VB.2022.00756
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00756
11. Mai 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24543)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00756
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1977 geborene Staatsangehörige Thailands, die in den Ausweisdokumenten als männliche
Person erfasst ist, reiste Ende Dezember 2004 in die Schweiz, wo ihr nach
der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich erteilt wurde. Letztere wurde in der Folge auch nach der 2013 bekannt gegebenen
Aufnahme des Getrenntlebens der Eheleute regelmässig verlängert, zuletzt bis am
11. April 2018.
Nach der Verspätung bei der Einreichung eines
Verlängerungsgesuchs, die das Erlöschen ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Folge
hatte, wurde A die Aufenthaltsbewilligung am 25. November 2019
wiedererteilt.
B. Während
ihrer Anwesenheit in der Schweiz trat A wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung und erwirkte namentlich folgende Straferkenntnisse:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
14. Juni 2017: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
und einer Busse von Fr. 1'300.- wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (BetmG, SR 812.121) und mehrfacher Übertretung desselben;
-
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich
vom 30. Januar 2018: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 600.- wegen
vorsätzlicher Ausübung der Prostitution an einer verbotenen Örtlichkeit;
-
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich
vom 30. Oktober 2018: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.-
wegen mehrfachen vorsätzlichen Ausübens der Prostitution an einer verbotenen
Örtlichkeit;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom
12. Februar 2020: Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
16 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 155 Tagessätzen – als
Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
14. Juni 2017 – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(mehrfache Begehung), Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Gehilfenschaft) sowie rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Täuschung der
Ausländerbehörden.
Darüber hinaus waren im Betreibungsregister von A im
September 2019 drei hängige Betreibungen verzeichnet und sechs
Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 40'000.-.
C. Vor
diesem Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A mit
Verfügung vom 21. Juni 2022 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und setzte ihr eine Frist bis 21. September 2022, um das schweizerische
Staatsgebiet zu verlassen.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 1. November 2022 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab und setzte A eine neue
Ausreisefrist bis 4. Februar 2023.
III.
A liess am 7. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom
1.
November 2022 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Am 14. Dezember 2022
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihr wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden
auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 62
Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen oder nicht verlängert (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG) werden,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Strafe
verurteilt worden ist. Eine solche liegt vor, wenn sie die Dauer von einem Jahr
überschreitet; dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt,
teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1).
Ein Widerrufsgrund besteht zudem, falls die ausländische Person oder ihr
Vertreter bzw. ihre Vertreterin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht
oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG).
2.2
Die
Beschwerdeführerin wurde vom Obergericht Zug am 12. Februar 2020 unter
anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt,
womit die Voraussetzungen für den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG gegeben sind.
Keine Anwendung findet Art. 62 Abs. 2 AIG, wonach
ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für
das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von
einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist (vgl. BGE 146 II 1
E. 2.1.2). Entgegen der Beschwerdeführerin "verzichtete" das
Obergericht Zug nämlich nicht auf die Anordnung einer (obligatorischen)
Landesverweisung nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
(StGB, SR 311.0), sondern es erwog dazu, dass die Tathandlungen, die
zur Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19
Abs. 2 BetmG), das heisst einer der im Katalog von Art. 66a
StGB genannten Taten (vgl. Abs. 1 lit. o), führten, vor dem
1.
Oktober 2016 begangen worden seien, sodass die Landesverweisung (aus
intertemporalrechtlichen Gründen) nicht angeordnet werden könne.
Ob die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie – wie sie im
Strafverfahren eingestand (dazu hinten 2.4.1) – mit ihrer Schweizer Ehefrau
eine Scheinehe eingegangen ist, zusätzlich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG gesetzt hat, braucht bei dieser Sachlage nicht näher beurteilt
zu werden.
2.3
Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die damit verbundene
aufenthaltsbeendende Massnahme im Einzelfall auch als verhältnismässig erweist
(Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 135 II 377 E. 4.3).
Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung kann sich im Einzelfall
auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergeben: Danach ist ein Eingriff in das
von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dann
statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die
in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der
Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung bzw.
-verlängerung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere
in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist
(BGE 139 I 145 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner statt vieler BGr, 18. März
2022, 2C_614/2021, E. 2.2).
Zu berücksichtigen sind bei der anzustellenden
Verhältnismässigkeitsprüfung namentlich die Schwere des Delikts und das
Verschulden der ausländischen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum und
das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der
Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter
Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,
die Anwesenheit der straffällig gewordenen ausländischen Person zu beenden
(vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5), und muss selbst ein
geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2–4.4 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung
ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Handelt es sich um
ausländische Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – nicht in den
Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681)
fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden
(zum Ganzen BGr, 4. Juni 2021, 2C_826/2020, E. 3.3 f. mit
Hinweisen).
2.4
2.4.1
Das Obergericht des Kantons Zug befand die
Beschwerdeführerin des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der
Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des rechtswidrigen
Aufenthalts und der mehrfachen Täuschung der Ausländerbehörden für schuldig.
Den Sachverhaltsfeststellungen
im obergerichtlichen Urteil zufolge unterstützte die Beschwerdeführerin Ende
2015.
/ Anfang 2016 einen Bekannten bei der Errichtung eines der Herstellung von
Methamphetamin dienenden Labors, dem Unterhalt und Betrieb desselben, der
Produktion von Vorläuferstoffen und deren nachträglicher Aufbewahrung sowie
letztlich auch der Herstellung von Methamphetamin.
So habe die Beschwerdeführerin zum Beispiel Einzelteile für das Labor beschafft
und es zugelassen, dass Chemikalien an ihre Zürcher Adresse geliefert wurden.
Weiter habe sie im Labor Putzarbeiten ausgeführt und sei sie dem
Hauptbeschuldigten beim Mischen von Substanzen, beim Zusammensetzen von Geräten
und letztlich bei der Produktion von mindestens
20.
Gramm reinem Methamphetamin in verschiedener Hinsicht mehrfach
behilflich gewesen. Auch habe sie den Hauptbeschuldigten Ende 2016 / Anfang
2017.
anlässlich eines von diesem explizit selbst so bezeichneten "Dealer
Meetings" in C möglichen Abnehmern vorgestellt. Dabei habe die
Beschwerdeführerin stets "mit Wissen und Willen" gehandelt.
Insbesondere sei ihr stets bewusst gewesen, dass der Hauptbeschuldigte mit dem
aufgebauten und betriebenen Labor Crystal Meth auch bzw. primär für den Verkauf
herstellen wollte. Da sie dem Erstgenannten sodann ab Oktober 2014 in grösseren
Mengen Methamphetamin, Crystal Meth und auch Ecstasy-Pillen verschaffte bzw.
verkaufte – wofür die Beschwerdeführerin separat belangt wurde – und eigenen
Angaben zufolge seit Jahren selber regelmässig Crystal Meth konsumierte, sei
zudem davon auszugehen, dass sie bei ihren Hilfeleistungen für das bzw. im
"Drogenlabor" des Hauptbeschuldigten auch wusste, dass durch die
beabsichtige und aufgrund der Grösse und des Ausbaustandards des Labors
jederzeit mögliche Produktion und den Verkauf von grösseren Mengen illegalen
Betäubungsmitteln mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen
hätte in Gefahr gebracht werden können.
Hinsichtlich des Tatvorwurfs des rechtswidrigen
Aufenthalts und der mehrfachen Täuschung der Ausländerbehörden ergibt sich
sodann aus dem – insofern unangefochten gebliebenen – erstinstanzlichen Urteil
des Strafgerichts des Kantons Zug vom 21. Mai 2019, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in
Anwesenheit ihres Verteidigers erklärt habe, ihre Heirat mit einer Schweizerin
habe nur dem Zweck gedient, eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erlangen.
Sie habe daher den zuständigen Behörden in den Jahren 2012 bis 2017 wiederholt
den Aufenthaltszweck "Ehegatte eines Schweizer Bürgers" vorgespiegelt
und dadurch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erschlichen. Darüber
hinaus habe sich die Beschwerdeführerin trotz der Tatsache, dass ihre
Aufenthaltsbewilligung am 11. April 2018 abgelaufen sei, bis zu ihrer
Verhaftung am 26. Juni 2018 weiterhin und damit illegal in der Schweiz
aufgehalten.
Während die urteilenden Strafrichterinnen und -richter
bezüglich der letztgenannten Delikte dabei von einem nicht mehr leichten und
bei der – durch die Beschaffung bzw. den Kauf und/oder Verkauf von Drogen in
mindestens 50 Fällen zwischen Oktober 2014 und Ende 2016 begangenen – mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG von einem erheblichen Verschulden der
Beschwerdeführerin ausgingen,
stuften sie die objektive und subjektive Schwere der (gemäss abstrakter
Strafandrohung) schwersten Straftat, der Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zu
einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Art. 19
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG), "gesamthaft" als leicht ein. Dies
war insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin den Hauptbeschuldigten primär deswegen
unterstützte, weil die beiden damals in einem Freundschaftsverhältnis
zueinander standen, die Beschwerdeführerin vom Hauptbeschuldigten zeitweise
finanziell unterstützt wurde und sie sich temporär in dessen Wohnung aufhalten konnte.
Gestützt auf diese Überlegungen wurde die Beschwerdeführerin wegen der ihr zur
Last gelegten Betäubungsmitteldelikte mit einer Freiheitsstrafe von
16.
Monaten belegt und wegen Täuschung der Behörden und
rechtswidrigen Aufenthalts mit einer
Geldstrafe von 155 Tagessätzen.
2.4.2
Mit Blick
auf die Höhe der ausgesprochenen Strafen und die der Beschwerdeführerin angelasteten
Taten ist insgesamt von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit und damit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der
Wegweisung der Beschwerdeführerin auszugehen. So spielt bei der in diesem
Zusammenhang anzustellenden Beurteilung – entgegen der Beschwerde – keine
entscheidende Rolle, dass das Strafgericht bezüglich des Hauptdelikts der
Beschwerdeführerin nur von einem leichten Verschulden ausging und ihr den
bedingten Strafvollzug gewährte. Das straf- und das
ausländerrechtliche Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke und der
strafrechtlichen Beurteilung kommt im Ausländerrecht ein anderer Stellenwert zu:
Strafrechtlich geht es um die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten
Verhaltens und die Reintegration des Täters bzw. der Täterin; ausländerrechtlich
steht dagegen der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der, wie bereits erwähnt,
ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens auch
generalpräventiv wirken darf (zum Ganzen BGr, 7. Oktober 2020,
2C_421/2020, E. 6.4.2).
Zu beachten ist
im vorliegenden Verfahren dagegen, dass Betäubungsmitteldelikte
praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, wobei
wegen des dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit)
ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
hingenommen werden kann (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 17. Juli 2017, 2C_828/2016, E. 3.2 mit
Hinweisen). Eine Verurteilung – wie hier – im Rahmen von Art. 19 Abs. 2
BetmG stellt denn auch seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat im Sinn von
Art. 121 Abs. 3 lit. a BV für eine obligatorische
strafrechtliche Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1 lit. o
StGB). Auch wenn die entsprechende Bestimmung im Fall der Beschwerdeführerin
keine Anwendung findet bzw. fand, unterstreicht sie doch die Bedeutung, welche
Verfassungs- und Gesetzgeber der qualifizierten Drogendelinquenz im Hinblick
auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beimessen (BGr, 13. Februar
2017, 2C_740/2016, E. 4.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die
Beschwerdeführerin wiederholt delinquierte, selbst wenn es sich überwiegend um
untergeordnete Straftaten handelte.
Dass sich die Beschwerdeführerin während des
Strafverfahrens und der bis Februar 2023 laufenden strafrechtlichen Probezeit
nichts zu Schulden kommen liess, darf sodann vorausgesetzt werden. So kann sie
aus der Tatsache, dass die ihr mit Urteil des Obergerichts Zug vom
12.
Februar 2020 vorgeworfenen Verfehlungen bereits mehrere Jahre
zurückliegen, nicht den Schluss ziehen, dass von einer äusserst geringen
Rückfallgefahr auszugehen sei. Diesem Wohlverhalten, wie auch einem solchen
unter Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens, kommt eine geringere
Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (vgl. BGr, 4. Juni
2021, 2C_826/2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen).
2.5
Das
öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin könnte daher nur
durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Solche
Interessen sind allerdings nicht gegeben:
Die Beschwerdeführerin hält sich zwar bereits seit bald 20
Jahren und damit schon seit längerer Zeit in der Schweiz auf, doch ist diese
Aufenthaltsdauer erheblich zu relativieren, da ihr Aufenthalt – wie sie im
Strafverfahren selbst einräumte (vorn 2.4.1) – auf einer Täuschung der Behörden
beruhte (vgl. BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1 mit
Hinweisen). Angesichts ihrer Verschuldung und des Umstands, dass sie jedenfalls
zwischen November 2015 und Januar 2021 bloss ein geringes Einkommen erzielte
bzw. gar nicht erwerbstätig war oder sich bei Ausübung ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit strafbar machte, liegt überdies keine massgebliche wirtschaftliche
bzw. berufliche Integration der Beschwerdeführerin vor – unabhängig davon, dass
sie aktuell (teilzeit-)erwerbstätig ist. Weiter wird in der Beschwerde nicht substanziiert
bestritten, dass die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin unter dem
aufgrund ihrer Anwesenheitsdauer zu Erwartenden liegt, und sind keine sozialen
Kontakte dargetan. Eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse
liegt damit nicht vor.
Der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der
Heimat dürften des Weiteren keine massgeblichen Hürden entgegenstehen. Sie ist
erst 45-jährig sowie gesund und hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie
ihr junges Erwachsenenleben in ihrer Heimat verbracht. Dort hat sie zudem nicht
nur die Schule besucht, sondern auch studiert und in der Tourismusbranche
gearbeitet. Zuletzt hielt sie sich eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 in
Thailand auf. Ihre Eltern leben heute noch im Land.
2.6
Im
Ergebnis steht mit der wiederholten Delinquenz der Beschwerdeführerin
namentlich im Betäubungsmittelbereich ein gewichtiges öffentliches Interesse an
der Entfernungsmassnahme einer nicht gelungenen Integration trotz einer
Anwesenheitsdauer von fast 20 Jahren sowie einer zumutbaren Rückkehr nach
Thailand entgegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin und deren Wegweisung erweisen sich deshalb als verhältnismässig.
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer
Anwesenheitsdauer und trotz ihrer misslungenen Integration auf den
konventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8
Abs. 1 EMRK) berufen kann (vgl. hierzu BGE 144 I 266),
weil die Einschränkung dieses Anspruchs angesichts überwiegender öffentlicher
Interessen zulässig wäre (Art. 8 Abs. 2 EMRK), wie die
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 96 AIG gezeigt hat.
3.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser steht keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2
e contrario BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.