VB.2022.00774
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00774
22. Februar 2023Deutsch19 min
(URT.2023.24362)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00774
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, c/o C, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1995 geborene brasilianische Staatsangehörige A
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit 2019 für ein Bachelorstudium der
Fachrichtung … an einer brasilianischen Universität eingeschrieben. In der
Schweiz ist er mit C befreundet, welcher ihn auch finanziell unterstützt. Am 12. Juni
2020 ersuchte A um eine Einreisebewilligung zur Absolvierung des
Bachelorstudiengangs der Fachrichtung … an der Hochschule D bzw. zur Ablegung
der hierfür erforderlichen Ergänzungsprüfung der schweizerischen Hochschulen
(ECUS). Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass er die ECUS-Prüfung im Rahmen eines
visumfreien Besuchsaufenthalts absolvieren könne, reiste er am 20. Juli
2020 in die Schweiz ein, bestand aber in der Folge die ECUS-Prüfung nicht.
Hierauf teilte er dem Migrationsamt am 5. September 2020 seine Absicht zur
Prüfungswiederholung im Folgejahr mit und ersuchte zugleich um die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Prüfungsvorbereitung und Besuchs eines
Vorbereitungskurses, was das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Oktober
2020 ablehnte, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 5. Oktober
2020.
Am 7. Juni 2021 erneuerte der Beschwerdeführer sein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Bachelorstudiengang der
Fachrichtung … an der Hochschule D. Nachdem er auf eine Aufforderung zur
Einreichung von Unterlagen nicht reagiert hatte, schrieb das Migrationsamt das
Gesuch am 22. September 2021 als gegenstandslos ab.
Mit Schreiben vom 26. September 2021 teilte der
Beschwerdeführer mit, sich vom 25. Juni 2021 bis 19. September 2021
erneut zur Ablegung der ECUS-Prüfung in der Schweiz aufgehalten zu haben, diese
jedoch (wieder) nicht bestanden zu haben.
Nachdem der Beschwerdeführer von der Fachhochschule E
zum Bachelorstudiengang in … zugelassen worden war, ersuchte er am 28. Juni
2022 um die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung. Das
Migrationsamt wies das Gesuch am 24. August 2022 ab.
Erwägungen
II.
Auf den hiergegen vom Beschwerdeführer und C erhobenen
Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am 23. November 2022 in Bezug auf den
Zweitgenannten mangels nachgewiesener Rekurslegitimation nicht ein. Den Rekurs
des Beschwerdeführers wies sie ab, soweit sie dessen Rechtsmittel nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist
bis zum 31. Dezember 2022 an.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2022 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei in Gutheissung der
Beschwerde der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Weiter sei ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums zu
erteilen. Eventualiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und er
sowie C zu befragen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2020 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums bzw. Erteilung eines prozeduralen
Aufenthaltsrechts ab, ordnete aber gleichzeitig an, dass während des Verfahrens
alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurde dem
Beschwerdeführer aufgrund seines prekären Aufenthalts Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses angesetzt, welcher in der Folge fristgerecht geleistet
wurde.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) bzw. Art. 6
Ziff. 1 der Europ.schen Menschenrechtskonvention (EMRK), da er sich nicht
vorgängig zum negativen Bewilligungsentscheid des Migrationsamts habe äussern
können und seine diesbezüglichen Rügen im Rekursverfahren unbehandelt geblieben
seien.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör räumt keinen generellen Anspruch ein, bereits vor
Fällung des eigentlichen Bewilligungsentscheids über die Ablehnungsgründe
informiert und hierzu vorab Stellung nehmen zu können. In der Regel werden die
Ablehnungsgründe mit der Entscheidfällung offengelegt (vgl. § 10 Abs. 1 VRG), während sich eine vorgängige Gehörsgewährung allenfalls beim Widerruf
oder der unerwarteten Nichtverlängerung einer bereits erteilten
Aufenthaltsbewilligung aufdrängt. Bei Gesuchen um erstmalige Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ist das Verfahren hingegen durch den betroffenen
Ausländer selbst initiiert und hat dieser bereits mit der Gesuchseinreichung
bzw. der Begründung seines Gesuchs die Möglichkeit zur Darlegung seines
Standpunkts. Das rechtliche Gehör ist in solchen Konstellationen höchstens dann
vorab zu gewähren, wenn die entscheiderhebliche Sachlage von Amtes wegen
weiterer Klärung bedarf oder der Bewilligungsentscheid überraschende
Ablehnungsgründe enthält, mit welchen der Gesuchsteller nicht rechnen musste.
Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer
bereits mehrere ähnliche Gesuche gestellt hatte und über die allgemeinen
Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend informiert war. Aufgrund der
diesbezüglich klaren Sach- und Rechtslage musste sich überdies auch der
vorinstanzliche Entscheid nicht weiter mit den diesbezüglichen Rügen des
Beschwerdeführers auseinandersetzen, vielmehr durfte sich die Begründung auf
diejenigen Aspekte beschränken, welche die Vorinstanz aus sachlich haltbaren
Gründen als wesentlich erachtete (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).
Eine Gehörsverletzung bzw. Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanzen ist damit nicht ersichtlich.
3.
3.1
Gemäss Art. 27
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung
zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder
Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte
Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen
Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und
bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung
erfüllen (lit. d). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni
2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3).
3.2
Der
Beschwerdeführer ist zum Studium an der Fachhochschule E zugelassen und
erfüllt die bildungsmässigen Voraussetzungen für das von ihm angestrebte bzw.
bereits in Angriff genommene Bachelorstudium. Gemäss Einschätzung seiner
Dozentin an der Fachhochschule E vom 15. Dezember 2022 ist er
engagiert und erfolgreich in sein neues Studium gestartet und entgegen der
vorinstanzlichen Einschätzung lässt sich aus seinen früheren Prüfungsmisserfolgen
bei der ECUS-Prüfung nicht schliessen, dass er auch die Ziele seines aktuellen
Bachelorstudiums an der Fachhochschule E nicht wird erreichen können: Der
Beschwerdeführer scheiterte nicht an den sprachlichen Vorgaben der
ECUS-Prüfung, sondern an seinen ungenügenden Ergebnissen in Mathematik,
Geschichte und (beim ersten Versuch) Geographie, allesamt Fächer, welche bei
seinem aktuellen Studium keine entscheidende Rolle mehr spielen. Weiter verfügt
der Beschwerdeführer über eine bedarfsgerechte Unterkunft in der Wohnung seines
Freundes und Mentors C und – soweit aus den Akten ersichtlich ist – auch über
die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Studiums. Die Voraussetzungen
von Art. 27 Abs. 1 lit. a–c AIG und die bildungsmässigen Voraussetzungen
von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG sind damit (zumindest in Bezug auf
das aktuelle Fachhochschulstudium, vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen)
erfüllt. Strittig ist jedoch, ob auch die persönlichen Voraussetzungen von Art. 27
Abs. 1 lit. d AIG erfüllt sind.
3.3
3.3.1
Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d
AIG werden in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert
und sind namentlich dann erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und
Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte
Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über
die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23
Abs. 2 VZAE). Bei der Prüfung des Einzelfalls sind insbesondere folgende
Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter,
familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere
Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische
Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Sodann ist
praxisgemäss auch die Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz
nachzuweisen bzw. zumindest bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BVGr,
7.
März 2012, C_7924/2010, E. 7.2.2; BVGr, 14. Februar 2011,
C-6702/2011, E. 7.2.2; für eine Berücksichtigung im Rahmen der
Ermessensausübung Martina Caroni/Lisa Ott in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AUG], Bern 2010, Art. 27 N. 11, unter Verweis auf BVGr, 2. Oktober
2008, C-503/2006, E. 7.3).
Da der Aufenthalt zur Aus- und
Weiterbildung einen vorübergehenden Aufenthalt darstellt, muss die betroffene
Person überdies den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des
Aufenthaltszwecks respektive nach Abschluss des Studiums wieder zu verlassen (Art. 5
Abs. 2 AIG). Dies gilt auch für Studentinnen und Studenten, welche in der
Schweiz eine Hochschule oder Fachhochschule besuchen wollen. Selbst wenn diese
gemäss Art. 21 Abs. 3 AIG (Satz 2) nach dem Abschluss in der
Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen
Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, handelt es
sich bei deren Aufenthalt zur Aus-/Weiterbildung dennoch um einen
vorübergehenden Aufenthalt (Ziff. 5.1.1.1 der aktuellen Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand vom 1. Februar 2023], abrufbar auf
www.sem.admin.ch). Allerdings kann im Hinblick auf eine mögliche spätere
Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung an einer Schweizer Hochschule
bzw. Fachhochschule auch keine schriftliche Wiederausreiseverpflichtung
verlangt werden (Ziff. 2.4.3.2 der migrationsamtlichen Weisung zur Aus-
und Weiterbildung aus Drittstaaten vom 19. November 2021 [nachfolgend:
Weisung ZH], abrufbar auf www.zh.ch/de/sicherheitsdirektion/migrationsamt.html).
Nicht bewilligungsfähig ist allerdings die
Aneinanderreihung verschiedener Ausbildungsprogramme, insbesondere wenn die
Dauer der Aus- oder Weiterbildung damit nicht ausreichend festgelegt ist (Art. 27
Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 VZAE). Ist die
Immatrikulation an einer Hochschule von weiteren Bedingungen abhängig, sind
Vorbereitungskurse oder Ausbildungen zur Erreichung der entsprechenden
Hochschulreife regelmässig nicht bewilligungsfähig, mit Ausnahme von maximal
sechsmonatigen Deutschintensivkursen zur Erfüllung der sprachlichen
Voraussetzungen (Weisung ZH, Ziff. 2.6).
3.3.2
Nach vorinstanzlicher Einschätzung soll dem Beschwerdeführer die
Fortsetzung seines Germanistikstudiums in Brasilien möglich und zumutbar sein.
Überdies liessen seine beruflichen Pläne keine Zielstrebigkeit erkennen: Nach
zweijähriger medizinischer Ausbildung und Besuch eines Kurses für … habe er
sich zwar vermehrt den Sprachwissenschaften zugewandt, seine diesbezüglichen
Berufsabsichten seien aber vage geblieben und könnten auch mit einem brasilianischen
Studienabschluss verfolgt werden. Sein aktuelles Studium weise deutlich andere
Inhalte auf als das zuvor erfolglos angestrebte Studium an der Hochschule D.
Zudem unterhalte er seit rund neun Jahren enge freundschaftliche Beziehungen zu
C, der ihn auch wirtschaftlich erheblich unterstütze. All dies lasse darauf
schliessen, dass mit der angestrebten Ausbildung vorwiegend die
ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften umgangen werden sollten, während
die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert erscheine.
3.3.3
Der
Beschwerdeführer hielt sich ab 2015 wiederholt zu Aus- und
Weiterbildungszwecken in der Schweiz auf, wo er während bewilligungsfreier
Aufenthalte mehrere mehrmonatige Sprachkurse besuchte und ein
(Germanistik-)Studium an der Hochschule D anstrebte, jedoch an der
wiederholten Nichtbestehung der hierfür erforderlichen Ergänzungsprüfung (ECUS)
scheiterte. Hierauf nahm er 2022 sein aktuelles Bachelorstudium … auf. Wie sich
aus seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift erhellt, plant er
offenbar im Anschluss an sein Studium an der Fachhochschule E einen Master
an einer Schweizer Hochschule abzulegen und damit die Anforderungen der von ihm
wiederholt nicht bestandenen ECUS-Prüfung zu umgehen. Danach will er in
Brasilien promovieren, wo er nach wie vor für ein Bachelorstudium in Literatur-
und Sprachwissenschaften eingeschrieben ist.
3.3.4
Die
bisherigen Studienpläne des Beschwerdeführers lassen entgegen der
vorinstanzlichen Einschätzung zuletzt einen klaren Fokus auf die deutsche
Sprache bzw. die Sprachwissenschaften im Allgemeinen erkennen, auch wenn er in
Brasilien zunächst noch Medizin studieren wollte, sein ursprünglicher Plan
eines Germanistikstudiums an der Hochschule D an seinen
Prüfungsmisserfolgen scheiterte und er letztlich auf ein Bachelorstudium mit
etwas anderem Fokus an der Fachhochschule E ausweichen musste. Von einer
ziellosen Aneinanderreihung verschiedener Ausbildungen zwecks
Aufenthaltssicherung kann deshalb keine Rede sein.
3.3.5
Dennoch werfen die Studienpläne des Beschwerdeführers Fragen auf:
Wie dargelegt wurde, betrachtet
der Beschwerdeführer sein Studium an der Fachhochschule E offensichtlich
nur als notwendigen Zwischenschritt für ein späteres Hochschulstudium in der
Schweiz und einer abschliessenden Promotion in Brasilien, nachdem ihm eine
direkte Studienaufnahme an der Hochschule D aufgrund der nicht bestandenen
ECUS-Prüfung versagt blieb (vgl. S. 11 Ziff. 2.7 der
Beschwerdeschrift). Ein solches Vorgehen ist nicht per se missbräuchlich,
sofern die angestrebte Ausbildung zielgerichtet verfolgt und beförderlich zum
Abschluss gebracht wird (vgl. Art. 23 Abs. 3 VZAE) sowie die übrigen
Zulassungsvoraussetzungen auch inskünftig erfüllt werden. Allerdings stellt
sich hier die Frage, ob bei einem solchen mehrstufigen Ausbildungsplan mit
vorgängigem Fachhochschulstudium an der Fachhochschule E und
anschliessenden Masterstudium an einer Schweizer Universität nicht von einer
unzulässigen Aneinanderreihung von Ausbildungen bzw. einer in zeitlicher
Hinsicht nicht mehr ausreichend festgelegten Aus- bzw. Weiterbildung
ausgegangen werden muss.
Derzeit ist noch gar nicht
absehbar, ob der Beschwerdeführer inskünftig überhaupt die fachlichen
Voraussetzungen für seinen geplanten Übertritt (Passerelle) an eine Schweizer
Universität erfüllen wird, da hierfür regelmässig weitere fachliche
Voraussetzungen wie z. B.
ein qualifizierter Notenschnitt erforderlich sind (vgl. dazu auch die vom
Beschwerdeführer selbst eingereichten Unterlagen). Selbst bei erfolgreichem
Abschluss des Bachelorstudiums an der Fachhochschule E ist somit
keineswegs klar, ob der Beschwerdeführer seine Studienpläne erfolgreich wird
fortsetzen können. Der Beschwerdeführer erfüllt damit derzeit zwar die
fachlichen Anforderungen für sein Fachhochschule-E-Studium, nicht aber diejenigen
für sein eigentlich angestrebtes (anschliessendes) Universitätsstudium in der
Schweiz.
Praxisgemäss ist ein
Ausbildungsaufenthalt zur Vorbereitung eines späteren Hochschulstudiums nur in
sehr engen Grenzen zulässig. Ist die Immatrikulation zu einem Hochschulstudium
mit erst noch zu erfüllenden Bedingungen verbunden und müssen vorgängig Kurse
besucht werden, ist in aller Regel keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
(Weisung ZH, Ziff. 2.6). Die vorliegende Konstellation ist mit solchen
(nicht bewilligungsfähigen) Vorbereitungskursen bzw. erst noch zu erfüllenden
Zulassungsbedingungen vergleichbar, dient das Studium an der Fachhochschule E
doch hier offenkundig primär dem späteren Übertritt an eine Schweizer
Hochschule ohne erneute Ablegung der vollen ECAP-Prüfung, während der
angestrebte Fachhochschultitel dem Beschwerdeführer insbesondere in seinem
Heimatland kaum Vorteile einräumt, wo ihm ein bereits begonnenes
Hochschulstudium offensteht.
In der Schweiz kann der
Beschwerdeführer hingegen nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass ihm im
Anschluss an sein derzeitiges Fachhochschule-E-Studium auch der weitere
Aufenthalt zur Absolvierung eines universitären Masterstudiums bewilligt werden
wird. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie er sich sein Studium an der Fachhochschule E
an seine Studien in Brasilien wird anrechnen lassen können. Es erscheint
deshalb zweifelhaft, dass sein Studium an der Fachhochschule E (ohne
anschliessendes Masterstudium an einer Schweizer Hochschule) seine Promotion in
Brasilien erleichtern oder beschleunigen könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich,
dass seine Chancen auf dem brasilianischen Arbeitsmarkt mit dem blossen Abschluss
seines Fachhochschule E-Studiums wesentlich verbessert würden (vgl. dazu
auch die Ausführungen weiter unten). Aufgrund der weiteren Studienpläne des
Beschwerdeführers erscheint vielmehr fraglich, dass dieser nach Abschluss
seines Studiums an der Fachhochschule E gewillt ist, die Schweiz wieder zu
verlassen. Wenn er eigenen Angaben zufolge bereits heute plant, hernach ein
Masterstudium an einer Schweizer Universität aufnehmen zu wollen, liegt darin
letztlich eine unzulässige Aneinanderreihung von Ausbildungsaufenthalten und
ist das Ende seines gesamten Ausbildungsaufenthalts nicht absehbar.
Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor den
Vorinstanzen noch andere Angaben zu seinem Ausbildungszielen und seinem
geplanten Aufenthalt in der Schweiz machte: So versicherte er gegenüber dem
Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion wiederholt, seine Ausbildung nach
Abschluss seines Fachhochschule-E-Studiums in Brasilien fortsetzen zu wollen
(vgl. z. B.
Motivationsschreiben vom 26. Juni 2022, Verpflichtungserklärung betreffend
Wiederausreise vom 26. Juni 2022 und die entsprechenden Angaben im
Rekursverfahren), während er im Beschwerdeverfahren neu offenlegt, dass sein
eigentliches Ziel ein "Master an einer Schweizer Universität" nach
seinem Bachelor an der Fachhochschule E ist (vgl. S. 11 Ziff. 2.7
der Beschwerdeschrift). Seine früheren Zusicherungen, die Schweiz (unmittelbar)
nach seinem Studium an der Fachhochschule E verlassen zu wollen,
erscheinen damit nicht mehr glaubhaft. Auch aus diesem Grund erscheinen die
tatsächlichen Aufenthalts- und Studienziele des Beschwerdeführers unklar.
3.3.6
Dem vor
Verwaltungsgericht eingereichten Empfehlungsscheibens von F (Universität G (F))
vom 1. Dezember 2022, wonach das Fachhochschule-E-Studium dem Beschwerdeführer
in Brasilien hervorragende Berufschancen als Deutschlehrer eröffnen würde, ist
sodann keine massgebliche Bedeutung beizumessen: Das Schreiben stellt
offenkundig keine neutrale Beurteilung dar und ist zielgerichtet für das
vorliegende Verfahren erstellt worden: So nimmt die Auskunfterteilerin
ausführlich und persönlich engagiert bzw. involviert Stellung zum aktuellen
Studium des Beschwerdeführers an der Fachhochschule E und dessen
Lebenssituation in Zürich, ohne dass ersichtlich ist, inwiefern die bislang in
Brasilien und Frankreich tätige Auskunfterteilerin hierzu über besondere
Expertise verfügen sollte. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb gerade in der
Heimatstadt des Beschwerdeführers ein besonderer Bedarf an Deutsch-Lehrpersonen
bestehen und weshalb gerade das nun in Angriff genommene Studium an der Fachhochschule E
dem bereits gut Deutsch sprechenden Beschwerdeführer besondere Vorteile
verschaffen sollte. Der blosse Hinweis auf wirtschaftliche Verbindungen zu
Deutschland reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Insbesondere ist aber auch
unabhängig von seinen tatsächlichen Berufsaussichten in Brasilien seine
Ausreise aus der Schweiz keineswegs sichergestellt, nachdem der
Beschwerdeführer inzwischen offengelegt hat, dass er nach seinem Fachhochschule-E-Studium
(entgegen früheren Zusicherungen) eigentlich in der Schweiz weiterstudieren
will und diese Absichten nicht von Beginn an offenbarte.
3.3.7
Zudem
ist im Sinn der dargelegten Praxis auch die Notwendigkeit zur Aus- und
Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen bzw. zumindest in die Interessenabwägung
miteinzubeziehen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Vorteil
der Beschwerdeführer mit seinem Fachhochschulstudium in der Schweiz haben
könnte, wenn er letztlich doch in Brasilien an einer Hochschule promovieren und
dort eine wissenschaftliche Karriere einschlagen will. Angesichts der
Überlastung der hiesigen Bildungseinrichtungen sind Ausbildungsaufenthalte
grundsätzlich restriktiv zu bewilligen, zumal öffentlich-rechtliche Fachhochschulen
wie die Fachhochschule E in massgeblicher Weise aus öffentlichen Mitteln
mitfinanziert werden. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildungsweg mit
Nutzung der sogenannten Passerelle dient primär dazu, bereits fachhochschulisch
ausgebildeten Personen den Universitätszugang zu erleichtern. Der
Beschwerdeführer würde das hiesige Ausbildungssystem hingegen gleich doppelt
belasten, indem er für das letztlich angestrebte Universitätsstudium in der
Schweiz zunächst einmal einen Fachhochschulabschluss erwerben müsste und erst
dann an eine Universität übertreten könnte (falls er inskünftig überhaupt die
qualifizierten fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen wird). Da er bereits
in Brasilien studiert und ihm dort direkt ein universitäres Studium offensteht,
besteht keine Notwendigkeit, seine Studien in der Schweiz fortsetzen zu können,
wo er seine akademischen (End-)Ziele ohnehin nur auf Umwegen erreichen kann.
Sein Studienplan ist damit auch nicht mit einem rein universitären Curriculum mit
Bachelor- und anschliessendem Masterstudium vergleichbar. Auch handelt es sich
bei seinem Bachelorstudium an der Fachhochschule E nicht um eine logische
Fortsetzung oder Komplementierung seiner Ausbildung in Brasilien, sondern
allenfalls um eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme seines eigentlich
angestrebten Universitätsstudiums in der Schweiz. In diesem Sinn sind seine
Studienpläne lediglich insoweit zielgerichtet, als dass hierdurch die bereits
im Heimatland mögliche Universitätsbildung auch in der Schweiz ermöglicht
werden soll.
Dispositiv
Bereits aus diesen Gründen
fällt die Bewilligung des begehrten Ausbildungsaufenthalts ausser Betracht.
3.3.8
Damit kann offenbleiben, ob noch weitere Umstände eine gesicherte
Wiederausreise des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere
die vorinstanzlich erwähnte persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zu C:
Die Aktenlage legt allerdings nahe, dass der Beschwerdeführer und C sich eng
verbunden fühlen: C ist Logisgeber des Beschwerdeführers und unterstützt diesen
auch finanziell. Zudem wollte C den Beschwerdeführer vor Vorinstanz als Partei
unterstützen, was für eine rein freundschaftliche Beziehung ungewöhnlich
erscheint. Der Umstand, dass C weiterhin eine eingetragene Partnerschaft mit H
führt und nicht aufzulösen gedenkt, schliesst sodann eine über rein
freundschaftliche Kontakte hinausgehende Verbundenheit zwischen C und dem
Beschwerdeführer keineswegs aus, sondern könnte gerade Grund dafür bilden, dass
mit dem angestrebten Ausbildungsaufenthalt nach alternativen Wegen gesucht
wird, dessen weiteren Aufenthalt zu sichern. Auch aus diesem Grund erscheint
eine gesicherte Ausreise des Beschwerdeführers nicht gewährleistet, wenngleich
anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer seine Studienpläne bislang
ernsthaft verfolgt und sein hiesiger Aufenthalt offenbar nicht ausschliesslich
der Beziehungspflege dient.
Wie es sich damit verhält, muss
aber letztlich nicht abschliessend erörtert werden, da der weitere Studienaufenthalt
des Beschwerdeführers unabhängig von seinen sonstigen persönlichen
Aufenthaltsmotiven nicht bewilligungsfähig ist.
4.
Aus dargelegten Gründen fällt auch die Erteilung einer
Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 31 VZAE ausser Betracht, zumal der Beschwerdeführer
von Beginn an damit rechnen musste, keine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten
und sein Studium an der Fachhochschule E nicht beenden zu können. Er
durfte damit nie darauf vertrauen, sein bereits aufgenommenes Studium auch
beenden zu können.
Aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthalts und mangels
konventions- oder verfassungsmässig geschützter Beziehungen zur hiesigen
Bevölkerung oder C kommt auch eine Bewilligungserteilung gestützt auf das Recht
auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV nicht infrage.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit
Befragungen, damit sich das Gericht ein persönliches Bild von seiner Eignung
für das beabsichtige Studium, seiner Beziehung zu C und den Hintergründen des
beabsichtigten Aufenthalts machen könne.
5.2 Nach § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine
mündliche Verhandlung durchführen will. Es sieht von einer mündlichen
Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine
hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 3 ff.).
Ebenso sieht das Verwaltungsgericht von weiteren Beweiserhebungen wie
Zeugenbefragungen etc. ab, soweit diese zur Sachverhaltserstellung nicht
erforderlich sind. (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 1.4).
5.3 Im
dargelegten Sinn sind die Studienpläne des Beschwerdeführers klar und dessen
persönliche Beziehung zu C letztlich nicht entscheidrelevant bzw. höchstens
geeignet, eine Bewilligungsverweigerung noch mehr zu rechtfertigen.
Entsprechend kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen
werden und erübrigen sich die beantragten persönlichen Befragungen.
Damit ist die Beschwerde ohne
weitere Sachverhaltsabklärungen bzw. ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und bleibt ihm eine
Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.