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Entscheid

VB.2022.00783

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00783

11. April 2023Deutsch6 min

(URT.2023.24476)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00783

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 11. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend fehlendes

Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Einzelunternehmen B

ist mit Sitz in C und Domizil an der dortigen D-Strasse 01 im

Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingetragen, wo als Inhaber A aufscheint.

Am 18. November 2022 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im

Wesentlichen, das Einzelunternehmen B von Amtes wegen zu löschen, dies nach

Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen und die

Eintragungsgebühr von Fr. 177.- A aufzuerlegen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 27. Dezember 2022

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung

des Handelsregisteramts vom 18. November 2022. Das Handelsregisteramt

reichte am 24. Januar 2022 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, das

Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942

Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,

SR 220] in Verbindung mit §§ 1 sowie

41.

ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3

OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153

Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR

221.411) vor.

1.2

Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung

eines Einzelunternehmens geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige

Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert

aus (BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010, E. 1.1). Anhaltspunkte für

einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend wäre

die Sache grundsätzlich in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist

das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die

Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 lit. b HRegV gilt als

Rechtsdomizil die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz

erreicht werden kann (vgl. VGr, 18. August 2020, VB.2020.00356, E. 2.1). Hat

ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es vom

Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen

Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht (Art. 934a OR). Zuvor fordert

das Handelsregisteramt das Einzelunternehmen auf, die erforderliche Anmeldung

vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung

erforderlich ist. Es setzt dem Einzelunternehmen dafür eine Frist

(Art. 152 Abs. 1 HRegV). Die

Aufforderung hat auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den

Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hinzuweisen (Art. 152 Abs. 2

HRegV).

Leistet der Inhaber

des Einzelunternehmens der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt

das Handelsregisteramt eine Verfügung über die Löschung, den Inhalt des

Eintrags im Handelsregister, die Gebühren und gegebenenfalls die Ordnungsbusse

nach Art. 940 OR (Art. 153 Abs. 1 HRegV). Im

Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen,

dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist (Art. 153 Abs. 2 HRegV).

Die Aufforderungen des Handelsregisteramts

werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder

nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestellt

(Art. 152a Abs. 1 HRegV). Die Zustellung erfolgt nach Art. 152a

Abs. 3 lit. a HRegV durch Publikation im Schweizerischen

Handelsamtsblatt, wenn das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht

mehr den Tatsachen entspricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer

Nachforschungen nicht ermittelt werden kann.

2.2

Der

Beschwerdeführer informierte den Beschwerdegegner am 2. Dezember 2021 per

E-Mail darüber, dass sein Einzelunternehmen B über ein neues Rechtsdomizil

verfüge. Am 13. Dezember 2021 teilte der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer mit, für die Domiziländerung habe er ein genauer bezeichnetes

Anmeldeformular auszufüllen und dieses originalunterzeichnet zu retournieren.

Dies unterliess der Beschwerdeführer in der Folge. Am 31. März und

14.

Juli 2022 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erneut

auf, die originalunterzeichnete Anmeldung einzureichen. Da der Beschwerdeführer

die Anmeldung der Domiziländerung in Folge weiterhin nicht vornahm, forderte

der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 24. August 2022 "im Sinn

von Art. 152 Abs. 1 HRegV" auf, innert 30 Tagen ein neues

Rechtsdomizil anzumelden oder zu belegen, dass keine Eintragung erforderlich

sei. Am 29. August 2022 wurde diese an das eingetragene Rechtsdomizil

gesandte Aufforderung vom Beschwerdeführer in Empfang genommen. Eine

entsprechende Anmeldung unterblieb jedoch weiterhin. Am 12., 13. und

14.

Oktober 2022 wurde die Aufforderung nach Art. 152a Abs. 3

HRegV in Verbindung mit Art. 934a Abs. 1 OR im Schweizerischen

Handelsamtsblatt publiziert. Mit

Schreiben vom 14. Oktober 2022 sandte der Beschwerdegegner die Publikation

zusätzlich dem Beschwerdeführer an dessen Privatadresse. An einem nicht näher

bestimmbaren Tag im Herbst 2022 kontaktierte der Beschwerdeführer den

Beschwerdegegner und stellte ihm in Aussicht, die notwendigen Unterlagen

einzureichen. Die Frist gemäss der dritten Aufforderung vom

14.

Oktober 2022 lief am 14. November 2022 ab. Am 18. November

2022.

erliess der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung.

Am 27. Dezember 2022 kündigte der

Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner per E-Mail an, dass Letzterer am

folgenden Tag die originalunterzeichnete Anmeldung der Domiziländerung erhalten

werde. Gleichentags erhob er vorliegende Beschwerde. Am 24. Januar 2023

hob der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 18. November 2022 auf und

schrieb das Verfahren wegen fehlenden Rechtsdomizils als gegenstandslos

geworden ab.

2.3

Die

streitbetroffene Verfügung ist nach dem Gesagten durch Wiedererwägung

nachträglich – d.h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen. Damit wird

das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014, § 63 N. 6).

3.

Das Verfahren ist als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

Bei Gegenstandslosigkeit befindet das

Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen. Dabei

berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei

Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (VGr,

21.

Juni 2022, VB.2022.00327, E. 2.1 mit Hinweisen). Da der

Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das vorliegende Verfahren sowie dessen

Gegenstandslosigkeit verursachte, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2

VRG).

4.

Zur

Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu

erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu

zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters

(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert

Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn E. 1.2), ist insofern auf das

ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen

(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.