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Entscheid

VB.2022.00758

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00758

21. Dezember 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24227)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00758

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit 2010 verheiratet und leben zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter C

(geb. 2012) in einer Wohnung in D.

B. Mit

Verfügung vom 21. November 2022 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die

Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und

Rayonverbote betreffend diese, die Schulen und den Kinderhort von C in D und E

sowie den Arbeitsort von A in F an. Zudem verbot die Kantonspolizei B für

denselben Zeitraum den Kontakt zu A und C.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 29. November 2022 ersuchte A die

Haftrichterin am Bezirksgericht Bülach um Verlängerung der Schutzmassnahmen um

drei Monate. Ohne vorher A oder B angehört zu haben, wies die Haftrichterin

dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. November 2022 ab und hielt fest, die

Schutzmassnahmen dauerten noch bis 5. Dezember 2022. Verfahrenskosten

erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 8. Dezember

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 30. November 2022 sowie die Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Eingaben vom jeweils 14. Dezember

2022.

verzichteten die Haftrichterin und die Kantonspolizei darauf, zur

Beschwerde Stellung zu nehmen. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist

das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide

zuständig, die von der Haftrichterin oder dem Haftrichter bzw. in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Letztere

Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist.

1.2

Der

Bitte der Beschwerdeführerin entsprechend wird das vorliegende Urteil zu ihren

Handen der Beratungsstelle G in H zugestellt. Die Zustelladresse der

Beschwerdeführerin ist im Rubrum entsprechend anzupassen.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 31. August 2022,

VB.2022.00445, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch

Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein

Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die

gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert

vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört

die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch

eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9

Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung

der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist

von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

Dispositiv

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,

31. August 2022, VB.2022.00445, E. 2.2).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es in

der Ehe der Parteien immer wieder zu Streitigkeiten komme. Im Januar 2016 habe

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit der flachen Hand ins Gesicht

geschlagen und sie in den Bauch getreten. Ungefähr im Mai 2020 sei es zu einem

Streit gekommen, bei dem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin das

Mittagessen ins Gesicht geworfen habe. Im Sommer 2021 habe er sie mehrfach mit

den Händen gegen eine Ecke gestossen. Am 20. November 2022 sei es erneut

zu einem verbalen Streit gekommen. Dabei habe der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin die Scheidungspapiere auf den Kopf geschlagen. Lediglich

dieser aktuelle Vorfall sei zur Anzeige gebracht worden.

3.2 Mit

Verweis auf § 9 Abs. 3 GSG, § 10 Abs. 2 GSG und § 11 Abs. 1 GSG (vorn E. 2.1) erwog die Haftrichterin in der Verfügung vom

30. November 2022, der Beschwerdegegner werde – wie sich aus den

nachfolgenden Ausführungen ergebe – durch den vorliegenden Entscheid nicht

beschwert. Es sei deshalb nicht erforderlich, ihm mittels Einsprache noch die

Möglichkeit zu eröffnen, angehört zu werden. Als Gesuchstellerin sei die

Beschwerdeführerin vom Gericht in keinem Fall zwingend anzuhören. Demgemäss sei

nicht nur vorläufig zu entscheiden; vielmehr könne direkt ein definitiver

Entscheid ergehen.

Weiter erwog die Haftrichterin, die Beschwerdeführerin

habe im Rahmen der polizeilichen Befragung anlässlich der Rapportierung

angegeben, der Beschwerdegegner sei wütend gewesen, weil ihre Tochter nicht mit

ihm das Auto habe waschen, sondern zu einer Freundin habe gehen wollen.

Zunächst sei es ein rein verbaler Streit gewesen. Danach sei der

Beschwerdegegner so wütend geworden, dass er ihr – der Beschwerdeführerin – mit

den Scheidungsdokumenten auf den Kopf geschlagen habe. Danach habe er mit aller

Wucht auf die Küchengarnitur geschlagen und sie gleichzeitig angeschrien.

Dieser Vorfall, so die Haftrichterin, werde vom Beschwerdegegner insoweit

bestätigt, als er anlässlich der Rapportierung angegeben habe, er sei wütend

gewesen, als ihm die Beschwerdeführerin die Scheidungspapiere zur Unterschrift

vorgelegt habe. Er habe sie damit aber nicht auf den Kopf geschlagen, sondern

die Dokumente in Richtung ihres Gesichts geworfen. Erstellt – so die

Haftrichterin weiter – sei somit einzig, dass es am 20. November 2022

zwischen den Parteien wegen der Scheidung zu einem verbalen Streit gekommen

sei. Aufgrund der beidseits sehr knapp gehaltenen Aussagen könne nicht eruiert

werden, was der Beschwerdegegner mit den Scheidungspapieren in den Händen genau

getan habe. Selbst wenn er diese tatsächlich der Beschwerdeführerin auf den

Kopf geschlagen hätte, sei aber zweifelhaft, inwiefern die Beschwerdeführerin

dadurch in ihrer physischen Integrität durch Ausübung von Gewalt verletzt

worden wäre. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, sie sei durch diesen Schlag

verletzt worden. Es sei auch nur schwer vorstellbar, wie etwas derart Leichtes

wie Papier zu einer Verletzung führen sollte. Dem Polizeirapport seien

jedenfalls keine Hinweise auf Verletzungen oder nur schon auf die Wucht des

angeblichen Schlages zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht

geltend, dass und inwiefern sie sich durch diesen Vorfall bedroht gefühlt habe.

Auch lege sie nicht dar, worin sie einen Fortbestand der Gefährdung erblicke.

Dass die Auseinandersetzungen im Hinblick auf eine mögliche Scheidung für sie

belastend seien und sie sich mehr Zeit und Ruhe wünsche, sei nachvollziehbar,

aber kein Grund für die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen; dies wäre

unter diesen Umständen unverhältnismässig. Schliesslich könne auch aus den

behaupteten früheren Tätlichkeiten nicht auf eine akute Situation häuslicher

Gewalt geschlossen werden. Gegenüber der Polizei habe die Beschwerdeführerin

angegeben, der Beschwerdegegner habe gelegentlich mit Gegenständen geworfen,

manchmal auch gegen sie gerichtet. Demgegenüber habe sie in ihrem Gesuch um

Verlängerung geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe ihr Essen ins Gesicht

und sie mit beiden Händen mehrfach gegen die Wand geworfen. Diese Aussagen

deckten sich nicht und seien sehr vage gehalten. Insbesondere fehlten eine

zeitliche Einordnung, eine detaillierte Beschreibung und Angaben zur Häufigkeit

dieser Vorfälle. Angebliche frühere Tätlichkeiten liessen sich daher nicht

erstellen. Zusammengefasst sei das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen

abzuweisen.

4.

4.1 Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin

oder des Gesuchsgegners durch das Zwangsmassnahmengericht dient einerseits der

Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und

stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht

dar. Sodann dient die Anhörung aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn

die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund

einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus

besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die

Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den

Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche

Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach

Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Ohne Anhörung der

Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige

Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz

rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage,

wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung

zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine

vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen,

wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist.

Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem

Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig

eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der

Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der

Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der

Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine

unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin

oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten,

wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten

Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit

zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198, E. 4.4;

18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.3; vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19).

Eine Anhörung der Gesuchstellerin

bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich

widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen

kann (VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.1; 6. April 2022,

VB.2022.00136, E. 4.6.1).

4.2 Der Zweck

von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation der Gewaltsituation und

– im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in

der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen

den betroffenen Personen. Vielmehr haben sie einen sofort notwendigen, durch

andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen

sicherzustellen. Demzufolge ist für den Entscheid über die Verlängerung der

Schutzmassnahmen in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation

Anlass für die Anordnung einer Gewaltschutzmassnahme gab und diese

Gewaltsituation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn

verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (statt vieler VGr,

2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

4.3 Während

die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner habe sie am

20. November 2022 mit den Scheidungspapieren geschlagen, räumt der

Beschwerdegegner immerhin ein, die Scheidungspapiere in Richtung des Gesichts

der Beschwerdeführerin geworfen zu haben. Von welcher Intensität die eine oder

andere Handlung gewesen sein soll, lässt sich aufgrund der Akten nicht

beurteilen. Beide Handlungen könnten jedoch durchaus als häusliche Gewalt

bezeichnet werden, fallen unter diesen Begriff doch bereits Tätlichkeiten, die

in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende

Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (statt vieler VGr,

22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2). Entgegen der Ansicht der

Haftrichterin kommt es jedenfalls nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin im

Sinn einer Körperverletzung "verletzt" wurde.

Vorliegend lässt gerade der Umstand, dass die tatsächlich

wenig umfangreichen Aussagen der Parteien, welche – nicht nur – bezüglich des

Vorfalls vom 20. November 2022 auseinandergehen, ohne dass die einen aber

gegenüber den anderen als glaubhafter bezeichnet werden könnten, eine Anhörung

beider Parteien durch die Haftrichterin und den dadurch zu gewinnenden

persönlichen Eindruck als uanbdingbar erscheinen. Es wäre an der Haftrichterin

gewesen, im Rahmen einer solchen hinsichtlich der aus ihrer Sicht vagen Angaben

bei der Beschwerdeführerin nachzufragen – namentlich betreffend die (akute)

Gefährdungssituation und den Fortbestand der Gefährdung. Insofern ist der

Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Zu beachten ist sodann, dass die Mitbeteiligte

die Schutzmassnahmen ebenso zugunsten der gemeinsamen Tochter der Parteien

anordnete und diese genauso als gefährdete Person bezeichnete. So soll C gemäss

den Angaben der Beschwerdeführerin wiederholt bei den Auseinandersetzungen bzw.

Übergriffen des Beschwerdegegners anwesend gewesen sein. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist ein Kind nicht nur dann selber von

häuslicher Gewalt betroffen, wenn es unmittelbar in seiner körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Vielmehr kann dies auch dann der Fall sein, wenn die

gefährdende Person in Gegenwart des Kindes wiederholt Gewalt gegen die

gefährdete Person ausübt, führt dies doch möglicherweise zu einer

Traumatisierung des Kindes, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt

betroffenen Person macht. Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in

ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung

Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt. Ist ein Kind nicht selber

von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich daher auch die Frage, ob ein

Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im

Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (statt vieler VGr,

8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.2, mit Hinweisen).

4.4 Indem sie

auf eine Anhörung verzichtete, verletzte die Haftrichterin somit einerseits das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und ist andererseits der Sachverhalt

hinsichtlich deren und von C Gefährdungslage nur ungenügend erstellt. Demgemäss

konnte die Haftrichterin auch nicht die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer

Gefährdung der Beschwerdeführerin und von C im gebotenen Mass beurteilen.

Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun.

4.5 Eine

Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (vgl.

hierzu Alain Griffel Kommentar VRG, § 8 N. 38) im Beschwerdeverfahren

kommt aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht

infrage (vorn E. 2.2). Vielmehr ist eine Rückweisung der Sache an die

Haftrichterin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. ergänzender

Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und

des Beschwerdegegners und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der

Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG unumgänglich. Die Haftrichterin wird dabei namentlich auch die

Gefährdungslage von C zu prüfen haben.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 1 der Verfügung der Haftrichterin vom

30. November 2022 aufzuheben und ist die Sache im Sinn der

Erwägungen an das Bezirksgericht Bülach zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

5.2 Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten wären deshalb dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip

zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 59). Infolge der festgestellten

Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin und der mangelhaften Abklärung des

Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht

Bülach aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung der Haftrichterin vom

30. November 2022 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der

Erwägungen an das Bezirksgericht Bülach zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'305.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Bezirksgericht Bülach auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Bülach.