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Entscheid

VB.2022.00764

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00764

24. Januar 2023Deutsch28 min

(URT.2023.24297)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00764

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS220032-G),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und C sind verheiratet und Eltern der Kinder E (geboren

2014), F (geboren am 2020) und G (geboren 2022). Sie leben jedenfalls seit

Spätsommer 2022 getrennt; ein Eheschutzverfahren ist hängig.

Am 18. November 2022 verfügte die Kantonspolizei

Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG,

LS 351) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und

mit 2. Dezember 2022 ein Kontaktverbot zu A sowie Betretverbote betreffend

deren Wohn- und Arbeitsort.

Erwägungen

II.

A ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Meilen mit

Schreiben vom 23. November 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei

Monate zu verlängern. Die Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich

teilte dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Meilen gleichentags mit,

das Begehren um Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zu unterstützen. C

liess dem Zwangsmassnahmengericht mit Stellungnahme vom 28. November 2022

die sofortige Aufhebung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen

beantragen; eventualiter sei das Verlängerungsgesuch abzuweisen. Der

Haftrichter hörte A am 28. November 2022 und C am Folgetag persönlich an.

Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 verlängerte er die mit Verfügung vom 18. November

2022.

angeordneten Schutzmassnahmen wie folgt:

" [C]

bleibt es bis zum 14. Dezember 2022 verboten, mit [A] in irgendeiner Form

(persönlich, per Post, Telefon, SMS, E-Mail, etc.; auch über Drittpersonen)

Kontakt aufzunehmen.

[C] bleibt es bis zum 14. Dezember 2022 verboten, die

Regionen gemäss Planbeilagen zur Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. November

2022.

zu betreten […].

Hiervon ausgenommen ist die Kontaktaufnahme [zu A] über

allfällige Rechtsvertreter der Parteien, die zuständigen Behörden sowie im

Einvernehmen mit [A] bezeichnete Drittpersonen sowie das Betreten der

grundsätzlich verbotenen Regionen, zwecks Ausübung seiner elterlichen Rechte

und Pflichten."

III.

A liess am 12. Dezember 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

"das angeordnete Kontakt- und Rayonverbot […] für die maximale Dauer von

drei Monaten zu verlängern"; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um

Verpflichtung von C zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von

einstweilen Fr. 3'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer, eventualiter um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Das Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht Meilen verzichtete am 14. Dezember 2022 auf eine

Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am Folgetag auf eine Mitbeantwortung

der Beschwerde. C beantragte am 19. Dezember 2022 die Abweisung des

Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A äusserte sich am 9. Januar 2023

erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b

Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung

zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,

wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von

Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.3

Die

gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Dispositiv

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das

Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern

ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf

Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch

Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder

den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der

Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der

Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe-

und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen)

Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr

haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort

notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete

Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von

Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete

Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen

gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem

Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 21. Dezember

2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

2.4 Im Zusammenhang mit der

Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich

im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich

deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November

2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015,

VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin führte gegenüber der Mitbeteiligten am 18. November

2022 aus, der Beschwerdegegner habe gleichentags gegen 14.45 Uhr den Sohn F

zurückbringen wollen und am Eingang ihres Wohnhauses geklingelt. Sie sei nach unten

gegangen und habe die Haustüre geöffnet. Der Beschwerdegegner habe zu ihr

gesagt, sie müsse ihm die Identitätskarten der Kinder sowie Skistöcke

herausgeben. Anscheinend sei seine Mutter, welche in Deutschland lebe,

erkrankt, weshalb der Beschwerdegegner sie zusammen mit den Kindern habe besuchen

wollen. Sie habe ihm geantwortet, dass er nur hier sei, um ihr den Sohn zu

übergeben. Für andere Angelegenheiten werde nur "über Anwalt"

kommuniziert. Der Beschwerdegegner habe dann erneut die Herausgabe der

streitigen Gegenstände gefordert, worauf sie wiederholt habe, weshalb der

Beschwerdegegner (aus ihrer Sicht) zugegen sei. Der Beschwerdegegner habe sie

daraufhin beleidigt. Zu diesem Zeitpunkt sei F noch im Auto des

Beschwerdegegners gewesen. Sie habe zum Beschwerdegegner gesagt, er solle ihr

nun den Sohn übergeben, ansonsten gehe sie wieder nach oben in ihre Wohnung.

Der Beschwerdegegner habe daraufhin die Fahrzeugtüre geöffnet, den Sohn

herausgenommen, ihr dessen Jacke entgegengeworfen, sei zum Hauseingang

gekommen, wo er F abgesetzt und ihr mit der rechten Faust von unten her gegen

die Nase geschlagen habe. Dann habe er kehrtgemacht, sei in sein Auto gestiegen

und davongefahren. Der rapportierende Polizist konnte bei der

Beschwerdeführerin nur eine ganz geringe Menge von Blutrückständen in der Nase

feststellen. Die Beschwerdeführerin habe ihn auf Rötungen hingewiesen, welche

für ihn nicht sichtbar gewesen seien, was mittels Fotografien dokumentiert wurde.

3.2 Die

Beschwerdeführerin sprach gleichentags in der Notfallstation des Spitals I vor,

wo sie berichtete, im Rahmen eines Streits vom Beschwerdegegner von unten

gegen die Nase geschlagen worden zu sein. Sie gab Schmerzen über dem

Nasenrücken an, welche in beide Wangen sowie die rechte Stirn ausstrahlten. Sie

habe das Gefühl, ihre Nase sei geschwollen. Eine Schwellung konnte durch die

behandelnden Fachpersonen nicht eindeutig festgestellt werden, ebenso wenig

äussere (Haut-)Verletzungen oder ein Septumhämatom.

3.3 Der

Beschwerdegegner äusserte sich gegenüber der Mitbeteiligten zu den Vorwürfen am

18. November 2022 wie folgt: Er habe F zwischen 14.30 und 15.00 Uhr zur

Beschwerdeführerin zurückbringen müssen. Als er bei deren Wohnhaus eingetroffen

sei, habe er zuerst an der Hauseingangstüre geklingelt und die

Beschwerdeführerin dann anzurufen versucht. Sie habe den Anruf nicht

entgegengenommen, sei aber schliesslich zum Hauseingang gekommen. Er habe die

Identitätskarten der beiden älteren Kinder haben wollen, damit er mit diesen

nach Deutschland gehen könne. Der Kindsbeistand habe festgehalten, dass die

Identitätskarten immer zusammen mit den Kindern übergeben werden müssten. Er

habe deshalb danach gefragt. Er habe einfach einmal mit seinen Kindern zu

seinen Eltern fahren wollen. Auch die Plüschtiere habe die Beschwerdeführerin

ihm nicht mitgegeben. Sie habe zu ihm gesagt, er solle "über die Anwälte

gehen", wenn es ihm nicht passe. Er habe dann F aus dem Auto geholt und

der Beschwerdeführerin übergeben. Es habe gar keinen Streit gegeben; er habe

nur gesagt, dass er das Verhalten der Beschwerdeführerin daneben finde. Die Beschwerdeführerin

lüge. Er habe sie nie geschlagen. Er wisse nicht, weshalb seine Frau dies

behaupte. Vielleicht liege es daran, dass ein zuvor angeordnetes Kontaktverbot

vor Kurzem ausgelaufen sei.

3.4 In ihrem

Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 23. November 2022 brachte

die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gegen den Beschwerdegegner seien

bereits am 22. Juli 2022 Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz angeordnet

und in der Folge verlängert worden. Der Beschwerdegegner habe diese Schutzmassnahmen

wiederholt missachtet, was sie bei der Polizei angezeigt habe. Nachdem die

Schutzmassnahmen ausgelaufen seien, habe der Beschwerdegegner ihr am 18. November

2022 ohne Vorwarnung mit der Faust auf die Nase geschlagen, so dass diese zu

bluten begonnen habe. Vorgängig habe er sie massiv und "mit

Fäkalsprache" beschimpft. Sie habe sich definitiv vom Beschwerdegegner

getrennt und sehe "in dessen Gewalt eine klare Steigerung". Sie wisse

nicht, wozu er noch fähig sein werde, und habe immer grössere Angst vor ihm und

seinem unberechenbaren Verhalten.

3.5 Anlässlich

der haftrichterlichen Befragung vom 28. November 2022 gab die

Beschwerdeführerin an, sie habe den Beschwerdegegner am 17. November 2022

per E-Mail gebeten, dass sie sich nur betreffend die Übergaben der Kinder

absprechen sollten; "was den Rest betreffe [wäre sie ihm] dankbar […],

wenn er Abmachungen über die Anwälte treffen könnte". Am 18. November

2022 habe der Beschwerdegegner F zu ihr zurückgebracht. Er habe wieder

angefangen, über diese Sachen zu reden und dass sie ihm diese jetzt

zurückbringen müsse. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass er nur da sei, um

ihr den Sohn zu übergeben, und sich für den Rest an die Anwälte wenden solle.

Er habe dann weitergemacht und sie habe ihm nochmals gesagt, er solle ihr den

Sohn übergeben. Daraufhin habe der Beschwerdegegner angefangen, sie zu

beleidigen. Er habe sie gefragt, was nicht mit ihr stimme und ihr gesagt, sie

solle besser zum Psychiater als viermal die Woche zu ihrer Psychologin gehen.

Sie habe geantwortet, er solle ihr bitte den Sohn übergeben, ansonsten gehe sie

wieder in ihre Wohnung. Er habe dann den Sohn aus dem Auto geholt. Er habe ihr

dessen Jacke vor die Füsse geschmissen, den Sohn auf den Boden gestellt, sei

aufgestanden und habe ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Auf

entsprechende Rückfragen des Haftrichters führte sie aus, der Beschwerdegegner

habe sie mit der rechten Faust leicht schräg von unten gegen die Nase

geschlagen. Auf einer Skala von 1 bis 10 habe der Schlag eine Stärke von etwa 7

gehabt; die Stärke der Schmerzen sei gleich einzuordnen. Infolge des Schlags

habe sie Nasenbluten erlitten, was nach etwa fünf Minuten wieder aufgehört

habe. Es habe nur aus dem rechten Nasenloch geblutet; es seien immer wieder

Tropfen herausgekommen. Sie habe das Gefühl gehabt, die Nase sei angeschwollen.

Es habe ihr an der Nase und über der rechten Stirnseite weh getan, und sie habe

Kopfschmerzen gehabt. Auf Vorhalt, auf der Fotodokumentation der Polizei seien

weder Verletzungen, noch Rötungen oder Blut ersichtlich, antwortete die

Beschwerdeführerin, es sei bei den Wangen gerötet gewesen und habe bläuliche

Verfärbungen unter den Augen gegeben. Sie reichte ergänzende, undatierte

Fotoaufnahmen ein, welche "ein paar Tage später" gemacht worden

seien. Sie bekräftigte zwei Mal, auf den Wangen und unter den Augen Rötungen

gehabt bzw. gesehen zu haben. Sie habe Angst, dass sie dem Beschwerdegegner auf

der Strasse begegne und er wieder zuschlage. Seine Aggressivität ihr gegenüber

nehme seit vier Monaten zu. Die aktuellen Schutzmassnahmen halte der Beschwerdegegner

ein.

3.6 Der

Beschwerdegegner verneinte anlässlich der Anhörung durch den Haftrichter am 29. November

2022 erneut, die Beschwerdeführerin geschlagen zu haben. Er sei am 18. November

2022 kurz nach halb drei Uhr nachmittags bei der Wohnliegenschaft der

Beschwerdeführerin eingetroffen und habe geklingelt. Es sei aber niemand

heruntergekommen. Er sei wieder zu F ins Auto gestiegen und habe ohne Erfolg

versucht, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Er habe auch einmal

gehupt. Er sei dann erneut ausgestiegen und habe bei einer Nachbarin

geklingelt; die Türklingel sei mit "H" angeschrieben. Die Nachbarin

sei zur Tür gekommen, worauf er nach der Beschwerdeführerin gefragt habe. Die

Beschwerdeführerin sei dann zum Hauseingang gekommen und die Nachbarin habe

sich verabschiedet. F habe im Auto gewartet. Er habe "hallo" zur

Beschwerdeführerin gesagt und sie nach den Identitätskarten gefragt. Ob er auch

nach den Skistöcken gefragt habe, wisse er nicht mehr. Aber nach den

Identitätskarten habe er ganz klar gefragt. Seine Mutter sei krank, auch seinem

Vater gehe es nicht so gut. Seine Eltern lebten in Deutschland. Ohne die

Identitätskarten könne er zwar über die Grenze fahren. Weil seine Eltern beide

angeschlagen seien, wolle er aber bei ihnen nicht mit zwei Kindern übernachten,

sondern zur Entlastung in ein Hotel gehen. Dort müsse man in Deutschland immer

die Identitätskarten vorweisen. Die Beschwerdeführerin habe zu ihm gesagt, dass

er die Identitätskarten nur über die Anwälte bekomme. Sie habe dann gesagt:

"Sonst behältst du den F halt." Er habe daraufhin das Kind aus dem

Auto geholt und sich von ihm verabschiedet. F sei mit ihm zur

Beschwerdeführerin gegangen. Er wisse nicht mehr, ob er seinen Sohn an der Hand

gehalten habe. Als er in der Nähe der Beschwerdeführerin gewesen sei, habe

diese F am Arm oder am Handgelenk gepackt, ins Haus gezogen und die Türe

zugemacht. Er (der Beschwerdegegner) habe nichts, auch keine Jacke, auf den

Boden geworfen. Es sei zu keinem, auch keinem unbeabsichtigten Körperkontakt

mit der Beschwerdeführerin gekommen.

3.7 Die

Vorinstanz erwägt in ihrem Urteil vom 1. Dezember 2022 im Wesentlichen,

zwischen den Parteien, welche sich in einem Trennungsprozess befänden,

bestünden Streitigkeiten und herrsche eine angespannte Stimmung. Der Kontakt

zwischen ihnen gestalte sich schwierig. Sie schilderten übereinstimmend, dass

der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 18. November 2022

anlässlich der Übergabe von F nach den Identitätskarten der Kinder gefragt

habe; betreffend den genauen Ablauf der Geschehnisse stehe Aussage gegen

Aussage. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörung auf

entsprechende Nachfragen hin diverse Details erläutern können, namentlich

betreffend Art und Intensität des Schlags und dessen Wirkungen. Der von ihr

beigebrachte Arztbericht halte eine Nasen- und Jochbeinkontusion nach

häuslicher Gewalt fest, und untermauere, dass der Vorfall wie von der

Beschwerdeführerin geschildert oder ähnlich – etwa bei einer unabsichtlichen

körperlichen Berührung der Parteien – stattgefunden habe. Konkrete Hinweise

darauf, dass sich die Beschwerdeführerin den Schlag auf die Nase selber

"oder anders als durch [den Beschwerdegegner]" zugefügt habe,

bestünden nicht. Damit seien die niedrige Schwelle des Glaubhaftmachens

hinsichtlich des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den

Beschwerdegegner überschritten und die verfügten Schutzmassnahmen zu

verlängern. Aufgrund der nur geringen Intensität der Auseinandersetzungen zwischen

den Parteien sowie angesichts dessen, dass der Beschwerdegegner anlässlich der

Anhörung gegen das Kontaktverbot kaum opponiert, sondern vielmehr geäussert

habe, es liege auch in seinem Interesse, möglichst wenig Kontakt zu der

Beschwerdeführerin zu haben, seien die Massnahmen jedoch in zeitlicher Hinsicht

deutlich zu beschränken. Sodann sei dem Beschwerdegegner der Kontakt zur

Beschwerdeführerin über Drittpersonen zwecks Ausübung seiner elterlichen Rechte

und Pflichte zu gestatten.

4.

4.1 Die

Beschwerde rügt zusammengefasst, die vorinstanzliche Verlängerung der

Schutzmassnahmen um zwei Wochen (statt um drei Monate) berücksichtige weder das

Gefährdungspotenzial des Beschwerdegegners noch das Schutzbedürfnis der

Beschwerdeführerin angemessen bzw. sei rechtsverletzend.

Der Beschwerdegegner bringt demgegenüber vor, er habe die

Beschwerdeführerin anlässlich der Übergabe von F am 18. November 2022

nicht berührt, geschweige denn geschlagen, und verneint eine (fortbestehende)

Gefährdungssituation. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen sei deshalb von

vornherein unverhältnismässig, auch wenn er nicht mehr Kontakt zur

Beschwerdeführerin suche, als für reibungslose Übergaben der Kinder zwingend

notwendig sei.

4.2 Der

Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das Verhältnis zwischen den Parteien

äusserst angespannt ist. Zu Recht zieht die Vorinstanz sodann in Betracht, dass

sich der für die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen Anlass gebende Vorfall

anders als von der Beschwerdeführerin geschildert zugetragen haben könnte: Zwar

stellt sie den angeblich erlittenen Faustschlag gegenüber der Mitbeteiligten

und der Vorinstanz im Wesentlichen konsistent dar. Auffallend ist aber, dass

weder die unmittelbar nach dem angeblichen Gewaltvorfall beigezogene

Mitbeteiligte, noch die behandelnden Ärzte des Spitals I oder die Vorinstanz

anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin die von dieser behaupteten

sichtbaren – und nach einem kräftigen Faustschlag auch regelmässig

feststellbaren – Folgen bzw. Rötungen der Wangen und bläulichen Verfärbungen

unter den Augen wahrnehmen konnten. Auch auf den von der Beschwerdeführerin ins

Verfahren eingebrachten, nach ihren Angaben einige Tage nach dem Gewaltvorfall

erstellten Fotografien sind keine Verletzungsfolgen ersichtlich. Der Beschwerdegegner

bringt sodann zu Recht vor, dass gemäss dem ärztlichen Bericht vom 20. November

2022 die zwei Tage zuvor durchgeführten Untersuchungen keine objektiven Befunde

ergaben, weshalb anzunehmen ist, dass sich die im Bericht angeführten Diagnosen

auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützten. (Auch) der ärztliche Bericht

vermag mithin nicht zu klären, ob sich der Vorfall wie von der

Beschwerdeführerin berichtet zugetragen hat. Es ergibt sich daraus und den

weiteren Akten aber immerhin, dass der mutmassliche Schlag jedenfalls nicht

derart wuchtig gewesen sein kann, wie es die Beschwerdeführerin angibt.

4.3 Soweit es

– wie von der Vorinstanz erwogen – allenfalls bloss zu einem

unbeabsichtigten Körperkontakt zwischen den Parteien gekommen sein sollte (oder

zu gar keinem), wäre kein Vorfall häuslicher Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. a GSG anzunehmen, und hätte mithin kein Anlass für die

Anordnung bzw. Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bestanden (vgl. oben E. 2.3

Abs. 2 sowie unten E. 4.5). Da der Beschwerdegegner die Verlängerung

der Schutzmassnahmen nicht anfocht, kann vorliegend freilich offenbleiben, ob

die Vorinstanz eine fortbestehende Gefährdungssituation als glaubhaft erachten

und die Schutzmassnahmen um 14 Tage verlängern durfte, zumal die

vorinstanzliche Verlängerung der Schutzmassnahmen um nicht mehr als zwei Wochen

– wie sich sogleich zeigen wird (E. 4.5 ff.) – selbst dann nicht als

rechtsverletzend erscheint, wenn als glaubhaft erachtet wird, dass der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 18. November 2022 geschlagen

habe.

4.4 Die

Beschwerdeführerin erklärte wiederholt, der Beschwerdegegner habe sie damals zum

ersten Mal geschlagen. Weshalb die Beschwerde – unsubstanziiert – von einer

stetigen Steigerung der Aggressivität des Beschwerdegegners gegenüber der

Beschwerdeführerin spricht, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss dem

Polizeirapport vom 25. November 2022 hat die Beschwerdeführerin ihre

Anzeigen wegen Missachtung eines früheren Kontaktverbots zurückgezogen.

4.5 Die

Beschwerde bringt sodann vor, der Kindsbeistand werde vom Beschwerdegegner im

Übermass beansprucht bzw. "täglich mit unzähligen Mails bombardiert";

die Beschwerdeführerin scheint in erster Linie zu befürchten, der

Beschwerdegegner könne bei einem Wegfall bzw. der Nichtverlängerung des

Kontaktverbots mit seinen Anliegen an sie gelangen und diese nicht nur auf das

"zwingend Notwendige an Kontakt für die reibungslosen Übergaben"

beschränken. Sinngemäss macht sie insoweit geltend, bei einem Auslaufen der Schutzmassnahmen

drohe ihr häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG,

und möchte sie Schutz vor entsprechenden Kontaktaufnahmen durch den

Beschwerdegegner beanspruchen.

Die – zum Wohl des Kindes auszuübende (Art. 296

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210])

– elterliche Sorge bzw. die daraus fliessenden Verpflichtungen der

Eltern(teile) gegenüber dem Kind lassen sich mit einem gänzlichen und

dauerhaften Kontaktabbruch der Eltern jedenfalls dann kaum vereinbaren, wenn

das Kind bzw. die Kinder – wie hier – durch beide Elternteile betreut wird bzw.

werden. Im Interesse des Wohls gemeinsamer Kinder liegende Kontakte zwischen

ehemaligen Partnern bzw. entsprechende Kontaktaufnahmen eines Elternteils

stellen denn grundsätzlich auch kein Belästigen bzw. keine häusliche Gewalt im

Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG dar, selbst wenn sie vom anderen

Elternteil abgelehnt oder als lästig empfunden werden mögen. Dass der

Beschwerdegegner nach Auslaufen der Schutzmassnahmen mit die Kinder betreffenden

Anliegen an die Beschwerdeführerin gelangen dürfte bzw. gelangt sein mag, führt

mithin keine (fortdauernde) Gefährdungssituation herbei.

Was die Häufigkeit und den Umfang derartiger Kontakte

angeht, ist festzuhalten, dass die Übergaben der rund vier Monate, drei und

acht Jahre alten Kinder der Parteien offenkundig organisatorische Absprachen

von nicht unwesentlichem Ausmass erfordern. Auch dürften zahlreiche weitere

Kinderbelange ein Zusammenwirken der Parteien bzw. Eltern unabdingbar machen.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müssen insoweit zwischen den Eltern auch

kurzfristig Informationen weitergegeben und Absprachen getroffen werden können.

Es ist deshalb kaum praktikabel, diese Kommunikation ausschliesslich über

Drittpersonen zu führen, wie dies die Beschwerdeführerin anzustreben scheint.

Aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Stellungnahme des Kindsbeistands

vom 19./21. Oktober 2022 an das Bezirksgericht Meilen geht denn auch

deutlich hervor, dass die gänzlich fehlende Absprachefähigkeit der Eltern etwa

mit Blick auf Detailfragen wie Rückgabe von Kleidern, Kinderwagen, Plüschtieren

und dergleichen hohen Aufwand generiert(e), wobei der Kindsbeistand es nicht

als seine Aufgabe erachtet(e), sämtliche Kinderbelange zwischen den Parteien zu

vermitteln; das Kindeswohl erfordere vielmehr, dass die Elternteile sich

"minimalst miteinander austauschen können", weshalb es als

"dringend angezeigt [sei], das Kontaktverbot mindestens partiell bezüglich

der Kinderbelange aufzuheben". Dass der Beschwerdegegner die Kinderbelange

nur vorschiebe, um in unangemessener Weise mit ihr Kontakt aufzunehmen, macht

die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch

insoweit ist mithin keine Gefährdungssituation anzunehmen.

4.6 Der hier

interessierende Vorfall vom 18. November 2022 wäre schliesslich von zu

geringer Intensität, um eine über die vorinstanzliche Verlängerung der

Schutzmassnahmen hinausgehende akute Gefährdungssituation der

Beschwerdeführerin zu begründen.

4.7 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Schutzmassnahmen jedenfalls nicht um

mehr als zwei Wochen verlängern musste.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Nach § 65a Abs. 1 VRG legt das Verwaltungsgericht die Gerichtsgebühr nach seinem

Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem

tatsächlichen Streitinteresse fest (Satz 1); die Gebühr beträgt in der

Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (Satz 2). Im Übrigen richtet

sich die Gebührenerhebung nach §§ 13–16 VRG und nach der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,

LS 175.252; § 65a Abs. 2 VRG). Im Regelfall sind die Kosten nach

dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [in

Verbindung mit § 65a Abs. 2] VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 50 ff.). Eine

grundsätzliche Kostenfreiheit des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

sieht das Verwaltungsrechtspflegegesetz vor für Stimmrechtssachen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG) sowie für

personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Fr. 30'000.- nicht

übersteigenden Streitwert (§ 65a Abs. 3 VRG).

6.2

6.2.1

Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten

auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer

Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen

können die Kosten nach der seit dem 1. Juli 2020 in Kraft stehenden

Fassung von § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei

auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen

oder verlängert werden (Satz 2). In haftrichterlichen Verfahren sowohl

betreffend Gesuche nach § 5 als auch solche nach § 6 GSG ist mithin

eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips zulasten der gefährdeten

Person grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (vgl. bereits VGr, 4. Oktober

2022, VB.2022.00571, E. 2). Zuvor richtete sich die Kostenverteilung in

den übrigen Fällen in der Regel nach dem Unterliegerprinzip (a§ 12

Abs. 1 Satz 2 GSG; OS 61, 445), wobei auch die gefährdete Person

kostenpflichtig werden konnte.

6.2.2

Dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 GSG kann nicht eindeutig entnommen

werden, ob die mit der Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar

2020 statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen nur auf Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht oder auch auf Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht Anwendung finden soll. Die Norm ist daher weiter auszulegen:

6.2.3

Bei der Revision des Gewaltschutzgesetzes bzw. von § 12 Abs. 1 GSG vom 13. Januar 2020 erachtete der Gesetzgeber es als sinnvoll, die

Kostenfolgen, welche für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im

Zusammenhang mit den Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gleich zu

regeln wie es der Bundesgesetzgeber gemäss dem zum damaligen Zeitpunkt noch

nicht in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes

gewaltbetroffener Personen für alle Entscheidverfahren betreffend Klagen nach Art. 28b f.

ZGB vorsah (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 20. März 2019 zur Änderung

des Gewaltschutzgesetzes [Weisung GSG], S. 8, einsehbar unter

ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099).

6.2.4 Mit der

damit angesprochenen bundesrechtlichen Novelle wollte der Bundesgesetzgeber dem

Umstand entgegenwirken, dass eine mögliche Kostenbelastung für Gewaltbetroffene

in vielen Fällen eine Hürde darstelle, welche sie nicht selten davon abhalte,

zivilrechtliche Schutzmassnahmen zu beantragen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz

über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017, 7307 ff.,

7343, auch zum Folgenden). Der Bundesrat schlug vor, die Regelung des Art. 114

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272), wonach

im Entscheidverfahren bei ausgewählten Streitigkeiten aus sozialpolitischen

Gründen keine Gerichtskosten gesprochen werden, auf Streitigkeiten wegen

Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB und auf solche zur

Anordnung einer elektronischen Überwachung nach Art. 28c ZGB auszudehnen.

Die Kostenlosigkeit dieser Verfahren (für beide Parteien) rechtfertige sich

durch den für die verletzte Person oftmals existenziellen Charakter dieser

Klagen sowie das besondere öffentliche Interesse an der Rechtsverwirklichung

und -durchsetzung. Die Kostenlosigkeit nach dem zu erlassenden Art. 114 lit. f

(E-)ZPO beziehe sich nur auf die Gerichtskosten, nicht aber die Verpflichtung

zur Leistung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Partei.

Sie gelte für das eigentliche Entscheidverfahren unter Einschluss allfälliger

Massnahmen- und Rechtsmittelverfahren, nicht aber für das bundesgerichtliche

Beschwerdeverfahren. Vorbehalten bleibe eine Kostenbelastung gestützt auf Art. 115

ZPO bei bös- oder mutwilliger Prozessführung.

Die grundsätzliche Kostenfreiheit der kantonalen

(Rechtsmittel-)Verfahren für gewaltbetroffene Personen stiess in der

parlamentarischen Beratung auf Zustimmung. Die Vorlage des Bundesrats wurde

hingegen dahingehend geändert bzw. erweitert, dass die Gerichtskosten der

verletzenden Person auferlegt werden können, wenn gegen sie eine Massnahme nach

Art. 28b oder 28c ZGB angeordnet wird (vgl. Art. 115 Abs. 2 ZPO;

vgl. ferner die Protokolle der parlamentarischen Beratung, einsehbar unter

parlament.ch > Geschäfte > 17.062).

6.2.5

Aus dem Ausgeführten erhellt, dass der kantonale Gesetzgeber die auf

bundesrechtlicher Ebene beschlossenen Kostenerleichterungen auch im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes gefährdeten Personen gewähren wollte bzw. es als sinnvoll

erachtete, die Kostenfolgen im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen nach dem

Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie diejenigen, die (künftig) bei

zivilrechtlichen Massnahmen zum Schutz gewaltbetroffener Personen zur Anwendung

kämen; dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Schutz als Ergänzung zur

polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen sei (Weisung GSG, S. 8).

Entsprechend dem vom (kantonalen) Gesetzgeber verfolgten Ziel, gefährdeten

Personen in Gewaltschutzverfahren mit Bezug auf die Kostenfolgen eine Art. 114

lit. f. ZPO gleichwertige Entlastung zu gewähren, ist § 12 Abs. 1 GSG auch in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

anzuwenden. Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher

zulasten der gefährdeten Person – vorbehältlich bös- oder mutwilliger Prozessführung

(vgl. Plüss, § 13 N. 62) – nicht statthaft.

6.3 Nach dem

Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

6.4 Ausgangsgemäss

ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das

vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; vgl. auch Plüss, § 16

N. 57 und 93 sowie § 17 N. 5). Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um

Zusprechung eines Kostenvorschusses zulasten des Beschwerdegegners bzw. um

Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (sogleich E. 7).

7.

7.1 Dem

Verwaltungsgericht ist es verwehrt, den Beschwerdegegner gestützt auf die

eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB zur Leistung eines

Kostenvorschusses an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 1 VRG; vgl.

VGr, 9. Oktober 2014, VB.2014.00489, E. 4.3).

7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache

der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen

obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen

(Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die

Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen

gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und

belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle

Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege

über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022,

8C_495/2022, E. 5.2, auch zum Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen

Gesuchstellenden muss keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen

oder unklaren Armenrechtsgesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch

mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich

vertretene Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt.

7.3 Die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin lässt mit Bezug auf ihre

Lebenshaltungskosten lediglich ausführen, diese seien "[d]er Einfachheit

halber" entsprechend einer (privaten) Trennungsvereinbarung auf monatlich Fr. 6'054.-

anzusetzen. Ausführungen oder Belege zu effektiven Kosten für Miete,

Krankenversicherungskosten oder dergleichen fehlen gänzlich. Auch mit Bezug auf

ihr Einkommen und Vermögen kommt die Beschwerdeführerin ihrer

Mitwirkungspflicht nur ungenügend nach: Sie macht geltend, seit der Geburt des

jüngsten Kindes ein Ersatzeinkommen von monatlich Fr. 4'490.- zu erzielen.

Die von ihr beigebrachten Auszüge ihres Privatkontos weisen demgegenüber im

Dezember 2022 zwei Salärzahlungen ihrer Arbeitgeberin von Fr. 3'384.15

sowie Fr. 4'895.85 (insgesamt Fr. 8'280.-) aus. Erläuternde Ausführungen oder Belege fehlen. Zur Höhe

ihres Einkommens ab dem für Januar 2023 geplanten beruflichen Wiedereinstieg

äussert sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Unklar bzw. unbelegt

bleibt auch, an wen die Kinderzulagen ausgerichtet werden und wer von den

Parteien für welche Kosten der Kinder (etwa die Krankenversicherungskosten)

aufkommt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin kommt mithin ihrer

Mitwirkungspflicht weder in Bezug auf ihre Lebenshaltungskosten noch hinsichtlich

der Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (genügend) nach,

weshalb ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen ist.

7.4 Damit kann

offenbleiben, inwieweit Einkommen und Vermögen des Beschwerdegegners als von

der Beschwerdeführerin getrennt lebender (Noch-)Ehegatte bei der Ermittlung

ihrer Prozessarmut mitzuberücksichtigen wären bzw. ob – wie dies VGr, 9. Oktober

2014, VB.2014.00489, E. 4.3 annimmt – ein vorgängiges Durchsetzen eines

allfälligen Prozesskostenvorschusses auf dem Zivilweg in einem

Gewaltschutz(beschwerde)verfahren generell als unzumutbar zu betrachten sei

(vgl. zur Berücksichtigung [streitiger] familienrechtlicher Unterhaltsansprüche

bei der unentgeltlichen Rechtspflege Thomas Geiser in: Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, Art. 64 N. 15 f.).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'320.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Ihr Ersuchen um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Meilen.