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Entscheid

VB.2022.00765

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00765

13. April 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24494)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00765

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 1. April 2022 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der

versuchten schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das

Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½

Jahren, abzüglich 764 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Zudem

ordnete es für A eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63

des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB) ohne Aufschub der Freiheitsstrafe an. Zum

Vollzug der Freiheitsstrafe sowie von Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt vier

Tagen befindet sich A derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Am

29. Juni 2022 waren zwei Drittel der Strafe erstanden. Das Strafende fällt

auf den 30. August 2023.

B. Mit

Verfügung vom 22. Juni 2022 lehnte Justizvollzug und Wiedereingliederung

des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) die bedingte Entlassung von A auf

den Zweidrittelstermin hin ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit

Eingabe vom 22. Juli 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung vom

22.

Juni 2022 aufzuheben und das JuWe anzuweisen, ihn aus dem Strafvollzug

bedingt zu entlassen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 7. November

2022.

wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I) und

auferlegte A die Verfahrenskosten (Dispositivziffer II). Eine

Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer III). Die

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung hiess die Justizdirektion demgegenüber gut

(Dispositivziffern II und IV).

III.

A. A

gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 9. Dezember 2022 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staats sei Dispositivziffer I der Verfügung der

Justizdirektion vom 7. November 2022 aufzuheben; er sei bedingt zu

entlassen und unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Die Kosten des

Rekursverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Sodann ersuchte A um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Mit

Eingabe vom 22. Dezember 2022 beantragte die Justizdirektion die Abweisung

der Beschwerde. Denselben Antrag stellten das JuWe und die

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerdeantworten vom 29. Dezember

2022.

bzw. 26. Januar 2023. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug

betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom

Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt

es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt

werden darf (VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497 E. 1.2, mit Verweis

auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe,

mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein

Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die

zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen

werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte

Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich

neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die

bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der

nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser

letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang

mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die

Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose

über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche

nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr,

23.

Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019,

E. 2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt

das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian

Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich

etc. 2018, S. 253; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische

Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im Sinn einer Differenzialprognose

sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die

Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben

oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021,

6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4).

Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits

und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine

Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit

der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung

des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,

Basel 2019, Art. 86 N. 16).

2.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem

Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,

6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das

Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern

nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende

Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für

die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen

abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016,

6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte

Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem

Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige

Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai

2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, Art. 86 N. 4 und 10).

Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für

künftige Legalbewährung wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere

Bewährungsaussichten indiziert (Wolfgang Wohlers in: Wolfgang Wohlers/Gunhild

Godenzi/Stephan Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A.,

Bern 2020, Art. 86 N. 5).

3.

3.1

In der

Verfügung vom 7. November 2022 nahm die

Vorinstanz Bezug auf das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten von

Prof. Dr. med. C vom 9. Oktober 2020 (nachfolgend: Gutachten C),

die Risikoabklärung des Beschwerdegegners 1 vom 29. Juli 2021, den

"Vorstellungsbericht" der Einrichtung D vom 2. August 2021,

den anlässlich der Prüfung der bedingten Entlassung erstellten Führungsbericht

des Gefängnisses E vom 1. Juni 2022 sowie das Protokoll der Anhörung

des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2022 und gab den wesentlichen Inhalt dieser

Dokumente korrekt wieder. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf verwiesen werden.

An dieser Stelle wiederholt

Dispositiv

seien lediglich die Schlussfolgerungen des Gutachtens C. Demnach liegen

beim Beschwerdeführer eine Störung des Sozialverhaltens, eine einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie psychische und Verhaltensstörungen

durch Cannabinoide, Alkohol und Kokain vor. Das Rückfallrisiko für ähnliche

Delikte wie die bisher begangenen Straftaten (Körperverletzung, Beschimpfung,

Diebstahl, Sachbeschädigung, Wiederhandlung gegen das Waffengesetz und

Verkehrsdelikte) sei hoch, während schwere Gewalthandlungen weniger

wahrscheinlich seien. Im Rahmen von Intoxikationen könne es aber, wenn auch

nicht geplant, zu schwerwiegenderen Konsequenzen für Dritte kommen. Um dem

Rückfallrisiko zu begegnen, sei eine längerfristig angesetzte Therapie

notwendig, zunächst in einer hochstrukturierten, geschlossenen Umgebung

(S. 46 f., 57 ff.).

3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zwei

Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine

bedingte Entlassung erfüllt sei. Fraglich sei, ob dem Beschwerdeführer eine

günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden

könne.

Im Vollzug habe der Beschwerdeführer zwar kein tadelloses,

aber ein überwiegend positives Verhalten gezeigt. Dieses stehe seiner bedingten

Entlassung nicht entgegen. Zudem sei beim Beschwerdeführer der Wunsch

erkennbar, ein geordnetes und straffreies Leben zu führen, was positiv ins

Gewicht falle.

Hinsichtlich des Vorlebens des Beschwerdeführers sei zu

beachten, dass sich seine Kindheit und Jugend schwierig gestaltet hätten und

von negativen bzw. wenig haltgebenden Beziehungserfahrungen geprägt gewesen

seien. Der Beschwerdeführer habe in Afrika während langer Zeit ohne feste

Regeln, Tagesstruktur und Bildung gelebt. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz

sei es ihm aufgrund der fehlenden Vorbildung nicht gelungen, Anschluss in der

Schule zu finden und eine Zukunftsperspektive zu entwickeln. Während der

anschliessenden Zeit im Heim habe er begonnen, Alkohol und Drogen zu

konsumieren, sich über Regeln des Heims hinwegzusetzen und erste Straftaten zu

begehen. Aus dem Wohnheim verwiesen habe er ohne festen Wohnsitz, Tagesstruktur

und Einkommen gelebt, weiterhin Alkohol und Drogen konsumiert und weitere

Straftaten verübt. Der Beschwerdeführer sei schon wegen verschiedener

Straftaten verurteilt gewesen (Diebstahl, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung,

Tragen und Mitführen von Waffen etc.), bevor er am 6. Juli 2019 unter

Inkaufnahme einer schweren Verletzung einen anderen Jugendlichen verletzt habe,

indem er mit einem Messer in dessen Oberschenkel gestochen habe. Insgesamt

falle das Vorleben des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht.

Was die Therapie betreffe, sei vorweg auszuführen, dass

der Beschwerdeführer die erstinstanzlich vom Bezirksgericht Zürich angeordnete

Massnahme für junge Erwachsene abgelehnt habe, womit deren vorzeitiger Antritt

nicht habe erfolgen können und er in Sicherheitshaft verblieben sei. Aufgrund

dieser ablehnenden Haltung und da eine Massnahme für junge Erwachsene gegen den

Willen des Beschwerdeführers im Gutachten C als nicht erfolgsversprechend

eingestuft worden sei, habe das Obergericht davon abgesehen und mit Urteil vom

1. April 2022 vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet.

Weiter erwog die Vorinstanz, beim Beschwerdeführer sei ein

hohes Rückfallrisiko für mittelschwere Gewaltdelikte sowie anderweitige Delinquenz

und ein mittleres bis hohes Risiko für schwere Gewaltdelikte anzunehmen. Um dem

Risiko zu begegnen, werde eine langfristig angesetzte Therapie als notwendig

erachtet. Die Therapie sei noch nicht durchgeführt worden, womit noch keine

eingehende und systematische Auseinandersetzung mit Bereichen stattgefunden

habe, welche beim Beschwerdeführer ein besonderes Risiko für die Legalprognose

darstellten (Unreife, dissoziale Kognitionen, Suchtverhalten, Hang zur

Impulsivität). Dies belaste die Legalprognose im erheblichen Masse. Um

relevante Fortschritte zu erzielen, werde sowohl im Gutachten C als auch

im obergerichtlichen Urteil zunächst eine Massnahme für junge Erwachsene und

subsidiär eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie als notwendig erachtet. Auch

wenn der Beschwerdeführer ein überwiegend gutes Vollzugsverhalten an den Tag

gelegt habe, erscheine er – so die Vorinstanz – ausgehend von den früheren

Erfahrungen und den zu erwartenden Bedingungen in Freiheit nicht als

absprachefähig. Für die Therapie benötige er einen strukturierten Rahmen. Das

Gutachten C sei nach wie vor aktuell, da seither keine Therapie

stattgefunden habe und auch keine anderen hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte

vorlägen, die auf das Gegenteil schliessen liessen.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine Ausbildung. Seine

beruflichen Pläne seien zwar begrüssenswert, aber noch zu wenig konkret. Wie

sich seine Wohnsituation konkret gestalten könnte, sei vollkommen offen.

Schliesslich seien keine privaten Beziehungen erkennbar, die dem

Beschwerdeführer in Freiheit längerfristig und eingehend Halt geben könnten.

Sein Beistand könnte dem Beschwerdeführer zwar in diversen Belangen

Unterstützung bieten. Allerdings werde er ihn nicht in dem erforderlichen

Ausmass unterstützen und überwachen können, um dem Rückfallrisiko angemessen zu

begegnen. Im Übrigen sei der Beistand gemäss eigenen Angaben seit 2015 für den

Beschwerdeführer zuständig, dem Beschwerdeführer sei es aber bisher nicht

gelungen, straffrei zu leben. Insgesamt könne nicht von einer guten Situation

bei der Entlassung gesprochen werden.

Nach dem Gesagten – so die Vorinstanz – erscheine die

Gefahr zu gross, dass der Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung ohne

Tagesstruktur dastehen und in alte Verhaltensmuster, einschliesslich

Substanzkonsum und Straffälligkeit, zurückfallen würde. Dadurch wären

Rechtsgüter, darunter insbesondere Leib und Leben von anderen Personen, in

erheblichem Masse gefährdet. Das öffentliche Interesse, diese Rechtsgüter zu

schützen, sei höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers,

bedingt entlassen zu werden. Im weiteren Vollzugsverlauf verbleibe noch Zeit,

um mittels einer Therapie wichtige Fortschritte im Hinblick auf ein

eigenverantwortliches und straffreies Leben in Freiheit zu erzielen. Der

strukturierte Rahmen des Justizvollzugs schaffe die Voraussetzungen, damit die

Therapietermine vom Beschwerdeführer regelmässig wahrgenommen werden könnten.

Die Fortschritte der therapeutischen Arbeit seien voraussichtlich stufenweise zu

erproben, um den Beschwerdeführer auf das Leben in Freiheit vorzubereiten. Im

Sinn einer Differenzialprognose sei festzuhalten, dass bei einer Vollverbüssung

der Strafe sowohl die Legalprognose positiver als auch die Resozialisierung

wahrscheinlicher erscheine als bei einer bedingten Entlassung.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, entgegen der Ansicht der

Vorinstanzen habe er immer über einen festen Wohnsitz bei seinem Vater und dem

älteren Bruder verfügt, wo er auch nach seiner bedingten Entlassung wohnen

könne. Es fehle ihm nicht an einer geregelten Wohnsituation und einem

prosozialen Umfeld, zumal ihn auch sein Beistand bei der Wohnsituation und der

Arbeitsintegration unterstütze. Die Vorinstanz lege denn auch nicht dar,

inwiefern sich die behauptete ungute Situation nach der Verbüssung des letzten

Drittels der Strafe ändern sollte bzw. bei einer Vollverbüssung der Strafe die

Legalprognose positiver und die Resozialisierung wahrscheinlicher erscheine als

bei einer sofortigen Entlassung. Mithin bleibe die Differenzialprognose

unbegründet, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle. Seine

beruflichen Pläne seien sehr konkret und scheiterten lediglich daran, dass er

seine Praktikumsstelle nicht antreten könne. Die vollzugsbegleitende Therapie

könne bei einer bedingten Entlassung auch ambulant weitergeführt und die

Einhaltung von Terminen mit Bewährungsauflagen gewährleistet werden. Eine

weitere Inhaftierung sei damit unverhältnismässig. Sodann berücksichtigten

sowohl das Gutachten C als auch die Risikoabklärung

vom 29. Juli 2021 nicht, dass er sich nunmehr bewiesen habe, indem er den

Strukturen und Vorgaben des Strafvollzugs nachgekommen und in seiner

Persönlichkeit massgeblich gereift sei. Unterdessen habe er auch die ambulante

Therapie begonnen. In einer Gesamtbetrachtung bestünden damit keine

ausreichenden Anhaltspunkte für eine negative Legalprognose.

4.2 Damit

vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen indes nicht infrage

zu stellen.

4.2.1

Bezüglich des Vorbringens, er werde im Fall seiner bedingten Entlassung bei

seinem Vater und Bruder wohnen können, weist die

Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass

der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mit dem

Beschwerdegegner 1 vom 2. September 2022 noch angab, sein Vater

"wohne nun fest in der Schweiz für mindestens ein Jahr". Mithin

scheint der Vater des Beschwerdeführers bis dahin nicht fest in der Schweiz

gewohnt zu haben und ist tatsächlich nicht klar, wie lange er dies noch tun

wird. Dem – bereits vom 13. Dezember 2020 datierenden – Schreiben des Vaters

kann denn genau genommen auch nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

nach einer allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft in seiner – des

Vaters – Wohnung in D "Aufnahme finden" werde, nicht jedoch, dass der

Vater zur selben Zeit ebenfalls dort leben werde. Dabei unterlässt es der

Beschwerdeführer auch, substanziiert darzulegen, inwiefern ihm seine Familie

die notwendige Unterstützung zukommen lassen würde. Angesichts des Umstands,

dass das familiäre Umfeld den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon

abhalten konnte, Straftaten zu begehen, wäre dies indes besonders angezeigt

gewesen. Grundsätzlich dasselbe gilt mit Bezug auf den Beistand des

Beschwerdeführers, dessen Schreiben vom 24. März 2022 die Vorinstanz

entgegen dem Beschwerdeführer durchaus in ihre Erwägungen einfliessen liess.

Wie die Beschwerdegegnerin 2 auch hier zu Recht geltend macht, ist

zweifelhaft, dass die Unterstützung des Beistands ausreichen dürfte, um dem

Rückfallrisiko des Beschwerdeführers angemessen zu begegnen, zumal der Beistand

seinen eigenen Angaben zufolge seit 2015 für den Beschwerdeführer zuständig ist

und es dem Beschwerdeführer – dennoch – nicht gelungen ist, straffrei zu leben.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter angab, die

Unterstützung des Beistands sei "rein finanziell", während er dessen

Hilfe "ansonsten" nicht brauche. Der eingereichte Praktikumsvertrag

schliesslich datiert vom 25. März 2022, von einem Zeitpunkt also, als der

Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig verurteilt war. Ihm kann keine

Bedeutung mehr zugemessen werden. Nach dem Gesagten ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers insgesamt und hinsichtlich der

Legalprognose als "ungut" wertete.

4.2.2

Sodann kann nicht gesagt werden, dem

Gutachten C mangle es in der Zwischenzeit an Aktualität. Die vom

Obergericht mit Urteil vom 1. April 2022 angeordnete ambulante Massnahme

wurde "erst" mit Verfügung vom 19. September 2022 in Vollzug

gesetzt. Angesichts des Umstands, dass das Gutachten eine längerfristig

angesetzte Therapie für notwendig erachtet (vorn E. 3.1), ist mit der

Beschwerdegegnerin 2 nicht davon auszugehen, dass sich das Rückfallrisiko

aufgrund derselben bereits massgeblich senken liess. Der Beschwerdeführer macht

dies denn auch nicht geltend, sondern behauptet vielmehr, indem er den

Strukturen und Vorgaben des Strafvollzugs nachgekommen sei, sei er ihn seiner

Persönlichkeit massgeblich gereift. Angesichts dessen, dass dem Rückfallrisiko

gemäss dem Gutachten (nur) mit einer therapeutischen Behandlung zu begegnen

ist, kann dieser Behauptung hinsichtlich der Legalprognose indes kein Gewicht

beigemessen werden. Mithin muss weiterhin ein hohes Rückfallrisiko für ähnliche

Delikte wie die bisher begangenen Straftaten angenommen werden. Eine ambulante

Fortführung der Therapie in Freiheit kommt nicht infrage. So empfahl das

Gutachten hierfür jedenfalls zunächst eine hochstrukturierte, geschlossene

Umgebung, zumal der Beschwerdeführer im Gutachtensetting Termine nicht

wahrzunehmen vermochte. Ohne eine solche Umgebung scheinen die

Erfolgsaussichten der Therapie beeinträchtigt.

4.2.3

Schliesslich geht der Einwand des Beschwerdeführers

fehl, die Vorinstanz habe die Differenzialprognose nicht

"begründet" und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr legte

sie einlässlich dar, dass bei einer Vollverbüssung der Strafe sowohl die

Legalprognose positiver als auch die Resozialisierung wahrscheinlicher

erscheine als bei einer bedingten Entlassung. Nach dem Gesagten und unter

Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens (vorn E. 2.3) ist dieser

Schluss nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Die

Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.

5.2 Der

Beschwerdeführer beantragt wie schon für das Rekursverfahren auch für das

Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz

ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus und erachtete dessen

Rekurs bzw. Gesuch um bedingte Entlassung als nicht geradezu offensichtlich

aussichtslos sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als gegeben.

Für das Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden.

Vielmehr hat die Beschwerde im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und da

sich der Beschwerdeführer nur teilweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid

auseinandersetzt und im Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren

vorgebrachten Argumente wiederholt, als offensichtlich aussichtslos zu gelten.

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher

abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).