VB.2022.00780
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00780
22. Juni 2023Deutsch17 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00780
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein 1986 geborener kubanischer
Staatsangehöriger. Am 11. März 2011 schlossen er und die Schweizerin B (geboren
1977, ledig C) in D die Ehe, woraufhin er eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen erhielt. Aus der Ehe ging
am 21. November 2011 Sohn E hervor, der wie seine Mutter über das
Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die Ehegemeinschaft wurde Anfang 2014 aufgegeben
und die Ehe am 21. September 2016 geschieden. Mit Verfügung vom
30. September 2014 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ein
Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
B.
Ab Mai 2016 hielt sich A offenbar zunächst in
Italien und danach in Spanien auf. Am 8. September 2016 reiste er von
Barcelona her in die Schweiz ein. Am 14. September 2016 wurde er
anlässlich einer Verkehrskontrolle verhaftet und aus der Schweiz weggewiesen.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess am 1. Dezember 2016 ein
bis am 21. September 2019 gültiges Einreiseverbot. Die Kantonspolizei Bern
hielt A am 7. April 2017 an und führte ihn dem Migrationsamt des Kantons
St. Gallen zu, das ihn in Ausschaffungshaft versetzte. Am 10. Juli
2017 liess er sich in die psychiatrische Klinik F einweisen, wo
er tags darauf aus der Haft entwich. Die Polizei
Basel-Landschaft hielt A am 30. September 2017 an und versetzte ihn in den
Strafvollzug. Daraus wurde er am 8. April 2018 entlassen. Am 29. Juli
2018 nahm ihn die Kantonspolizei am Flughafen Zürich fest. Zwischen dem
6. Februar und dem 3. Mai 2019 befand sich A erneut im Strafvollzug.
C.
Am 21. Februar 2019 heiratete A in Zürich die
Schweizerin G (geboren 1996); in der Folge erhielt er im
Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Seit
November 2021 wohnen A und seine Ehefrau nicht mehr zusammen. Mit Verfügung vom
19. August 2022 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. November 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2022
beantragte A dem Verwaltungsgericht, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu
verlängern, und brachte vor, er lebe unter dem Existenzminimum, weshalb
"eine kostenlose Rechtsvertretung beantragt wird". Mit Schreiben vom
27.
Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass das
Gericht einer Partei grundsätzlich keinen Rechtsvertreter sucht; ebenso wies es
ihn auf Internetportale zur Anwaltssuche hin und legte die Voraussetzungen für
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands dar.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
4.
Januar 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein, liess dem Verwaltungsgericht jedoch am 10. Februar
und am 21. Juni 2023 weitere Akten zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
2.2
Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des
Beschwerdeführers mit G keine drei Jahre gedauert hat. Ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG kommt dem Beschwerdeführer somit nicht zu.
2.3
Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG können sich etwa aus einer schützenswerten Beziehung zu einem
in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1). Diese Bestimmung kommt
hier jedoch nicht zum Tragen, da sich aus deren Auslegung ergibt, dass damit
grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint
sind, deren Beziehung gescheitert ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.1; BGr, 10. Juni
2011, 2C_830/2010, E. 3.1.3) und jedenfalls nicht Kinder aus einer
früheren Beziehung. Der Beschwerdeführer und G haben jedoch kein
gemeinsames Kind. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn aus
früherer Ehe fällt nicht unter Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
2.4
Im Weiteren
können wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall in diesem Sinn setzt
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus
(BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe
sich in der Vergangenheit öffentlich gegen die kubanische Regierung geäussert
und Missstände in Kuba angeprangert. Er wäre deshalb bei einer Rückkehr
gefährdet. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festhielt, ist diese behauptete
Gefährdung durch nichts belegt. Im Gegenteil reiste der Beschwerdeführer in den
letzten Jahren mehrmals nach Kuba; erst vor rund einem Jahr hielt er sich über
einen Monat dort auf. Im März 2023 reiste er erneut in seine Heimat, wo er sich
bis heute aufhält. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 36 Jahre alt und
arbeitsfähig ist. Er ist in Kuba geboren und verbrachte seine Kindheit und
Jugend dort, bevor er als 24-Jähriger in die Schweiz einreiste. Mit der Sprache
und Kultur seiner Heimat ist er noch immer vertraut. Die soziale
Dispositiv
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Kuba ist demnach nicht gefährdet.
2.5 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer keinen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 AIG ableiten.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer beruft sich – gestützt auf die Beziehung zu seinem Sohn E –
auf das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Recht auf Achtung des
Familienlebens. Dieses kann berührt sein, wenn einer
ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird
(BGE 143 I 21 E. 5.1).
3.2 Ob das
durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte
Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2
EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils
im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen
Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer
einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen
dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge
Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht
besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der
Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch
nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 [= Pra. 108/2019
Nr. 11] E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGr, 15. Februar 2022,
2C_934/2021, E. 4.3).
Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem
grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem
Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der
Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das
Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll,
wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36
Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und
der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach
der Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen
Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines
hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven
Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier
anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche
Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt
wird. Das Besuchsrecht muss allerdings kontinuierlich und reibungslos ausgeübt
werden. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur
insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (zum Ganzen
BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021,
E. 4.4, und 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2 [je mit
Hinweisen]).
Im Scheidungsurteil vom 21. September 2016 wurde die
elterliche Sorge allein der Kindsmutter zugeteilt. Seit dem 1. Juni 2022
verfügen sie und der Beschwerdeführer (wieder) über die gemeinsame elterliche
Sorge, wobei E bei seiner Mutter wohnt. Diese gab im April 2022 an, dass sich
der Beschwerdeführer seit rund drei Jahren regelmässig um seinen Sohn kümmere.
Anfangs sei E einmal pro Monat zu seinem Vater nach H gegangen, dann alle drei
Wochen, und seit fast einem Jahr gehe er alle zwei Wochen von Freitagabend bis
Sonntagabend zu diesem. Über die Feiertage verbringe E "auch mal 3 oder 4
Nächte" beim Beschwerdeführer und in den kommenden Sommerferien eine Woche.
Im Rekursverfahren bestätigte die Kindsmutter diese positive Entwicklung der
Vater-Sohn-Beziehung in den letzten Jahren. Der persönliche Kontakt des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn wird damit im Rahmen eines üblichen
Besuchsrechts gepflegt und das Erfordernis einer engen affektiven Beziehung ist
erfüllt (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 3.6 mit
Hinweisen).
3.3.2
Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann
als eng zu gelten, wenn die betroffene ausländische Person die im
Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Zu unterscheiden
ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie
nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder
ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr
erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt mithin,
ob die bzw. der Pflichtige sich in einer ihr bzw. ihm vorwerfbaren Weise nicht
um ein Einkommen bemüht, das das Erbringen von Unterhaltsleistungen erlaubt
(BGE 144 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.2.2 mit
zahlreichen Hinweisen).
In der am 15. Januar 2014 vom
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland genehmigten Vereinbarung betreffend
Eheschutzmassnahmen verpflichtete sich der Beschwerdeführer zu monatlichen
Unterhaltszahlungen von Fr. 500.- für E. Diese hat er in der Folge jedoch
nie geleistet. Die im Scheidungsurteil vom 21. September 2016 festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 250.- pro Monat bezahlte
der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Bereits im Mai 2014 war deshalb eine
Alimentenbevorschussung eingerichtet worden. Da der Beschwerdeführer zwischen
Januar 2016 und Juli 2019 über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte,
können ihm die ausbleibenden finanziellen Leistungen für diese
Periode nur teilweise vorgeworfen werden; er hätte sich aber auch im Ausland um
eine (feste) Erwerbstätigkeit bemühen können, um Unterhaltszahlungen leisten zu
können. Doch auch nach der erneuten Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2019 leistete der Beschwerdeführer die
zivilrechtlich festgelegten Alimente nicht. Er bemühte sich jedoch, die
bevorschussten Alimente (teilweise) zurückzubezahlen: Gemäss Angaben der
Gemeinde I bezahlte er im November 2019 Fr. 80.- und zwischen Januar 2020
und Juni 2021 monatlich jeweils Fr. 90.- an Alimentenschulden zurück. In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bis im Juli 2021
eine zweijährige Lehre als … absolvierte und deshalb nur über ein beschränktes
Erwerbseinkommen verfügte. Dass er seit Abschluss seiner Lehre
Unterhaltszahlungen (im zivilrechtlich festgelegten Umfang) geleistet hätte,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er bringt jedoch vor, er habe seiner
Ex-Frau "wann immer möglich kleinere Geldbeträge" gegeben; ebenso
kaufe er E – wenn er diesen bei sich habe – etwa Kleider oder Spielzeuge,
soweit es sein beschränktes Budget zulasse.
Insgesamt ist das Erfordernis der wirtschaftlichen
Bindung nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer während über neun Jahren die im Eheschutz-
bzw. Scheidungsurteil festgelegten Zahlungen nicht geleistet hat. Dabei ist ihm
insbesondere vorzuwerfen, dass er sich über Jahre hinweg wenig bemüht zeigte,
seinen Unterhaltspflichten auch nur teilweise nachzukommen.
3.3.3
Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom
Bundesgericht streng gehandhabt. Es wird abgeschwächt, sofern eine
aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber dem ausländischen, die Obhut
ausübenden Elternteil zur Folge hat, dass das Schweizer Kind mit diesem
ausreisen müsste, was hier gerade nicht der Fall ist. Im Übrigen kann das
Gewicht des Kriteriums nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen
relativiert werden, die es ausnahmsweise rechtfertigen, untergeordnete
Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht so stark zu gewichten, dass sie
zum Vornherein die anderen Kriterien aufwiegen (BGr, 9. Dezember 2019,
2C_493/2018, E. 3.2, und 24. April 2019, 2C_904/2018,
E. 5.1 f., je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob ein tadelloses
Verhalten im Sinn der erwähnten Praxis vorliegt, ist nicht nur das
strafrechtlich relevante Verhalten, sondern auch die Respektierung des
Migrationsrechts zu beachten. Die migrationsrechtliche Bewertung kann daher
härter ausfallen als die strafrechtliche (BGE 144 I 91
[= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.2.4, 140 I 145 [=
Pra. 103/2014 Nr. 90] E. 4.3; BGr, 16. Mai 2019,
2C_340/2019, E. 6.2.4).
Der Beschwerdeführer erwirkte zwischen Dezember 2013 und
Februar 2022 mindestens sieben Straferkenntnisse; mit diesen wurde er mit
Freiheitsstrafen von insgesamt 295 Tagen, Geldstrafen von total
60 Tagessätzen, 148 Stunden gemeinnütziger Arbeit und Bussen von gesamthaft
Fr. 1'500.- belegt. Aufgrund der gegen ihn verhängen Freiheitsstrafen
befand sich der Beschwerdeführer mehrfach im Strafvollzug, zuletzt zwischen dem
9. und dem 23. Februar 2023. Die von ihm begangenen Delikte können
sodann nicht als Bagatellen bezeichnet werden, zumal er sich unter anderem
(mehrfach) der Fälschung von Ausweisen schuldig machte und ausserdem mehrfach
gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie das Ausländer- und Integrationsgesetz
verstiess. Im Zusammenhang mit den (mehrfachen) Verurteilungen wegen rechtswidriger
Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts kommt hinzu, dass er gegenüber der
Kantonspolizei Zürich im Juli 2018 angab, er sei nie aus der Schweiz
ausgereist, obwohl er sich bewusst gewesen sei, dass sein Aufenthalt rechtswidrig
war. Gleichzeitig ist relativierend zu berücksichtigen, dass er wohl mehrfach
(rechtswidrig) in die Schweiz einreiste, um seinen Sohn zu sehen. Des Weiteren
entzog sich der Beschwerdeführer der gegen ihn angeordneten Ausschaffungshaft,
indem er sich freiwillig in eine psychiatrische Klinik einweisen liess, um von
dort aus der Haft zu entweichen.
Zusammenfassend stehen auch die strafrechtlichen
Verurteilungen und die Missachtung migrationsrechtlicher Anordnungen der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen.
3.3.4 An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts,
dass der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsbewilligung die derzeit bestehende
Beziehung zu seinem Sohn nicht im gleichen Mass wird aufrechterhalten können.
Da dieser heute rund zwölf Jahre alt ist, kann die Beziehung aber über die
modernen Kommunikationsmittel weiterhin gepflegt werden. Zu diesem Zweck müssen
das Mobilfunknetz und die Internetabdeckung nicht dem Standard in der Schweiz
entsprechen. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer
seinen Sohn im Rahmen von Ferienaufhalten in der Schweiz besuchen kann. Sollte
dies aufgrund seiner finanziellen Lage (auch mittelfristig) nicht möglich sein,
so könnte B gemeinsam mit E nach Kuba zum Beschwerdeführer
reisen. Aufgrund der Akten ist denn auch davon auszugehen, dass die Kindsmutter
zu einer aktiven Unterstützung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht bereits
ist: So reiste sie in den vergangenen Jahren zwei Mal nach Spanien, um ihrem
Sohn den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer zu ermöglichen. Überdies
hatte sie sich bereits in der Scheidungskonvention vom 21. September 2016
bereit erklärt, nach Möglichkeit mit E nach Kuba zum Beschwerdeführer zu reisen.
Aufgrund seines Alters sollte es E bald auch möglich sein, allein nach Kuba zu
seinem Vater zu reisen.
Das hier zu berücksichtigende (gewichtige)
Kindsinteresse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz
geht schliesslich klar aus den Akten hervor, weshalb hier von einer Anhörung Es
abgesehen werden kann.
3.4 Insgesamt
sind die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Kontakt mit seinem Sohn und derjenige seines Sohns, mit beiden Elternteilen (in
der Schweiz) aufzuwachsen, überwiegen hier das Interesse an der Kontrolle und
Steuerung der Einwanderung nicht.
4.
4.1 Die
Vorinstanz hat davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch
einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, insbesondere, wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten
lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 f.).
4.2 Der
Beschwerdeführer ist zwar in sprachlicher Hinsicht gut integriert. Er erwirkte
jedoch mehrere Straferkenntnisse und vermochte auch in wirtschaftlicher
Hinsicht nicht Fuss zu fassen. Positiv zu würdigen ist, dass er sich um eine
Ausbildung bemühte und eine Lehre zum … erfolgreich abschloss. Eine vertiefte
Integration in gesellschaftlicher Hinsicht wird nicht geltend gemacht ist auch
nicht ersichtlich. Schliesslich ist ihm eine Rückkehr nach Kuba zumutbar (vgl.
vorn, E. 2.4). Vor diesem Hintergrund erweist sich die
Weigerung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens bzw. in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als nicht rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
6.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus
seinem Einkommen innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die
gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).
6.3 Die Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers ist anzunehmen. Weil er eine affektive Beziehung zu
seinem heute 12-jährigen Schweizer Sohn hat und diese insbesondere in den
letzten drei Jahren intensivierte, waren seine Begehren nicht offenkundig
aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
ist damit gutzuheissen.
6.4 Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist dagegen abzuweisen: Der
Beschwerdeführer trat ohne Rechtsvertretung auf, weshalb ihn das
Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 darauf hinwies,
dass das Gericht einer Partei grundsätzlich keinen Rechtsvertreter sucht. Der
Beschwerdeführer bezeichnete in der Folge keinen Rechtsvertreter und wandte
sich auch nicht mehr an das Verwaltungsgericht. Anhaltspunkte dafür, dass er
nicht in der Lage wäre, selbst einen Rechtsvertreter oder eine
Rechtsvertreterin zu finden, liegen nicht vor, zumal er sich in der
Vergangenheit in mehreren Verfahren vertreten liess (vgl. Plüss, § 16
N. 106 und 114; ferner VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00819,
E. 6.2).
6.5 Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird
gutgeheissen, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM.