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Entscheid

VB.2022.00759

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00759

30. November 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24995)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00759

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

1. …

2. …

3. …

4. …

5. …

6. …

7. …

8. …

9. …

10. …

11. …

12. …

alle vertreten durch RA X,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat von Zürich,

vertreten durch das Sicherheitsdepartement,

Beschwerdegegner,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 16.

September 2020, im städtischen Amtsblatt publiziert am 23. September 2020,

ordnete die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich im

Kreis … "zwecks Veloförderung" die Aufhebung folgender

Verkehrsvorschrift an (Dispositivziffer ):

Saatlenstrasse

In

der Verfügung des Polizeivorstands vom 6.9.1985: Parkflächen. b) Das

Stehenlassen von Motorwagen ist gestattet (Längsparkierung), Montag bis Freitag

von 8.00 bis 19.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten

und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand

zwischen der Strasse Blauäcker und dem Haus Nr. ....

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 23. Oktober 2020 liessen zwei Verbände und zehn weitere

Personen den Stadtrat von Zürich gemeinsam um Neubeurteilung ersuchen. Mit

Beschluss vom 27. Januar 2021 trat dieser auf die Begehren der Verbände

nicht ein und wies diejenigen der übrigen Begehrenstellenden ab

(Dispositivziffern 1 und 2). Die Verfahrenskosten auferlegte der Stadtrat

den Begehrenstellenden je zu einem Zwölftel, unter solidarischer Haftung für

das Ganze (Dispositivziffer 3).

B. Der von

sämtlichen Begehrenstellenden hiergegen am 8. März 2021 erhobene Rekurs

wurde mit Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 7. November

2022.

abgewiesen (Dispositivziffer 1) und die Kosten wurden den Rekurrierenden

unter solidarischer Haftung für das Ganze auferlegt (Dispositivziffer 2).

III.

A. Mit

Eingabe vom 8. Dezember 2022 liessen sämtliche Rekurrierende hiergegen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen, die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks

Zürich vom 7. November 2022, der Beschluss des Stadtrats vom

27.

Januar 2021 und die Verfügung der Vorsteherin des

Sicherheitsdepartements vom 16. September 2020 betreffend permanente

Verkehrsvorschriften, Kreis …, Saatlenstrasse, seien aufzuheben und auf

die Aufhebung von 16 weissen Parkplätzen an der Saatlenstrasse auf dem

nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Strasse Blauäcker und dem Haus

Nr. … sei vollumfänglich zu verzichten. Eventualiter sei die Aufhebung von

weissen Parkplätzen auf ein Minimum zu beschränken. In prozessualer Hinsicht

liessen sie die Durchführung eines Augenscheins beantragen.

B. Das

Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 auf eine

Stellungnahme. Die Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2023

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die

Beschwerdeführenden replizierten und die Stadt Zürich duplizierte am

13.

bzw. 22. Februar 2023. Die Akten des Verfahrens vor dem

Statthalteramt und dem Stadtrat von Zürich wurden beigezogen.

C. Am

24.

Februar 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden

aufforderungsgemäss ergänzte Vollmachten zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.

1.2

Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der

Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des

angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche

Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die

Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 ff. und N. 17

ff.). An einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen

Entscheid fehlt es, wenn sich der Beschwerdeführer damit begnügt, die

Rekursschrift im Wesentlichen unverändert als Beschwerdeschrift einzureichen

(Griffel, § 54 N. 4; zum Ganzen VGr, 12. Mai 2022,

VB.2021.00241, E. 2.2).

1.3

Die im

Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführer 1 und 2 sind grundsätzlich

legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das von der Vorinstanz

bestätigte Nichteintreten des Beschwerdegegners auf ihr Neubeurteilungsbegehren

zur Wehr zu setzen (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28

N. 58; VGr, 6. April 2023, VB.2022.00536, E. 1.3). In ihrer

Beschwerde beschränken sie sich jedoch auf eine wörtliche Wiederholung ihrer

bereits im Rekursverfahren gemachten Ausführungen zu ihrer Rechtsmittellegitimation.

Mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach der Beschwerdegegner infolge

mangelnder Substanziierung der Legitimationsvoraussetzungen zu Recht nicht auf ihr

Neubeurteilungsbegehren eingetreten sei, setzen sich die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer 1 und 2 nicht ansatzweise auseinander. Dies zeigt sich exemplarisch

daran, dass sie vor Verwaltungsgericht unzutreffenderweise (erneut) vorbringen

lassen, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs eingetreten, während

diese sehr wohl darauf eingetreten war, ihn gestützt auf die erwähnte Begründung

jedoch konsequenterweise abgewiesen hatte. Nach dem Gesagten ist auf die

Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 mangels rechtsgenüglicher

Begründung somit nicht einzutreten.

1.4

In Bezug

auf die Beschwerdeführenden 3–12, die sich mit der sie betreffenden

Begründung des vorinstanzlichen Entscheids jedenfalls in Teilen

auseinandersetzen (vgl. nachfolgend E. 4.5 f.), sind die

Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten

ist.

2.

2.1

Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von

Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Instanz gegeben

waren. Hat letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung materiell

entschieden, so ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57; vgl. VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00595, E. 1.3; 4. Mai 2020,

VB.2019.00659, E. 1.3). Zum Rekurs und analog zur Stellung eines

Begehrens um Neubeurteilung im Sinn von § 170 f. des Gemeindegesetzes

vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) ist berechtigt, wer durch eine

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. zur Legitimation im

Neubeurteilungsverfahren Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des

Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 464). Die Legitimation ist als

Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch obliegt es der

beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts, ihre

Legitimation zu substanziieren, wenn diese nicht offensichtlich ist (VGr, 24. November

2022, VB.2021.00592, E. 3.2; 29. Juli 2021, VB.2019.00628, E. 3.1; 11. Juli 2019,

VB.2018.00318, E. 2.1; 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 4). Diese

Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu

erfolgen (VGr, 24. November 2022, VB.2021.00592, E. 3.2; 28. April 2022, VB.2021.00601,

E. 2.1). An eine anwaltlich vertretene Partei dürfen dabei höhere

Anforderungen gestellt werden, als an Laien (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 21 N. 38 f.).

2.2

Bei der

Aufhebung von Parkfeldern handelt es sich um eine funktionelle

Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Die

Rechtsmittelbefugnis gegen solche Anordnungen steht allen Verkehrsteilnehmern

zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger

regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während

bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539

E. 1.1; BGr, 2. März 2018,

1C_11/2017, E. 1.1, je mit Hinweisen). Aber auch regelmässige

Benützer eines von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind

nur dann zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen

von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2021,

1C_43/2011, E. 7; VGr, 26. September

2022, VB.2022.00024/VB.2022.00052, E. 3.1; 30. September 2021,

VB.2020.00608, E. 2.1). Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung

von Parkplätzen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich

dann eine legitimationsbegründende Betroffenheit bewirken, wenn die Nutzung

einer Liegenschaft dadurch verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (BGr, 9. November

2007, 2A.70/2007, E. 2.2; 14. August 2007, 2A.115/2007, E. 3).

Gegen die Markierung neuer Parkfelder kann etwa vorgehen, wer vorbringt, diese

versperrten den direkten Zugang zum eigenen Grundstück (VGr, 15. Juli

2021, VB.2021.00222, E. 2.2).

2.3

Bei den

Beschwerdeführenden 3–12 handelt es sich durchwegs um (natürliche und

juristische) Personen, die im näheren Umfeld der streitbetroffenen Parkfelder

ein Gewerbe betreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

führt die Aufhebung von Kurzzeitparkplätzen, auch in unmittelbarer Nähe,

grundsätzlich noch nicht zu einer Beschränkung der Zugänglichkeit für den

Ladeninhaber, seine Angestellten und Lieferanten. Sie kann aber wohl eine

Erschwerung für die mit dem Auto anreisende Kundschaft darstellen, indem diese

entweder deutlich länger nach Parkmöglichkeiten suchen muss oder Parkplätze

erst in erheblich weiterer Entfernung finden kann. Zur Bejahung der

legitimationsbegründenden Betroffenheit eines Geschäfts infolge einer solchen

Verschlechterung der Kundenerreichbarkeit ist indes zu verlangen, dass erstens

ein erheblicher Anteil der Kundschaft mit dem Auto anreist und zweitens deren

Parkplatzsuche durch die infrage stehende Anordnung markant erschwert wird. In

Anlehnung an das Erfordernis der Wahrnehmbarkeit zusätzlicher

Verkehrsimmissionen erwog das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang

jeweils, für die Bejahung der Rechtsmittellegitimation könne verlangt werden,

dass ein bestimmter Mindestanteil der in einem gewissen Umkreis verfügbaren

Parkplätze aufgehoben wird, wobei es als massgeblichen Umkreis eine Luftdistanz

von 100 m oder 150 m und als massgeblichen Mindestanteil eine Quote

von etwa 10 % in Betracht zog (vgl. zum Ganzen VGr, 7. November 2006,

VB.2006.00422 in: ZBl 108/2008, S. 111–117, E. 2.3;

22.

September 2011, VB.2011.00440, E. 2.3; 11. Juli 2019,

VB.2018.00318, E. 2.4).

2.4

Der

Beschwerdegegner erwog zur Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführenden 3–12,

es könne aufgrund der unmittelbaren Nähe der Parkplätze zu deren

Geschäftslokalen und der objektiven Schwierigkeit zur Substanziierung des

Mobilitätsverhaltens ihrer Kundschaft zu deren Gunsten davon ausgegangen

werden, dass sie im Sinne der dargelegten Rechtsprechung spezifisch betroffen

und daher zum Begehren um Neubeurteilung legitimiert seien, obwohl sie ihre

Vorbringen betreffend die Verschlechterung ihrer Erreichbarkeit nicht weiter

substanziieren und belegen würden. Die Vorinstanz äusserte sich hierzu nicht

näher.

2.5

Die

Beschwerdeführenden 3–12 liessen vor dem Beschwerdegegner zu ihrer

Betroffenheit lediglich ausführen, sie seien als direkte Anstösser des

betreffenden Strassenabschnitts zwingend auf Parkplätze für Kunden und das

anliefernde Gewerbe angewiesen. Da "im Sinne eines Kahlschlags"

gleich sämtliche Parkplätze aufgehoben würden, sei mit einer wesentlichen

Verschlechterung der Kundenerreichbarkeit ihrer Geschäfte zu rechnen. Ein

erheblicher Anteil der Kunden, welche die Geschäfte im fraglichen Bereich der

Saatlenstrasse aufsuchen würden, komme mit dem Auto und deren Parkplatzsuche

werde durch die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder erheblich erschwert.

Ob die Beschwerdeführenden 3–12 mit diesen eher pauschalen Ausführungen –

die insbesondere nicht näher auf die möglicherweise unterschiedlichen

Kundengruppen und -bedürfnisse der in verschiedensten Branchen tätigen

Beschwerdeführer eingehen – ihre qualifizierte Betroffenheit durch die

streitgegenständliche Verkehrsanordnung gegenüber dem Beschwerdegegner genügend

substanziiert haben, dass dieser auf deren Neubeurteilungsbegehren überhaupt

hätte eintreten dürfen, ist fraglich. Sodann erscheint angesichts der örtlichen

Verhältnisse zumindest zweifelhaft, ob tatsächlich ein "erheblicher

Anteil" der Kundschaft der Beschwerdeführenden 3–12, bei denen es

sich mehrheitlich um Gastronomie-, Dienstleistungs- und Kleinhandelsbetriebe

handelt, wie behauptet mit dem Auto anreist. Der streitbetroffene

Strassenabschnitt und damit auch die Geschäftslokale der Beschwerdeführenden 3–12

befinden sich in unmittelbarer Nähe zu einer Haltestelle der Verkehrsbetriebe

Zürich, die von zwei Tramlinien und vier Buslinien bedient wird. Da sich die

Beschwerde der Beschwerdeführenden 3–12 aber ohnehin als unbegründet

erweist (nachfolgend E. 3 f.), kann dies letztlich offengelassen

werden.

3.

Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz den

rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe, ist

offensichtlich unbegründet. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der tatsächlichen

bzw. örtlichen Verhältnisse grundsätzlich auf die ausführlichen Erwägungen des

Beschwerdegegners verwies, ist mit Blick auf § 28 Abs. 1 VRG nicht zu

beanstanden, zumal die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren mit keinem Wort

eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügten, sondern ausschliesslich

die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verkehrsanordnung geltend

machten. Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz

dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Durchführung eines Augenscheins hätte

stattgeben sollen. Auch im Beschwerdeverfahren legen die Beschwerdeführenden

nicht näher dar, inwiefern die Ausführungen des Beschwerdegegners und der

Vorinstanz zum Sachverhalt unvollständig oder unzutreffend sein sollen, sondern

beschränken sich auf das pauschale Vorbringen, dass die "örtlichen

Verhältnisse" gar nie vor Ort abgeklärt und festgestellt worden seien,

obwohl diese für die Beurteilung der strittigen Parkplatzaufhebung von

eminenter Bedeutung seien. Welche örtlichen Verhältnisse dies konkret sein

sollen, inwiefern diesen für die vorliegende Streitsache Rechtserheblichkeit

zukommt und weshalb sich diese nur mittels Durchführung eines Augenscheins

feststellen lassen sollen, wird nicht dargetan. Gleiches gilt für den Einwand

der Beschwerdeführenden, wonach ein Augenschein hätte veranschaulichen können,

dass "die Situation nicht jener entspricht, von welcher die

Beschwerdegegnerin ausgeht". Somit ist auch im vorliegenden Verfahren

keine Notwendigkeit zur Durchführung eines Augenscheins ersichtlich, weshalb

der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist.

4.

4.1

Als

funktionelle Verkehrsanordnung hat die Aufhebung der streitbetroffenen

Parkfelder den Anforderungen von Art. 3 Abs. 4 SVG zu genügen. Danach

können andere Beschränkungen oder Anordnungen als die in Art. 3

Abs. 3 beschriebenen Fahrverbote erlassen werden, soweit der Schutz der

Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und

Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit

Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des

Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen

liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in

Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt

werden. Der Katalog der zulässigen Gründe für Verkehrsbeschränkungen und

-anordnungen ist weit auszulegen. Für deren Zulässigkeit ist im Wesentlichen zu

verlangen, dass an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen

begründetes) öffentliches Interesse besteht und dass die Massnahme verhältnismässig

ist (vgl. zum Ganzen BGE 106 IV 201 E. 3 f.; BGr, 4. November

2010, 1C_323/2010, E. 4.2; 9. November 2007, 2A.70/2007, E. 3.1;

VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00413, E. 4.1; Christoph J. Rohner,

Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich 2012, S. 56,

77, 79, 111 und 139 f.). Gleiches ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 der

Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sowie

aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101).

4.2

Verkehrsanordnungen

sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der

Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit

solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden, denen dabei

ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt (BGr, 9. November 2007,

2A.70/2007, E. 3.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00413, E. 4.2,

auch zum Nachfolgenden). Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber nach § 50 VRG auf eine Rechtskontrolle beschränkt und prüft angefochtene Anordnungen

nicht auf ihre Angemessenheit hin. Ein gerichtliches Eingreifen rechtfertigt

sich vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis

namentlich nur dann, wenn die zuständigen Behörden von unzutreffenden

tatsächlichen Annahmen ausgehen, rechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der

Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder

notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar

grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (BGr, 16. Juni

2017, 1C_37/2017, E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3

Der

Beschwerdegegner, auf dessen tatsächliche Ausführungen auch die Vorinstanz

weitestgehend abstellte, begründete das öffentliche Interesse an der

streitgegenständlichen Verkehrsanordnung zusammengefasst damit, dass die

derzeitige Verkehrsführung weder den (Sicherheits-)Bedürfnissen des Fuss- und

Fahrradverkehrs, noch den Vorgaben der regionalen und kommunalen Richtplanung

gerecht werde. Im betreffenden Abschnitt der Saatlenstrasse gelte

Einbahnverkehr mit Ausnahme für Velos und Motorfahrräder. Aufgrund der

ca. 3,50 m breiten (entlang des rechten Fahrbahnrands verlaufenden

Längs-)Parkfelder sei die verbleibende Fahrbahnbreite derzeit zu schmal für

eine sichere und normgerechte Radführung entgegen der signalisierten

Einbahnrichtung mit Busverkehr. Daher werde der Radverkehr in die Gegenrichtung

behelfsmässig auf dem rund 3 m breiten Trottoir geführt, das als

getrennter Fuss-/Radweg signalisiert sei. Die zugewiesene Verkehrsfläche für

den Radverkehr sei dabei 1,20 m breit, womit den Fussgängern daneben

1,80 m verbleiben würden. Diese Dimensionierungen würden der einschlägigen

VSS-Norm 640 070 ("Fussgängerverkehr; Grundnorm") und den

städtischen Velostandards für Hauptrouten nicht entsprechen. Sodann werde mit

den bestehenden Verhältnissen in der Saatlenstrasse den behördenverbindlichen,

regionalen und kommunalen richtplanerischen Vorgaben nicht hinreichend Rechnung

getragen. Darin verlaufe gemäss regionalem Verkehrsplan eine Radroute von

gesamtstädtischer Bedeutung, die auch im kommunalen Verkehrsplan der Stadt Zürich

eingetragen und im "Masterplan Velo" als Hauptroute verzeichnet sei.

Auf dem stark frequentierten Trottoir verlaufe wiederum eine wichtige

Fusswegverbindung gemäss regionalem und kommunalem Verkehrsplan sowie ein

Schulweg, der im Schulwegplan der Stadt Zürich verzeichnet sei. Die

Benutzungspflicht des Trottoirs für Radfahrende in der Gegenrichtung stehe

schliesslich in einem Spannungsverhältnis zum strassenverkehrsrechtlichen

Trennungsgrundsatz von Art. 43 Abs. 2 Satz 1 SVG, wonach

Fussgänger Anspruch darauf hätten, sich unter Ausschluss der übrigen

Verkehrsteilnehmenden auf dem Trottoir fortzubewegen. Zwar seien Ausnahmen

hiervon gestützt auf Art. 43 Abs. 2 Satz 2 SVG in Verbindung mit

Art. 65 Abs. 8 SSV möglich, jedoch seien die entsprechenden

Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Somit sei die Radführung auf die

Fahrbahn zu verlegen, wofür infolge der beengten räumlichen Verhältnisse die

Aufhebung der streitbetroffenen 16 weissen Parkplätze unvermeidlich sei.

4.4

Die

Vorinstanz erwog, auch wenn die vom Beschwerdegegner angeführten VSS-Normen

nicht per se verbindlich seien, habe dieser ausführlich und nachvollziehbar

dargelegt, dass die aktuelle Regelung den berechtigten Interessen der

Fussgänger (darunter Schulkinder) und Radfahrenden nicht gerecht werde,

Sicherheitsrisiken berge und im Übrigen auch der von der Stadt beabsichtigten

Veloförderung zuwiderlaufe. Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen

des jüngst revidierten kommunalen Richtplans Verkehr und den dortigen Verweis

auf die Velostrategie 2030 – innerhalb derer die Saatlenstrasse zwischen dem

Stettbachweg und dem Herbstweg als Velovorzugsroute ausgewiesen sei, die im

Vergleich zu den übrigen Routenkategorien den höchsten Anforderungen an

Infrastruktur und gute Sichtbarkeit zu genügen habe – hielt sie weiter fest,

dass ein gewichtiges und richtplanerisch festgehaltenes Interesse an der

Ergänzung des städtischen Velonetzes und der sicheren Ausgestaltung der

Velorouten bestehe. Unter Würdigung der von den Beschwerdeführenden hiergegen

erhobenen Einwände erwog die Vorinstanz ferner, dass dieses öffentliche Interesse

stärker zu gewichten sei als deren privates Interesse an einer Beibehaltung der

streitbetroffenen Parkfelder. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf die Beibehaltung öffentlicher

Parkplätze (vgl. BGE 122 I 279 E. 2c). Sodann sei das betroffene

Gebiet sehr gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen, weshalb davon

auszugehen sei, dass die Kundschaft der ansässigen Gewerbetreibenden zu einem

wesentlichen Teil aus Fussgängern und Radfahrern bestehen dürfte. Schliesslich

würden zahlreiche Parkmöglichkeiten im näheren Umfeld des betroffenen

Strassenabschnitts bestehen. Die Aufhebung der Parkplätze sei geeignet,

möglichst sichere Wege für Radfahrer und Fussgänger zu schaffen und damit auch

die Attraktivität des Stadtzürcher Veloroutennetzes zu fördern. Eine nur

teilweise Aufhebung der Parkplätze sei zur Erreichung dieser Ziele nicht

geeignet, da hierdurch keine durchgehende Routenführung möglich wäre. Die

Massnahme erweise sich somit auch als verhältnismässig.

4.5

Die

Beschwerdeführenden 3–12 lassen hiergegen vorbringen, die Vorinstanz habe

die Verhältnismässigkeit der streitgegenständlichen Verkehrsanordnung zu

Unrecht bejaht, indem sie dem öffentlichen Interesse an einer Verbesserung der

Verkehrssituation für die Radfahrenden und Fussgänger ein zu hohes und den

ebenfalls gewichtigen Interessen des Gewerbes und der Anwohner an einer

Beibehaltung der Parkplätze ein zu geringes Gewicht beigemessen habe. Sie

beschränken sich dabei in weiten Teilen auf eine wörtliche Wiederholung ihrer

bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente. Soweit sich die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführenden mit der vorinstanzlichen Würdigung dieser

Vorbringen nicht auseinandersetzen, kann auf deren zutreffende Erwägungen

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.6

Auch die

zusätzlichen Argumente, welche die Beschwerdeführenden 3–12 im

Beschwerdeverfahren erheben, lassen die vorinstanzliche Interessenabwägung und

die gestützt hierauf erfolgende Ermessensausübung nicht als rechtsfehlerhaft im

Sinn von § 20 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG erscheinen.

4.6.1

Vorab ist festzuhalten, dass

sich die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder als geeignet und

erforderlich erweist, um das von der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner

ausführlich begründete und richtplanerisch ausgewiesene öffentliche Interesse

an einer Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgänger und Radfahrende im

betreffenden Strassenabschnitt umzusetzen, wobei dem Beschwerdegegner ein

erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt (oben E. 4.2). Insbesondere

liesse sich das von sachgerechten Überlegungen des Beschwerdegegners getragene

Ziel, den Fussgänger- und Veloverkehr auf dem betreffenden Strassenabschnitt zu

entflechten, mit der von den Beschwerdeführenden 3–12 eventualiter beantragten, bloss

teilweisen Aufhebung der betreffenden Parkfelder nicht erreichen.

4.6.2

Angesichts der guten Erschliessung

des betroffenen Gebiets mit dem öffentlichen Verkehr und der vom

Beschwerdegegner ausführlich dargelegten Parkplatzsituation im näheren Umfeld

(rund 100 öffentliche Parkplätze im Umkreis von ca. 250 m und rund

345.

solche im Umkreis von ca. 500 m; ist den Beschwerdeführenden 3–12 die Aufhebung der streitbetroffenen

16.

Parkplätze, selbst unter Berücksichtigung der besonderen Interessen von

Handwerkern, Dienstleistern und Personen mit Mobilitätseinschränkungen ohne

weiteres zuzumuten. Als nachweislich unzutreffend erweist sich ferner ihr

Einwand, wonach ein Grossteil der betroffenen Liegenschaften über keine eigenen

Parkplätze verfüge. Bereits die Konsultation frei zugänglicher

Satellitenaufnahmen (https://www.google.com/maps, besucht am 5. Oktober

2023) zeigt, dass die Liegenschaften Saatlenstrasse 12, Saatlenstrasse 18

und Saatlenstrasse 17/19/23/25 allesamt über mehrere gelb markierte

Privatparkplätze und letztere zusätzlich über eine Tiefgarage verfügen. Die

streitbetroffenen weissen Parkfelder, auf denen das Parkieren von Montag bis

Samstag tagsüber nur während längstens 60 Minuten gestattet ist (vgl. oben

I.), vermögen einen privaten Abstellplatz ohnehin nicht zu ersetzen, weshalb

die Beschwerdeführenden auch

aus ihrem Hinweis, wonach die betreffenden Liegenschaften noch vor

Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG;

LS 700.1) und der in dessen §§ 242 ff. vorgesehenen Pflicht zur

Erstellung einer bestimmten Mindestzahl von Fahrzeugabstellplätzen erstellt

worden seien, nichts für sich ableiten können. Auch die weiteren Vorbringen der

Beschwerdeführenden 3–12

vermögen keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung des Beschwerdegegners

aufzuzeigen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen, soweit drauf eingetreten wird (oben E. 1.3). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten

den unterliegenden Beschwerdeführenden 1–12 unter solidarischer Haftung

für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen mangels

Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels besonderen

Aufwands steht auch dem Beschwerdegegner als obsiegendem Gemeinwesen keine

solche zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 3'745.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–12 auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt des Bezirks Zürich;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).