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Entscheid

VB.2022.00760

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00760

22. Juni 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24635)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00760

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B, ein

1972 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste Ende 1994 in die Schweiz und

ersuchte erfolglos um Asyl. Kurz vor Ablauf einer Ausreisefrist heiratete er am

15. September 1998 die in der Schweiz niedergelassene D, eine 1972

geborene Staatsangehörige von Laos. In der Folge wurde ihm zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 2003 die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Die Ehe wurde am 15. August 2008 geschieden.

Im Dezember 2007 hatte B um Familiennachzug für seine drei

Kinder (geboren 1997, 1999 und 2002) ersucht, welche aus einer Beziehung mit E,

einer 1976 geborenen Landsfrau, hervorgegangen waren. Nachdem er E im September

2008 geheiratet hatte, ersuchte B Anfang 2009 auch um Nachzug der Ehefrau sowie

eines weiteren gemeinsamen Kinds (geboren 2007). Mit Verfügung vom

30. September 2009 wies das Migrationsamt die Nachzugsgesuche ab,

widerrief die Niederlassungsbewilligung von B und wies ihn aus der Schweiz weg.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 17. Januar

2014, VB.2013.00588 und BGr, 6. Juni 2014, 2C_205/2014). Im Januar 2012

brachte E ein weiteres gemeinsames Kind zur Welt.

B. Die Ehe

mit E wurde im Januar 2014 geschieden. Am 6. März 2014 heiratete B im

Kosovo A (ledig F), eine 1991 in Polen geborene Staatsangehörige Deutschlands

mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Juni 2014 ersuchte er um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt wies

dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. August 2015 ab. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 17. Februar 2017, VB.2017.00043 und

BGr, 24. August 2017, 2C_328/2017). Bereits am 15. März 2017 hatte B

die Schweiz verlassen und war offenbar in seine Heimat zurückgekehrt.

C.

A verfügt seit dem 6. September 2017 über die

Niederlassungsbewilligung. B hat (mindestens) seit März 2018 auch einen

serbischen Pass; seit dem 15. Juli 2020 ist er in Polen

aufenthaltsberechtigt.

Am 21. September 2021 stellten B und A

ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für ihn. Mit Verfügung vom 24. März

2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 7. November 2022 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen eingereichten Rekurs ab.

III.

B und A liessen

dagegen am 8. Dezember 2022 Beschwerde erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "dem

Beschwerdeführer der Aufenthalt bei der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich im

Rahmen des Familiennachzugs (…) zu bewilligen"; eventualiter sei die Sache

zwecks Anhörung der Beschwerdeführenden und allfälliger Zeugen an die

Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom

9.

Dezember 2022 wurde B aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland aufgefordert,

eine Kaution von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim

Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

15.

Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz

sie nicht mündlich angehört habe; die Befragung der Eheleute gelte im Rahmen

der Überprüfung einer Scheinehe als zentrale Beweismassnahme.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) schliesst kein grundsätzliches Recht der

Parteien auf mündliche Anhörung ein, sondern nur ein solches, im Verfahren mit

ihren Vorbingen gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; BGr,

23.

Januar 2023, 2C_967/2021, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Die

Beschwerdeführenden hatten im ersten ausländerrechtlichen Verfahren sowie im

Rahmen ihres Gesuchs vom 17. September 2021, der Gehörsgewährung durch den

Beschwerdegegner im Februar 2022 und in ihrer Rekursschrift vom 26. April

2022.

ausreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern und darzutun, weshalb ihrer

Ansicht nach die beantragte Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer erteilt

werden soll sowie um taugliche Belege für die in diesem Zusammenhang behauptete

"schützenswerte Realbeziehung" zwischen ihnen beizubringen. Zu Recht

weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden jahrelang

auf eine mündliche Befragung hätten vorbereiten können bzw. vorbereiten

konnten, sodass von ihnen primär zweckgerichtete Antworten zu erwarten wären.

Die Vorinstanz konnte deshalb ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV

auf eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführenden verzichten (vgl. zum Ganzen

VGr, 20. April 2023, VB.2022.00549, E. 2.1 Abs. 2; und

22.

Juni 2015, VB.2015.00122, E. 2; ferner BGr, 9. April

2018, 2C_334/2017, E. 4.1). Inwiefern sich aus der in Art. 7 BV

verankerten Menschenwürde ein über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehender

Anspruch auf (mündliche) Anhörung ergeben soll, legen die Beschwerdeführenden nicht

nachvollziehbar dar (vgl. dazu Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach,

Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 10 N. 13 f.). Auf die Befragung

konnte – wie sich aus dem Folgenden ergibt – auch in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden.

2.4

Auf die

persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden kann aus den genannten Gründen

auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet werden. Soweit diese

dafürhalten, der Hinweis auf mögliche Absprachen vermöge keine Verweigerung der

Anhörung zu rechtfertigen, da "weder der Inhalt noch der Ablauf der Fragen

für die Beschwerdeführenden voraussehbar sind und deren Beantwortung gar nicht

im Voraus abgesprochen werden kann", so trifft dies offensichtlich nicht

zu. Vielmehr ist den Beschwerdeführenden durchaus bekannt, welche Fragen die

zuständige Behörde im Rahmen von Abklärungen von Scheinehen in der Regel

stellen. Überdies hatten sie sich offenbar bereits im Rahmen des ersten

Gesuchsverfahrens auf eine (polizeiliche) Befragung vorbereitet und

abgesprochen (vgl. VGr, 17. Februar 2017, VB.2017.00043, E. 3.6

Abs. 1).

3.

3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und

Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2

Gestützt

auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2

lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit

Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das

Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses

abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und

darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht

werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.). Es

steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGr, 6. Mai 2021,

2C_197/2021, E. 3.2). Darunter fällt unter anderem die sogenannte Schein-

oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGE 128 II 145 E. 2.2).

Insofern kann die vom aufenthaltsberechtigten

EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei

Vorliegen einer Scheinehe mangels Erfüllens der Bewilligungsvoraussetzungen von

vornherein verweigert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393

E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.).

3.3

Grundsätzlich

ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche

vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden (BGr, 6. Mai 2021,

2C_197/2021, E. 3.2.2). Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich allerdings

in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge

handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie

sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen. Solche Indizien können äussere

Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der

Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein

erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende

Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die

Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGr,

29.

Juli 2021, 2C_248/2021, E. 2.2, und 3. Dezember 2020,

2C_723/2020, E. 4.3.3). Sprechen die vorhandenen Indizien im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung für eine Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der

Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen

ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person

(Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken

erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 3. Dezember

2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2, und 4. April 2019, 2C_631/2019,

E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2).

4.

4.1

Mit

Verfügung vom 28. August 2015 wies der Beschwerdegegner ein Gesuch des

Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

der Beschwerdeführerin ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden

abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2017 (2C_328/2017).

Am 21. September 2021 stellten die Beschwerdeführenden ein

erneutes Gesuch um Familiennachzug.

4.2

Eine ausländische Person kann grundsätzlich

jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter

Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496).

Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete

Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,

21.

März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder

als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185

E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die

Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich

die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer

Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel

namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon

damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder

dafür keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022,

2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2

mit Hinweisen).

Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe

bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Ehe geltend gemacht, es liege nun

eine tatsächlich gelebte Ehe vor (sog. "amor superveniens"), kann

dies dabei eine neue Tatsache darstellen, die ein Zurückkommen auf die

rechtskräftig gewordene Wegweisung rechtfertigt. Praxisgemäss gelten jedoch

erhöhte Anforderungen an den Nachweis der tatsächlich gelebten Ehe. Es ist in

überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine

entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt

(zum Ganzen BGr, 7. Dezember 2016, 2C_900/2016, E. 2.1,

und 19. Februar 2016, 2C_731/2015, E. 2.1; VGr, 20. Januar

2021, VB.2020.00741, E. 3.7.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. BGr,

16.

August 2022, 2C_193/2022, E. 3.2.2).

4.3

Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch vom 21. September

2021.

damit, dass sie trotz des Urteils des Bundesgerichts vom August

2017.

ein Paar geblieben seien und seither "das Eheleben ununterbrochen und

tatsächlich" gepflegt hätten. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers

hätten sie fast täglichen Kontakt über digitale Medien gehalten. Alle zwei bis

drei Monate habe die Beschwerdeführerin mehrere Tage beim Beschwerdeführer im

Kosovo verbracht. Sie hätten ausserdem gemeinsame Reisen ins Ausland

unternommen, teilweise auch im Schengenraum, was durch die aktenkundigen

Schengenvisa und Passkopien belegt sei. Nach Erhalt des serbischen Passes habe

der Beschwerdeführer auch visumsfrei im Schengenraum reisen können. Gemeinsam

hätten die Beschwerdeführenden in den vergangenen Jahren Albanien, Mazedonien,

Kosovo und Polen bereist, wobei der Beschwerdeführer auch seine Schwiegereltern

mehrfach getroffen habe.

4.4

4.4.1

Zunächst ist auf die geltend gemachten, regelmässigen Aufenthalte der

Beschwerdeführerin im Kosovo einzugehen. Im Rahmen des Rekursverfahrens

reichten die Beschwerdeführenden diesbezüglich "zur Illustration"

zwei Fotos ein, die sie im Jahr 2017 im Kosovo zeigen bzw. zeigen sollen. Es

ist jedoch nicht erstellt, dass diese Bilder tatsächlich im Jahr 2017

entstanden sind. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass diese Fotos

bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemacht wurden, etwa unter dem Eindruck des

ersten Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Zeitraum vom Juni

2014.

[Gesuchseinreichung] bis August 2017 [Urteil des Bundesgerichts]; vgl.

Sachverhalt I.B). Sodann zeigt eines der Fotos die Eheleute vor dem "Muzeu

Kombëtar i Pavarësisë", dem Nationalmuseum der Unabhängigkeit in Vlora,

Albanien. Dass damit kein Besuch der Beschwerdeführerin im Kosovo nachgewiesen

werden kann, bedarf keiner Erläuterung. Ein weiteres Foto, dass die

regelmässigen Besuche der Beschwerdeführerin im Kosovo belegen soll, ist sodann

mit April 2017 datiert; diesem kann hier jedoch bereits aufgrund der zeitlichen

Abläufe kaum Gewicht zukommen. Insgesamt bleiben die behaupteten regelmässigen

Besuche der Beschwerdeführerin im Kosovo unbelegt.

4.4.2

Weitgehend

unbelegt bleibt im Weiteren auch die behauptete "fast tägliche"

Kommunikation über digitale Medien. Während die Kommunikation über

"Messenger/Online" gemäss Angaben der Beschwerdeführenden sich

"rückwirkend nicht vollumfänglich dokumentieren lasse", reichten sie

für den Zeitraum vom 10. Dezember 2020 bis am 8. Oktober 2021

Anruflisten der Beschwerdeführerin ein. Darauf seien ihre Anrufe auf die Nummer

des Beschwerdeführers markiert. Diese Telefonnummer ist auch gemäss

aktenkundigen Polizeirapporten dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Die Anrufe

werden jedoch auf den Abrechnungen des Mobilfunkanbieters der

Beschwerdeführerin als Anrufe (aus der Schweiz) in die Schweiz ausgewiesen

("Nach Schweiz"). Überdies fällt auf, dass die Anrufe regelmässig

weniger als 10 Sekunden, teilweise lediglich 3 Sekunden dauerten; das

längste Gespräch dauerte rund 9 Minuten und 30 Sekunden.

Der Beschwerdegegner ging vor diesem Hintergrund davon

aus, dass die Telefonate mit einer anderen, sich in der Schweiz aufhaltenden

Person geführt wurden. Im Rekursverfahren entgegneten die Beschwerdeführenden, der

Beschwerdeführer habe sich an all den Tagen, an denen Anrufe auf die Nummer … verzeichnet

seien, rechtmässig besuchshalber in der Schweiz aufgehalten; dafür spreche

auch, dass "die registrierten Telefonate nur relativ kurze Zeit dauern,

wie dies üblich ist, wenn man sich in örtlicher Nähe aufhält und zeitnah sieht

oder verabredet". Diese nachgeschobene Erklärung erscheint ungewöhnlich,

zumal sich die Beschwerdeführenden damit implizit auf den Standpunkt stellen,

sie hätten lediglich dann telefonischen Kontakt, wenn sich der Beschwerdeführer

(besuchshalber) in der Schweiz aufhalte. Gleichzeitig lägen dann für den

restlichen und damit klar überwiegenden Teil des hier interessierenden

Zeitraums (von mehreren Jahren) keinerlei Belege für telefonische Kontakte

zwischen den Beschwerdeführenden vor.

Im Rahmen des Rekursverfahrens

brachten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang ergänzend Screenshots

ihrer Kommunikation über den Messenger von Facebook bei. Daraus gehen rund

20.

Nachrichten zwischen den Beschwerdeführenden hervor, welche diese am

7., 8. und 25. Mai sowie am 28. September 2021 austauschten. Die

Nachrichten beschränken sich – sofern sie auf dem Screenshot nicht als

unleserliches Bild erscheinen – auf wenige Worte (etwa "O man",

"Retour das is sehr nice" oder "700"). Inhaltlich beziehen

sie sich nicht auf Themen wie den Alltag oder die Arbeit des jeweils anderen,

was in einer partnerschaftlichen Beziehung durchaus zu erwarten wäre. Sodann

ist auf den Screenshots jeweils Folgendes vermerkt: "Enthält Daten von

4.

November 2010 um 17:43 bis 24. April 2022 um 11:02". Weshalb

vor dem 7. Mai 2021 und nach dem 28. September 2021 keine Nachrichten

ausgetauscht wurden, legten die Beschwerdeführenden nicht dar. Schliesslich

fällt auf, dass sie – würde auf die erwähnte Erklärung in der Rekursschrift

betreffend Telefonanrufe "in die Schweiz" abgestellt – am

25.

Mai 2021 mehrere Nachrichten über den Messenger austauschten, obwohl

sich der Beschwerdeführer an diesem Tag (bei seiner Ehefrau) in der Schweiz aufgehalten

haben will.

Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden für

einen Zeitraum von über fünf Jahren kaum Belege für (regelmässige) gegenseitige

Kontaktaufnahmen und Kommunikation beizubringen. Dieser Umstand spricht

weiterhin deutlich gegen eine tatsächlich gelebte Beziehung.

4.4.3

Im Weiteren ist auf die gemeinsam unternommenen Reisen einzugehen.

Diesbezüglich liegen zahlreiche Fotos bei den Akten, welche die

Beschwerdeführenden etwa in Albanien, Mazedonien oder Polen zeigen bzw. –

gemäss ihren handschriftlichen Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Aufnahmen – zeigen

sollen. Ebenso haben die Beschwerdeführenden gemeinsam Nizza bereist. Die

Reisen sind grundsätzlich zugunsten der Beschwerdeführenden zu gewichten. Dabei

ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemeinsame Ferienaufenthalte auch

zweckgerichtet sein können (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_574/2012,

E. 4.3). In diesem Zusammenhang ist ausserdem hervorzuheben, dass

die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jeweils ohne ihren Ehemann

verschiedene Destinationen ausserhalb Europas bereiste: So zeigen Print-Screens

von Facebook die Beschwerdeführerin unter anderem auf den Seychellen. Weitere

Feriendestinationen der Beschwerdeführerin lassen sich aufgrund der Bilder

nicht eindeutig identifizieren. Dass sie solche Reisen jeweils allein (bzw.

zumindest ohne ihren Ehemann) unternahm, wirkt ungewöhnlich. Die

Beschwerdeführenden brachten in diesem Kontext lediglich vor, die

Beschwerdeführerin habe "vereinzelt auch Reisen alleine unternommen",

was nicht gegen den Bestand der geltend gemachten Realbeziehung spreche.

4.4.4

Als Nachweis der ehelichen Solidarität verweisen die Beschwerdeführenden

auf die Bezahlung gemeinsamer Steuerschulden durch die Beschwerdeführerin. Wie

die Vorinstanz zu Recht erwog, ist damit aber keine tiefere (eheliche)

Verbundenheit nachgewiesen, zumal die Tilgung von Steuerschulden im eigenen

Interesse der in der Schweiz niedergelassenen Beschwerdeführerin liegt. Auch

die insgesamt fünf Geldsendungen per Western Union durch die Beschwerdeführerin

an ihren Ehemann bzw. dessen ältesten Sohn vermögen keine nunmehr tatsächlich

gelebte Ehe zu belegen.

4.4.5

Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen

Schwiegereltern in Polen anbelangt, so geht zwar aus den Akten hervor, dass er

sich in deren Haus aufgehalten und dort – zusammen mit seinem Schwiegervater – Umbauarbeiten

verrichtete. Ebenso haben die Eheleute offenbar über Ostern 2022 ihre Eltern

bzw. Schwiegereltern besucht. Die Fotos stellen jedoch lediglich

Momentaufnahmen dar; daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass die

Beschwerdeführenden nunmehr tatsächlich eine Ehe führen (vgl. BGr,

7.

April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4; VGr, 20. Januar 2021,

VB.2020.00741, E. 3.7.2, und 3. September 2014, VB.2014.00358,

E. 3.3.4). Da der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2020 in Polen

aufenthaltsberechtigt ist, war es für ihn auch mit keinem grossen Aufwand

verbunden, seine Schwiegereltern zu besuchen. Schliesslich ist der Vorinstanz

beizupflichten, dass die Beschwerdeführenden trotz der Aufenthaltsberechtigung

des Beschwerdeführers in Polen nicht vorbringen, dort für längere Zeit

zusammengewohnt zu haben; in dieser Hinsicht ist die Beziehung zwischen den

Beschwerdeführenden ebenfalls nicht enger als im früheren Verfahren.

4.4.6

Die bei den Akten liegenden Bestätigungen der Eltern sowie der Schwester

der Beschwerdeführerin haben aufgrund der bestehenden Näheverhältnisse nur

geringen Beweiswert (vgl. BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018,

E. 4.2, und 29. April 2015, 2C_1033/2014, E. 3.2.2); bezüglich

der Schwester der Beschwerdeführerin, die in London lebt, ist auch gar nicht

klar, ob sie den Beschwerdeführer überhaupt einmal getroffen hat. Ohnehin sind Personen

aus dem näheren Umfeld erfahrungsgemäss gerne bereit, entsprechende

(Gefälligkeits-)Schreiben zu verfassen; das gilt hier für einen

Geschäftspartner sowie den Bruder des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen VGr,

17.

Februar 2017, VB.2017.00043, E. 3.6 Abs. 3).

4.4.7

Schliesslich wirkt sehr ungewöhnlich, dass sich die Beschwerdeführenden

während des gesamten Verfahrens nicht zu ihrer Beziehung zu den fünf Kindern des

Beschwerdeführers mit E äusserten. Es liegt lediglich ein Foto bei den Akten,

das die Beschwerdeführenden gemeinsam mit dem 1999 geborenen Sohn des

Beschwerdeführers zeigt. Wie sich etwa die Beziehung der Beschwerdeführerin zu

ihren noch minderjährigen Stiefkindern G und H (geboren 2007 bzw. 2012)

gestaltet bzw. ob eine solche überhaupt besteht, legten die Beschwerdeführenden

nicht dar. Im Rahmen des ersten Gesuchsverfahrens hatten sie noch

übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer würde mehrmals pro Woche mit

seinen Kindern (im Kosovo) telefonieren und unterhalte auch weiterhin Kontakt

zu E. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

kaum Kontakt zu den Kindern des Beschwerdeführers hat, was gegen eine

tatsächliche Beziehung spricht (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022,

E. 3.2.1).

4.5

Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die hier

geltenden, erhöhten Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlich

gelebten Ehe zu erbringen. Somit ist weiterhin von einer Scheinehe zwischen den

Dispositiv

Beschwerdeführenden auszugehen. Der Beschwerdeführer kann demnach aus der

Beziehung zur Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

5.

5.1 Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2

sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und

Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration

(SEM).