Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00753

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00753

21. März 2024Deutsch42 min

(URT.2024.25249)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00753

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

1. RA A,

2. RA B,

3. RA C,

alle vertreten durch RA D und/oder RA E,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Anforderungen

an eine Anwaltskörperschaft,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Rechtsanwälte A, B und C sind bzw. waren im Zeitpunkt

der Beschwerdeerhebung im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen und

bei der F AG tätig. Diese bezweckt gemäss Handelsregister das Erbringen

von Rechts- und Patentanwaltsdienstleistungen durch in der Schweiz registrierte

Anwältinnen und Anwälte und andere qualifizierte Berater, wie vor dem

Europäischen Patentamt zugelassene Patentanwältinnen und Patentanwälte, sowie

damit verbundene Tätigkeiten.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 informierte die F AG,

vertreten durch die genannten Anwälte, die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) über eine beabsichtigte

Statutenänderung und beantragte die Feststellung, dass die Voraussetzung der

persönlichen Unabhängigkeit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen

und Anwälte (BGFA; SR 935.61) der bei ihr angestellten Rechtsanwältinnen

und -anwälte auch nach deren Vornahme erfüllt sei. Wichtigster Punkt der

geplanten Änderung sei, dass an der F AG (nicht wie bisher) nur beteiligt

sein könne, wer im kantonalen (Rechts-)Anwaltsregister als Rechtsanwältin oder

Rechtsanwalt eingetragen sei, (sondern neu auch wer) im bundesweiten (Patent‑)Anwaltsregister

als Patentanwalt oder Patentanwältin eingetragen und zudem vom

Bundespatentgericht als unabhängige Patentanwältin oder unabhängiger

Patentanwalt zur Vertretung vor Bundespatentgericht zugelassen sei.

Mit Beschluss vom 3. November 2022 wies die

Aufsichtskommission dieses Feststellungsbegehren ab (Dispositivziffer 1).

Die auf Fr. 1'000.- festgesetzte Staatsgebühr auferlegte es den

Gesuchstellern (Dispositivziffer 2).

III.

A.

Hiergegen liessen A, B und C am

9.

Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie

beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Beschluss

der Aufsichtskommission sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die

Voraussetzungen der persönlichen Unabhängigkeit im Sinn von Art. 8

Abs. 1 lit. d BGFA der bei der F AG angestellten

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch nach der beabsichtigten

Statutenänderung erfüllt seien. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

an die Aufsichtskommission zurückzuweisen.

B.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 6. Januar

2023.

auf eine Beschwerdeantwort. Die Akten der Aufsichtskommission wurden

beigezogen.

C.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 teilten die

Beschwerdeführer mit, dass B infolge Einstellung seiner Anwaltstätigkeit aus

der F AG ausscheiden und seine Eintragung im kantonalen Anwaltsregister

auf eigenes Gesuch hin per 16. Juli 2023 gelöscht werde. Sie liessen um

Streichung von B aus dem Rubrum und um Weiterführung des Verfahrens durch die

der beiden übrigen Beschwerdeführer ersuchen.

D.

Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts nahm die

Verwaltungskommission des Bundespatentgerichts in einem Amtsbericht vom

5.

Februar 2024 Stellung zu dessen Praxis bezüglich der

Unabhängigkeitsanforderungen, die Patentanwälte und -anwältinnen für eine

Zulassung zur selbständigen (berufsmässigen) Parteivertretung in Verfahren

betreffend den Bestand eines Patents zu erfüllen haben. Die Beschwerdeführer

verzichteten auf eine diesbezügliche Stellungnahme. Auch die Beschwerdegegnerin

liess sich hierzu nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen in Anwendung des BGFA oder des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1)

ergangene Anordnungen kann nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 38 AnwG). Beim

angefochtenen Beschluss handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt im

Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 28). Somit ist

das Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die

Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und

§ 38b Abs. 1 e contrario VRG).

1.2

Nachdem

der Beschwerdeführer 2 infolge Einstellung seiner Anwaltstätigkeit aus der

F AG ausgeschieden und sein Eintrag im kantonalen Anwaltsregister per

16.

Juli 2023 gelöscht wurde, verfügt er über kein aktuelles Interesse

mehr an einer Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weshalb

das Verfahren in Bezug auf diesen als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl.

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 63 N. 6).

1.3

Auf die

Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 ist demgegenüber einzutreten,

nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.

2.1

Obwohl das verfahrenseinleitende

Feststellungsbegehren im Namen der F AG, vertreten durch die

Beschwerdeführer gestellt wurde, rubrizierte die Beschwerdegegnerin ohne nähere

Begründung letztere persönlich als Gesuchsteller. Aufgrund der vorbehaltlosen

Abweisung des Feststellungsbegehrens, das sich auf die institutionelle

Unabhängigkeit sämtlicher bei der F AG angestellten Rechtsanwältinnen und ‑anwälte

bezog, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes schutzwürdiges

Feststellungsinteresse der Beschwerdeführer 1–3 stillschweigend bejahte.

2.2

Nicht die

Anwaltskörperschaften selbst, sondern ausschliesslich die im kantonalen

Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, die ihre

Anwaltstätigkeit als Angestellte oder Geschäftsführer einer solchen

Körperschaft ausüben, unterstehen der Anwaltsaufsicht (vgl. BGE 147 II 61 E. 4.1). Folglich bedarf die Änderung der Statuten einer als

Aktiengesellschaft organisierten Anwaltskanzlei (nachfolgend: Anwalts-AG) grundsätzlich

auch keiner vorgängigen Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde. Allerdings

sind im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gestützt auf Art. 12 lit. a und j BGFA verpflichtet,

der Aufsichtsbehörde Änderungen der Verhältnisse bekanntzugeben, die für die

Frage der Unabhängigkeit von Bedeutung sein könnten (BGE 130 II 87 E. 7;

vgl. BGE 147 II 61 E. 4.4; Walter Fellmann in: ders./Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 176; Benoît

Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 332). Insoweit haben bei einer Anwaltskörperschaft tätige

Rechtsanwältinnen und -anwälte der kantonalen Aufsichtsbehörde relevante

Änderungen in der Organisation ihrer Kanzlei zu melden. Stellt die

Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der

angestellten Anwältinnen und Anwälte ins Anwaltsregister infolge der

veränderten Umstände nicht mehr gegeben sind, so hat sie diese aus dem kantonalen

Anwaltsregister zu löschen (Art. 9 BGFA; BGE 147 II 61 E. 4.2 und E. 4.4;

vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 333).

2.3

Nach dem Gesagten wäre es den Beschwerdeführern

bzw. der F AG offen gestanden, die beabsichtigte Statutenänderung ohne

vorgängige Prüfung durch die Beschwerdegegnerin zu vollziehen. Damit hätten sie

jedoch das Risiko eingehen müssen, dass die Beschwerdegegnerin sie

möglicherweise nicht länger als unabhängig im Sinn von Art. 8 Abs. 1

lit. d BGFA betrachtet und nach entsprechender Meldung der

Statutenänderung ein Verfahren zu ihrer Löschung (sowie der übrigen, bei der F AG

angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte) aus dem kantonalen Anwaltsregister

eröffnet hätte. Da es sich bei der F AG um eine Gesellschaft mit laufender

Geschäftstätigkeit handelt, erscheint ein solches Vorgehen nicht zumutbar.

Somit ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer 1 und 3

an einer vorgängigen Beurteilung der geplanten Statutenänderung bzw. deren

Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der bei der F AG angestellten Anwältinnen

und Anwälte zu bejahen.

3.

Die von den Beschwerdeführern vorab erhobene Rüge der

unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, welche sie damit begründen, entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz keine "Gleichstellung" oder

"Gleichbehandlung" von Patentanwältinnen und Patentanwälten mit

Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten anstreben zu wollen, erweist sich als

unbegründet.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin fasste zunächst den Inhalt der organisatorischen

Bestimmungen zusammen, auf deren Grundlage sie am 12. April 2011 im

Zusammenhang mit der Umwandlung der F AG von einer Kollektiv- in eine

Aktiengesellschaft deren Konformität mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen

an eine Anwaltskörperschaft festgestellt hatte. Mit diesen Regelungen, die

teils in den Statuten, teils im Organisationsreglement und teils in einem

Aktionärbindungsvertrag enthalten waren, sollte erstens sichergestellt werden,

dass das stimmberechtigte Aktionariat der F AG stets zu mindestens drei

Vierteln und ihr Verwaltungsrat stets mehrheitlich aus "in der Schweiz

registrierten Anwältinnen und Anwälten" bestehen würden, sowie zweitens

dass Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrats und der durch

Aktionärbindungsvertrag verbundenen Gesellschafter nur mit einer Mehrheit von

solchen Anwälten bzw. von "im Anwaltsregister eingetragenen"

Gesellschaftern bzw. Aktionären gültig gefasst werden konnten. Ferner hielt die

Beschwerdegegnerin fest, dass seither mit Ausnahme der Einführung eines

Partizipationskapitals keine relevanten Änderungen der Statuten und übrigen

Organisationsbestimmungen erfolgt seien und auch die Eigentumsverhältnisse an

den Aktien der F AG unverändert geblieben seien.

3.2

Mit der

nun beabsichtigten Statutenänderung sollte gemäss den Feststellungen der

Beschwerdegegnerin im Ergebnis erreicht werden, dass Patentanwältinnen und

-anwälte, die im bundesweiten Patentanwaltsregister eingetragen und zudem vom

Bundespatentgericht als unabhängige Patentanwältinnen bzw. -anwälte zur

(berufsmässigen) Parteivertretung zugelassen seien, innerhalb der F AG bzw.

in Bezug auf die genannten, aufsichtsrechtlich relevanten Bestimmungen in deren

Organisationsunterlagen, denjenigen Anwältinnen und Anwälten gleichgestellt

würden, die in einem kantonalen Anwaltsregister gemäss BGFA eingetragen seien.

Ausdruck finde dies in Art. 2 Abs. 2 der geplanten neuen Statuten,

wonach "als in der Schweiz registrierte Anwältinnen und Anwälte"

solche gelten, "die entweder im kantonalen Register der Rechtsanwälte am

Sitz der Gesellschaft registriert sind oder […] die im Register der

Patentanwälte beim Institut für Geistiges Eigentum [IGE] registriert und zudem

vom Bundespatentgericht als unabhängige Patentanwälte bzw. Patentanwältinnen

zur Vertretung vor Bundespatentgericht zugelassen sind".

3.3

Mit diesen

Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin die zentrale Neuerung des ihr zur

Vorprüfung unterbreiteten Statutenentwurfs zutreffend zusammengefasst: Mit dem

neu vorgesehenen Abs. 2 zu Art. 2 der Statuten soll künftig

klargestellt werden, dass sich unter den Begriff des "in der Schweiz

registrierten Anwalts" bzw. der "in der Schweiz registrierten

Anwältin" – an welchen die erwähnten aufsichtsrechtlich motivierten Organisationsbestimmungen

anknüpfen – sowohl Personen subsumieren lassen, die im kantonalen Register der

Rechtsanwälte am Sitz der Gesellschaft registriert sind, als auch solche, die

im Register der Patentanwälte beim IGE registriert und zudem vom

Bundespatentgericht als unabhängige Patentanwälte bzw. -anwältinnen zur

(berufsmässigen) Parteivertretung zugelassen sind. Der Statutenentwurf lässt im

Ergebnis die uneingeschränkte Präsenz solcher Personen im Aktionariat,

Verwaltungsrat und einer allfälligen externen Geschäftsleitung der F AG zu.

Ferner könnten solche Personen neu auch Aktionäre in der Generalversammlung vertreten.

Inwiefern es unzutreffend sein soll, vor diesem Hintergrund von einer

Gleichstellung dieser Personengruppen innerhalb der genannten

Statutenbestimmungen und Organisationsunterlagen zu sprechen, ist nicht

ersichtlich.

3.4

Entgegen

den Beschwerdeführern ging damit auch keine unterlassene Prüfung der

entscheidenden Rechtsfragen einher. Die Beschwerdegegnerin folgerte zutreffend,

dass mithin die Frage zu beantworten sei, ob für die Prüfung der

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft gemäss BGFA, insbesondere

gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, davon ausgegangen werden

dürfe, dass als Personen, die im Sinn der genannten Bestimmung "in einem

kantonalen Register eingetragen sind" auch solche gelten, die zwar in

keinem kantonalen Anwaltsregister, stattdessen aber im eidgenössischen

Patentanwaltsregister registriert und zudem zur Vertretung vor dem

Bundespatentgericht zugelassen seien. Ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht

verneinte, ist im Folgenden zu beurteilen.

4.

4.1

Wer als Anwalt oder Anwältin in der Schweiz

Parteien vor Gericht vertreten will, muss sich im Anwaltsregister des Kantons,

in dem sich seine Geschäftsadresse befindet, eintragen lassen (Art. 4 und

6.

Abs. 1 BGFA). Nebst den fachlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7

BGFA müssen Anwältinnen und Anwälte hierfür auch die persönlichen

Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA erfüllen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA müssen Anwälte

unter anderem dazu in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie

können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen

Register eingetragen sind.

4.2

Die

Unabhängigkeit, die Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA für eine

Eintragung in das Anwaltsregister verlangt, ist institutioneller bzw.

struktureller Natur. Damit soll – über die nach Art. 12 lit. b BGFA in

jedem Einzelfall zu wahrende materielle Unabhängigkeit hinaus – in

grundsätzlicher Weise sichergestellt werden, dass sich ein Anwalt oder eine

Anwältin vollständig der Wahrung der Interessen der Mandanten widmen kann, ohne

durch sachfremde Umstände beeinflusst zu werden. Die institutionelle

Unabhängigkeit ist ein wesentlicher Grundsatz anwaltlicher Berufsausübung und

muss sowohl gegenüber dem Richter und den Parteien, als auch gegenüber dem

Mandanten gewährleistet sein (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1;

144.

II 147 E. 5.2; 138 II 440 E. 3 und E. 5 sowie 130 II 87 E. 4.1;

Ernst Staehelin/Christian Oetiker, Kommentar BGFA, Art. 8 N. 31 ff.;

Chappuis/Gurtner, Rz. 346 ff.). Seinem Wortlaut nach lässt

Art. 8 Abs. 1 lit. d Satz 2 BGFA die Anstellung eines Anwalts

für eine Tätigkeit im Monopolbereich – abgesehen von der Ausnahmeregelung für

gemeinnützige Organisationen (Art. 8 Abs. 2 BGFA) – nur zu, wenn

diese durch einen ebenfalls im Anwaltsregister eingetragenen Arbeitgeber

erfolgt. Umgekehrt würde jede Anstellung bei einem Nichtanwalt die institutionelle

Unabhängigkeit und damit eine Eintragung im Anwaltsregister ausschliessen. Das

Bundesgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass der Wortlaut der

Bestimmung zu eng gefasst ist und dass sich eine rein wörtliche Auslegung

derselben weder mit dem Willen des Gesetzgebers noch mit der

Wirtschaftsfreiheit vereinbaren liesse (BGE 138 II 440 E. 6; 130 II 87 E. 5.2;

vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1 und 144 II 147 E. 5.3.2).

4.3

In

BGE 138 II 440 anerkannte das Bundesgericht insbesondere, dass Art. 8

Abs. 1 lit. d Satz 2 BGFA die unabhängige Ausübung der Anwaltstätigkeit

als Angestellter einer als Körperschaft organisierten Anwaltskanzlei nicht zum

Vornherein ausschliesst. Ob

die Unabhängigkeit in einem solchen Fall gegeben ist, hängt laut Bundesgericht

von der konkreten Organisationsstruktur der Körperschaft ab. Eine

Anwaltskörperschaft ist jedoch nur in dem Umfang zulässig, als die

Unabhängigkeit der Angestellten in gleicher Weise sichergestellt ist, wie dies

bei einer Anstellung durch registrierte Anwälte selber der Fall wäre (a. a. O., E. 17 f.). Diese Rechtsprechung

hat das Bundesgericht seither bestätigt, wobei es in BGE 140 II 102 die

institutionelle Unabhängigkeit im Fall einer Anstellung bei einer nach

ausländischem Recht organisierten Anwaltskörperschaft, deren Aktien

ausschliesslich von Personen ohne Eintragung in einem kantonalen

Anwaltsregister gehalten wurden, verneinte. In BGE 144 II 147 hat das

Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass eine Anwalts-AG die Anforderungen

an eine Arbeitgeberin im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d Satz 2

BGFA nur dann zu erfüllen vermag, wenn sich ihr Aktionariat und ihr

Verwaltungsrat ausschliesslich aus in einem kantonalen Anwaltsregister

eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten zusammensetzt (ibid., E. 5.3; vgl.

zum Ganzen auch BGE 147 II 61 E. 3.1).

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog zu

diesen Anforderungen, Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA sei nicht streng

nach dem Wortlaut, sondern sinngemäss auszulegen und anzuwenden. Von Anwälten,

die Angestellte einer Anwaltskörperschaft seien, werde für die Eintragung ins

Anwaltsregister verlangt, dass die Anwaltskörperschaft organisatorisch so

strukturiert sei, dass die Ausübung des Anwaltsberufs unabhängig erfolgen

könne. Hinsichtlich der konkreten organisatorischen Anforderungen verwies sie

auf ihren Beschluss vom 5. Oktober 2006 im Verfahren KF060026/U

(publiziert in ZR 105 Nr. 71), an welchem sich nicht nur ihre eigene

Praxis weiter orientiere, sondern auch diejenige zahlreicher weiterer

kantonaler Anwaltsaufsichtsbehörden. Das Bundesgericht stelle hinsichtlich der

Wahrung der institutionellen Unabhängigkeit im Anstellungsverhältnis zu

Anwaltskörperschaften gar noch strengere Anforderungen. Anwälte, welche ihre

Tätigkeit als Angestellte einer Anwaltsgesellschaft ausüben würden, hätten bei

ihrer Eintragung ins Anwaltsregister nachzuweisen, dass die betreffende

Gesellschaft die von der Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen erfüllen

würde, insbesondere, dass diese vollständig im Besitz von Anwältinnen und

Anwälten sei, die ihrerseits in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen

seien. Sodann hätten sie nachzuweisen, dass dafür gesorgt sei, dass diese

Bedingung auch im Laufe der Zeit weiterhin erfüllt sein werde.

4.3.2

Die Beschwerdegegnerin erwog

weiter, mit den in Aussicht genommenen neuen Statuten der F AG

würden als Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder künftig unbeschränkt auch

solche Personen zugelassen, die zwar im eidgenössischen Patentanwaltsregister

eingetragen und zur Parteivertretung vor Bundespatentgericht zugelassen, jedoch

nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen seien. Sodann könnten

solche Personen in der Generalversammlung künftig auch Aktionäre vertreten, die

als Anwältinnen oder Anwälte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen

seien. Schliesslich könnten Generalversammlungsbeschlüsse der F AG künftig

nicht mehr nur mit einer Mehrheit von in einem kantonalen Anwaltsregister

eingetragenen Personen gültig zustande kommen. Damit wären die

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft nicht mehr

erfüllt. Denn es könne damit nicht mehr gewährleistet werden, dass die F AG

auch in Zukunft auf allen Entscheidungsebenen von in einem kantonalen

Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten beherrscht würde. Das

BGFA, die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu und auch diejenige der

Beschwerdegegnerin zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft liessen für eine Gleichbehandlung von Personen, die im

eidgenössischen Patentanwaltsregister eingetragen und zudem zur

Parteivertretung vor Bundespatentgericht zugelassen seien, mit solchen, die in

einem kantonalen Anwaltsregister gemäss BGFA eingetragen seien, "ganz

offensichtlich keinen Raum". Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine

Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer zur Unabhängigkeit

von Patentanwältinnen und Patentanwälten, die im eidgenössischen

Patentanwaltsregister eingetragen und darüber hinaus zur Parteivertretung vor

Bundespatentgericht zugelassen seien.

4.4

Die

Beschwerdeführer rügen eine bundesrechtswidrige Auslegung von Art. 8

Abs. 1 lit. d BGFA. Die Beschwerdegegnerin habe ausschliesslich auf

den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA bzw. auf die

kantonale Natur des Anwaltsregisters gemäss BGFA abgestellt. Völlig

unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, dass seit dem Erlass des BGFA die

Stellung der Patentanwältinnen und -anwälte durch Erlass der Bundesgesetze vom

20.

März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte

(Patentanwaltsgesetz; PAG; SR 935.62) und über das Bundespatentgericht

(Patentgerichtsgesetz; PatGG; SR 173.41) umfassend geregelt worden sei.

Mit diesen Bundesgesetzen sowie den damit einhergehenden Anpassungen der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO;

SR 272) und weiteren Erlassen habe die Stellung der Patentanwältinnen und

-anwälte jener der Rechtsanwältinnen und -anwälte zwar nicht gleichgestellt,

aber weitestgehend aufeinander abgestimmt und abgeglichen werden sollen. Dies sei

bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen, soweit es

darum gehe, die Unabhängigkeit der Patentanwältinnen und -anwälte zu beurteilen

und soweit es darum gehe, ob diese sich an einer Kanzleigemeinschaft beteiligen

könnten, an der auch Rechtsanwältinnen und -anwälte beteiligt seien.

4.5

4.5.1

Im Urteil BGE 144 II 147, auf welches

die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsauffassung mitunter stützt, hatte das

Bundesgericht über die institutionelle Unabhängigkeit zweier bei einer

Anwalts-AG angestellter Rechtsanwälte zu befinden, deren Organisation es im

Ergebnis zuliess, dass eine Minderheit von (nicht näher definierten) Personen,

die nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen waren, sich an ihr

beteiligten und Einsitz in ihren Verwaltungsrat nahmen. Im Zeitpunkt des

Entscheids befand sich im Aktionariat der betreffenden Gesellschaft ein

Steuerexperte, welcher nicht im Anwaltsregister eingetragen war. Nach

Gegenüberstellung der Lehrmeinungen zur überaus umstrittenen Frage der

Zulässigkeit einer solchen multidisziplinären Anwaltskörperschaft befand das

Bundesgericht, dass angesichts des geltenden Rechts derjenigen Strömung der

Lehre zu folgen sei, die als Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder einer

Anwalts-AG nur in einem kantonalen Register eingetragene Anwälte für zulässig

erachte (ibid., E. 5.3.2).

4.5.2

Zur Begründung erwog das

Bundesgericht, dass trotz des zu restriktiv abgefassten Wortlauts von

Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA die daraus hervorgehenden Grundsätze

zu beachten seien, sofern ein Anstellungsverhältnis nicht neben der

Anwaltstätigkeit bestehe, sondern diese Tätigkeit selbst betreffe. Mit der

Voraussetzung, wonach der Arbeitgeber des Anwalts, der sich eintragen lassen

will, selbst in einem kantonalen Register eingetragen sein muss und somit

selbst dem BGFA und der Disziplinaraufsicht untersteht, werde gewährleistet,

dass der Arbeitgeber seine hierarchische Position nicht missbrauche, um seinen

Angestellten in einem Sinn zu beeinflussen, der den Interessen des Klienten

widerspricht. Somit sei es der Status seines Arbeitgebers, der die

Unabhängigkeit des angestellten Anwalts gewährleiste. Im Unterschied zu einem

Anwalt unterstehe nun aber ein nicht im Register eingetragener Dritter weder

den Berufsregeln noch der Disziplinaraufsicht. Aus diesem Grund sei das

Bundesgericht der Auffassung, dass die Unabhängigkeit im Rahmen einer Anwalts-AG

gewährleistet sei, sofern die AG so gestaltet sei, dass nur eingetragene

Anwälte Einfluss auf das Arbeitsverhältnis nehmen könnten (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 147 E. 5.3.2). Ergänzend begründete es seinen Entscheid damit, dass

aus der Einsitznahme von Nichtanwälten im Verwaltungsrat einer Anwalts-AG eine

Gefährdung des Berufsgeheimnisses resultiere (ibid., E. 5.3.3).

4.5.3

Das Bundesgericht ging bei

seiner Beurteilung somit nicht von der Situation aus, dass der Kreis der im

Aktionariat und Verwaltungsrat zugelassenen Nichtanwälte auf solche Personen

beschränkt sein könnte, die aufgrund ihrer berufsrechtlichen Stellung

vergleichbaren Anforderungen an die Wahrung ihrer Unabhängigkeit unterstehen,

in dieser Hinsicht ebenfalls einer disziplinarischen Aufsicht unterstellt sind

und ebenfalls Träger des Berufsgeheimnisses sind. Es stützte seine Erwägungen

vielmehr ausdrücklich auf die Prämisse, dass Dritte im Gegensatz zu

registrierten Anwälten weder den Berufsregeln noch der Disziplinaraufsicht oder

dem Berufsgeheimnis unterstehen würden. Zur Zulässigkeit einer Beteiligung bzw.

Einsitznahme anderer, in der Schweiz registrierter und beaufsichtigter

Berufsträger, welche hinsichtlich Unabhängigkeit und Vertraulichkeit

vergleichbaren Anforderungen zu genügen haben, hat sich das Bundesgericht

soweit ersichtlich noch nicht geäussert. Hierzu bestand im zitierten Entscheid

auch kein Anlass, da die Statuten und übrigen Organisationsbestimmungen der damals

zur Beurteilung stehenden Gesellschaft lediglich eine mehrheitliche bzw.

qualifiziert mehrheitliche Kontrolle von Verwaltungsrat und Aktionariat durch

im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte sicherstellten, ohne an die übrigen

Verwaltungsratsmitglieder und Aktionäre irgendwelche Anforderungen zu stellen.

4.6

Der Auffassung der Beschwerdegegnerin,

wonach das BGFA und die höchstrichterliche Rechtsprechung für die von den

Beschwerdeführern angestrebte Gleichbehandlung von im eidgenössischen

Patentanwaltsregister und vor Bundespatentgericht zur Parteivertretung zugelassenen

Personen mit im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Personen

offensichtlich keinen Raum lassen würden, kann vor diesem Hintergrund nicht

gefolgt werden. Ob sich die Präsenz einer im eidgenössischen

Patentanwaltsregister eingetragenen und vom Bundespatentgericht zur

Parteivertretung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG zugelassenen Person

im Aktionariat, Verwaltungsrat oder in einer allfälligen externen

Geschäftsleitung einer Anwalts-AG mit der institutionellen Unabhängigkeit der

angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 8 Abs. 1

lit. d BGFA vereinbaren lässt, ist durch Auslegung dieser Bestimmung zu

ermitteln. Dabei ist mit dem Bundesgericht davon auszugehen, dass der Wortlaut

von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nur vordergründig klar ist und den

Rechtssinn der Norm sowie den Willen des Gesetzgebers nur unklar zum Ausdruck

bringt (BGE 138 III 440 E. 14; vgl. BGE 130 II 87 E. 5.1 f.).

Somit ist die wahre Tragweite der Bestimmung unter Einbezug der übrigen

Auslegungselemente zu ermitteln (pragmatischer Methodenpluralismus; vgl. BGE 148 II 243 E. 4.5.1; 148 V 28 E. 6.1 und 146 V 224 E. 4.5.1).

4.6.1

Die Formulierung der für einen Registereintrag zu erfüllenden Anforderungen

an die anwaltliche Unabhängigkeit war im Laufe der Erarbeitung des BGFA

äusserst umstritten. Sie wurde gar als der grosse Zankapfel der Vorlage

bezeichnet (Votum Jutzet, AB 2000 N 38). Besonders intensiv diskutiert

wurde in den Räten die Notwendigkeit eines expliziten Verbots von

Anstellungsverhältnissen eingetragener Anwälte bei nicht im Anwaltsregister

eingetragenen Dritten, worauf der Bundesrat in seinem Entwurf trotz entsprechender

Forderungen im Vernehmlassungsverfahren bewusst verzichtet hatte (vgl. Botschaft

zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte,

BBl 1999 6013 ff., 6035 ff.). Die Befürworter eines solchen

Verbots schienen insbesondere verhindern zu wollen, dass bei einer Bank,

Rechtsschutzversicherung oder Treuhandgesellschaft angestellte Anwälte künftig

im Monopolbereich tätig sein und die Kunden ihrer Arbeitgeber vor Gericht

vertreten könnten. Begründet wurde dies in erster Linie mit der Gefahr konfligierender

Interessen von Arbeitgeber und Klientschaft sowie mit einer möglichen

Gefährdung des Berufsgeheimnisses (vgl. Voten Baader, AB 1999 N 1559 f.;

Jutzet, AB 1999 N 1563 f.; Pelli, AB 1999 N 1559; Saudan,

AB 1999 S 1165 f.; Metzler, AB 1999 S 1167; Schiesser, AB 1999

S 1168 f.). Die Kritiker einer solchen Regelung betonten dagegen das

stetig wachsende Bedürfnis nach interdisziplinären und grenzüberschreitenden

Rechtsdienstleistungen und sprachen sich für eine bewusst offene Formulierung

aus (vgl. Voten Nabholz, AB 1999 N 1557; Bosshard, AB 1999 N 1560 und AB

2000.

N 38; Merz, AB 1999 S 1159 f. und 1166; Schweiger, AB 1999 S

1161.

und AB 2000 S 235 ff.). Schlussendlich vermochte sich die Fassung des

Nationalrats durchzusetzen, in welcher ausdrücklich festgehalten wurde, dass

angestellte Anwälte nur unabhängig sein können, wenn es sich bei ihrem

Arbeitgeber um eine ihrerseits im Anwaltsregister eingetragene Person handelt.

Als Argument für die

Zulässigkeit eines solchen Anstellungsverhältnisses gegenüber demjenigen bei

einem Nichtanwalt wurde angeführt, dass der weisungsberechtigte Arbeitgeber in

dieser Konstellation seinerseits den Berufsregeln und der Disziplinaraufsicht

unterstellt, sowie an das Anwaltsgeheimnis gebunden sei (vgl. Voten Jutzet, AB

1999.

N 1563 und Baumberger, AB 1999 N 1561). Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 144 II 61 E. 5.3.2; 140 II

102.

E. 4.2.1) schienen somit auch die parlamentarischen Befürworter

des heutigen Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA davon auszugehen, dass es

sich beim entscheidenden Element, welches

die Unabhängigkeit eines angestellten Anwalts gewährleistet, um den

berufsrechtlichen Status des Arbeitgebers,

mithin dessen eigene Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung und zur Wahrung

des Berufsgeheimnisses sowie dessen Unterstellung unter die Disziplinaraufsicht

handelt.

Ob nebst eingetragenen Anwälten

auch andere Berufsgruppen existieren, welche infolge vergleichbarer

Anforderungen an Unabhängigkeit, Geheimnisschutz und Beaufsichtigung als

Arbeitgeber eines eingetragenen Rechtsanwalts infrage kommen könnten, wurde in

der parlamentarischen Beratung nicht thematisiert. Das Patentanwaltsgesetz und

das Patentgerichtsgesetz existierten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht.

4.6.2

Auch aus einer teleologischen

Auslegung der Bestimmung ergibt sich, dass für die Wahrung der institutionellen

Unabhängigkeit der Angestellten einer Anwalts-AG auf den Inhalt der

berufsrechtlichen Stellung der beteiligten Aktionäre und Verwaltungsräte abzustellen

ist. Die für den historischen Gesetzgeber ausschlaggebende

Unabhängigkeits- und Vertraulichkeitspflicht sowie Beaufsichtigung des

Arbeitgebers kann nicht ausschliesslich durch die Eintragung im kantonalen

Anwaltsregister gewährleistet werden. Sind die übrigen Aktionäre oder

Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die Wahrung ihrer Unabhängigkeit und des

Berufsgeheimnisses gleichwertigen Anforderungen unterworfen und gleichermassen

einer behördlichen Aufsicht unterstellt, so wird das mit Art. 8

Abs. 1 lit. d Satz 2 BGFA angestrebte Ziel, die angestellten

Anwälte vor einer sachfremden Beeinflussung durch Weisungen oder der

Offenbarung von Geheimnissen zu schützen (vgl. BGE 144 II 147 E. 5.2 und

138.

II 440 E. 5), vollumfänglich erreicht. Eine Eintragung dieser Personen

in einem kantonalen Register bietet den angestellten Anwälten in dieser

Hinsicht keinen weitergehenden Schutz.

4.6.3

Dass

der Gesetzgeber Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA kein formelles,

sondern ein risikoorientiertes Verständnis anwaltlicher Unabhängigkeit zugrunde

legte, zeigt auch der Blick auf Art. 8 Abs. 2 BGFA. Danach können

sich Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt

sind, ebenfalls ins Anwaltsregister eintragen lassen, sofern sie die

Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA erfüllen und

sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von

der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt. In der

parlamentarischen Beratung wurde zur Rechtfertigung dieser Ausnahme angeführt,

dass Fälle, in denen die Unabhängigkeit eines Anwalts oder einer Anwältin durch

die Anstellung bei einer solchen Organisation gefährdet sein könnte, sehr

unwahrscheinlich seien – dies im Gegensatz zur Situation des bei einer Bank

oder einer Treuhandgesellschaft angestellten Anwalts (vgl. die Voten Schiesser,

AB 1999 S 1168 f.; und Thanei, AB 2000 N 39).

4.6.4

Eine risikoorientierte Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d

BGFA wird im Übrigen auch von denjenigen Autoren befürwortet, deren Lehrmeinung

sich das Bundesgericht in BGE 144 II 147 ausdrücklich anschloss. Jérôme

Gurtner stützt seine Forderung nach einer hundertprozentigen Kontrolle von Anwaltssozietäten durch im kantonalen

Register eingetragene Rechtsanwälte ebenfalls auf die ausdrückliche Prämisse,

dass Dritte weder den anwaltlichen Berufsregeln noch einer disziplinarischen

Aufsicht unterstellt seien. Strenge Regeln, die eine Begrenzung des Einflusses

von nicht eingetragenen Gesellschaftern auf solche mit Eintragung im

Anwaltsregister vorsehen, seien umso weniger gerechtfertigt, als erstere einer

Regelung und Aufsicht unterworfen seien (vgl. ders., La réglementation des

sociétes d'avocats en Suisse: entre protectionnisme et libéralisme, Basel 2016,

S. 373 f.; vgl. BGE 144 II 147 E. 5.3.1 in fine). Auch

Mathieu Châtelain stellt seine Forderung nach dem vollständigen Ausschluss

Dritter aus dem Aktionariat und Verwaltungsrat einer Anwalts-AG unter den

ausdrücklichen Vorbehalt, dass es sich dabei nicht ausschliesslich um solche

Personen handelt, welche vergleichbaren Berufsregeln wie die Rechtsanwälte

unterstellt sind. Unter Verweis auf eine vergleichbare Regelung im

holländischen Recht äussert er demgegenüber die Ansicht, dass die anwaltliche

Unabhängigkeit durch die Präsenz von Nichtanwälten im Prinzip solange nicht

gefährdet sei, als diese vergleichbaren Berufsregeln und einer vergleichbaren

Aufsicht unterworfen seien, wie dies zum Beispiel bei Ärzten oder Notaren der

Fall sein könnte (zum Ganzen ders., L'indépendance de l'avocat et les modes

d'exercice de la profession, Lausanne 2017, S. 375 und 376 f.; vgl.

ibid., S. 603 ff.).

4.6.5

Diese Sichtweise deckt sich schliesslich auch mit einer

verfassungskonformen Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA. Da

die Organisation der Anwaltstätigkeit in den Schutzbereich der

Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV; SR 101) fällt, darf sie durch Anwendung von Art. 8 Abs. 1

lit. d BGFA lediglich insoweit eingeschränkt werden, als es zur Wahrung

der dieser Bestimmung zugrunde liegenden öffentlichen Interessen erforderlich

ist (Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. BGE 138 II 440 E. 18). Ob und inwiefern dies

notwendig ist, bestimmt sich somit ausschliesslich nach Massgabe der mit

Art. 8 Abs. 1 lit. d. BGFA angestrebten Sicherstellung der

unabhängigen Berufsausübung und des Geheimnisschutzes. Soweit aus der

Beteiligung anderer Berufsgruppen an einer Anwaltskörperschaft keine erhöhte

Gefahr einer Beeinflussung der angestellten Anwälte durch sachfremde

Drittinteressen oder einer Offenbarung von Geheimnissen einhergeht, kann einer

solchen auch nicht die Zulässigkeit versagt werden.

4.7

Zur

Beurteilung der Vereinbarkeit der beabsichtigten Statutenänderung mit Art. 8

Abs. 1 lit. d BGFA ist somit zu prüfen, ob und inwieweit die damit

grundsätzlich uneingeschränkt mögliche Präsenz von Personen, die zugleich im

Patentanwaltsregister nach Art. 12 PAG eingetragen und nach Art. 29

PatGG zur Parteivertretung vor Bundespatentgericht zugelassen sind, im

Aktionariat, dem Verwaltungsrat oder einer allfälligen externen

Geschäftsleitung der F AG geeignet erscheint, die unabhängige

Berufsausübung und die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die bei dieser angestellten

Rechtsanwältinnen und -anwälte zu beeinträchtigen.

5.

5.1

Mit dem

Erlass des Patentanwaltsgesetzes wurde die berufsrechtliche Stellung der

Patentanwältinnen und -anwälte erstmals auf Bundesebene geregelt. Das PAG

regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Verwendung der

Berufsbezeichnungen "Patentanwältin" oder "Patentanwalt"

sowie den Schutz der Berufsbezeichnungen "europäische Patentanwältin"

oder "europäischer Patentanwalt" (Art. 1 Abs. 1 lit. a

und c). Ebenfalls geregelt werden das Berufsgeheimnis, das mit dem Gesetz neu

eingeführte Patentanwaltsregister sowie die Aufsicht über die Patentanwältinnen

und -anwälte (Art. 1 Abs. 1 lit. b sowie Art. 11 ff.

PAG). Mit dem zeitgleich erlassenen Patentgerichtsgesetz wurde

Patentanwältinnen und -anwälten in beschränktem Umfang ermöglicht, Parteien in

Verfahren vor Bundespatentgericht (berufsmässig) zu vertreten: Nach

Art. 29 PatGG können in Verfahren betreffend den Bestand eines Patents

auch Patentanwältinnen und Patentanwälte im Sinn von Art. 2 PAG als

Parteivertreter auftreten, sofern sie den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben

(Abs. 1). Die unabhängige Ausübung ihres Berufs ist auf Aufforderung des

Bundespatentgerichts mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen (Abs. 2).

Patentanwältinnen und -anwälte, welche ihre Unabhängigkeit im Sinn dieser

Bestimmung (über ein bestimmtes Verfahren hinaus) bestätigt und nach aussen hin

dokumentiert haben möchten, können sich gestützt auf Art. 4 Abs. 1

lit. b des Geschäftsreglements vom 28. September 2011 für das

Bundespatentgericht (GR-PatGer; SR 173.413.1) von der

Verwaltungskommission in eine nicht öffentliche Liste der zugelassenen

Vertreterinnen und Vertreter aufnehmen lassen, wobei sie ihre Unabhängigkeit

dabei mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen haben (Tobias Bremi in:

Thierry Calame/Andri Hess-Blumer/Werner Stieger [Hrsg.], Patentgerichtsgesetz

[PatGG] Kommentar, Basel 2013 [Kommentar PatGG], Art. 29 N. 34.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführer machen geltend, das kantonale Anwaltsregister für

Rechtsanwälte und das bundesrechtliche Anwaltsregister für Patentanwälte in

Verbindung mit der bundespatentgerichtlichen Zulassung zur Vertretung vor

Bundespatentgericht seien als rechtlich gleichwertig anzusehen. Dies zeige sich

mithin daran, dass die berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen für eine

Eintragung in das Patentanwaltsregister (vgl. Art. 2 PAG) mit denjenigen

für eine Eintragung ins kantonale Anwaltsregister gemäss BGFA vergleichbar

seien. Ebenfalls vergleichbar mit der Regelung gemäss BGFA sei sodann die

Aufsicht, da Patentanwältinnen und -anwälte für ihre gesamte Geschäftstätigkeit

durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beaufsichtigt

würden, welches disziplinarische Sanktionen bis hin zum Berufsverbot aussprechen

könne (vgl. Art. 13 PAG).

5.2.2

Zur Unabhängigkeit der bei ihrer Kanzlei tätigen Patentanwältinnen und ‑anwälte

argumentieren die Beschwerdeführer, die in Art. 29 Abs. 1 und 2 PatGG enthaltene

Regelung erscheine "inhaltlich als Pendant zu Art. 8 Abs. 1

lit. d BGFA", bzw. dass die von den beiden Bestimmungen geforderte

institutionelle Unabhängigkeit von Patent- bzw. Rechtsanwälten übereinstimmend

sei. Ein Grossteil der bei der F AG tätigen Patentanwälte sei vom

Bundespatentgericht im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG zur Vertretung

von Parteien in Verfahren betreffend den Bestand eines Patents zugelassen und

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatGer auch in die

entsprechende Vertreterliste eingetragen. Zugleich seien diese Mitarbeiter als

Vertreter beim Europäischen Patentamt zugelassen und als Mitglieder des

Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (Institute of

Professional Representatives before the European Patent Office) somit dessen

Richtlinien für die Berufsausübung (code of conduct) unterstellt. Diese würden,

entsprechend den einschlägigen Bestimmungen im PatGG, ebenfalls die Wahrung der

Unabhängigkeit bei der Vertretung von Mandanten vorschreiben. Gleiches machen

die Beschwerdeführer bezüglich der Mitgliedschaft der genannten Personen im

Verband Schweizerischer Patentanwälte und der weltweiten Fédération

Internationale des Conseils en Propriété Intellectuelle geltend. Auch deren

Statuten würden ihre Mitglieder analog zu den Bestimmungen des PatGG dazu

verpflichten, ihren Beruf unabhängig und frei von Interessenbindungen sowie

unter Vermeidung von Interessenkonflikten auszuüben. Die Beschwerdeführer

verweisen ferner auf einen bundesgerichtlichen Leitentscheid zu den

Anforderungen an die Unabhängigkeit eines gleichzeitig als Patentanwalt tätigen

Bundespatentrichters (BGE 147 III 89). Darin habe das Bundesgericht die

patentanwaltliche Mandatsbeziehung hinsichtlich deren Einfluss auf die

richterliche Unabhängigkeit mit der rechtsanwaltlichen Mandatsbeziehung

gleichgestellt und dabei von einer "Mandatsbeziehung im Sinne der

eigentlichen, berufsspezifischen Rechtsanwaltstätigkeit" gesprochen, wozu

"die Wahrung von Klienteninteressen im Rahmen der Rechtsberatung, das

Abfassen von juristischen Eingaben und die Vertretung vor einer

Verwaltungsbehörde oder vor Gericht" gehöre (vgl. E. 5.1 des

genannten Entscheids).

5.2.3

Zum Schutz des Berufsgeheimnisses bringen die Beschwerdeführer vor, dass

Rechts- und Patentanwälte von Gesetzes wegen einer gleichwertigen

Geheimhaltungsverpflichtung unterlägen. Patentanwältinnen und -anwälte seien

gemäss Art. 10 Abs. 1 PAG zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit

über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut

worden seien, oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen hätten. Nach

Art. 10 Abs. 2 PAG hätten auch Patentanwältinnen und ‑anwälte für

die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen zu sorgen. Diese

Bestimmungen seien fast wortgleich wie Art. 13 BGFA. Auch das

Berufsgeheimnis sei bei Patentanwältinnen und Patentanwälten umfassend und

gleichermassen wie bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten geschützt, und

somit auch in (gemischten) Rechts- und Patentanwaltsgemeinschaften.

5.3

Während

den Beschwerdeführern im Grundsatz beizupflichten ist, dass die

berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für Patentanwälte und Rechtsanwälte in

vielen Belangen ähnlich ausgestaltet sind, existieren hinsichtlich der

Berufsregeln, der Beaufsichtigung und des Geheimnisschutzes Unterschiede, die

zu berücksichtigen sind. Vorab ist festzuhalten, dass der Eintrag in das

eidgenössische Patentanwaltsregister im Gegensatz zur Eintragung in ein

kantonales Anwaltsregister gemäss BGFA an keine persönlichen Voraussetzungen im

Sinn von Art. 8 BGFA geknüpft ist. Nach Art. 12 Abs. 1 PAG müssen

Personen für eine Eintragung in das Patentanwaltsregister lediglich die in

Art. 2 lit. a–c PAG aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllen

und über ein Zustelldomizil in der Schweiz verfügen. Sodann enthält das PAG im

Gegensatz zum BGFA, mit Ausnahme des in Art. 10 PAG geregelten

Berufsgeheimnisses, keine Berufsregeln, denen die im Patentanwaltsregister

eingetragenen Patentanwältinnen und Patentanwälte unterstellt sind. Insbesondere

wurde bei Erlass des PAG auf ein analog zu Art. 8 Abs. 1 lit. d

und Art. 12 lit. c BGFA konzipiertes Unabhängigkeitserfordernis

offenbar bewusst verzichtet, um auch den bei Industrieunternehmen oder

ähnlichen Arbeitgebern tätigen Patentanwältinnen und -anwälten die Eintragung

in das Patentanwaltsregister und damit die Führung des Titels

"Patentanwältin" oder "Patentanwalt" zu ermöglichen (vgl. Tobias

Bremi, Kommentar PatGG, Vorbemerkungen zum 3. Abschnitt, N. 22, mit

Hinweisen).

5.4

Die

Beschwerdeführer gehen nun davon aus, das Fehlen eines vergleichbaren Unabhängigkeitserfordernisses

könne dadurch kompensiert werden, dass ein Patentanwalt zusätzlich als

unabhängiger Vertreter im Sinn von Art. 29 PatGG zugelassen ist und als

solcher in der gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG vom Bundespatentgericht

geführten Liste figuriert.

Die Anforderungen an eine unabhängige Berufsausübung im Sinn

von Art. 29 PatGG werden weder im PatGG noch im PAG näher definiert. In ihrem

Amtsbericht führt die Verwaltungskommission des Bundespatentgerichts aus, sich

bei der Prüfung der Unabhängigkeit sowie zur Pflicht zur Vermeidung von

Interessenkonflikten zwecks Eintragung in die Liste gemäss Art. 4

Abs. 1 lit. b GR-PatG "im Sinne der Botschaft zum

Patentgerichtsgesetz" an den Vorgaben im BGFA und der diesbezüglichen

Rechtsprechung des Bundesgerichts zu orientieren. Gemäss der Botschaft setzt

die Befugnis der Patentanwaltschaft zur Parteivertretung eine ausschliesslich

im Interesse des Klienten liegende Berufsausübung voraus (BBl 2008 455 ff.,

486, auch zum Nachfolgenden). Das Unabhängigkeitserfordernis gemäss

Art. 29 PatGG dient mithin demselben Zweck wie die Unabhängigkeit von

Rechtsanwältinnen und -anwälten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1;

145.

II 229 E. 6.1). Unter Verweis auf die einschlägige

Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA

wurde in der Botschaft zu Art. 29 PatGG ferner festgehalten, dass "in

Analogie zur Praxis zum Anwaltsgesetz" eine nebenberufliche Tätigkeit als

freiberufliche Patentanwältin bzw. freiberuflicher Patentanwalt möglich sein

soll, wogegen bspw. die freiberufliche Vertretung des Arbeitgebers oder dessen

Arbeitnehmer, nahestehender Unternehmungen, von Kunden oder sonstigen

Geschäftspartnern nicht zulässig sei. In der parlamentarischen Beratung wurde

die Bestimmung diskussionslos angenommen (AB 2008 S 740 und 2008 N 1938).

Diese Umstände legen es nahe, bei der Auslegung des

Unabhängigkeitserfordernisses gemäss Art. 29 PatGG die Praxis zu

Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA analog zur Anwendung zu bringen. Auch

die Lehre geht (unter Verweis auf nicht öffentlich zugängliche Materialien)

davon aus, dass die Praxis hinsichtlich der Unabhängigkeit der der

Patentanwälte im Sinn von Art. 29 PatGG derjenigen zur Unabhängigkeit der

Rechtsanwälte entsprechen soll, bzw. dass keine anderen Kriterien gelten sollen

(Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Art. 29 N. 38 sowie Fn. 37).

Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass

Anforderungen an die Unabhängigkeit für eine berufsmässige Parteivertretung im

Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG inhaltlich grundsätzlich nicht von

denjenigen an die Unabhängigkeit i. S. v.

Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA abweichen.

5.5

5.5.1

Deutliche Unterschiede zum Anwaltsrecht existieren hingegen hinsichtlich

der Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und -anwälte. Die kantonalen

Aufsichtsbehörden gemäss BGFA sind sowohl für die Prüfung der institutionellen

Unabhängigkeit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d im Rahmen des

Eintragungsverfahrens zuständig, als auch für die laufende Beaufsichtigung der

Rechtsanwältinnen und -anwälte hinsichtlich der Wahrung ihrer Unabhängigkeit im

Rahmen der Berufsregeln (Art. 12 lit. b und c BGFA). Zuständig für die

Aufsicht über die zur Parteivertretung zugelassenen Patentanwälte gemäss

Art. 29 PatGG ist demgegenüber nicht das Bundespatentgericht, welches das

Bestehen der hierfür erforderlichen Unabhängigkeit prüft, sondern – wie für die

übrigen Patentanwälte – das EJPD (Art. 13 Abs. 1 PAG). Dieses verfügt

dabei nicht über dieselben Kompetenzen wie die kantonalen Aufsichtsbehörden

gemäss BGFA. Es kann Patentanwältinnen und -anwälte lediglich verwarnen oder

das IGE dazu ermächtigen, sie zeitweilig oder für immer als Patentanwältin oder

Patentanwalt auszuschliessen, bzw. aus dem Patentanwaltsregister zu löschen,

sofern ihr Geschäftsgebaren zu Klagen Anlass gibt. Demgegenüber hat das EJPD

keine Kompetenz zur Ausfällung von Bussen oder zur Auferlegung von Berufsausübungsverboten

(vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c–e BGFA). Da Patentanwältinnen und

-anwälte gemäss PAG grundätzlich nicht zur unabhängigen Berufsausübung

verpflichtet sind, mangelt es konsequenterweise auch an einer Art. 12 lit. b

und c BGFA entsprechenden, einzelfallbezogenen Berufsregel betreffend die

Wahrung der Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten, über

deren Einhaltung das EJPD zu wachen hätte.

5.5.2

Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die Beaufsichtigung der

Patentanwältinnen und Patentanwälte durch das EJPD gemäss Art. 13

Abs. 2 PAG auf deren gesamtes Geschäftsgebaren im In- und Ausland

erstreckt. Hierzu gehört zweifelsohne auch deren allfällige Tätigkeit als

Parteivertreter in Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Eine solche ist wie

aufgezeigt nur dann zulässig, wenn in institutioneller Hinsicht gleichwertige

Anforderungen an die unabhängige Berufsausübung erfüllt werden, wie sie für

eingetragene Anwälte gemäss BGFA gelten. Daraus folgt, dass das EJPD im Rahmen

seiner Aufsichtstätigkeit auch über die Einhaltung dieser Anforderungen zu

wachen und bei Verstössen allenfalls Massnahmen im Sinn von Art. 13

Abs. 1 PAG gegen die fehlbare Person zu ergreifen hat (in diesem Sinn auch

die Stellungnahme des Bundespatentgerichts). Die diesfalls drohende Konsequenz

einer befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister,

welche den Wegfall der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 29 PatGG zur Folge

hätte und – aufgrund des damit einhergehenden Fehlens eines gesetzlichen

Unabhängigkeitserfordernisses – grundsätzlich auch die institutionelle

Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte und -anwältinnen infrage stellen

würde, erscheint als gravierend genug, um sicherzustellen, dass unabhängige

Patentanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 29 PatGG hinreichende

Bemühungen an den Tag legen, ihre Unabhängigkeit gegenüber möglicher

Einflussnahme von Dritten sicherzustellen. Hierzu dienlich sind nicht zuletzt

auch die von den Beschwerdeführern angeführten Standesregeln (vgl. oben E. 5.2.2).

5.5.3

Im Ergebnis erscheinen deshalb die Unterschiede, die zwischen unabhängigen

Patentanwälten im Sinn von Art. 29 PatGG und Rechtsanwälten hinsichtlich

der Beaufsichtigung ihrer institutionellen Unabhängigkeit bestehen, nicht

hinreichend gross, als dass bei Rechtsanwälten, die bei einer von solchen

Personen kontrollierten Anwaltskörperschaft angestellt sind, ohne umfangreiche

Abklärungen mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Fehlen von deren

Unabhängigkeit geschlossen werden müsste (vgl. BGE 138 II 440 E. 3). Dies

gilt nicht zuletzt mit Blick auf den Umstand, dass der Gesetzgeber mit der

Einführung von Art. 8 Abs. 2 BGFA Anstellungsverhältnisse von

eingetragenen Anwälten auch bei Nichtanwälten erlaubte, bei denen ihm das

Risiko einer Beeinflussung durch sachfremde Drittinteressen als sehr

unwahrscheinlich erschien (vgl. E. 4.6.5).

5.6

Als

Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass eine Präsenz unabhängiger Patentanwältinnen

und Patentanwälte im Sinn von Art. 29 PatGG im Aktionariat, dem Verwaltungsrat

oder der Geschäftsleitung einer Anwalts-AG die institutionelle Unabhängigkeit

der angestellten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte im Sinn von Art. 8

Abs. 1 lit d BGFA nicht kompromittieren würde.

5.7

Zu klären

bleibt in Anbetracht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 II 147 E. 5.3.3),

inwiefern aus einer solchen Beteiligung bzw. Einsitznahme eine Gefährdung für

das Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA resultieren könnte.

5.7.1

Wie die Beschwerdeführer zu Recht anführen, sind Patentanwältinnen und -anwälte

gleichermassen wie Rechtsanwälte und -anwältinnen zeitlich unbegrenzt zur

Verschwiegenheit über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihnen infolge ihres

Berufs anvertraut worden sind, oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen

haben (Art. 10 Abs. 1 PAG). Der Gesetzgeber hat bei dieser Bestimmung

sogar bewusst eine breitere Formulierung gewählt, deren Wortlaut im Gegensatz

zu Art. 13 BGFA nicht nur auf solche Informationen beschränkt ist, die

einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt von der Klientschaft anvertraut

wurden (vgl. Votum Janiak, AB 2008 S 734). Anzumerken ist hierbei, dass sich

auch die rechtsanwaltliche Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses über den

engen Wortlaut von Art. 13 BGFA hinaus auf sämtliche Geheimnisse

erstreckt, von denen ein Anwalt im Hinblick auf, während sowie im Nachgang zu

einem Mandatsverhältnis Kenntnis erlangt, ungeachtet der Frage, von wem er

diese erfahren hat (vgl. Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Kommentar BGFA,

Art. 13 N. 97; Chappuis/Gurtner,

Rz. 655; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009,

Rz. 400 f.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi,

Anwaltsrecht, Zürich etc., 2015, S. 185). Sodann machen sich auch

Patentanwälte und ihre Hilfspersonen nach Art. 321 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) strafbar, wenn

sie ein Geheimnis offenbaren, welches ihnen infolge ihres Berufes anvertraut

worden ist, oder welches sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

Schliesslich gilt das Berufsgeheimnis gemäss Art. 10 PAG uneingeschränkt

und unabhängig von einer allfälligen Zulassung gemäss Art. 29 Abs. 1

PatGG für sämtliche Patentanwältinnen und -anwälte, womit dessen Wahrung

zweifelsohne auch Gegenstand der Aufsicht durch das EJPD bildet (Art. 13

Dispositiv

Abs. 2 PAG; vgl. oben E. 5.5.2). Im Grundsatz ist demnach

festzuhalten, dass die Präsenz eines Patentanwalts oder einer Patentanwältin im

Aktionariat oder im Verwaltungsrat einer Anwalts-AG die Wahrung des

Berufsgeheimnisses nicht zu beeinträchtigen vermag.

5.7.2

Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Schutzumfang des Berufsgeheimnisses

bei Rechtsanwälten und Patentanwälten nicht vollkommen gleichwertig ist.

Insbesondere verfügen Patentanwältinnen und Patentanwälte nicht über das

(rechts-)anwaltliche Privileg, selbst nach erfolgter Entbindung vom

Berufsgeheimnis nicht zur Preisgabe von Anvertrautem verpflichtet zu sein (vgl.

Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA). Diesem Unterschied liegt gemäss

Materialien zum PAG ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers zugrunde, die

Rechtsstellung der Patentanwältinnen und Patentanwälte in Bezug auf den

Geheimnisschutz nicht vollständig an diejenige der Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte anzugleichen (Votum Janiak, AB 2008 S 734). Dies kommt in

verschiedenen Verfahrenserlassen auf Bundesebene zum Ausdruck, namentlich in

der ZPO, der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(StPO; SR 312.0) und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). So steht Patentanwältinnen und -anwälten,

welche durch ihre Klientschaft oder das EJPD vom Berufsgeheimnis entbunden

worden sind, im Zivil- und Strafverfahren nur bei Glaubhaftmachung eines

überwiegenden Geheimhaltungsinteresses, und im Verwaltungsverfahren auf

Bundesebene überhaupt kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr zu (vgl. Art. 160

lit. a in Verbindung mit Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO;

Art. 171 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO; Art. 16

Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP;

SR 273]; Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Vorbemerkungen zum

3. Abschnitt, N. 156; Christoph Auer/Anja Martina Binder in:

Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 16

N. 15). Ferner unterliegen Unterlagen aus dem Verkehr mit Patentanwältinnen

und -anwälten im Verwaltungsverfahren auf Bundesebene und im Strafverfahren nur

im Umfang eines entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechts einem Herausgabeverweigerungsrecht

Dritter bzw. einem Beschlagnahmeverbot (vgl. Art. 19 VwVG in Verbindung

mit Art. 51 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 lit. b BZP; Art. 264

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 171 Abs. 2 lit. b

und Abs. 3 StPO; Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Vorbemerkungen zum 3. Abschnitt,

N. 172 f.).

5.7.3

Wie das Bundesgericht in seinem Grundsatzentscheid zur Zulässigkeit von

Anwaltskörperschaften jedoch festgehalten hat, gilt das Anwaltsgeheimnis trotz

seiner besonderen Stellung in der Rechtsordnung nicht uneingeschränkt, was sich

bereits an der in Art. 13 Abs. 2 BGFA eingeräumten Möglichkeit zeigt,

Hilfspersonen beizuziehen, welche als Nichtanwälte nicht zwingendermassen in

den Genuss des Privilegs gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA kommen (vgl. BGE 138 II 440 E. 21 mit Hinweis auf Reto Vonzun, Die

Anwalts-Kapitalgesellschaft – Zulässigkeit und Erfordernisse, in: ZSR 2001

S. 447 ff., S. 467). Die Bereitschaft des Gesetzgebers, gewisse

organisationsbedingte Relativierungen des Anwaltsgeheimnisses hinzunehmen,

zeigt sich darüber hinaus auch in Art. 8 Abs. 2 BGFA: Die Organe der

gemeinnützigen Organisationen, welche gemäss dieser Bestimmung als Arbeitgeber

von im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten toleriert werden, dürften oftmals

überhaupt nicht an das Berufsgeheimnis gebunden sein. Vor diesem Hintergrund

erscheint die vergleichsweise sehr geringfügige Relativierung, welche der

Schutz des Berufsgeheimnisses durch die Einsitznahme unabhängiger

Patentanwältinnen oder Patentanwälten im Aktionariat oder dem Verwaltungsrat

einer Anwalts-AG erfahren würde, als tolerabel. Jedenfalls ist diese Situation

mit der in BGE 144 II 147 zugrunde gelegten Annahme, wonach es sich bei den

Nichtanwälten um Personen handelt, die nicht an das Berufsgeheimnis gebunden

und diesbezüglich keinerlei Aufsicht unterstellt sind, in keiner Weise zu

vergleichen. Vor dem Hintergrund der auch für Anwaltskörperschaften geltenden

Wirtschaftsfreiheit (vgl. BGE 138 II 440 E. 18) erscheint es

jedenfalls nicht verhältnismässig, angesichts bloss geringfügiger Differenzen

im Schutzniveau des Berufsgeheimnisses von Patentanwältinnen und -anwälten eine

Beteiligung solcher Personen im Aktionärskreis oder Verwaltungsrat einer Anwalts-AG

auszuschliessen.

5.8 Hinsichtlich

der Sicherstellung der Einhaltung der übrigen anwaltlichen Berufsregeln gemäss

Art. 12 BGFA, denen Patentanwältinnen und -anwälte auch bei einer

unabhängigen Berufsausübung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG nicht

unmittelbar unterstellt sind, ist zu bemerken, dass Anwältinnen und Anwälte,

die den Anwaltsberuf ausüben, auch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses von

Gesetzes wegen zur Einhaltung sämtlicher Berufsregeln verpflichtet sind (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Weisungen ihres Arbeitgebers, welche diesen Regeln

widersprechen, sind für sie unbeachtlich (Beschluss der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte, 5. Oktober 2006, KF060026, publiziert

in: ZR 105 Nr. 71, S. 294 ff., E. IV.4; vgl. BGE 140 II 102

E. 4.4.1 mit Hinweisen; Dominik Milani, in: Boris Etter/Nicolas

Fanciani/Reto Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Arbeitsvertrag, Der

Einzelarbeitsvertrag [EAV] unter Einbezug der Art. 319–355 OR sowie

Art. 361/362 OR, Bern 2021, Art. 321d N. 46). Zwar birgt die mögliche

Präsenz von Geschäftsführern einer Anwalts-AG, welche nicht ebenfalls zur

Einhaltung sämtlicher anwaltlichen Berufsregeln verpflichtet sind, zumindest

ein abstraktes Risiko regelwidriger Weisungen zuhanden der angestellten

Rechtsanwältinnen und -anwälte. Es erscheint deshalb aus berufsrechtlicher

Sicht angezeigt, das Weisungsrecht solcher Personen gegenüber Rechtsanwälten in

dieser Hinsicht durch geeignete statutarische, reglementarische und

vertragliche Bestimmungen einzuschränken. Die Existenz einer solchen

Einschränkung zeitigt indessen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wahrung

der institutionellen Unabhängigkeit oder den Geheimnisschutz, weshalb diese

Frage im vorliegenden Kontext keiner näheren Ausleuchtung bedarf.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zur Vorprüfung

unterbreitete Statutenänderung, gemäss welcher sich im Ergebnis neu auch

Patentanwältinnen und ‑anwälte, die sowohl im Register der Patentanwälte

beim IGE eingetragen als auch vom Bundespatentgericht als unabhängige

Patentanwälte bzw. ‑anwältinnen im Sinn von Art. 29 Abs. 1

PatGG zur Parteivertretung zugelassen sind, an der F AG beteiligen und in

deren Verwaltungsrat oder deren Geschäftsleitung Einsitz nehmen können, die

institutionelle Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte gemäss

Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht beeinträchtigt. Dies ist in

Gutheissung der Beschwerde festzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich der

Zulassung solcher Personen als Stellvertreter in der Generalversammlung. Festzuhalten

ist indessen auch, dass das vorliegende Feststellungsurteil nur die Auswirkungen

der (abstrakten) Statutenbestimmungen zum Gegenstand hat, nicht aber eine

konkrete Konstellation beurteilt, was bei der Formulierung der anbegehrten

Feststellung im Dispositiv zu berücksichtigen ist.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat den vor Verwaltungsgericht anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführern 1 und 3 zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dem Beschwerdeführer 2

steht keine solche zu (vgl. oben E. 1.2). Nicht abzuändern ist die

Auferlegung der Staatsgebühr im angefochtenen Beschluss, nahm doch die

Beschwerdegegnerin auf Gesuch und damit Veranlassung der Beschwerdeführer eine

kostenpflichtige Amtshandlung vor, weshalb sich die diesbezügliche

Kostenverteilung nicht nach dem Unterliegerprinzip richten kann (§ 37 Abs. 1 AnwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG sowie § 8

Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und

Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 [LS 215.12];

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 42).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 wird im Sinn der Erwägungen

gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin

vom 3. November 2022 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die

Voraussetzung der persönlichen Unabhängigkeit der angestellten

Rechtsanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d

BGFA nicht beeinträchtigt wird, wenn die Statuten der F AG

Patentanwältinnen und -anwälten, die im Patentanwaltsregister nach Art. 12

PAG eingetragen und zugleich auch vom Bundespatentgericht nach Art. 29

Abs. 1 PatGG zur Parteivertretung zugelassen sind, die Beteiligung an

dieser Aktiengesellschaft bzw. den Einsitz im Verwaltungsrat derselben

erlauben. Gleiches gilt für die mögliche Einsetzung solcher Personen als

Geschäftsführer oder Aktionärsvertreter in der Generalversammlung.

2. In

Bezug auf den Beschwerdeführer 2 wird das Verfahren als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern 1 und 3 als

Solidargläubigern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).