VB.2022.00775
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00775
11. Mai 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24542)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00775
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1988
geborener Staatsangehöriger Kosovos, heiratete am 20. Januar 2021 in der
Heimat die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau C (geboren 1996).
Nach Einreichung eines vom 7. Juni 2021 datierenden Arbeitsvertrags
zwischen der D GmbH und C als Vertreterin ihres Ehemanns wurde diesem am
15. Juni 2021 die Einreise in die Schweiz gestattet.
Am 8. Juli 2021 erteilte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der Ehefrau und dem 2021 geborenen gemeinsamen Kind.
B. Anfang
Januar 2022 erhielt das Migrationsamt Kenntnis davon, dass über die D GmbH
bereits am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet worden war. Im Zusammenhang
mit einem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen einer körperlichen
Auseinandersetzung mit Schussabgabe trat zudem zutage, dass A vor seiner
Einreise in die Schweiz in Österreich unter anderen Personalien wiederholt
delinquiert hatte und zu folgenden Strafen verurteilt worden war:
- Freiheitsstrafe von einem Monat wegen
Körperverletzung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom
19. November 2004;
- Freiheitsstrafe
von zwei Jahren wegen versuchten Betrugs, Vortäuschung einer mit Strafe
bedrohten Handlung, Raubs, schweren Raubs und Körperverletzung gemäss Urteil
des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Januar 2007;
- Freiheitsstrafe
von sechs Monaten wegen versuchter Nötigung, Nötigung und Körperverletzung
gemäss Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober
2008;
- Geldstrafe
von 200 Tagessätzen wegen Geldwuchers gemäss Urteil des Landesgerichts für
Strafsachen Wien vom 15. Januar 2010;
- Freiheitsstrafe
von drei Wochen wegen Sachbeschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts
Leopoldstadt vom 20. Juli 2011;
- Freiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten wegen Vorbereitung zu Suchtgifthandel
bezüglich einer grossen Menge, unerlaubten Besitzes und Überlassens von
Suchtgiften, unbefugten Schusswaffenbesitzes, Waffen- und Munitionsbesitzes
trotz Verbot, gefährlicher Drohung, Nötigung, versuchter schwerer Nötigung,
Körperverletzung und schwerer Körperverletzung gemäss Urteil des Landesgerichts
für Strafsachen Wien vom 29. Januar 2018;
- Freiheitsstrafe
von acht Monaten wegen Nötigung und Körperverletzung gemäss Urteil des
Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Oktober 2019.
C. Mit
Verfügung vom 6. September 2022 verweigerte das Migrationsamt A daraufhin
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm zum Verlassen der
Schweiz eine Frist bis 30. Oktober 2022.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit
Entscheid vom 17. November 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A
eine neue Ausreisefrist bis 17. Februar 2023.
III.
A liess am 22. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und um Aufhebung des Rekursentscheids sowie Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung unter Entschädigungsfolge ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Januar
2023.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am
9.
Mai 2023 teilte die Einwohnerkontrolle E dem Verwaltungsgericht
auf Nachfrage hin mit, dass A und seine Ehefrau im Januar 2023 erneut
Eltern wurden.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Da die
Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist und
der Beschwerdeführer mit ihr (und den mittlerweile zwei gemeinsamen Kindern)
zusammenwohnt, kommt ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu (Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Dieser
Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62
oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b
AIG).
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG kann die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person dabei unter
anderem widerrufen bzw. nicht mehr verlängert werden, wenn diese oder ihr
Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen
wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den
Aufenthalt bewilligt zu erhalten. Das heisst, die ausländische Person muss aufgrund von ihr zu vertretender Umstände
bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder (etwa
durch Verschweigen) aufrechterhalten haben, von denen sie offensichtlich wissen
musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (BGE 135 II 1 E. 4.1; zum Ganzen ferner BGE 142 II 265 E. 3.1).
2.2
Der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines
Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände
verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV, SR 101]; Art. 96 AIG; BGr, 20. August
2020, 2C_204/2019, E. 3.1, und 22. Februar 2016, 2C_736/2015,
E. 3.1.1). In diesem Zusammenhang gilt es im Fall des Beschwerdeführers zu
beachten, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern durch das
Recht auf Familienleben verfassungs- und konventionsrechtlich geschützt ist (Art. 13
Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]). Die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie sind daher
im Rahmen der Interessenabwägung gesamthaft zu würdigen (Art. 36 BV; Art. 8
Abs. 2 EMRK). Sodann bildet das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis
der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, in möglichst engem Kontakt mit
beiden Elternteilen aufwachsen zu können, einen wesentlichen zu beachtenden
Aspekt (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20.
November 1989 [SR 0.107]; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer erwirkte vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich
mehrere Strafurteile und wurde zwischen November 2004 und Januar 2018 mit
Freiheitsstrafen im Gesamtumfang von über 81 Monaten belegt. Die Kenntnis
dieser Vorstrafen wäre für das hiesige Bewilligungsverfahren ohne Zweifel von
Bedeutung gewesen, nachdem bereits die Verurteilung des Beschwerdeführers zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten im Januar 2018 den ihm
infolge seiner Ehe zukommenden Anspruch auf Familiennachzug (Art. 43 Abs. 1
AIG) ernsthaft infrage zu stellen vermochte (Art. 51 Abs. 2 lit. b
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Dass die
betreffende Verurteilung nicht in der Schweiz stattgefunden hat, ist dabei
nicht von Belang, zumal die damit geahndeten Taten (Vorbereitung zu
Suchtmittelhandel bezüglich einer grossen Menge, unerlaubter Besitz und
Überlassen von Suchtmitteln, unbefugter Schusswaffenbesitz, gefährliche
Drohung, Nötigung, versuchte Nötigung, Körperverletzung und schwere
Körperverletzung) einerseits auch im Inland strafrechtlich als Verbrechen oder
Vergehen geahndet würden und der Schuldspruch andererseits in einem Staat
erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze
und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (BGr, 25. November 2014,
2C_194/2014, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; ferner BGr, 25. Oktober
2021, 2C_393/2021, E. 3.1). Zu Recht merkt die Vorinstanz überdies an,
dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG angesichts der Art der Delikte und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von
deutlich über einem Jahr klar erfüllt und er sich vorhalten lassen muss, –
entgegen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; vgl. BGE 138 II 465
E. 8.6.4) – die gegen ihn ergangenen Strafurteile oder sonstigen
Unterlagen nicht eingereicht zu haben, sodass sein Einwand, es lasse sich nicht
feststellen, ob er für die gleichen Straftaten in der Schweiz eine
vergleichbare Sanktion kassiert hätte, nicht verfängt.
Im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau vom 5. Juli
2021.
gab der Beschwerdeführer sodann unstreitig wahrheitswidrig an, weder in
der Schweiz noch im Ausland vorbestraft zu sein, obschon das Gesuchsformular
den Hinweis enthielt, dass die ausländische Person mit ihrer Unterschrift
darauf erkläre, die Angaben darin vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu
haben, und zur Kenntnis nehme, dass falsche Angaben oder wissentliches
Verschweigen wesentlicher Tatsachen den Widerruf einer erteilten Bewilligung
zur Folge haben könne. Wie der Beschwerdeführer einräumt, habe er die
Falschangabe zu seinen Vorstrafen im Ausland gemacht, weil er bei seiner
Ehefrau und seinem Sohn in der Schweiz habe sein wollen. Er "werde es
nicht leugnen", dass er den Beschwerdegegner damit bewusst getäuscht habe.
Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
erfüllt und braucht nicht weiter geprüft zu werden, wie es sich mit dem Vorwurf
verhält, bei dem vom Beschwerdeführer im Verfahren um Erteilung einer
Einreisebewilligung eingereichten Arbeitsvertrag mit der D GmbH habe es
sich um einen reinen "Gefälligkeitsvertrag" gehandelt, sodass der
Beschwerdeführer den Beschwerdegegner auch insofern getäuscht habe.
3.2
Die Anzahl
der Verurteilungen gegenüber dem Beschwerdeführer und seine über mehrere Jahre
hinweg anhaltende Delinquenz lassen auf eine schwerwiegende Geringschätzung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit schliessen. So liess sich der
Beschwerdeführer denn auch weder durch eine laufende (bzw. bereits verlängerte)
Bewährungsfrist noch durch die Beiordnung eines Bewährungshelfers bzw. einer
Bewährungshelferin oder die ihm mehrfach auferlegten Sanktionen von der
Begehung weiterer Delikte abhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer unter anderem wegen Raubs, schwerer Körperverletzung und
Vorbereitung zu qualifiziertem Suchtmittelhandel belangt wurde, welche
Straftaten hierzulande Anlasstaten für eine obligatorische Landesverweisung im
Sinn von Art. 121 Abs. 3 BV bilden (Art. 66a Abs. 1 lit. b,
lit. c und lit. o des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[SR 311.0]). Auch wenn die entsprechenden Bestimmungen im vorliegenden
Fall keine Anwendung finden, unterstreichen sie doch die Bedeutung, welche
Verfassungs- und Gesetzgeber den betreffenden Delikten im Hinblick auf die
Gefährdung der öffentlichen Ordnung beimessen (vgl. BGr, 13. Februar 2017,
2C_740/2016, E. 4.2).
Seit dem letzten vom Beschwerdeführer begangenen Delikt sind etwas mehr
als vier Jahre vergangen und dieser ist inzwischen Vater zweier kleiner Kinder.
Soweit der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund eine biografische Kehrtwende
geltend macht, ist jedoch einzuwenden, dass eine solche nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor allem bei in der Schweiz langjährig
anwesenden bzw. sozialisierten Ausländerinnen und Ausländern von Bedeutung ist
(BGr, 25. Oktober 2021, 2C_393/2021, E. 5.4.2 mit Hinweisen). Im Fall
des Beschwerdeführers ist die Dauer seines Wohlverhaltens zudem dadurch
(erheblich) zu relativieren, dass er sich bis Ende Juni 2020 in Österreich im
Strafvollzug befand und nur deshalb (vorzeitig) entlassen wurde, weil er sich
bereit erklärte, in Nachachtung eines bis 2030 gültigen Landesverweises
freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer hat sich
somit noch keine drei Jahre in Freiheit bewährt, was aufgrund seiner
kriminellen Vergangenheit keinen besonders langen Zeitraum darstellt (vgl. auch
BGr, 22. August 2018, 2C_50/2017, E. 6.3 und E. 7.2.2). Zu
beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer seine Straffälligkeit gegenüber
dem Beschwerdegegner nicht offenlegte und deshalb mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. September 2022 wegen
Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 AIG mit einer bedingten
Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.- belegt
wurde (siehe auch BGr, 20. August 2020, 2C_204/2019, E. 3.3, wonach
eine solche Verurteilung für "ein hohes öffentliches Interesse" an
der Wegweisung spreche; ferner BGr, 10. Januar 2020, 2C_362/2019, E. 6.2,
und 28. Juli 2017, 2C_44/2017, E. 5.2).
3.3
Insofern besteht
ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers,
das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden
könnte. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau kommt indes
kein solches Gewicht zu:
Der Beschwerdeführer hält sich weniger als zwei Jahre in der Schweiz auf
und musste aufgrund seiner verschwiegenen Vorstrafen von Beginn weg mit seiner
Wegweisung rechnen. Einem derart prekären Aufenthalt kommt praxisgemäss lediglich
eine untergeordnete Bedeutung zu (BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 11. März
2019, 2C_746/2018, E. 7.1). Sodann musste nach bereits dargelegter
Sachlage auch die Ehefrau des Beschwerdeführers von Anfang an davon ausgehen,
dass sie ihre Ehe mit dem vor der Heirat mehrfach vorbestraften
Beschwerdeführer allenfalls nicht in der Schweiz wird leben können. Der
Einwand, sie habe keine Kenntnis von der strafrechtlichen Vergangenheit ihres
Mannes gehabt, ist als reine Schutzbehauptung einzustufen, muss ihr doch aufgefallen
sein, dass sich der Beschwerdeführer, zu dem sie bereits vor ihrer Ehe eine
"längere Beziehung" unterhalten haben will, bis zwei Wochen vor ihrer
Heirat nach islamischem Recht (12. Juli 2020) in Österreich im
Strafvollzug befand.
Eine Entfernungsmassnahme würde den Beschwerdeführer und seine Familie
nichtsdestotrotz mit einer gewissen Härte treffen, zumal der Ehegattin und den
Kindern, die alle Niederlassungsbewilligungen besitzen, eine Ausreise in den
Kosovo nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Die Eheleute lebten ihre Beziehung
allerdings schon in der Vergangenheit mehrere Monate über die Grenze hinweg,
weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich zuzumuten ist, ihre
Ehebeziehung auch künftig über die Distanz aufrechtzuerhalten, sollte sie ihrem
Ehemann nicht in die gemeinsame Heimat folgen wollen. Das Kindeswohl wird durch
eine Ausreise des Beschwerdeführers zwar tangiert, doch können die Kinder in
ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter und den Grosseltern mütterlicherseits
unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Der Kontakt zwischen dem
Beschwerdeführer, seinen Kindern und seiner Ehegattin kann durch Kurzbesuche
und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, kaum noch Beziehungen
zu seinem Herkunftsland zu haben, weil er bereits 1998 im Alter von zehn Jahren
zu seinen Eltern nach Österreich gekommen sei und dort die Schule besucht habe,
erscheinen an dieser Aussage erhebliche Zweifel angebracht. So hat der
Beschwerdeführer noch im Februar 2022 gegenüber der Kantonspolizei Zürich zu
Protokoll gegeben, im Jahr 2007 erstmals aus Österreich weggewiesen worden zu
sein und sich von 2012 oder 2013 bis 2017 in der Heimat aufgehalten zu haben.
Nach seiner zweiten Wegweisung aus Österreich kehrte der Beschwerdeführer im
Sommer 2020 ebenfalls in den Kosovo zurück, wo er seine Ehefrau heiratete und
sich bis zur Ausreise in die Schweiz im Juni 2021 aufhielt. Im Rahmen des
Gesuchs um Familiennachzug gab der Beschwerdeführer zu seinem damaligen
Aufenthalt in der Heimat weiter an, während dieser Zeit auf dem Bau gearbeitet
zu haben.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend
gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben (vgl. BGr, 23. März 2023, 2C_499/2022, E. 1, und
18.
Januar 2023, 2C_43/2022, E. 1 mit Hinweisen); ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).