VB.2022.00771
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00771
12. April 2023Deutsch29 min
(URT.2023.24478)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00771
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der bosnisch-herzegowinische
Staatsangehörige A, hier 1988 geboren, reiste am 25. Mai 1991 im Rahmen
eines Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Vorher hatte er bei
den Grosseltern im Heimatland gelebt. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Am 11. Februar 2014 verheiratete er sich im
Heimatland mit der Landsfrau C. Aus der Ehe gingen die Kinder Q, geboren 2017,
und R, geboren 2021, hervor. Die Ehefrau und die Kinder sind ebenfalls im
Besitz der Niederlassungsbewilligung.
B. Während
seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende Strafen:
-
Mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, vom 4. August 2010 erging
eine Busse von Fr. 200.- wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Oktober
2010 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, beides mehrfach
begangen, versuchter Irreführung der Rechtspflege, grober Verletzung der
Verkehrsregeln sowie mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von 75 Tagen
erstandener Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 2'000.-
verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau vom 6. Januar 2012 wurde er wegen Verwendens eines Telefons
ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt und Nichttragens der
Sicherheitsgurte zu einer Busse von Fr. 160.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember
2017 wurde er wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte zu einer Busse von Fr. 60.-
verurteilt.
-
Am 29. Juni 2021 verurteilte ihn das
Kantonsgericht Luzern im Berufungsverfahren gegen das Urteil des
Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 24. April 2019 wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, der Gehilfenschaft zum gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahl, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, der Gehilfenschaft
zur qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch und der
Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren,
unter Anrechnung von 192 Tagen bereits erstandener Freiheitsbeschränkung.
Von der Freiheitsstrafe waren 12 Monate unbedingt zu vollziehen. Für die
restlichen 24 Monate wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren der
bedingte Vollzug gewährt. In Bezug auf einen Anklagepunkt (Reg. 16) sprach
ihn das Kantonsgericht frei. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern hatte ihn
am 24. April 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten
verurteilt.
Das
Bundesgericht wies die von A gegen das Urteil des Kantonsgericht Luzern
erhobene Beschwerde ab (BGr, 7. April 2022, 6B_1071/2021).
Die Delikte waren zwischen dem 20. März und dem 18. Juni
2015 begangen worden.
C. Am 24. Oktober
2012 war A vom Migrationsamt wegen des Urteils des Bezirksgerichts Münchwilen
verwarnt und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht worden.
D. Mit
Schreiben vom 26. Juli 2018 wies das Migrationsamt A wegen mehrerer
eingeleiteter Betreibungen und Verlustscheine auf die Folgen des Nichterfüllens
finanzieller Verpflichtungen hin. Am 14. April 2020 befragte das
Migrationsamt A im Rahmen der Prüfung der Integration schriftlich unter anderem
zur Haft und finanziellen Situation. Eine weitere schriftliche Befragung
erfolgte am 2. August 2021.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 wies das
Migrationsamt A darauf hin, dass es angesichts der Straffälligkeit
beabsichtige, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Am 12. August
2022 wurde A von der Kantonspolizei im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs einvernommen, ebenso die Ehefrau.
Am 21. September 2022 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
E. Am 26. Juli
2022 hatte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern das Gesuch von
A um Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft gutgeheissen. Am 19. September
2022 erging der Vollzugsbefehl mit Antrittsdatum am 2. Mai 2023 und Ende
am 21. Oktober 2023.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 18. Oktober 2022 beantragte A bei der Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 21. September
2022.
Am 17. November 2022 wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Dagegen gelangte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit
Beschwerde vom 21. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des Rekursentscheids und es sei die Niederlassungsbewilligung
nicht zu widerrufen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit
Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2022 wurde A eine Kaution auferlegt.
Zudem wurde ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines aktuellen
Strafregisterauszugs und Betreibungsregisterauszüge inklusive
Verlustscheinregister von sich und der Ehefrau einzureichen. Die 20-tägige
Zahlungsfrist endete am 23. Januar 2023, während der
Prozesskostenvorschuss am Folgetag einging. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar
2023.
wurde A Frist zum Nachweis der fristgerechten Einzahlung angesetzt. Am 2. Februar
2023.
reichte A die Unterlagen ins Recht sowie den Nachweis der fristgerechten
Einzahlung des Vorschusses. Die Sicherheitsdirektion hatte am 4. Januar
2023.
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht
erstattet. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die
Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 377). Dabei ist unerheblich, ob die
Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1).
2.2
Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63
Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die
Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen
Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer
Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin
die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu
Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die
zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (BGr,
15.
Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1).
2.3
Vorliegend
wurde der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht Luzern für die zwischen dem 20. März
2015.
bis 18. Juni 2015 begangenen Straftaten zu einer dreijährigen
Freiheitsstrafe verurteilt. Damit sind die Migrationsbehörden für eine
allfällige Wegweisung zuständig. Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr
vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt.
2.4
Auch bei
Schuldenwirtschaft kann ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung bzw. eine schwerwiegende Gefährdung derselben im Sinn von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG vorliegen. Das Bundesgericht hat sich dazu zusammengefasst wie
folgt geäussert (BGr, 21. Januar 2019, 2C_93/2018, E. 3.4/3.5):
Die Schuldenwirtschaft allein genüge für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt sei zusätzlich Mutwilligkeit der
Verschuldung; die Verschuldung müsse mit anderen Worten selbst verschuldet und
qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon sei nicht leichthin
auszugehen (vgl. BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 3.1
mit Hinweis). Zudem obliege der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde
(vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1). Sei bereits
eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen worden, was in den bundesgerichtlich beurteilten Fällen die Regel
bilde, sei entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden angehäuft habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass wer von vornherein
keine Möglichkeit habe, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu
tilgen, einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der
Lohnpfändung) unterliege. Das könne in solchen Fällen dazu führen, dass im
Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukämen oder der betriebene Betrag
anwachse, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde. Von entscheidender
Bedeutung sei dagegen, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden
seien. Positiv zu würdigen sei etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut
worden seien. Ein Widerruf sei dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise
weitere Schulden angehäuft worden seien (vgl. BGr, 12. September 2017 2C_164/2017,
E. 3.1 mit Hinweis; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Als
Kriterium des für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzten schwerwiegenden
(und nicht nur "erheblichen") Verstosses gegen die öffentliche
Ordnung zog das Bundesgericht den Umfang der Schulden heran und hielt fest, es
lasse sich keine klare Grenze ziehen, ab wann die Verschuldung nicht mehr nur
als erhebliche, sondern als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung
zu gelten habe. Den bisher entschiedenen Fällen lasse sich aber jedenfalls
entnehmen, dass bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder
privatrechtlichen Schulden von Fr. 188'000.- (Verlustscheine; vgl. BGr, 4. Juli
2018, 2C_517/2017), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. BGr, 12. September
2017.
2C_164/2017) und Fr. 172'543.- (Verlustscheine, zusätzlich offene
Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.-; vgl. BGr, 21. Juli 2014,
2C_997/2013) eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen
sei.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(vgl. Art. 96 AIG; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 8 Abs. 2
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Beim Widerrufsgrund zufolge
einer erwirkten Freiheitsstrafe sind zu berücksichtigen (1) die Art und
Schwere der begangenen Straftaten und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener
verübt wurden; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der
seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Betroffenen
während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum
Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die
mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie
(8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei
einer Ausreise in die Heimat- oder in einen Drittstaat (siehe BGr, 17. August 2022,
2C_568/2021, E. 4.1 [auch zum Folgenden], mit Hinweis auf BGr, 19. Mai
2021, 2C_1024/2020, E. 3.2, BGr, 7. September 2018, 2C_410/2018, E. 4.2,
EGMR, 8. Dezember 2020, M.M. gegen die Schweiz, Rs. Nr. 59006/18,
§ 49 ff.; BGE 139 I 145 E. 2.4, BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist
eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall.
3.2
Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit
einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in
dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5)
und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf
genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Dabei muss – anders als im
Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA) – keine konkrete
Rückfallgefahr vorliegen, damit eine Aufenthaltsbeendigung zulässig ist,
sondern es dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden
(vgl. BGr, 4. Juni 2021, 2C_826/2020, E. 4.3.2).
3.3
Im
Zusammenhang mit der Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr,
insbesondere bei Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon
sehr lange leben, hat das Bundesgericht dem Umstand eine besondere Bedeutung
beigemessen, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib
in der Schweiz konkret bestehen, das heisst, ob und inwiefern er die sich aus
den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen
Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines
Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft
und nachvollziehbar dartun kann ("biographische Kehrtwende"; BGr, 5. Februar
2019, 2C_634/2018, E. 6.3.1 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Hat
der Ausländer im Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung seines
Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg
gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots, das
heisst, eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck),
ihm nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige
soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw.
berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die ausländerrechtliche
aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein; sie dient
vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit vor der von einer bestimmten
ausländischen Person potenziell ausgehenden (Rückfall-)Gefahr.
4.
Die vorliegend vorzunehmende Prüfung der Verhältnismässigkeit
beinhaltet die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der
aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Hinsichtlich des öffentlichen
Interesses ist beim Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG die Schwere des
Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe
niederschlägt, Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung
(BGr, 5. Februar 2021, 2C_736/2020, E. 4, 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 II 10 E. 4.2 und 129 II 215 E. 3.1). Darauf ist im
Folgenden einzugehen.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer hatte zwischen dem 20. März 2015 und dem 18. Juni
2015.
zusammen mit weiteren Komplizen – der Tätergruppierung D, die in
jeweils wechselnder Zusammensetzung agierte – in mehreren Kantonen diverse,
teils versuchte Einbruchdiebstähle begangen. Die Täter hatten es hauptsächlich
auf Büro- und Industriegebäude bzw. die dortigen Tresore und Kassen abgesehen
und sich mit brachialer Gewalt durch Einschlagen oder Aufwuchten von Fenstern
und Türen Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft. Den Tatbeteiligten waren
vorgängig der Tatausführung bei der Planung jeweils konkrete Aufgaben
zugewiesen worden, wobei der Beschwerdeführer in den meisten Fällen als
Chauffeur und Wache agierte. Ausserdem holte er mit seinen Fahrzeugen
Komplizen, die im grenznahen Ausland lebten, vor und nach den begangenen Taten
ab bzw. brachte sie wieder dorthin zurück. In mehreren Fällen kundschaftete er
die Tatorte vorgängig mit Komplizen aus und versteckte in deren Nähe Werkzeuge.
4.1.2
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 29. Juni
2021.
im Berufungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139
Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 StGB, der Gehilfenschaft zum gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahl nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1,
2.
und 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144
Abs. 1 und 3 StGB, der Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung
nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, der
mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, der Gehilfenschaft zum
Hausfriedensbruch nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 186 StGB und
der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 lit. a
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren,
unter Anrechnung von 192 Tagen bereits erstandener Freiheitsbeschränkung.
Die Deliktbeute belief sich auf rund Fr. 260'000.-, wovon der
Beschwerdeführer ca. Fr. 60'000.- erhielt. Der Gesamtsachschaden wurde auf
Fr. 394'000.- festgelegt. Von der Freiheitsstrafe sind 12 Monate unbedingt
zu vollziehen, wobei der Strafantritt in Halbgefangenschaft im Mai dieses
Jahres erfolgen soll. Für die restlichen 24 Monate wurde bei einer
Probezeit von zwei Jahren der bedingte Vollzug gewährt. In Bezug auf einen
Anklagepunkt (Reg. 16) sprach ihn das Kantonsgericht frei.
4.1.3
Das Kantonsgericht Luzern gewichtete das Tatverschulden angesichts der
vielen verübten (teils versuchten) gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle in
29.
Fällen bzw. Registern im Sinn einer fortgesetzten Delinquenz in sehr
kurzer Zeit sowie der Zielgerichtetheit und Professionalität des Vorgehens als
mittelschwer. Dasselbe gelte in Bezug auf die (teilweise qualifizierten)
Sachbeschädigungen, die Hausfriedensbrüche und den Verstoss gegen das SVG
(Entwendung zum Gebrauch). Da die (mehrfache) Sachbeschädigung, der (mehrfache)
Hausfriedensbruch sowie der Verstoss gegen das SVG, denen im Rahmen der
Strafzumessung eine untergeordnete Rolle zukomme, nach zehn Jahren verjähren
und sich der Beschwerdeführer seit mehr als sechs Jahren keine Rechtsverletzungen
mehr habe zuschulden kommen lassen, könne wegen Ablaufs von zwei Dritteln der
Verjährungsfrist bei den genannten Delikten gestützt auf den
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB eine Strafreduktion um
einen Monat greifen. Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl und die mehrfache
qualifizierte Sachbeschädigung würden hingegen erst nach 15 Jahren
verjähren. Sodann habe angesichts der relativ langen Verfahrensdauer bereits
die Vorinstanz eine Strafmilderung von vier Monaten vorgenommen. Mit der
weiteren erheblichen Verfahrensverzögerung vor Kantonsgericht sei aufgrund der
langen Verfahrensdauer eine Reduktion der Freiheitsstrafe um sechs Monate
auf gesamthaft drei Jahre vorzunehmen. Weiter sei mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass sich das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der
Tatbegehung nicht strafprivilegierend auswirke, weil ein gesetzeskonformes
Verhalten während eines laufenden Strafverfahrens (und auch sonst)
vorausgesetzt werden dürfe. Es sei ihm auch keine überdurchschnittliche
Strafempfindlichkeit zuzubilligen und auch sein weitgehendes Geständnis könne
mit Blick auf die kaum vorhandene Reue und Einsicht nicht strafmildernd
berücksichtigt werden. Zwar leide er an Rückenschmerzen, sei verheiratet und
Vater zweier Kleinkinder. Es seien aber keine aussergewöhnlichen Umstände
gegeben, die dazu führten, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für ihn
mit einer besonderen Härte verbunden wäre. In Zusammenhang mit der Gewährung
des teilbedingten Vollzugs ging das Kantonsgericht Luzern angesichts der
beruflichen, persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und
seines Wohlverhaltens seit der Tatbegehung sowie der Vorstrafenlosigkeit – das
Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Oktober 2010 wurde mittlerweile
aus dem Strafregister gelöscht – jedenfalls von einer nicht ungünstigen
Prognose aus, auch wenn er erhebliche Schulden aufweise, teilweise wegen der
seinerzeitigen als auch der jetzt zu beurteilenden Delinquenz bzw. den sich
daraus ergebenden Folgen.
4.2
Ins
Gewicht fällt vorliegend auch die Strafe des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Oktober
2010.
wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, beides mehrfach begangen, versuchter
Irreführung der Rechtspflege, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie
mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von 75 Tagen
erstandener Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 2'000.-, unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Taten wurden im Jahr 2008
begangen. Gemäss Bericht der Kriminalpolizei des Kantons Thurgau vom 20. Februar
2009.
seien die Täter dabei mit einer unbeschreiblichen Brachialgewalt
vorgegangen, was in keiner Relation zum erbeuteten Deliktbetrag gestanden sei.
Zwar wurde die Strafe mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht. Bei der im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen
Interessenabwägung kann aber nicht ausgeblendet werden, wie sich die betroffene
ausländische Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten
hat. Der Migrationsbehörde ist es daher nicht verwehrt, strafrechtlich
relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden, namentlich solche, die
Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Löschung im
Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person
einzubeziehen, wobei selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der
Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann, insbesondere wenn es sich um
relativ geringfügige Verfehlungen handelt (BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020.
E. 4.4).
4.3
Zu den
Anlassdelikten im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a
Abs. 1 lit. c und lit. d StGB gehören unter anderem
qualifizierter Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB
und Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186
StGB), wofür der Beschwerdeführer unter anderem schuldig gesprochen wurde. Nach
dem Willen des Gesetzgebers führt ein solches Anlassdelikt bei einem
entsprechenden Handeln nach dem 1. Oktober 2016 grundsätzlich
obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung. Auch wenn Art. 66
Abs. 1 lit. c StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, so darf
auslegungsweise im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 96 Abs. 1
AIG der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung indessen im Rahmen der
ausländerrechtlichen Interessenabwägung dennoch Rechnung getragen werden (BGr,
1.
Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2; BGr, 31. Januar 2017,
2C_822/2016, E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Dies gilt es vorliegend
entsprechend zu berücksichtigen.
4.4
Die vom
Beschwerdeführer mehrfach begangenen Anlassdelikte weisen klar auf ein hohes
öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung hin. Es handelt sich dabei um
wiederholt begangene, besonders verwerfliche Straftaten (vgl. BGr, 10. Juni
2020, 2C_92/2020, E. 4.1), wenn auch nicht gegen Personen gerichtet.
Weiter ist zu beachten, dass ihm das Kantonsgericht Luzern ein mittelschweres
Tatverschulden attestierte und selbst unter Berücksichtigung strafmildernder
Umstände zufolge Zeitablaufs (E. 4.1.3) zu einer dreijährigen
Freiheitsstrafe verurteilt hat. Dieses, trotz Strafmilderung, hohe Strafmass spricht
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für ein gravierendes Verschulden
(vgl. BGr, 24. Juni 2022, 2C_133/2022, E. 5.1.2; BGE 139 I 145 E. 3.4).
Dass das Strafgericht "nur" ein mittelschweres Verschulden annahm,
worauf in der Beschwerdeschrift hingewiesen wird, führt zu keiner Relativierung
in Bezug auf das hier zu prüfende öffentliche Fernhalteinteresse (vgl. BGr, 28. Oktober
2014, 2C_397/2014, E. 2.3 und E. 2.5). Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer am 21. Oktober 2010 vom Bezirksgericht Münchwilen schon
einmal wegen gleichartiger Delikte zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von
22.
Monaten bedingt verurteilt worden war. Auch wenn dem mittlerweile
gelöschten Urteil als solchem keine grosse Bedeutung mehr zukommt, so ist doch
im Rahmen der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers festzuhalten,
dass er jene Delikte als junger Erwachsener und nicht etwa als Jugendlicher
begangen hatte (vgl. BGr, 24. September 2020, 2C_717/2019, E. 3.2.1).
Wegen des Urteils des Bezirksgerichts Münchwilen wurde er zudem am 24. Oktober
2012.
migrationsrechtlich verwarnt. Davon unbeeindruckt und daher umso
bedenklicher, delinquierte er jedoch nicht einmal drei Jahre später erneut
massiv, was schliesslich zur Verurteilung durch das Kantonsgericht Luzern vom
29.
Juni 2021 führte. Dem langen Zeitraum zwischen der Begehung der
Taten im Jahr 2015 und der Verurteilung im Jahr 2021 wurde – wie erwähnt – im
Rahmen der Festlegung der Strafe bereits Rechnung getragen. Dieser Zeitablauf
kann daher nicht erneut zu seinen Gunsten grösser ins Gewicht fallen (vgl. BGr,
24.
Juni 2022, 2C_133/2022, E. 5.1.2). Ebenso darf das Wohlverhalten
des Beschwerdeführers seit der Tatbegehung vorausgesetzt werden, wie dies schon
das Strafgericht festgehalten hat. Davon abgesehen stand der Beschwerdeführer
unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens und ausländerrechtlicher
Konsequenzen. Auffallend ist auch, dass die Taten, die dem Urteil des
Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Oktober 2010 zugrunde lagen, im
Jahr 2008 begangen wurden und jene, die Gegenstand des Urteils des
Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juni 2021 sind, im Jahr 2015. Während des
langen Zeitabschnitts zwischen den beiden Tatkomplexen vollzog der Beschwerdeführer
somit keine biographische Kehrtwende, was umso erstaunlicher ist, als er am 11. Februar 2014
geheiratet hatte. Stattdessen beging er nach der Heirat erneut besonders
verwerfliche Straftaten (E. 4.3), wobei er einer systematisch operierenden
Tätergruppierung angehörte. Als Tatbeteiligter hatte er denn auch nicht nur untergeordnete,
sondern massgebende Aufgaben inne; unter anderem war er Chauffeur und Wache und
kundschaftete vorgängig Tatorte zusammen mit Komplizen aus (E. 4.1.1).
Angesichts der Gesamtumstände kann eine Rückfallgefahr nicht mehr
ausgeschlossen werden (E. 3.2), anders als etwa im vom Bundesgericht am 26. März
2018.
beurteilten Fall (2C_532/2017). Dort ging es um einen hier mit zehn Jahren
eingereisten 1995 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen, der im Jahr 2016
wegen zwei einmalig in einer Nacht begangenen Gewaltdelikten (versuchter Raub
und Raub) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer
Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden war. Das Bundesgericht ging davon
aus, er habe glaubhaft mit seiner deliktischen Vergangenheit gebrochen und eine
glaubhafte private, familiäre sowie berufliche positive Ausrichtung hin auf ein
glaubwürdiges neues Zukunftsprojekt (Lehre als Koch), das er kaum bereit sein
werde, durch künftige Straftaten zu gefährden (E. 5.2 des genannten
Urteils). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer aber nicht bloss wegen
einmalig begangener Anlassdelikte schuldig gemacht, sondern beging die Taten im
Jahr 2015 während eines längeren Zeitraums. Sodann hätte auch er nach der
Verurteilung durch das Bezirksgericht Münchwilen im Jahr 2010 und der
Verwarnung vom 24. Oktober 2012 dieselbe Chance für einen Bruch mit der
deliktischen Vergangenheit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gehabt, wovon er aber gerade nicht Gebrauch machte. An der negativen
Beurteilung bezüglich der Rückfallgefahr vermögen entgegen dem Vorbringen in
der Beschwerdeschrift auch die Gewährung des teilweise bedingten Strafvollzugs
bzw. die Bewilligung der Verbüssung in Form der Halbgefangenschaft nichts zu
ändern (vgl. E. 2.1).
4.5
4.5.1
Der Beschwerdeführer war vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 26. Juli
2018.
wegen mehrerer eingeleiteter Betreibungen und Verlustscheine auf die
Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hingewiesen worden.
Gemäss Auszug des Betreibungsamts E vom 30. Januar 2023 weist er neun
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 10'026.95 aus. Die
Verlustscheinforderungen entsprechen der Höhe nach dem im Rekursverfahren
eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 30. Mai
2022.
Aus dem nur im Rekursverfahren eingereichten Betreibungsregisterauszug
des Betreibungsamts F vom 30. Mai 2022 gehen weitere acht
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'565.25 hervor. Dass der
Beschwerdeführer diese Forderungen beim Betreibungsamt F in der
Zwischenzeit beglichen hätte, macht er nicht geltend. Es ist daher anzunehmen,
dass er weiterhin – entsprechend dem Stand im Rekursverfahren – 17 offene
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 22'592.- aufweist. Ferner sind die
weiteren Forderungen in Zusammenhang mit dem Strafurteil vom 29. Juni 2021
von über Fr. 100'000.- (vorbehältlich weiterer Schadenersatzforderungen)
mutwillig. Die bisher bekannte Verschuldung bewegt sich aber gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung quantitativ gesehen noch an der unteren
Grenze bzw. erreicht umfangmässig das Kriterium für die Annahme eines schwerwiegenden
Verstosses gegen die öffentliche Ordnung für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
kaum (E. 2.4; BGr, 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 5.2).
4.5.2
Die angespannte finanzielle Situation als solche ist aber im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. der Rückfallgefahr trotzdem mitzuberücksichtigen.
Die Vorinstanz erachtete die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine
finanzielle Lage wie schon in der Vergangenheit mittels der Begehung von
Einbruchdiebstählen aufzubessern versuche, als im Vergleich zur
Durchschnittsbevölkerung nach wie vor erhöht. Insgesamt bestünden daher wenig
Hinweise darauf, dass tatsächlich eine biographische Kehrtwende stattgefunden
habe und die Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Delikte nun deutlich kleiner
wäre. Wie bereits dargelegt, ist angesichts der Gesamtumstände eine
Rückfallgefahr nicht auszuschliessen (E. 4.4) und insoweit die
entsprechende Einschätzung im Rekursentscheid nicht zu beanstanden.
5.
Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers sind seine privaten Interessen und jene seiner Familie an
einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
5.1
5.1.1
Nachdem der Beschwerdeführer praktisch sein gesamtes bisheriges Leben in
der Schweiz verbracht hat, ist sein Interesse am Verbleib zweifelsohne sehr
hoch. Seine Eltern und Geschwister leben ebenfalls in der Schweiz. Die Ehefrau
hat sich hier etablieren können. Die beiden Kinder wurden da geboren und der Sohn
besucht den Kindergarten. Der Beschwerdeführer hat den Bezug zur Heimat jedoch
nicht verloren. So teilte er dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 4. Juni
2020.
mit, in Bosnien noch Verwandte zu haben. Allerdings pflege er nur noch zu
den beiden Grossvätern Kontakt und besuche sie in regelmässigen Abständen. An
der Befragung vom 12. August 2022 führte er aus, mit den Kindern höchstens
einmal pro Jahr in Bosnien gewesen zu sein. Aber er habe keine guten
Beziehungen dort. Ein Grossvater sei Ende 2021 gestorben und ein Jahr nach
dessen Tod habe es jemanden gebraucht, um mit dem Pfarrer ein Gebet beim Grab
zu sprechen. Darum seien sie dort gewesen. Er, der Beschwerdeführer, komme dort
aber nicht klar. Aufgrund der regelmässigen Besuche sind dem Beschwerdeführer
aber die Gepflogenheiten des Heimatlandes nicht fremd, stammt doch auch seine
Ehefrau von dort und spricht er die dortige Sprache. Insoweit ist ihm die
Rückkehr in die Heimat trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz
grundsätzlich zumutbar. Dass ein Grossvater mittlerweile gestorben ist, ist für
den Beschwerdeführer erschwerend, ändert aber nichts daran, dass dem 1988
geborenen und mittlerweile wieder gesunden Beschwerdeführer eine Reintegration
im Heimatland möglich ist, und zwar angesichts seines Alters selbst ohne Hilfe
der Grosseltern oder dort lebender Verwandter bzw. Verschwägerter. Sollte er
dennoch familiäre Hilfe benötigen, könnten ihn die Ehefrau und hier lebende
Verwandte weiter unterstützen bzw. könnten Kontakte im Heimatland, die aufgrund
der regelmässigen Ferienaufenthalte zweifelsohne bestehen, aktiviert werden.
5.1.2
Obwohl der Beschwerdeführer hier die Schulen besuchte, vermochte er bislang
keine Lehre abzuschliessen und ist schon früh strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Eine Lehre als … zwischen 2004 bis 2008 hat er eigenen Angaben
zufolge nicht bestanden, weil er wegen eines komplizierten Fussbruchs, der
Operationen nach sich zog, nicht so fit für die Lehrabschlussprüfung gewesen
sei. In Zusammenhang mit dem Unfall erhielt er 2007 bis 2009 SUVA-Gelder und
später Arbeitslosengeld. Es folgte eine Anstellung auf Stundenlohnbasis als …
und dann ab September 2010 bis zur Haft im Jahr 2015 als … bei der Firma G GmbH.
Wegen der Verhaftung musste die Familie zwischen dem 1. September 2015 bis
am 31. Mai 2016 von der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 7'959.40
unterstützt werden. Zwischen Januar 2016 bis Mai 2017 war er arbeitslos bzw.
zwischen Juni bis Dezember 2017 in H in der Einrichtung I im Rahmen eines
befristeten Arbeitsplatzes in einer Tagesstruktur engagiert. Ab Februar 2018
bis Juni 2018 arbeitete er auf Stundenlohnbasis im Sicherheitsdienst bei der J GmbH,
war zwischen Juli 2018 bis Februar 2019 arbeitssuchend und ab März 2019
wieder bei der G GmbH als … tätig. Jedoch musste er im Verlauf des Jahres
2020.
wegen Schmerzen im Darmbereich krankgeschrieben werden und erhielt ab
Oktober 2020 Taggeldleistungen. Seit Mitte 2022 arbeitet er bei der Firma
seines Bruders, der K GmbH.
Der
Dispositiv
berufliche Werdegang des Beschwerdeführers verlief demnach nicht geradlinig.
Entsprechend musste er seit 2010 immer wieder betrieben werden. Die sich über
Jahre hinziehende angespannte wirtschaftliche Situation spricht nicht für eine
besondere Integration, erst recht, wenn die strafrechtlich verursachten
Ausstände mitberücksichtigt werden (E. 4.5.1). Insoweit ist die Bindung
des Beschwerdeführers zur Schweiz trotz der langen Anwesenheit im Rahmen der
bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Punkte zu
relativieren (vgl. E. 3.1).
5.1.3
Die über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Ehefrau des
Beschwerdeführers kam erst im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und
vermochte die deutsche Sprache schnell zu erlernen. Im Heimatland schloss sie
eine vierjährige Ausbildung zur technischen Kauffrau ab. Als sie in die Schweiz
kam, arbeitete sie kurz in einer … und dann für ein Jahr in einer ... Später
war sie ca. zwei Jahre als … tätig und verlor dann die Stelle. Gemäss ihren
Angaben bekam sie dann vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einen
Deutschkurs und einen viermonatigen Kurs für …, den sie abgeschlossen habe. Am
1. Oktober 2019 trat sie in der Einrichtung L eine Stelle als … an.
Infolge Schwangerschaft wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig und erhielt
ebenfalls Krankentaggeld. Die Stelle hat sie mittlerweile nicht mehr inne und
erhält Arbeitslosengeld. Sie ist auf Stellensuche. Dem Beschwerdeführer möchte
sie bei negativem Verfahrensausgang nicht in die Heimat folgen, auch wenn ihr
und den Kindern die Trennung sehr schwer fallen würde. Er sei ein guter Vater.
5.2 Die Ehe ist intakt und das Verhältnis des
Beschwerdeführers zur Ehefrau und den ebenfalls über eine
Niederlassungsbewilligung verfügenden Kindern eng, zumal er sich aktiv an deren
Betreuung beteiligt. Die Ausreise des Beschwerdeführers in die Heimat oder
einen Drittstaat würde die Familie zweifelsohne hart treffen, sei es, dass sie
ihm dorthin folgen oder von ihm getrennt leben würde. Dennoch überwiegt nach
dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers
gegenüber den privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz deutlich.
Bei der Interessenabwägung fallen die mehrfach als Erwachsener begangenen
Anlassdelikte, insbesondere jene, die zur Verurteilung des Kantonsgerichts
Luzern vom 29. Juni 2021 führten, schwer ins Gewicht (E. 4.3),
weshalb sich die (zum Schutz von strafbaren Handlungen) aufenthaltsbeendende
Massnahme auch im Licht von Art. 8 EMRK als zulässig erweist (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, mit Hinweisen; vorstehend E. 3.1). Hinzukommt die in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht besonders gelungene Integration des
Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist daher korrekt
ausgefallen und es kann darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu beachten ist sodann, dass für die über eine
gute Ausbildung im Heimatland verfügende Ehefrau eine Rückkehr dorthin zusammen
mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar wäre. Ebenso sind die noch
kleinen Kinder in einem anpassungsfähigen Alter und mit der dortigen Sprache
vertraut. Der Umstand, dass die Ehefrau mit den Kindern nicht mehr ins
Heimatland zurückkehren möchte, ist zwar verständlich, vermag jedoch nicht zu
einer anderen Interessenabwägung zu führen. Sollten die Ehefrau und die Kinder
hierbleiben, wäre die Beziehung zum Beschwerdeführer insbesondere über
elektronische Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen – die Distanz
zwischen der Schweiz und Bosnien ist nicht allzu gross – aufrechtzuerhalten.
5.3 Damit
erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform. Da die
Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer
Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden
Massnahme) erfüllt sind, bleibt auch kein Raum für eine weitere Verwarnung oder
für eine Rückstufung, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin
nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden kann (BGE 148 II 1 E. 2.5,
mit Hinweisen). Hier steht denn auch nicht die Verbesserung oder Beseitigung
von Integrationsdefiziten des Beschwerdeführers im Fokus, sondern der Schutz
der Allgemeinheit vor einer aufgrund seines bisherigen deliktischen Verhaltens
nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr. Sollte sich der Beschwerdeführer im
Heimatland bzw. im Ausland klaglos verhalten, könnte zu einem späteren
Zeitpunkt eine Neuüberprüfung im Rahmen eines allfälligen Familiennachzugs
erfolgen. Gemäss Rechtsprechung ist dies nach fünf Jahren oder auch schon
vorher möglich (BGr, 11. Januar 2018, 2C_299/2017, E. 4.3). Es liegt
somit am Beschwerdeführer, sich während der Fernhaltung möglichst zu bewähren,
um vielleicht schon vor Ablauf von fünf Jahren eine solche Neuüberprüfung zu
ermöglichen, sollte seine Familie hierbleiben.
Bei dieser Sachlage kann auf die persönliche Befragung des
Beschwerdeführers verzichtet werden.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das
Migrationsamt in Bezug auf die Ausreisefrist Absprache mit dem Vollzugs- und
Bewährungsdienst des Kantons Luzern und der Halbgefangenschaft M zu halten hat
(siehe dazu Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids).
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.