VB.2022.00767
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00767
15. März 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24420)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00767
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch Rechtsagent B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die
Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wehrpflichtersatz 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1986 geborene A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde
am 24. Oktober 2011 kurz nach Vollendung seines 25. Altersjahres
eingebürgert. Da er damit grundsätzlich stellungspflichtig war, jedoch
altershalber nicht mehr zur Rekrutierung aufgeboten wurde, leistete er
stattdessen von 2012 bis 2016 die gesetzlich vorgesehene Ersatzabgabe auf sein
steuerpflichtiges Einkommen. Für das Jahr 2017 leistete er keine Ersatzabgabe
mehr, da er die damals dafür vorgesehene Altershöchstgrenze von 30 Jahren im
Vorjahr erreicht hatte. Nachdem das Bundesgesetz über die
Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG) per 1. Januar 2019
grundlegend revidiert und die Altershöchstgrenze für die Ersatzabgabe auf
37 Jahre erhöht worden war, wurde der Pflichtige gemäss revidierten Gesetz
wieder als ersatzpflichtig eingestuft. Nach der vorbehaltslosen Bezahlung der
Ersatzabgabe 2018 ersuchte der Pflichtige darum, Zivilschutz leisten zu können,
worauf er am 1. September 2020 für zivilschutztauglich erklärt, jedoch
erst für folgende Ersatzperioden aufgeboten wurde. Da er im Jahr 2019 weder in
einer Formation der Armee eingeteilt war, noch Zivildienst leistete, noch
anrechenbare Zivilschutztage aufweisen konnte und auch die neue
Altershöchstgrenze noch nicht erreicht hatte, wurde von ihm mit
Veranlagungsverfügung vom 18. August 2021 eine Ersatzabgabe von Fr. 1'800.-
für das Ersatzjahr 2019 eingefordert.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies die
Wehrpflichtersatzverwaltung am 22. Dezember 2021 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Steuerrekursgericht am 18. November 2022 ab, soweit es auf diese eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien der steuerrekursgerichtliche Entscheid
und die Veranlagungsverfügung der Wehrpflichtersatzverwaltung für das
Ersatzjahr 2019 vom 18. August 2021 ersatzlos aufzuheben. Überdies sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 2019 keine Wehrpflichtersatzabgabe
schulde. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung für das
vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt.
Mit Präsidialverfügungen vom 19. Dezember 2022 und 6. Januar
2022.
wurde den Vorinstanzen und der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Während die Wehrpflichtersatzverwaltung mit Eingabe vom 5. Januar
2023.
und die Eidgenössiche Steuerverwaltung mit Eingabe vom 25. Januar
2023.
jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragten, verzichtete das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.
Der Pflichtige hielt mit Replik vom 9. Februar 2023
an seinen Anträgen fest. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Während das Steuerrekursgericht gemäss Art. 22 Abs. 3
WPEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die
Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Juni 2004 (KWPEV) Rekurskommission ist,
ist der Weiterzug des steuerrekursgerichtlichen Entscheids an das
Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich geregelt. Da gemäss Art. 22 Abs. 3
Satz 3 WPEG und Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) jedoch obere kantonale Gerichte als letzte kantonale Instanz zu bestimmen
sind und die Einsetzung einer zweiten Beschwerdeinstanz nach Art. 22 Abs. 3
Satz 2 WPEG zulässig ist, ergibt sich die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits aus den
genannten bundesgesetzlichen Vorgaben. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Dem Pflichtigen wurde mit Veranlagungsverfügung vom 18. August
2021.
eine Ersatzabgabe von Fr. 1'800.- für das Ersatzjahr 2019 auferlegt.
Auch wenn die strittige Ersatzabgabe damit grundsätzlich noch in die
einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 4 WPEG in
Verbindung mit § 38 b Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) fallen würde, ist
gleichwohl von einer Kammerzuständigkeit auszugehen: Erstens beschränken sich
die Beschwerdeanträge nicht allein auf das Ersatzjahr 2019, sondern beinhalten
darüber hinaus auch ein negatives Feststellungsbegehren für sämtliche
nachfolgenden Ersatzjahre, womit von einem unbestimmten bzw. derzeit noch nicht
bestimmbaren Streitwert auszugehen ist (vgl. aber auch E. 3 nachfolgend
und die Zuständigkeit des Einzelrichters bei offensichtlich unzulässigen
Rechtsmitteln gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG). Zweitens liegt
ohnehin ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb es sich auch aus
diesem Grund rechtfertigt, die Entscheidung – wie schon vor Vorinstanz – der
Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG).
3.
3.1
Prozessthema
kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr,
12.
September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit Hinweisen). Feststellungsbegehren
setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus, wobei grundsätzlich
die gleichen Kriterien wie für die Rekurslegitimation (§ 21 Abs. 1 VRG) gelten. Ein Feststellungsanspruch besteht nur dann, wenn die
gesuchstellende Person in der betreffenden Angelegenheit nicht ebenso gut –
bzw. nicht ohne unzumutbare Nachteile – eine Gestaltungsverfügung erwirken
kann; in diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg
Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19 N. 26; BGE 137 II 199 E. 6.5; vgl.
zum Ganzen auch VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2).
3.2
Wie bereits das Steuerrekursgericht
zu Recht erwogen hatte, kann allein das Ersatzjahr 2019 Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden, während es für nachfolgende Ersatzjahre sowohl
an einem tauglichen Anfechtungsobjekt als auch an einem entsprechenden
Feststellungsinteresse mangelt, nachdem Feststellungsverfügungen nur subsidiär
zu treffen sind und dem Pflichtigen inskünftig stattdessen die Anfechtung der
jeweiligen Veranlagungsentscheide offensteht.
Auf die Beschwerde ist damit
nur insoweit einzutreten, als dass sie das Ersatzjahr 2019 zum Gegenstand hat.
4.
4.1
Nach Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet,
Militärdienst zu leisten, wobei auch eingebürgerte Schweizer wehrpflichtig sind.
Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre
Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär-
oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1
WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Auch Zivilschutzdienstleistende sind
grundsätzlich vollumfänglich ersatzpflichtig, jedoch werden ihnen ihre
besoldeten Schutzdiensttage angerechnet bzw. die Ersatzabgabe mit jedem im
Ersatzjahr geleisteten Schutzdiensttag um 4 Prozent ermässigt (Art. 5a der
Verordnung über die Ersatzabgabe vom 30. August 1995 [WPEV]).
Die Ersatzpflicht endete in der bis zum Ersatzjahr 2017 bzw.
bis Ende 2018 gültigen Fassung des WPEG (nachfolgend aWPEG) mit der Vollendung
des 30. Altersjahres (Art. 3 Abs. 2 lit. a aWPEG). Seit dem 1. Januar
2019.
endet sie 11 Jahre nach dem Jahr des erfolgreichen Abschlusses der
Rekrutenschule, der Rekrutierung zum Militärdienst, der rechtskräftigen
Zulassung zum Zivildienst oder dem Beginn der Schutzdienstgrundausbildung,
spätestens aber in dem Jahr, in welchem der Stellungspflichtige das 37.
Altersjahr vollendet (Art. 3 WPEG).
Das WPEG enthält zwar eine Übergangsbestimmung, doch regelt
diese nur die erstmalige Erhebung der Abschluss-Ersatzabgabe nach Art. 9a
WPEG sowie die intertemporale Anwendung des Gesetzes im Rechtsmittelverfahren
(vgl. AS 2018, 3274). Intertemporal sind die neuen Bestimmungen damit zumindest
dort anwendbar, wo sich der relevante Sachverhalt ganz oder überwiegend nach
dem Inkrafttreten der Neuregelung abgespielt hat oder nach diesem Zeitpunkt
noch andauert (BGr, 27. April 2022, 2C_1005/2021, E. 4.1).
4.2
Der Beschwerdeführer wurde kurz vor
der Vollendung seines 25. Altersjahres eingebürgert und aufgrund seines Alters
nie für den Militärdienst oder den Zivilschutz rekrutiert. Sodann ist
unbestritten, dass er nach der bis Ende 2018 in Kraft stehenden Fassung des
aWPEG ab dem Jahr 2017 altershalber keine Wehrpflichtersatzabgabe mehr leisten
musste. Strittig ist jedoch, ob die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers
aufgrund der erfolgten Gesetzesrevision und der hierbei angehobenen
Altersgrenze wiederauflebte oder die Gesetzesrevision eine unzulässige echte
Rückwirkung entfaltete, welche mit den verfassungsrechtlichen Geboten der
Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzmässigkeit nicht zu
vereinbaren wären.
4.3
Die
Rechtsprechung unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine
echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz bei der Anwendung neuen Rechts an
ein Ereignis anknüpft, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Diese echte
Rückwirkung ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die
Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar
ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu
stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse
dient und wohlerworbene Rechte respektiert. Bei der unechten Rückwirkung wird
auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern
(sogenannte Dauersachverhalte). Die unechte Rückwirkung gilt grundsätzlich als
zulässig, soweit ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGr, 27. April
2022, 2C_1005/2021, E. 4.1; BGE 144 I 81, E. 4.1; BGE 138 I 189 E. 3.4).
In Bezug auf Rechtsnormen, welche den Eintritt der darin vorgesehenen
Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer Sachverhaltselemente abhängig
machen (sog. zusammengesetzte Tatbestände) ist praxisgemäss entscheidend, unter
welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig bzw. überwiegend
ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b; BGE 123 V 25 E. 3a; BGr, 6. November
2020, 8C_579/2020, E. 3). Keine echte, sondern nur eine unechte
Rückwirkung des neuen Gesetzes liegt dagegen vor, wenn es für Sachverhalte
Geltung beansprucht, die nach seinem Inkrafttreten eingetreten sind, dabei aber
ergänzend auch gewisse Tatsachen berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten
eingetreten sind (sog. Rückanknüpfung; vgl. zum Ganzen BGr, 27. April
2022, 2C_1005/2021, E. 4.3; BGE 144 I 81 E. 4.1; BGE 119 V 200 E. 5c/dd).
4.4
Die vorliegend
zu beurteilende Ersatzabgabe knüpft nicht an einen fortbestehenden
Dauersachverhalt an, sondern ist von mehreren Sachverhaltselementen abhängig: Relevant
sind zunächst nach Art. 2 Abs. 1 WPEG die (Nicht-)Einteilung in einer
Formation der Armee, die (Nicht-)Unterstellung unter die Zivildienstpflicht und
die (Nicht-)Leistung von Militär- oder Zivildienst im Ersatzjahr, ferner nach Art. 3
Abs. 1 WPEG (in der Anfang 2009 in Kraft getretenen Neufassung vom 16. März
2018) das Alter des Ersatzpflichtigen im Ersatzjahr und schliesslich das Datum
des Beginns der Ersatzpflicht nach Art. 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 WPEG
(vgl. zudem die Befreiungstatbestände gem. Art. 4 und 4a WPEG, die
ebenfalls an die Gegebenheiten im Ersatzjahr anknüpfen). Mit Ausnahme des
Beginns der Ersatzpflicht handelt es sich dabei ausschliesslich um Tatsachen
und Zustände, die sich im Ersatzjahr ereignen bzw. im Ersatzjahr (fort-)bestehen
und von diesem zeitlich eingegrenzt werden. Ob die relevanten Tatsachen und
Zustände das Ende des Ersatzjahres überdauern, ist ebenso irrelevant wie
Tatsachen, die sich erst nach dem Ende des Ersatzjahres ereignen. Daraus folgt
einerseits, dass Art. 2 und 3 WPEG in der erst seit dem 1. Januar
2019.
in Kraft stehenden Fassung nach dem Grundsatz der Nicht-Rückwirkung nicht
angewandt werden können, wenn das Ersatzjahr vor dem Inkrafttreten dieser
Bestimmungen endete, also insbesondere in Bezug auf das Ersatzjahr 2018 (BGr,
27.
April 2022, 2C_1005/2021, E. 5.2). Andererseits lässt sich aber
auch schliessen, dass auf alle nachfolgenden Ersatzjahre nach Inkrafttreten der
aktuellen Fassung des WPEG bereits die neue Altersgrenze von 37 Jahren
Anwendung findet, da mit Ausnahme des Beginns der Ersatzpflicht ausschliesslich
an Tatsachen und Zustände angeknüpft wird, welche sich im Ersatzjahr ereignet
haben oder fortbestehen und von diesem zeitlich eingegrenzt werden. Anders als
im Ersatzjahr 2018 liegt somit für das Ersatzjahr 2019 keine unzulässige echte
Rückwirkung vor, sondern es ist von einem zusammengesetzten Tatbestand
auszugehen, der schwergewichtig auf Ereignisse nach Inkrafttreten der neuen
Altersgrenze abstellt und als unechte Rückwirkung bzw. Rückanknüpfung
vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher wohlerworbener Rechte zulässig
erscheint. Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der in der
Replik erwähnten Entscheidzusammenfassung von Natalja Ezzaini und Tabea Lorenz
vom 22. Mai 2022.
Gemäss der dargelegten aktuellen Fassung des WPEG ist damit
grundsätzlich jeder stellungspflichtige Schweizer Bürger (egal ob eingebürgert
oder von Geburt aus Schweizer) bis zur Vollendung des 37. Altersjahres (oder
der Erfüllung der elfjährigen Ersatzleistungspflicht) ersatzabgabepflichtig,
sofern er keinen Wehr- oder Zivildienst leistet.
4.5
4.5.1
Ab dem Ersatzjahr 2019 gilt dies auch für Personen, welche sich erst nach
dem 30. Altersjahr, aber noch vor Inkrafttreten der Neuregelung und vor
ihrem 37. Geburtstag haben einbürgern lassen oder – wie beim Pflichtigen – die
frühere Altersgrenze von 30 Jahren noch unter altem Recht erreichten (vgl. BGr,
4.
Mai 2022, 2C_339/2021, E. 4.3): Die Anhebung der Altersgrenze von
früher 30 auf heute 37 Jahre knüpft an das aktuelle Alter der Betroffenen an
und bewirkt damit nach Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2019
ebenfalls keine echte Rückwirkung mehr. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich
frei, welche Jahrgänge er für abgabepflichtig erklären will und welche nicht.
Der Beschwerdeführer wäre damit auch wehrpflichtersatzpflichtig geworden, hätte
er mit der Einbürgerung bis zum 30. Altersjahr zugewartet.
4.5.2
Die überwiegend obiter dicta geäusserten gegenteiligen Ansichten der
Verwaltungskommission Sankt Gallen, 14. Mai 2020, I/2-2019/115, E. 4.c
vermögen hingegen nicht zu überzeugen und stehen im Widerspruch zur bereits
zitierten Bundesgerichtspraxis: Während die Sankt Galler Verwaltungskommission
die Abgabepflicht an den "Dauersachverhalt der Erfüllung der
Militärdienstpflicht" knüpft und diese bei Erreichung des 30. Altersjahr
altrechtlich als abschliessend abgeschlossen erachtete, hält das Bundesgericht
ausdrücklich fest, dass die Ersatzabgabe gerade nicht an einen Dauersachverhalt
anknüpft, sondern ein zusammengesetzter Tatbestand vorliegt, welcher
hauptsächlich an die Gegebenheiten im jeweiligen Ersatzjahr anknüpft (BGr, 27. April
2022, 2C_1005/2021, E. 5.2).
4.5.3
In der Beschwerdeschrift wird mit Verweis auf das genannte
bundesgerichtliche Präjudiz grundsätzlich anerkannt, dass die aktuelle bzw.
2019.
in Kraft stehende Fassung des WPEG nicht an einen Dauersachverhalt
anknüpft, jedoch wird zugleich behauptet, dass dies bei der bis Ende 2018 in
Kraft stehenden Fassung noch anders gewesen sei (vgl. Ziff. 2.11 der
Beschwerdeschrift). Eine nachvollziehbare Begründung für diese Auslegung lässt
sich aus der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Indes ist ohnehin nicht
ersichtlich, weshalb die (angebliche) altrechtliche Anknüpfung an einen
(abgeschlossenen) Dauersachverhalt die vorliegend zur Beurteilung stehende
neurechtliche Regelung unzulässig machen würde, welche selbst nach Auffassung
des Pflichtigen gerade nicht (mehr) an einen Dauersachverhalt anknüpft – und
folglich ab der Ersatzperiode 2019 auch keine echte Rückwirkung bewirkt.
Entscheidend ist nicht, ob altrechtlich ein abgeschlossener Dauersachverhalt
vorliegt, sondern ob neurechtlich an Letztgenannten angeknüpft wird, was
vorliegend eben gemäss höchstrichterlicher Einschätzung gerade nicht der Fall
ist. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich diesbezüglich nicht
von der Situation eines Stellungspflichtigen, der nachträglich wieder für
diensttauglich erklärt wird oder sonst wie zeitweise von der persönlichen
Dienstleistung befreit war (vgl. dazu die Befreiungstatbestände nach Art. 4
WEPG).
4.5.4
Der gegenteilige Entscheid der Verwaltungskommission Sankt Gallen vom 14. Mai
2020.
(I/2-2019/115) wurde zwar ebenfalls ans Bundesgericht weitergezogen, von
diesem jedoch in materieller Hinsicht nicht überprüft (BGr, 17. August
2021, 2C_504/2020). Da Gegenstand des Entscheids der Sankt Galler
Verwaltungskommission ohnehin allein die Erlassperiode 2018 bilden konnte,
entfalteten die obiter dicta geäusserten allgemeinen Ausführungen zu
nachfolgenden Erlassperioden ohnehin keine Rechtskraft und hätten im Lichte der
zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen vom 27. April 2022 (2C_1005/2021)
einer materiellen Überprüfung kaum standgehalten, wenngleich im letztgenannten
Bundesgerichtsentscheid diesbezüglich keine abschliessende Beurteilung
vorgenommen werden musste.
4.5.5
Die rein
fiktive Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer späteren Einbürgerung von
seiner Abgabepflicht befreit worden wäre, muss sodann ohnehin nicht
abschliessend erörtert werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang behauptet, dass einige Personen in vergleichbarer Situation bzw.
mit späterer Einbürgerung keine Veranlagung für die Wehrpflichtersatzabgabe
erhalten hätten, fehlt es einerseits an der erforderlichen Substanziierung,
andererseits liesse sich hieraus noch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht ableiten: Würden entgegen vorstehenden Ausführungen bei Einbürgerungen
nach dem 30. Altersjahr keine Ersatzabgaben mehr eingefordert, befände sich der
mit 25 Jahren eingebürgerte Beschwerdeführer überhaupt nicht in einer
vergleichbaren Situation mit den später Eingebürgerten, was einen
Gleichbehandlungsanspruch (im Unrecht) von vornherein ausschliessen würde.
4.5.6
Der in der Replik zusätzlich angeführte Entscheid des Steuer- und
Enteignungsgerichts Basel-Landschaft vom 24. September 2021 (530 21 21)
hält in E. 4.3 sodann gerade fest, dass die neue Altersgrenze grundsätzlich
keine unzulässige Rückwirkung bewirkt, sondern vielmehr an einen aktuellen
Tatbestand anknüpft. Soweit im Basler Entscheid (E. 5.2) unter Bezugnahme
auf den erwähnten Entscheid des Verwaltungskommission Sankt Gallen gleichwohl ausgeführt
wird, dass bei bereits eingebürgerten Schweizern eine echte Rückwirkung
vorliege, wenn diese bereits vor Inkrafttreten der neuen Altersgrenze das
30.
Altersjahr erreicht hätten, widerspricht dies den vorangegangenen
Ausführungen und basiert auf Überlegungen, welche bereits vorstehend in E. 4.5.3
verworfen wurden: Die vorliegend allein zur Beurteilung stehende und auch nach
Auffassung des Basler Gerichts an aktuelle Tatbestände anknüpfende
neurechtliche Regelung würde selbst dann keine unzulässige Rückwirkung bewirken,
wenn altrechtlich ein abgeschlossener Dauersachverhalt vorgelegen hätte.
Entscheidend ist allein, dass die neurechtliche Regelung an Tatbestandselemente
nach Inkrafttreten der neuen Altersgrenze und nicht an einen bei Inkrafttreten
der Neuregelung bereits beendeten Dauersachverhalt anknüpft.
4.5.7
Die übrigen vom Pflichtigen angeführten Gerichts- und Verwaltungsentscheide
stehen sodann weder in unauflösbarem Widerspruch zur vorinstanzlichen noch zur
vorliegenden Beurteilung: Der Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons
Solothurn vom 25. Oktober 2021 (KSGE 2021 Nr. 19) ist im mehrfach
erwähnten höchstrichterlichen Präjudiz (BGr, 27. April 2022, 2C_1005/2021)
bestätigt worden und stützt im bereits dargelegten Sinn die
steuerrekursgerichtliche Rechtsauffassung. Soweit sich der Solothurner
Entscheid der bereits dargelegten Auffassung der Sankt Galler
Verwaltungskommission vom 14. Mai 2020 (I/2-2019/115) anschloss, fand
keine substanziierte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Argumenten
statt. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Sankt Gallen vom 26. Juni
2021.
(B 2021/96) betrifft eine nicht einschlägige sozialhilferechtliche
Materie, wo – gerade im Sinne der dargelegten Grundsätze zum grundsätzlichen
Verbot einer echten Rückwirkung – auf einen noch unter altem Recht
abgeschlossenen Sachverhalt die frühere sozialhilferechtliche Regelung
Anwendung fand.
4.6
Was der
Pflichtige ansonsten vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen:
4.6.1
Auch wenn im erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 27. April 2022
(2C_1005/2021) eine unzulässige echte Rückwirkung für die Ersatzperiode 2018
bejaht und für die Folgejahre offengelassen wurde, geht aus den
bundesgerichtlichen Ausführungen gleichwohl klar hervor, dass die Neufassung
der WPEG ganz überwiegend auf Ereignisse im Ersatzjahr anknüpft und deshalb nur
in Bezug auf die Ersatzperiode 2018 (wo die neue Fassung des WPEG noch nicht in
Kraft war) von einer echten Rückwirkung auszugehen ist. Die Vorinstanz führt
den Entscheid damit zu Recht als einschlägiges Präjudiz auf.
4.6.2
Die in der Beschwerde angeführten Verweise auf diverse rechtsstaatliche
Prinzipien und die Problematik von rückwirkenden Erlassen beziehen sich sodann
auf die hier eben gerade nicht vorliegende echte Rückwirkung, während es im
dargelegten Sinn verfassungsrechtlich zulässig erscheint, für zeitlich offene
Dauersachverhalte oder Rückanknüpfungen in Zukunft andere Rechtsfolgen
vorzusehen, sofern dem nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des
Vertrauensschutzes entgegenstehen (Art. 9 BV; BGE 144 I 81 E. 4.1).
Auch wenn der Beschwerdeführer zeitweise nicht mehr ersatzabgabepflichtig war,
begründete seine vorübergehende Befreiung kein wohlerworbenes Recht auf
dauerhafte Abgabebefreiung. Sodann vermag er auch nicht darzulegen, welche
Vertrauensschutzgründe gegen seine Wiedererfassung sprechen. Eine berechtigte
Erwartungen auslösende Vertrauensdisposition ist nicht ersichtlich und ergibt
sich jedenfalls nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine
Einbürgerung im Wissen um die aktuelle Gesetzeslage allenfalls auf später
verschoben oder sich früher um seine Eingliederung im Zivilschutz bemüht hätte.
4.6.3
Weiter besteht entgegen der Ansicht des Pflichtigen mit der Neufassung des
WPEG auch eine klare gesetzliche Grundlage für die von ihm erhobene
Wehrpflichtersatzgabe. Eine Übergangsregelung musste vom Gesetzgeber nicht
getroffen werden, da bei fehlender Übergangsregelung grundsätzlich die
Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Anknüpfungstatbestands
massgeblich ist (BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 129 V 1 E. 1.2),
vorliegend also die 2019 in Kraft gesetzte Fassung des WPEG. Weshalb die an
sich klaren Bestimmungen des WPEG dem verfassungsmässigen bzw. dem
qualifizierten abgaberechtlichen Legalitätsprinzip von Art. 127 Abs. 1
BV nicht genügen sollten, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich.
4.7
Zusammenfassend
knüpft die aktuelle und im Ersatzjahr 2019 bereits in Kraft stehende Fassung
des WPEG damit an einen zusammengesetzten Tatbestand an, welcher sich ganz
überwiegend in der zu beurteilenden Ersatzperiode ereignet hat, weshalb von
einer zulässigen unechten Rückwirkung bzw. einer Rückanknüpfung auszugehen ist.
Ansonsten kann im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf diese
überhaupt einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen
aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu (Art. 31 Abs. 2
und Abs. 2bis WPEG in Verbindung mit § 65a und § 13 Abs. 2
sowie § 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch dem innerhalb seines
amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegner und der ESTV nicht zu, zumal
diese auch keine Entschädigung verlangt haben.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung;