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Entscheid

VB.2022.00779

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00779

22. November 2023Deutsch20 min

(URT.2023.24965)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00779

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1983 geborener deutscher

Staatsangehöriger. Er reiste am 26. Mai 2012 in die Schweiz ein, wo er

gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA erhielt. Diese Bewilligung verlängerte das Migrationsamt zuletzt am

4. Juli 2018 bis am 25. Mai 2023.

Am 4. Oktober 2018 meldete sich A bei

der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich an. Seit dem

1. Dezember 2018 bezieht er Leistungen der Sozialhilfe.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2022

widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA As und wies ihn

aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 24. November 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A eine neue Ausreisefrist bis 20. Januar 2023

an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ab (Dispositiv-Ziff. III f.), auferlegte ihm die Rekurskosten von

Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. V) und richtete in

Dispositiv-Ziff. VI keine Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2022 liess A

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

und ihm seine Aufenthaltsbewilligung zu belassen; eventualiter sei die Sache

"zwecks weiterer Abklärungen" an das Migrationsamt zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht liess A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ersuchen. Am 3. Januar 2023

reichte er weitere Dokumente zu den Akten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 10. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte

keine Beschwerdeantwort ein. Am 22. August 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der

Stadt Zürich vom 13. Juni 2023 einreichen, womit für ihn eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung eingerichtet wurde. Am

8.

November 2023 reichte die Vertreterin As ausserdem eine (aktualisierte)

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,

SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen

vorsieht.

2.2

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie

Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie

nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I

FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der

Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer

unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4

bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

2.3

Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein

deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes

Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den

ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch

aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen)

Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP,

SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021,

2C_1007/2020, E. 2.1).

Da die Gültigkeitsdauer der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers während des

Beschwerdeverfahrens ablief, geht es vorliegend nicht mehr um deren Widerruf,

sondern um deren Verlängerung.

3.

3.1

Gemäss (Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw.

der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer

Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis

mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der

Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch

um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die

Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als

zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der

Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

3.2

Nach

Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine arbeitnehmende Person

bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht.

Sie kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig

arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass

keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer

Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als

rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa)

gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck

erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem

anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit

Hinweisen).

War eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene

ausländische Person während einer gewissen Zeit arbeitslos und hatte sie einen

allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ging die frühere

Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle

aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. August 2022,

2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023, VB.2022.00652, E. 3.2, auch

zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde diese Praxis im nationalen Recht

kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG bestimmt insofern, dass

das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der

EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits sechs Monate nach unfreiwilliger

Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses vor Ablauf der ersten

zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin

Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem

Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2 AIG). Bei unfreiwilliger

Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des

Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der

Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs

Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4

Satz 1 AIG). Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin

Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs

Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 Satz 2

AIG). Die Ordnung von Art. 61a

Abs. 1–4 AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,

Unfall oder Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein

freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA)

berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer war ab dem 15. Juni bis im Dezember 2012 als

Servicemitarbeiter im Restaurant C tätig. Zwischen Februar 2013 und Juni

2014.

war er bei der Firma D beschäftigt. Bis im Februar 2017 war er in der

Folge aufgrund einer Krebserkrankung zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss

eigenen Angaben war diese Erkrankung "Anfang 2017" vollständig

geheilt. Zwischen April und November 2017 war der Beschwerdeführer bei der E AG

temporär angestellt. Ab Februar 2018 arbeitete er bei der F GmbH im

Backoffice. Im Frühjahr 2018 verstarben die Mutter und die Schwester des

Beschwerdeführers, woraufhin er von seinem Arbeitgeber für drei Wochen beurlaubt

wurde. In der Woche vom 21. bis 25. Mai 2018 lösten der

Beschwerdeführer und die F GmbH das Arbeitsverhältnis offenbar auf.

Zwischen dem 29. Dezember 2018 und dem 18. April 2019 befand sich der

Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Institution H. Am

6.

Januar 2020 attestierte die Institution H dem Beschwerdeführer

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; ab Februar 2020 könne voraussichtlich mit

einer Teilarbeitsfähigkeit gerechnet werden.

3.3.2

Ab dem 17. August 2020 bis längstens am 12. Februar 2021 war der

Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsversuchs mit einem Beschäftigungsgrad

von 80 % beim Verein G erwerbstätig. Anschliessend beschäftigte dieser

Arbeitgeber den Beschwerdeführer ab dem 16. Februar 2021 befristet bis am

17.

August 2021 mit demselben Pensum weiter. Vom 19. Mai 2022 bis am

27.

Juli 2022 befand sich der Beschwerdeführer in der Institution I

in Behandlung; ab dem 28. Juli 2022 war vorgesehen, dass er dort für

weitere vier bis sechs Wochen in die stationsintegrierte Tagesklinik eintritt.

Zwischen dem 12. September und dem 9. November 2022 befand sich der

Beschwerdeführer erneut in der Institution I in stationär-psychiatrischer

Behandlung. Seither gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Arbeitsstelle zu

finden.

3.4

Die Vorinstanz liess offen, ob der

Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des

Freizügigkeitsabkommens verloren hatte, da er zwischen Mitte 2018 und August

2020.

keine Arbeitsstelle hatte: Jedenfalls habe der Beschwerdeführer diese

Eigenschaft mit seiner Tätigkeit beim Verein G wiedererlangt. Diesem Schluss

ist zuzustimmen. Die dortige Anstellung (im Anschluss an den Arbeitsversuch)

dauerte rund sechs Monate, wobei der Beschwerdeführer mit einem Pensum von

80.

% angestellt war und – soweit ersichtlich – einen Monatslohn von brutto

Fr. 2'700.- erhielt. Sowohl quantitativ wie qualitativ handelte es sich

dabei um eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der

Rechtsprechung (vgl. BGr, 2. November 2021, 2C_626/2021, E. 5.3, und

4.

März 2021, 2C_185/2019, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht dargetan, dass er diese Stelle

aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme aufgeben musste. Zunächst war die

Anstellung von vornherein befristet. Vor allem aber ist es nach Ablauf der

Vertragsdauer offenbar aufgrund fehlender finanzieller Mittel des Arbeitgebers

zu keiner Vertragsverlängerung gekommen (vgl. act. …, wo der

Beschwerdeführer selbst ausführte, es sei ihm leider im Anschluss an die

befristete Tätigkeit beim Verein G nicht gelungen, eine Festanstellung zu

finden). Erst nachdem sein Anstellungsverhältnis geendet hatte, verschlechterte

sich sein Gesundheitszustand erneut, sodass er sich (spätestens) im Mai 2022

erneut in stationäre psychiatrische Behandlung begab.

Nach dem Gesagten endete das (letzte)

Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers nicht aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 61a Abs. 5 AIG. Sein Aufenthaltsrecht

ist somit nach Art. 61a Abs. 4 AIG sechs Monate nach Beendigung des

Anstellungsverhältnisses mit dem Verein G, das heisst, am 17. Februar 2022

erloschen, sofern ihm kein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht zukommt.

3.5

Bei

dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn

Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer

Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine

Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem

ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft

arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung

mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG). Gemäss den

genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige

Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit"

aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf

andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In

Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde

Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme

einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft

verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt

(BGE 146 II 89 E. 4). Für den Eintritt der dauernden

Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121 E. 3.6.2).

Soweit ersichtlich läuft das am 4. Oktober

2018.

eingeleitete IV-Verfahren weiterhin. Dessen Ergebnis braucht

vorliegend aber nicht abgewartet zu werden, da der Beschwerdeführer keine dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit geltend macht: In seiner Beschwerde führte er diesbezüglich

aus, er habe zwei Arbeitsstellen in Aussicht; er hoffe, die Arbeitsverträge

bald unterschreiben zu können. Dass er diese Stellen in der Folge aufgrund

eines "gesundheitlichen Rückschlags" nicht hat antreten können,

ändert nichts an seiner grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit. Bereits im

Rahmen des Rekursverfahrens hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er

lediglich vorübergehend arbeitsunfähig sei und "[d]ie IV-Stelle sowie die

behandelnden Ärzte" diese Einschätzung teilten. Sodann hat der

Beschwerdeführer – wie dargelegt (E. 3.4) – seine letzte

(unselbständige) Erwerbstätigkeit nicht wegen eines Arbeitsunfalls oder einer

Berufskrankheit aufgegeben (vgl. BGr, 2. November 2021, 2C_626/2021,

E. 4.2). Ihm kommt damit kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4

Anhang I FZA zu.

4.

Aus einer anderen bzw. anderen Bestimmung(en) des

Freizügigkeitsabkommens vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keinen

Anwesenheitsanspruch abzuleiten. Namentlich verfügt er (aufgrund seines

Sozialhilfebezugs, vgl. hinten, E. 5.2) nicht über ausreichende

finanzielle Mittel, um sich auf Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 2 Anhang I FZA betreffend die Zulassung als Nichterwerbstätiger

berufen zu können (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA

in Verbindung mit Art. 16 VFP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1; BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 8 mit Hinweisen).

Gestützt auf Art. 23 VFP kann die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers daher widerrufen bzw.

braucht sie nicht verlängert zu werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr,

14.

Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

5.

5.1

Das

Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den

Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl.

Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt auch die Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der

Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (SR 0.142.111.364,

nachfolgend: Niederschrift), die deutschen Staatsangehörigen nach einem

ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz

Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumt, was den weniger

weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse

(Ziff. I.1 Niederschrift in Verbindung mit Art. 5 VFP). Dieser

Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass

kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG

gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; VGr, 26. August

2021, VB.2021.00406, E. 2.3 [sowie das dazu ergangene Urteil BGr,

9.

Mai 2022, 2C_881/2021, E. 4.2 f.]; vgl. BGr, 6. August

2015, 2C_1144/2014, E. 4.2).

Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen

der Niederschrift.

5.2

Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die

zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter

anderem widerrufen, wenn diese oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn

die oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle

Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten

Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.

Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen

Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr,

31.

Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019,

E. 4.1 mit Hinweis).

Zwischen Dezember 2018 und Juli 2022 wurde der

Beschwerdeführer (teilweise ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen) mit

wirtschaftlicher Sozialhilfe im Betrag von über Fr. 150'000.- unterstützt.

Da der Sozialhilfebezug weiterhin andauert, ist dieser Betrag seither weiter

angestiegen. Zudem ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer

in den nächsten Jahren ohne (ergänzende) Fürsorgeleistungen für seinen

Lebensunterhalt wird aufkommen können, zumal er zuletzt vor über zwei Jahren

einer Erwerbstätigkeit nachging und damit seinen Lebensunterhalt nicht

(vollständig) zu decken vermochte. Somit ist der Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG gegeben.

Dem Beschwerdeführer steht somit auch gestützt auf die Niederschrift

kein weiterer Aufenthaltsanspruch zu.

5.3

Die Nichterteilung der

Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds

nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96

Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021,

2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen

zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den

privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits.

Bei Personen, die sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens

nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen können, ergibt

sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei analoge

Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw.

Interessenabwägung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 bzw. Art. 96

Abs. 1 AIG.

5.3.1

Der heute 39-jährige Beschwerdeführer reiste

vor rund 11 Jahren in die Schweiz ein. Soweit ersichtlich, wurde er

während seiner Anwesenheit nicht straffällig und wurde auch nicht betrieben. In

wirtschaftlicher Hinsicht vermochte er sich nicht zu integrieren, wobei das

Verschulden des Beschwerdeführers an seinem Sozialhilfebezug zu relativieren

ist, zumal dieser mit seinem psychischen Gesundheitszustand zusammenhängt und

sich der Beschwerdeführer auch immer wieder um Anstellungen (im ersten und zweiten

Arbeitsmarkt) bemühte. Aus den Akten gehen sodann keine Hinweise auf eine

überdurchschnittliche Integration in sozialer Hinsicht hervor; eine Tante, die

offenbar in Zürich lebt, erwähnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

nicht. Trotz der mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer kann dem

Beschwerdeführer somit keine gelungene Integration attestiert werden.

5.3.2

Mit Deutschland, wo der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens

verbrachte, ist er weiterhin vertraut. Eine Rückkehr dorthin ist ihm zumutbar.

An diesem Ergebnis vermag auch sein Gesundheitszustand nichts zu ändern, zumal

seine psychischen Beschwerden auch in Deutschland behandelt werden können.

Aufgrund des dortigen Sozialsystems ist auch das wirtschaftliche Auskommen des

Beschwerdeführers gewährleistet. Ebenso kann der Beschwerdeführer auch in

Deutschland auf Hilfe bei der Wohnungssuche und Unterstützung bei der

medizinischen Betreuung zählen. Schliesslich erwog die Vorinstanz zu Recht,

dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers während des hängigen IV-Verfahrens

nicht dauernd erforderlich ist; er kann sich besuchsweise in die Schweiz

begeben und/oder seine Interessen durch einen Rechtsvertreter wahren. Eine

allfällige IV-Rente würde dem Beschwerdeführer überdies auch in Deutschland

ausbezahlt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Wegweisung des

Beschwerdeführers nicht bedeutet, dass er in Zukunft nicht in die Schweiz

zurückkehren könnte. Vielmehr könnte er – etwa gestützt auf einen neuen

Arbeitsvertrag – erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten.

5.3.3

Insgesamt erweist sich die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers als verhältnismässig.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer ersuchte im

Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N. 46).

6.2

Die Vorinstanz

wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der

Begründung ab, dass sich seine Rechtsbegehren "angesichts der klaren Sach-

und Rechtslage als offensichtlich aussichtslos" erwiesen. Diesem Schluss

lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine Gutheissung des

Rekurses wohl von Beginn an kleiner als jene auf eine Abweisung; sie waren

jedoch nicht so gering, dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet werden

können. Immerhin stellten sich im Zusammenhang mit seinen psychischen

Beschwerden mehrere Fragen, die vertieft zu prüfen waren; überdies verlangte

auch die Dauer des hiesigen Aufenthalts des Beschwerdeführers nach einer

sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung. Weil der auf Sozialhilfe angewiesene

Beschwerdeführer mittellos und auf eine Rechtsvertretung angewiesen war, hätte

die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen.

Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 24. November

2022.

sind entsprechend abzuändern.

6.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Für das Rekursverfahren machte die Vertreterin des

Beschwerdeführers einen Aufwand von 10,5 Stunden sowie Auslagen von

Fr. 48.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist als

Dispositiv

angemessen zu qualifizieren. Rechtsanwältin B ist demnach für das

Rekursverfahren mit Fr. 2'539.65 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des

Rekursentscheids vom 24. November 2022 ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner

Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin B, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen. Rechtsanwältin B ist für das Rekursverfahren mit Fr. 2'539.65

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt. In Ergänzung von

Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 24. November 2022 sind

die dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von dessen

Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse

zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der

Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege. Aus den vorgenannten Gründen (vorn, E. 6.1 f.) ist das

Gesuch gutzuheissen; die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu

nehmen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsanwältin eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

8.3 Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren einen

Aufwand von 6,65 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 50.40 zuzüglich

Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen. Die

unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist demnach für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'629.95 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

8.4 Es gilt

den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der

Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. November

2022 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege

gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt. Rechtsanwältin B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'539.65

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. In teilweiser

Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion

24. November 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse

genommen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch

unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'629.95 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt

vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).