VB.2022.00779
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00779
22. November 2023Deutsch20 min
(URT.2023.24965)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00779
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1983 geborener deutscher
Staatsangehöriger. Er reiste am 26. Mai 2012 in die Schweiz ein, wo er
gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erhielt. Diese Bewilligung verlängerte das Migrationsamt zuletzt am
4. Juli 2018 bis am 25. Mai 2023.
Am 4. Oktober 2018 meldete sich A bei
der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich an. Seit dem
1. Dezember 2018 bezieht er Leistungen der Sozialhilfe.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2022
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA As und wies ihn
aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 24. November 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A eine neue Ausreisefrist bis 20. Januar 2023
an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab (Dispositiv-Ziff. III f.), auferlegte ihm die Rekurskosten von
Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. V) und richtete in
Dispositiv-Ziff. VI keine Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2022 liess A
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und ihm seine Aufenthaltsbewilligung zu belassen; eventualiter sei die Sache
"zwecks weiterer Abklärungen" an das Migrationsamt zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht liess A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ersuchen. Am 3. Januar 2023
reichte er weitere Dokumente zu den Akten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 10. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein. Am 22. August 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der
Stadt Zürich vom 13. Juni 2023 einreichen, womit für ihn eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung eingerichtet wurde. Am
8.
November 2023 reichte die Vertreterin As ausserdem eine (aktualisierte)
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,
SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen
vorsieht.
2.2
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie
Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie
nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I
FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der
Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4
bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).
2.3
Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein
deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes
Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den
ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch
aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen)
Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP,
SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021,
2C_1007/2020, E. 2.1).
Da die Gültigkeitsdauer der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers während des
Beschwerdeverfahrens ablief, geht es vorliegend nicht mehr um deren Widerruf,
sondern um deren Verlängerung.
3.
3.1
Gemäss (Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw.
der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer
Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch
um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die
Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der
Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
3.2
Nach
Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine arbeitnehmende Person
bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht.
Sie kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig
arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass
keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer
Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa)
gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck
erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem
anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit
Hinweisen).
War eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene
ausländische Person während einer gewissen Zeit arbeitslos und hatte sie einen
allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ging die frühere
Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle
aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. August 2022,
2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023, VB.2022.00652, E. 3.2, auch
zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde diese Praxis im nationalen Recht
kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG bestimmt insofern, dass
das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der
EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits sechs Monate nach unfreiwilliger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses vor Ablauf der ersten
zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin
Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem
Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2 AIG). Bei unfreiwilliger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des
Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs
Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4
Satz 1 AIG). Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin
Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs
Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 Satz 2
AIG). Die Ordnung von Art. 61a
Abs. 1–4 AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,
Unfall oder Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein
freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA)
berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer war ab dem 15. Juni bis im Dezember 2012 als
Servicemitarbeiter im Restaurant C tätig. Zwischen Februar 2013 und Juni
2014.
war er bei der Firma D beschäftigt. Bis im Februar 2017 war er in der
Folge aufgrund einer Krebserkrankung zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss
eigenen Angaben war diese Erkrankung "Anfang 2017" vollständig
geheilt. Zwischen April und November 2017 war der Beschwerdeführer bei der E AG
temporär angestellt. Ab Februar 2018 arbeitete er bei der F GmbH im
Backoffice. Im Frühjahr 2018 verstarben die Mutter und die Schwester des
Beschwerdeführers, woraufhin er von seinem Arbeitgeber für drei Wochen beurlaubt
wurde. In der Woche vom 21. bis 25. Mai 2018 lösten der
Beschwerdeführer und die F GmbH das Arbeitsverhältnis offenbar auf.
Zwischen dem 29. Dezember 2018 und dem 18. April 2019 befand sich der
Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Institution H. Am
6.
Januar 2020 attestierte die Institution H dem Beschwerdeführer
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; ab Februar 2020 könne voraussichtlich mit
einer Teilarbeitsfähigkeit gerechnet werden.
3.3.2
Ab dem 17. August 2020 bis längstens am 12. Februar 2021 war der
Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsversuchs mit einem Beschäftigungsgrad
von 80 % beim Verein G erwerbstätig. Anschliessend beschäftigte dieser
Arbeitgeber den Beschwerdeführer ab dem 16. Februar 2021 befristet bis am
17.
August 2021 mit demselben Pensum weiter. Vom 19. Mai 2022 bis am
27.
Juli 2022 befand sich der Beschwerdeführer in der Institution I
in Behandlung; ab dem 28. Juli 2022 war vorgesehen, dass er dort für
weitere vier bis sechs Wochen in die stationsintegrierte Tagesklinik eintritt.
Zwischen dem 12. September und dem 9. November 2022 befand sich der
Beschwerdeführer erneut in der Institution I in stationär-psychiatrischer
Behandlung. Seither gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Arbeitsstelle zu
finden.
3.4
Die Vorinstanz liess offen, ob der
Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des
Freizügigkeitsabkommens verloren hatte, da er zwischen Mitte 2018 und August
2020.
keine Arbeitsstelle hatte: Jedenfalls habe der Beschwerdeführer diese
Eigenschaft mit seiner Tätigkeit beim Verein G wiedererlangt. Diesem Schluss
ist zuzustimmen. Die dortige Anstellung (im Anschluss an den Arbeitsversuch)
dauerte rund sechs Monate, wobei der Beschwerdeführer mit einem Pensum von
80.
% angestellt war und – soweit ersichtlich – einen Monatslohn von brutto
Fr. 2'700.- erhielt. Sowohl quantitativ wie qualitativ handelte es sich
dabei um eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der
Rechtsprechung (vgl. BGr, 2. November 2021, 2C_626/2021, E. 5.3, und
4.
März 2021, 2C_185/2019, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht dargetan, dass er diese Stelle
aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme aufgeben musste. Zunächst war die
Anstellung von vornherein befristet. Vor allem aber ist es nach Ablauf der
Vertragsdauer offenbar aufgrund fehlender finanzieller Mittel des Arbeitgebers
zu keiner Vertragsverlängerung gekommen (vgl. act. …, wo der
Beschwerdeführer selbst ausführte, es sei ihm leider im Anschluss an die
befristete Tätigkeit beim Verein G nicht gelungen, eine Festanstellung zu
finden). Erst nachdem sein Anstellungsverhältnis geendet hatte, verschlechterte
sich sein Gesundheitszustand erneut, sodass er sich (spätestens) im Mai 2022
erneut in stationäre psychiatrische Behandlung begab.
Nach dem Gesagten endete das (letzte)
Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers nicht aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 61a Abs. 5 AIG. Sein Aufenthaltsrecht
ist somit nach Art. 61a Abs. 4 AIG sechs Monate nach Beendigung des
Anstellungsverhältnisses mit dem Verein G, das heisst, am 17. Februar 2022
erloschen, sofern ihm kein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht zukommt.
3.5
Bei
dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn
Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine
Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem
ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft
arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG). Gemäss den
genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige
Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit"
aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf
andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In
Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde
Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme
einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft
verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt
(BGE 146 II 89 E. 4). Für den Eintritt der dauernden
Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121 E. 3.6.2).
Soweit ersichtlich läuft das am 4. Oktober
2018.
eingeleitete IV-Verfahren weiterhin. Dessen Ergebnis braucht
vorliegend aber nicht abgewartet zu werden, da der Beschwerdeführer keine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit geltend macht: In seiner Beschwerde führte er diesbezüglich
aus, er habe zwei Arbeitsstellen in Aussicht; er hoffe, die Arbeitsverträge
bald unterschreiben zu können. Dass er diese Stellen in der Folge aufgrund
eines "gesundheitlichen Rückschlags" nicht hat antreten können,
ändert nichts an seiner grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit. Bereits im
Rahmen des Rekursverfahrens hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er
lediglich vorübergehend arbeitsunfähig sei und "[d]ie IV-Stelle sowie die
behandelnden Ärzte" diese Einschätzung teilten. Sodann hat der
Beschwerdeführer – wie dargelegt (E. 3.4) – seine letzte
(unselbständige) Erwerbstätigkeit nicht wegen eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit aufgegeben (vgl. BGr, 2. November 2021, 2C_626/2021,
E. 4.2). Ihm kommt damit kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4
Anhang I FZA zu.
4.
Aus einer anderen bzw. anderen Bestimmung(en) des
Freizügigkeitsabkommens vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keinen
Anwesenheitsanspruch abzuleiten. Namentlich verfügt er (aufgrund seines
Sozialhilfebezugs, vgl. hinten, E. 5.2) nicht über ausreichende
finanzielle Mittel, um sich auf Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 2 Anhang I FZA betreffend die Zulassung als Nichterwerbstätiger
berufen zu können (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
in Verbindung mit Art. 16 VFP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1; BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 8 mit Hinweisen).
Gestützt auf Art. 23 VFP kann die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers daher widerrufen bzw.
braucht sie nicht verlängert zu werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr,
14.
Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).
5.
5.1
Das
Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den
Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl.
Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt auch die Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der
Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (SR 0.142.111.364,
nachfolgend: Niederschrift), die deutschen Staatsangehörigen nach einem
ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumt, was den weniger
weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse
(Ziff. I.1 Niederschrift in Verbindung mit Art. 5 VFP). Dieser
Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass
kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG
gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; VGr, 26. August
2021, VB.2021.00406, E. 2.3 [sowie das dazu ergangene Urteil BGr,
9.
Mai 2022, 2C_881/2021, E. 4.2 f.]; vgl. BGr, 6. August
2015, 2C_1144/2014, E. 4.2).
Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen
der Niederschrift.
5.2
Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die
zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter
anderem widerrufen, wenn diese oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn
die oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle
Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.
Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen
Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr,
31.
Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019,
E. 4.1 mit Hinweis).
Zwischen Dezember 2018 und Juli 2022 wurde der
Beschwerdeführer (teilweise ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen) mit
wirtschaftlicher Sozialhilfe im Betrag von über Fr. 150'000.- unterstützt.
Da der Sozialhilfebezug weiterhin andauert, ist dieser Betrag seither weiter
angestiegen. Zudem ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer
in den nächsten Jahren ohne (ergänzende) Fürsorgeleistungen für seinen
Lebensunterhalt wird aufkommen können, zumal er zuletzt vor über zwei Jahren
einer Erwerbstätigkeit nachging und damit seinen Lebensunterhalt nicht
(vollständig) zu decken vermochte. Somit ist der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG gegeben.
Dem Beschwerdeführer steht somit auch gestützt auf die Niederschrift
kein weiterer Aufenthaltsanspruch zu.
5.3
Die Nichterteilung der
Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds
nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96
Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021,
2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den
privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits.
Bei Personen, die sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens
nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen können, ergibt
sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei analoge
Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw.
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 bzw. Art. 96
Abs. 1 AIG.
5.3.1
Der heute 39-jährige Beschwerdeführer reiste
vor rund 11 Jahren in die Schweiz ein. Soweit ersichtlich, wurde er
während seiner Anwesenheit nicht straffällig und wurde auch nicht betrieben. In
wirtschaftlicher Hinsicht vermochte er sich nicht zu integrieren, wobei das
Verschulden des Beschwerdeführers an seinem Sozialhilfebezug zu relativieren
ist, zumal dieser mit seinem psychischen Gesundheitszustand zusammenhängt und
sich der Beschwerdeführer auch immer wieder um Anstellungen (im ersten und zweiten
Arbeitsmarkt) bemühte. Aus den Akten gehen sodann keine Hinweise auf eine
überdurchschnittliche Integration in sozialer Hinsicht hervor; eine Tante, die
offenbar in Zürich lebt, erwähnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
nicht. Trotz der mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer kann dem
Beschwerdeführer somit keine gelungene Integration attestiert werden.
5.3.2
Mit Deutschland, wo der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens
verbrachte, ist er weiterhin vertraut. Eine Rückkehr dorthin ist ihm zumutbar.
An diesem Ergebnis vermag auch sein Gesundheitszustand nichts zu ändern, zumal
seine psychischen Beschwerden auch in Deutschland behandelt werden können.
Aufgrund des dortigen Sozialsystems ist auch das wirtschaftliche Auskommen des
Beschwerdeführers gewährleistet. Ebenso kann der Beschwerdeführer auch in
Deutschland auf Hilfe bei der Wohnungssuche und Unterstützung bei der
medizinischen Betreuung zählen. Schliesslich erwog die Vorinstanz zu Recht,
dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers während des hängigen IV-Verfahrens
nicht dauernd erforderlich ist; er kann sich besuchsweise in die Schweiz
begeben und/oder seine Interessen durch einen Rechtsvertreter wahren. Eine
allfällige IV-Rente würde dem Beschwerdeführer überdies auch in Deutschland
ausbezahlt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht bedeutet, dass er in Zukunft nicht in die Schweiz
zurückkehren könnte. Vielmehr könnte er – etwa gestützt auf einen neuen
Arbeitsvertrag – erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten.
5.3.3
Insgesamt erweist sich die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers als verhältnismässig.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer ersuchte im
Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46).
6.2
Die Vorinstanz
wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der
Begründung ab, dass sich seine Rechtsbegehren "angesichts der klaren Sach-
und Rechtslage als offensichtlich aussichtslos" erwiesen. Diesem Schluss
lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine Gutheissung des
Rekurses wohl von Beginn an kleiner als jene auf eine Abweisung; sie waren
jedoch nicht so gering, dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet werden
können. Immerhin stellten sich im Zusammenhang mit seinen psychischen
Beschwerden mehrere Fragen, die vertieft zu prüfen waren; überdies verlangte
auch die Dauer des hiesigen Aufenthalts des Beschwerdeführers nach einer
sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung. Weil der auf Sozialhilfe angewiesene
Beschwerdeführer mittellos und auf eine Rechtsvertretung angewiesen war, hätte
die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen.
Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 24. November
2022.
sind entsprechend abzuändern.
6.3
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Für das Rekursverfahren machte die Vertreterin des
Beschwerdeführers einen Aufwand von 10,5 Stunden sowie Auslagen von
Fr. 48.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist als
Dispositiv
angemessen zu qualifizieren. Rechtsanwältin B ist demnach für das
Rekursverfahren mit Fr. 2'539.65 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des
Rekursentscheids vom 24. November 2022 ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner
Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin B, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen. Rechtsanwältin B ist für das Rekursverfahren mit Fr. 2'539.65
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt. In Ergänzung von
Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 24. November 2022 sind
die dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von dessen
Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse
zu nehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Der
Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege. Aus den vorgenannten Gründen (vorn, E. 6.1 f.) ist das
Gesuch gutzuheissen; die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu
nehmen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsanwältin eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
8.3 Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren einen
Aufwand von 6,65 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 50.40 zuzüglich
Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen. Die
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist demnach für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'629.95 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
8.4 Es gilt
den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. November
2022 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt. Rechtsanwältin B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'539.65
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. In teilweiser
Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion
24. November 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse
genommen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'629.95 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt
vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).