geduldet werde. Am 6. Dezember 2019
schlossen C und A in Zürich die Ehe, woraufhin das Migrationsamt ihm im Rahmen
des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, zuletzt mit
Gültigkeit bis am 5. Dezember 2022.
Am 12. Juni 2022 zog A aus der ehelichen Wohnung aus.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief
das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. September 2022 die
Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. November 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine Nachfrist zur "Ergänzung der
Beweismittel und Beschwerdebegründung" sowie (sinngemäss) um Gewährung des
prozeduralen Aufenthalts. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2022 wies
die Vorsitzende das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der
Rechtsmittelbegründung ab; gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beschwerde von
Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Dezember
2022.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Belege
ein. Am 25. Januar 2023 stellte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht
zusätzliche Akten zu. Am 23. März 2023 wies der Beschwerdeführer das
Verwaltungsgericht auf "Korrespondenz zum Mediationsversuch mit der
Ehefrau" hin. Das Migrationsamt reichte am 24. März und am
11.
April 2023 weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da die
Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ablief,
nachdem die Vorinstanz dessen Rekurs abgewiesen hatte, geht es hier nicht mehr
um den Widerruf, sondern um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der Beschwerdeführer und C wohnen seit dem 12. Juni
2022.
getrennt. Damit kann er aus Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (mehr) ableiten.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer
Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert
hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b).
2.3
Eine
relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli
2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach
aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021,
E. 5.2).
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde selbst
vor, es sei grundsätzlich unbestritten, "dass die Ehe zwischen [ihm] und
seiner Ehefrau weniger als 3 Jahre gedauert hat". Soweit der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Januar 2023 unter Hinweis auf
Art. 49 AIG – zumindest sinngemäss – dennoch geltend macht, die
Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sei erreicht,
so dringt er damit nicht durch. Denn gemäss Art. 49 AIG sind Ausnahmen vom
Erfordernis des Zusammenwohnens nur zulässig, wenn für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
Bei einem Getrenntleben der Ehegatten ist jedoch nicht leichthin
von einer fortbestehenden Ehegemeinschaft auszugehen. Die Gründe müssen
vielmehr objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen (BGr,
27.
Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.1). Solche Gründe sind hier nicht
ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Aus den
Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau die Ehegemeinschaft wiederaufnehmen werden. Vielmehr hielt die Ehefrau
des Beschwerdeführers bereits am 4. Juli 2022 fest, sie beabsichtigte,
sich scheiden zu lassen. Der Beschwerdeführer seinerseits hielt am
6.
Januar 2023 Folgendes fest: "die Ehe mit C war einfach
unerträglich [für den Beschwerdeführer], sie war für ihn der blanke
Horror". Gleichzeitig gab er an, mit E "in einer
festen und stabilen Beziehung" zu leben.
2.4
Nach dem
Gesagten hat die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert. Ob der
Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben.
Ihm kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.
2.5
2.5.1
Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem
vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus
freien Stücken geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint.
Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher
oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss
die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter
Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten,
Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern,
Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder
Nachbarn). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle
Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression
behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches
Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3).
2.5.2
Der Beschwerdeführer beschränkt seine
Ausführungen zum Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Wesentlichen auf
theoretische Überlegungen, insbesondere auf Zitate aus bundesgerichtlicher
Rechtsprechung. Unter dem Titel "Summa Summarum" fasst er sodann zusammen,
dass er "sein stabiles Leben zwischen Frankreich und Marokko für seine Ehe
in der Schweiz aufgegeben habe". Ebenso trage keinesfalls er die Schuld am
Scheitern der Ehe, sondern "das kleinliche und pedantische Verhalten der
Ehefrau". Es sei "aus anderen Fällen" bekannt, dass diejenigen,
die die Oberhand in einer Beziehung hätten, diese Macht missbrauchen würden und
diejenigen misshandelten, die im Nachteil seien. In diesem Fall habe die
Ehefrau des Beschwerdeführers "ihre Macht als Schweizer Bürgerin massiv
missbraucht". Ausserdem bringt er vor, sie habe ihn "auf ihre
spezielle Art und Weise so misshandelt, dass er aus der Wohnung fliehen musste,
weil er Opfer von häuslicher Gewalt wurde".
Diese – erstmals vor Verwaltungsgericht
erhobenen – Vorwürfe des Beschwerdeführers sind pauschal und vage. Ebenso
bleiben sie unbelegt. In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise auf eheliche
Gewalt bzw. häusliche Oppression. Solche ergeben sich auch nicht aus der
(undatierten) persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, die er dem
Gericht am 6. Januar 2023 zukommen liess.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Marokko nicht gefährdet erscheint
(vgl. dazu hinten, E. 3.2), sodass auch in dieser Hinsicht kein nachehelicher
Härtefall vorliegt.
2.6
Nach dem
Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.
Aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten, wie sich aus seinen Ausführungen selber ergibt.
3.
3.1
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die
kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung
bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1
AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.).
3.2
Der heute 29-jährige
Beschwerdeführer hält sich seit dem 5. Juli 2019 und damit seit rund vier
Jahren in der Schweiz auf. Er hat während seines Aufenthalts
keine Sozialhilfe bezogen und keine Betreibungen erwirkt. Ein Strafverfahren
wegen Verdachts des Zugänglichmachens einer Videodatei mit
kinderpornografischem Inhalt auf Facebook ist – soweit ersichtlich – noch nicht
abgeschlossen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
ab Juli 2020 in einem Teilzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachging; seit dem
3.
Juli 2021 ist er mit einem Pensum von 20 Stunden pro Woche als
Verkäufer-Kassierer tätig. Des Weiteren besuchte er Deutschkurse, wobei er
jedoch zahlreiche Lektionen verpasste. In sozialer Hinsicht ist zu erwähnen,
dass der Beschwerdeführer Mitglied in einem Fussballverein ist.
Mit Marokko, wo er vor seiner Einreise in
die Schweiz wohnte und wo seine Mutter wohnt, ist der Beschwerdeführer weiterhin
verbunden. Er ist jung und arbeitsfähig, sodass eine wirtschaftliche und
soziale Eingliederung in seinem Heimatland nicht gefährdet erscheint. Vor
seiner Einreise in der Schweiz hatte der Beschwerdeführer als "responsable
commercial" in einem Restaurant in Marrakesch gearbeitet. Insgesamt ist
dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Marokko zumutbar. Daran vermag auch der
Hinweis des Beschwerdeführers, er sei in Frankreich geboren und dort
aufgewachsen, nichts zu ändern.
3.3
Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen
Dispositiv
Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.