VB.2022.00764
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00764
24. Januar 2023Deutsch28 min
(URT.2023.24297)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00764
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS220032-G),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind verheiratet und Eltern der Kinder E (geboren
2014), F (geboren am 2020) und G (geboren 2022). Sie leben jedenfalls seit
Spätsommer 2022 getrennt; ein Eheschutzverfahren ist hängig.
Am 18. November 2022 verfügte die Kantonspolizei
Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG,
LS 351) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und
mit 2. Dezember 2022 ein Kontaktverbot zu A sowie Betretverbote betreffend
deren Wohn- und Arbeitsort.
Erwägungen
II.
A ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Meilen mit
Schreiben vom 23. November 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei
Monate zu verlängern. Die Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich
teilte dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Meilen gleichentags mit,
das Begehren um Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zu unterstützen. C
liess dem Zwangsmassnahmengericht mit Stellungnahme vom 28. November 2022
die sofortige Aufhebung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen
beantragen; eventualiter sei das Verlängerungsgesuch abzuweisen. Der
Haftrichter hörte A am 28. November 2022 und C am Folgetag persönlich an.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 verlängerte er die mit Verfügung vom 18. November
2022.
angeordneten Schutzmassnahmen wie folgt:
" [C]
bleibt es bis zum 14. Dezember 2022 verboten, mit [A] in irgendeiner Form
(persönlich, per Post, Telefon, SMS, E-Mail, etc.; auch über Drittpersonen)
Kontakt aufzunehmen.
[C] bleibt es bis zum 14. Dezember 2022 verboten, die
Regionen gemäss Planbeilagen zur Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. November
2022.
zu betreten […].
Hiervon ausgenommen ist die Kontaktaufnahme [zu A] über
allfällige Rechtsvertreter der Parteien, die zuständigen Behörden sowie im
Einvernehmen mit [A] bezeichnete Drittpersonen sowie das Betreten der
grundsätzlich verbotenen Regionen, zwecks Ausübung seiner elterlichen Rechte
und Pflichten."
III.
A liess am 12. Dezember 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
"das angeordnete Kontakt- und Rayonverbot […] für die maximale Dauer von
drei Monaten zu verlängern"; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Verpflichtung von C zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von
einstweilen Fr. 3'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer, eventualiter um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Meilen verzichtete am 14. Dezember 2022 auf eine
Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am Folgetag auf eine Mitbeantwortung
der Beschwerde. C beantragte am 19. Dezember 2022 die Abweisung des
Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A äusserte sich am 9. Januar 2023
erneut.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b
Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung
zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,
wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von
Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.3
Die
gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Dispositiv
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das
Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf
Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch
Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder
den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der
Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der
Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe-
und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen)
Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr
haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort
notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete
Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von
Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete
Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen
gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem
Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 21. Dezember
2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
2.4 Im Zusammenhang mit der
Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich
im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich
deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November
2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015,
VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin führte gegenüber der Mitbeteiligten am 18. November
2022 aus, der Beschwerdegegner habe gleichentags gegen 14.45 Uhr den Sohn F
zurückbringen wollen und am Eingang ihres Wohnhauses geklingelt. Sie sei nach unten
gegangen und habe die Haustüre geöffnet. Der Beschwerdegegner habe zu ihr
gesagt, sie müsse ihm die Identitätskarten der Kinder sowie Skistöcke
herausgeben. Anscheinend sei seine Mutter, welche in Deutschland lebe,
erkrankt, weshalb der Beschwerdegegner sie zusammen mit den Kindern habe besuchen
wollen. Sie habe ihm geantwortet, dass er nur hier sei, um ihr den Sohn zu
übergeben. Für andere Angelegenheiten werde nur "über Anwalt"
kommuniziert. Der Beschwerdegegner habe dann erneut die Herausgabe der
streitigen Gegenstände gefordert, worauf sie wiederholt habe, weshalb der
Beschwerdegegner (aus ihrer Sicht) zugegen sei. Der Beschwerdegegner habe sie
daraufhin beleidigt. Zu diesem Zeitpunkt sei F noch im Auto des
Beschwerdegegners gewesen. Sie habe zum Beschwerdegegner gesagt, er solle ihr
nun den Sohn übergeben, ansonsten gehe sie wieder nach oben in ihre Wohnung.
Der Beschwerdegegner habe daraufhin die Fahrzeugtüre geöffnet, den Sohn
herausgenommen, ihr dessen Jacke entgegengeworfen, sei zum Hauseingang
gekommen, wo er F abgesetzt und ihr mit der rechten Faust von unten her gegen
die Nase geschlagen habe. Dann habe er kehrtgemacht, sei in sein Auto gestiegen
und davongefahren. Der rapportierende Polizist konnte bei der
Beschwerdeführerin nur eine ganz geringe Menge von Blutrückständen in der Nase
feststellen. Die Beschwerdeführerin habe ihn auf Rötungen hingewiesen, welche
für ihn nicht sichtbar gewesen seien, was mittels Fotografien dokumentiert wurde.
3.2 Die
Beschwerdeführerin sprach gleichentags in der Notfallstation des Spitals I vor,
wo sie berichtete, im Rahmen eines Streits vom Beschwerdegegner von unten
gegen die Nase geschlagen worden zu sein. Sie gab Schmerzen über dem
Nasenrücken an, welche in beide Wangen sowie die rechte Stirn ausstrahlten. Sie
habe das Gefühl, ihre Nase sei geschwollen. Eine Schwellung konnte durch die
behandelnden Fachpersonen nicht eindeutig festgestellt werden, ebenso wenig
äussere (Haut-)Verletzungen oder ein Septumhämatom.
3.3 Der
Beschwerdegegner äusserte sich gegenüber der Mitbeteiligten zu den Vorwürfen am
18. November 2022 wie folgt: Er habe F zwischen 14.30 und 15.00 Uhr zur
Beschwerdeführerin zurückbringen müssen. Als er bei deren Wohnhaus eingetroffen
sei, habe er zuerst an der Hauseingangstüre geklingelt und die
Beschwerdeführerin dann anzurufen versucht. Sie habe den Anruf nicht
entgegengenommen, sei aber schliesslich zum Hauseingang gekommen. Er habe die
Identitätskarten der beiden älteren Kinder haben wollen, damit er mit diesen
nach Deutschland gehen könne. Der Kindsbeistand habe festgehalten, dass die
Identitätskarten immer zusammen mit den Kindern übergeben werden müssten. Er
habe deshalb danach gefragt. Er habe einfach einmal mit seinen Kindern zu
seinen Eltern fahren wollen. Auch die Plüschtiere habe die Beschwerdeführerin
ihm nicht mitgegeben. Sie habe zu ihm gesagt, er solle "über die Anwälte
gehen", wenn es ihm nicht passe. Er habe dann F aus dem Auto geholt und
der Beschwerdeführerin übergeben. Es habe gar keinen Streit gegeben; er habe
nur gesagt, dass er das Verhalten der Beschwerdeführerin daneben finde. Die Beschwerdeführerin
lüge. Er habe sie nie geschlagen. Er wisse nicht, weshalb seine Frau dies
behaupte. Vielleicht liege es daran, dass ein zuvor angeordnetes Kontaktverbot
vor Kurzem ausgelaufen sei.
3.4 In ihrem
Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 23. November 2022 brachte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gegen den Beschwerdegegner seien
bereits am 22. Juli 2022 Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz angeordnet
und in der Folge verlängert worden. Der Beschwerdegegner habe diese Schutzmassnahmen
wiederholt missachtet, was sie bei der Polizei angezeigt habe. Nachdem die
Schutzmassnahmen ausgelaufen seien, habe der Beschwerdegegner ihr am 18. November
2022 ohne Vorwarnung mit der Faust auf die Nase geschlagen, so dass diese zu
bluten begonnen habe. Vorgängig habe er sie massiv und "mit
Fäkalsprache" beschimpft. Sie habe sich definitiv vom Beschwerdegegner
getrennt und sehe "in dessen Gewalt eine klare Steigerung". Sie wisse
nicht, wozu er noch fähig sein werde, und habe immer grössere Angst vor ihm und
seinem unberechenbaren Verhalten.
3.5 Anlässlich
der haftrichterlichen Befragung vom 28. November 2022 gab die
Beschwerdeführerin an, sie habe den Beschwerdegegner am 17. November 2022
per E-Mail gebeten, dass sie sich nur betreffend die Übergaben der Kinder
absprechen sollten; "was den Rest betreffe [wäre sie ihm] dankbar […],
wenn er Abmachungen über die Anwälte treffen könnte". Am 18. November
2022 habe der Beschwerdegegner F zu ihr zurückgebracht. Er habe wieder
angefangen, über diese Sachen zu reden und dass sie ihm diese jetzt
zurückbringen müsse. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass er nur da sei, um
ihr den Sohn zu übergeben, und sich für den Rest an die Anwälte wenden solle.
Er habe dann weitergemacht und sie habe ihm nochmals gesagt, er solle ihr den
Sohn übergeben. Daraufhin habe der Beschwerdegegner angefangen, sie zu
beleidigen. Er habe sie gefragt, was nicht mit ihr stimme und ihr gesagt, sie
solle besser zum Psychiater als viermal die Woche zu ihrer Psychologin gehen.
Sie habe geantwortet, er solle ihr bitte den Sohn übergeben, ansonsten gehe sie
wieder in ihre Wohnung. Er habe dann den Sohn aus dem Auto geholt. Er habe ihr
dessen Jacke vor die Füsse geschmissen, den Sohn auf den Boden gestellt, sei
aufgestanden und habe ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Auf
entsprechende Rückfragen des Haftrichters führte sie aus, der Beschwerdegegner
habe sie mit der rechten Faust leicht schräg von unten gegen die Nase
geschlagen. Auf einer Skala von 1 bis 10 habe der Schlag eine Stärke von etwa 7
gehabt; die Stärke der Schmerzen sei gleich einzuordnen. Infolge des Schlags
habe sie Nasenbluten erlitten, was nach etwa fünf Minuten wieder aufgehört
habe. Es habe nur aus dem rechten Nasenloch geblutet; es seien immer wieder
Tropfen herausgekommen. Sie habe das Gefühl gehabt, die Nase sei angeschwollen.
Es habe ihr an der Nase und über der rechten Stirnseite weh getan, und sie habe
Kopfschmerzen gehabt. Auf Vorhalt, auf der Fotodokumentation der Polizei seien
weder Verletzungen, noch Rötungen oder Blut ersichtlich, antwortete die
Beschwerdeführerin, es sei bei den Wangen gerötet gewesen und habe bläuliche
Verfärbungen unter den Augen gegeben. Sie reichte ergänzende, undatierte
Fotoaufnahmen ein, welche "ein paar Tage später" gemacht worden
seien. Sie bekräftigte zwei Mal, auf den Wangen und unter den Augen Rötungen
gehabt bzw. gesehen zu haben. Sie habe Angst, dass sie dem Beschwerdegegner auf
der Strasse begegne und er wieder zuschlage. Seine Aggressivität ihr gegenüber
nehme seit vier Monaten zu. Die aktuellen Schutzmassnahmen halte der Beschwerdegegner
ein.
3.6 Der
Beschwerdegegner verneinte anlässlich der Anhörung durch den Haftrichter am 29. November
2022 erneut, die Beschwerdeführerin geschlagen zu haben. Er sei am 18. November
2022 kurz nach halb drei Uhr nachmittags bei der Wohnliegenschaft der
Beschwerdeführerin eingetroffen und habe geklingelt. Es sei aber niemand
heruntergekommen. Er sei wieder zu F ins Auto gestiegen und habe ohne Erfolg
versucht, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Er habe auch einmal
gehupt. Er sei dann erneut ausgestiegen und habe bei einer Nachbarin
geklingelt; die Türklingel sei mit "H" angeschrieben. Die Nachbarin
sei zur Tür gekommen, worauf er nach der Beschwerdeführerin gefragt habe. Die
Beschwerdeführerin sei dann zum Hauseingang gekommen und die Nachbarin habe
sich verabschiedet. F habe im Auto gewartet. Er habe "hallo" zur
Beschwerdeführerin gesagt und sie nach den Identitätskarten gefragt. Ob er auch
nach den Skistöcken gefragt habe, wisse er nicht mehr. Aber nach den
Identitätskarten habe er ganz klar gefragt. Seine Mutter sei krank, auch seinem
Vater gehe es nicht so gut. Seine Eltern lebten in Deutschland. Ohne die
Identitätskarten könne er zwar über die Grenze fahren. Weil seine Eltern beide
angeschlagen seien, wolle er aber bei ihnen nicht mit zwei Kindern übernachten,
sondern zur Entlastung in ein Hotel gehen. Dort müsse man in Deutschland immer
die Identitätskarten vorweisen. Die Beschwerdeführerin habe zu ihm gesagt, dass
er die Identitätskarten nur über die Anwälte bekomme. Sie habe dann gesagt:
"Sonst behältst du den F halt." Er habe daraufhin das Kind aus dem
Auto geholt und sich von ihm verabschiedet. F sei mit ihm zur
Beschwerdeführerin gegangen. Er wisse nicht mehr, ob er seinen Sohn an der Hand
gehalten habe. Als er in der Nähe der Beschwerdeführerin gewesen sei, habe
diese F am Arm oder am Handgelenk gepackt, ins Haus gezogen und die Türe
zugemacht. Er (der Beschwerdegegner) habe nichts, auch keine Jacke, auf den
Boden geworfen. Es sei zu keinem, auch keinem unbeabsichtigten Körperkontakt
mit der Beschwerdeführerin gekommen.
3.7 Die
Vorinstanz erwägt in ihrem Urteil vom 1. Dezember 2022 im Wesentlichen,
zwischen den Parteien, welche sich in einem Trennungsprozess befänden,
bestünden Streitigkeiten und herrsche eine angespannte Stimmung. Der Kontakt
zwischen ihnen gestalte sich schwierig. Sie schilderten übereinstimmend, dass
der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 18. November 2022
anlässlich der Übergabe von F nach den Identitätskarten der Kinder gefragt
habe; betreffend den genauen Ablauf der Geschehnisse stehe Aussage gegen
Aussage. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörung auf
entsprechende Nachfragen hin diverse Details erläutern können, namentlich
betreffend Art und Intensität des Schlags und dessen Wirkungen. Der von ihr
beigebrachte Arztbericht halte eine Nasen- und Jochbeinkontusion nach
häuslicher Gewalt fest, und untermauere, dass der Vorfall wie von der
Beschwerdeführerin geschildert oder ähnlich – etwa bei einer unabsichtlichen
körperlichen Berührung der Parteien – stattgefunden habe. Konkrete Hinweise
darauf, dass sich die Beschwerdeführerin den Schlag auf die Nase selber
"oder anders als durch [den Beschwerdegegner]" zugefügt habe,
bestünden nicht. Damit seien die niedrige Schwelle des Glaubhaftmachens
hinsichtlich des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den
Beschwerdegegner überschritten und die verfügten Schutzmassnahmen zu
verlängern. Aufgrund der nur geringen Intensität der Auseinandersetzungen zwischen
den Parteien sowie angesichts dessen, dass der Beschwerdegegner anlässlich der
Anhörung gegen das Kontaktverbot kaum opponiert, sondern vielmehr geäussert
habe, es liege auch in seinem Interesse, möglichst wenig Kontakt zu der
Beschwerdeführerin zu haben, seien die Massnahmen jedoch in zeitlicher Hinsicht
deutlich zu beschränken. Sodann sei dem Beschwerdegegner der Kontakt zur
Beschwerdeführerin über Drittpersonen zwecks Ausübung seiner elterlichen Rechte
und Pflichte zu gestatten.
4.
4.1 Die
Beschwerde rügt zusammengefasst, die vorinstanzliche Verlängerung der
Schutzmassnahmen um zwei Wochen (statt um drei Monate) berücksichtige weder das
Gefährdungspotenzial des Beschwerdegegners noch das Schutzbedürfnis der
Beschwerdeführerin angemessen bzw. sei rechtsverletzend.
Der Beschwerdegegner bringt demgegenüber vor, er habe die
Beschwerdeführerin anlässlich der Übergabe von F am 18. November 2022
nicht berührt, geschweige denn geschlagen, und verneint eine (fortbestehende)
Gefährdungssituation. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen sei deshalb von
vornherein unverhältnismässig, auch wenn er nicht mehr Kontakt zur
Beschwerdeführerin suche, als für reibungslose Übergaben der Kinder zwingend
notwendig sei.
4.2 Der
Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das Verhältnis zwischen den Parteien
äusserst angespannt ist. Zu Recht zieht die Vorinstanz sodann in Betracht, dass
sich der für die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen Anlass gebende Vorfall
anders als von der Beschwerdeführerin geschildert zugetragen haben könnte: Zwar
stellt sie den angeblich erlittenen Faustschlag gegenüber der Mitbeteiligten
und der Vorinstanz im Wesentlichen konsistent dar. Auffallend ist aber, dass
weder die unmittelbar nach dem angeblichen Gewaltvorfall beigezogene
Mitbeteiligte, noch die behandelnden Ärzte des Spitals I oder die Vorinstanz
anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin die von dieser behaupteten
sichtbaren – und nach einem kräftigen Faustschlag auch regelmässig
feststellbaren – Folgen bzw. Rötungen der Wangen und bläulichen Verfärbungen
unter den Augen wahrnehmen konnten. Auch auf den von der Beschwerdeführerin ins
Verfahren eingebrachten, nach ihren Angaben einige Tage nach dem Gewaltvorfall
erstellten Fotografien sind keine Verletzungsfolgen ersichtlich. Der Beschwerdegegner
bringt sodann zu Recht vor, dass gemäss dem ärztlichen Bericht vom 20. November
2022 die zwei Tage zuvor durchgeführten Untersuchungen keine objektiven Befunde
ergaben, weshalb anzunehmen ist, dass sich die im Bericht angeführten Diagnosen
auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützten. (Auch) der ärztliche Bericht
vermag mithin nicht zu klären, ob sich der Vorfall wie von der
Beschwerdeführerin berichtet zugetragen hat. Es ergibt sich daraus und den
weiteren Akten aber immerhin, dass der mutmassliche Schlag jedenfalls nicht
derart wuchtig gewesen sein kann, wie es die Beschwerdeführerin angibt.
4.3 Soweit es
– wie von der Vorinstanz erwogen – allenfalls bloss zu einem
unbeabsichtigten Körperkontakt zwischen den Parteien gekommen sein sollte (oder
zu gar keinem), wäre kein Vorfall häuslicher Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. a GSG anzunehmen, und hätte mithin kein Anlass für die
Anordnung bzw. Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bestanden (vgl. oben E. 2.3
Abs. 2 sowie unten E. 4.5). Da der Beschwerdegegner die Verlängerung
der Schutzmassnahmen nicht anfocht, kann vorliegend freilich offenbleiben, ob
die Vorinstanz eine fortbestehende Gefährdungssituation als glaubhaft erachten
und die Schutzmassnahmen um 14 Tage verlängern durfte, zumal die
vorinstanzliche Verlängerung der Schutzmassnahmen um nicht mehr als zwei Wochen
– wie sich sogleich zeigen wird (E. 4.5 ff.) – selbst dann nicht als
rechtsverletzend erscheint, wenn als glaubhaft erachtet wird, dass der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 18. November 2022 geschlagen
habe.
4.4 Die
Beschwerdeführerin erklärte wiederholt, der Beschwerdegegner habe sie damals zum
ersten Mal geschlagen. Weshalb die Beschwerde – unsubstanziiert – von einer
stetigen Steigerung der Aggressivität des Beschwerdegegners gegenüber der
Beschwerdeführerin spricht, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss dem
Polizeirapport vom 25. November 2022 hat die Beschwerdeführerin ihre
Anzeigen wegen Missachtung eines früheren Kontaktverbots zurückgezogen.
4.5 Die
Beschwerde bringt sodann vor, der Kindsbeistand werde vom Beschwerdegegner im
Übermass beansprucht bzw. "täglich mit unzähligen Mails bombardiert";
die Beschwerdeführerin scheint in erster Linie zu befürchten, der
Beschwerdegegner könne bei einem Wegfall bzw. der Nichtverlängerung des
Kontaktverbots mit seinen Anliegen an sie gelangen und diese nicht nur auf das
"zwingend Notwendige an Kontakt für die reibungslosen Übergaben"
beschränken. Sinngemäss macht sie insoweit geltend, bei einem Auslaufen der Schutzmassnahmen
drohe ihr häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG,
und möchte sie Schutz vor entsprechenden Kontaktaufnahmen durch den
Beschwerdegegner beanspruchen.
Die – zum Wohl des Kindes auszuübende (Art. 296
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210])
– elterliche Sorge bzw. die daraus fliessenden Verpflichtungen der
Eltern(teile) gegenüber dem Kind lassen sich mit einem gänzlichen und
dauerhaften Kontaktabbruch der Eltern jedenfalls dann kaum vereinbaren, wenn
das Kind bzw. die Kinder – wie hier – durch beide Elternteile betreut wird bzw.
werden. Im Interesse des Wohls gemeinsamer Kinder liegende Kontakte zwischen
ehemaligen Partnern bzw. entsprechende Kontaktaufnahmen eines Elternteils
stellen denn grundsätzlich auch kein Belästigen bzw. keine häusliche Gewalt im
Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG dar, selbst wenn sie vom anderen
Elternteil abgelehnt oder als lästig empfunden werden mögen. Dass der
Beschwerdegegner nach Auslaufen der Schutzmassnahmen mit die Kinder betreffenden
Anliegen an die Beschwerdeführerin gelangen dürfte bzw. gelangt sein mag, führt
mithin keine (fortdauernde) Gefährdungssituation herbei.
Was die Häufigkeit und den Umfang derartiger Kontakte
angeht, ist festzuhalten, dass die Übergaben der rund vier Monate, drei und
acht Jahre alten Kinder der Parteien offenkundig organisatorische Absprachen
von nicht unwesentlichem Ausmass erfordern. Auch dürften zahlreiche weitere
Kinderbelange ein Zusammenwirken der Parteien bzw. Eltern unabdingbar machen.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müssen insoweit zwischen den Eltern auch
kurzfristig Informationen weitergegeben und Absprachen getroffen werden können.
Es ist deshalb kaum praktikabel, diese Kommunikation ausschliesslich über
Drittpersonen zu führen, wie dies die Beschwerdeführerin anzustreben scheint.
Aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Stellungnahme des Kindsbeistands
vom 19./21. Oktober 2022 an das Bezirksgericht Meilen geht denn auch
deutlich hervor, dass die gänzlich fehlende Absprachefähigkeit der Eltern etwa
mit Blick auf Detailfragen wie Rückgabe von Kleidern, Kinderwagen, Plüschtieren
und dergleichen hohen Aufwand generiert(e), wobei der Kindsbeistand es nicht
als seine Aufgabe erachtet(e), sämtliche Kinderbelange zwischen den Parteien zu
vermitteln; das Kindeswohl erfordere vielmehr, dass die Elternteile sich
"minimalst miteinander austauschen können", weshalb es als
"dringend angezeigt [sei], das Kontaktverbot mindestens partiell bezüglich
der Kinderbelange aufzuheben". Dass der Beschwerdegegner die Kinderbelange
nur vorschiebe, um in unangemessener Weise mit ihr Kontakt aufzunehmen, macht
die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch
insoweit ist mithin keine Gefährdungssituation anzunehmen.
4.6 Der hier
interessierende Vorfall vom 18. November 2022 wäre schliesslich von zu
geringer Intensität, um eine über die vorinstanzliche Verlängerung der
Schutzmassnahmen hinausgehende akute Gefährdungssituation der
Beschwerdeführerin zu begründen.
4.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Schutzmassnahmen jedenfalls nicht um
mehr als zwei Wochen verlängern musste.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Nach § 65a Abs. 1 VRG legt das Verwaltungsgericht die Gerichtsgebühr nach seinem
Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem
tatsächlichen Streitinteresse fest (Satz 1); die Gebühr beträgt in der
Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (Satz 2). Im Übrigen richtet
sich die Gebührenerhebung nach §§ 13–16 VRG und nach der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,
LS 175.252; § 65a Abs. 2 VRG). Im Regelfall sind die Kosten nach
dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [in
Verbindung mit § 65a Abs. 2] VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 50 ff.). Eine
grundsätzliche Kostenfreiheit des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
sieht das Verwaltungsrechtspflegegesetz vor für Stimmrechtssachen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG) sowie für
personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Fr. 30'000.- nicht
übersteigenden Streitwert (§ 65a Abs. 3 VRG).
6.2
6.2.1
Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten
auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer
Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen
können die Kosten nach der seit dem 1. Juli 2020 in Kraft stehenden
Fassung von § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei
auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen
oder verlängert werden (Satz 2). In haftrichterlichen Verfahren sowohl
betreffend Gesuche nach § 5 als auch solche nach § 6 GSG ist mithin
eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips zulasten der gefährdeten
Person grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (vgl. bereits VGr, 4. Oktober
2022, VB.2022.00571, E. 2). Zuvor richtete sich die Kostenverteilung in
den übrigen Fällen in der Regel nach dem Unterliegerprinzip (a§ 12
Abs. 1 Satz 2 GSG; OS 61, 445), wobei auch die gefährdete Person
kostenpflichtig werden konnte.
6.2.2
Dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 GSG kann nicht eindeutig entnommen
werden, ob die mit der Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar
2020 statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen nur auf Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht oder auch auf Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht Anwendung finden soll. Die Norm ist daher weiter auszulegen:
6.2.3
Bei der Revision des Gewaltschutzgesetzes bzw. von § 12 Abs. 1 GSG vom 13. Januar 2020 erachtete der Gesetzgeber es als sinnvoll, die
Kostenfolgen, welche für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im
Zusammenhang mit den Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gleich zu
regeln wie es der Bundesgesetzgeber gemäss dem zum damaligen Zeitpunkt noch
nicht in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes
gewaltbetroffener Personen für alle Entscheidverfahren betreffend Klagen nach Art. 28b f.
ZGB vorsah (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 20. März 2019 zur Änderung
des Gewaltschutzgesetzes [Weisung GSG], S. 8, einsehbar unter
ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099).
6.2.4 Mit der
damit angesprochenen bundesrechtlichen Novelle wollte der Bundesgesetzgeber dem
Umstand entgegenwirken, dass eine mögliche Kostenbelastung für Gewaltbetroffene
in vielen Fällen eine Hürde darstelle, welche sie nicht selten davon abhalte,
zivilrechtliche Schutzmassnahmen zu beantragen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017, 7307 ff.,
7343, auch zum Folgenden). Der Bundesrat schlug vor, die Regelung des Art. 114
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272), wonach
im Entscheidverfahren bei ausgewählten Streitigkeiten aus sozialpolitischen
Gründen keine Gerichtskosten gesprochen werden, auf Streitigkeiten wegen
Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB und auf solche zur
Anordnung einer elektronischen Überwachung nach Art. 28c ZGB auszudehnen.
Die Kostenlosigkeit dieser Verfahren (für beide Parteien) rechtfertige sich
durch den für die verletzte Person oftmals existenziellen Charakter dieser
Klagen sowie das besondere öffentliche Interesse an der Rechtsverwirklichung
und -durchsetzung. Die Kostenlosigkeit nach dem zu erlassenden Art. 114 lit. f
(E-)ZPO beziehe sich nur auf die Gerichtskosten, nicht aber die Verpflichtung
zur Leistung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Partei.
Sie gelte für das eigentliche Entscheidverfahren unter Einschluss allfälliger
Massnahmen- und Rechtsmittelverfahren, nicht aber für das bundesgerichtliche
Beschwerdeverfahren. Vorbehalten bleibe eine Kostenbelastung gestützt auf Art. 115
ZPO bei bös- oder mutwilliger Prozessführung.
Die grundsätzliche Kostenfreiheit der kantonalen
(Rechtsmittel-)Verfahren für gewaltbetroffene Personen stiess in der
parlamentarischen Beratung auf Zustimmung. Die Vorlage des Bundesrats wurde
hingegen dahingehend geändert bzw. erweitert, dass die Gerichtskosten der
verletzenden Person auferlegt werden können, wenn gegen sie eine Massnahme nach
Art. 28b oder 28c ZGB angeordnet wird (vgl. Art. 115 Abs. 2 ZPO;
vgl. ferner die Protokolle der parlamentarischen Beratung, einsehbar unter
parlament.ch > Geschäfte > 17.062).
6.2.5
Aus dem Ausgeführten erhellt, dass der kantonale Gesetzgeber die auf
bundesrechtlicher Ebene beschlossenen Kostenerleichterungen auch im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes gefährdeten Personen gewähren wollte bzw. es als sinnvoll
erachtete, die Kostenfolgen im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen nach dem
Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie diejenigen, die (künftig) bei
zivilrechtlichen Massnahmen zum Schutz gewaltbetroffener Personen zur Anwendung
kämen; dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Schutz als Ergänzung zur
polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen sei (Weisung GSG, S. 8).
Entsprechend dem vom (kantonalen) Gesetzgeber verfolgten Ziel, gefährdeten
Personen in Gewaltschutzverfahren mit Bezug auf die Kostenfolgen eine Art. 114
lit. f. ZPO gleichwertige Entlastung zu gewähren, ist § 12 Abs. 1 GSG auch in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
anzuwenden. Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher
zulasten der gefährdeten Person – vorbehältlich bös- oder mutwilliger Prozessführung
(vgl. Plüss, § 13 N. 62) – nicht statthaft.
6.3 Nach dem
Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.
6.4 Ausgangsgemäss
ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das
vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; vgl. auch Plüss, § 16
N. 57 und 93 sowie § 17 N. 5). Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um
Zusprechung eines Kostenvorschusses zulasten des Beschwerdegegners bzw. um
Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (sogleich E. 7).
7.
7.1 Dem
Verwaltungsgericht ist es verwehrt, den Beschwerdegegner gestützt auf die
eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB zur Leistung eines
Kostenvorschusses an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 1 VRG; vgl.
VGr, 9. Oktober 2014, VB.2014.00489, E. 4.3).
7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache
der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen
obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen
(Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die
Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen
gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und
belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle
Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege
über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022,
8C_495/2022, E. 5.2, auch zum Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen
Gesuchstellenden muss keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen
oder unklaren Armenrechtsgesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch
mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich
vertretene Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt.
7.3 Die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin lässt mit Bezug auf ihre
Lebenshaltungskosten lediglich ausführen, diese seien "[d]er Einfachheit
halber" entsprechend einer (privaten) Trennungsvereinbarung auf monatlich Fr. 6'054.-
anzusetzen. Ausführungen oder Belege zu effektiven Kosten für Miete,
Krankenversicherungskosten oder dergleichen fehlen gänzlich. Auch mit Bezug auf
ihr Einkommen und Vermögen kommt die Beschwerdeführerin ihrer
Mitwirkungspflicht nur ungenügend nach: Sie macht geltend, seit der Geburt des
jüngsten Kindes ein Ersatzeinkommen von monatlich Fr. 4'490.- zu erzielen.
Die von ihr beigebrachten Auszüge ihres Privatkontos weisen demgegenüber im
Dezember 2022 zwei Salärzahlungen ihrer Arbeitgeberin von Fr. 3'384.15
sowie Fr. 4'895.85 (insgesamt Fr. 8'280.-) aus. Erläuternde Ausführungen oder Belege fehlen. Zur Höhe
ihres Einkommens ab dem für Januar 2023 geplanten beruflichen Wiedereinstieg
äussert sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Unklar bzw. unbelegt
bleibt auch, an wen die Kinderzulagen ausgerichtet werden und wer von den
Parteien für welche Kosten der Kinder (etwa die Krankenversicherungskosten)
aufkommt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin kommt mithin ihrer
Mitwirkungspflicht weder in Bezug auf ihre Lebenshaltungskosten noch hinsichtlich
der Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (genügend) nach,
weshalb ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen ist.
7.4 Damit kann
offenbleiben, inwieweit Einkommen und Vermögen des Beschwerdegegners als von
der Beschwerdeführerin getrennt lebender (Noch-)Ehegatte bei der Ermittlung
ihrer Prozessarmut mitzuberücksichtigen wären bzw. ob – wie dies VGr, 9. Oktober
2014, VB.2014.00489, E. 4.3 annimmt – ein vorgängiges Durchsetzen eines
allfälligen Prozesskostenvorschusses auf dem Zivilweg in einem
Gewaltschutz(beschwerde)verfahren generell als unzumutbar zu betrachten sei
(vgl. zur Berücksichtigung [streitiger] familienrechtlicher Unterhaltsansprüche
bei der unentgeltlichen Rechtspflege Thomas Geiser in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, Art. 64 N. 15 f.).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Ihr Ersuchen um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Meilen.