VB.2022.00782
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00782
8. Februar 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24330)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00782
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausgrenzung
(GI220112-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das
Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 19. August 2022
gegen A eine Ausgrenzung aus dem gesamten zürcherischen Kantonsgebiet an. Die
Massnahme wurde ab Erteilung der Verfügung auf zwei Jahre befristet. Ferner
ordnete das Migrationsamt an, für zwingende Reisen innerhalb des Rayons sei
vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen. Reisen innerhalb des erwähnten
Gebiets seien mit einer gerichtlichen oder amtlichen Vorladung sowie bei
Terminen für gemeinnützige Arbeit ohne vorgängige Ausnahmebewilligung
gestattet.
Erwägungen
II.
A gelangte dagegen am 16. September
2022.
an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung
der Ausgrenzungsverfügung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht
hiess die Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2022 teilweise gut und
begrenzte die vom Migrationsamt am 19. August 2022 verfügte Ausgrenzung
auf das gesamte Gebiet des Bezirks Zürich und des Bezirks Dietikon. Im Übrigen
wies es die Beschwerde ab und erhob keine Gerichtskosten.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 27. Dezember
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. November 2022
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des
Beschwerdegegners. Es sei Ziff. 2 der Verfügung des Migrationsamts vom 19. August
2022.
wie folgt abzuändern: A darf das Gebiet der Stadt Zürich, Kreise 4
und 5, sowie das Gebiet der Stadt Dietikon nicht betreten." In
prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Am 30. Dezember 2022 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 24. Januar
2023.
verzichtete auch das Migrationsamt auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht für Letzteres
kein Anlass. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet des
Bezirks Zürichs und des Bezirks Dietikon für zwei Jahre greift in seine
verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
sowie in sein Recht auf Familienleben ein (Art. 13 und 14 BV). Nach Art. 36
Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen
Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den
Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2
BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3
BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36
Abs. 4 BV).
2.1
Gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person
die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein
bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Mit dieser Bestimmung besteht eine
hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm. Das Vorliegen einer genügenden
Rechtsgrundlage wird denn auch zu Recht nicht bestritten.
2.2
Die
Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG entspricht Art. 13e
des früheren ANAG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend bleibt.
Danach dient die in Art. 74 AIG vorgesehene Ein- oder Ausgrenzung unter
anderem dazu, gegen Ausländer vorzugehen, welche die öffentliche Sicherheit und
Ordnung stören oder gefährden, die aber nicht sofort weggewiesen werden können,
weil noch ein Asylverfahren hängig ist oder die Reisepapiere fehlen (BGE 142 II 1 E. 2.2). Hierbei handelt es sich um ein zulässiges öffentliches
Interesse (vgl. BGE 142 II 1 E. 4.4).
Die Massnahme der Ausgrenzung dient insbesondere der
Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, wobei es oft darum
geht, die betreffenden Personen von notorischen Drogenumschlagplätzen
fernzuhalten (BGE 142 II 1 E. 4.4). Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals
der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 74 Abs. 1
lit. a AIG muss die Beteiligung am Drogenhandel nicht einmal erwiesen
sein; es genügt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine Person
wiederholt in der Nähe der Drogenszene angehalten wird und dabei im Besitz von
zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmitteln ist (BGr, 24. November 2003,
2A.347/2003, E. 2.2; Andreas Zünd in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas
Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 74 N. 3).
2.3
Der
Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Guinea und hält sich ohne Kurzaufenthalts‑,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 74 Abs. 1
lit. a AIG in der Schweiz auf. Er verfügt indes über eine französische
Aufenthaltsbewilligung. Am 13. Dezember 2022 verfügte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen den Beschwerdeführer ein
Einreiseverbot.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Dezember 2022 wegen Missachtung
einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 AIG in
Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG sowie der Übertretung nach Art. 19a
BetmG (der Beschwerdeführer war am 7. Dezember 2022 an der C-Strasse in
Zürich im Besitz von 2,2 Gramm Kokain, welches er an einem unbekannten Ort von
einer unbekannten Person zum Eigenkonsum erworben hatte) zu einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Ein Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat im Zusammenhang mit der Missachtung der Ein-
oder Ausgrenzung und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (der
Beschwerdeführer führte anlässlich einer Polizeikontrolle an der D-Strasse am 7. Januar
2023.
zwei Portionen Kokain für seinen Eigenkonsum mit sich) erging am 9. Januar
2023.
Gemäss Polizeirapporten soll der Beschwerdeführer am 15. Juni 2022
in Dietikon Kokain konsumiert und weitergegeben haben. Sodann soll er in Zürich
am 16. Juni 2022 und am 1. August 2022 unter anderem dem Handel mit
Kokain nachgegangen sein. Am 2. Juli 2022 soll er sich unter anderem des
unbefugten Besitzes von Kokain strafbar gemacht haben. Zumindest der Besitz von
"Kleinstmengen" Kokain und Marihuana wird vom Beschwerdeführer im
Grundsatz nicht bestritten.
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Voraussetzung der
Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im vorliegenden
Fall ohne Weiteres begründen (vgl. auch BGr, 24. November 2003,
2A.347/2003, E. 4.1). Zu prüfen bleibt, ob die verfügte Massnahme dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht.
2.4
Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Anordnung geeignet ist,
um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können, und sie darf nicht über das
hierzu Erforderliche hinausgehen (was insbesondere bei der Festlegung der
Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen ist). Sodann
muss die Massnahme auch die Zweck-Mittel-Relation wahren (Verhältnismässigkeit
im engeren Sinn; BGE 142 II 1 E. 2.3; Thomas Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 7.125).
Die vorliegend in Betracht zu ziehenden Delikte, insbesondere
die Betäubungsmitteldelikte, hat der Beschwerdeführer mehrheitlich auf dem
Gebiet des (mit dem Stadtgebiet identischen) Bezirks Zürich und des Bezirks
Dietikon begangen. Um den Beschwerdeführer von Drogenumschlagplätzen fern- und
so von weiteren Betäubungsmitteldelikten auf dem Stadtgebiet abzuhalten, ist
eine Ausgrenzung aus der Stadt Zürich und dem städtisch geprägten Bezirk
Dietikon eine geeignete Massnahme (vgl. BGE 142 II 1 E. 4.4). Nach dem
Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs wurde sodann zunächst das Mittel der
Ausgrenzung gewählt. Sollte der Beschwerdeführer den Betäubungsmittelhandel an
andere Orte verlegen, könnte die Massnahme verschärft werden.
Dass der Beschwerdeführer – wie er behauptet – seit dem 1. August
2022.
mit dem "Kapitel" Betäubungsmittel abgeschlossen hat, trifft
nicht zu (vgl. E. 2.3). Zu der von ihm behaupteten Beziehung zu einer in
Zürich wohnhaften Frau substanziiert er nichts Genaueres – etwa nicht einmal
ihren Namen oder ihren genauen Wohnort. Er macht bloss geltend, sie könnten aus
religiösen Gründen vor der Ehe nicht zusammenwohnen. Die Beziehung zu seiner
Tochter, die bei ihrer Mutter im Kanton E wohnhaft ist, wird durch die
strittige Ausgrenzung nicht einmal tangiert. Es ist dem Beschwerdeführer
problemlos möglich, sich ausserhalb der zwei von der Ausgrenzung betroffenen
Bezirke mit Bekannten zu treffen. Im vorliegenden Fall sind die
Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit der Ausgrenzung aus dem (gesamten) Bezirk
Zürich und dem (gesamten) Bezirk Dietikon gegeben.
Es besteht auch kein Anlass, die angeordnete Dauer der
Massnahme anzupassen: Die zweijährige Frist entspricht bei ausländerrechtlichen
Ein- bzw. Ausgrenzungen der Praxis und es sind keine Gründe ersichtlich,
hiervon abzuweichen (vgl. VGr, 3. Dezember 2014, VB.2014.00616 oder
betreffend Eingrenzungen VGr, 30. April 2018, VB.2017.00117; 5. April
2018, VB.2018.00001).
3.
Mit dem
vorliegenden Endentscheid über die Beschwerde wird das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§17 Abs. 2 VRG).
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem
Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Dem
Beschwerdegegner wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2018). Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (SR 142.20)
ANAG Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (AS 49
279)
BetmG Bundesgesetz
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951
(SR 812.121)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)