VB.2022.00765
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00765
13. April 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24494)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00765
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 1. April 2022 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der
versuchten schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½
Jahren, abzüglich 764 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Zudem
ordnete es für A eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63
des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB) ohne Aufschub der Freiheitsstrafe an. Zum
Vollzug der Freiheitsstrafe sowie von Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt vier
Tagen befindet sich A derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Am
29. Juni 2022 waren zwei Drittel der Strafe erstanden. Das Strafende fällt
auf den 30. August 2023.
B. Mit
Verfügung vom 22. Juni 2022 lehnte Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) die bedingte Entlassung von A auf
den Zweidrittelstermin hin ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit
Eingabe vom 22. Juli 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung vom
22.
Juni 2022 aufzuheben und das JuWe anzuweisen, ihn aus dem Strafvollzug
bedingt zu entlassen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 7. November
2022.
wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I) und
auferlegte A die Verfahrenskosten (Dispositivziffer II). Eine
Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer III). Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung hiess die Justizdirektion demgegenüber gut
(Dispositivziffern II und IV).
III.
A. A
gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 9. Dezember 2022 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staats sei Dispositivziffer I der Verfügung der
Justizdirektion vom 7. November 2022 aufzuheben; er sei bedingt zu
entlassen und unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Die Kosten des
Rekursverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Sodann ersuchte A um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
B. Mit
Eingabe vom 22. Dezember 2022 beantragte die Justizdirektion die Abweisung
der Beschwerde. Denselben Antrag stellten das JuWe und die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerdeantworten vom 29. Dezember
2022.
bzw. 26. Januar 2023. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug
betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom
Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt
es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt
werden darf (VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497 E. 1.2, mit Verweis
auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).
2.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die
zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte
Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich
neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die
bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der
nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser
letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang
mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose
über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche
nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr,
23.
Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019,
E. 2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt
das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian
Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich
etc. 2018, S. 253; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische
Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im Sinn einer Differenzialprognose
sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die
Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben
oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021,
6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4).
Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits
und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit
der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung
des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,
Basel 2019, Art. 86 N. 16).
2.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem
Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,
6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das
Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern
nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende
Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für
die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen
abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016,
6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte
Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem
Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai
2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, Art. 86 N. 4 und 10).
Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für
künftige Legalbewährung wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Wolfgang Wohlers in: Wolfgang Wohlers/Gunhild
Godenzi/Stephan Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A.,
Bern 2020, Art. 86 N. 5).
3.
3.1
In der
Verfügung vom 7. November 2022 nahm die
Vorinstanz Bezug auf das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten von
Prof. Dr. med. C vom 9. Oktober 2020 (nachfolgend: Gutachten C),
die Risikoabklärung des Beschwerdegegners 1 vom 29. Juli 2021, den
"Vorstellungsbericht" der Einrichtung D vom 2. August 2021,
den anlässlich der Prüfung der bedingten Entlassung erstellten Führungsbericht
des Gefängnisses E vom 1. Juni 2022 sowie das Protokoll der Anhörung
des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2022 und gab den wesentlichen Inhalt dieser
Dokumente korrekt wieder. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf verwiesen werden.
An dieser Stelle wiederholt
Dispositiv
seien lediglich die Schlussfolgerungen des Gutachtens C. Demnach liegen
beim Beschwerdeführer eine Störung des Sozialverhaltens, eine einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie psychische und Verhaltensstörungen
durch Cannabinoide, Alkohol und Kokain vor. Das Rückfallrisiko für ähnliche
Delikte wie die bisher begangenen Straftaten (Körperverletzung, Beschimpfung,
Diebstahl, Sachbeschädigung, Wiederhandlung gegen das Waffengesetz und
Verkehrsdelikte) sei hoch, während schwere Gewalthandlungen weniger
wahrscheinlich seien. Im Rahmen von Intoxikationen könne es aber, wenn auch
nicht geplant, zu schwerwiegenderen Konsequenzen für Dritte kommen. Um dem
Rückfallrisiko zu begegnen, sei eine längerfristig angesetzte Therapie
notwendig, zunächst in einer hochstrukturierten, geschlossenen Umgebung
(S. 46 f., 57 ff.).
3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zwei
Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine
bedingte Entlassung erfüllt sei. Fraglich sei, ob dem Beschwerdeführer eine
günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden
könne.
Im Vollzug habe der Beschwerdeführer zwar kein tadelloses,
aber ein überwiegend positives Verhalten gezeigt. Dieses stehe seiner bedingten
Entlassung nicht entgegen. Zudem sei beim Beschwerdeführer der Wunsch
erkennbar, ein geordnetes und straffreies Leben zu führen, was positiv ins
Gewicht falle.
Hinsichtlich des Vorlebens des Beschwerdeführers sei zu
beachten, dass sich seine Kindheit und Jugend schwierig gestaltet hätten und
von negativen bzw. wenig haltgebenden Beziehungserfahrungen geprägt gewesen
seien. Der Beschwerdeführer habe in Afrika während langer Zeit ohne feste
Regeln, Tagesstruktur und Bildung gelebt. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz
sei es ihm aufgrund der fehlenden Vorbildung nicht gelungen, Anschluss in der
Schule zu finden und eine Zukunftsperspektive zu entwickeln. Während der
anschliessenden Zeit im Heim habe er begonnen, Alkohol und Drogen zu
konsumieren, sich über Regeln des Heims hinwegzusetzen und erste Straftaten zu
begehen. Aus dem Wohnheim verwiesen habe er ohne festen Wohnsitz, Tagesstruktur
und Einkommen gelebt, weiterhin Alkohol und Drogen konsumiert und weitere
Straftaten verübt. Der Beschwerdeführer sei schon wegen verschiedener
Straftaten verurteilt gewesen (Diebstahl, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung,
Tragen und Mitführen von Waffen etc.), bevor er am 6. Juli 2019 unter
Inkaufnahme einer schweren Verletzung einen anderen Jugendlichen verletzt habe,
indem er mit einem Messer in dessen Oberschenkel gestochen habe. Insgesamt
falle das Vorleben des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht.
Was die Therapie betreffe, sei vorweg auszuführen, dass
der Beschwerdeführer die erstinstanzlich vom Bezirksgericht Zürich angeordnete
Massnahme für junge Erwachsene abgelehnt habe, womit deren vorzeitiger Antritt
nicht habe erfolgen können und er in Sicherheitshaft verblieben sei. Aufgrund
dieser ablehnenden Haltung und da eine Massnahme für junge Erwachsene gegen den
Willen des Beschwerdeführers im Gutachten C als nicht erfolgsversprechend
eingestuft worden sei, habe das Obergericht davon abgesehen und mit Urteil vom
1. April 2022 vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet.
Weiter erwog die Vorinstanz, beim Beschwerdeführer sei ein
hohes Rückfallrisiko für mittelschwere Gewaltdelikte sowie anderweitige Delinquenz
und ein mittleres bis hohes Risiko für schwere Gewaltdelikte anzunehmen. Um dem
Risiko zu begegnen, werde eine langfristig angesetzte Therapie als notwendig
erachtet. Die Therapie sei noch nicht durchgeführt worden, womit noch keine
eingehende und systematische Auseinandersetzung mit Bereichen stattgefunden
habe, welche beim Beschwerdeführer ein besonderes Risiko für die Legalprognose
darstellten (Unreife, dissoziale Kognitionen, Suchtverhalten, Hang zur
Impulsivität). Dies belaste die Legalprognose im erheblichen Masse. Um
relevante Fortschritte zu erzielen, werde sowohl im Gutachten C als auch
im obergerichtlichen Urteil zunächst eine Massnahme für junge Erwachsene und
subsidiär eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie als notwendig erachtet. Auch
wenn der Beschwerdeführer ein überwiegend gutes Vollzugsverhalten an den Tag
gelegt habe, erscheine er – so die Vorinstanz – ausgehend von den früheren
Erfahrungen und den zu erwartenden Bedingungen in Freiheit nicht als
absprachefähig. Für die Therapie benötige er einen strukturierten Rahmen. Das
Gutachten C sei nach wie vor aktuell, da seither keine Therapie
stattgefunden habe und auch keine anderen hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte
vorlägen, die auf das Gegenteil schliessen liessen.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine Ausbildung. Seine
beruflichen Pläne seien zwar begrüssenswert, aber noch zu wenig konkret. Wie
sich seine Wohnsituation konkret gestalten könnte, sei vollkommen offen.
Schliesslich seien keine privaten Beziehungen erkennbar, die dem
Beschwerdeführer in Freiheit längerfristig und eingehend Halt geben könnten.
Sein Beistand könnte dem Beschwerdeführer zwar in diversen Belangen
Unterstützung bieten. Allerdings werde er ihn nicht in dem erforderlichen
Ausmass unterstützen und überwachen können, um dem Rückfallrisiko angemessen zu
begegnen. Im Übrigen sei der Beistand gemäss eigenen Angaben seit 2015 für den
Beschwerdeführer zuständig, dem Beschwerdeführer sei es aber bisher nicht
gelungen, straffrei zu leben. Insgesamt könne nicht von einer guten Situation
bei der Entlassung gesprochen werden.
Nach dem Gesagten – so die Vorinstanz – erscheine die
Gefahr zu gross, dass der Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung ohne
Tagesstruktur dastehen und in alte Verhaltensmuster, einschliesslich
Substanzkonsum und Straffälligkeit, zurückfallen würde. Dadurch wären
Rechtsgüter, darunter insbesondere Leib und Leben von anderen Personen, in
erheblichem Masse gefährdet. Das öffentliche Interesse, diese Rechtsgüter zu
schützen, sei höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers,
bedingt entlassen zu werden. Im weiteren Vollzugsverlauf verbleibe noch Zeit,
um mittels einer Therapie wichtige Fortschritte im Hinblick auf ein
eigenverantwortliches und straffreies Leben in Freiheit zu erzielen. Der
strukturierte Rahmen des Justizvollzugs schaffe die Voraussetzungen, damit die
Therapietermine vom Beschwerdeführer regelmässig wahrgenommen werden könnten.
Die Fortschritte der therapeutischen Arbeit seien voraussichtlich stufenweise zu
erproben, um den Beschwerdeführer auf das Leben in Freiheit vorzubereiten. Im
Sinn einer Differenzialprognose sei festzuhalten, dass bei einer Vollverbüssung
der Strafe sowohl die Legalprognose positiver als auch die Resozialisierung
wahrscheinlicher erscheine als bei einer bedingten Entlassung.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, entgegen der Ansicht der
Vorinstanzen habe er immer über einen festen Wohnsitz bei seinem Vater und dem
älteren Bruder verfügt, wo er auch nach seiner bedingten Entlassung wohnen
könne. Es fehle ihm nicht an einer geregelten Wohnsituation und einem
prosozialen Umfeld, zumal ihn auch sein Beistand bei der Wohnsituation und der
Arbeitsintegration unterstütze. Die Vorinstanz lege denn auch nicht dar,
inwiefern sich die behauptete ungute Situation nach der Verbüssung des letzten
Drittels der Strafe ändern sollte bzw. bei einer Vollverbüssung der Strafe die
Legalprognose positiver und die Resozialisierung wahrscheinlicher erscheine als
bei einer sofortigen Entlassung. Mithin bleibe die Differenzialprognose
unbegründet, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle. Seine
beruflichen Pläne seien sehr konkret und scheiterten lediglich daran, dass er
seine Praktikumsstelle nicht antreten könne. Die vollzugsbegleitende Therapie
könne bei einer bedingten Entlassung auch ambulant weitergeführt und die
Einhaltung von Terminen mit Bewährungsauflagen gewährleistet werden. Eine
weitere Inhaftierung sei damit unverhältnismässig. Sodann berücksichtigten
sowohl das Gutachten C als auch die Risikoabklärung
vom 29. Juli 2021 nicht, dass er sich nunmehr bewiesen habe, indem er den
Strukturen und Vorgaben des Strafvollzugs nachgekommen und in seiner
Persönlichkeit massgeblich gereift sei. Unterdessen habe er auch die ambulante
Therapie begonnen. In einer Gesamtbetrachtung bestünden damit keine
ausreichenden Anhaltspunkte für eine negative Legalprognose.
4.2 Damit
vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen indes nicht infrage
zu stellen.
4.2.1
Bezüglich des Vorbringens, er werde im Fall seiner bedingten Entlassung bei
seinem Vater und Bruder wohnen können, weist die
Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass
der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mit dem
Beschwerdegegner 1 vom 2. September 2022 noch angab, sein Vater
"wohne nun fest in der Schweiz für mindestens ein Jahr". Mithin
scheint der Vater des Beschwerdeführers bis dahin nicht fest in der Schweiz
gewohnt zu haben und ist tatsächlich nicht klar, wie lange er dies noch tun
wird. Dem – bereits vom 13. Dezember 2020 datierenden – Schreiben des Vaters
kann denn genau genommen auch nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
nach einer allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft in seiner – des
Vaters – Wohnung in D "Aufnahme finden" werde, nicht jedoch, dass der
Vater zur selben Zeit ebenfalls dort leben werde. Dabei unterlässt es der
Beschwerdeführer auch, substanziiert darzulegen, inwiefern ihm seine Familie
die notwendige Unterstützung zukommen lassen würde. Angesichts des Umstands,
dass das familiäre Umfeld den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon
abhalten konnte, Straftaten zu begehen, wäre dies indes besonders angezeigt
gewesen. Grundsätzlich dasselbe gilt mit Bezug auf den Beistand des
Beschwerdeführers, dessen Schreiben vom 24. März 2022 die Vorinstanz
entgegen dem Beschwerdeführer durchaus in ihre Erwägungen einfliessen liess.
Wie die Beschwerdegegnerin 2 auch hier zu Recht geltend macht, ist
zweifelhaft, dass die Unterstützung des Beistands ausreichen dürfte, um dem
Rückfallrisiko des Beschwerdeführers angemessen zu begegnen, zumal der Beistand
seinen eigenen Angaben zufolge seit 2015 für den Beschwerdeführer zuständig ist
und es dem Beschwerdeführer – dennoch – nicht gelungen ist, straffrei zu leben.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter angab, die
Unterstützung des Beistands sei "rein finanziell", während er dessen
Hilfe "ansonsten" nicht brauche. Der eingereichte Praktikumsvertrag
schliesslich datiert vom 25. März 2022, von einem Zeitpunkt also, als der
Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig verurteilt war. Ihm kann keine
Bedeutung mehr zugemessen werden. Nach dem Gesagten ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers insgesamt und hinsichtlich der
Legalprognose als "ungut" wertete.
4.2.2
Sodann kann nicht gesagt werden, dem
Gutachten C mangle es in der Zwischenzeit an Aktualität. Die vom
Obergericht mit Urteil vom 1. April 2022 angeordnete ambulante Massnahme
wurde "erst" mit Verfügung vom 19. September 2022 in Vollzug
gesetzt. Angesichts des Umstands, dass das Gutachten eine längerfristig
angesetzte Therapie für notwendig erachtet (vorn E. 3.1), ist mit der
Beschwerdegegnerin 2 nicht davon auszugehen, dass sich das Rückfallrisiko
aufgrund derselben bereits massgeblich senken liess. Der Beschwerdeführer macht
dies denn auch nicht geltend, sondern behauptet vielmehr, indem er den
Strukturen und Vorgaben des Strafvollzugs nachgekommen sei, sei er ihn seiner
Persönlichkeit massgeblich gereift. Angesichts dessen, dass dem Rückfallrisiko
gemäss dem Gutachten (nur) mit einer therapeutischen Behandlung zu begegnen
ist, kann dieser Behauptung hinsichtlich der Legalprognose indes kein Gewicht
beigemessen werden. Mithin muss weiterhin ein hohes Rückfallrisiko für ähnliche
Delikte wie die bisher begangenen Straftaten angenommen werden. Eine ambulante
Fortführung der Therapie in Freiheit kommt nicht infrage. So empfahl das
Gutachten hierfür jedenfalls zunächst eine hochstrukturierte, geschlossene
Umgebung, zumal der Beschwerdeführer im Gutachtensetting Termine nicht
wahrzunehmen vermochte. Ohne eine solche Umgebung scheinen die
Erfolgsaussichten der Therapie beeinträchtigt.
4.2.3
Schliesslich geht der Einwand des Beschwerdeführers
fehl, die Vorinstanz habe die Differenzialprognose nicht
"begründet" und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr legte
sie einlässlich dar, dass bei einer Vollverbüssung der Strafe sowohl die
Legalprognose positiver als auch die Resozialisierung wahrscheinlicher
erscheine als bei einer bedingten Entlassung. Nach dem Gesagten und unter
Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens (vorn E. 2.3) ist dieser
Schluss nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Die
Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.
5.2 Der
Beschwerdeführer beantragt wie schon für das Rekursverfahren auch für das
Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz
ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus und erachtete dessen
Rekurs bzw. Gesuch um bedingte Entlassung als nicht geradezu offensichtlich
aussichtslos sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als gegeben.
Für das Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden.
Vielmehr hat die Beschwerde im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und da
sich der Beschwerdeführer nur teilweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinandersetzt und im Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren
vorgebrachten Argumente wiederholt, als offensichtlich aussichtslos zu gelten.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher
abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).