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Entscheid

VB.2022.00766

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00766

22. September 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24838)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00766

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

mit Electronic Monitoring,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht Uster sprach A mit Urteil vom 9. Dezember 2021 des

mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die

psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) nach Art. 19

Abs. 1 lit. a, c, d und g BetmG sowie des Vergehens gegen das

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997

(WG; SR 514.54) im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WG schuldig. Es

verurteilte ihn dafür zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von

acht Monaten.

B. Mit

Verfügung vom 13. Juni 2022 wies das Amt Justizvollzug und

Wiedereingliederung (fortan: JuWe) ein Gesuch von A um Verbüssung der genannten

Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung (nachfolgend auch:

Electronic Monitoring; EM) ab (Dispositivziffer I) und lud ihn per

10. August 2022 in den Normalvollzug vor (Dispositivziffern II und III).

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A mit Eingabe vom 13. Juli 2022 an

die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) rekurrieren und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung der Strafverbüssung

mittels Electronic Monitoring beantragen. Mit Verfügung vom 8. November

2022.

wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat

(Dispositivziffer I). Sie auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositivziffer

II), verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositivziffer III) und wies

das JuWe an, den Strafantritt nach Abschluss des Verfahrens neu festzulegen (E. 5).

III.

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 liess A hiergegen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom

8.

November 2022 sowie die Bewilligung der Strafverbüssung mittels

Electronic Monitoring beantragen. Mit Eingaben vom 22. Dezember 2022 und

vom 6. Januar 2023 beantragten die Justizdirektion und das JuWe die

Abweisung der Beschwerde, jeweils unter Einreichung ihrer Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS

175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den

Justizvollzug gemäss Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006

(StJVG; LS 331) betreffende Streitigkeit fällt in die Kompetenz des

Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Nachdem auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin

den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des

Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a,

sog. EM Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits-

und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b, sog.

EM Backdoor). Die Vollzugsbehörde kann die elektronische Überwachung nach Art. 79b

Abs. 2 StGB nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte

flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), der Verurteilte über eine

dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), er einer geregelten Arbeit,

Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht

oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die weiteren mit dem

Verurteilten lebenden erwachsenen Personen der elektronischen Überwachung

zustimmen (lit. d) und der Verurteilte dem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan

zustimmt (lit. e). Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kantone für den

Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) erlaubt es, diese bundesrechtlichen Rahmenbestimmungen im

(inter-)kantonalen Recht näher zu konkretisieren (vgl. VGr,

10.

August 2023, VB.2023.00007, E. 2.2; Benjamin F. Brägger, in:

Ders. [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022,

S. 282; Andrea Baechtold/Jonas Weber/Ueli Hostettler, Strafvollzug, 3. A.,

Bern 2016, S. 129; vgl. ferner BGE 139 I 180 E. 1.2).

2.2

Nach

§ 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) zählt EM Frontdoor zu den besonderen

Vollzugsformen, für deren Zulassung, Voraussetzungen,

Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung nach Abs. 2 die Richtlinien

der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige

Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],

Halbgefangenschaft) zur Anwendung gelangen (abrufbar unter: https://www.osk-web.ch/rechtserlasse,

besucht am 12. September 2023; fortan: OSK-Richtlinien). Gemäss deren Ziff. 1.3.B lit. g

setzt die Bewilligung der Strafverbüssung mittels EM in persönlicher Hinsicht

mitunter die Gewähr voraus, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden.

Dieses Erfordernis wird dahingehend konkretisiert, dass die verurteilte Person

beispielsweise gesundheitlich dazu in der Lage sein muss, einer Arbeit oder

Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig

erweisen (Fussnote 6 zu Ziff. 1.3.B lit. g OSK-Richtlinien).

3.

3.1

Wie

bereits der Beschwerdegegner begründete auch die Vorinstanz die Verweigerung

der beantragten Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring einerseits mit

einer negativen Legalprognose sowie andererseits damit, dass infolge mangelnder

Absprachefähigkeit, Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers

nicht erwartet werden könne, dass er die Vollzugsbedingungen einhalten werde.

Die Vorinstanz verwies hierzu einleitend auf die diversen Vorstrafen des

Beschwerdeführers, welche sie im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigte: Am

23.

September 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen diverser

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

(SVG; SR 741.01) sowie wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zur Bezahlung

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-

verurteilt. Am 9. Februar 2015 erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- infolge eines

Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom

6.

Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0). Am 11. Oktober 2018 folgte

schliesslich eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht

Winterthur wegen Nötigung, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung,

qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und weiterer SVG-Delikte,

erneuter mehrfacher Vergehen gegen das ZDG sowie einer Übertretung nach Art. 19a

BetmG. Der Beschwerdeführer wurde hierfür mit einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft, wovon 10 Monate unbedingt zu

vollziehen waren. Zusätzlich wurde eine Busse von Fr. 1'000.-

ausgesprochen und die mit Strafbefehl vom 9. Februar 2015 ausgefällte

bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen widerrufen.

3.2

Zur

legalprognostischen Würdigung dieser Vorstrafen hielt die Vorinstanz fest, dass

es dem Beschwerdeführer ungeachtet seines Einwands, wonach seine erste

Verurteilung bereits beinahe ein Jahrzehnt zurückliege, seither nicht gelungen

sei, straffrei zu bleiben. In Bezug auf die mehrfachen Widerhandlungen gegen

das BetmG erwog sie, dass der Beschwerdeführer sich von den dafür

ausgesprochenen Strafen nicht habe beirren lassen, sondern über Jahre hinweg im

selben Deliktsfeld tätig gewesen sei. Weder ein geregelter Arbeitsalltag noch

ein regelmässiger Schulbesuch seien geeignet, einen illegalen Umgang mit

Betäubungsmitteln zu verhindern. Als erschwerendes Element würdigte die

Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer

selbst während Verbüssung des unbedingt vollziehbaren Teils der vom

Bezirksgericht Winterthur ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft

nicht davon habe abhalten lassen, in diesem Zeitraum eine illegale

Drogenhanfplantage mit tausenden THC-haltigen Pflanzen zu betreiben. Eine

berufliche Neuorientierung reiche vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise aus,

um genügend Gewähr dafür zu bieten, dass der Beschwerdeführer nicht weitere

Straftaten begehen werde. Sodann werde daraus deutlich, dass aus vorgeblicher

Kooperation des Beschwerdeführers nicht auf fehlende Delinquenz geschlossen werden

könne. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beschränke sich dessen

Delinquenz auch nicht auf leichte Delikte. So habe er trotz einer ersten

Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit

qualifizierter Blutalkoholkonzentration zwischen 2016 und 2018 gleichwohl

mehrfach ein Motorfahrzeug geführt und dabei nicht unerhebliche Straftaten

begangen, nämlich am 10. Juli 2016 eine qualifizierte grobe Verletzung der

Verkehrsregeln und am 7. Januar 2018 eine Verletzung der Verkehrsregeln

verbunden mit Nötigung, Drohung und Beschimpfung.

3.3

Auch wenn

vorderhand nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer während einer

Strafverbüssung mittels EM ins Ausland flüchten oder für längere Zeit in der

Schweiz untertauchen würde, so folgerte die Vorinstanz aus dem Umstand, dass

der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Verpflichtung unterliess, dem

Beschwerdegegner seine Auslandabwesenheit im Frühjahr 2022 anzuzeigen, dass er

den Besprechungstermin vom 4. Mai 2022 unentschuldigt nicht wahrnahm und

sogar zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste, dass auch die

Voraussetzungen der Absprachefähigkeit, der Erreichbarkeit und der

Zuverlässigkeit beim Beschwerdeführer nicht erfüllt seien.

4.

Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringen lässt, vermag

nicht zu überzeugen.

4.1

Entgegen

der Darstellung des Beschwerdeführers beruht die vorinstanzliche Würdigung,

wonach keine hinreichende Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerdeführer bei

einer Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring nicht weitere Straftaten,

insbesondere weitere BetmG-Delikte, begehen wird, keineswegs allein auf dem

abstrakten Umstand, dass er mehrfach vorbestraft ist. Wie sich aus den

obenstehenden Erwägungen ohne Weiteres ergibt, nahm die Vorinstanz eine

umfassende Würdigung der bisherigen Straftaten des Beschwerdeführers vor, wobei

sie deren Art, Häufigkeit und Schwere in ihre Beurteilung miteinfliessen liess.

Dass sich der Beschwerdeführer durch die bisherigen Strafen offensichtlich

nicht von der Vornahme weiterer Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG

abbringen liess, ist im Rahmen der nach Art. 79b Abs. 2 lit. b

StGB vorzunehmenden Legalprognose selbstredend als belastendes Element zu

berücksichtigen.

4.2

In keiner

Weise zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz auch im Vorliegen eines

geregelten Arbeitsalltags keinen hinreichenden Anhaltspunkt für ein zukünftiges

Wohlverhalten des Beschwerdeführers erblickte. Dass aus der Berufstätigkeit und

der berufsbegleitenden Ausbildung des Beschwerdeführers keinerlei Gewähr dafür

ausgeht, dass er zukünftig nicht weiter delinquieren wird, zeigt sich bereits

daran, dass er sich in der Vergangenheit selbst während Verbüssung einer

Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft, die das Verfolgen einer geregelten

Arbeit, Ausbildung oder sonstigen Beschäftigung gerade voraussetzt (vgl. Art. 77b

Abs. 1 lit. b StGB), nicht davon abhalten liess, weitere Straftaten

zu begehen. Nach unbestrittener Darstellung des Beschwerdegegners missbrauchte

der Beschwerdeführer seine damalige Berufstätigkeit bei einer in der

Herstellung und dem Vertrieb von CBD-haltigen Cannabisprodukten tätigen

Gesellschaft gar dazu, eine Anlage zum Anbau von illegalem, THC-haltigem

Drogenhanf zu betreiben. Dass dieser Bruch des für eine Strafverbüssung in

Halbgefangenschaft vorausgesetzten Vertrauens bereits mit einer Versetzung in

den Normalvollzug und einer erneuten Verurteilung geahndet wurde, steht einer

erneuten Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung eines späteren Gesuchs um

Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring keineswegs entgegen, wie der

Beschwerdegegner zutreffend vorbringt. Vielmehr erscheint eine Berücksichtigung

dieser Tatsache als belastendes Element in der Legalprognose geradezu geboten,

da der elektronisch überwachte

Strafvollzug im Vergleich zur Halbgefangenschaft noch höhere Anforderungen an

die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und

Selbstdisziplin der verurteilten Person stellt (vgl. VGr, 24. Juni

2022, VB.2021.00764, E. 2.3; Cornelia Koller in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,

Basel 2019, Art. 79b N. 23).

4.3

Entgegen

den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich anhand der vorinstanzlichen

Erwägungen zu dessen Vorstrafen schliesslich auch ohne Weiteres nachvollziehen,

was diese daraus ableitete, nämlich dass anhand der bisherigen Vorkommnisse

nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Strafverbüssung

mittels Electronic Monitoring keine weiteren Straftaten begehen würde, weshalb

das Erfordernis nach Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB vorliegend

nicht erfüllt sei. Diese Würdigung der Vorinstanz liegt in Anbetracht des

Gesagten ohne Weiteres innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums und

ist somit nicht zu beanstanden.

4.4

Bei diesem

Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des

Strafvollzugs mittels Electronic Monitoring gemäss Art. 79b Abs. 2

StGB sowie Ziff. 1.3.B lit. g

der OSK-Richtlinien und eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen

Vorbringen des Beschwerdeführers.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich der angeordnete Vollzug der

Freiheitsstrafe im Normalvollzug als rechtmässig. Da der Beschwerdeführer

seitens des Beschwerdegegners auf den 10. August 2022 in den Strafvollzug

vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das

Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023,

VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer

neu auf Mittwoch, 22. November 2023, 09.00 Uhr zum Strafantritt

vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom

13.

Juni 2022 bleiben bestehen.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm eine

Parteientschädigung zu verweigern (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch,

22.

November 2023, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen,

unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Vollzugsbefehl des Beschwerdegegners

vom 13. Juni 2022.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'295.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.