VB.2022.00761
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00761
5. Juli 2023Deutsch27 min
(URT.2023.24664)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00761
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1969 geborene A, Staatsangehörige von Serbien, reiste im Februar 1991 in die
Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. A musste
regelmässig betrieben werden und generierte eine Vielzahl von Verlustscheinen.
Zudem bezieht sie seit September 2014 Sozialhilfe und erwirkte zwischen 2014
und 2016 drei Strafbefehle. Mit Verfügung vom 28. August 2018 verwarnte
sie das Migrationsamt und wies sie mit Schreiben vom 30. April 2020 erneut
auf die Folgen des fortdauernden Sozialhilfebezugs sowie der mutwilligen
Schuldenanhäufung hin. Es wurde ihr die Rückstufung auf eine
Aufenthaltsbewilligung bzw. der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
angedroht, für den Fall, dass sie sich nicht aktiv um eine Ablösung von der
Sozialhilfe durch Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit bzw. um
eine Schuldensanierung bemühe. In der Folge dauerte der Sozialhilfebezug an und
die Beschwerdeführerin erwirkte neue Verlustscheine. Mit Verfügung vom
21. Juli 2022 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass ihr nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt
werde. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung werde an die in Ziffer 5a
der Verfügung genannten Bedingungen geknüpft.
"A hat sich intensiv
um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen. Von ihr werden mindestens
zehn schriftliche und nachhaltige Bewerbungen pro Monat bei potentiellen
Arbeitgebern erwartet. Die Suchbemühungen sind auf Verlangen nachzuweisen.
Aufnahme einer unbefristeten Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, wenn
diese angeboten wird.
-
Lückenlose Erfüllung finanzieller Verpflichtungen
-
Abbau der bestehenden Schulden, sofern das Einkommen über dem
betreibungsrechtlichen Existenzminium liegt."
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. November 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2022 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,
ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter seien Ziff. II
und Ziff. III des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, ihr für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie,
ihr sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2022 forderte
der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin auf, dem Verwaltungsgericht
einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister (inkl.
Verlustscheinregister) sowie weitere Belege zu ihren früheren und aktuellen
Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt nachzureichen und hierzu nähere Angaben zu
machen. Weiter wies er sie darauf hin, dass sie das Verwaltungsgericht über
sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter
Belege zu informieren habe, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine
mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden würde.
Am 30. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin
Suchbemühungen für eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt sowie einen
Betreibungsregisterauszug (inkl. Verlustscheinregister) ein. Am 9. Februar
2023.
reichte sie Protokolle zu den zwei seit 2019 neu hinzugekommenen grösseren
Betreibungen ein.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Umstritten und zu prüfen ist, ob der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin in Kombination mit der Erteilung
einer an Bedingungen geknüpften Aufenthaltsbewilligung (sog. Rückstufung)
rechtmässig ist.
2.1
2.1.1
Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr)
erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Die entsprechende Regelung ist mit der
Revision des AuG und dessen Umbenennung in AIG neu in das Gesetz aufgenommen
worden und steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft (vgl. BGE 148 II 1
E. 2.1, mit Hinweisen; vgl. AS 2017 6521 ff.; 2018 3171; BBl 2013
2397.
ff.; 2016 2821 ff.). Als Integrationskriterien gelten die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a),
die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b
AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme
am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.
Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer
Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b
AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der
Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene
Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat,
an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und
welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2).
2.1.2
Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Sie soll
dazu führen, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich
besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit
zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a
Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; vgl. zum Ganzen BGr, 28. April 2022,
2C_592/2020, E. 4.1f.; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021, E. 4.1 f.
mit weiteren Hinweisen).
2.1.3
Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2
AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG
besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten
Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und
Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des
Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes,
hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1 E. 5.2
und 5.3 sowie E. 6.3 und 6.4; BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020,
E. 4.3); nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der
Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit
dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht.
2.1.4
Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und
auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer
gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten
Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen
dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente
mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen
und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits
umfassend klären zu können (BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.4).
2.1.5
Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein
(Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots
[Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die
Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch
als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre
Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann
deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden –
gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der
Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne
entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d
und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein
und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn)
genügen (BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.5).
2.1.6
Das
Verwaltungsgericht übt eine gewisse Zurückhaltung in der ersten Überprüfung der
angeordneten Integrationsanweisungen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob
die Bedingungen objektiv gesehen grundsätzlich zumutbar und erreichbar sind.
Primär ist das Ziel der Bedingungen zu beurteilen und dem Migrationsamt ist
hier ein erhebliches Ermessen einzuräumen (vgl. auch Art. 58b Abs. 1
AIG, wonach die Integrationsvereinbarung die Ziele, Massnahmen und Fristen
einer individuell vereinbarten Integrationsförderung festhält und damit primär
zielorientiert ist). Dies, weil es in einem zweiten Schritt nach Ablauf der
Frist Sache des Gerichts sein wird, detailliert zu prüfen, ob die Auflagen
erreicht oder allenfalls unverschuldet nicht erreicht wurden. Damit wird den konkreten
und im Detail kaum vorhersehbaren Umständen Rechnung getragen, weil erst
retrospektiv die Einhaltung der entsprechenden Auflagen und die
Schuldhaftigkeit einer entsprechenden Nichteinhaltung beurteilt werden kann
(VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00539, E. 4.3.1).
2.2
2.2.1
Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen einer
dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG) geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist
kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche
Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt
werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe
genügen nicht (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). Neben den bisherigen und den
aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf
längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in
Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten
hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren
Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c).
2.2.2
Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als
unverhältnismässig, ist eine Rückstufung zulässig, soweit durch die
Sozialhilfeabhängigkeit das Integrationskriterium der "Teilnahme am
Wirtschaftsleben" nicht (mehr) gegeben ist. Eine ausländische Person hat
diesbezüglich als integriert zu gelten, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bzw. durch Leistungen
Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e VZAE).
Dabei ist der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich
aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger
persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
wirtschaftlich integrieren können (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine
Abweichung ist diesbezüglich möglich, wenn die ausländische Person dies – wegen
(a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; (b) einer
schweren oder lang andauernden Krankheit oder (c) anderer gewichtiger
persönlicher Umstände, namentlich wegen: (1) einer ausgeprägten Lern-, Lese-
oder Schreibschwäche, (2) Erwerbsarmut oder (3) der Wahrnehmung von
Betreuungsaufgaben (Art. 77f VZAE) – nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
tun kann (vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021, E. 5.2).
2.2.3
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist die Eignung und
Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere
dem Verschulden am Integrationsdefizit Rechnung zu tragen, da unverschuldete
Integrationsdefizite den Betroffenen nicht vorzuwerfen sind und bei fehlender
Integrationsfähigkeit eine Rückstufung auch keine Verhaltensänderung bewirken
könnte, mithin eine ungeeignete Massnahme darstellen würde. Hierbei darf
grundsätzlich das Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz
berücksichtigt werden – und nicht bloss dasjenige seit Inkrafttreten von Art. 63
Abs. 2 und Art. 58a AIG am 1. Januar 2019 (vgl. VGr, 5. Mai
2021, VB.2021.00182, E. 6.1.2; VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634,
E. 3.3). Ein schuldhafter Sozialhilfebezug wurde bereits altrechtlich
(sowohl im Ausländer- als auch im Sozialhilferecht) missbilligt, weshalb sich
Betroffene auch nicht darauf berufen können, ihr Verhalten an der früheren
Rechtslage ausgerichtet zu haben und nun durch die Gesetzesänderung überrascht
worden zu sein (vgl. VGr, 5. Mai 2021, VB.2021.00182, E. 6.1.2; VGr,
11.
November 2020, VB.2020.00634).
2.3
2.3.1
Nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a
Abs. 1 lit. a und b VZAE ist das Integrationskriterium der Beachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter anderem dann nicht erfüllt, wenn
die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Anders als der Widerruf der
Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz
setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen
die öffentliche Ordnung und Sicherheit voraus (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c
bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG), diese muss jedoch mutwillig
sein (VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 3.1).
2.3.2
Für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist grundsätzlich entscheidend, ob
die ausländische Person nach einer Verwarnung bzw. Ermahnung weiterhin Schulden
angehäuft und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv
zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.
Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass zum Vornherein keine Möglichkeit hat,
ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, wer einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung)
unterliegt. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher
weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass
allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde (vgl. BGr,
14.
Februar 2020, 2C_71/2019, E. 4.1.2, mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl die
Widerrufsgründe der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit und des
schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesetzt
habe als auch die Integrationskriterien der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw.
der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfülle. Die
Beschwerdeführerin werde seit September 2014 – mit einem Unterbruch von Januar
2015.
bis Juli 2015 – von der Sozialhilfe unterstützt. Der Sozialhilfebezug dauere
an. Die bezogenen Sozialhilfegelder der Beschwerdeführerin würden sich per
18.
Januar 2022 auf Fr. 274'260.15, exkl. KVG Prämien, belaufen. Sie
erfülle damit die Kriterien der retrospektiven Dauerhaftigkeit und der
Erheblichkeit des Fürsorgebezugs. Es zeichne sich auch keine baldige Loslösung
von der Sozialhilfe ab. Die Beschwerdeführerin gehe seit Jahren lediglich einer
Erwerbstätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt nach, mit welcher sie ihre Existenz
nicht sichern könne und ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen sei. Weiter
bestünden gemäss Auszügen aus den Betreibungs- und Verlustscheinregistern des
Betreibungsamtes C vom 28. Oktober 2022 gegen die Beschwerdeführerin
100.
nicht getilgte Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von
Fr. 113'237.25. Die Beschwerdeführerin weise damit eine Überschuldung auf,
die die Anordnung einer Massnahme wegen der Nichterfüllung öffentlich- bzw.
privatrechtlicher Pflichten im Sinn von Art. 77a Abs. 1 VZAE
rechtfertige. Die Verschuldung erweise sich als mutwillig. Mit Verfügung vom
28.
August 2018 habe das Migrationsamt die Beschwerdeführerin unter
anderem wegen Schuldenwirtschaft verwarnt. Dieser Verfügung hätten Betreibungs-
und Verlustscheinregisterauszüge des Betreibungsamtes C vom
11.
Dezember 2017 zugrunde gelegen. Diesen sei zu entnehmen, dass 119
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 144'245.85 gegen die
Beschwerdeführerin bestünden. Aus den Registerauszügen desselben Amtes vom
20.
September 2019 gingen 102 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 121'502.70
hervor. Die Abnahme der Anzahl als auch des Gesamtbetrags der Verlustscheine
sei nicht auf eine aktive Schuldensanierung zurückzuführen, sondern dies liege
im Umstand, dass bei etlichen Verlustscheinen nach 20 Jahren die Verjährung
eingetreten sei. Es seien zwischen der Verwarnung vom 11. Dezember 2017
und vom 9. August 2021 insgesamt acht neue Verlustscheine in einem
Gesamtbetrag von Fr. 5'212.40 hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin häufe
seit mindestens 24 Jahren Schulden an. Diese setzten sich im Wesentlichen zusammen
aus ausstehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Krankenkasse (42
Verlustscheine), aus Steuerschulden (30 Verlustscheine), nicht beglichenen
Fernsehen- und Radiogebühren (8 Verlustscheine), offenen Rechnungen bei Ärzten
und Laboratorien (4 Verlustscheine), Versicherungen und Inkassobüros,
Ausständen beim Statthalteramt und der Obergerichtskasse des Kantons Zürich,
Schulden bei Telekommunikationsunternehmen und dem Versandhandel (insgesamt
weitere 15 Verlustscheine). Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom
15.
September 2016 habe das Statthalteramt des Bezirks Zürich die
Beschwerdeführerin des Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch
Nichterscheinen auf dem Betreibungsamt für schuldig befunden und sie mit einer
Busse von Fr. 600.- bestraft. Darin sei ein Indiz für eine mutwillige
Schuldenwirtschaft zu erblicken. Die Mutwilligkeit sei sodann mit der
Verwarnung vom 28. August 2018 rechtskräftig bestätigt worden. Die
Beschwerdeführerin habe seit der Verwarnung weiter Schulden angehäuft;
ernsthafte Bemühungen zum Schuldenabbau seien nicht ersichtlich. Soweit sie als
Rechtfertigungsgrund vorbringe, sie sei schuldlos als "Working Poor"
zu qualifizieren, da sie in der Gastronomie nur ein knapp existenzsicherndes
Einkommen generiere und deshalb ihren finanziellen Verpflichtungen nicht
nachkommen könne, könne ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin sei
zwar knapp ein Jahr nach ihrer Einreise in die Schweiz in das Erwerbsleben
eingetreten und sei seither mehrheitlich kontinuierlich arbeitstätig, jedoch immer
als Serviceangestellte im Niedriglohnbereich. Sie habe in den vergangenen 32
Jahren lediglich im Jahr 2016 eine Weiterbildung im Fachbereich Service, welche
insgesamt fünf Kurswochen und eine zwei- bis viermonatige Betriebspraxis
beinhalte, absolviert. Sie hätte sich in all den Jahren mittels Weiterbildung,
Umschulung, Branchenwechsel usw. um zusätzliches Einkommen bemühen können, um
mindestens teilweise Schulden abzubauen bzw. eine weitere Verschuldung zu
vermeiden. Stattdessen sei sie zwischen Januar 2008 und September 2009 in
Serbien verweilt, wo sie im landwirtschaftlichen Familienbetrieb gearbeitet
habe. Ab Mitte April 2014 (im Alter von 45 Jahren) bis Ende Februar 2016 sei
sie stellenlos und per 1. September 2014 auf Sozialhilfe angewiesen
gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nach
Erlass der Verwarnung in irgendeiner Weise ernsthaft um die Sanierung ihrer
Schuldensituation bemüht hätte. Eine Schuldenberatung habe sie nicht wahrgenommen
und es bestünden keine Massnahmen wie Ratenzahlungsvereinbarungen mit
Gläubigern oder Sanierungspläne, obwohl die Beschwerdeführerin ein Einkommen
generiere. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin
ihren Verpflichtungen selbst nach Unterstützungsaufnahme durch die Sozialhilfe
nicht nachkomme. Die Steuern würden von der Einkommenshöhe erhoben und
hinsichtlich der Krankenkassenprämie bestehe die Möglichkeit der individuellen
Prämienverbilligung. Auch die Internet-, Radio- und TV Gebühren seien durch die
Sozialhilfe im Rahmen des Grundbedarfs abgedeckt. Die berufliche Untätigkeit
der Beschwerdeführerin und die andauernde Finanzierung ihres Lebensunterhalts
auf Kosten öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen liessen auf Mutwilligkeit
schliessen.
Die Rückstufung erweise sich sodann als verhältnismässig:
Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin sei selbst verschuldet. Sie habe
nach knapp zwei Jahren Abwesenheit vom Arbeitsprozess im Rahmen eines
Teillohnprojekts der Stadt Zürich per 1. März 2016 eine Tätigkeit als
Servicemitarbeiterin im Restaurant D aufgenommen. Es sei davon auszugehen,
dass sie dort bis Mitte April 2018 tätig war. Ab dem 13. April 2018 bis
20.
Mai 2018 sei sie zu 100 %, vom 21. Mai 2018 bis
24.
Juni 2018 zu 50 % und ab dem 24. Juli 2018 wieder zu 100 %
aufgrund von Unfall und Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Die Teilnahme am
Teillohnprojekt im Restaurant D sei per 31. Juli 2018 beendet worden.
Bis zu ihrem operativen Eingriff am 30. August 2019 habe sie erneut
vollumfänglich von der Sozialhilfe gelebt. Die Dauer der Krankschreibung nach
der Operation sei nicht dokumentiert. Die Beschwerdeführerin sei per
3.
Februar 2020, zunächst bei einem Pensum von 50 %, sowie ab
1.
Juni 2020 bei 80 % wieder im Rahmen der Arbeitsintegration als Mitarbeiterin
im Restaurant D angestellt worden. Im Zwischenzeugnis vom 16. August
2022.
sei der Arbeitsbeginn auf den 6. September 2021 festgesetzt worden.
Die befristete Anstellung im Restaurant D scheine mittlerweile erneut
beendet. Soweit ersichtlich, gehe die Beschwerdeführerin seither keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Obwohl sie mit Schreiben vom 12. Mai 2021,
9.
Juni 2021, 7. Juli 2021 sowie 12. Januar 2022 aufgefordert
worden sei, Stellensuchbemühungen einzureichen, habe sie erst mit der
Rekursschrift vom 25. August 2022 eine Kopie des Formulars "Nachweis
der persönlichen Arbeitsbemühungen" der Arbeitslosenversicherung für
August 2022 mit fünf darin verzeichneten Bewerbungen sowie einer Kopie einer
einzigen schriftlichen Bewerbung zu den Akten gereicht. Dieser Nachweis sei,
angesichts des Umstands, dass sie seit mindestens zwei Jahren wieder gesund
sei, als ungenügend zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin habe danach weitere
Bewerbungsschreiben eingereicht, allerdings seien diese erst nach Erlass der
Rückstufungsverfügung erfolgt. Damit werde offensichtlich, dass die
Beschwerdeführerin erst unter Druck des laufenden Rückstufungsverfahrens tätig
geworden sei. Hinzu komme die beachtliche, qualifiziert vorwerfbare und
kontinuierlich anwachsende Verschuldung, um deren Abzahlung sich die
Beschwerdeführerin bisher zu wenig bemüht habe.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Migrationsamt habe sie im Jahr 2018
einzig wegen Schuldenwirtschaft verwarnt, jedoch nie wegen des Sozialhilfebezugs
oder mangelnder Teilnahme am Wirtschaftsleben. Sie lebe seit über 35 Jahren in
der Schweiz. Bis zur Gesetzesänderung im Jahre 2019 habe ihr die
Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs nicht entzogen werden können.
Aufgrund der sehr langen Anwesenheitsdauer sei das Kontinuitätsvertrauen sehr
gross. Das Migrationsamt habe sie daher nach der Gesetzesänderung explizit auf
die Konsequenzen des Sozialhilfebezugs bzw. einer mangelnden Teilnahme am
Wirtschaftsleben hinweisen und die Rückstufung androhen müssen. Es werde weder
vom Migrationsamt noch von der Vorinstanz dargelegt, weshalb die Verwarnung von
Vornherein nicht die gewünschte Wirkung (Verhaltensänderung) hätte haben
können. Sie habe seit der Verwarnung bezüglich Schuldenwirtschaft praktisch
keine neuen Schulden angehäuft (insgesamt weniger als Fr. 5'000.-), was
zeige, dass diese die Wirkung nicht verfehlt habe. Es sei notorisch, dass auch
nach einer Stabilisierung der Einkommensverhältnisse während einer Zeit noch
weitere Betreibungen hinzukommen würden. Die beiden Verlustscheine über einen
grösseren Betrag würden auf Forderungen beruhen, die noch vor der Verwarnung
entstanden seien. Eine grössere Forderung stamme vom April 2019 (Kreditkarte)
und die andere grössere von einem fast zehn Jahre zurückliegenden Strafbefehl.
Die weiteren Verlustscheine der Steuerbehörde könnten ihr nicht vorgeworfen
werden, da die Steuern von der Sozialhilfe nicht abgedeckt seien. Eine
Sanierung sei während der relevanten Zeit nicht in Betracht gekommen, da sie
auf dem Existenzminimum gelebt habe. Weder die Vorinstanz noch das
Migrationsamt würden unter diesen Umständen darzulegen vermögen, dass die neuen
Schulden mutwillig entstanden seien. Sie sei als "Working Poor" zu
bezeichnen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe die
Schadenminderungspflicht nicht derart weit, dass retrospektiv und rein
hypothetisch zu beurteilen wäre, ob die Person bei anderen Lebensentscheidungen
ein allenfalls höheres Einkommen hätte erzielen können. Solche Aus- und
Weiterbildungen würden zudem Geld kosten, welches nicht vorhanden sei. Es
würden auch nicht alle Betroffenen die notwendigen bildungsmässigen
Voraussetzungen mitbringen und es sei an den Sozialbehörden, entsprechende
Beurteilung vorzunehmen und allenfalls zu finanzieren. Sie habe nach dem
Verlust ihrer Arbeitsstelle und einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt im Rahmen eines Teillohnprojektes auf dem zweiten Arbeitsmarkt
gearbeitet und sei weiterhin für das Restaurant D tätig. Sie habe vor dem
Stellenverlust rund 25 Jahre in der Schweiz im Service gearbeitet und gute
Arbeitszeugnisse erhalten. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie ihre
Bemühungen um Anstellungen dokumentieren müsse, weshalb sie dies erst seit der
Mandatierung ihrer Rechtsanwältin getan habe. Sie habe sich aber auch schon
früher um Anstellungen bemüht. Sie sei heute über 50 Jahre alt, was die
Stellensuche erschwere. Sie habe gezeigt, dass sie keine weiteren Schulden
anhäufe und sich um eine Festanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt bemühe.
Eine Rückstufung werde keine weitere Verhaltensänderung herbeiführen und sei
damit untauglich.
3.3
3.3.1
Die heute 54-jährige Beschwerdeführerin lebt seit 32 Jahren in der Schweiz.
Trotz der langen Anwesenheit hat sie sich wirtschaftlich nicht zu integrieren
vermocht. Sie muss seit September 2014 von der Sozialhilfe unterstützt werden.
Der Umfang der Unterstützung beläuft sich auf Fr. 274'260.75 (Stand:
18.
Januar 2022), was ohne Weiteres als erheblich zu bezeichnen ist. Eine
Ablösung erscheint ohne Verhaltensänderung nicht absehbar, zumal sie es bisher
nicht geschafft hat, eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Die
Beschwerdeführerin ist damit dauerhaft und in erheblichem Masse von der
Sozialhilfe abhängig. Sie erfüllt damit grundsätzlich den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG (Sozialhilfeabhängigkeit) und hat auch im Sinn von Art. 58a
AIG als wirtschaftlich ungenügend integriert zu gelten ("Grundsatz der
wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit"). Entgegen dem Einwand der
Beschwerdeführerin ist eine formelle Verwarnung wegen Sozialhilfeabhängigkeit
für eine Rückstufung nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn sie auch
unter neuem Recht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre
Niederlassungsbewilligung trotz eines Aufenthalts von über 15 Jahren widerrufen
und – ohne Verbesserung ihrer Situation – zurückgestuft werden kann (vgl. BGE 148 II 1 E. 5 und 6.4; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 6.2.1).
Das Migrationsamt hat die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung betreffend
Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung wegen ihrer
Schuldenwirtschaft darauf aufmerksam gemacht, dass keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliege und von ihr erwartet werde, dass sie sich intensiv um
eine existenzsichernde Stelle bemühe. Mit Schreiben vom 30. April 2020 hat
das Migrationsamt sie unter neuerem Recht darauf aufmerksam gemacht, dass die
Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung
ersetzt werden könne, wenn sie weiterhin Sozialhilfe beziehe, und dass von ihr
intensive Suchbemühungen erwartet würden. Die Beschwerdeführerin hat erstmals
im vorliegenden Beschwerdeverfahren Belege für Suchbemühungen eingereicht. Die
erste Bewerbung, datiert vom 15. Dezember 2022, erfolgte somit erst nach
Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Es hätte der
Beschwerdeführerin mit Verwarnung vom 28. August 2018 und spätestens mit
dem Schreiben des Migrationsamts vom 30. April 2020 bewusst sein müssen,
dass sie sich um eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt bemühen muss und
entsprechende Bemühungen zu dokumentieren hat. Soweit sie geltend macht, sie
habe sich während Jahren erfolglos beworben, jedoch die Bemühungen nicht
dokumentiert, erscheint dies daher wenig glaubhaft. Es wäre an der
Beschwerdeführerin gelegen, aufzuzeigen, dass und inwiefern sie sich um eine
Stelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
sie seit dem Verlust der Arbeitsstelle vor neun Jahren genügend Zeit hatte,
sich um eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen und/oder sich
entsprechend aus- und weiterzubilden oder die Branche zu wechseln, um ihre
Chancen im ersten Arbeitsmarkt zu verbessern. Es sind auch keine Gründe
ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit einschränken,
solche macht sie zu Recht auch nicht geltend. Aus den Akten ergibt sich, dass
gemäss Angaben des Sozialzentrums E vom 28. August 2019 die
Beschwerdeführerin teilweise aus gesundheitlichen Gründen nur bedingt
arbeitsfähig gewesen sei, jedoch eine IV-Anmeldung nicht indiziert gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin leide an starkem Übergewicht, sie werde sich Ende August
2019.
einer Magenbypass-Operation unterziehen und sei danach wieder zu 100 %
arbeitsfähig. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 bestätigte das Sozialzentrum E,
dass die Beschwerdeführerin wieder gesund und voll arbeitsfähig sei. Die
Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, dass sich der
langjährige Sozialhilfebezug als überwiegend selbstverschuldet erweist.
3.3.2
Ferner musste die Beschwerdeführerin seit über 24 Jahren wiederholt
betrieben werden. Es bestehen gemäss dem von ihr eingereichten
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes C vom 16. Januar 2023
insgesamt 100 Verlustscheine im Gesamtbetrag von 113'237.25 und 9 Betreibungen
im Gesamtbetrag von Fr. 5'705.50. Allein aufgrund der Höhe ihrer Schulden
stand im Zeitpunkt der Verwarnung 2018 der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
mit Wegweisung im Raum und es wurde nur aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit
auf eine Massnahme verzichtet. Auch nach der Verwarnung vom 28. August
2018.
kamen 9 weitere Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin hinzu. Soweit
die Beschwerdeführerin vorbringt, es handle sich bei den grösseren Beträgen um
alte Schulden, trifft dies nur auf die Forderung des Strafbefehls vom
15.
September 2016 zu. Die Betreibung über Fr. 2'045.95 der F AG
stammt hingegen vom 29. Juni 2022 und betrifft eine Kreditkartenforderung
der G GmbH vom 14. April 2019. Die Beschwerdeführerin hat zudem ihre
Steuern wiederholt nicht bezahlt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, werden die Steuern nach dem Einkommen berechnet, weshalb es der
Beschwerdeführerin möglich sein sollte, diese zu bezahlen. Auch wenn der
Schuldenanstieg seit der Verwarnung im Vergleich zum Gesamtbetrag ihrer
Schulden nicht als hoch erscheinen mag, handelt es sich doch um neue Schulden
und hat die Beschwerdeführerin bis heute keinerlei Sanierungsbemühungen wie
Ratenzahlungsvereinbarungen unternommen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz aufgrund deren Untätigkeit und dem Umstand, dass sie trotz
der fortdauernden Unterstützung durch die Sozialhilfe weiterhin Schulden
anhäuft, auf Mutwilligkeit schliesst. Offenbar hat nicht einmal die drohende Rückstufung
auf die Aufenthaltsbewilligung dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin unter
Druck des Verfahrens aus der Schuldenspirale herausfand und ihre Ausgaben in
einer Form einschränkte, um keine weiteren Schulden mehr zu machen und
wenigstens zu versuchen, eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden.
3.3.3
Es bleibt die Begründetheit und Verhältnismässigkeit der Rückstufung zu
prüfen. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die mangelnde
wirtschaftliche Integration weitgehend selbstverschuldet bzw. der
Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist: Die Beschwerdeführerin hält sich seit rund 32 Jahren
in der Schweiz auf und es sind keine relevanten Gründe ersichtlich, weshalb sie
keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt hätte nachgehen können. Aufgrund
der Schuldenanhäufung und ihrer mangelhaften wirtschaftlichen Integration sowie
der Dauer und der Höhe des hieraus resultierenden Sozialhilfebezugs weist sie
ein gewichtiges Integrationsdefizit auf. Das Migrationsamt verfolgt mit der verfügten
Massnahme das Ziel, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausgaben an ihre
finanziellen Möglichkeiten anpasst und ein Einkommen erzielt, das keine weitere
Verschuldung zur Folge hat. Der Beschwerdeführerin wurde bereits wiederholt der
Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte sie sich
nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit
bemühen. Angesichts der jahrelangen Schuldenwirtschaft und
Sozialhilfeabhängigkeit, der wiederholt erfolglosen Ermahnungen und der am
28.
August 2018 auch formell ausgesprochenen Verwarnung der
Beschwerdeführerin erscheint eine erneute formelle Verwarnung oder Ermahnung
nicht erfolgversprechend. Da die blosse Androhung weiterführender
ausländerrechtlicher Massnahmen bislang weder die Beschwerdeführerin zu
beeindrucken noch eine nachhaltige Verhaltensänderung zu bewirken vermochte,
erscheint es deshalb unabdingbar, der Beschwerdeführerin die Ernsthaftigkeit
ihrer Situation unmissverständlich vor Augen zu führen und es nicht erneut bei
einer blossen Ermahnung bzw. Verwarnung zu belassen. Die migrationsamtlich
verfügte Rückstufung erscheint damit auch erforderlich, um die
Beschwerdeführerin mit dem nötigen Nachdruck an ihre Integrationsverpflichtung
zu erinnern und sie (weiterhin) zu einer nachhaltigen Ausschöpfung ihres
Erwerbspotenzials zu motivieren. Mit der Rückstufung und Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung können Bedingungen verbunden werden, um die Integration
der Beschwerdeführerin voranzutreiben (Art. 33 Abs. 2 AIG i. V. m. Art. 62a VZAE), wohingegen die
Niederlassungsbewilligung bedingungslos zu erteilen ist (Art. 34 Abs. 1
AIG).
Auch wenn die Rückstufung der
ausländerrechtlichen Bewilligung für die Beschwerdeführerin mit einer
empfindlichen Statusverschlechterung einhergeht, ist ihr weiterer Aufenthalt in
der Schweiz derzeit nicht gefährdet und von ihren zukünftigen Anstrengungen bei
der Suche einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt und der lückenlosen
Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie dem Abbau der bestehenden
Schulden abhängig. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, den
privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu
behalten, ist demgemäss geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse,
sie mittels Rückstufung mit Nachdruck an ihre Integrationsverpflichtung zu
erinnern.
Die migrationsamtlich verfügte
Statusverschlechterung setzt nach dargelegter Intention des Gesetzgebers
vielmehr einen neuen Anreiz zur Verstärkung der Integrationsbemühungen und ist
Konsequenz der jahrelangen Nichterfüllung eines auch für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vorausgesetzten Integrationskriteriums. Nicht zuletzt
zeigen gerade auch die (erst) unter dem Druck des ausländerrechtlichen
Verfahrens eingesetzten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin, dass
Statusverschlechterungen geeignet sind, desintegrierte Ausländer zu einer
Verhaltensänderung zu bewegen und ihnen den Ernst der Lage vor Augen zu führen.
Dispositiv
Demnach besteht ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung der
Beschwerdeführerin, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig
erweist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung steht ihr weder für das Rekurs- noch das
Beschwerdeverfahren zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Beschwerdeführerin hat sowohl für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als
auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragt.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie
nicht in der Lage sind, Ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 6 Abs. 2 VRG).
4.2.2
Aufgrund der Schuldenwirtschaft,
des erheblichen und langjährigen Sozialhilfebezugs sowie der mangelnden
wirtschaftlichen Integration konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft
damit rechnen, dass die verfügte Rückstufung als gesetzeswidrig bzw. unverhältnismässig
eingestuft würde. Ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw.
Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG infolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Folglich ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Rekurs- als auch das
Beschwerdeverfahren abzuweisen bzw. der diesbezügliche vorinstanzliche
Entscheid im Ergebnis zu bestätigen
(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).