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Entscheid

VB.2022.00768

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00768

25. Januar 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25105)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00768

Urteil

der 3. Kammer

vom 25. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 18. November 2021 reichte die C AG bei der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich

(fortan: Aufsichtskommission) eine Anzeige gegen Rechtsanwalt A wegen

Verletzung der Berufsregeln ein, unter Antrag auf Eröffnung eines

Disziplinarverfahrens und Anordnung einer angemessenen Disziplinarmassnahme.

Die C AG warf ihm zusammengefasst die Vornahme eines unzulässigen

Parteiwechsels vor, indem er ein Mandat ihrer ehemaligen

Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsführer D und E (sowie der von ersterem

kontrollierten F AG) betreffend deren Vertretung in einem Konflikt mit

Geschäftspartnern, Aktionären und Organmitgliedern der C AG und

verschiedenen Tochtergesellschaften angenommen habe. Dies, obwohl Rechtsanwalt A

zuvor während mehrerer Jahre in verschiedensten Angelegenheiten für die C AG

anwaltlich tätig gewesen sei. Dadurch habe er seine Pflichten gemäss Art. 12

lit. a und lit. c des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

(BGFA; SR 935.61) verletzt.

B. Mit

Beschluss vom 3. Februar 2022 eröffnete die Aufsichtskommission ein

Disziplinarverfahren gegen A wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. c

BGFA). Sie setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zu den

erhobenen Vorwürfen, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu

Fr. 1'000.- und eines Entscheids aufgrund der Akten im Säumnisfall. A

liess sich hierzu innert Frist mit Eingabe vom 17. Mai 2022 vernehmen und

die Einstellung des Disziplinarverfahrens unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen.

C. Mit

Beschluss vom 3. November 2022 erteilte die Aufsichtskommission A wegen

Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA einen

Verweis (Dispositivziffer I). Ferner auferlegte sie ihm die

Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- (Dispositivziffern II und III).

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A mit Eingabe vom 19. Dezember 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er liess unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der

Aufsichtskommission und die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragen.

Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom

9.

Januar 2023 und unter Einreichung der Verfahrensakten auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Nach § 38 des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG;

LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission

nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Anwältinnen

und Anwälte meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft

und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12

lit. c BGFA). Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts

gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Die

entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und

erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im

Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen

und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch

mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (zum

Ganzen BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr,

2.

November 2022, 2C_867/2021, E. 4.1; 14. März 2019,

1B_510/2018, E. 2.1, mit Hinweisen; 30. Januar 2019, 2C_898/2018, E. 5.2;

vgl. ferner BVGr, 2. Mai 2019, A-6040/2018, E. 3.4). Diese

Bestimmungen sollen zum Schutz der Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen

und Anwälte ihre Tätigkeit als unabhängige Vertreter und Berater

ausschliesslich in deren Interesse ausüben, ohne darin durch Dritt- oder

Eigeninteressen eingeschränkt zu sein (vgl. BGE 141 IV 257 E. 2.1;

BGr, 14. März 2019, 1B_510/2018, E. 2.1; BGE 130 II 87 E. 4.2;

Alexander Brunner/Matthias-Christoph

Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 124 Rz. 145;

Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 774 ff.).

Dem Verbot von Interessenkonflikten wird ferner eine Funktion beim Schutz des

Anwaltsgeheimnisses zugeschrieben, indem hierdurch Situationen vermieden

werden, in denen sich ein Anwalt oder eine Anwältin versucht sehen könnte,

vertrauliche Informationen aus einer früheren Mandatsbeziehung zum Nachteil des

damaligen Klienten im Interesse eines derzeitigen Klienten offenzulegen oder zu

verwenden (vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.3; Hans

Nater/Martin Rauber, Vertraulichkeitskonflikte, SJZ 2010, S. 248 ff; Benoît Chappuis/Jérome Gurtner,

La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 527 f.; Schiller, Rz. 779;

kritisch: Walter Fellmann,

Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 350; vgl. ferner

Chappuis/Gurtner, Rz. 563 f.).

2.2

Das in Art. 12

lit. c BGFA statuierte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

ist entsprechend seiner offenen Formulierung weit auszulegen. Es bezweckt, jede

Art von Interessenkonflikten zu vermeiden, welche gegen die Berufsregeln

verstossen würden (VGr, 2. September

2021, VB.2019.00195, E. 2.2, auch zum Nachfolgenden; vgl. BGr, 22. Januar

2015, 2C_814/2014, E. 4.1,

mit zahlreichen Beispielen). Ein unzulässiger Interessenkonflikt ist

einerseits zu bejahen, wo die zu wahrenden Klienteninteressen den persönlichen

Interessen des Anwalts oder der Anwältin selbst zuwiderlaufen. Andererseits

untersagt die Bestimmung Anwältinnen und Anwälten die gleichzeitige Vertretung

von Klienten, deren Interessen gegenläufig sind. Unter dem Begriff des

Parteiwechsels wird schliesslich die Frage diskutiert, ob und in welchen Fällen

ein Anwalt oder eine Anwältin ein Mandat annehmen darf, welches den Interessen

einer ehemaligen Klientschaft zuwiderläuft (vgl. Fellmann, Rz. 409;

Chappuis/Gurtner, Rz. 599 ff. sowie weiterführend E. 4.2

nachstehend). Massgebend für das

Vorliegen eines Interessenkonflikts sind insbesondere die konkrete Bindung bzw.

Beziehung zwischen den Beteiligten im Einzelfall, die gesamte tatsächliche,

materielle Situation sowie die konkreten abweichenden Interessen, welche die betroffene

Anwaltsperson in ein Dilemma bringen können (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.2,

mit Hinweisen).

2.3

Die bloss

abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht

nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von

Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den

gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts

(BGE 145 IV 218 E. 4.2; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2; BGr,

2.

November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015,

2C_814/2014, E. 4.1.1; 25. März 2010; 2C_688/2009 E. 3.1, je mit

zahlreichen Hinweisen). Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich

das konkrete Risiko bereits realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht

oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGr, 2. November 2022,

2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1; 21. Juli

2009, 2C_889/2008, E. 3.1.3; vgl. zum Ganzen VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.7).

3.

3.1

Nach der

im Grundsatz unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der

Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer gemäss den im Recht liegenden

Honorarnoten mindestens seit März 2019 und nach eigenen Angaben schon seit 2015

regelmässig als Anwalt für die C AG tätig gewesen. Diese 1999 gegründete

Gesellschaft sei während längerer Zeit von zwei Aktionärsgruppen mit

Beteiligungen von je 50 % gehalten worden. Die eine Gruppe habe bestanden

aus D, welcher über die von ihm beherrschte F AG 45,2 % der Aktien

gehalten habe, dessen Ehefrau E mit einem Anteil von 2,5 % und G mit einem

solchen von 2,3 %. Diese Aktionäre hätten in einem Poolingvertrag die

übereinstimmende Ausübung ihrer Stimmrechte vereinbart. Die zweite

Aktionärsgruppe habe aus der H SA und mehreren Personen aus deren Umfeld

bestanden. Auch unter dieser Gruppe habe ein Poolingvertrag bestanden. D und E

hätten die Geschäfte der C AG geführt und die F AG deren Buchhaltung.

Die H SA sei für die technischen Entwicklungen zuständig gewesen. Sie habe

den Verwaltungsratspräsidenten der C AG in Person von I gestellt und

gegenüber deren Geschäftsführung über "gewisse Kontrollbefugnisse"

verfügt, deren Umfang allerdings unklar geblieben sei.

3.2

Im Jahr

2020.

sei es innerhalb des Aktionariats der C AG zu einer Streitigkeit

betreffend den im Jahr 2010 durch D getätigten Verkauf der J GmbH – einer

weiteren Gesellschaft der C-Gruppe – an die K GmbH gekommen. Die Aktionäre der H SA

hätten D vorgeworfen, die J GmbH zu einem übersetzten Preis verkauft zu

haben, und hätten eine Beteiligung am Erlös verlangt. Ein beigezogener

Rechtsanwalt habe empfohlen, strafrechtlich (wegen Verdachts auf ungetreue

Geschäftsbesorgung) und allenfalls zivilrechtlich (mittels einer

Verantwortlichkeitsklage) gegen D vorzugehen. Ein Treuhandunternehmen sei von I

beauftragt worden, die Buchführung durch die F AG zu überprüfen, und habe

in seinem diesbezüglichen Bericht vom 11. August 2021 etliche

Geschäftsvorfälle aufgelistet, die es für fragwürdig hielt. Die Aktionäre der H SA

hätten daraufhin umgehend die Einberufung einer ausserordentlichen

Generalversammlung verlangt. Der Minderheitsaktionär G habe sich trotz

Poolingvertrag auf deren Seite geschlagen, die dadurch über eine Mehrheit von

52,3 % des Aktienkapitals verfügt habe. In der Folge seien D und E aus dem

Verwaltungsrat der C AG abgewählt und das Mandat der F AG zur Führung

der Buchhaltung der C AG gekündigt worden. Im Zuge dieser Streitigkeiten

habe I im Juni 2021 Einsicht in die Buchhaltung der C AG verlangt. D und E

hätten diese verweigert und am 2. Juli 2021 den Beschwerdeführer mit der

Wahrung ihrer Interessen und derjenigen der F AG beauftragt.

3.3

Nach

Auffassung der Beschwerdegegnerin verletzte der Beschwerdeführer durch die

Annahme dieses letztgenannten Mandats seine Pflicht zur Vermeidung von

Interessenkonflikten gemäss Art. 12 lit. c BGFA.

3.3.1

Zur Begründung erwog die Beschwerdegegnerin einleitend, die Treuepflicht

des Anwalts dauere auch nach der Beendigung eines Mandats fort. Insbesondere

bleibe ein Anwalt an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfe keine Mandate

annehmen, die sich gegen einen ehemaligen Klienten richteten und in deren

Rahmen Informationen eine Rolle spielen könnten, die er vom früheren Mandanten

unter dem Berufsgeheimnis erfahren habe. Dies gelte allerdings grundsätzlich

nur für solche Kenntnisse, die der neue Mandant nicht schon selbst habe und

somit auch dem Anwalt weitergeben könne. Je enger die beiden Mandate in

zeitlicher und sachlicher Hinsicht zusammenhängen würden, desto grösser sei die

Gefahr einer Interessenkollision. Sei der Streitgegenstand der Mandate gar

identisch, so sei der Parteiwechsel auch dann unzulässig, wenn der neue Klient

dem Anwalt alle einschlägigen Informationen selbst vermitteln könne.

3.3.2

Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sich das jüngere Mandat nicht

gegen seine ehemalige Klientin, die C AG, sondern gegen deren Aktionäre

und Organe richte, erachtete die Beschwerdegegnerin als "mindestens

teilweise unzutreffend". Zwar habe der Rechtsstreit, in dem der

Beschwerdeführer das Ehepaar D/E und die F AG vertrete, seine Ursache in

Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen und den Aktionären der H SA. Die

Abwahl aus dem Verwaltungsrat der C AG, gegen die sich die neuen Mandanten

des Beschwerdeführers zu wehren versuchten, sei aber ein Beschluss der

Gesellschaft. In einem diesbezüglichen Gerichtsverfahren wäre die C AG

Gegenpartei, nicht deren Aktionäre oder Organe. Sodann werde dem Ehepaar D/E

vorgeworfen, im Rahmen ihrer Geschäftsführung in erheblichem Mass den

Interessen der C AG zuwidergehandelt zu haben, wobei im Zusammenhang mit

der Veräusserung der J GmbH durch D der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung

im Raum stehe. Auch hinsichtlich eines diesbezüglichen Straf- oder

Zivilverfahrens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der

Beschwerdeführer seine neue Mandantschaft gegenüber seiner ehemaligen Klientin,

der C AG, zu vertreten hätte.

3.3.3

Bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die C AG und andere

Gesellschaften der C-Gruppe sei es vorwiegend um die Bearbeitung von Vertrags-

und anderen Dokumenten im Zusammenhang mit arbeits- und steuerrechtlichen

Fragen und einmal auch um den Rücktritt von D aus dem Verwaltungsrat einer

Gruppengesellschaft gegangen. Das spätere Mandat betreffe Streitigkeiten

innerhalb des Aktionariats der C AG und als Folge davon zwischen dieser

und den Eheleuten D/E. Wenngleich der Streitgegenstand der beiden Mandate nicht

identisch sei, sei das Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs

unverkennbar. Die Eheleute D/E hätten die Geschäfte der C AG geführt und

die von D beherrschte F AG deren Buchhaltung. In dem von I eingeholten

Bericht betreffend die Geschäftsführung der Eheleute D/E seien aufgrund einer

stichprobenweisen Überprüfung etliche Geschäftsvorfälle aus den Jahren 2017–2021

beanstandet und sei betont worden, dass es bei einer umfassenden Prüfung

möglicherweise noch zu weiteren Beanstandungen gekommen wäre. Der

Beschwerdeführer sei im genannten Zeitraum immer wieder in verschiedensten

Angelegenheiten für die C AG tätig gewesen, wobei aufgrund der Stellung

der Eheleute D/E davon auszugehen sei, dass diese ihn jeweils beauftragt und

instruiert hätten. Dabei liege es nahe, dass seine "intensive beratende

Tätigkeit" auch Geschäftsvorgänge betroffen habe, welche in allfälligen

straf- oder zivilrechtlichen Verfahren gegen D und E relevant werden könnten.

3.3.4

Hinsichtlich eines möglichen Vertraulichkeitskonflikts erachtete es die

Beschwerdegegnerin als zutreffend, dass die Eheleute D/E und die F AG

aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Buchhalter der

C AG über alle Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften der C-Gruppe

im Bilde seien. Der Beschuldigte hätte deshalb im Rahmen seiner Tätigkeit für

diese Gesellschaften kaum vertrauliche Kenntnisse erlangen können, welche D und

E nicht ebenfalls hätten und ihm selbst vermitteln könnten. Nicht zu bezweifeln

sei indessen, dass der Beschwerdeführer während seiner mehrjährigen,

breitgefächerten anwaltlichen Tätigkeit für die Gesellschaften der C-Gruppe

viel vertrauliches Wissen über diese erworben habe. Dieses hätten ihm die

Eheleute D/E in deren Eigenschaft als Organpersonen der C AG "im

Hinblick auf die Wahrung von Interessen der Gesellschaft" anvertraut. Dass

der Beschwerdeführer nun, mit diesem Wissen ausgestattet, die Eheleute D/E im

Streit mit der C AG vertrete, erscheine deshalb "unter dem

Blickwinkel von Art. 12 lit. c BGFA als unzulässig". Dass sie

ihm entsprechende Kenntnisse wohl vermitteln könnten, wenn er sie nicht schon

hätte, vermöge daran "bei dieser Konstellation" nichts zu ändern.

Sodann sei fraglich, ob der Beschwerdeführer sich in der gegebenen Situation

jederzeit uneingeschränkt für die Interessen seiner Klientschaft einsetzen

könne. Die Beschwerdegegnerin erwog in diesem Zusammenhang, die gegenüber den

Eheleuten D/E erhobenen Vorwürfe, die Geschäfte der C AG während Jahren in

verschiedenster Hinsicht unkorrekt geführt zu haben, würden – wenn

zutreffend – durchaus auch strafrechtliche Relevanz aufweisen. In

Anbetracht der "intensiven beratenden Tätigkeit" des

Beschwerdeführers für die C AG sei es möglich, dass in einem

entsprechenden Verfahren auch er selbst ins Schussfeld geraten würde, wobei

seine eigenen Interessen und diejenigen seiner Klientschaft diesfalls

keineswegs zwingend gleichläufig wären. Im Moment würde dies jedoch keinen hinreichend

konkreten Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA

darstellen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer kritisiert diese Begründung der Beschwerdegegnerin als

widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und willkürlich. Er macht weiterhin

geltend, das neue Mandat richte sich nicht gegen die C AG oder gegen mit

dieser verbundene Gesellschaften, sondern gegen die übrigen Aktionäre und

Verwaltungsräte der C AG. Weiter bestehe kein Risiko der Offenlegung

vertraulicher Informationen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner früheren

Tätigkeit für die C AG erfahren habe, da er für diese jeweils von D bzw.

der F AG oder E bzw. zumindest mit deren Wissen beauftragt und instruiert

worden sei. Schliesslich bestreitet er das Bestehen eines thematischen

Zusammenhangs zwischen seinen früheren Mandaten für die C AG und der

aktuellen Vertretung des Ehepaars D/E und der F AG.

4.2

Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt,

ist es einem Anwalt oder einer Anwältin nicht schlechthin untersagt, ein Mandat

anzunehmen, welches sich gegen eine ehemalige Klientschaft richtet. Allerdings

ist ein nach Massgabe von Art. 12 lit. c BGFA verbotener

Parteiwechsel auch nicht nur dort zu bejahen, wo das Risiko der Offenlegung

vertraulicher Informationen aus dem früheren Mandat besteht oder wo das spätere

Mandat die identische Streitmaterie wie das frühere Mandat betrifft. Nach

ständiger Praxis des Bundesgerichts muss eine unzulässige Doppelvertretung

nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt

zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein (hinreichend

enger) Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c

BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht

gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den

gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch

hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht gemäss Bundesgericht in

zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3;

vgl. BGr, 25. März 2010,

2C_427/2009, E. 2.2; 1P.587/1997, E. 4c/aa in: Pra 87 [1998] Nr. 98;

vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 601 ff.).

Zur Beurteilung, ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen,

können verschiedene Kriterien herangezogen werden, namentlich der Zeitablauf

zwischen den Mandaten, das Bestehen eines tatsächlichen oder rechtlichen

Zusammenhangs zwischen diesen, die Bedeutung und Dauer des früheren Mandats,

die vom Anwalt bei der Ausübung des ersten Mandats erworbenen Kenntnisse sowie

das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen

Klientschaft (BGE 145 IV 218 E. 2.1; vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 603,

mit Hinweisen).

4.3

Mit der

Beschwerdegegnerin ist zunächst festzuhalten, dass die Argumentation des

Beschwerdeführers, wonach sich das neue Mandat ausschliesslich gegen die

Aktionäre und übrigen Verwaltungsräte der C AG, nicht aber gegen die C AG

oder damit verbundene Gruppengesellschaften richte, in der vorliegenden

Konstellation nicht gänzlich überzeugt. Auch wenn es sich beim Konflikt, in

dessen Rahmen der Beschwerdeführer mit der Vertretung der Interessen der

Eheleute D/E und der F AG betraut wurde, in erster Linie um einen solchen

mit anderen Aktionären und Organpersonen innerhalb der C AG handelt, so

kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die ihnen gegenüberstehenden

Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder zumindest zwischenzeitlich über eine

kontrollierende Mehrheit innerhalb der Generalversammlung und im Verwaltungsrat

verfügten, was letztlich zur Abwahl der Eheleute D/E aus dem Verwaltungsrat der

C AG und zur Kündigung des Buchführungsmandats der F AG führte. Bei

dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der im Raum stehenden Vorwürfe,

wonach die Eheleute D/E im Rahmen ihrer Geschäftsführung die Interessen der C AG

in verschiedener Hinsicht missachtet haben sollen, bestand bereits im Zeitpunkt

der Annahme dieses Mandats ein konkretes Risiko, zur Wahrung von deren

Interessen mit der pflichtgemässen Sorgfalt nicht nur gegenüber den übrigen

Aktionären und Organpersonen, sondern auch unmittelbar gegenüber der C AG

und möglicherweise weiteren Gruppengesellschaften tätig werden zu müssen.

4.4

Nicht zu

folgen ist dagegen der Würdigung der Beschwerdegegnerin, wonach es unter dem

Blickwinkel von Art. 12 lit. c BGFA als unzulässig erscheine, dass

der Beschwerdeführer nunmehr die Eheleute D/E im Streit mit der C AG

vertrete, obwohl er dabei vertrauliches Wissen verwerten könnte, welches seine

Mandanten ihm als Organpersonen der C AG im Hinblick auf die Wahrung der

Interessen dieser Gesellschaft anvertraut hätten.

4.4.1

Das aus Art. 12 lit. c und Art. 13 BGFA fliessende Verbot

der Annahme von Mandaten, bei denen die Gefahr besteht, vertrauliche

Informationen aus einer früheren Mandatsbeziehung verwerten oder erörtern zu

müssen, soll sicherstellen, dass ein Anwalt die Vertraulichkeit der im Rahmen

einer früheren Mandatsbeziehung anvertrauten Geheimnisse auch gegenüber seiner

späteren Klientschaft wahren kann. Gleichzeitig wird dadurch gewährleistet,

dass ein Anwalt auch die Interessen der späteren Klientschaft nach bestem

Wissen und Gewissen wahren kann, ohne geschützte Kenntnisse aus früheren

Mandaten verheimlichen zu müssen, obschon diese für die sorgfältige

Mandatsausübung von Relevanz wären. Wie die Beschwerdegegnerin selbst betont,

gilt dieses Verbot gemäss herrschender Lehre aber nur dort, wo die spätere

Klientschaft nicht bereits selbst über die vertraulichen Informationen verfügt,

sodass sie diese dem Anwalt (oder einem anderen Anwalt) auch selbst vermitteln

könnte (vgl. hierzu Brunner/Henn/Kriesi, Rz. 179 sowie Fellmann, Rz. 409,

je mit Hinweisen; vgl. ferner Giovanni A. Testa, Die zivil- und

standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich

2001, S. 117). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin vorliegend

ausdrücklich bejaht.

4.4.2

Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb eine mögliche Verwertung der

geschützten Kenntnisse dennoch unzulässig sein soll, vermag nicht zu

überzeugen. Dass die fraglichen Informationen dem Beschwerdeführer ursprünglich

zu einem anderen Zweck anvertraut wurden als zur Vertretung der Eheleute D/E,

tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Da gemäss den unbestrittenen

Feststellungen der Beschwerdegegnerin den Eheleuten D/E und der F AG

aufgrund von deren Stellung als ehemalige Geschäftsführer bzw. Buchhalter

sämtliche Geschäftsgeheimnisse der C AG bereits bekannt sein dürften, war

der Beschwerdeführer auch bei Annahme des späteren Mandats ohne Weiteres in der

Lage, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die er im Rahmen seiner

früheren Tätigkeit für die C AG allenfalls erfahren hat. Mit der Pflicht

des Beschwerdeführers zur Wahrung des Berufsgeheimnisses lässt sich eine

Unzulässigkeit der Annahme des inkriminierten Mandats unter Art. 12 lit. c

BGFA deshalb nicht begründen.

4.5

Zu

beurteilen bleibt, ob nicht aufgrund der übrigen Kriterien der dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung von gegenläufigen Mandaten im Sinn von Art. 12

lit. c BGFA auszugehen ist. Dies wäre namentlich dann zu bejahen, wenn der

Inhalt des neuen Mandats für die Eheleute D/E und die F AG einen derart

engen Sachzusammenhang zur früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C AG

aufweisen würde, dass von einem hinreichend konkreten Risiko auszugehen wäre,

dass der Beschwerdeführer unmittelbar solchen Interessen der C AG

zuwiderhandeln müsste, mit deren Wahrung er im Rahmen seiner früheren Tätigkeit

für selbige betraut wurde.

4.6

Dass gegen

die Eheleute D/E oder die F AG dereinst ein straf- oder zivilrechtliches

Verfahren anhängig gemacht werden könnte, in welchem ihnen die C AG als

Gegenpartei oder als Privatklägerin gegenüberstehen würde, und welches

Geschäftsvorfälle zum Gegenstand haben könnte, an denen der Beschwerdeführer

als Vertreter der C AG beteiligt war, erscheint zwar angesichts der

zahlreichen im Raum stehenden Vorwürfe nicht ausgeschlossen. Den Akten sind

indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass im Zeitpunkt

der Annahme des inkriminierten Mandats durch den Beschwerdeführer mit der

Aufnahme eines solchen Verfahrens unmittelbar zu rechnen war oder dass ein

solches inzwischen im Gange wäre. Sodann ist zu berücksichtigen, dass das

umstrittene Mandat für die Eheleute D/E nicht deren Vertretung in einem solchen

Verfahren betraf, sondern in einem Aktionärskonflikt, welcher sich zunächst um

den Anspruch von I auf Einsicht in die Bücher der C AG und später um die

Kontrolle über die Gesellschaft sowie die Abwahl der Eheleute D/E aus dem

Verwaltungsrat der C AG drehte. Dass zwischen diesem Mandat und der

früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C AG ein derart enger

Sachzusammenhang besteht, dass von einem Parteiwechsel mit dem konkreten Risiko

der Vertretung gegenläufiger Interessen im Sinn von Art. 12 lit. c

BGFA auszugehen wäre, geht weder aus der Begründung der Beschwerdegegnerin noch

aus den Akten hervor. Letztere Tätigkeiten, bei denen es gemäss der

Beschwerdegegnerin vordergründig um die Bearbeitung von Vertrags- und anderen

Dokumenten, mitunter um arbeits- oder steuerrechtliche Fragen und um den

Rücktritt von D aus dem Verwaltungsrat einer Gruppengesellschaft ging, betrafen

soweit ersichtlich jeweils die Wahrung der Interessen der C AG im

Verhältnis zu deren Arbeitnehmern oder Geschäftspartnern, nie aber im

Verhältnis zu den Eheleuten D/E oder zur F AG.

5.

Dass der Beschwerdeführer mit der Annahme des Mandats für die

Eheleute D/E und die F AG gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen

hätte, ist in Anbetracht des Gesagten nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2022 mitsamt der

Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer aufzuheben. Für das Verfahren vor der

Beschwerdegegnerin ist auch bei diesem Ausgang nach § 37 Abs. 1 AnwG

in Verbindung mit § 17 Abs. 1 VRG sowie § 14 der Verordnung des

Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz

vom 21. Juni 2006 (LS 215.12) keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

3.

Februar 2022 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).