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Entscheid

VB.2022.00780

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00780

22. Juni 2023Deutsch17 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00780

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein 1986 geborener kubanischer

Staatsangehöriger. Am 11. März 2011 schlossen er und die Schweizerin B (geboren

1977, ledig C) in D die Ehe, woraufhin er eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen erhielt. Aus der Ehe ging

am 21. November 2011 Sohn E hervor, der wie seine Mutter über das

Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die Ehegemeinschaft wurde Anfang 2014 aufgegeben

und die Ehe am 21. September 2016 geschieden. Mit Verfügung vom

30. September 2014 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ein

Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der

Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

B.

Ab Mai 2016 hielt sich A offenbar zunächst in

Italien und danach in Spanien auf. Am 8. September 2016 reiste er von

Barcelona her in die Schweiz ein. Am 14. September 2016 wurde er

anlässlich einer Verkehrskontrolle verhaftet und aus der Schweiz weggewiesen.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess am 1. Dezember 2016 ein

bis am 21. September 2019 gültiges Einreiseverbot. Die Kantonspolizei Bern

hielt A am 7. April 2017 an und führte ihn dem Migrationsamt des Kantons

St. Gallen zu, das ihn in Ausschaffungshaft versetzte. Am 10. Juli

2017 liess er sich in die psychiatrische Klinik F einweisen, wo

er tags darauf aus der Haft entwich. Die Polizei

Basel-Landschaft hielt A am 30. September 2017 an und versetzte ihn in den

Strafvollzug. Daraus wurde er am 8. April 2018 entlassen. Am 29. Juli

2018 nahm ihn die Kantonspolizei am Flughafen Zürich fest. Zwischen dem

6. Februar und dem 3. Mai 2019 befand sich A erneut im Strafvollzug.

C.

Am 21. Februar 2019 heiratete A in Zürich die

Schweizerin G (geboren 1996); in der Folge erhielt er im

Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Seit

November 2021 wohnen A und seine Ehefrau nicht mehr zusammen. Mit Verfügung vom

19. August 2022 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. November 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2022

beantragte A dem Verwaltungsgericht, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu

verlängern, und brachte vor, er lebe unter dem Existenzminimum, weshalb

"eine kostenlose Rechtsvertretung beantragt wird". Mit Schreiben vom

27.

Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass das

Gericht einer Partei grundsätzlich keinen Rechtsvertreter sucht; ebenso wies es

ihn auf Internetportale zur Anwaltssuche hin und legte die Voraussetzungen für

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands dar.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

4.

Januar 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein, liess dem Verwaltungsgericht jedoch am 10. Februar

und am 21. Juni 2023 weitere Akten zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben

ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

2.2

Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des

Beschwerdeführers mit G keine drei Jahre gedauert hat. Ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG kommt dem Beschwerdeführer somit nicht zu.

2.3

Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG können sich etwa aus einer schützenswerten Beziehung zu einem

in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1). Diese Bestimmung kommt

hier jedoch nicht zum Tragen, da sich aus deren Auslegung ergibt, dass damit

grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint

sind, deren Beziehung gescheitert ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.1; BGr, 10. Juni

2011, 2C_830/2010, E. 3.1.3) und jedenfalls nicht Kinder aus einer

früheren Beziehung. Der Beschwerdeführer und G haben jedoch kein

gemeinsames Kind. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn aus

früherer Ehe fällt nicht unter Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.

2.4

Im Weiteren

können wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall in diesem Sinn setzt

aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der

Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus

(BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe

sich in der Vergangenheit öffentlich gegen die kubanische Regierung geäussert

und Missstände in Kuba angeprangert. Er wäre deshalb bei einer Rückkehr

gefährdet. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festhielt, ist diese behauptete

Gefährdung durch nichts belegt. Im Gegenteil reiste der Beschwerdeführer in den

letzten Jahren mehrmals nach Kuba; erst vor rund einem Jahr hielt er sich über

einen Monat dort auf. Im März 2023 reiste er erneut in seine Heimat, wo er sich

bis heute aufhält. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 36 Jahre alt und

arbeitsfähig ist. Er ist in Kuba geboren und verbrachte seine Kindheit und

Jugend dort, bevor er als 24-Jähriger in die Schweiz einreiste. Mit der Sprache

und Kultur seiner Heimat ist er noch immer vertraut. Die soziale

Dispositiv

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Kuba ist demnach nicht gefährdet.

2.5 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer keinen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 AIG ableiten.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer beruft sich – gestützt auf die Beziehung zu seinem Sohn E –

auf das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Recht auf Achtung des

Familienlebens. Dieses kann berührt sein, wenn einer

ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird

(BGE 143 I 21 E. 5.1).

3.2 Ob das

durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte

Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2

EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils

im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen

Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer

einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen

dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge

Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht

besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der

Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz

zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch

nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 [= Pra. 108/2019

Nr. 11] E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGr, 15. Februar 2022,

2C_934/2021, E. 4.3).

Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem

grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem

Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der

Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom

20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das

Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll,

wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8

Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36

Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und

der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach

der Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen

Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines

hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven

Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier

anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche

Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt

wird. Das Besuchsrecht muss allerdings kontinuierlich und reibungslos ausgeübt

werden. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur

insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (zum Ganzen

BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021,

E. 4.4, und 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2 [je mit

Hinweisen]).

Im Scheidungsurteil vom 21. September 2016 wurde die

elterliche Sorge allein der Kindsmutter zugeteilt. Seit dem 1. Juni 2022

verfügen sie und der Beschwerdeführer (wieder) über die gemeinsame elterliche

Sorge, wobei E bei seiner Mutter wohnt. Diese gab im April 2022 an, dass sich

der Beschwerdeführer seit rund drei Jahren regelmässig um seinen Sohn kümmere.

Anfangs sei E einmal pro Monat zu seinem Vater nach H gegangen, dann alle drei

Wochen, und seit fast einem Jahr gehe er alle zwei Wochen von Freitagabend bis

Sonntagabend zu diesem. Über die Feiertage verbringe E "auch mal 3 oder 4

Nächte" beim Beschwerdeführer und in den kommenden Sommerferien eine Woche.

Im Rekursverfahren bestätigte die Kindsmutter diese positive Entwicklung der

Vater-Sohn-Beziehung in den letzten Jahren. Der persönliche Kontakt des

Beschwerdeführers zu seinem Sohn wird damit im Rahmen eines üblichen

Besuchsrechts gepflegt und das Erfordernis einer engen affektiven Beziehung ist

erfüllt (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 3.6 mit

Hinweisen).

3.3.2

Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann

als eng zu gelten, wenn die betroffene ausländische Person die im

Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Zu unterscheiden

ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie

nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder

ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr

erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt mithin,

ob die bzw. der Pflichtige sich in einer ihr bzw. ihm vorwerfbaren Weise nicht

um ein Einkommen bemüht, das das Erbringen von Unterhaltsleistungen erlaubt

(BGE 144 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.2.2 mit

zahlreichen Hinweisen).

In der am 15. Januar 2014 vom

Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland genehmigten Vereinbarung betreffend

Eheschutzmassnahmen verpflichtete sich der Beschwerdeführer zu monatlichen

Unterhaltszahlungen von Fr. 500.- für E. Diese hat er in der Folge jedoch

nie geleistet. Die im Scheidungsurteil vom 21. September 2016 festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 250.- pro Monat bezahlte

der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Bereits im Mai 2014 war deshalb eine

Alimentenbevorschussung eingerichtet worden. Da der Beschwerdeführer zwischen

Januar 2016 und Juli 2019 über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte,

können ihm die ausbleibenden finanziellen Leistungen für diese

Periode nur teilweise vorgeworfen werden; er hätte sich aber auch im Ausland um

eine (feste) Erwerbstätigkeit bemühen können, um Unterhaltszahlungen leisten zu

können. Doch auch nach der erneuten Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2019 leistete der Beschwerdeführer die

zivilrechtlich festgelegten Alimente nicht. Er bemühte sich jedoch, die

bevorschussten Alimente (teilweise) zurückzubezahlen: Gemäss Angaben der

Gemeinde I bezahlte er im November 2019 Fr. 80.- und zwischen Januar 2020

und Juni 2021 monatlich jeweils Fr. 90.- an Alimentenschulden zurück. In

diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bis im Juli 2021

eine zweijährige Lehre als … absolvierte und deshalb nur über ein beschränktes

Erwerbseinkommen verfügte. Dass er seit Abschluss seiner Lehre

Unterhaltszahlungen (im zivilrechtlich festgelegten Umfang) geleistet hätte,

macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er bringt jedoch vor, er habe seiner

Ex-Frau "wann immer möglich kleinere Geldbeträge" gegeben; ebenso

kaufe er E – wenn er diesen bei sich habe – etwa Kleider oder Spielzeuge,

soweit es sein beschränktes Budget zulasse.

Insgesamt ist das Erfordernis der wirtschaftlichen

Bindung nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer während über neun Jahren die im Eheschutz-

bzw. Scheidungsurteil festgelegten Zahlungen nicht geleistet hat. Dabei ist ihm

insbesondere vorzuwerfen, dass er sich über Jahre hinweg wenig bemüht zeigte,

seinen Unterhaltspflichten auch nur teilweise nachzukommen.

3.3.3

Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom

Bundesgericht streng gehandhabt. Es wird abgeschwächt, sofern eine

aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber dem ausländischen, die Obhut

ausübenden Elternteil zur Folge hat, dass das Schweizer Kind mit diesem

ausreisen müsste, was hier gerade nicht der Fall ist. Im Übrigen kann das

Gewicht des Kriteriums nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen

relativiert werden, die es ausnahmsweise rechtfertigen, untergeordnete

Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht so stark zu gewichten, dass sie

zum Vornherein die anderen Kriterien aufwiegen (BGr, 9. Dezember 2019,

2C_493/2018, E. 3.2, und 24. April 2019, 2C_904/2018,

E. 5.1 f., je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob ein tadelloses

Verhalten im Sinn der erwähnten Praxis vorliegt, ist nicht nur das

strafrechtlich relevante Verhalten, sondern auch die Respektierung des

Migrationsrechts zu beachten. Die migrationsrechtliche Bewertung kann daher

härter ausfallen als die strafrechtliche (BGE 144 I 91

[= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.2.4, 140 I 145 [=

Pra. 103/2014 Nr. 90] E. 4.3; BGr, 16. Mai 2019,

2C_340/2019, E. 6.2.4).

Der Beschwerdeführer erwirkte zwischen Dezember 2013 und

Februar 2022 mindestens sieben Straferkenntnisse; mit diesen wurde er mit

Freiheitsstrafen von insgesamt 295 Tagen, Geldstrafen von total

60 Tagessätzen, 148 Stunden gemeinnütziger Arbeit und Bussen von gesamthaft

Fr. 1'500.- belegt. Aufgrund der gegen ihn verhängen Freiheitsstrafen

befand sich der Beschwerdeführer mehrfach im Strafvollzug, zuletzt zwischen dem

9. und dem 23. Februar 2023. Die von ihm begangenen Delikte können

sodann nicht als Bagatellen bezeichnet werden, zumal er sich unter anderem

(mehrfach) der Fälschung von Ausweisen schuldig machte und ausserdem mehrfach

gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie das Ausländer- und Integrationsgesetz

verstiess. Im Zusammenhang mit den (mehrfachen) Verurteilungen wegen rechtswidriger

Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts kommt hinzu, dass er gegenüber der

Kantonspolizei Zürich im Juli 2018 angab, er sei nie aus der Schweiz

ausgereist, obwohl er sich bewusst gewesen sei, dass sein Aufenthalt rechtswidrig

war. Gleichzeitig ist relativierend zu berücksichtigen, dass er wohl mehrfach

(rechtswidrig) in die Schweiz einreiste, um seinen Sohn zu sehen. Des Weiteren

entzog sich der Beschwerdeführer der gegen ihn angeordneten Ausschaffungshaft,

indem er sich freiwillig in eine psychiatrische Klinik einweisen liess, um von

dort aus der Haft zu entweichen.

Zusammenfassend stehen auch die strafrechtlichen

Verurteilungen und die Missachtung migrationsrechtlicher Anordnungen der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen.

3.3.4 An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts,

dass der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsbewilligung die derzeit bestehende

Beziehung zu seinem Sohn nicht im gleichen Mass wird aufrechterhalten können.

Da dieser heute rund zwölf Jahre alt ist, kann die Beziehung aber über die

modernen Kommunikationsmittel weiterhin gepflegt werden. Zu diesem Zweck müssen

das Mobilfunknetz und die Internetabdeckung nicht dem Standard in der Schweiz

entsprechen. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer

seinen Sohn im Rahmen von Ferienaufhalten in der Schweiz besuchen kann. Sollte

dies aufgrund seiner finanziellen Lage (auch mittelfristig) nicht möglich sein,

so könnte B gemeinsam mit E nach Kuba zum Beschwerdeführer

reisen. Aufgrund der Akten ist denn auch davon auszugehen, dass die Kindsmutter

zu einer aktiven Unterstützung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht bereits

ist: So reiste sie in den vergangenen Jahren zwei Mal nach Spanien, um ihrem

Sohn den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer zu ermöglichen. Überdies

hatte sie sich bereits in der Scheidungskonvention vom 21. September 2016

bereit erklärt, nach Möglichkeit mit E nach Kuba zum Beschwerdeführer zu reisen.

Aufgrund seines Alters sollte es E bald auch möglich sein, allein nach Kuba zu

seinem Vater zu reisen.

Das hier zu berücksichtigende (gewichtige)

Kindsinteresse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz

geht schliesslich klar aus den Akten hervor, weshalb hier von einer Anhörung Es

abgesehen werden kann.

3.4 Insgesamt

sind die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf

Kontakt mit seinem Sohn und derjenige seines Sohns, mit beiden Elternteilen (in

der Schweiz) aufzuwachsen, überwiegen hier das Interesse an der Kontrolle und

Steuerung der Einwanderung nicht.

4.

4.1 Die

Vorinstanz hat davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch

einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, insbesondere, wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten

lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 f.).

4.2 Der

Beschwerdeführer ist zwar in sprachlicher Hinsicht gut integriert. Er erwirkte

jedoch mehrere Straferkenntnisse und vermochte auch in wirtschaftlicher

Hinsicht nicht Fuss zu fassen. Positiv zu würdigen ist, dass er sich um eine

Ausbildung bemühte und eine Lehre zum … erfolgreich abschloss. Eine vertiefte

Integration in gesellschaftlicher Hinsicht wird nicht geltend gemacht ist auch

nicht ersichtlich. Schliesslich ist ihm eine Rückkehr nach Kuba zumutbar (vgl.

vorn, E. 2.4). Vor diesem Hintergrund erweist sich die

Weigerung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens bzw. in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als nicht rechtsverletzend.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt sein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

6.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus

seinem Einkommen innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die

gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

6.3 Die Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers ist anzunehmen. Weil er eine affektive Beziehung zu

seinem heute 12-jährigen Schweizer Sohn hat und diese insbesondere in den

letzten drei Jahren intensivierte, waren seine Begehren nicht offenkundig

aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung

ist damit gutzuheissen.

6.4 Sein

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist dagegen abzuweisen: Der

Beschwerdeführer trat ohne Rechtsvertretung auf, weshalb ihn das

Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 darauf hinwies,

dass das Gericht einer Partei grundsätzlich keinen Rechtsvertreter sucht. Der

Beschwerdeführer bezeichnete in der Folge keinen Rechtsvertreter und wandte

sich auch nicht mehr an das Verwaltungsgericht. Anhaltspunkte dafür, dass er

nicht in der Lage wäre, selbst einen Rechtsvertreter oder eine

Rechtsvertreterin zu finden, liegen nicht vor, zumal er sich in der

Vergangenheit in mehreren Verfahren vertreten liess (vgl. Plüss, § 16

N. 106 und 114; ferner VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00819,

E. 6.2).

6.5 Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird

gutgeheissen, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das SEM.