VB.2022.00769
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00769
22. Februar 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24368)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00769
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A, zurzeit im Iran, gesetzlich vertreten durch B,
dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde 2006 in D, Afghanistan, geboren. Seine Eltern sind
1983 geborene afghanische Staatsangehörige B und die 1980 geborene afghanische
Staatsangehörige E. Aus der Ehe der Eltern gingen noch die beiden Töchter F,
geb. 2006, und G, geb. 2010, hervor.
Der Vater, B, reiste am 4. Mai 2012 in die Schweiz
ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014
Erwägungen
wurde sein Asylgesuch durch das damalige Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration, SEM) abgelehnt und B in der Schweiz vorläufig
aufgenommen. Am 15. Januar 2018 erhielt er schliesslich eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalls, zuletzt verlängert bis 15. Januar
2023.
Am 20. Januar 2022 ersuchte B das Migrationsamt um
Bewilligung der Einreise seines Sohnes, A. Am 16. Mai 2022 stellte auch A
bei der Schweizer Botschaft in Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Visums
im Rahmen eines Familiennachzugs. Am 15. Juli 2022 ersuchte er das
Migrationsamt um eine rasche Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs, da sein
Dispositiv
Visum im Iran demnächst ablaufe. Mit Verfügung vom 8. August 2022 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung ab.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. November 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und
das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib beim Vater und
somit das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann ausländischen
Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine
Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG)
und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom
Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf
der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7
mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend
Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte
Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach
pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).
2.1.2
Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47
AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der
übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu
erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf
Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des
Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige
Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47
Abs. 1 und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen
(Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung
ist, die Integration der Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen
Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in
der Schweiz geniessen können (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002
3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016,
2C_147/2015, E. 2.4.1). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der
parlamentarischen Debatte hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den
konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu
begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.).
2.1.3
Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert,
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie
des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses
Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die
Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2
EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend
gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG,
wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen
BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar
2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll
demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht
werden.
2.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47
Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE
verstrichen und das Gesuch um Familiennachzug damit verspätet erfolgt ist.
Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen
nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 47 Abs. 4
AIG wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl.
auch Art. 73 und 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober
2007]). Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75
VZAE ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen
solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser
Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall
(BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September
2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2;
20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der
Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder
erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem
auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen
(BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die
Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige
Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der
Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss
liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative
Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil
dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung
und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso
höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2
und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3, mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der
Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die Ausnahme und nicht
die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2; 27. August
2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4).
2.3.2
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass er in Afghanistan
gefährdet und deshalb geflohen sei. Sein Vater habe hohe Schulden generiert und
sei 2012 vor der Verfolgung seiner Gläubiger geflohen. In dieser Zeit habe er
den Kontakt zu seiner Familie verloren. Seit 2020 bestehe wieder telefonischer
Kontakt zwischen dem Vater und der Familie. Mit Verweis auf die eingereichten
Beilagen macht er weiter geltend, dass er seit Dezember 2021 betreffend seinen
Vater und Schwager bereits mehrere Male festgehalten und befragt worden sei.
Zudem habe er sich gegenüber der Polizei der 3. Sicherheitszone
verpflichtet, seinen Vater und Schwager bis zum 16. Mai 2022 zur Polizei
zu bringen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm vorgeworfen
werde, dass er bei Befragungen im Jahr 2021 Falschaussagen betreffend seinen
Vater und seinen Schwager gemacht habe. Diese hätten in den Rängen des Feindes
gemeinsam gegen das Islamische Emirat Afghanistan gekämpft sowie Waffen
versteckt. Sofern sie sich nicht bis am 16. Mai 2022 stellen würden, würde
die gesamte Verantwortung auf die Familie und den Beschwerdeführer fallen.
Damit sei offensichtlich, dass er wegen seines Vaters und seines Schwagers
Opfer einer gezielten Verfolgung durch die Taliban geworden sei. Ihm drohe die
Rekrutierung durch die Taliban. Nach der letzten Freilassung am 26. April
2022 sei er deshalb aus Afghanistan nach Iran geflüchtet und es erscheine eine
Rückkehr nach Afghanistan als unmöglich. Zurzeit erhalte er nur Hilfe von
seinem Vater. Eine allfällige Rückkehr nach Afghanistan würde nicht nur ihn,
sondern auch seine Mutter und Geschwister in Gefahr bringen.
2.3.3
Was der Beschwerdeführer vorliegend vorbringt, vermag einen nachträglichen
Familiennachzug nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer aus Angst vor einer allfälligen Verfolgung durch die Taliban
nicht nach Afghanistan zurückkehren möchte. Auch verkennt das
Verwaltungsgericht seine widrigen Umstände aufgrund der Flucht des Vaters aus
Afghanistan nicht. Soweit der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, dass sich
die Vorinstanz im Rahmen seines Gesuchs um Familiennachzug ungenügend mit
seiner geltend gemachten Gefährdungslage auseinandergesetzt habe, ist ihm nicht
zu folgen. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass seine geltend gemachten
Gründe, welche auf der Machtergreifung der Taliban und seiner Flucht vor ihnen
basieren, dem Sinn und Zweck des Gesuchs um Familiennachzug widerlaufen. Mit dem Familiennachzug soll gemäss den hiervor
dargelegten Rechtsnormen grundsätzlich primär ein gemeinsames Familienleben in
der Schweiz ermöglicht werden. Hingegen soll der Familiennachzug keine Art von
Hilfestellung bei einer allfälligen Flucht von Familienangehörigen aus dem
Heimatstaat darstellen und deren Aufnahme in die Schweiz erleichtern. In
Bezug auf die dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Machtergreifung der
Taliban und der Verfolgung seines Vaters sowie seines Schwagers allenfalls
drohende Zwangsrekrutierung ist folglich kein relevanter Zusammenhang mit einem
Gesuch um Familiennachzug in der Schweiz ersichtlich und hat über die Erteilung
einer Bewilligung unter den dargelegten Umständen allenfalls das Staatssekretariat
für Migration (SEM) im Rahmen eines allfälligen ordentlichen Asylverfahrens zu
entscheiden.
Dementsprechend ist im
vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen, ob dem Beschwerdeführer
aufgrund der Verfolgung seines Vaters und seines Schwagers in Afghanistan die Verfolgung
oder Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht und ihm deshalb eine Rückkehr
in seine Heimat derzeit unzumutbar erscheint.
2.3.4 Sodann hat die Vorinstanz folgerichtig
dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan seine Mutter und seine
Geschwister sowie seine Grossmutter und Nichten oder Neffen hat, bei welchen er
aufwuchs und mit welchen er bis zu seiner Ausreise in den Iran zusammenlebte.
Diese sind nach wie vor dort und er kann jederzeit zu ihnen zurückkehren.
Ohnehin teilen diese ebenfalls das gleiche Schicksal wie der Beschwerdeführer.
Des Weiteren darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass der Beschwerdeführer bereits in etwas mehr als einem Jahr
volljährig wird und naturgemäss bereits heute eine gewisse Selbständigkeit
aufweist, welche er in der Beschwerdeschrift selbst vorbringt. Sodann war der
Beschwerdeführer trotz der dargelegten widrigen Umstände dennoch in der Lage,
eine private Highschool sowie selbst bis April 2022 einen dreimonatigen
Deutschkurs zu besuchen. In diesem Alter ist man zudem bereits kurz vor dem
Beginn einer beruflichen Ausbildung, weshalb nicht angenommen werden kann, er
könne in der Schweiz ohne Weiteres – ohne je hier gewesen zu sein – schulisch
Anschluss finden und in Kürze eine Lehre beginnen oder beispielsweise das
Gymnasium besuchen (vgl. BGr, 5. Oktober 2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1).
Selbst wenn der Arbeitgeber seines Vaters grosses Verständnis zeigt und diesem
flexible Arbeitszeiten ermöglichen würde, ändert dies nichts am Umstand, dass
der Wegzug des Beschwerdeführers den Abbruch seiner bisherigen Ausbildung zur
Folge hätte. In der Schweiz könnte er nicht daran anknüpfen und müsste er mit
einer Berufslehre beginnen. Insofern wäre ein Wegzug in die Schweiz für seinen
weiteren beruflichen Weg nicht förderlich. Sodann darf nicht vergessen werden,
dass der Beschwerdeführer mit einem Wegzug in die Schweiz aus seinem während
knapp 17 Jahren aufgebauten sozialen Umfeld (Lehrer, Mitschüler, Freunde)
herausgerissen wird. In der Schweiz hat er lediglich seinen Vater, von welchem
er seit 2012 getrennt lebt und zu welchem er über acht Jahre keinen Kontakt
hatte, wodurch die affektive familiäre Bande zu diesem nicht besonders eng
erscheint. In der Schweiz wäre der Beschwerdeführer, ausser seiner Verbindung
zum Vater, grösstenteils auf sich alleine gestellt. Hinzu kommen die
erheblichen Integrationsschwierigkeiten, die den heute knapp 17-jährigen in der
Schweiz erwarten würden. Dieser war noch nie in der Schweiz und spricht lediglich
Deutsch auf dem Niveau A1. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde eine
komplette Entwurzelung des Beschwerdeführers, der seit seiner Geburt in
Afghanistan lebt, nach sich ziehen, sodass eine solche dem Kindeswohl
abträglich wäre. Zudem ist trotz den Belastungen und den widrigen Umständen
nicht ersichtlich, dass der geltend gemachten Wahrung des Kindeswohls einzig
durch die Übersiedlung in die Schweiz begegnet werden kann. Ausschlaggebend ist hier insbesondere, dass die erforderliche
Betreuung des knapp 17-Jährigen Jugendlichen nur noch sehr eingeschränkt
erbracht werden muss, weshalb diese ohne Weiteres nach wie vor seiner Mutter
und seinen restlichen in Afghanistan lebenden Familienangehörigen zugemutet
werden kann.
Nach
dem Gesagten erscheint das Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen
Nachzugsfristen mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen
Nachzug im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG sachlich gerechtfertigt. Auf
die beantragte Anhörung des Beschwerdeführers und dessen Vater sowie die
weiteren Sachverhaltsabklärungen kann aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage
in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Sodann kann aus denselben
Gründen auch den Vorinstanzen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorgeworfen werden.
Zusammenfassend
erscheint das Verfahren spruchreif und ist die Beschwerde damit mangels wichtiger familiärer Gründe, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden, abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung
versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).