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Entscheid

VB.2022.00774

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00774

22. Februar 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24362)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00774

Urteil

der 2. Kammer

vom 22. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, c/o C, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1995 geborene brasilianische Staatsangehörige A

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit 2019 für ein Bachelorstudium der

Fachrichtung … an einer brasilianischen Universität eingeschrieben. In der

Schweiz ist er mit C befreundet, welcher ihn auch finanziell unterstützt. Am 12. Juni

2020 ersuchte A um eine Einreisebewilligung zur Absolvierung des

Bachelorstudiengangs der Fachrichtung … an der Hochschule D bzw. zur Ablegung

der hierfür erforderlichen Ergänzungsprüfung der schweizerischen Hochschulen

(ECUS). Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass er die ECUS-Prüfung im Rahmen eines

visumfreien Besuchsaufenthalts absolvieren könne, reiste er am 20. Juli

2020 in die Schweiz ein, bestand aber in der Folge die ECUS-Prüfung nicht.

Hierauf teilte er dem Migrationsamt am 5. September 2020 seine Absicht zur

Prüfungswiederholung im Folgejahr mit und ersuchte zugleich um die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Prüfungsvorbereitung und Besuchs eines

Vorbereitungskurses, was das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Oktober

2020 ablehnte, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 5. Oktober

2020.

Am 7. Juni 2021 erneuerte der Beschwerdeführer sein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Bachelorstudiengang der

Fachrichtung … an der Hochschule D. Nachdem er auf eine Aufforderung zur

Einreichung von Unterlagen nicht reagiert hatte, schrieb das Migrationsamt das

Gesuch am 22. September 2021 als gegenstandslos ab.

Mit Schreiben vom 26. September 2021 teilte der

Beschwerdeführer mit, sich vom 25. Juni 2021 bis 19. September 2021

erneut zur Ablegung der ECUS-Prüfung in der Schweiz aufgehalten zu haben, diese

jedoch (wieder) nicht bestanden zu haben.

Nachdem der Beschwerdeführer von der Fachhochschule E

zum Bachelorstudiengang in … zugelassen worden war, ersuchte er am 28. Juni

2022 um die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung. Das

Migrationsamt wies das Gesuch am 24. August 2022 ab.

Erwägungen

II.

Auf den hiergegen vom Beschwerdeführer und C erhobenen

Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am 23. November 2022 in Bezug auf den

Zweitgenannten mangels nachgewiesener Rekurslegitimation nicht ein. Den Rekurs

des Beschwerdeführers wies sie ab, soweit sie dessen Rechtsmittel nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist

bis zum 31. Dezember 2022 an.

Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2022 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei in Gutheissung der

Beschwerde der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Weiter sei ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer

des Beschwerdeverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums zu

erteilen. Eventualiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und er

sowie C zu befragen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2020 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums bzw. Erteilung eines prozeduralen

Aufenthaltsrechts ab, ordnete aber gleichzeitig an, dass während des Verfahrens

alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurde dem

Beschwerdeführer aufgrund seines prekären Aufenthalts Frist zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses angesetzt, welcher in der Folge fristgerecht geleistet

wurde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) bzw. Art. 6

Ziff. 1 der Europ.schen Menschenrechtskonvention (EMRK), da er sich nicht

vorgängig zum negativen Bewilligungsentscheid des Migrationsamts habe äussern

können und seine diesbezüglichen Rügen im Rekursverfahren unbehandelt geblieben

seien.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör räumt keinen generellen Anspruch ein, bereits vor

Fällung des eigentlichen Bewilligungsentscheids über die Ablehnungsgründe

informiert und hierzu vorab Stellung nehmen zu können. In der Regel werden die

Ablehnungsgründe mit der Entscheidfällung offengelegt (vgl. § 10 Abs. 1 VRG), während sich eine vorgängige Gehörsgewährung allenfalls beim Widerruf

oder der unerwarteten Nichtverlängerung einer bereits erteilten

Aufenthaltsbewilligung aufdrängt. Bei Gesuchen um erstmalige Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ist das Verfahren hingegen durch den betroffenen

Ausländer selbst initiiert und hat dieser bereits mit der Gesuchseinreichung

bzw. der Begründung seines Gesuchs die Möglichkeit zur Darlegung seines

Standpunkts. Das rechtliche Gehör ist in solchen Konstellationen höchstens dann

vorab zu gewähren, wenn die entscheiderhebliche Sachlage von Amtes wegen

weiterer Klärung bedarf oder der Bewilligungsentscheid überraschende

Ablehnungsgründe enthält, mit welchen der Gesuchsteller nicht rechnen musste.

Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer

bereits mehrere ähnliche Gesuche gestellt hatte und über die allgemeinen

Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend informiert war. Aufgrund der

diesbezüglich klaren Sach- und Rechtslage musste sich überdies auch der

vorinstanzliche Entscheid nicht weiter mit den diesbezüglichen Rügen des

Beschwerdeführers auseinandersetzen, vielmehr durfte sich die Begründung auf

diejenigen Aspekte beschränken, welche die Vorinstanz aus sachlich haltbaren

Gründen als wesentlich erachtete (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).

Eine Gehörsverletzung bzw. Verletzung der

Begründungspflicht durch die Vorinstanzen ist damit nicht ersichtlich.

3.

3.1

Gemäss Art. 27

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung

zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder

Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte

Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen

Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und

bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung

erfüllen (lit. d). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni

2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3).

3.2

Der

Beschwerdeführer ist zum Studium an der Fachhochschule E zugelassen und

erfüllt die bildungsmässigen Voraussetzungen für das von ihm angestrebte bzw.

bereits in Angriff genommene Bachelorstudium. Gemäss Einschätzung seiner

Dozentin an der Fachhochschule E vom 15. Dezember 2022 ist er

engagiert und erfolgreich in sein neues Studium gestartet und entgegen der

vorinstanzlichen Einschätzung lässt sich aus seinen früheren Prüfungsmisserfolgen

bei der ECUS-Prüfung nicht schliessen, dass er auch die Ziele seines aktuellen

Bachelorstudiums an der Fachhochschule E nicht wird erreichen können: Der

Beschwerdeführer scheiterte nicht an den sprachlichen Vorgaben der

ECUS-Prüfung, sondern an seinen ungenügenden Ergebnissen in Mathematik,

Geschichte und (beim ersten Versuch) Geographie, allesamt Fächer, welche bei

seinem aktuellen Studium keine entscheidende Rolle mehr spielen. Weiter verfügt

der Beschwerdeführer über eine bedarfsgerechte Unterkunft in der Wohnung seines

Freundes und Mentors C und – soweit aus den Akten ersichtlich ist – auch über

die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Studiums. Die Voraussetzungen

von Art. 27 Abs. 1 lit. a–c AIG und die bildungsmässigen Voraussetzungen

von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG sind damit (zumindest in Bezug auf

das aktuelle Fachhochschulstudium, vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen)

erfüllt. Strittig ist jedoch, ob auch die persönlichen Voraussetzungen von Art. 27

Abs. 1 lit. d AIG erfüllt sind.

3.3

3.3.1

Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d

AIG werden in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert

und sind namentlich dann erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und

Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte

Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über

die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23

Abs. 2 VZAE). Bei der Prüfung des Einzelfalls sind insbesondere folgende

Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter,

familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere

Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische

Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Sodann ist

praxisgemäss auch die Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz

nachzuweisen bzw. zumindest bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BVGr,

7.

März 2012, C_7924/2010, E. 7.2.2; BVGr, 14. Februar 2011,

C-6702/2011, E. 7.2.2; für eine Berücksichtigung im Rahmen der

Ermessensausübung Martina Caroni/Lisa Ott in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AUG], Bern 2010, Art. 27 N. 11, unter Verweis auf BVGr, 2. Oktober

2008, C-503/2006, E. 7.3).

Da der Aufenthalt zur Aus- und

Weiterbildung einen vorübergehenden Aufenthalt darstellt, muss die betroffene

Person überdies den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des

Aufenthaltszwecks respektive nach Abschluss des Studiums wieder zu verlassen (Art. 5

Abs. 2 AIG). Dies gilt auch für Studentinnen und Studenten, welche in der

Schweiz eine Hochschule oder Fachhochschule besuchen wollen. Selbst wenn diese

gemäss Art. 21 Abs. 3 AIG (Satz 2) nach dem Abschluss in der

Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen

Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, handelt es

sich bei deren Aufenthalt zur Aus-/Weiterbildung dennoch um einen

vorübergehenden Aufenthalt (Ziff. 5.1.1.1 der aktuellen Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand vom 1. Februar 2023], abrufbar auf

www.sem.admin.ch). Allerdings kann im Hinblick auf eine mögliche spätere

Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung an einer Schweizer Hochschule

bzw. Fachhochschule auch keine schriftliche Wiederausreiseverpflichtung

verlangt werden (Ziff. 2.4.3.2 der migrationsamtlichen Weisung zur Aus-

und Weiterbildung aus Drittstaaten vom 19. November 2021 [nachfolgend:

Weisung ZH], abrufbar auf www.zh.ch/de/sicherheitsdirektion/migrationsamt.html).

Nicht bewilligungsfähig ist allerdings die

Aneinanderreihung verschiedener Ausbildungsprogramme, insbesondere wenn die

Dauer der Aus- oder Weiterbildung damit nicht ausreichend festgelegt ist (Art. 27

Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 VZAE). Ist die

Immatrikulation an einer Hochschule von weiteren Bedingungen abhängig, sind

Vorbereitungskurse oder Ausbildungen zur Erreichung der entsprechenden

Hochschulreife regelmässig nicht bewilligungsfähig, mit Ausnahme von maximal

sechsmonatigen Deutsch­intensivkursen zur Erfüllung der sprachlichen

Voraussetzungen (Weisung ZH, Ziff. 2.6).

3.3.2

Nach vorinstanzlicher Einschätzung soll dem Beschwerdeführer die

Fortsetzung seines Germanistikstudiums in Brasilien möglich und zumutbar sein.

Überdies liessen seine beruflichen Pläne keine Zielstrebigkeit erkennen: Nach

zweijähriger medizinischer Ausbildung und Besuch eines Kurses für … habe er

sich zwar vermehrt den Sprachwissenschaften zugewandt, seine diesbezüglichen

Berufsabsichten seien aber vage geblieben und könnten auch mit einem brasilianischen

Studienabschluss verfolgt werden. Sein aktuelles Studium weise deutlich andere

Inhalte auf als das zuvor erfolglos angestrebte Studium an der Hochschule D.

Zudem unterhalte er seit rund neun Jahren enge freundschaftliche Beziehungen zu

C, der ihn auch wirtschaftlich erheblich unterstütze. All dies lasse darauf

schliessen, dass mit der angestrebten Ausbildung vorwiegend die

ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften umgangen werden sollten, während

die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert erscheine.

3.3.3

Der

Beschwerdeführer hielt sich ab 2015 wiederholt zu Aus- und

Weiterbildungszwecken in der Schweiz auf, wo er während bewilligungsfreier

Aufenthalte mehrere mehrmonatige Sprachkurse besuchte und ein

(Germanistik-)Studium an der Hochschule D anstrebte, jedoch an der

wiederholten Nichtbestehung der hierfür erforderlichen Ergänzungsprüfung (ECUS)

scheiterte. Hierauf nahm er 2022 sein aktuelles Bachelorstudium … auf. Wie sich

aus seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift erhellt, plant er

offenbar im Anschluss an sein Studium an der Fachhochschule E einen Master

an einer Schweizer Hochschule abzulegen und damit die Anforderungen der von ihm

wiederholt nicht bestandenen ECUS-Prüfung zu umgehen. Danach will er in

Brasilien promovieren, wo er nach wie vor für ein Bachelorstudium in Literatur-

und Sprachwissenschaften eingeschrieben ist.

3.3.4

Die

bisherigen Studienpläne des Beschwerdeführers lassen entgegen der

vorinstanzlichen Einschätzung zuletzt einen klaren Fokus auf die deutsche

Sprache bzw. die Sprachwissenschaften im Allgemeinen erkennen, auch wenn er in

Brasilien zunächst noch Medizin studieren wollte, sein ursprünglicher Plan

eines Germanistikstudiums an der Hochschule D an seinen

Prüfungsmisserfolgen scheiterte und er letztlich auf ein Bachelorstudium mit

etwas anderem Fokus an der Fachhochschule E ausweichen musste. Von einer

ziellosen Aneinanderreihung verschiedener Ausbildungen zwecks

Aufenthaltssicherung kann deshalb keine Rede sein.

3.3.5

Dennoch werfen die Studienpläne des Beschwerdeführers Fragen auf:

Wie dargelegt wurde, betrachtet

der Beschwerdeführer sein Studium an der Fachhochschule E offensichtlich

nur als notwendigen Zwischenschritt für ein späteres Hochschulstudium in der

Schweiz und einer abschliessenden Promotion in Brasilien, nachdem ihm eine

direkte Studienaufnahme an der Hochschule D aufgrund der nicht bestandenen

ECUS-Prüfung versagt blieb (vgl. S. 11 Ziff. 2.7 der

Beschwerdeschrift). Ein solches Vorgehen ist nicht per se missbräuchlich,

sofern die angestrebte Ausbildung zielgerichtet verfolgt und beförderlich zum

Abschluss gebracht wird (vgl. Art. 23 Abs. 3 VZAE) sowie die übrigen

Zulassungsvoraussetzungen auch inskünftig erfüllt werden. Allerdings stellt

sich hier die Frage, ob bei einem solchen mehrstufigen Ausbildungsplan mit

vorgängigem Fachhochschulstudium an der Fachhochschule E und

anschliessenden Masterstudium an einer Schweizer Universität nicht von einer

unzulässigen Aneinanderreihung von Ausbildungen bzw. einer in zeitlicher

Hinsicht nicht mehr ausreichend festgelegten Aus- bzw. Weiterbildung

ausgegangen werden muss.

Derzeit ist noch gar nicht

absehbar, ob der Beschwerdeführer inskünftig überhaupt die fachlichen

Voraussetzungen für seinen geplanten Übertritt (Passerelle) an eine Schweizer

Universität erfüllen wird, da hierfür regelmässig weitere fachliche

Voraussetzungen wie z. B.

ein qualifizierter Notenschnitt erforderlich sind (vgl. dazu auch die vom

Beschwerdeführer selbst eingereichten Unterlagen). Selbst bei erfolgreichem

Abschluss des Bachelorstudiums an der Fachhochschule E ist somit

keineswegs klar, ob der Beschwerdeführer seine Studienpläne erfolgreich wird

fortsetzen können. Der Beschwerdeführer erfüllt damit derzeit zwar die

fachlichen Anforderungen für sein Fachhochschule-E-Studium, nicht aber diejenigen

für sein eigentlich angestrebtes (anschliessendes) Universitätsstudium in der

Schweiz.

Praxisgemäss ist ein

Ausbildungsaufenthalt zur Vorbereitung eines späteren Hochschulstudiums nur in

sehr engen Grenzen zulässig. Ist die Immatrikulation zu einem Hochschulstudium

mit erst noch zu erfüllenden Bedingungen verbunden und müssen vorgängig Kurse

besucht werden, ist in aller Regel keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen

(Weisung ZH, Ziff. 2.6). Die vorliegende Konstellation ist mit solchen

(nicht bewilligungsfähigen) Vorbereitungskursen bzw. erst noch zu erfüllenden

Zulassungsbedingungen vergleichbar, dient das Studium an der Fachhochschule E

doch hier offenkundig primär dem späteren Übertritt an eine Schweizer

Hochschule ohne erneute Ablegung der vollen ECAP-Prüfung, während der

angestrebte Fachhochschultitel dem Beschwerdeführer insbesondere in seinem

Heimatland kaum Vorteile einräumt, wo ihm ein bereits begonnenes

Hochschulstudium offensteht.

In der Schweiz kann der

Beschwerdeführer hingegen nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass ihm im

Anschluss an sein derzeitiges Fachhochschule-E-Studium auch der weitere

Aufenthalt zur Absolvierung eines universitären Masterstudiums bewilligt werden

wird. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie er sich sein Studium an der Fachhochschule E

an seine Studien in Brasilien wird anrechnen lassen können. Es erscheint

deshalb zweifelhaft, dass sein Studium an der Fachhochschule E (ohne

anschliessendes Masterstudium an einer Schweizer Hochschule) seine Promotion in

Brasilien erleichtern oder beschleunigen könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich,

dass seine Chancen auf dem brasilianischen Arbeitsmarkt mit dem blossen Abschluss

seines Fachhochschule E-Studiums wesentlich verbessert würden (vgl. dazu

auch die Ausführungen weiter unten). Aufgrund der weiteren Studienpläne des

Beschwerdeführers erscheint vielmehr fraglich, dass dieser nach Abschluss

seines Studiums an der Fachhochschule E gewillt ist, die Schweiz wieder zu

verlassen. Wenn er eigenen Angaben zufolge bereits heute plant, hernach ein

Masterstudium an einer Schweizer Universität aufnehmen zu wollen, liegt darin

letztlich eine unzulässige Aneinanderreihung von Ausbildungsaufenthalten und

ist das Ende seines gesamten Ausbildungsaufenthalts nicht absehbar.

Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor den

Vorinstanzen noch andere Angaben zu seinem Ausbildungszielen und seinem

geplanten Aufenthalt in der Schweiz machte: So versicherte er gegenüber dem

Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion wiederholt, seine Ausbildung nach

Abschluss seines Fachhochschule-E-Studiums in Brasilien fortsetzen zu wollen

(vgl. z. B.

Motivationsschreiben vom 26. Juni 2022, Verpflichtungserklärung betreffend

Wiederausreise vom 26. Juni 2022 und die entsprechenden Angaben im

Rekursverfahren), während er im Beschwerdeverfahren neu offenlegt, dass sein

eigentliches Ziel ein "Master an einer Schweizer Universität" nach

seinem Bachelor an der Fachhochschule E ist (vgl. S. 11 Ziff. 2.7

der Beschwerdeschrift). Seine früheren Zusicherungen, die Schweiz (unmittelbar)

nach seinem Studium an der Fachhochschule E verlassen zu wollen,

erscheinen damit nicht mehr glaubhaft. Auch aus diesem Grund erscheinen die

tatsächlichen Aufenthalts- und Studienziele des Beschwerdeführers unklar.

3.3.6

Dem vor

Verwaltungsgericht eingereichten Empfehlungsscheibens von F (Universität G (F))

vom 1. Dezember 2022, wonach das Fachhochschule-E-Studium dem Beschwerdeführer

in Brasilien hervorragende Berufschancen als Deutschlehrer eröffnen würde, ist

sodann keine massgebliche Bedeutung beizumessen: Das Schreiben stellt

offenkundig keine neutrale Beurteilung dar und ist zielgerichtet für das

vorliegende Verfahren erstellt worden: So nimmt die Auskunfterteilerin

ausführlich und persönlich engagiert bzw. involviert Stellung zum aktuellen

Studium des Beschwerdeführers an der Fachhochschule E und dessen

Lebenssituation in Zürich, ohne dass ersichtlich ist, inwiefern die bislang in

Brasilien und Frankreich tätige Auskunfterteilerin hierzu über besondere

Expertise verfügen sollte. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb gerade in der

Heimatstadt des Beschwerdeführers ein besonderer Bedarf an Deutsch-Lehrpersonen

bestehen und weshalb gerade das nun in Angriff genommene Studium an der Fachhochschule E

dem bereits gut Deutsch sprechenden Beschwerdeführer besondere Vorteile

verschaffen sollte. Der blosse Hinweis auf wirtschaftliche Verbindungen zu

Deutschland reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Insbesondere ist aber auch

unabhängig von seinen tatsächlichen Berufsaussichten in Brasilien seine

Ausreise aus der Schweiz keineswegs sichergestellt, nachdem der

Beschwerdeführer inzwischen offengelegt hat, dass er nach seinem Fachhochschule-E-Studium

(entgegen früheren Zusicherungen) eigentlich in der Schweiz weiterstudieren

will und diese Absichten nicht von Beginn an offenbarte.

3.3.7

Zudem

ist im Sinn der dargelegten Praxis auch die Notwendigkeit zur Aus- und

Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen bzw. zumindest in die Interessenabwägung

miteinzubeziehen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Vorteil

der Beschwerdeführer mit seinem Fachhochschulstudium in der Schweiz haben

könnte, wenn er letztlich doch in Brasilien an einer Hochschule promovieren und

dort eine wissenschaftliche Karriere einschlagen will. Angesichts der

Überlastung der hiesigen Bildungseinrichtungen sind Ausbildungsaufenthalte

grundsätzlich restriktiv zu bewilligen, zumal öffentlich-rechtliche Fachhochschulen

wie die Fachhochschule E in massgeblicher Weise aus öffentlichen Mitteln

mitfinanziert werden. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildungsweg mit

Nutzung der sogenannten Passerelle dient primär dazu, bereits fachhochschulisch

ausgebildeten Personen den Universitätszugang zu erleichtern. Der

Beschwerdeführer würde das hiesige Ausbildungssystem hingegen gleich doppelt

belasten, indem er für das letztlich angestrebte Universitätsstudium in der

Schweiz zunächst einmal einen Fachhochschulabschluss erwerben müsste und erst

dann an eine Universität übertreten könnte (falls er inskünftig überhaupt die

qualifizierten fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen wird). Da er bereits

in Brasilien studiert und ihm dort direkt ein universitäres Studium offensteht,

besteht keine Notwendigkeit, seine Studien in der Schweiz fortsetzen zu können,

wo er seine akademischen (End-)Ziele ohnehin nur auf Umwegen erreichen kann.

Sein Studienplan ist damit auch nicht mit einem rein universitären Curriculum mit

Bachelor- und anschliessendem Masterstudium vergleichbar. Auch handelt es sich

bei seinem Bachelorstudium an der Fachhochschule E nicht um eine logische

Fortsetzung oder Komplementierung seiner Ausbildung in Brasilien, sondern

allenfalls um eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme seines eigentlich

angestrebten Universitätsstudiums in der Schweiz. In diesem Sinn sind seine

Studienpläne lediglich insoweit zielgerichtet, als dass hierdurch die bereits

im Heimatland mögliche Universitätsbildung auch in der Schweiz ermöglicht

werden soll.

Dispositiv

Bereits aus diesen Gründen

fällt die Bewilligung des begehrten Ausbildungsaufenthalts ausser Betracht.

3.3.8

Damit kann offenbleiben, ob noch weitere Umstände eine gesicherte

Wiederausreise des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere

die vorinstanzlich erwähnte persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zu C:

Die Aktenlage legt allerdings nahe, dass der Beschwerdeführer und C sich eng

verbunden fühlen: C ist Logisgeber des Beschwerdeführers und unterstützt diesen

auch finanziell. Zudem wollte C den Beschwerdeführer vor Vorinstanz als Partei

unterstützen, was für eine rein freundschaftliche Beziehung ungewöhnlich

erscheint. Der Umstand, dass C weiterhin eine eingetragene Partnerschaft mit H

führt und nicht aufzulösen gedenkt, schliesst sodann eine über rein

freundschaftliche Kontakte hinausgehende Verbundenheit zwischen C und dem

Beschwerdeführer keineswegs aus, sondern könnte gerade Grund dafür bilden, dass

mit dem angestrebten Ausbildungsaufenthalt nach alternativen Wegen gesucht

wird, dessen weiteren Aufenthalt zu sichern. Auch aus diesem Grund erscheint

eine gesicherte Ausreise des Beschwerdeführers nicht gewährleistet, wenngleich

anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer seine Studienpläne bislang

ernsthaft verfolgt und sein hiesiger Aufenthalt offenbar nicht ausschliesslich

der Beziehungspflege dient.

Wie es sich damit verhält, muss

aber letztlich nicht abschliessend erörtert werden, da der weitere Studienaufenthalt

des Beschwerdeführers unabhängig von seinen sonstigen persönlichen

Aufenthaltsmotiven nicht bewilligungsfähig ist.

4.

Aus dargelegten Gründen fällt auch die Erteilung einer

Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 31 VZAE ausser Betracht, zumal der Beschwerdeführer

von Beginn an damit rechnen musste, keine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten

und sein Studium an der Fachhochschule E nicht beenden zu können. Er

durfte damit nie darauf vertrauen, sein bereits aufgenommenes Studium auch

beenden zu können.

Aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthalts und mangels

konventions- oder verfassungsmässig geschützter Beziehungen zur hiesigen

Bevölkerung oder C kommt auch eine Bewilligungserteilung gestützt auf das Recht

auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV nicht infrage.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit

Befragungen, damit sich das Gericht ein persönliches Bild von seiner Eignung

für das beabsichtige Studium, seiner Beziehung zu C und den Hintergründen des

beabsichtigten Aufenthalts machen könne.

5.2 Nach § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine

mündliche Verhandlung durchführen will. Es sieht von einer mündlichen

Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine

hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 3 ff.).

Ebenso sieht das Verwaltungsgericht von weiteren Beweiserhebungen wie

Zeugenbefragungen etc. ab, soweit diese zur Sachverhaltserstellung nicht

erforderlich sind. (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 1.4).

5.3 Im

dargelegten Sinn sind die Studienpläne des Beschwerdeführers klar und dessen

persönliche Beziehung zu C letztlich nicht entscheidrelevant bzw. höchstens

geeignet, eine Bewilligungsverweigerung noch mehr zu rechtfertigen.

Entsprechend kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen

werden und erübrigen sich die beantragten persönlichen Befragungen.

Damit ist die Beschwerde ohne

weitere Sachverhaltsabklärungen bzw. ohne Durchführung einer mündlichen

Verhandlung abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und bleibt ihm eine

Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.