VB.2022.00772
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00772
16. März 2023Deutsch19 min
(URT.2023.24424)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00772
VB.2022.00776
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Gemeinde Hausen am Albis,
vertreten durch den Gemeinderat Hausen
am Albis,
Beschwerdeführerin
(VB.2022.00772),
und
Sekundarschulgemeinde Hausen am Albis (Kreisschulgemeinde
Hausen am Albis, Kappel am Albis, Rifferswil), vertreten durch die
Sekundarschulpflege Hausen,
Beschwerdeführerin
(VB.2022.00776),
gegen
A,
Beschwerdegegner
(VB.2022.00772
und VB.2022.0776),
betreffend
Ausführungskredit für den Neubau einer Turnhalle und Tagesstrukturen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im August 2022 setzten der Gemeinderat und die
Sekundarschulpflege Hausen am Albis auf den 27. November 2022 eine
Urnenabstimmung über den "Neubau Sport/Tagesstrukturen", konkret über
die Zustimmung zum "Projekt Neubau Sport/Tagesstrukturen und somit dem
anteiligen Ausführungskredit von Fr. 18'545'000 für die politische
Gemeinde Hausen" (Abstimmungsfrage 1) bzw. "dem anteiligen
Ausführungskredit von Fr. 2'000'000 für die Sekundarschulgemeinde Hausen/Kappel/Rifferswil"
(Abstimmungsfrage 2) an.
Am 11. November 2022 wurde im Anzeiger aus dem Bezirk
Affoltern (nachfolgend: Affolter Anzeiger) eine Stellungnahme des Gemeinderats
Hausen am Albis veröffentlicht, worin sich dieser zu einem – im Affolter
Anzeiger vom 8. November 2022 auszugsweise publizierten – offenen Brief
äusserte, womit eine "Gruppe aufmerksamer Einwohnerinnen und
Einwohner" auf "sehr viele bauplanerische Mängel" des Projekts
aufmerksam gemacht und "grosse abstimmungsrechtliche Bedenken"
vorgebracht hatte.
Erwägungen
II.
A. Am 15. November
2022.
rekurrierte A beim Bezirksrat Affoltern und beantragte, es sei "die
Abstimmung vom 27.11.2022 betreffend Ausführungskredit einer Dreifachturnhalle
auszusetzen bzw. für ungültig zu erklären".
B. Am
27.
November 2022 wurde die strittige Abstimmungsvorlage 1 von den
Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Hausen am Albis mit einem
Ja-Stimmen-Anteil von 52,6 % angenommen (614 Ja-Stimmen gegenüber 553
Nein-Stimmen) und die Abstimmungsvorlage 2 von den Stimmberechtigten der
Sekundarschulgemeinde Hausen am Albis (Kreisschulgemeinde Hausen am Albis,
Kappel am Albis, Rifferswil) mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 56,8 % (969
Ja-Stimmen gegenüber 738 Nein-Stimmen).
C. Mit
Beschluss vom 15. Dezember 2022 hiess der Bezirksrat Affoltern den
Stimmrechtsrekurs von A gut, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I),
hob die Urnenabstimmung vom 27. November 2022 "betreffend Ausführungskredit
für den Neubau einer Turnhalle und Tagesstrukturen" auf (Dispositiv-Ziff. II)
und wies den Gemeinderat und die Sekundarschulpflege Hausen am Albis an, die
Abstimmung zu wiederholen (Dispositiv-Ziff. III). Darüber hinaus stellte
der Bezirksrat Affoltern aufsichtsrechtlich fest, dass die Vorlage vom
27.
November 2022 das kreditrechtliche Trennungsverbot nicht verletzt habe
(Dispositiv-Ziff. IV), und verzichtete in Dispositiv-Ziff. V auf die
Erhebung von Verfahrenskosten.
III.
A. Die Gemeinde
Hausen am Albis erhob am 21. Dezember 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid zu kassieren und
es seien die beiden Urnenabstimmungen vom 27. November 2022 für gültig zu
erklären, eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, "[s]ubeventualiter [...] die Urnenabstimmungen der
Sekundarschule Hausen/Kappel/Rifferswil für gültig zu erklären".
B. Unter
Hinweis und Beilage dieser Beschwerde gelangte am Folgetag auch die
Sekundarschulgemeinde Hausen am Albis an das Verwaltungsgericht und ersuchte um
Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Affoltern vom 15. Dezember 2022.
C. Der
Bezirksrat Affoltern reichte am 22. Dezember 2022 die Akten ein. A
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2023, die Urnenabstimmungen
vom 27. November 2022 seien für ungültig zu erklären. Mit weiteren
Stellungnahmen vom 16. Januar und 6. Februar 2023 bzw. vom
23.
und 27. Januar 2023 hielten die Gemeinde Hausen am Albis und
A an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar
2023.
war dem Letztgenannten ausserdem Einsicht in das Protokoll einer Sitzung
der Baukommission Hausen am Albis zum Bauvorhaben "Neubau Sporthalle mit
Tagesstrukturen" vom 29. September 2022 gewährt worden.
Die Sekundarschulgemeinde Hausen am Albis hatte am
12.
Januar 2022 Verzicht auf weitere Äusserung erklärt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen
zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1.
September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Die Beschwerdeführerinnen sind
nach § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 lit. c VRG zur
Beschwerde legitimiert (vgl. VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00724,
E. 1 mit Hinweisen).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das
Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte
Rechtsvorkehren vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt,
wenn zwei oder mehrere Parteien mit gleichen oder ähnlichen Begehren die
gleiche Verfügung oder praktisch übereinstimmende Verfügungen, die identische
Rechtsfragen aufwerfen, anfechten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 50–60). Solches ist hier der Fall, weshalb es sich rechtfertigt, die
Verfahren VB.2022.00772 und VB.2022.00776 zu vereinigen.
3.
3.1
Gemäss Art. 34
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind
die politischen Rechte gewährleistet. Die Garantie der politischen Rechte
schützt nach Art. 34 Abs. 2 BV die freie Willensbildung und die
unverfälschte Stimmabgabe. Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass
kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen
zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es ist sicherzustellen, dass
alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und
umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer
Stimme zum Ausdruck bringen können (BGE 143 I 211 E. 3.1, 140 I 394
E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00724,
E. 2, und 7. März 2018, VB.2017.00547, E. 3.1.1).
Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht gewährleisten die
staatlichen Organe entsprechend, dass die Meinung der Stimmberechtigten
zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie
insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und
eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR).
3.2
Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der
Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von
Abstimmungen abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw.
Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen und bei
solchen in einem anderen. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen
kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie in
erster Linie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahr.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erläutert wird,
unter dem Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei
zwar nicht zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung
abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4
mit Hinweisen; BGr, 17. Juni 2022, 1C_468/2021, E. 3.2 f., auch
zum Folgenden). Diesem Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die
Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn
sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und
den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer
gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und
unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer
Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, die gegen eine
Vorlage erhoben werden können. Im Sinn einer gewissen Vollständigkeit verbietet
das Gebot der Sachlichkeit aber, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid
des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung
bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen
Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61 E. 6.2,
135.
I 292 E. 4.2; zum Ganzen auch VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00382,
E. 4.2).
Die Zulässigkeit einer weitergehenden, das heisst einer
über Abstimmungserläuterungen und Abstimmungsempfehlungen hinausgehenden,
Teilnahme der Behörden am Abstimmungskampf hängt von der Art und Weise sowie
der Wirkung der konkret zu beurteilenden behördlichen Informationen ab (vgl.
BGE 143 I 78 E. 4.4; BGr, 18. Juli 2008, 1C_412/2007, E. 6.2,
auch zum Folgenden; Benedikt Pirker, Behördliche Interventionen im
Abstimmungskampf, AJP 2017, S. 1366 ff., 1369 f. mit weiteren
Hinweisen). Zu prüfen ist, ob diese Informationen in sachlicher, transparenter
und verhältnismässiger Weise zur offenen Meinungsbildung beizutragen geeignet
sind oder aber in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinn eigentlicher
Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder
geradezu verunmöglichen (zum Ganzen auch Andrea Töndury, Intervention oder
Teilnahme? Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Kommunikation im Vorfeld von
Volksabstimmungen, ZBl 112/2011, S. 341 ff., 350 ff.).
3.3
Weist die Durchführung einer Abstimmung
Verfahrensmängel auf, so wird die Wiederholung nach § 27b VRG nur dann
angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Unregelmässigkeit
den Ausgang der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst
hat. Das kantonale Recht knüpft damit an die Praxis des Bundesgerichts an. Im
Fall von Mängeln mit nicht bezifferbaren Auswirkungen berücksichtigt dieses bei
der Prüfung, ob der gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis
beeinflusst haben könnte, insbesondere die Grösse des Stimmenunterschieds, die
Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der
Abstimmung.
Der Urnengang wird aufgrund
einer gesamthaften Betrachtung nur dann aufgehoben, wenn die gerügten
Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können.
Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders
ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht
mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung
abgesehen werden (zum Ganzen BGE 145 I 282 E. 4.2, 145 I 1 E. 4.2,
143.
I 78 E. 7.1, 141 I 221 E. 3.3; BGr, 17. Juni 2022,
1C_468/2021, E. 3.4; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27b N. 20 ff.;
Michel Besson, Behördliche Information vor
Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 394 ff.).
4.
Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom
15.
Dezember 2022 zum Schluss, der Gemeinderat Hausen am Albis habe mit
seiner öffentlichen Stellungnahme im Affolter Anzeiger vom 11. November
2022.
suggeriert, dass die geplante Dreifachturnhalle – den Wünschen der lokalen
Vereine entsprechend – um einen ebenerdigen Zugang ergänzt werde und dass diese
Anpassung des am 9. September 2022 öffentlich aufgelegten Bauprojekts
kostenneutral sein werde, obwohl eine derartige Aussage erst nach Vorliegen der
Baubewilligung und während der Ausführung des Bauprojekts mit Sicherheit
gemacht werden könne. Der Gemeinderat habe mithin ein Versprechen abgegeben, an
das er nicht gebunden gewesen sei und dessen Einhaltung er nicht habe
garantieren können. Spätestens als der Turnverein Hausen, der FC Hausen, der
Gewerbeverein Oberamt, der Musikverein Hausen, der Skiclub Hausen, der
Tanzsportclub Hausen und der Tennisclub Hausen im Affolter Anzeiger vom
15.
November 2022 einen Aufruf gestartet hätten, dem Projekt zuzustimmen,
weil nun ein ebenerdiger Zugang geplant sei, hätte der Gemeinderat erklären
müssen, dass die betreffende Anpassung zwar geprüft werde, das
Baubewilligungsverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen sei und eine
Baubewilligung noch ausstehe. Dies habe der Gemeinderat nicht getan und dadurch
in Kauf genommen, die Stimmberechtigten und damit den Ausgang der Abstimmung
durch die Fehlinformation betreffend ebenerdigen Zugang zu beeinflussen.
In der öffentlichen Zusicherung, eine kostenneutrale
Anpassung des Bauprojekts vorzunehmen, sei dabei eine Unregelmässigkeit im Sinn
von § 27b VRG zu erblicken, die eine Wiederholung der Abstimmung
erforderlich mache.
5.
5.1
Am
5.
November 2022 stellten der Beschwerdegegner und weitere
Stimmberechtigte dem Gemeinderat Hausen am Albis einen offenen Brief zu, womit
sie die Behörde um Verschiebung der Abstimmung vom 27. November 2022
"zugunsten einer besseren, angepassten und breit abgestützten
Vorlage" baten. So hätten die Unterlagen zum Neubau "sehr viele
bauplanerische Mängel" aufgezeigt, wie etwa das Fehlen eines ebenerdigen
Zugangs zu den (drei) Hallen, die Positionierung des geplanten Baus "im
Grundwasser", den ungenügenden Lärmschutz zwischen den Hallen und das
Fehlen eines wettergeschützten Aussenraums. Dazu kämen grosse Bedenken wegen
der Absicht des Gemeinderats, über das notwendige Verkehrskonzept separat
abstimmen zu lassen.
Das betreffende Schreiben wurde am 8. November 2022 (in
leicht gekürzter Form) im Affolter Anzeiger publiziert. Dies veranlasste den
Gemeinderat Hausen am Albis zur Veröffentlichung einer Stellungnahme im
Affolter Anzeiger vom 11. November 2022. Unter der Überschrift "Die
Abstimmung nicht verschieben – Der Gemeinderat Hausen am nimmt Stellung zu
offenem Brief" äusserte er sich wie folgt:
"Im Vorfeld der Abstimmung
wurde der Gemeinderat vom Gewerbeverein und vom Musikverein darauf hingewiesen,
dass ein ebenerdiger Zugang zur Sporthalle für sie ein grosses Anliegen sei.
Der Gemeinderat hat diesen Input aufgenommen und will ihn umsetzen, zumal auch
die Baukommission im Rahmen einer Vorprüfung des Baugesuchs festgehalten hat,
dass eine solche Zufahrt aus Sicherheitsgründen zu prüfen sei. Erste
Abklärungen haben ergeben, dass dieses Anliegen in einem Kostenrahmen zwischen
150.
000 und 200 000 Franken umsetzbar ist. Beim Projektkredit wurde eine
Reserve von 800 000 Franken eingerechnet, um allfällige Auflagen der
Baukommission und kleinere Projektoptimierungen finanzieren zu können.
Sodann wurde der Baugrund und die
Rutschanfälligkeit des Hangs durch ein geologisches Gutachten geprüft. Die
baulichen Massnahmen zur Absicherung flossen in die Planung ein und deren
Umsetzung ist im Ausführungskredit ausreichend dotiert. Bezüglich Lärmschutz und
Lärmtrennung wurden Fachplaner beigezogen, die ein hohes Know-how im Bau von
Sporthallen ausweisen. [...] Für die Kinder in der Tagesstruktur hat es bei
schlechtem Wetter diverse Innenräume und ein grosszügiges Vordach. [...] Um die
schon seit Jahren bekannte Problematik rund um den Chratz mit
Parkiermöglichkeiten, Verkehr und Entsorgung wirksam zu lösen, wird der
Gemeinderat an der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2023 eine separate
Kreditvorlage zur Abstimmung bringen. [...]
Der offene Brief von einer kleinen
Gruppe wurde dem Gemeinderat zugestellt, nachdem die Abstimmungsunterlagen
bereits in den Briefkästen der Stimmbürger von Hausen, Kappel und Rifferswil
lagen sowie bereits erste Stimmen per Briefpost abgegeben wurden. Aus diesem
Grund, aber auch aus politischen Überlegungen, erachtet es der Gemeinderat
nicht als opportun, die Abstimmung zurückzuziehen und zu verschieben. Es wäre
aus Sicht des Gemeinderats demokratiepolitisch fragwürdig, wenn einige wenige
Personen der gesamten Bevölkerung die Möglichkeit zur Stimmabgabe und
entsprechend ihr politisches Mitwirkungsrecht entziehen könnten."
Hierauf bekundeten die "Vereine von Hausen" im
Affolter Anzeiger vom 15. November 2022 ihre Erleichterung darüber,
"dass der Gemeinderat unser Bedürfnis eines ebenerdigen Zugangs
aufgenommen hat und dies noch in das Projekt integrieren wird", und baten
"alle Stimmberechtigten von Hausen, Kappel und Rifferswil" um ein
"begeisterte[s] Ja an der Urnenabstimmung". Der Beschwerdegegner und
die weiteren Stimmberechtigten, die den offenen Brief vom 5. November 2022
unterzeichnet hatten, schalteten dagegen im Affolter Anzeiger vom
18.
November 2022 ein Inserat und einen Leserbrief, worin sie erklärten,
am 27. November 2022 "Nein" stimmen zu müssen, weil der
Gemeinderat eine Verschiebung der Abstimmung ablehne.
5.2
Die am
11.
November 2022 im Affolter Anzeiger – dem amtlichen Publikationsorgan
des Bezirks Affoltern – publizierte Stellungnahme des Gemeinderats Hausen am
Albis ist sachlich formuliert und greift inhaltlich lediglich die drei Tage
zuvor an gleicher Stelle öffentlich geäusserte Kritik verschiedener
Stimmberechtigter an der Abstimmungsvorlage "Neubau Sport/Tagesstrukturen
(Ausführungskredit)" auf bzw. versucht deren einseitige Positionsbezüge
auszugleichen. Gleichzeitig äussert sich der Gemeinderat zum Antrag auf
Verschiebung der Abstimmung vom 27. November 2022.
Eindeutig faktenwidrige Aussagen lassen sich den
diesbezüglichen Ausführungen der Behörde nicht entnehmen. Entgegen der
Vorinstanz suggeriert die Aussage des Gemeinderats Hausen, den
"Input" aus der Bevölkerung bezüglich der Ergänzung des Projekts um
einen ebenerdigen Zugang (statt ausschliesslicher Lift- und Treppenlösung)
umsetzen zu wollen und die notwendigen Arbeiten ersten Abklärungen zufolge über
die Reserven finanzieren zu können, auch nicht (in unzutreffender Weise), dass
die geplante Dreifachturnhalle definitiv um einen ebenerdigen Zugang ergänzt
und dass diese Anpassung kostenneutral sein werde. Vielmehr konnte für eine
durchschnittlich informierte, aufmerksame und politisch interessierte
stimmberechtigte Person beim Lesen der Stellungnahme vom 11. November 2022
kein Zweifel daran bestehen, dass hinsichtlich der effektiven Realisierung des
fraglichen Zugangs und dessen Finanzierung noch Fragezeichen bestanden bzw. der
Gemeinderat Hausen am Albis damit lediglich seine Absicht kundtat, die bereits
öffentlich aufgelegten Planunterlagen nachträglich (erneut) um einen
ebenerdigen Zugang zu ergänzen. Dabei gilt es denn auch zu beachten, dass den
Stimmberechtigten mit der strittigen Vorlage bzw. den strittigen Vorlagen nur
ein Kredit bzw. Kredite in bestimmter Höhe für den geplanten Neubau einer
Turnhalle inklusive Tagesstrukturen zur Genehmigung unterbreitet werden
sollte(n), nicht das bzw. ein konkrete[s] Bauprojekt. Praxisgemäss wird das
einem solchen Kreditbeschluss zugrundeliegende Vorhaben durch die Abstimmung
darüber nur mittelbar genehmigt. Die Verwaltung ist nach der Kreditgenehmigung
nicht in allen Einzelheiten an das Projekt gebunden, das ihrer Kreditvorlage zugrunde
lag. Die Ausführung bleibt vielmehr nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung
ihre Sache; sie ist lediglich insoweit gebunden, als der Kredit nicht seinem
ursprünglichen Zweck entfremdet werden darf und als die Mittel, die zur
Erreichung dieses Zwecks eingesetzt werden, sich nicht in grundsätzlicher Weise
von denjenigen unterscheiden dürfen, die der Kreditvorlage zugrunde lagen.
Weiterzugehen und zu verlangen, dass ein Projekt gegenüber der
Abstimmungsvorlage in keiner Weise verändert werden dürfe, wäre nicht
gerechtfertigt. Es besteht kein zureichender Grund, der Verwaltung verwehren zu
wollen, bei Hoch- oder Tiefbauten im Rahmen des bewilligten Kredits sachlich
begründete Projektanpassungen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 104 Ia 425
E. 5; ferner Patrizia Kaufmann
in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum
Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 108 N. 3 f.).
Dies kommt in der Praxis sogar relativ häufig vor (Kaufmann, § 108 N. 10; ferner Peter Saile/Marc Burgherr/Theo Loretan, Verfassungs- und Organisationsrecht der
Stadt Zürich, Zürich/St. Gallen 2009, N. 712 ff.). Selbst
wenn das im Zeitpunkt der Abstimmung vom 27. November 2022 vorliegende
Projekt einen ebenerdigen Zugang vorgesehen hätte, hätte der Gemeinderat das
Bauprojekt daher nach der Bewilligung diesbezüglich noch abändern bzw. den
Zugang zur Turnhalle (nochmals) anders planen können, zumal die Art des Zugangs
zur geplanten Turnhalle den Zweck, für den der Kredit vorgesehen ist, in seinen
Grundzügen nicht änderte und auch die dafür vorgesehenen Mittel in grossen
Zügen die nämlichen blieben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Stimmberechtigten auch ohne ausdrückliche Erwähnung darum wussten, dass auch
die blosse Erklärung des Gemeinderats, das bestehende Bauprojekt "Neubau
Sporthalle und Tagesstrukturen" um einen ebenerdigen Zugang ergänzen zu
wollen, nicht bedeutet, dass das fertige Gebäude dereinst effektiv über einen
ebenerdigen Zugang verfügen wird, sowie dass dafür allenfalls vorgängig ein Zusatzkredit
eingeholt werden muss. Dies hat umso mehr zu gelten, als im Vorfeld der
Abstimmung – sowohl vor wie auch nach der Stellungnahme des Gemeinderats vom
11.
November 2022 – verschiedene Stimmberechtigte im Affolter Anzeiger
davor warnten, dass noch nicht sicher sei, ob bzw. in welcher Form sich die
Idee eines ebenerdigen Hallenzugangs auch wirklich umsetzen lasse und was die
Umsetzung kosten werde.
Dafür, dass der Gemeinderat die Stimmberechtigten über die
Ernsthaftigkeit seiner (geäusserten) Absichten getäuscht hätte, liegen sodann
keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil bestätigen die Akten, dass die
Baukommission Hausen an ihrer Sitzung vom 20. September 2022 tatsächlich
eine provisorische Voreinschätzung des Baugesuchs vorgenommen und den
Gemeinderat am 4. Oktober 2022 – entsprechend seinen Vorbringen – darüber
informiert hat, dass das Projekt grundsätzlich als bewilligungsfähig erachtet
werde, jedoch insbesondere aus Sicherheitsüberlegungen ein ebenerdiger Zugang
"unbedingt" geprüft werden sollte. Hierüber bzw. über seinen Willen,
dieser Empfehlung nachzukommen, setzte der Gemeinderat die Stimmbevölkerung
unstreitig bereits anlässlich der Informationsveranstaltung vom
27.
Oktober 2022 in Kenntnis. Am 14. Dezember 2022 gaben die
Projektgruppenmitglieder zudem eine "Offerte für das Vorprojekt für den
Nachtrag (ebenerdiger Zugang) im Umfang von Fr. 16'860 als Kostendach und
Aufwandabrechnungspflicht" frei.
5.3
Die
Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2022.00772 weist schliesslich zu Recht
darauf hin, dass die "Vereine Hausen" eigenen Angaben zufolge bereits
im Oktober 2022 beschlossen hatten, das bestehende Projekt zu unterstützen,
ungeachtet der Lösung des Zugangs zur geplanten Turnhalle. In der ersten
Novemberwoche 2022 fanden sich deshalb in den Briefkästen der Stimmbevölkerung
Flyer der "Vereine Hausen" mit der Bitte um ein "überzeugtes JA
zur neuen Sporthalle mit Tagesstruktur".
Schon aus diesem Grund darf bezweifelt werden, dass die
Frage eines ebenerdigen Zugangs zur geplanten Dreifachturnhalle bzw. die
Äusserung des Gemeinderats Hausen dazu in der Stellungnahme vom
11.
November 2022 für die Annahme oder Ablehnung der Abstimmungsvorlage
eine wesentliche Bedeutung spielte.
5.4
Soweit der
Beschwerdegegner im Weiteren eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben
rügt, indem der Gemeinderat Hausen am Albis der Stimmbevölkerung verschwiegen
habe, dass das der Abstimmung vom 27. November 2022 zugrunde gelegte
Bauprojekt in wesentlichen Punkten vom Projekt der Gemeindeversammlung vom
4.
Dezember 2019 abweiche, und er Hinweise auf mögliche Kosteneinsparungen
bzw. "[g]erechtfertigte Voten der früheren Gemeindeversammlung"
(Versenkung des Gebäudekomplexes in den Baugrund, Verkehrskonzept,
Schallisolation) unberücksichtigt gelassen habe, erweisen sich diese Rügen als
verspätet. So lagen die – vom Beschwerdegegner offenbar eingesehenen – Baupläne
zum betreffenden Projekt an der Informationsveranstaltung vom 27. Oktober
2022.
öffentlich auf (vgl.
<https://www.hausen.ch/aktuellesinformationen/1644046>) und beanstandete
der Beschwerdegegner die vorgenannten Punkte bereits in dem offenen Brief vom
5.
November 2022, sodass die fünftägige Rekursfrist spätestens dann zu
laufen begann und bei Rekurserhebung längst abgelaufen war.
5.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die seitens des Gemeinderats Hausen am Albis im Vorfeld
der Abstimmung vom 27. November 2022 zum "Neubau
Sport/Tagesstrukturen" publizierten Informationen unter dem Gesichtswinkel
von Art. 34 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden sind. Die Vorinstanz hob
die Abstimmung deshalb zu Unrecht auf bzw. ordnete zu Unrecht gestützt auf § 27b VRG ihre Wiederholung an.
6.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen.
Dispositiv-Ziffern I, II und III des Rekursentscheids vom
15.
Dezember 2022 sind aufzuheben und das Ergebnis der Abstimmung vom 27. November
2022.
betreffend den "Neubau Sport/Tagesstrukturen
(Ausführungskredit)" ist zu bestätigen.
7.
In Stimmrechtssachen werden keine Kosten
erhoben, es sei denn, das Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich
aussichtslos (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Von einem solchen Fall ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb die
Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren VB.2022.00772 und VB.2022.00776 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerden werden gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern I, II und III des
Rekursentscheids vom 15. Dezember 2022 werden aufgehoben und das Ergebnis
der Abstimmung vom 27. November 2022 betreffend den "Neubau
Sport/Tagesstrukturen (Ausführungskredit)" wird bestätigt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 265.-- Zustellkosten,
Fr. 3'265.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Affoltern.