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Entscheid

VB.2022.00775

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00775

11. Mai 2023Deutsch13 min

(URT.2023.24542)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00775

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1988

geborener Staatsangehöriger Kosovos, heiratete am 20. Januar 2021 in der

Heimat die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau C (geboren 1996).

Nach Einreichung eines vom 7. Juni 2021 datierenden Arbeitsvertrags

zwischen der D GmbH und C als Vertreterin ihres Ehemanns wurde diesem am

15. Juni 2021 die Einreise in die Schweiz gestattet.

Am 8. Juli 2021 erteilte das

Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

der Ehefrau und dem 2021 geborenen gemeinsamen Kind.

B. Anfang

Januar 2022 erhielt das Migrationsamt Kenntnis davon, dass über die D GmbH

bereits am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet worden war. Im Zusammenhang

mit einem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen einer körperlichen

Auseinandersetzung mit Schussabgabe trat zudem zutage, dass A vor seiner

Einreise in die Schweiz in Österreich unter anderen Personalien wiederholt

delinquiert hatte und zu folgenden Strafen verurteilt worden war:

- Freiheitsstrafe von einem Monat wegen

Körperverletzung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom

19. November 2004;

- Freiheitsstrafe

von zwei Jahren wegen versuchten Betrugs, Vortäuschung einer mit Strafe

bedrohten Handlung, Raubs, schweren Raubs und Körperverletzung gemäss Urteil

des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Januar 2007;

- Freiheitsstrafe

von sechs Monaten wegen versuchter Nötigung, Nötigung und Körperverletzung

gemäss Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober

2008;

- Geldstrafe

von 200 Tagessätzen wegen Geldwuchers gemäss Urteil des Landesgerichts für

Strafsachen Wien vom 15. Januar 2010;

- Freiheitsstrafe

von drei Wochen wegen Sachbeschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts

Leopoldstadt vom 20. Juli 2011;

- Freiheitsstrafe

von drei Jahren und sechs Monaten wegen Vorbereitung zu Suchtgifthandel

bezüglich einer grossen Menge, unerlaubten Besitzes und Überlassens von

Suchtgiften, unbefugten Schusswaffenbesitzes, Waffen- und Munitionsbesitzes

trotz Verbot, gefährlicher Drohung, Nötigung, versuchter schwerer Nötigung,

Körperverletzung und schwerer Körperverletzung gemäss Urteil des Landesgerichts

für Strafsachen Wien vom 29. Januar 2018;

- Freiheitsstrafe

von acht Monaten wegen Nötigung und Körperverletzung gemäss Urteil des

Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Oktober 2019.

C. Mit

Verfügung vom 6. September 2022 verweigerte das Migrationsamt A daraufhin

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm zum Verlassen der

Schweiz eine Frist bis 30. Oktober 2022.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit

Entscheid vom 17. November 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A

eine neue Ausreisefrist bis 17. Februar 2023.

III.

A liess am 22. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und um Aufhebung des Rekursentscheids sowie Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung unter Entschädigungsfolge ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Januar

2023.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am

9.

Mai 2023 teilte die Einwohnerkontrolle E dem Verwaltungsgericht

auf Nachfrage hin mit, dass A und seine Ehefrau im Januar 2023 erneut

Eltern wurden.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Da die

Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist und

der Beschwerdeführer mit ihr (und den mittlerweile zwei gemeinsamen Kindern)

zusammenwohnt, kommt ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zu (Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Dieser

Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62

oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b

AIG).

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG kann die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person dabei unter

anderem widerrufen bzw. nicht mehr verlängert werden, wenn diese oder ihr

Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen

wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den

Aufenthalt bewilligt zu erhalten. Das heisst, die ausländische Person muss aufgrund von ihr zu vertretender Umstände

bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder (etwa

durch Verschweigen) aufrechterhalten haben, von denen sie offensichtlich wissen

musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (BGE 135 II 1 E. 4.1; zum Ganzen ferner BGE 142 II 265 E. 3.1).

2.2

Der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines

Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände

verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101]; Art. 96 AIG; BGr, 20. August

2020, 2C_204/2019, E. 3.1, und 22. Februar 2016, 2C_736/2015,

E. 3.1.1). In diesem Zusammenhang gilt es im Fall des Beschwerdeführers zu

beachten, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern durch das

Recht auf Familienleben verfassungs- und konventionsrechtlich geschützt ist (Art. 13

Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]). Die

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie sind daher

im Rahmen der Interessenabwägung gesamthaft zu würdigen (Art. 36 BV; Art. 8

Abs. 2 EMRK). Sodann bildet das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis

der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, in möglichst engem Kontakt mit

beiden Elternteilen aufwachsen zu können, einen wesentlichen zu beachtenden

Aspekt (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom

20.

November 1989 [SR 0.107]; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer erwirkte vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich

mehrere Strafurteile und wurde zwischen November 2004 und Januar 2018 mit

Freiheitsstrafen im Gesamtumfang von über 81 Monaten belegt. Die Kenntnis

dieser Vorstrafen wäre für das hiesige Bewilligungsverfahren ohne Zweifel von

Bedeutung gewesen, nachdem bereits die Verurteilung des Beschwerdeführers zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten im Januar 2018 den ihm

infolge seiner Ehe zukommenden Anspruch auf Familiennachzug (Art. 43 Abs. 1

AIG) ernsthaft infrage zu stellen vermochte (Art. 51 Abs. 2 lit. b

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Dass die

betreffende Verurteilung nicht in der Schweiz stattgefunden hat, ist dabei

nicht von Belang, zumal die damit geahndeten Taten (Vorbereitung zu

Suchtmittelhandel bezüglich einer grossen Menge, unerlaubter Besitz und

Überlassen von Suchtmitteln, unbefugter Schusswaffenbesitz, gefährliche

Drohung, Nötigung, versuchte Nötigung, Körperverletzung und schwere

Körperverletzung) einerseits auch im Inland strafrechtlich als Verbrechen oder

Vergehen geahndet würden und der Schuldspruch andererseits in einem Staat

erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze

und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (BGr, 25. November 2014,

2C_194/2014, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; ferner BGr, 25. Oktober

2021, 2C_393/2021, E. 3.1). Zu Recht merkt die Vorinstanz überdies an,

dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG angesichts der Art der Delikte und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von

deutlich über einem Jahr klar erfüllt und er sich vorhalten lassen muss, –

entgegen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; vgl. BGE 138 II 465

E. 8.6.4) – die gegen ihn ergangenen Strafurteile oder sonstigen

Unterlagen nicht eingereicht zu haben, sodass sein Einwand, es lasse sich nicht

feststellen, ob er für die gleichen Straftaten in der Schweiz eine

vergleichbare Sanktion kassiert hätte, nicht verfängt.

Im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau vom 5. Juli

2021.

gab der Beschwerdeführer sodann unstreitig wahrheitswidrig an, weder in

der Schweiz noch im Ausland vorbestraft zu sein, obschon das Gesuchsformular

den Hinweis enthielt, dass die ausländische Person mit ihrer Unterschrift

darauf erkläre, die Angaben darin vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu

haben, und zur Kenntnis nehme, dass falsche Angaben oder wissentliches

Verschweigen wesentlicher Tatsachen den Widerruf einer erteilten Bewilligung

zur Folge haben könne. Wie der Beschwerdeführer einräumt, habe er die

Falschangabe zu seinen Vorstrafen im Ausland gemacht, weil er bei seiner

Ehefrau und seinem Sohn in der Schweiz habe sein wollen. Er "werde es

nicht leugnen", dass er den Beschwerdegegner damit bewusst getäuscht habe.

Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

erfüllt und braucht nicht weiter geprüft zu werden, wie es sich mit dem Vorwurf

verhält, bei dem vom Beschwerdeführer im Verfahren um Erteilung einer

Einreisebewilligung eingereichten Arbeitsvertrag mit der D GmbH habe es

sich um einen reinen "Gefälligkeitsvertrag" gehandelt, sodass der

Beschwerdeführer den Beschwerdegegner auch insofern getäuscht habe.

3.2

Die Anzahl

der Verurteilungen gegenüber dem Beschwerdeführer und seine über mehrere Jahre

hinweg anhaltende Delinquenz lassen auf eine schwerwiegende Geringschätzung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit schliessen. So liess sich der

Beschwerdeführer denn auch weder durch eine laufende (bzw. bereits verlängerte)

Bewährungsfrist noch durch die Beiordnung eines Bewährungshelfers bzw. einer

Bewährungshelferin oder die ihm mehrfach auferlegten Sanktionen von der

Begehung weiterer Delikte abhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer unter anderem wegen Raubs, schwerer Körperverletzung und

Vorbereitung zu qualifiziertem Suchtmittelhandel belangt wurde, welche

Straftaten hierzulande Anlasstaten für eine obligatorische Landesverweisung im

Sinn von Art. 121 Abs. 3 BV bilden (Art. 66a Abs. 1 lit. b,

lit. c und lit. o des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

[SR 311.0]). Auch wenn die entsprechenden Bestimmungen im vorliegenden

Fall keine Anwendung finden, unterstreichen sie doch die Bedeutung, welche

Verfassungs- und Gesetzgeber den betreffenden Delikten im Hinblick auf die

Gefährdung der öffentlichen Ordnung beimessen (vgl. BGr, 13. Februar 2017,

2C_740/2016, E. 4.2).

Seit dem letzten vom Beschwerdeführer begangenen Delikt sind etwas mehr

als vier Jahre vergangen und dieser ist inzwischen Vater zweier kleiner Kinder.

Soweit der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund eine biografische Kehrtwende

geltend macht, ist jedoch einzuwenden, dass eine solche nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor allem bei in der Schweiz langjährig

anwesenden bzw. sozialisierten Ausländerinnen und Ausländern von Bedeutung ist

(BGr, 25. Oktober 2021, 2C_393/2021, E. 5.4.2 mit Hinweisen). Im Fall

des Beschwerdeführers ist die Dauer seines Wohlverhaltens zudem dadurch

(erheblich) zu relativieren, dass er sich bis Ende Juni 2020 in Österreich im

Strafvollzug befand und nur deshalb (vorzeitig) entlassen wurde, weil er sich

bereit erklärte, in Nachachtung eines bis 2030 gültigen Landesverweises

freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer hat sich

somit noch keine drei Jahre in Freiheit bewährt, was aufgrund seiner

kriminellen Vergangenheit keinen besonders langen Zeitraum darstellt (vgl. auch

BGr, 22. August 2018, 2C_50/2017, E. 6.3 und E. 7.2.2). Zu

beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer seine Straffälligkeit gegenüber

dem Beschwerdegegner nicht offenlegte und deshalb mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. September 2022 wegen

Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 AIG mit einer bedingten

Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.- belegt

wurde (siehe auch BGr, 20. August 2020, 2C_204/2019, E. 3.3, wonach

eine solche Verurteilung für "ein hohes öffentliches Interesse" an

der Wegweisung spreche; ferner BGr, 10. Januar 2020, 2C_362/2019, E. 6.2,

und 28. Juli 2017, 2C_44/2017, E. 5.2).

3.3

Insofern besteht

ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers,

das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden

könnte. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau kommt indes

kein solches Gewicht zu:

Der Beschwerdeführer hält sich weniger als zwei Jahre in der Schweiz auf

und musste aufgrund seiner verschwiegenen Vorstrafen von Beginn weg mit seiner

Wegweisung rechnen. Einem derart prekären Aufenthalt kommt praxisgemäss lediglich

eine untergeordnete Bedeutung zu (BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 11. März

2019, 2C_746/2018, E. 7.1). Sodann musste nach bereits dargelegter

Sachlage auch die Ehefrau des Beschwerdeführers von Anfang an davon ausgehen,

dass sie ihre Ehe mit dem vor der Heirat mehrfach vorbestraften

Beschwerdeführer allenfalls nicht in der Schweiz wird leben können. Der

Einwand, sie habe keine Kenntnis von der strafrechtlichen Vergangenheit ihres

Mannes gehabt, ist als reine Schutzbehauptung einzustufen, muss ihr doch aufgefallen

sein, dass sich der Beschwerdeführer, zu dem sie bereits vor ihrer Ehe eine

"längere Beziehung" unterhalten haben will, bis zwei Wochen vor ihrer

Heirat nach islamischem Recht (12. Juli 2020) in Österreich im

Strafvollzug befand.

Eine Entfernungsmassnahme würde den Beschwerdeführer und seine Familie

nichtsdestotrotz mit einer gewissen Härte treffen, zumal der Ehegattin und den

Kindern, die alle Niederlassungsbewilligungen besitzen, eine Ausreise in den

Kosovo nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Die Eheleute lebten ihre Beziehung

allerdings schon in der Vergangenheit mehrere Monate über die Grenze hinweg,

weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich zuzumuten ist, ihre

Ehebeziehung auch künftig über die Distanz aufrechtzuerhalten, sollte sie ihrem

Ehemann nicht in die gemeinsame Heimat folgen wollen. Das Kindeswohl wird durch

eine Ausreise des Beschwerdeführers zwar tangiert, doch können die Kinder in

ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter und den Grosseltern mütterlicherseits

unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Der Kontakt zwischen dem

Beschwerdeführer, seinen Kindern und seiner Ehegattin kann durch Kurzbesuche

und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, kaum noch Beziehungen

zu seinem Herkunftsland zu haben, weil er bereits 1998 im Alter von zehn Jahren

zu seinen Eltern nach Österreich gekommen sei und dort die Schule besucht habe,

erscheinen an dieser Aussage erhebliche Zweifel angebracht. So hat der

Beschwerdeführer noch im Februar 2022 gegenüber der Kantonspolizei Zürich zu

Protokoll gegeben, im Jahr 2007 erstmals aus Österreich weggewiesen worden zu

sein und sich von 2012 oder 2013 bis 2017 in der Heimat aufgehalten zu haben.

Nach seiner zweiten Wegweisung aus Österreich kehrte der Beschwerdeführer im

Sommer 2020 ebenfalls in den Kosovo zurück, wo er seine Ehefrau heiratete und

sich bis zur Ausreise in die Schweiz im Juni 2021 aufhielt. Im Rahmen des

Gesuchs um Familiennachzug gab der Beschwerdeführer zu seinem damaligen

Aufenthalt in der Heimat weiter an, während dieser Zeit auf dem Bau gearbeitet

zu haben.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend

gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

erheben (vgl. BGr, 23. März 2023, 2C_499/2022, E. 1, und

18.

Januar 2023, 2C_43/2022, E. 1 mit Hinweisen); ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).