VB.2022.00760
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00760
22. Juni 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24635)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00760
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B, ein
1972 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste Ende 1994 in die Schweiz und
ersuchte erfolglos um Asyl. Kurz vor Ablauf einer Ausreisefrist heiratete er am
15. September 1998 die in der Schweiz niedergelassene D, eine 1972
geborene Staatsangehörige von Laos. In der Folge wurde ihm zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 2003 die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Die Ehe wurde am 15. August 2008 geschieden.
Im Dezember 2007 hatte B um Familiennachzug für seine drei
Kinder (geboren 1997, 1999 und 2002) ersucht, welche aus einer Beziehung mit E,
einer 1976 geborenen Landsfrau, hervorgegangen waren. Nachdem er E im September
2008 geheiratet hatte, ersuchte B Anfang 2009 auch um Nachzug der Ehefrau sowie
eines weiteren gemeinsamen Kinds (geboren 2007). Mit Verfügung vom
30. September 2009 wies das Migrationsamt die Nachzugsgesuche ab,
widerrief die Niederlassungsbewilligung von B und wies ihn aus der Schweiz weg.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 17. Januar
2014, VB.2013.00588 und BGr, 6. Juni 2014, 2C_205/2014). Im Januar 2012
brachte E ein weiteres gemeinsames Kind zur Welt.
B. Die Ehe
mit E wurde im Januar 2014 geschieden. Am 6. März 2014 heiratete B im
Kosovo A (ledig F), eine 1991 in Polen geborene Staatsangehörige Deutschlands
mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Juni 2014 ersuchte er um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt wies
dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. August 2015 ab. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 17. Februar 2017, VB.2017.00043 und
BGr, 24. August 2017, 2C_328/2017). Bereits am 15. März 2017 hatte B
die Schweiz verlassen und war offenbar in seine Heimat zurückgekehrt.
C.
A verfügt seit dem 6. September 2017 über die
Niederlassungsbewilligung. B hat (mindestens) seit März 2018 auch einen
serbischen Pass; seit dem 15. Juli 2020 ist er in Polen
aufenthaltsberechtigt.
Am 21. September 2021 stellten B und A
ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für ihn. Mit Verfügung vom 24. März
2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 7. November 2022 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen eingereichten Rekurs ab.
III.
B und A liessen
dagegen am 8. Dezember 2022 Beschwerde erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "dem
Beschwerdeführer der Aufenthalt bei der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich im
Rahmen des Familiennachzugs (…) zu bewilligen"; eventualiter sei die Sache
zwecks Anhörung der Beschwerdeführenden und allfälliger Zeugen an die
Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom
9.
Dezember 2022 wurde B aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland aufgefordert,
eine Kaution von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim
Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
15.
Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz
sie nicht mündlich angehört habe; die Befragung der Eheleute gelte im Rahmen
der Überprüfung einer Scheinehe als zentrale Beweismassnahme.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) schliesst kein grundsätzliches Recht der
Parteien auf mündliche Anhörung ein, sondern nur ein solches, im Verfahren mit
ihren Vorbingen gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; BGr,
23.
Januar 2023, 2C_967/2021, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Die
Beschwerdeführenden hatten im ersten ausländerrechtlichen Verfahren sowie im
Rahmen ihres Gesuchs vom 17. September 2021, der Gehörsgewährung durch den
Beschwerdegegner im Februar 2022 und in ihrer Rekursschrift vom 26. April
2022.
ausreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern und darzutun, weshalb ihrer
Ansicht nach die beantragte Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer erteilt
werden soll sowie um taugliche Belege für die in diesem Zusammenhang behauptete
"schützenswerte Realbeziehung" zwischen ihnen beizubringen. Zu Recht
weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden jahrelang
auf eine mündliche Befragung hätten vorbereiten können bzw. vorbereiten
konnten, sodass von ihnen primär zweckgerichtete Antworten zu erwarten wären.
Die Vorinstanz konnte deshalb ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
auf eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführenden verzichten (vgl. zum Ganzen
VGr, 20. April 2023, VB.2022.00549, E. 2.1 Abs. 2; und
22.
Juni 2015, VB.2015.00122, E. 2; ferner BGr, 9. April
2018, 2C_334/2017, E. 4.1). Inwiefern sich aus der in Art. 7 BV
verankerten Menschenwürde ein über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehender
Anspruch auf (mündliche) Anhörung ergeben soll, legen die Beschwerdeführenden nicht
nachvollziehbar dar (vgl. dazu Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach,
Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 10 N. 13 f.). Auf die Befragung
konnte – wie sich aus dem Folgenden ergibt – auch in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden.
2.4
Auf die
persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden kann aus den genannten Gründen
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet werden. Soweit diese
dafürhalten, der Hinweis auf mögliche Absprachen vermöge keine Verweigerung der
Anhörung zu rechtfertigen, da "weder der Inhalt noch der Ablauf der Fragen
für die Beschwerdeführenden voraussehbar sind und deren Beantwortung gar nicht
im Voraus abgesprochen werden kann", so trifft dies offensichtlich nicht
zu. Vielmehr ist den Beschwerdeführenden durchaus bekannt, welche Fragen die
zuständige Behörde im Rahmen von Abklärungen von Scheinehen in der Regel
stellen. Überdies hatten sie sich offenbar bereits im Rahmen des ersten
Gesuchsverfahrens auf eine (polizeiliche) Befragung vorbereitet und
abgesprochen (vgl. VGr, 17. Februar 2017, VB.2017.00043, E. 3.6
Abs. 1).
3.
3.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und
Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.2
Gestützt
auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2
lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit
Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das
Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht
werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.). Es
steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGr, 6. Mai 2021,
2C_197/2021, E. 3.2). Darunter fällt unter anderem die sogenannte Schein-
oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGE 128 II 145 E. 2.2).
Insofern kann die vom aufenthaltsberechtigten
EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei
Vorliegen einer Scheinehe mangels Erfüllens der Bewilligungsvoraussetzungen von
vornherein verweigert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393
E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.).
3.3
Grundsätzlich
ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche
vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden (BGr, 6. Mai 2021,
2C_197/2021, E. 3.2.2). Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich allerdings
in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge
handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie
sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen. Solche Indizien können äussere
Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der
Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein
erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende
Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die
Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGr,
29.
Juli 2021, 2C_248/2021, E. 2.2, und 3. Dezember 2020,
2C_723/2020, E. 4.3.3). Sprechen die vorhandenen Indizien im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung für eine Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen
ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person
(Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken
erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 3. Dezember
2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2, und 4. April 2019, 2C_631/2019,
E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2).
4.
4.1
Mit
Verfügung vom 28. August 2015 wies der Beschwerdegegner ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der Beschwerdeführerin ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden
abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2017 (2C_328/2017).
Am 21. September 2021 stellten die Beschwerdeführenden ein
erneutes Gesuch um Familiennachzug.
4.2
Eine ausländische Person kann grundsätzlich
jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter
Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496).
Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete
Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,
21.
März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder
als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185
E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die
Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich
die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer
Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
dafür keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022,
2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2
mit Hinweisen).
Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe
bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Ehe geltend gemacht, es liege nun
eine tatsächlich gelebte Ehe vor (sog. "amor superveniens"), kann
dies dabei eine neue Tatsache darstellen, die ein Zurückkommen auf die
rechtskräftig gewordene Wegweisung rechtfertigt. Praxisgemäss gelten jedoch
erhöhte Anforderungen an den Nachweis der tatsächlich gelebten Ehe. Es ist in
überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine
entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt
(zum Ganzen BGr, 7. Dezember 2016, 2C_900/2016, E. 2.1,
und 19. Februar 2016, 2C_731/2015, E. 2.1; VGr, 20. Januar
2021, VB.2020.00741, E. 3.7.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. BGr,
16.
August 2022, 2C_193/2022, E. 3.2.2).
4.3
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch vom 21. September
2021.
damit, dass sie trotz des Urteils des Bundesgerichts vom August
2017.
ein Paar geblieben seien und seither "das Eheleben ununterbrochen und
tatsächlich" gepflegt hätten. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers
hätten sie fast täglichen Kontakt über digitale Medien gehalten. Alle zwei bis
drei Monate habe die Beschwerdeführerin mehrere Tage beim Beschwerdeführer im
Kosovo verbracht. Sie hätten ausserdem gemeinsame Reisen ins Ausland
unternommen, teilweise auch im Schengenraum, was durch die aktenkundigen
Schengenvisa und Passkopien belegt sei. Nach Erhalt des serbischen Passes habe
der Beschwerdeführer auch visumsfrei im Schengenraum reisen können. Gemeinsam
hätten die Beschwerdeführenden in den vergangenen Jahren Albanien, Mazedonien,
Kosovo und Polen bereist, wobei der Beschwerdeführer auch seine Schwiegereltern
mehrfach getroffen habe.
4.4
4.4.1
Zunächst ist auf die geltend gemachten, regelmässigen Aufenthalte der
Beschwerdeführerin im Kosovo einzugehen. Im Rahmen des Rekursverfahrens
reichten die Beschwerdeführenden diesbezüglich "zur Illustration"
zwei Fotos ein, die sie im Jahr 2017 im Kosovo zeigen bzw. zeigen sollen. Es
ist jedoch nicht erstellt, dass diese Bilder tatsächlich im Jahr 2017
entstanden sind. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass diese Fotos
bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemacht wurden, etwa unter dem Eindruck des
ersten Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Zeitraum vom Juni
2014.
[Gesuchseinreichung] bis August 2017 [Urteil des Bundesgerichts]; vgl.
Sachverhalt I.B). Sodann zeigt eines der Fotos die Eheleute vor dem "Muzeu
Kombëtar i Pavarësisë", dem Nationalmuseum der Unabhängigkeit in Vlora,
Albanien. Dass damit kein Besuch der Beschwerdeführerin im Kosovo nachgewiesen
werden kann, bedarf keiner Erläuterung. Ein weiteres Foto, dass die
regelmässigen Besuche der Beschwerdeführerin im Kosovo belegen soll, ist sodann
mit April 2017 datiert; diesem kann hier jedoch bereits aufgrund der zeitlichen
Abläufe kaum Gewicht zukommen. Insgesamt bleiben die behaupteten regelmässigen
Besuche der Beschwerdeführerin im Kosovo unbelegt.
4.4.2
Weitgehend
unbelegt bleibt im Weiteren auch die behauptete "fast tägliche"
Kommunikation über digitale Medien. Während die Kommunikation über
"Messenger/Online" gemäss Angaben der Beschwerdeführenden sich
"rückwirkend nicht vollumfänglich dokumentieren lasse", reichten sie
für den Zeitraum vom 10. Dezember 2020 bis am 8. Oktober 2021
Anruflisten der Beschwerdeführerin ein. Darauf seien ihre Anrufe auf die Nummer
des Beschwerdeführers markiert. Diese Telefonnummer ist auch gemäss
aktenkundigen Polizeirapporten dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Die Anrufe
werden jedoch auf den Abrechnungen des Mobilfunkanbieters der
Beschwerdeführerin als Anrufe (aus der Schweiz) in die Schweiz ausgewiesen
("Nach Schweiz"). Überdies fällt auf, dass die Anrufe regelmässig
weniger als 10 Sekunden, teilweise lediglich 3 Sekunden dauerten; das
längste Gespräch dauerte rund 9 Minuten und 30 Sekunden.
Der Beschwerdegegner ging vor diesem Hintergrund davon
aus, dass die Telefonate mit einer anderen, sich in der Schweiz aufhaltenden
Person geführt wurden. Im Rekursverfahren entgegneten die Beschwerdeführenden, der
Beschwerdeführer habe sich an all den Tagen, an denen Anrufe auf die Nummer … verzeichnet
seien, rechtmässig besuchshalber in der Schweiz aufgehalten; dafür spreche
auch, dass "die registrierten Telefonate nur relativ kurze Zeit dauern,
wie dies üblich ist, wenn man sich in örtlicher Nähe aufhält und zeitnah sieht
oder verabredet". Diese nachgeschobene Erklärung erscheint ungewöhnlich,
zumal sich die Beschwerdeführenden damit implizit auf den Standpunkt stellen,
sie hätten lediglich dann telefonischen Kontakt, wenn sich der Beschwerdeführer
(besuchshalber) in der Schweiz aufhalte. Gleichzeitig lägen dann für den
restlichen und damit klar überwiegenden Teil des hier interessierenden
Zeitraums (von mehreren Jahren) keinerlei Belege für telefonische Kontakte
zwischen den Beschwerdeführenden vor.
Im Rahmen des Rekursverfahrens
brachten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang ergänzend Screenshots
ihrer Kommunikation über den Messenger von Facebook bei. Daraus gehen rund
20.
Nachrichten zwischen den Beschwerdeführenden hervor, welche diese am
7., 8. und 25. Mai sowie am 28. September 2021 austauschten. Die
Nachrichten beschränken sich – sofern sie auf dem Screenshot nicht als
unleserliches Bild erscheinen – auf wenige Worte (etwa "O man",
"Retour das is sehr nice" oder "700"). Inhaltlich beziehen
sie sich nicht auf Themen wie den Alltag oder die Arbeit des jeweils anderen,
was in einer partnerschaftlichen Beziehung durchaus zu erwarten wäre. Sodann
ist auf den Screenshots jeweils Folgendes vermerkt: "Enthält Daten von
4.
November 2010 um 17:43 bis 24. April 2022 um 11:02". Weshalb
vor dem 7. Mai 2021 und nach dem 28. September 2021 keine Nachrichten
ausgetauscht wurden, legten die Beschwerdeführenden nicht dar. Schliesslich
fällt auf, dass sie – würde auf die erwähnte Erklärung in der Rekursschrift
betreffend Telefonanrufe "in die Schweiz" abgestellt – am
25.
Mai 2021 mehrere Nachrichten über den Messenger austauschten, obwohl
sich der Beschwerdeführer an diesem Tag (bei seiner Ehefrau) in der Schweiz aufgehalten
haben will.
Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden für
einen Zeitraum von über fünf Jahren kaum Belege für (regelmässige) gegenseitige
Kontaktaufnahmen und Kommunikation beizubringen. Dieser Umstand spricht
weiterhin deutlich gegen eine tatsächlich gelebte Beziehung.
4.4.3
Im Weiteren ist auf die gemeinsam unternommenen Reisen einzugehen.
Diesbezüglich liegen zahlreiche Fotos bei den Akten, welche die
Beschwerdeführenden etwa in Albanien, Mazedonien oder Polen zeigen bzw. –
gemäss ihren handschriftlichen Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Aufnahmen – zeigen
sollen. Ebenso haben die Beschwerdeführenden gemeinsam Nizza bereist. Die
Reisen sind grundsätzlich zugunsten der Beschwerdeführenden zu gewichten. Dabei
ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemeinsame Ferienaufenthalte auch
zweckgerichtet sein können (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_574/2012,
E. 4.3). In diesem Zusammenhang ist ausserdem hervorzuheben, dass
die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jeweils ohne ihren Ehemann
verschiedene Destinationen ausserhalb Europas bereiste: So zeigen Print-Screens
von Facebook die Beschwerdeführerin unter anderem auf den Seychellen. Weitere
Feriendestinationen der Beschwerdeführerin lassen sich aufgrund der Bilder
nicht eindeutig identifizieren. Dass sie solche Reisen jeweils allein (bzw.
zumindest ohne ihren Ehemann) unternahm, wirkt ungewöhnlich. Die
Beschwerdeführenden brachten in diesem Kontext lediglich vor, die
Beschwerdeführerin habe "vereinzelt auch Reisen alleine unternommen",
was nicht gegen den Bestand der geltend gemachten Realbeziehung spreche.
4.4.4
Als Nachweis der ehelichen Solidarität verweisen die Beschwerdeführenden
auf die Bezahlung gemeinsamer Steuerschulden durch die Beschwerdeführerin. Wie
die Vorinstanz zu Recht erwog, ist damit aber keine tiefere (eheliche)
Verbundenheit nachgewiesen, zumal die Tilgung von Steuerschulden im eigenen
Interesse der in der Schweiz niedergelassenen Beschwerdeführerin liegt. Auch
die insgesamt fünf Geldsendungen per Western Union durch die Beschwerdeführerin
an ihren Ehemann bzw. dessen ältesten Sohn vermögen keine nunmehr tatsächlich
gelebte Ehe zu belegen.
4.4.5
Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen
Schwiegereltern in Polen anbelangt, so geht zwar aus den Akten hervor, dass er
sich in deren Haus aufgehalten und dort – zusammen mit seinem Schwiegervater – Umbauarbeiten
verrichtete. Ebenso haben die Eheleute offenbar über Ostern 2022 ihre Eltern
bzw. Schwiegereltern besucht. Die Fotos stellen jedoch lediglich
Momentaufnahmen dar; daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführenden nunmehr tatsächlich eine Ehe führen (vgl. BGr,
7.
April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4; VGr, 20. Januar 2021,
VB.2020.00741, E. 3.7.2, und 3. September 2014, VB.2014.00358,
E. 3.3.4). Da der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2020 in Polen
aufenthaltsberechtigt ist, war es für ihn auch mit keinem grossen Aufwand
verbunden, seine Schwiegereltern zu besuchen. Schliesslich ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass die Beschwerdeführenden trotz der Aufenthaltsberechtigung
des Beschwerdeführers in Polen nicht vorbringen, dort für längere Zeit
zusammengewohnt zu haben; in dieser Hinsicht ist die Beziehung zwischen den
Beschwerdeführenden ebenfalls nicht enger als im früheren Verfahren.
4.4.6
Die bei den Akten liegenden Bestätigungen der Eltern sowie der Schwester
der Beschwerdeführerin haben aufgrund der bestehenden Näheverhältnisse nur
geringen Beweiswert (vgl. BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018,
E. 4.2, und 29. April 2015, 2C_1033/2014, E. 3.2.2); bezüglich
der Schwester der Beschwerdeführerin, die in London lebt, ist auch gar nicht
klar, ob sie den Beschwerdeführer überhaupt einmal getroffen hat. Ohnehin sind Personen
aus dem näheren Umfeld erfahrungsgemäss gerne bereit, entsprechende
(Gefälligkeits-)Schreiben zu verfassen; das gilt hier für einen
Geschäftspartner sowie den Bruder des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen VGr,
17.
Februar 2017, VB.2017.00043, E. 3.6 Abs. 3).
4.4.7
Schliesslich wirkt sehr ungewöhnlich, dass sich die Beschwerdeführenden
während des gesamten Verfahrens nicht zu ihrer Beziehung zu den fünf Kindern des
Beschwerdeführers mit E äusserten. Es liegt lediglich ein Foto bei den Akten,
das die Beschwerdeführenden gemeinsam mit dem 1999 geborenen Sohn des
Beschwerdeführers zeigt. Wie sich etwa die Beziehung der Beschwerdeführerin zu
ihren noch minderjährigen Stiefkindern G und H (geboren 2007 bzw. 2012)
gestaltet bzw. ob eine solche überhaupt besteht, legten die Beschwerdeführenden
nicht dar. Im Rahmen des ersten Gesuchsverfahrens hatten sie noch
übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer würde mehrmals pro Woche mit
seinen Kindern (im Kosovo) telefonieren und unterhalte auch weiterhin Kontakt
zu E. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
kaum Kontakt zu den Kindern des Beschwerdeführers hat, was gegen eine
tatsächliche Beziehung spricht (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022,
E. 3.2.1).
4.5
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die hier
geltenden, erhöhten Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlich
gelebten Ehe zu erbringen. Somit ist weiterhin von einer Scheinehe zwischen den
Dispositiv
Beschwerdeführenden auszugehen. Der Beschwerdeführer kann demnach aus der
Beziehung zur Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
5.
5.1 Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2
sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und
Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration
(SEM).