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Entscheid

VB.2022.00756

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00756

11. Mai 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24543)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00756

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1977 geborene Staatsangehörige Thailands, die in den Ausweisdokumenten als männliche

Person erfasst ist, reiste Ende Dezember 2004 in die Schweiz, wo ihr nach

der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich erteilt wurde. Letztere wurde in der Folge auch nach der 2013 bekannt gegebenen

Aufnahme des Getrenntlebens der Eheleute regelmässig verlängert, zuletzt bis am

11. April 2018.

Nach der Verspätung bei der Einreichung eines

Verlängerungsgesuchs, die das Erlöschen ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Folge

hatte, wurde A die Aufenthaltsbewilligung am 25. November 2019

wiedererteilt.

B. Während

ihrer Anwesenheit in der Schweiz trat A wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung und erwirkte namentlich folgende Straferkenntnisse:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

14. Juni 2017: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

und einer Busse von Fr. 1'300.- wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober

1951 (BetmG, SR 812.121) und mehrfacher Übertretung desselben;

-

Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich

vom 30. Januar 2018: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 600.- wegen

vorsätzlicher Ausübung der Prostitution an einer verbotenen Örtlichkeit;

-

Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich

vom 30. Oktober 2018: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.-

wegen mehrfachen vorsätzlichen Ausübens der Prostitution an einer verbotenen

Örtlichkeit;

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom

12. Februar 2020: Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

16 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 155 Tagessätzen – als

Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

14. Juni 2017 – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(mehrfache Begehung), Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Gehilfenschaft) sowie rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Täuschung der

Ausländerbehörden.

Darüber hinaus waren im Betreibungsregister von A im

September 2019 drei hängige Betreibungen verzeichnet und sechs

Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 40'000.-.

C. Vor

diesem Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A mit

Verfügung vom 21. Juni 2022 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und setzte ihr eine Frist bis 21. September 2022, um das schweizerische

Staatsgebiet zu verlassen.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 1. November 2022 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab und setzte A eine neue

Ausreisefrist bis 4. Februar 2023.

III.

A liess am 7. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom

1.

November 2022 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Am 14. Dezember 2022

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihr wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden

auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 62

Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen oder nicht verlängert (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG) werden,

wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Strafe

verurteilt worden ist. Eine solche liegt vor, wenn sie die Dauer von einem Jahr

überschreitet; dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt,

teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1).

Ein Widerrufsgrund besteht zudem, falls die ausländische Person oder ihr

Vertreter bzw. ihre Vertreterin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht

oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG).

2.2

Die

Beschwerdeführerin wurde vom Obergericht Zug am 12. Februar 2020 unter

anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt,

womit die Voraussetzungen für den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG gegeben sind.

Keine Anwendung findet Art. 62 Abs. 2 AIG, wonach

ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für

das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von

einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist (vgl. BGE 146 II 1

E. 2.1.2). Entgegen der Beschwerdeführerin "verzichtete" das

Obergericht Zug nämlich nicht auf die Anordnung einer (obligatorischen)

Landesverweisung nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

(StGB, SR 311.0), sondern es erwog dazu, dass die Tathandlungen, die

zur Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Art. 19

Abs. 2 BetmG), das heisst einer der im Katalog von Art. 66a

StGB genannten Taten (vgl. Abs. 1 lit. o), führten, vor dem

1.

Oktober 2016 begangen worden seien, sodass die Landesverweisung (aus

intertemporalrechtlichen Gründen) nicht angeordnet werden könne.

Ob die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie – wie sie im

Strafverfahren eingestand (dazu hinten 2.4.1) – mit ihrer Schweizer Ehefrau

eine Scheinehe eingegangen ist, zusätzlich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG gesetzt hat, braucht bei dieser Sachlage nicht näher beurteilt

zu werden.

2.3

Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die damit verbundene

aufenthaltsbeendende Massnahme im Einzelfall auch als verhältnismässig erweist

(Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 135 II 377 E. 4.3).

Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung kann sich im Einzelfall

auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergeben: Danach ist ein Eingriff in das

von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dann

statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die

in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die

öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der

Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der

Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig

erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich

gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung bzw.

-verlängerung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere

in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist

(BGE 139 I 145 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner statt vieler BGr, 18. März

2022, 2C_614/2021, E. 2.2).

Zu berücksichtigen sind bei der anzustellenden

Verhältnismässigkeitsprüfung namentlich die Schwere des Delikts und das

Verschulden der ausländischen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum und

das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der

Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter

Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,

die Anwesenheit der straffällig gewordenen ausländischen Person zu beenden

(vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5), und muss selbst ein

geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2–4.4 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung

ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Handelt es sich um

ausländische Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – nicht in den

Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681)

fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden

(zum Ganzen BGr, 4. Juni 2021, 2C_826/2020, E. 3.3 f. mit

Hinweisen).

2.4

2.4.1

Das Obergericht des Kantons Zug befand die

Beschwerdeführerin des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der

Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des rechtswidrigen

Aufenthalts und der mehrfachen Täuschung der Ausländerbehörden für schuldig.

Den Sachverhaltsfeststellungen

im obergerichtlichen Urteil zufolge unterstützte die Beschwerdeführerin Ende

2015.

/ Anfang 2016 einen Bekannten bei der Errichtung eines der Herstellung von

Methamphetamin dienenden Labors, dem Unterhalt und Betrieb desselben, der

Produktion von Vorläuferstoffen und deren nachträglicher Aufbewahrung sowie

letztlich auch der Herstellung von Methamphetamin.

So habe die Beschwerdeführerin zum Beispiel Einzelteile für das Labor beschafft

und es zugelassen, dass Chemikalien an ihre Zürcher Adresse geliefert wurden.

Weiter habe sie im Labor Putzarbeiten ausgeführt und sei sie dem

Hauptbeschuldigten beim Mischen von Substanzen, beim Zusammensetzen von Geräten

und letztlich bei der Produktion von mindestens

20.

Gramm reinem Methamphetamin in verschiedener Hinsicht mehrfach

behilflich gewesen. Auch habe sie den Hauptbeschuldigten Ende 2016 / Anfang

2017.

anlässlich eines von diesem explizit selbst so bezeichneten "Dealer

Meetings" in C möglichen Abnehmern vorgestellt. Dabei habe die

Beschwerdeführerin stets "mit Wissen und Willen" gehandelt.

Insbesondere sei ihr stets bewusst gewesen, dass der Hauptbeschuldigte mit dem

aufgebauten und betriebenen Labor Crystal Meth auch bzw. primär für den Verkauf

herstellen wollte. Da sie dem Erstgenannten sodann ab Oktober 2014 in grösseren

Mengen Methamphetamin, Crystal Meth und auch Ecstasy-Pillen verschaffte bzw.

verkaufte – wofür die Beschwerdeführerin separat belangt wurde – und eigenen

Angaben zufolge seit Jahren selber regelmässig Crystal Meth konsumierte, sei

zudem davon auszugehen, dass sie bei ihren Hilfeleistungen für das bzw. im

"Drogenlabor" des Hauptbeschuldigten auch wusste, dass durch die

beabsichtige und aufgrund der Grösse und des Ausbaustandards des Labors

jederzeit mögliche Produktion und den Verkauf von grösseren Mengen illegalen

Betäubungsmitteln mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen

hätte in Gefahr gebracht werden können.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs des rechtswidrigen

Aufenthalts und der mehrfachen Täuschung der Ausländerbehörden ergibt sich

sodann aus dem – insofern unangefochten gebliebenen – erstinstanzlichen Urteil

des Strafgerichts des Kantons Zug vom 21. Mai 2019, dass die

Beschwerdeführerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in

Anwesenheit ihres Verteidigers erklärt habe, ihre Heirat mit einer Schweizerin

habe nur dem Zweck gedient, eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erlangen.

Sie habe daher den zuständigen Behörden in den Jahren 2012 bis 2017 wiederholt

den Aufenthaltszweck "Ehegatte eines Schweizer Bürgers" vorgespiegelt

und dadurch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erschlichen. Darüber

hinaus habe sich die Beschwerdeführerin trotz der Tatsache, dass ihre

Aufenthaltsbewilligung am 11. April 2018 abgelaufen sei, bis zu ihrer

Verhaftung am 26. Juni 2018 weiterhin und damit illegal in der Schweiz

aufgehalten.

Während die urteilenden Strafrichterinnen und -richter

bezüglich der letztgenannten Delikte dabei von einem nicht mehr leichten und

bei der – durch die Beschaffung bzw. den Kauf und/oder Verkauf von Drogen in

mindestens 50 Fällen zwischen Oktober 2014 und Ende 2016 begangenen – mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG von einem erheblichen Verschulden der

Beschwerdeführerin ausgingen,

stuften sie die objektive und subjektive Schwere der (gemäss abstrakter

Strafandrohung) schwersten Straftat, der Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zu

einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Art. 19

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG), "gesamthaft" als leicht ein. Dies

war insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin den Hauptbeschuldigten primär deswegen

unterstützte, weil die beiden damals in einem Freundschaftsverhältnis

zueinander standen, die Beschwerdeführerin vom Hauptbeschuldigten zeitweise

finanziell unterstützt wurde und sie sich temporär in dessen Wohnung aufhalten konnte.

Gestützt auf diese Überlegungen wurde die Beschwerdeführerin wegen der ihr zur

Last gelegten Betäubungsmitteldelikte mit einer Freiheitsstrafe von

16.

Monaten belegt und wegen Täuschung der Behörden und

rechtswidrigen Aufenthalts mit einer

Geldstrafe von 155 Tagessätzen.

2.4.2

Mit Blick

auf die Höhe der ausgesprochenen Strafen und die der Beschwerdeführerin angelasteten

Taten ist insgesamt von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit und damit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der

Wegweisung der Beschwerdeführerin auszugehen. So spielt bei der in diesem

Zusammenhang anzustellenden Beurteilung – entgegen der Beschwerde – keine

entscheidende Rolle, dass das Strafgericht bezüglich des Hauptdelikts der

Beschwerdeführerin nur von einem leichten Verschulden ausging und ihr den

bedingten Strafvollzug gewährte. Das straf- und das

ausländerrechtliche Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke und der

strafrechtlichen Beurteilung kommt im Ausländerrecht ein anderer Stellenwert zu:

Strafrechtlich geht es um die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten

Verhaltens und die Reintegration des Täters bzw. der Täterin; ausländerrechtlich

steht dagegen der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der, wie bereits erwähnt,

ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens auch

generalpräventiv wirken darf (zum Ganzen BGr, 7. Oktober 2020,

2C_421/2020, E. 6.4.2).

Zu beachten ist

im vorliegenden Verfahren dagegen, dass Betäubungsmitteldelikte

praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, wobei

wegen des dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit)

ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen

hingenommen werden kann (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 17. Juli 2017, 2C_828/2016, E. 3.2 mit

Hinweisen). Eine Verurteilung – wie hier – im Rahmen von Art. 19 Abs. 2

BetmG stellt denn auch seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat im Sinn von

Art. 121 Abs. 3 lit. a BV für eine obligatorische

strafrechtliche Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1 lit. o

StGB). Auch wenn die entsprechende Bestimmung im Fall der Beschwerdeführerin

keine Anwendung findet bzw. fand, unterstreicht sie doch die Bedeutung, welche

Verfassungs- und Gesetzgeber der qualifizierten Drogendelinquenz im Hinblick

auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beimessen (BGr, 13. Februar

2017, 2C_740/2016, E. 4.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die

Beschwerdeführerin wiederholt delinquierte, selbst wenn es sich überwiegend um

untergeordnete Straftaten handelte.

Dass sich die Beschwerdeführerin während des

Strafverfahrens und der bis Februar 2023 laufenden strafrechtlichen Probezeit

nichts zu Schulden kommen liess, darf sodann vorausgesetzt werden. So kann sie

aus der Tatsache, dass die ihr mit Urteil des Obergerichts Zug vom

12.

Februar 2020 vorgeworfenen Verfehlungen bereits mehrere Jahre

zurückliegen, nicht den Schluss ziehen, dass von einer äusserst geringen

Rückfallgefahr auszugehen sei. Diesem Wohlverhalten, wie auch einem solchen

unter Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens, kommt eine geringere

Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (vgl. BGr, 4. Juni

2021, 2C_826/2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen).

2.5

Das

öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin könnte daher nur

durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Solche

Interessen sind allerdings nicht gegeben:

Die Beschwerdeführerin hält sich zwar bereits seit bald 20

Jahren und damit schon seit längerer Zeit in der Schweiz auf, doch ist diese

Aufenthaltsdauer erheblich zu relativieren, da ihr Aufenthalt – wie sie im

Strafverfahren selbst einräumte (vorn 2.4.1) – auf einer Täuschung der Behörden

beruhte (vgl. BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1 mit

Hinweisen). Angesichts ihrer Verschuldung und des Umstands, dass sie jedenfalls

zwischen November 2015 und Januar 2021 bloss ein geringes Einkommen erzielte

bzw. gar nicht erwerbstätig war oder sich bei Ausübung ihrer selbständigen

Erwerbstätigkeit strafbar machte, liegt überdies keine massgebliche wirtschaftliche

bzw. berufliche Integration der Beschwerdeführerin vor – unabhängig davon, dass

sie aktuell (teilzeit-)erwerbstätig ist. Weiter wird in der Beschwerde nicht substanziiert

bestritten, dass die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin unter dem

aufgrund ihrer Anwesenheitsdauer zu Erwartenden liegt, und sind keine sozialen

Kontakte dargetan. Eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse

liegt damit nicht vor.

Der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der

Heimat dürften des Weiteren keine massgeblichen Hürden entgegenstehen. Sie ist

erst 45-jährig sowie gesund und hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie

ihr junges Erwachsenenleben in ihrer Heimat verbracht. Dort hat sie zudem nicht

nur die Schule besucht, sondern auch studiert und in der Tourismusbranche

gearbeitet. Zuletzt hielt sie sich eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 in

Thailand auf. Ihre Eltern leben heute noch im Land.

2.6

Im

Ergebnis steht mit der wiederholten Delinquenz der Beschwerdeführerin

namentlich im Betäubungsmittelbereich ein gewichtiges öffentliches Interesse an

der Entfernungsmassnahme einer nicht gelungenen Integration trotz einer

Anwesenheitsdauer von fast 20 Jahren sowie einer zumutbaren Rückkehr nach

Thailand entgegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin und deren Wegweisung erweisen sich deshalb als verhältnismässig.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer

Anwesenheitsdauer und trotz ihrer misslungenen Integration auf den

konventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8

Abs. 1 EMRK) berufen kann (vgl. hierzu BGE 144 I 266),

weil die Einschränkung dieses Anspruchs angesichts überwiegender öffentlicher

Interessen zulässig wäre (Art. 8 Abs. 2 EMRK), wie die

Interessenabwägung im Rahmen von Art. 96 AIG gezeigt hat.

3.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser steht keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2

e contrario BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.