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Entscheid

VB.2022.00769

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00769

22. Februar 2023Deutsch13 min

(URT.2023.24368)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00769

Urteil

der 2. Kammer

vom 22. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A, zurzeit im Iran, gesetzlich vertreten durch B,

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde 2006 in D, Afghanistan, geboren. Seine Eltern sind

1983 geborene afghanische Staatsangehörige B und die 1980 geborene afghanische

Staatsangehörige E. Aus der Ehe der Eltern gingen noch die beiden Töchter F,

geb. 2006, und G, geb. 2010, hervor.

Der Vater, B, reiste am 4. Mai 2012 in die Schweiz

ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014

Erwägungen

wurde sein Asylgesuch durch das damalige Bundesamt für Migration (heute:

Staatssekretariat für Migration, SEM) abgelehnt und B in der Schweiz vorläufig

aufgenommen. Am 15. Januar 2018 erhielt er schliesslich eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalls, zuletzt verlängert bis 15. Januar

2023.

Am 20. Januar 2022 ersuchte B das Migrationsamt um

Bewilligung der Einreise seines Sohnes, A. Am 16. Mai 2022 stellte auch A

bei der Schweizer Botschaft in Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Visums

im Rahmen eines Familiennachzugs. Am 15. Juli 2022 ersuchte er das

Migrationsamt um eine rasche Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs, da sein

Dispositiv

Visum im Iran demnächst ablaufe. Mit Verfügung vom 8. August 2022 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung ab.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. November 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung

zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und

das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib beim Vater und

somit das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann ausländischen

Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine

Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG)

und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom

Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf

der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7

mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend

Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit

Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte

Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach

pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

2.1.2

Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47

AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der

übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu

erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf

Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des

Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige

Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47

Abs. 1 und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen

(Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung

ist, die Integration der Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen

Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in

der Schweiz geniessen können (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002

3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016,

2C_147/2015, E. 2.4.1). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der

parlamentarischen Debatte hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den

konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu

begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.).

2.1.3

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert,

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie

des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses

Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die

Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2

EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend

gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG,

wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen

BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember

2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar

2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll

demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht

werden.

2.2 Vorliegend

ist unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47

Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE

verstrichen und das Gesuch um Familiennachzug damit verspätet erfolgt ist.

Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen

nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 47 Abs. 4

AIG wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl.

auch Art. 73 und 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober

2007]). Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75

VZAE ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen

solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser

Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht

ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall

(BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September

2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2;

20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der

Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder

erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem

auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen

(BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die

Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige

Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der

Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss

liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative

Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil

dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung

und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der

fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso

höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2

und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3, mit

zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der

Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die Ausnahme und nicht

die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2; 27. August

2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4).

2.3.2

Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass er in Afghanistan

gefährdet und deshalb geflohen sei. Sein Vater habe hohe Schulden generiert und

sei 2012 vor der Verfolgung seiner Gläubiger geflohen. In dieser Zeit habe er

den Kontakt zu seiner Familie verloren. Seit 2020 bestehe wieder telefonischer

Kontakt zwischen dem Vater und der Familie. Mit Verweis auf die eingereichten

Beilagen macht er weiter geltend, dass er seit Dezember 2021 betreffend seinen

Vater und Schwager bereits mehrere Male festgehalten und befragt worden sei.

Zudem habe er sich gegenüber der Polizei der 3. Sicherheitszone

verpflichtet, seinen Vater und Schwager bis zum 16. Mai 2022 zur Polizei

zu bringen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm vorgeworfen

werde, dass er bei Befragungen im Jahr 2021 Falschaussagen betreffend seinen

Vater und seinen Schwager gemacht habe. Diese hätten in den Rängen des Feindes

gemeinsam gegen das Islamische Emirat Afghanistan gekämpft sowie Waffen

versteckt. Sofern sie sich nicht bis am 16. Mai 2022 stellen würden, würde

die gesamte Verantwortung auf die Familie und den Beschwerdeführer fallen.

Damit sei offensichtlich, dass er wegen seines Vaters und seines Schwagers

Opfer einer gezielten Verfolgung durch die Taliban geworden sei. Ihm drohe die

Rekrutierung durch die Taliban. Nach der letzten Freilassung am 26. April

2022 sei er deshalb aus Afghanistan nach Iran geflüchtet und es erscheine eine

Rückkehr nach Afghanistan als unmöglich. Zurzeit erhalte er nur Hilfe von

seinem Vater. Eine allfällige Rückkehr nach Afghanistan würde nicht nur ihn,

sondern auch seine Mutter und Geschwister in Gefahr bringen.

2.3.3

Was der Beschwerdeführer vorliegend vorbringt, vermag einen nachträglichen

Familiennachzug nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer aus Angst vor einer allfälligen Verfolgung durch die Taliban

nicht nach Afghanistan zurückkehren möchte. Auch verkennt das

Verwaltungsgericht seine widrigen Umstände aufgrund der Flucht des Vaters aus

Afghanistan nicht. Soweit der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, dass sich

die Vorinstanz im Rahmen seines Gesuchs um Familiennachzug ungenügend mit

seiner geltend gemachten Gefährdungslage auseinandergesetzt habe, ist ihm nicht

zu folgen. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass seine geltend gemachten

Gründe, welche auf der Machtergreifung der Taliban und seiner Flucht vor ihnen

basieren, dem Sinn und Zweck des Gesuchs um Familiennachzug widerlaufen. Mit dem Familiennachzug soll gemäss den hiervor

dargelegten Rechtsnormen grundsätzlich primär ein gemeinsames Familienleben in

der Schweiz ermöglicht werden. Hingegen soll der Familiennachzug keine Art von

Hilfestellung bei einer allfälligen Flucht von Familienangehörigen aus dem

Heimatstaat darstellen und deren Aufnahme in die Schweiz erleichtern. In

Bezug auf die dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Machtergreifung der

Taliban und der Verfolgung seines Vaters sowie seines Schwagers allenfalls

drohende Zwangsrekrutierung ist folglich kein relevanter Zusammenhang mit einem

Gesuch um Familiennachzug in der Schweiz ersichtlich und hat über die Erteilung

einer Bewilligung unter den dargelegten Umständen allenfalls das Staatssekretariat

für Migration (SEM) im Rahmen eines allfälligen ordentlichen Asylverfahrens zu

entscheiden.

Dementsprechend ist im

vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen, ob dem Beschwerdeführer

aufgrund der Verfolgung seines Vaters und seines Schwagers in Afghanistan die Verfolgung

oder Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht und ihm deshalb eine Rückkehr

in seine Heimat derzeit unzumutbar erscheint.

2.3.4 Sodann hat die Vorinstanz folgerichtig

dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan seine Mutter und seine

Geschwister sowie seine Grossmutter und Nichten oder Neffen hat, bei welchen er

aufwuchs und mit welchen er bis zu seiner Ausreise in den Iran zusammenlebte.

Diese sind nach wie vor dort und er kann jederzeit zu ihnen zurückkehren.

Ohnehin teilen diese ebenfalls das gleiche Schicksal wie der Beschwerdeführer.

Des Weiteren darf nicht ausser Acht

gelassen werden, dass der Beschwerdeführer bereits in etwas mehr als einem Jahr

volljährig wird und naturgemäss bereits heute eine gewisse Selbständigkeit

aufweist, welche er in der Beschwerdeschrift selbst vorbringt. Sodann war der

Beschwerdeführer trotz der dargelegten widrigen Umstände dennoch in der Lage,

eine private Highschool sowie selbst bis April 2022 einen dreimonatigen

Deutschkurs zu besuchen. In diesem Alter ist man zudem bereits kurz vor dem

Beginn einer beruflichen Ausbildung, weshalb nicht angenommen werden kann, er

könne in der Schweiz ohne Weiteres – ohne je hier gewesen zu sein – schulisch

Anschluss finden und in Kürze eine Lehre beginnen oder beispielsweise das

Gymnasium besuchen (vgl. BGr, 5. Oktober 2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1).

Selbst wenn der Arbeitgeber seines Vaters grosses Verständnis zeigt und diesem

flexible Arbeitszeiten ermöglichen würde, ändert dies nichts am Umstand, dass

der Wegzug des Beschwerdeführers den Abbruch seiner bisherigen Ausbildung zur

Folge hätte. In der Schweiz könnte er nicht daran anknüpfen und müsste er mit

einer Berufslehre beginnen. Insofern wäre ein Wegzug in die Schweiz für seinen

weiteren beruflichen Weg nicht förderlich. Sodann darf nicht vergessen werden,

dass der Beschwerdeführer mit einem Wegzug in die Schweiz aus seinem während

knapp 17 Jahren aufgebauten sozialen Umfeld (Lehrer, Mitschüler, Freunde)

herausgerissen wird. In der Schweiz hat er lediglich seinen Vater, von welchem

er seit 2012 getrennt lebt und zu welchem er über acht Jahre keinen Kontakt

hatte, wodurch die affektive familiäre Bande zu diesem nicht besonders eng

erscheint. In der Schweiz wäre der Beschwerdeführer, ausser seiner Verbindung

zum Vater, grösstenteils auf sich alleine gestellt. Hinzu kommen die

erheblichen Integrationsschwierigkeiten, die den heute knapp 17-jährigen in der

Schweiz erwarten würden. Dieser war noch nie in der Schweiz und spricht lediglich

Deutsch auf dem Niveau A1. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde eine

komplette Entwurzelung des Beschwerdeführers, der seit seiner Geburt in

Afghanistan lebt, nach sich ziehen, sodass eine solche dem Kindeswohl

abträglich wäre. Zudem ist trotz den Belastungen und den widrigen Umständen

nicht ersichtlich, dass der geltend gemachten Wahrung des Kindeswohls einzig

durch die Übersiedlung in die Schweiz begegnet werden kann. Ausschlaggebend ist hier insbesondere, dass die erforderliche

Betreuung des knapp 17-Jährigen Jugendlichen nur noch sehr eingeschränkt

erbracht werden muss, weshalb diese ohne Weiteres nach wie vor seiner Mutter

und seinen restlichen in Afghanistan lebenden Familienangehörigen zugemutet

werden kann.

Nach

dem Gesagten erscheint das Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen

Nachzugsfristen mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen

Nachzug im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG sachlich gerechtfertigt. Auf

die beantragte Anhörung des Beschwerdeführers und dessen Vater sowie die

weiteren Sachverhaltsabklärungen kann aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage

in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Sodann kann aus denselben

Gründen auch den Vorinstanzen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorgeworfen werden.

Zusammenfassend

erscheint das Verfahren spruchreif und ist die Beschwerde damit mangels wichtiger familiärer Gründe, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden, abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung

versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).