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Entscheid

VB.2022.00767

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00767

15. März 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24420)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00767

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch Rechtsagent B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die

Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wehrpflichtersatz 2019,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1986 geborene A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde

am 24. Oktober 2011 kurz nach Vollendung seines 25. Altersjahres

eingebürgert. Da er damit grundsätzlich stellungspflichtig war, jedoch

altershalber nicht mehr zur Rekrutierung aufgeboten wurde, leistete er

stattdessen von 2012 bis 2016 die gesetzlich vorgesehene Ersatzabgabe auf sein

steuerpflichtiges Einkommen. Für das Jahr 2017 leistete er keine Ersatzabgabe

mehr, da er die damals dafür vorgesehene Altershöchstgrenze von 30 Jahren im

Vorjahr erreicht hatte. Nachdem das Bundesgesetz über die

Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG) per 1. Januar 2019

grundlegend revidiert und die Altershöchstgrenze für die Ersatzabgabe auf

37 Jahre erhöht worden war, wurde der Pflichtige gemäss revidierten Gesetz

wieder als ersatzpflichtig eingestuft. Nach der vorbehaltslosen Bezahlung der

Ersatzabgabe 2018 ersuchte der Pflichtige darum, Zivilschutz leisten zu können,

worauf er am 1. September 2020 für zivilschutztauglich erklärt, jedoch

erst für folgende Ersatzperioden aufgeboten wurde. Da er im Jahr 2019 weder in

einer Formation der Armee eingeteilt war, noch Zivildienst leistete, noch

anrechenbare Zivilschutztage aufweisen konnte und auch die neue

Altershöchstgrenze noch nicht erreicht hatte, wurde von ihm mit

Veranlagungsverfügung vom 18. August 2021 eine Ersatzabgabe von Fr. 1'800.-

für das Ersatzjahr 2019 eingefordert.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies die

Wehrpflichtersatzverwaltung am 22. Dezember 2021 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das

Steuerrekursgericht am 18. November 2022 ab, soweit es auf diese eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien der steuerrekursgerichtliche Entscheid

und die Veranlagungsverfügung der Wehrpflichtersatzverwaltung für das

Ersatzjahr 2019 vom 18. August 2021 ersatzlos aufzuheben. Überdies sei

festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 2019 keine Wehrpflichtersatzabgabe

schulde. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung für das

vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt.

Mit Präsidialverfügungen vom 19. Dezember 2022 und 6. Januar

2022.

wurde den Vor­instanzen und der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Während die Wehrpflichtersatzverwaltung mit Eingabe vom 5. Januar

2023.

und die Eidgenössiche Steuerverwaltung mit Eingabe vom 25. Januar

2023.

jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragten, verzichtete das

Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.

Der Pflichtige hielt mit Replik vom 9. Februar 2023

an seinen Anträgen fest. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Während das Steuerrekursgericht gemäss Art. 22 Abs. 3

WPEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die

Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Juni 2004 (KWPEV) Rekurskommission ist,

ist der Weiterzug des steuerrekursgerichtlichen Entscheids an das

Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich geregelt. Da gemäss Art. 22 Abs. 3

Satz 3 WPEG und Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) jedoch obere kantonale Gerichte als letzte kantonale Instanz zu bestimmen

sind und die Einsetzung einer zweiten Beschwerdeinstanz nach Art. 22 Abs. 3

Satz 2 WPEG zulässig ist, ergibt sich die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits aus den

genannten bundesgesetzlichen Vorgaben. Auf die frist- und formge­recht

eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

Dem Pflichtigen wurde mit Veranlagungsverfügung vom 18. August

2021.

eine Ersatzabgabe von Fr. 1'800.- für das Ersatzjahr 2019 auferlegt.

Auch wenn die strittige Ersatzabgabe damit grundsätzlich noch in die

einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 4 WPEG in

Verbindung mit § 38 b Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) fallen würde, ist

gleichwohl von einer Kammerzuständigkeit auszugehen: Erstens beschränken sich

die Beschwerdeanträge nicht allein auf das Ersatzjahr 2019, sondern beinhalten

darüber hinaus auch ein negatives Feststellungsbegehren für sämtliche

nachfolgenden Ersatzjahre, womit von einem unbestimmten bzw. derzeit noch nicht

bestimmbaren Streitwert auszugehen ist (vgl. aber auch E. 3 nachfolgend

und die Zuständigkeit des Einzelrichters bei offensichtlich unzulässigen

Rechtsmitteln gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG). Zweitens liegt

ohnehin ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb es sich auch aus

diesem Grund rechtfertigt, die Entscheidung – wie schon vor Vorinstanz – der

Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG).

3.

3.1

Prozessthema

kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war

beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr,

12.

September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit Hinweisen). Feststellungsbegehren

setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus, wobei grundsätzlich

die gleichen Kriterien wie für die Rekurslegitimation (§ 21 Abs. 1 VRG) gelten. Ein Feststellungsanspruch besteht nur dann, wenn die

gesuchstellende Person in der betreffenden Angelegenheit nicht ebenso gut –

bzw. nicht ohne unzumutbare Nachteile – eine Gestaltungsverfügung erwirken

kann; in diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg

Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19 N. 26; BGE 137 II 199 E. 6.5; vgl.

zum Ganzen auch VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2).

3.2

Wie bereits das Steuerrekursgericht

zu Recht erwogen hatte, kann allein das Ersatzjahr 2019 Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bilden, während es für nachfolgende Ersatzjahre sowohl

an einem tauglichen Anfechtungsobjekt als auch an einem entsprechenden

Feststellungsinteresse mangelt, nachdem Feststellungsverfügungen nur subsidiär

zu treffen sind und dem Pflichtigen inskünftig stattdessen die Anfechtung der

jeweiligen Veranlagungsentscheide offensteht.

Auf die Beschwerde ist damit

nur insoweit einzutreten, als dass sie das Ersatzjahr 2019 zum Gegenstand hat.

4.

4.1

Nach Art. 59

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet,

Militärdienst zu leisten, wobei auch eingebürgerte Schweizer wehrpflichtig sind.

Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre

Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär-

oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1

WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Auch Zivilschutzdienstleistende sind

grundsätzlich vollumfänglich ersatzpflichtig, jedoch werden ihnen ihre

besoldeten Schutzdiensttage angerechnet bzw. die Ersatzabgabe mit jedem im

Ersatzjahr geleisteten Schutzdiensttag um 4 Prozent ermässigt (Art. 5a der

Verordnung über die Ersatzabgabe vom 30. August 1995 [WPEV]).

Die Ersatzpflicht endete in der bis zum Ersatzjahr 2017 bzw.

bis Ende 2018 gültigen Fassung des WPEG (nachfolgend aWPEG) mit der Vollendung

des 30. Altersjahres (Art. 3 Abs. 2 lit. a aWPEG). Seit dem 1. Januar

2019.

endet sie 11 Jahre nach dem Jahr des erfolgreichen Abschlusses der

Rekrutenschule, der Rekrutierung zum Militärdienst, der rechtskräftigen

Zulassung zum Zivildienst oder dem Beginn der Schutzdienstgrundausbildung,

spätestens aber in dem Jahr, in welchem der Stellungspflichtige das 37.

Altersjahr vollendet (Art. 3 WPEG).

Das WPEG enthält zwar eine Übergangsbestimmung, doch regelt

diese nur die erstmalige Erhebung der Abschluss-Ersatzabgabe nach Art. 9a

WPEG sowie die intertemporale Anwendung des Gesetzes im Rechtsmittelverfahren

(vgl. AS 2018, 3274). Intertemporal sind die neuen Bestimmungen damit zumindest

dort anwendbar, wo sich der relevante Sachverhalt ganz oder überwiegend nach

dem Inkrafttreten der Neuregelung abgespielt hat oder nach diesem Zeitpunkt

noch andauert (BGr, 27. April 2022, 2C_1005/2021, E. 4.1).

4.2

Der Beschwerdeführer wurde kurz vor

der Vollendung seines 25. Altersjahres eingebürgert und aufgrund seines Alters

nie für den Militärdienst oder den Zivilschutz rekrutiert. Sodann ist

unbestritten, dass er nach der bis Ende 2018 in Kraft stehenden Fassung des

aWPEG ab dem Jahr 2017 altershalber keine Wehrpflichtersatzabgabe mehr leisten

musste. Strittig ist jedoch, ob die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers

aufgrund der erfolgten Gesetzesrevision und der hierbei angehobenen

Altersgrenze wiederauflebte oder die Gesetzesrevision eine unzulässige echte

Rückwirkung entfaltete, welche mit den verfassungsrechtlichen Geboten der

Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzmässigkeit nicht zu

vereinbaren wären.

4.3

Die

Rechtsprechung unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine

echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz bei der Anwendung neuen Rechts an

ein Ereignis anknüpft, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das

im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Diese echte

Rückwirkung ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die

Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar

ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu

stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse

dient und wohlerworbene Rechte respektiert. Bei der unechten Rückwirkung wird

auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts

entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern

(sogenannte Dauersachverhalte). Die unechte Rückwirkung gilt grundsätzlich als

zulässig, soweit ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGr, 27. April

2022, 2C_1005/2021, E. 4.1; BGE 144 I 81, E. 4.1; BGE 138 I 189 E. 3.4).

In Bezug auf Rechtsnormen, welche den Eintritt der darin vorgesehenen

Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer Sachverhaltselemente abhängig

machen (sog. zusammengesetzte Tatbestände) ist praxisgemäss entscheidend, unter

welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig bzw. überwiegend

ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b; BGE 123 V 25 E. 3a; BGr, 6. November

2020, 8C_579/2020, E. 3). Keine echte, sondern nur eine unechte

Rückwirkung des neuen Gesetzes liegt dagegen vor, wenn es für Sachverhalte

Geltung beansprucht, die nach seinem Inkrafttreten eingetreten sind, dabei aber

ergänzend auch gewisse Tatsachen berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten

eingetreten sind (sog. Rückanknüpfung; vgl. zum Ganzen BGr, 27. April

2022, 2C_1005/2021, E. 4.3; BGE 144 I 81 E. 4.1; BGE 119 V 200 E. 5c/dd).

4.4

Die vorliegend

zu beurteilende Ersatzabgabe knüpft nicht an einen fortbestehenden

Dauersachverhalt an, sondern ist von mehreren Sachverhaltselementen abhängig: Relevant

sind zunächst nach Art. 2 Abs. 1 WPEG die (Nicht-)Einteilung in einer

Formation der Armee, die (Nicht-)Unterstellung unter die Zivildienstpflicht und

die (Nicht-)Leistung von Militär- oder Zivildienst im Ersatzjahr, ferner nach Art. 3

Abs. 1 WPEG (in der Anfang 2009 in Kraft getretenen Neufassung vom 16. März

2018) das Alter des Ersatzpflichtigen im Ersatzjahr und schliesslich das Datum

des Beginns der Ersatzpflicht nach Art. 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 WPEG

(vgl. zudem die Befreiungstatbestände gem. Art. 4 und 4a WPEG, die

ebenfalls an die Gegebenheiten im Ersatzjahr anknüpfen). Mit Ausnahme des

Beginns der Ersatzpflicht handelt es sich dabei ausschliesslich um Tatsachen

und Zustände, die sich im Ersatzjahr ereignen bzw. im Ersatzjahr (fort-)bestehen

und von diesem zeitlich eingegrenzt werden. Ob die relevanten Tatsachen und

Zustände das Ende des Ersatzjahres überdauern, ist ebenso irrelevant wie

Tatsachen, die sich erst nach dem Ende des Ersatzjahres ereignen. Daraus folgt

einerseits, dass Art. 2 und 3 WPEG in der erst seit dem 1. Januar

2019.

in Kraft stehenden Fassung nach dem Grundsatz der Nicht-Rückwirkung nicht

angewandt werden können, wenn das Ersatzjahr vor dem Inkrafttreten dieser

Bestimmungen endete, also insbesondere in Bezug auf das Ersatzjahr 2018 (BGr,

27.

April 2022, 2C_1005/2021, E. 5.2). Andererseits lässt sich aber

auch schliessen, dass auf alle nachfolgenden Ersatzjahre nach Inkrafttreten der

aktuellen Fassung des WPEG bereits die neue Altersgrenze von 37 Jahren

Anwendung findet, da mit Ausnahme des Beginns der Ersatzpflicht ausschliesslich

an Tatsachen und Zustände angeknüpft wird, welche sich im Ersatzjahr ereignet

haben oder fortbestehen und von diesem zeitlich eingegrenzt werden. Anders als

im Ersatzjahr 2018 liegt somit für das Ersatzjahr 2019 keine unzulässige echte

Rückwirkung vor, sondern es ist von einem zusammengesetzten Tatbestand

auszugehen, der schwergewichtig auf Ereignisse nach Inkrafttreten der neuen

Altersgrenze abstellt und als unechte Rückwirkung bzw. Rückanknüpfung

vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher wohlerworbener Rechte zulässig

erscheint. Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der in der

Replik erwähnten Entscheidzusammenfassung von Natalja Ezzaini und Tabea Lorenz

vom 22. Mai 2022.

Gemäss der dargelegten aktuellen Fassung des WPEG ist damit

grundsätzlich jeder stellungspflichtige Schweizer Bürger (egal ob eingebürgert

oder von Geburt aus Schweizer) bis zur Vollendung des 37. Altersjahres (oder

der Erfüllung der elfjährigen Ersatzleistungspflicht) ersatzabgabepflichtig,

sofern er keinen Wehr- oder Zivildienst leistet.

4.5

4.5.1

Ab dem Ersatzjahr 2019 gilt dies auch für Personen, welche sich erst nach

dem 30. Altersjahr, aber noch vor Inkrafttreten der Neuregelung und vor

ihrem 37. Geburtstag haben einbürgern lassen oder – wie beim Pflichtigen – die

frühere Altersgrenze von 30 Jahren noch unter altem Recht erreichten (vgl. BGr,

4.

Mai 2022, 2C_339/2021, E. 4.3): Die Anhebung der Altersgrenze von

früher 30 auf heute 37 Jahre knüpft an das aktuelle Alter der Betroffenen an

und bewirkt damit nach Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2019

ebenfalls keine echte Rückwirkung mehr. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich

frei, welche Jahrgänge er für abgabepflichtig erklären will und welche nicht.

Der Beschwerdeführer wäre damit auch wehrpflichtersatzpflichtig geworden, hätte

er mit der Einbürgerung bis zum 30. Altersjahr zugewartet.

4.5.2

Die überwiegend obiter dicta geäusserten gegenteiligen Ansichten der

Verwaltungskommission Sankt Gallen, 14. Mai 2020, I/2-2019/115, E. 4.c

vermögen hingegen nicht zu überzeugen und stehen im Widerspruch zur bereits

zitierten Bundesgerichtspraxis: Während die Sankt Galler Verwaltungskommission

die Abgabepflicht an den "Dauersachverhalt der Erfüllung der

Militärdienstpflicht" knüpft und diese bei Erreichung des 30. Altersjahr

altrechtlich als abschliessend abgeschlossen erachtete, hält das Bundesgericht

ausdrücklich fest, dass die Ersatzabgabe gerade nicht an einen Dauersachverhalt

anknüpft, sondern ein zusammengesetzter Tatbestand vorliegt, welcher

hauptsächlich an die Gegebenheiten im jeweiligen Ersatzjahr anknüpft (BGr, 27. April

2022, 2C_1005/2021, E. 5.2).

4.5.3

In der Beschwerdeschrift wird mit Verweis auf das genannte

bundesgerichtliche Präjudiz grundsätzlich anerkannt, dass die aktuelle bzw.

2019.

in Kraft stehende Fassung des WPEG nicht an einen Dauersachverhalt

anknüpft, jedoch wird zugleich behauptet, dass dies bei der bis Ende 2018 in

Kraft stehenden Fassung noch anders gewesen sei (vgl. Ziff. 2.11 der

Beschwerdeschrift). Eine nachvollziehbare Begründung für diese Auslegung lässt

sich aus der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Indes ist ohnehin nicht

ersichtlich, weshalb die (angebliche) altrechtliche Anknüpfung an einen

(abgeschlossenen) Dauersachverhalt die vorliegend zur Beurteilung stehende

neurechtliche Regelung unzulässig machen würde, welche selbst nach Auffassung

des Pflichtigen gerade nicht (mehr) an einen Dauersachverhalt anknüpft – und

folglich ab der Ersatzperiode 2019 auch keine echte Rückwirkung bewirkt.

Entscheidend ist nicht, ob altrechtlich ein abgeschlossener Dauersachverhalt

vorliegt, sondern ob neurechtlich an Letztgenannten angeknüpft wird, was

vorliegend eben gemäss höchstrichterlicher Einschätzung gerade nicht der Fall

ist. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich diesbezüglich nicht

von der Situation eines Stellungspflichtigen, der nachträglich wieder für

diensttauglich erklärt wird oder sonst wie zeitweise von der persönlichen

Dienstleistung befreit war (vgl. dazu die Befreiungstatbestände nach Art. 4

WEPG).

4.5.4

Der gegenteilige Entscheid der Verwaltungskommission Sankt Gallen vom 14. Mai

2020.

(I/2-2019/115) wurde zwar ebenfalls ans Bundesgericht weitergezogen, von

diesem jedoch in materieller Hinsicht nicht überprüft (BGr, 17. August

2021, 2C_504/2020). Da Gegenstand des Entscheids der Sankt Galler

Verwaltungskommission ohnehin allein die Erlassperiode 2018 bilden konnte,

entfalteten die obiter dicta geäusserten allgemeinen Ausführungen zu

nachfolgenden Erlassperioden ohnehin keine Rechtskraft und hätten im Lichte der

zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen vom 27. April 2022 (2C_1005/2021)

einer materiellen Überprüfung kaum standgehalten, wenngleich im letztgenannten

Bundesgerichtsentscheid diesbezüglich keine abschliessende Beurteilung

vorgenommen werden musste.

4.5.5

Die rein

fiktive Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer späteren Einbürgerung von

seiner Abgabepflicht befreit worden wäre, muss sodann ohnehin nicht

abschliessend erörtert werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang behauptet, dass einige Personen in vergleichbarer Situation bzw.

mit späterer Einbürgerung keine Veranlagung für die Wehrpflichtersatzabgabe

erhalten hätten, fehlt es einerseits an der erforderlichen Substanziierung,

andererseits liesse sich hieraus noch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im

Unrecht ableiten: Würden entgegen vorstehenden Ausführungen bei Einbürgerungen

nach dem 30. Altersjahr keine Ersatzabgaben mehr eingefordert, befände sich der

mit 25 Jahren eingebürgerte Beschwerdeführer überhaupt nicht in einer

vergleichbaren Situation mit den später Eingebürgerten, was einen

Gleichbehandlungsanspruch (im Unrecht) von vornherein ausschliessen würde.

4.5.6

Der in der Replik zusätzlich angeführte Entscheid des Steuer- und

Enteignungsgerichts Basel-Landschaft vom 24. September 2021 (530 21 21)

hält in E. 4.3 sodann gerade fest, dass die neue Altersgrenze grundsätzlich

keine unzulässige Rückwirkung bewirkt, sondern vielmehr an einen aktuellen

Tatbestand anknüpft. Soweit im Basler Entscheid (E. 5.2) unter Bezugnahme

auf den erwähnten Entscheid des Verwaltungskommission Sankt Gallen gleichwohl ausgeführt

wird, dass bei bereits eingebürgerten Schweizern eine echte Rückwirkung

vorliege, wenn diese bereits vor Inkrafttreten der neuen Altersgrenze das

30.

Altersjahr erreicht hätten, widerspricht dies den vorangegangenen

Ausführungen und basiert auf Überlegungen, welche bereits vorstehend in E. 4.5.3

verworfen wurden: Die vorliegend allein zur Beurteilung stehende und auch nach

Auffassung des Basler Gerichts an aktuelle Tatbestände anknüpfende

neurechtliche Regelung würde selbst dann keine unzulässige Rückwirkung bewirken,

wenn altrechtlich ein abgeschlossener Dauersachverhalt vorgelegen hätte.

Entscheidend ist allein, dass die neurechtliche Regelung an Tatbestandselemente

nach Inkrafttreten der neuen Altersgrenze und nicht an einen bei Inkrafttreten

der Neuregelung bereits beendeten Dauersachverhalt anknüpft.

4.5.7

Die übrigen vom Pflichtigen angeführten Gerichts- und Verwaltungsentscheide

stehen sodann weder in unauflösbarem Widerspruch zur vorinstanzlichen noch zur

vorliegenden Beurteilung: Der Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons

Solothurn vom 25. Oktober 2021 (KSGE 2021 Nr. 19) ist im mehrfach

erwähnten höchstrichterlichen Präjudiz (BGr, 27. April 2022, 2C_1005/2021)

bestätigt worden und stützt im bereits dargelegten Sinn die

steuerrekursgerichtliche Rechtsauffassung. Soweit sich der Solothurner

Entscheid der bereits dargelegten Auffassung der Sankt Galler

Verwaltungskommission vom 14. Mai 2020 (I/2-2019/115) anschloss, fand

keine substanziierte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Argumenten

statt. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Sankt Gallen vom 26. Juni

2021.

(B 2021/96) betrifft eine nicht einschlägige sozialhilferechtliche

Materie, wo – gerade im Sinne der dargelegten Grundsätze zum grundsätzlichen

Verbot einer echten Rückwirkung – auf einen noch unter altem Recht

abgeschlossenen Sachverhalt die frühere sozialhilferechtliche Regelung

Anwendung fand.

4.6

Was der

Pflichtige ansonsten vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen:

4.6.1

Auch wenn im erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 27. April 2022

(2C_1005/2021) eine unzulässige echte Rückwirkung für die Ersatzperiode 2018

bejaht und für die Folgejahre offengelassen wurde, geht aus den

bundesgerichtlichen Ausführungen gleichwohl klar hervor, dass die Neufassung

der WPEG ganz überwiegend auf Ereignisse im Ersatzjahr anknüpft und deshalb nur

in Bezug auf die Ersatzperiode 2018 (wo die neue Fassung des WPEG noch nicht in

Kraft war) von einer echten Rückwirkung auszugehen ist. Die Vorinstanz führt

den Entscheid damit zu Recht als einschlägiges Präjudiz auf.

4.6.2

Die in der Beschwerde angeführten Verweise auf diverse rechtsstaatliche

Prinzipien und die Problematik von rückwirkenden Erlassen beziehen sich sodann

auf die hier eben gerade nicht vorliegende echte Rückwirkung, während es im

dargelegten Sinn verfassungsrechtlich zulässig erscheint, für zeitlich offene

Dauersachverhalte oder Rückanknüpfungen in Zukunft andere Rechtsfolgen

vorzusehen, sofern dem nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des

Vertrauensschutzes entgegenstehen (Art. 9 BV; BGE 144 I 81 E. 4.1).

Auch wenn der Beschwerdeführer zeitweise nicht mehr ersatzabgabepflichtig war,

begründete seine vorübergehende Befreiung kein wohlerworbenes Recht auf

dauerhafte Abgabebefreiung. Sodann vermag er auch nicht darzulegen, welche

Vertrauensschutzgründe gegen seine Wiedererfassung sprechen. Eine berechtigte

Erwartungen auslösende Vertrauensdisposition ist nicht ersichtlich und ergibt

sich jedenfalls nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine

Einbürgerung im Wissen um die aktuelle Gesetzeslage allenfalls auf später

verschoben oder sich früher um seine Eingliederung im Zivilschutz bemüht hätte.

4.6.3

Weiter besteht entgegen der Ansicht des Pflichtigen mit der Neufassung des

WPEG auch eine klare gesetzliche Grundlage für die von ihm erhobene

Wehrpflichtersatzgabe. Eine Übergangsregelung musste vom Gesetzgeber nicht

getroffen werden, da bei fehlender Übergangsregelung grundsätzlich die

Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Anknüpfungstatbestands

massgeblich ist (BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 129 V 1 E. 1.2),

vorliegend also die 2019 in Kraft gesetzte Fassung des WPEG. Weshalb die an

sich klaren Bestimmungen des WPEG dem verfassungsmässigen bzw. dem

qualifizierten abgaberechtlichen Legalitätsprinzip von Art. 127 Abs. 1

BV nicht genügen sollten, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich.

4.7

Zusammenfassend

knüpft die aktuelle und im Ersatzjahr 2019 bereits in Kraft stehende Fassung

des WPEG damit an einen zusammengesetzten Tatbestand an, welcher sich ganz

überwiegend in der zu beurteilenden Ersatzperiode ereignet hat, weshalb von

einer zulässigen unechten Rückwirkung bzw. einer Rückanknüpfung auszugehen ist.

Ansonsten kann im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf diese

überhaupt einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen

aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu (Art. 31 Abs. 2

und Abs. 2bis WPEG in Verbindung mit § 65a und § 13 Abs. 2

sowie § 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch dem innerhalb seines

amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegner und der ESTV nicht zu, zumal

diese auch keine Entschädigung verlangt haben.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung;