VB.2022.00768
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00768
25. Januar 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25105)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00768
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 18. November 2021 reichte die C AG bei der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
(fortan: Aufsichtskommission) eine Anzeige gegen Rechtsanwalt A wegen
Verletzung der Berufsregeln ein, unter Antrag auf Eröffnung eines
Disziplinarverfahrens und Anordnung einer angemessenen Disziplinarmassnahme.
Die C AG warf ihm zusammengefasst die Vornahme eines unzulässigen
Parteiwechsels vor, indem er ein Mandat ihrer ehemaligen
Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsführer D und E (sowie der von ersterem
kontrollierten F AG) betreffend deren Vertretung in einem Konflikt mit
Geschäftspartnern, Aktionären und Organmitgliedern der C AG und
verschiedenen Tochtergesellschaften angenommen habe. Dies, obwohl Rechtsanwalt A
zuvor während mehrerer Jahre in verschiedensten Angelegenheiten für die C AG
anwaltlich tätig gewesen sei. Dadurch habe er seine Pflichten gemäss Art. 12
lit. a und lit. c des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(BGFA; SR 935.61) verletzt.
B. Mit
Beschluss vom 3. Februar 2022 eröffnete die Aufsichtskommission ein
Disziplinarverfahren gegen A wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. c
BGFA). Sie setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zu den
erhobenen Vorwürfen, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu
Fr. 1'000.- und eines Entscheids aufgrund der Akten im Säumnisfall. A
liess sich hierzu innert Frist mit Eingabe vom 17. Mai 2022 vernehmen und
die Einstellung des Disziplinarverfahrens unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen.
C. Mit
Beschluss vom 3. November 2022 erteilte die Aufsichtskommission A wegen
Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA einen
Verweis (Dispositivziffer I). Ferner auferlegte sie ihm die
Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- (Dispositivziffern II und III).
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A mit Eingabe vom 19. Dezember 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er liess unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der
Aufsichtskommission und die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragen.
Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom
9.
Januar 2023 und unter Einreichung der Verfahrensakten auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 38 des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG;
LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission
nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1
und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Anwältinnen
und Anwälte meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft
und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12
lit. c BGFA). Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts
gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Die
entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und
erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im
Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen
und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch
mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (zum
Ganzen BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr,
2.
November 2022, 2C_867/2021, E. 4.1; 14. März 2019,
1B_510/2018, E. 2.1, mit Hinweisen; 30. Januar 2019, 2C_898/2018, E. 5.2;
vgl. ferner BVGr, 2. Mai 2019, A-6040/2018, E. 3.4). Diese
Bestimmungen sollen zum Schutz der Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen
und Anwälte ihre Tätigkeit als unabhängige Vertreter und Berater
ausschliesslich in deren Interesse ausüben, ohne darin durch Dritt- oder
Eigeninteressen eingeschränkt zu sein (vgl. BGE 141 IV 257 E. 2.1;
BGr, 14. März 2019, 1B_510/2018, E. 2.1; BGE 130 II 87 E. 4.2;
Alexander Brunner/Matthias-Christoph
Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 124 Rz. 145;
Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 774 ff.).
Dem Verbot von Interessenkonflikten wird ferner eine Funktion beim Schutz des
Anwaltsgeheimnisses zugeschrieben, indem hierdurch Situationen vermieden
werden, in denen sich ein Anwalt oder eine Anwältin versucht sehen könnte,
vertrauliche Informationen aus einer früheren Mandatsbeziehung zum Nachteil des
damaligen Klienten im Interesse eines derzeitigen Klienten offenzulegen oder zu
verwenden (vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.3; Hans
Nater/Martin Rauber, Vertraulichkeitskonflikte, SJZ 2010, S. 248 ff; Benoît Chappuis/Jérome Gurtner,
La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 527 f.; Schiller, Rz. 779;
kritisch: Walter Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 350; vgl. ferner
Chappuis/Gurtner, Rz. 563 f.).
2.2
Das in Art. 12
lit. c BGFA statuierte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
ist entsprechend seiner offenen Formulierung weit auszulegen. Es bezweckt, jede
Art von Interessenkonflikten zu vermeiden, welche gegen die Berufsregeln
verstossen würden (VGr, 2. September
2021, VB.2019.00195, E. 2.2, auch zum Nachfolgenden; vgl. BGr, 22. Januar
2015, 2C_814/2014, E. 4.1,
mit zahlreichen Beispielen). Ein unzulässiger Interessenkonflikt ist
einerseits zu bejahen, wo die zu wahrenden Klienteninteressen den persönlichen
Interessen des Anwalts oder der Anwältin selbst zuwiderlaufen. Andererseits
untersagt die Bestimmung Anwältinnen und Anwälten die gleichzeitige Vertretung
von Klienten, deren Interessen gegenläufig sind. Unter dem Begriff des
Parteiwechsels wird schliesslich die Frage diskutiert, ob und in welchen Fällen
ein Anwalt oder eine Anwältin ein Mandat annehmen darf, welches den Interessen
einer ehemaligen Klientschaft zuwiderläuft (vgl. Fellmann, Rz. 409;
Chappuis/Gurtner, Rz. 599 ff. sowie weiterführend E. 4.2
nachstehend). Massgebend für das
Vorliegen eines Interessenkonflikts sind insbesondere die konkrete Bindung bzw.
Beziehung zwischen den Beteiligten im Einzelfall, die gesamte tatsächliche,
materielle Situation sowie die konkreten abweichenden Interessen, welche die betroffene
Anwaltsperson in ein Dilemma bringen können (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.2,
mit Hinweisen).
2.3
Die bloss
abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht
nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von
Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den
gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts
(BGE 145 IV 218 E. 4.2; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2; BGr,
2.
November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015,
2C_814/2014, E. 4.1.1; 25. März 2010; 2C_688/2009 E. 3.1, je mit
zahlreichen Hinweisen). Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich
das konkrete Risiko bereits realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht
oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGr, 2. November 2022,
2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1; 21. Juli
2009, 2C_889/2008, E. 3.1.3; vgl. zum Ganzen VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.7).
3.
3.1
Nach der
im Grundsatz unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der
Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer gemäss den im Recht liegenden
Honorarnoten mindestens seit März 2019 und nach eigenen Angaben schon seit 2015
regelmässig als Anwalt für die C AG tätig gewesen. Diese 1999 gegründete
Gesellschaft sei während längerer Zeit von zwei Aktionärsgruppen mit
Beteiligungen von je 50 % gehalten worden. Die eine Gruppe habe bestanden
aus D, welcher über die von ihm beherrschte F AG 45,2 % der Aktien
gehalten habe, dessen Ehefrau E mit einem Anteil von 2,5 % und G mit einem
solchen von 2,3 %. Diese Aktionäre hätten in einem Poolingvertrag die
übereinstimmende Ausübung ihrer Stimmrechte vereinbart. Die zweite
Aktionärsgruppe habe aus der H SA und mehreren Personen aus deren Umfeld
bestanden. Auch unter dieser Gruppe habe ein Poolingvertrag bestanden. D und E
hätten die Geschäfte der C AG geführt und die F AG deren Buchhaltung.
Die H SA sei für die technischen Entwicklungen zuständig gewesen. Sie habe
den Verwaltungsratspräsidenten der C AG in Person von I gestellt und
gegenüber deren Geschäftsführung über "gewisse Kontrollbefugnisse"
verfügt, deren Umfang allerdings unklar geblieben sei.
3.2
Im Jahr
2020.
sei es innerhalb des Aktionariats der C AG zu einer Streitigkeit
betreffend den im Jahr 2010 durch D getätigten Verkauf der J GmbH – einer
weiteren Gesellschaft der C-Gruppe – an die K GmbH gekommen. Die Aktionäre der H SA
hätten D vorgeworfen, die J GmbH zu einem übersetzten Preis verkauft zu
haben, und hätten eine Beteiligung am Erlös verlangt. Ein beigezogener
Rechtsanwalt habe empfohlen, strafrechtlich (wegen Verdachts auf ungetreue
Geschäftsbesorgung) und allenfalls zivilrechtlich (mittels einer
Verantwortlichkeitsklage) gegen D vorzugehen. Ein Treuhandunternehmen sei von I
beauftragt worden, die Buchführung durch die F AG zu überprüfen, und habe
in seinem diesbezüglichen Bericht vom 11. August 2021 etliche
Geschäftsvorfälle aufgelistet, die es für fragwürdig hielt. Die Aktionäre der H SA
hätten daraufhin umgehend die Einberufung einer ausserordentlichen
Generalversammlung verlangt. Der Minderheitsaktionär G habe sich trotz
Poolingvertrag auf deren Seite geschlagen, die dadurch über eine Mehrheit von
52,3 % des Aktienkapitals verfügt habe. In der Folge seien D und E aus dem
Verwaltungsrat der C AG abgewählt und das Mandat der F AG zur Führung
der Buchhaltung der C AG gekündigt worden. Im Zuge dieser Streitigkeiten
habe I im Juni 2021 Einsicht in die Buchhaltung der C AG verlangt. D und E
hätten diese verweigert und am 2. Juli 2021 den Beschwerdeführer mit der
Wahrung ihrer Interessen und derjenigen der F AG beauftragt.
3.3
Nach
Auffassung der Beschwerdegegnerin verletzte der Beschwerdeführer durch die
Annahme dieses letztgenannten Mandats seine Pflicht zur Vermeidung von
Interessenkonflikten gemäss Art. 12 lit. c BGFA.
3.3.1
Zur Begründung erwog die Beschwerdegegnerin einleitend, die Treuepflicht
des Anwalts dauere auch nach der Beendigung eines Mandats fort. Insbesondere
bleibe ein Anwalt an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfe keine Mandate
annehmen, die sich gegen einen ehemaligen Klienten richteten und in deren
Rahmen Informationen eine Rolle spielen könnten, die er vom früheren Mandanten
unter dem Berufsgeheimnis erfahren habe. Dies gelte allerdings grundsätzlich
nur für solche Kenntnisse, die der neue Mandant nicht schon selbst habe und
somit auch dem Anwalt weitergeben könne. Je enger die beiden Mandate in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht zusammenhängen würden, desto grösser sei die
Gefahr einer Interessenkollision. Sei der Streitgegenstand der Mandate gar
identisch, so sei der Parteiwechsel auch dann unzulässig, wenn der neue Klient
dem Anwalt alle einschlägigen Informationen selbst vermitteln könne.
3.3.2
Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sich das jüngere Mandat nicht
gegen seine ehemalige Klientin, die C AG, sondern gegen deren Aktionäre
und Organe richte, erachtete die Beschwerdegegnerin als "mindestens
teilweise unzutreffend". Zwar habe der Rechtsstreit, in dem der
Beschwerdeführer das Ehepaar D/E und die F AG vertrete, seine Ursache in
Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen und den Aktionären der H SA. Die
Abwahl aus dem Verwaltungsrat der C AG, gegen die sich die neuen Mandanten
des Beschwerdeführers zu wehren versuchten, sei aber ein Beschluss der
Gesellschaft. In einem diesbezüglichen Gerichtsverfahren wäre die C AG
Gegenpartei, nicht deren Aktionäre oder Organe. Sodann werde dem Ehepaar D/E
vorgeworfen, im Rahmen ihrer Geschäftsführung in erheblichem Mass den
Interessen der C AG zuwidergehandelt zu haben, wobei im Zusammenhang mit
der Veräusserung der J GmbH durch D der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung
im Raum stehe. Auch hinsichtlich eines diesbezüglichen Straf- oder
Zivilverfahrens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der
Beschwerdeführer seine neue Mandantschaft gegenüber seiner ehemaligen Klientin,
der C AG, zu vertreten hätte.
3.3.3
Bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die C AG und andere
Gesellschaften der C-Gruppe sei es vorwiegend um die Bearbeitung von Vertrags-
und anderen Dokumenten im Zusammenhang mit arbeits- und steuerrechtlichen
Fragen und einmal auch um den Rücktritt von D aus dem Verwaltungsrat einer
Gruppengesellschaft gegangen. Das spätere Mandat betreffe Streitigkeiten
innerhalb des Aktionariats der C AG und als Folge davon zwischen dieser
und den Eheleuten D/E. Wenngleich der Streitgegenstand der beiden Mandate nicht
identisch sei, sei das Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs
unverkennbar. Die Eheleute D/E hätten die Geschäfte der C AG geführt und
die von D beherrschte F AG deren Buchhaltung. In dem von I eingeholten
Bericht betreffend die Geschäftsführung der Eheleute D/E seien aufgrund einer
stichprobenweisen Überprüfung etliche Geschäftsvorfälle aus den Jahren 2017–2021
beanstandet und sei betont worden, dass es bei einer umfassenden Prüfung
möglicherweise noch zu weiteren Beanstandungen gekommen wäre. Der
Beschwerdeführer sei im genannten Zeitraum immer wieder in verschiedensten
Angelegenheiten für die C AG tätig gewesen, wobei aufgrund der Stellung
der Eheleute D/E davon auszugehen sei, dass diese ihn jeweils beauftragt und
instruiert hätten. Dabei liege es nahe, dass seine "intensive beratende
Tätigkeit" auch Geschäftsvorgänge betroffen habe, welche in allfälligen
straf- oder zivilrechtlichen Verfahren gegen D und E relevant werden könnten.
3.3.4
Hinsichtlich eines möglichen Vertraulichkeitskonflikts erachtete es die
Beschwerdegegnerin als zutreffend, dass die Eheleute D/E und die F AG
aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Buchhalter der
C AG über alle Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften der C-Gruppe
im Bilde seien. Der Beschuldigte hätte deshalb im Rahmen seiner Tätigkeit für
diese Gesellschaften kaum vertrauliche Kenntnisse erlangen können, welche D und
E nicht ebenfalls hätten und ihm selbst vermitteln könnten. Nicht zu bezweifeln
sei indessen, dass der Beschwerdeführer während seiner mehrjährigen,
breitgefächerten anwaltlichen Tätigkeit für die Gesellschaften der C-Gruppe
viel vertrauliches Wissen über diese erworben habe. Dieses hätten ihm die
Eheleute D/E in deren Eigenschaft als Organpersonen der C AG "im
Hinblick auf die Wahrung von Interessen der Gesellschaft" anvertraut. Dass
der Beschwerdeführer nun, mit diesem Wissen ausgestattet, die Eheleute D/E im
Streit mit der C AG vertrete, erscheine deshalb "unter dem
Blickwinkel von Art. 12 lit. c BGFA als unzulässig". Dass sie
ihm entsprechende Kenntnisse wohl vermitteln könnten, wenn er sie nicht schon
hätte, vermöge daran "bei dieser Konstellation" nichts zu ändern.
Sodann sei fraglich, ob der Beschwerdeführer sich in der gegebenen Situation
jederzeit uneingeschränkt für die Interessen seiner Klientschaft einsetzen
könne. Die Beschwerdegegnerin erwog in diesem Zusammenhang, die gegenüber den
Eheleuten D/E erhobenen Vorwürfe, die Geschäfte der C AG während Jahren in
verschiedenster Hinsicht unkorrekt geführt zu haben, würden – wenn
zutreffend – durchaus auch strafrechtliche Relevanz aufweisen. In
Anbetracht der "intensiven beratenden Tätigkeit" des
Beschwerdeführers für die C AG sei es möglich, dass in einem
entsprechenden Verfahren auch er selbst ins Schussfeld geraten würde, wobei
seine eigenen Interessen und diejenigen seiner Klientschaft diesfalls
keineswegs zwingend gleichläufig wären. Im Moment würde dies jedoch keinen hinreichend
konkreten Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA
darstellen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer kritisiert diese Begründung der Beschwerdegegnerin als
widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und willkürlich. Er macht weiterhin
geltend, das neue Mandat richte sich nicht gegen die C AG oder gegen mit
dieser verbundene Gesellschaften, sondern gegen die übrigen Aktionäre und
Verwaltungsräte der C AG. Weiter bestehe kein Risiko der Offenlegung
vertraulicher Informationen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner früheren
Tätigkeit für die C AG erfahren habe, da er für diese jeweils von D bzw.
der F AG oder E bzw. zumindest mit deren Wissen beauftragt und instruiert
worden sei. Schliesslich bestreitet er das Bestehen eines thematischen
Zusammenhangs zwischen seinen früheren Mandaten für die C AG und der
aktuellen Vertretung des Ehepaars D/E und der F AG.
4.2
Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt,
ist es einem Anwalt oder einer Anwältin nicht schlechthin untersagt, ein Mandat
anzunehmen, welches sich gegen eine ehemalige Klientschaft richtet. Allerdings
ist ein nach Massgabe von Art. 12 lit. c BGFA verbotener
Parteiwechsel auch nicht nur dort zu bejahen, wo das Risiko der Offenlegung
vertraulicher Informationen aus dem früheren Mandat besteht oder wo das spätere
Mandat die identische Streitmaterie wie das frühere Mandat betrifft. Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts muss eine unzulässige Doppelvertretung
nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt
zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein (hinreichend
enger) Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c
BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht
gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den
gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch
hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht gemäss Bundesgericht in
zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3;
vgl. BGr, 25. März 2010,
2C_427/2009, E. 2.2; 1P.587/1997, E. 4c/aa in: Pra 87 [1998] Nr. 98;
vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 601 ff.).
Zur Beurteilung, ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen,
können verschiedene Kriterien herangezogen werden, namentlich der Zeitablauf
zwischen den Mandaten, das Bestehen eines tatsächlichen oder rechtlichen
Zusammenhangs zwischen diesen, die Bedeutung und Dauer des früheren Mandats,
die vom Anwalt bei der Ausübung des ersten Mandats erworbenen Kenntnisse sowie
das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen
Klientschaft (BGE 145 IV 218 E. 2.1; vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 603,
mit Hinweisen).
4.3
Mit der
Beschwerdegegnerin ist zunächst festzuhalten, dass die Argumentation des
Beschwerdeführers, wonach sich das neue Mandat ausschliesslich gegen die
Aktionäre und übrigen Verwaltungsräte der C AG, nicht aber gegen die C AG
oder damit verbundene Gruppengesellschaften richte, in der vorliegenden
Konstellation nicht gänzlich überzeugt. Auch wenn es sich beim Konflikt, in
dessen Rahmen der Beschwerdeführer mit der Vertretung der Interessen der
Eheleute D/E und der F AG betraut wurde, in erster Linie um einen solchen
mit anderen Aktionären und Organpersonen innerhalb der C AG handelt, so
kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die ihnen gegenüberstehenden
Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder zumindest zwischenzeitlich über eine
kontrollierende Mehrheit innerhalb der Generalversammlung und im Verwaltungsrat
verfügten, was letztlich zur Abwahl der Eheleute D/E aus dem Verwaltungsrat der
C AG und zur Kündigung des Buchführungsmandats der F AG führte. Bei
dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der im Raum stehenden Vorwürfe,
wonach die Eheleute D/E im Rahmen ihrer Geschäftsführung die Interessen der C AG
in verschiedener Hinsicht missachtet haben sollen, bestand bereits im Zeitpunkt
der Annahme dieses Mandats ein konkretes Risiko, zur Wahrung von deren
Interessen mit der pflichtgemässen Sorgfalt nicht nur gegenüber den übrigen
Aktionären und Organpersonen, sondern auch unmittelbar gegenüber der C AG
und möglicherweise weiteren Gruppengesellschaften tätig werden zu müssen.
4.4
Nicht zu
folgen ist dagegen der Würdigung der Beschwerdegegnerin, wonach es unter dem
Blickwinkel von Art. 12 lit. c BGFA als unzulässig erscheine, dass
der Beschwerdeführer nunmehr die Eheleute D/E im Streit mit der C AG
vertrete, obwohl er dabei vertrauliches Wissen verwerten könnte, welches seine
Mandanten ihm als Organpersonen der C AG im Hinblick auf die Wahrung der
Interessen dieser Gesellschaft anvertraut hätten.
4.4.1
Das aus Art. 12 lit. c und Art. 13 BGFA fliessende Verbot
der Annahme von Mandaten, bei denen die Gefahr besteht, vertrauliche
Informationen aus einer früheren Mandatsbeziehung verwerten oder erörtern zu
müssen, soll sicherstellen, dass ein Anwalt die Vertraulichkeit der im Rahmen
einer früheren Mandatsbeziehung anvertrauten Geheimnisse auch gegenüber seiner
späteren Klientschaft wahren kann. Gleichzeitig wird dadurch gewährleistet,
dass ein Anwalt auch die Interessen der späteren Klientschaft nach bestem
Wissen und Gewissen wahren kann, ohne geschützte Kenntnisse aus früheren
Mandaten verheimlichen zu müssen, obschon diese für die sorgfältige
Mandatsausübung von Relevanz wären. Wie die Beschwerdegegnerin selbst betont,
gilt dieses Verbot gemäss herrschender Lehre aber nur dort, wo die spätere
Klientschaft nicht bereits selbst über die vertraulichen Informationen verfügt,
sodass sie diese dem Anwalt (oder einem anderen Anwalt) auch selbst vermitteln
könnte (vgl. hierzu Brunner/Henn/Kriesi, Rz. 179 sowie Fellmann, Rz. 409,
je mit Hinweisen; vgl. ferner Giovanni A. Testa, Die zivil- und
standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich
2001, S. 117). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin vorliegend
ausdrücklich bejaht.
4.4.2
Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb eine mögliche Verwertung der
geschützten Kenntnisse dennoch unzulässig sein soll, vermag nicht zu
überzeugen. Dass die fraglichen Informationen dem Beschwerdeführer ursprünglich
zu einem anderen Zweck anvertraut wurden als zur Vertretung der Eheleute D/E,
tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Da gemäss den unbestrittenen
Feststellungen der Beschwerdegegnerin den Eheleuten D/E und der F AG
aufgrund von deren Stellung als ehemalige Geschäftsführer bzw. Buchhalter
sämtliche Geschäftsgeheimnisse der C AG bereits bekannt sein dürften, war
der Beschwerdeführer auch bei Annahme des späteren Mandats ohne Weiteres in der
Lage, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die er im Rahmen seiner
früheren Tätigkeit für die C AG allenfalls erfahren hat. Mit der Pflicht
des Beschwerdeführers zur Wahrung des Berufsgeheimnisses lässt sich eine
Unzulässigkeit der Annahme des inkriminierten Mandats unter Art. 12 lit. c
BGFA deshalb nicht begründen.
4.5
Zu
beurteilen bleibt, ob nicht aufgrund der übrigen Kriterien der dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung von gegenläufigen Mandaten im Sinn von Art. 12
lit. c BGFA auszugehen ist. Dies wäre namentlich dann zu bejahen, wenn der
Inhalt des neuen Mandats für die Eheleute D/E und die F AG einen derart
engen Sachzusammenhang zur früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C AG
aufweisen würde, dass von einem hinreichend konkreten Risiko auszugehen wäre,
dass der Beschwerdeführer unmittelbar solchen Interessen der C AG
zuwiderhandeln müsste, mit deren Wahrung er im Rahmen seiner früheren Tätigkeit
für selbige betraut wurde.
4.6
Dass gegen
die Eheleute D/E oder die F AG dereinst ein straf- oder zivilrechtliches
Verfahren anhängig gemacht werden könnte, in welchem ihnen die C AG als
Gegenpartei oder als Privatklägerin gegenüberstehen würde, und welches
Geschäftsvorfälle zum Gegenstand haben könnte, an denen der Beschwerdeführer
als Vertreter der C AG beteiligt war, erscheint zwar angesichts der
zahlreichen im Raum stehenden Vorwürfe nicht ausgeschlossen. Den Akten sind
indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass im Zeitpunkt
der Annahme des inkriminierten Mandats durch den Beschwerdeführer mit der
Aufnahme eines solchen Verfahrens unmittelbar zu rechnen war oder dass ein
solches inzwischen im Gange wäre. Sodann ist zu berücksichtigen, dass das
umstrittene Mandat für die Eheleute D/E nicht deren Vertretung in einem solchen
Verfahren betraf, sondern in einem Aktionärskonflikt, welcher sich zunächst um
den Anspruch von I auf Einsicht in die Bücher der C AG und später um die
Kontrolle über die Gesellschaft sowie die Abwahl der Eheleute D/E aus dem
Verwaltungsrat der C AG drehte. Dass zwischen diesem Mandat und der
früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C AG ein derart enger
Sachzusammenhang besteht, dass von einem Parteiwechsel mit dem konkreten Risiko
der Vertretung gegenläufiger Interessen im Sinn von Art. 12 lit. c
BGFA auszugehen wäre, geht weder aus der Begründung der Beschwerdegegnerin noch
aus den Akten hervor. Letztere Tätigkeiten, bei denen es gemäss der
Beschwerdegegnerin vordergründig um die Bearbeitung von Vertrags- und anderen
Dokumenten, mitunter um arbeits- oder steuerrechtliche Fragen und um den
Rücktritt von D aus dem Verwaltungsrat einer Gruppengesellschaft ging, betrafen
soweit ersichtlich jeweils die Wahrung der Interessen der C AG im
Verhältnis zu deren Arbeitnehmern oder Geschäftspartnern, nie aber im
Verhältnis zu den Eheleuten D/E oder zur F AG.
5.
Dass der Beschwerdeführer mit der Annahme des Mandats für die
Eheleute D/E und die F AG gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen
hätte, ist in Anbetracht des Gesagten nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2022 mitsamt der
Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer aufzuheben. Für das Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin ist auch bei diesem Ausgang nach § 37 Abs. 1 AnwG
in Verbindung mit § 17 Abs. 1 VRG sowie § 14 der Verordnung des
Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz
vom 21. Juni 2006 (LS 215.12) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
3.
Februar 2022 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).