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Entscheid

VB.2022.00771

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00771

12. April 2023Deutsch29 min

(URT.2023.24478)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00771

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der bosnisch-herzegowinische

Staatsangehörige A, hier 1988 geboren, reiste am 25. Mai 1991 im Rahmen

eines Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Vorher hatte er bei

den Grosseltern im Heimatland gelebt. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Am 11. Februar 2014 verheiratete er sich im

Heimatland mit der Landsfrau C. Aus der Ehe gingen die Kinder Q, geboren 2017,

und R, geboren 2021, hervor. Die Ehefrau und die Kinder sind ebenfalls im

Besitz der Niederlassungsbewilligung.

B. Während

seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende Strafen:

-

Mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des

Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, vom 4. August 2010 erging

eine Busse von Fr. 200.- wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Oktober

2010 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, beides mehrfach

begangen, versuchter Irreführung der Rechtspflege, grober Verletzung der

Verkehrsregeln sowie mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu

einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von 75 Tagen

erstandener Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 2'000.-

verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Lenzburg-Aarau vom 6. Januar 2012 wurde er wegen Verwendens eines Telefons

ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt und Nichttragens der

Sicherheitsgurte zu einer Busse von Fr. 160.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember

2017 wurde er wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte zu einer Busse von Fr. 60.-

verurteilt.

-

Am 29. Juni 2021 verurteilte ihn das

Kantonsgericht Luzern im Berufungsverfahren gegen das Urteil des

Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 24. April 2019 wegen gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, der Gehilfenschaft zum gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahl, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, der Gehilfenschaft

zur qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch und der

Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren,

unter Anrechnung von 192 Tagen bereits erstandener Freiheitsbeschränkung.

Von der Freiheitsstrafe waren 12 Monate unbedingt zu vollziehen. Für die

restlichen 24 Monate wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren der

bedingte Vollzug gewährt. In Bezug auf einen Anklagepunkt (Reg. 16) sprach

ihn das Kantonsgericht frei. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern hatte ihn

am 24. April 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten

verurteilt.

Das

Bundesgericht wies die von A gegen das Urteil des Kantonsgericht Luzern

erhobene Beschwerde ab (BGr, 7. April 2022, 6B_1071/2021).

Die Delikte waren zwischen dem 20. März und dem 18. Juni

2015 begangen worden.

C. Am 24. Oktober

2012 war A vom Migrationsamt wegen des Urteils des Bezirksgerichts Münchwilen

verwarnt und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht worden.

D. Mit

Schreiben vom 26. Juli 2018 wies das Migrationsamt A wegen mehrerer

eingeleiteter Betreibungen und Verlustscheine auf die Folgen des Nichterfüllens

finanzieller Verpflichtungen hin. Am 14. April 2020 befragte das

Migrationsamt A im Rahmen der Prüfung der Integration schriftlich unter anderem

zur Haft und finanziellen Situation. Eine weitere schriftliche Befragung

erfolgte am 2. August 2021.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 wies das

Migrationsamt A darauf hin, dass es angesichts der Straffälligkeit

beabsichtige, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Am 12. August

2022 wurde A von der Kantonspolizei im Rahmen der Gewährung des rechtlichen

Gehörs einvernommen, ebenso die Ehefrau.

Am 21. September 2022 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

E. Am 26. Juli

2022 hatte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern das Gesuch von

A um Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft gutgeheissen. Am 19. September

2022 erging der Vollzugsbefehl mit Antrittsdatum am 2. Mai 2023 und Ende

am 21. Oktober 2023.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 18. Oktober 2022 beantragte A bei der Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 21. September

2022.

Am 17. November 2022 wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Dagegen gelangte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit

Beschwerde vom 21. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung des Rekursentscheids und es sei die Niederlassungsbewilligung

nicht zu widerrufen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit

Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2022 wurde A eine Kaution auferlegt.

Zudem wurde ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines aktuellen

Strafregisterauszugs und Betreibungsregisterauszüge inklusive

Verlustscheinregister von sich und der Ehefrau einzureichen. Die 20-tägige

Zahlungsfrist endete am 23. Januar 2023, während der

Prozesskostenvorschuss am Folgetag einging. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar

2023.

wurde A Frist zum Nachweis der fristgerechten Einzahlung angesetzt. Am 2. Februar

2023.

reichte A die Unterlagen ins Recht sowie den Nachweis der fristgerechten

Einzahlung des Vorschusses. Die Sicherheitsdirektion hatte am 4. Januar

2023.

auf eine Vernehmlassung verzichtet. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht

erstattet. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die

Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 377). Dabei ist unerheblich, ob die

Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1).

2.2

Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63

Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die

Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen

Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer

Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin

die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu

Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die

zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (BGr,

15.

Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1).

2.3

Vorliegend

wurde der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht Luzern für die zwischen dem 20. März

2015.

bis 18. Juni 2015 begangenen Straftaten zu einer dreijährigen

Freiheitsstrafe verurteilt. Damit sind die Migrationsbehörden für eine

allfällige Wegweisung zuständig. Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr

vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt.

2.4

Auch bei

Schuldenwirtschaft kann ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche

Ordnung bzw. eine schwerwiegende Gefährdung derselben im Sinn von Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG vorliegen. Das Bundesgericht hat sich dazu zusammengefasst wie

folgt geäussert (BGr, 21. Januar 2019, 2C_93/2018, E. 3.4/3.5):

Die Schuldenwirtschaft allein genüge für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt sei zusätzlich Mutwilligkeit der

Verschuldung; die Verschuldung müsse mit anderen Worten selbst verschuldet und

qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon sei nicht leichthin

auszugehen (vgl. BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 3.1

mit Hinweis). Zudem obliege der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde

(vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1). Sei bereits

eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)

ausgesprochen worden, was in den bundesgerichtlich beurteilten Fällen die Regel

bilde, sei entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig

Schulden angehäuft habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass wer von vornherein

keine Möglichkeit habe, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu

tilgen, einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der

Lohnpfändung) unterliege. Das könne in solchen Fällen dazu führen, dass im

Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukämen oder der betriebene Betrag

anwachse, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde. Von entscheidender

Bedeutung sei dagegen, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden

seien. Positiv zu würdigen sei etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut

worden seien. Ein Widerruf sei dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise

weitere Schulden angehäuft worden seien (vgl. BGr, 12. September 2017 2C_164/2017,

E. 3.1 mit Hinweis; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Als

Kriterium des für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzten schwerwiegenden

(und nicht nur "erheblichen") Verstosses gegen die öffentliche

Ordnung zog das Bundesgericht den Umfang der Schulden heran und hielt fest, es

lasse sich keine klare Grenze ziehen, ab wann die Verschuldung nicht mehr nur

als erhebliche, sondern als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung

zu gelten habe. Den bisher entschiedenen Fällen lasse sich aber jedenfalls

entnehmen, dass bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder

privatrechtlichen Schulden von Fr. 188'000.- (Verlustscheine; vgl. BGr, 4. Juli

2018, 2C_517/2017), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. BGr, 12. September

2017.

2C_164/2017) und Fr. 172'543.- (Verlustscheine, zusätzlich offene

Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.-; vgl. BGr, 21. Juli 2014,

2C_997/2013) eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen

sei.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen

(vgl. Art. 96 AIG; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 8 Abs. 2

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Beim Widerrufsgrund zufolge

einer erwirkten Freiheitsstrafe sind zu berücksichtigen (1) die Art und

Schwere der begangenen Straftaten und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener

verübt wurden; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der

seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Betroffenen

während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum

Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die

mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie

(8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei

einer Ausreise in die Heimat- oder in einen Drittstaat (siehe BGr, 17. August 2022,

2C_568/2021, E. 4.1 [auch zum Folgenden], mit Hinweis auf BGr, 19. Mai

2021, 2C_1024/2020, E. 3.2, BGr, 7. September 2018, 2C_410/2018, E. 4.2,

EGMR, 8. Dezember 2020, M.M. gegen die Schweiz, Rs. Nr. 59006/18,

§ 49 ff.; BGE 139 I 145 E. 2.4, BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist

eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall.

3.2

Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der

sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung

widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit

einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in

dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5)

und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf

genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Dabei muss – anders als im

Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA) – keine konkrete

Rückfallgefahr vorliegen, damit eine Aufenthaltsbeendigung zulässig ist,

sondern es dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden

(vgl. BGr, 4. Juni 2021, 2C_826/2020, E. 4.3.2).

3.3

Im

Zusammenhang mit der Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr,

insbesondere bei Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon

sehr lange leben, hat das Bundesgericht dem Umstand eine besondere Bedeutung

beigemessen, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib

in der Schweiz konkret bestehen, das heisst, ob und inwiefern er die sich aus

den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen

Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines

Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft

und nachvollziehbar dartun kann ("biographische Kehrtwende"; BGr, 5. Februar

2019, 2C_634/2018, E. 6.3.1 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Hat

der Ausländer im Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung seines

Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg

gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots, das

heisst, eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck),

ihm nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die

Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige

soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw.

berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die ausländerrechtliche

aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein; sie dient

vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit vor der von einer bestimmten

ausländischen Person potenziell ausgehenden (Rückfall-)Gefahr.

4.

Die vorliegend vorzunehmende Prüfung der Verhältnismässigkeit

beinhaltet die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der

aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen des

Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Hinsichtlich des öffentlichen

Interesses ist beim Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG die Schwere des

Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe

niederschlägt, Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung

(BGr, 5. Februar 2021, 2C_736/2020, E. 4, 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 II 10 E. 4.2 und 129 II 215 E. 3.1). Darauf ist im

Folgenden einzugehen.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer hatte zwischen dem 20. März 2015 und dem 18. Juni

2015.

zusammen mit weiteren Komplizen – der Tätergruppierung D, die in

jeweils wechselnder Zusammensetzung agierte – in mehreren Kantonen diverse,

teils versuchte Einbruchdiebstähle begangen. Die Täter hatten es hauptsächlich

auf Büro- und Industriegebäude bzw. die dortigen Tresore und Kassen abgesehen

und sich mit brachialer Gewalt durch Einschlagen oder Aufwuchten von Fenstern

und Türen Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft. Den Tatbeteiligten waren

vorgängig der Tatausführung bei der Planung jeweils konkrete Aufgaben

zugewiesen worden, wobei der Beschwerdeführer in den meisten Fällen als

Chauffeur und Wache agierte. Ausserdem holte er mit seinen Fahrzeugen

Komplizen, die im grenznahen Ausland lebten, vor und nach den begangenen Taten

ab bzw. brachte sie wieder dorthin zurück. In mehreren Fällen kundschaftete er

die Tatorte vorgängig mit Komplizen aus und versteckte in deren Nähe Werkzeuge.

4.1.2

Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 29. Juni

2021.

im Berufungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139

Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 StGB, der Gehilfenschaft zum gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahl nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1,

2.

und 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144

Abs. 1 und 3 StGB, der Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung

nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, der

mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, der Gehilfenschaft zum

Hausfriedensbruch nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 186 StGB und

der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 lit. a

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren,

unter Anrechnung von 192 Tagen bereits erstandener Freiheitsbeschränkung.

Die Deliktbeute belief sich auf rund Fr. 260'000.-, wovon der

Beschwerdeführer ca. Fr. 60'000.- erhielt. Der Gesamtsachschaden wurde auf

Fr. 394'000.- festgelegt. Von der Freiheitsstrafe sind 12 Monate unbedingt

zu vollziehen, wobei der Strafantritt in Halbgefangenschaft im Mai dieses

Jahres erfolgen soll. Für die restlichen 24 Monate wurde bei einer

Probezeit von zwei Jahren der bedingte Vollzug gewährt. In Bezug auf einen

Anklagepunkt (Reg. 16) sprach ihn das Kantonsgericht frei.

4.1.3

Das Kantonsgericht Luzern gewichtete das Tatverschulden angesichts der

vielen verübten (teils versuchten) gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle in

29.

Fällen bzw. Registern im Sinn einer fortgesetzten Delinquenz in sehr

kurzer Zeit sowie der Zielgerichtetheit und Professionalität des Vorgehens als

mittelschwer. Dasselbe gelte in Bezug auf die (teilweise qualifizierten)

Sachbeschädigungen, die Hausfriedensbrüche und den Verstoss gegen das SVG

(Entwendung zum Gebrauch). Da die (mehrfache) Sachbeschädigung, der (mehrfache)

Hausfriedensbruch sowie der Verstoss gegen das SVG, denen im Rahmen der

Strafzumessung eine untergeordnete Rolle zukomme, nach zehn Jahren verjähren

und sich der Beschwerdeführer seit mehr als sechs Jahren keine Rechtsverletzungen

mehr habe zuschulden kommen lassen, könne wegen Ablaufs von zwei Dritteln der

Verjährungsfrist bei den genannten Delikten gestützt auf den

Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB eine Strafreduktion um

einen Monat greifen. Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl und die mehrfache

qualifizierte Sachbeschädigung würden hingegen erst nach 15 Jahren

verjähren. Sodann habe angesichts der relativ langen Verfahrensdauer bereits

die Vorinstanz eine Strafmilderung von vier Monaten vorgenommen. Mit der

weiteren erheblichen Verfahrensverzögerung vor Kantonsgericht sei aufgrund der

langen Verfahrensdauer eine Reduktion der Freiheitsstrafe um sechs Monate

auf gesamthaft drei Jahre vorzunehmen. Weiter sei mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass sich das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der

Tatbegehung nicht strafprivilegierend auswirke, weil ein gesetzeskonformes

Verhalten während eines laufenden Strafverfahrens (und auch sonst)

vorausgesetzt werden dürfe. Es sei ihm auch keine überdurchschnittliche

Strafempfindlichkeit zuzubilligen und auch sein weitgehendes Geständnis könne

mit Blick auf die kaum vorhandene Reue und Einsicht nicht strafmildernd

berücksichtigt werden. Zwar leide er an Rückenschmerzen, sei verheiratet und

Vater zweier Kleinkinder. Es seien aber keine aussergewöhnlichen Umstände

gegeben, die dazu führten, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für ihn

mit einer besonderen Härte verbunden wäre. In Zusammenhang mit der Gewährung

des teilbedingten Vollzugs ging das Kantonsgericht Luzern angesichts der

beruflichen, persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und

seines Wohlverhaltens seit der Tatbegehung sowie der Vorstrafenlosigkeit – das

Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Oktober 2010 wurde mittlerweile

aus dem Strafregister gelöscht – jedenfalls von einer nicht ungünstigen

Prognose aus, auch wenn er erhebliche Schulden aufweise, teilweise wegen der

seinerzeitigen als auch der jetzt zu beurteilenden Delinquenz bzw. den sich

daraus ergebenden Folgen.

4.2

Ins

Gewicht fällt vorliegend auch die Strafe des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Oktober

2010.

wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, beides mehrfach begangen, versuchter

Irreführung der Rechtspflege, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie

mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von 75 Tagen

erstandener Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 2'000.-, unter

Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Taten wurden im Jahr 2008

begangen. Gemäss Bericht der Kriminalpolizei des Kantons Thurgau vom 20. Februar

2009.

seien die Täter dabei mit einer unbeschreiblichen Brachialgewalt

vorgegangen, was in keiner Relation zum erbeuteten Deliktbetrag gestanden sei.

Zwar wurde die Strafe mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht. Bei der im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen

Interessenabwägung kann aber nicht ausgeblendet werden, wie sich die betroffene

ausländische Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten

hat. Der Migrationsbehörde ist es daher nicht verwehrt, strafrechtlich

relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden, namentlich solche, die

Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Löschung im

Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person

einzubeziehen, wobei selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der

Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann, insbesondere wenn es sich um

relativ geringfügige Verfehlungen handelt (BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020.

E. 4.4).

4.3

Zu den

Anlassdelikten im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a

Abs. 1 lit. c und lit. d StGB gehören unter anderem

qualifizierter Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB

und Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186

StGB), wofür der Beschwerdeführer unter anderem schuldig gesprochen wurde. Nach

dem Willen des Gesetzgebers führt ein solches Anlassdelikt bei einem

entsprechenden Handeln nach dem 1. Oktober 2016 grundsätzlich

obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung. Auch wenn Art. 66

Abs. 1 lit. c StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, so darf

auslegungsweise im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 96 Abs. 1

AIG der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung indessen im Rahmen der

ausländerrechtlichen Interessenabwägung dennoch Rechnung getragen werden (BGr,

1.

Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2; BGr, 31. Januar 2017,

2C_822/2016, E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Dies gilt es vorliegend

entsprechend zu berücksichtigen.

4.4

Die vom

Beschwerdeführer mehrfach begangenen Anlassdelikte weisen klar auf ein hohes

öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung hin. Es handelt sich dabei um

wiederholt begangene, besonders verwerfliche Straftaten (vgl. BGr, 10. Juni

2020, 2C_92/2020, E. 4.1), wenn auch nicht gegen Personen gerichtet.

Weiter ist zu beachten, dass ihm das Kantonsgericht Luzern ein mittelschweres

Tatverschulden attestierte und selbst unter Berücksichtigung strafmildernder

Umstände zufolge Zeitablaufs (E. 4.1.3) zu einer dreijährigen

Freiheitsstrafe verurteilt hat. Dieses, trotz Strafmilderung, hohe Strafmass spricht

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für ein gravierendes Verschulden

(vgl. BGr, 24. Juni 2022, 2C_133/2022, E. 5.1.2; BGE 139 I 145 E. 3.4).

Dass das Strafgericht "nur" ein mittelschweres Verschulden annahm,

worauf in der Beschwerdeschrift hingewiesen wird, führt zu keiner Relativierung

in Bezug auf das hier zu prüfende öffentliche Fernhalteinteresse (vgl. BGr, 28. Oktober

2014, 2C_397/2014, E. 2.3 und E. 2.5). Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer am 21. Oktober 2010 vom Bezirksgericht Münchwilen schon

einmal wegen gleichartiger Delikte zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von

22.

Monaten bedingt verurteilt worden war. Auch wenn dem mittlerweile

gelöschten Urteil als solchem keine grosse Bedeutung mehr zukommt, so ist doch

im Rahmen der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers festzuhalten,

dass er jene Delikte als junger Erwachsener und nicht etwa als Jugendlicher

begangen hatte (vgl. BGr, 24. September 2020, 2C_717/2019, E. 3.2.1).

Wegen des Urteils des Bezirksgerichts Münchwilen wurde er zudem am 24. Oktober

2012.

migrationsrechtlich verwarnt. Davon unbeeindruckt und daher umso

bedenklicher, delinquierte er jedoch nicht einmal drei Jahre später erneut

massiv, was schliesslich zur Verurteilung durch das Kantonsgericht Luzern vom

29.

Juni 2021 führte. Dem langen Zeitraum zwischen der Begehung der

Taten im Jahr 2015 und der Verurteilung im Jahr 2021 wurde – wie erwähnt – im

Rahmen der Festlegung der Strafe bereits Rechnung getragen. Dieser Zeitablauf

kann daher nicht erneut zu seinen Gunsten grösser ins Gewicht fallen (vgl. BGr,

24.

Juni 2022, 2C_133/2022, E. 5.1.2). Ebenso darf das Wohlverhalten

des Beschwerdeführers seit der Tatbegehung vorausgesetzt werden, wie dies schon

das Strafgericht festgehalten hat. Davon abgesehen stand der Beschwerdeführer

unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens und ausländerrechtlicher

Konsequenzen. Auffallend ist auch, dass die Taten, die dem Urteil des

Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Oktober 2010 zugrunde lagen, im

Jahr 2008 begangen wurden und jene, die Gegenstand des Urteils des

Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juni 2021 sind, im Jahr 2015. Während des

langen Zeitabschnitts zwischen den beiden Tatkomplexen vollzog der Beschwerdeführer

somit keine biographische Kehrtwende, was umso erstaunlicher ist, als er am 11. Februar 2014

geheiratet hatte. Stattdessen beging er nach der Heirat erneut besonders

verwerfliche Straftaten (E. 4.3), wobei er einer systematisch operierenden

Tätergruppierung angehörte. Als Tatbeteiligter hatte er denn auch nicht nur untergeordnete,

sondern massgebende Aufgaben inne; unter anderem war er Chauffeur und Wache und

kundschaftete vorgängig Tatorte zusammen mit Komplizen aus (E. 4.1.1).

Angesichts der Gesamtumstände kann eine Rückfallgefahr nicht mehr

ausgeschlossen werden (E. 3.2), anders als etwa im vom Bundesgericht am 26. März

2018.

beurteilten Fall (2C_532/2017). Dort ging es um einen hier mit zehn Jahren

eingereisten 1995 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen, der im Jahr 2016

wegen zwei einmalig in einer Nacht begangenen Gewaltdelikten (versuchter Raub

und Raub) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer

Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden war. Das Bundesgericht ging davon

aus, er habe glaubhaft mit seiner deliktischen Vergangenheit gebrochen und eine

glaubhafte private, familiäre sowie berufliche positive Ausrichtung hin auf ein

glaubwürdiges neues Zukunftsprojekt (Lehre als Koch), das er kaum bereit sein

werde, durch künftige Straftaten zu gefährden (E. 5.2 des genannten

Urteils). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer aber nicht bloss wegen

einmalig begangener Anlassdelikte schuldig gemacht, sondern beging die Taten im

Jahr 2015 während eines längeren Zeitraums. Sodann hätte auch er nach der

Verurteilung durch das Bezirksgericht Münchwilen im Jahr 2010 und der

Verwarnung vom 24. Oktober 2012 dieselbe Chance für einen Bruch mit der

deliktischen Vergangenheit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gehabt, wovon er aber gerade nicht Gebrauch machte. An der negativen

Beurteilung bezüglich der Rückfallgefahr vermögen entgegen dem Vorbringen in

der Beschwerdeschrift auch die Gewährung des teilweise bedingten Strafvollzugs

bzw. die Bewilligung der Verbüssung in Form der Halbgefangenschaft nichts zu

ändern (vgl. E. 2.1).

4.5

4.5.1

Der Beschwerdeführer war vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 26. Juli

2018.

wegen mehrerer eingeleiteter Betreibungen und Verlustscheine auf die

Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hingewiesen worden.

Gemäss Auszug des Betreibungsamts E vom 30. Januar 2023 weist er neun

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 10'026.95 aus. Die

Verlustscheinforderungen entsprechen der Höhe nach dem im Rekursverfahren

eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 30. Mai

2022.

Aus dem nur im Rekursverfahren eingereichten Betreibungsregisterauszug

des Betreibungsamts F vom 30. Mai 2022 gehen weitere acht

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'565.25 hervor. Dass der

Beschwerdeführer diese Forderungen beim Betreibungsamt F in der

Zwischenzeit beglichen hätte, macht er nicht geltend. Es ist daher anzunehmen,

dass er weiterhin – entsprechend dem Stand im Rekursverfahren – 17 offene

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 22'592.- aufweist. Ferner sind die

weiteren Forderungen in Zusammenhang mit dem Strafurteil vom 29. Juni 2021

von über Fr. 100'000.- (vorbehältlich weiterer Schadenersatzforderungen)

mutwillig. Die bisher bekannte Verschuldung bewegt sich aber gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung quantitativ gesehen noch an der unteren

Grenze bzw. erreicht umfangmässig das Kriterium für die Annahme eines schwerwiegenden

Verstosses gegen die öffentliche Ordnung für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

kaum (E. 2.4; BGr, 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 5.2).

4.5.2

Die angespannte finanzielle Situation als solche ist aber im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. der Rückfallgefahr trotzdem mitzuberücksichtigen.

Die Vorinstanz erachtete die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine

finanzielle Lage wie schon in der Vergangenheit mittels der Begehung von

Einbruchdiebstählen aufzubessern versuche, als im Vergleich zur

Durchschnittsbevölkerung nach wie vor erhöht. Insgesamt bestünden daher wenig

Hinweise darauf, dass tatsächlich eine biographische Kehrtwende stattgefunden

habe und die Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Delikte nun deutlich kleiner

wäre. Wie bereits dargelegt, ist angesichts der Gesamtumstände eine

Rückfallgefahr nicht auszuschliessen (E. 4.4) und insoweit die

entsprechende Einschätzung im Rekursentscheid nicht zu beanstanden.

5.

Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des

Beschwerdeführers sind seine privaten Interessen und jene seiner Familie an

einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

5.1

5.1.1

Nachdem der Beschwerdeführer praktisch sein gesamtes bisheriges Leben in

der Schweiz verbracht hat, ist sein Interesse am Verbleib zweifelsohne sehr

hoch. Seine Eltern und Geschwister leben ebenfalls in der Schweiz. Die Ehefrau

hat sich hier etablieren können. Die beiden Kinder wurden da geboren und der Sohn

besucht den Kindergarten. Der Beschwerdeführer hat den Bezug zur Heimat jedoch

nicht verloren. So teilte er dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 4. Juni

2020.

mit, in Bosnien noch Verwandte zu haben. Allerdings pflege er nur noch zu

den beiden Grossvätern Kontakt und besuche sie in regelmässigen Abständen. An

der Befragung vom 12. August 2022 führte er aus, mit den Kindern höchstens

einmal pro Jahr in Bosnien gewesen zu sein. Aber er habe keine guten

Beziehungen dort. Ein Grossvater sei Ende 2021 gestorben und ein Jahr nach

dessen Tod habe es jemanden gebraucht, um mit dem Pfarrer ein Gebet beim Grab

zu sprechen. Darum seien sie dort gewesen. Er, der Beschwerdeführer, komme dort

aber nicht klar. Aufgrund der regelmässigen Besuche sind dem Beschwerdeführer

aber die Gepflogenheiten des Heimatlandes nicht fremd, stammt doch auch seine

Ehefrau von dort und spricht er die dortige Sprache. Insoweit ist ihm die

Rückkehr in die Heimat trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz

grundsätzlich zumutbar. Dass ein Grossvater mittlerweile gestorben ist, ist für

den Beschwerdeführer erschwerend, ändert aber nichts daran, dass dem 1988

geborenen und mittlerweile wieder gesunden Beschwerdeführer eine Reintegration

im Heimatland möglich ist, und zwar angesichts seines Alters selbst ohne Hilfe

der Grosseltern oder dort lebender Verwandter bzw. Verschwägerter. Sollte er

dennoch familiäre Hilfe benötigen, könnten ihn die Ehefrau und hier lebende

Verwandte weiter unterstützen bzw. könnten Kontakte im Heimatland, die aufgrund

der regelmässigen Ferienaufenthalte zweifelsohne bestehen, aktiviert werden.

5.1.2

Obwohl der Beschwerdeführer hier die Schulen besuchte, vermochte er bislang

keine Lehre abzuschliessen und ist schon früh strafrechtlich in Erscheinung

getreten. Eine Lehre als … zwischen 2004 bis 2008 hat er eigenen Angaben

zufolge nicht bestanden, weil er wegen eines komplizierten Fussbruchs, der

Operationen nach sich zog, nicht so fit für die Lehrabschlussprüfung gewesen

sei. In Zusammenhang mit dem Unfall erhielt er 2007 bis 2009 SUVA-Gelder und

später Arbeitslosengeld. Es folgte eine Anstellung auf Stundenlohnbasis als …

und dann ab September 2010 bis zur Haft im Jahr 2015 als … bei der Firma G GmbH.

Wegen der Verhaftung musste die Familie zwischen dem 1. September 2015 bis

am 31. Mai 2016 von der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 7'959.40

unterstützt werden. Zwischen Januar 2016 bis Mai 2017 war er arbeitslos bzw.

zwischen Juni bis Dezember 2017 in H in der Einrichtung I im Rahmen eines

befristeten Arbeitsplatzes in einer Tagesstruktur engagiert. Ab Februar 2018

bis Juni 2018 arbeitete er auf Stundenlohnbasis im Sicherheitsdienst bei der J GmbH,

war zwischen Juli 2018 bis Februar 2019 arbeitssuchend und ab März 2019

wieder bei der G GmbH als … tätig. Jedoch musste er im Verlauf des Jahres

2020.

wegen Schmerzen im Darmbereich krankgeschrieben werden und erhielt ab

Oktober 2020 Taggeldleistungen. Seit Mitte 2022 arbeitet er bei der Firma

seines Bruders, der K GmbH.

Der

Dispositiv

berufliche Werdegang des Beschwerdeführers verlief demnach nicht geradlinig.

Entsprechend musste er seit 2010 immer wieder betrieben werden. Die sich über

Jahre hinziehende angespannte wirtschaftliche Situation spricht nicht für eine

besondere Integration, erst recht, wenn die strafrechtlich verursachten

Ausstände mitberücksichtigt werden (E. 4.5.1). Insoweit ist die Bindung

des Beschwerdeführers zur Schweiz trotz der langen Anwesenheit im Rahmen der

bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Punkte zu

relativieren (vgl. E. 3.1).

5.1.3

Die über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Ehefrau des

Beschwerdeführers kam erst im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und

vermochte die deutsche Sprache schnell zu erlernen. Im Heimatland schloss sie

eine vierjährige Ausbildung zur technischen Kauffrau ab. Als sie in die Schweiz

kam, arbeitete sie kurz in einer … und dann für ein Jahr in einer ... Später

war sie ca. zwei Jahre als … tätig und verlor dann die Stelle. Gemäss ihren

Angaben bekam sie dann vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einen

Deutschkurs und einen viermonatigen Kurs für …, den sie abgeschlossen habe. Am

1. Oktober 2019 trat sie in der Einrichtung L eine Stelle als … an.

Infolge Schwangerschaft wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig und erhielt

ebenfalls Krankentaggeld. Die Stelle hat sie mittlerweile nicht mehr inne und

erhält Arbeitslosengeld. Sie ist auf Stellensuche. Dem Beschwerdeführer möchte

sie bei negativem Verfahrensausgang nicht in die Heimat folgen, auch wenn ihr

und den Kindern die Trennung sehr schwer fallen würde. Er sei ein guter Vater.

5.2 Die Ehe ist intakt und das Verhältnis des

Beschwerdeführers zur Ehefrau und den ebenfalls über eine

Niederlassungsbewilligung verfügenden Kindern eng, zumal er sich aktiv an deren

Betreuung beteiligt. Die Ausreise des Beschwerdeführers in die Heimat oder

einen Drittstaat würde die Familie zweifelsohne hart treffen, sei es, dass sie

ihm dorthin folgen oder von ihm getrennt leben würde. Dennoch überwiegt nach

dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers

gegenüber den privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz deutlich.

Bei der Interessenabwägung fallen die mehrfach als Erwachsener begangenen

Anlassdelikte, insbesondere jene, die zur Verurteilung des Kantonsgerichts

Luzern vom 29. Juni 2021 führten, schwer ins Gewicht (E. 4.3),

weshalb sich die (zum Schutz von strafbaren Handlungen) aufenthaltsbeendende

Massnahme auch im Licht von Art. 8 EMRK als zulässig erweist (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, mit Hinweisen; vorstehend E. 3.1). Hinzukommt die in

wirtschaftlicher Hinsicht nicht besonders gelungene Integration des

Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist daher korrekt

ausgefallen und es kann darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu beachten ist sodann, dass für die über eine

gute Ausbildung im Heimatland verfügende Ehefrau eine Rückkehr dorthin zusammen

mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar wäre. Ebenso sind die noch

kleinen Kinder in einem anpassungsfähigen Alter und mit der dortigen Sprache

vertraut. Der Umstand, dass die Ehefrau mit den Kindern nicht mehr ins

Heimatland zurückkehren möchte, ist zwar verständlich, vermag jedoch nicht zu

einer anderen Interessenabwägung zu führen. Sollten die Ehefrau und die Kinder

hierbleiben, wäre die Beziehung zum Beschwerdeführer insbesondere über

elektronische Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen – die Distanz

zwischen der Schweiz und Bosnien ist nicht allzu gross – aufrechtzuerhalten.

5.3 Damit

erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform. Da die

Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer

Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme) erfüllt sind, bleibt auch kein Raum für eine weitere Verwarnung oder

für eine Rückstufung, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin

nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden kann (BGE 148 II 1 E. 2.5,

mit Hinweisen). Hier steht denn auch nicht die Verbesserung oder Beseitigung

von Integrationsdefiziten des Beschwerdeführers im Fokus, sondern der Schutz

der Allgemeinheit vor einer aufgrund seines bisherigen deliktischen Verhaltens

nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr. Sollte sich der Beschwerdeführer im

Heimatland bzw. im Ausland klaglos verhalten, könnte zu einem späteren

Zeitpunkt eine Neuüberprüfung im Rahmen eines allfälligen Familiennachzugs

erfolgen. Gemäss Rechtsprechung ist dies nach fünf Jahren oder auch schon

vorher möglich (BGr, 11. Januar 2018, 2C_299/2017, E. 4.3). Es liegt

somit am Beschwerdeführer, sich während der Fernhaltung möglichst zu bewähren,

um vielleicht schon vor Ablauf von fünf Jahren eine solche Neuüberprüfung zu

ermöglichen, sollte seine Familie hierbleiben.

Bei dieser Sachlage kann auf die persönliche Befragung des

Beschwerdeführers verzichtet werden.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das

Migrationsamt in Bezug auf die Ausreisefrist Absprache mit dem Vollzugs- und

Bewährungsdienst des Kantons Luzern und der Halbgefangenschaft M zu halten hat

(siehe dazu Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids).

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.