VB.2022.00783
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00783
11. April 2023Deutsch6 min
(URT.2023.24476)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00783
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 11. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend fehlendes
Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Einzelunternehmen B
ist mit Sitz in C und Domizil an der dortigen D-Strasse 01 im
Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingetragen, wo als Inhaber A aufscheint.
Am 18. November 2022 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im
Wesentlichen, das Einzelunternehmen B von Amtes wegen zu löschen, dies nach
Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen und die
Eintragungsgebühr von Fr. 177.- A aufzuerlegen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 27. Dezember 2022
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung
des Handelsregisteramts vom 18. November 2022. Das Handelsregisteramt
reichte am 24. Januar 2022 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, das
Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942
Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,
SR 220] in Verbindung mit §§ 1 sowie
41.
ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3
OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153
Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR
221.411) vor.
1.2
Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung
eines Einzelunternehmens geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige
Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert
aus (BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010, E. 1.1). Anhaltspunkte für
einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend wäre
die Sache grundsätzlich in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist
das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die
Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 lit. b HRegV gilt als
Rechtsdomizil die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz
erreicht werden kann (vgl. VGr, 18. August 2020, VB.2020.00356, E. 2.1). Hat
ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es vom
Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht (Art. 934a OR). Zuvor fordert
das Handelsregisteramt das Einzelunternehmen auf, die erforderliche Anmeldung
vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung
erforderlich ist. Es setzt dem Einzelunternehmen dafür eine Frist
(Art. 152 Abs. 1 HRegV). Die
Aufforderung hat auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den
Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hinzuweisen (Art. 152 Abs. 2
HRegV).
Leistet der Inhaber
des Einzelunternehmens der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt
das Handelsregisteramt eine Verfügung über die Löschung, den Inhalt des
Eintrags im Handelsregister, die Gebühren und gegebenenfalls die Ordnungsbusse
nach Art. 940 OR (Art. 153 Abs. 1 HRegV). Im
Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist (Art. 153 Abs. 2 HRegV).
Die Aufforderungen des Handelsregisteramts
werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder
nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestellt
(Art. 152a Abs. 1 HRegV). Die Zustellung erfolgt nach Art. 152a
Abs. 3 lit. a HRegV durch Publikation im Schweizerischen
Handelsamtsblatt, wenn das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht
mehr den Tatsachen entspricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer
Nachforschungen nicht ermittelt werden kann.
2.2
Der
Beschwerdeführer informierte den Beschwerdegegner am 2. Dezember 2021 per
E-Mail darüber, dass sein Einzelunternehmen B über ein neues Rechtsdomizil
verfüge. Am 13. Dezember 2021 teilte der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer mit, für die Domiziländerung habe er ein genauer bezeichnetes
Anmeldeformular auszufüllen und dieses originalunterzeichnet zu retournieren.
Dies unterliess der Beschwerdeführer in der Folge. Am 31. März und
14.
Juli 2022 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erneut
auf, die originalunterzeichnete Anmeldung einzureichen. Da der Beschwerdeführer
die Anmeldung der Domiziländerung in Folge weiterhin nicht vornahm, forderte
der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 24. August 2022 "im Sinn
von Art. 152 Abs. 1 HRegV" auf, innert 30 Tagen ein neues
Rechtsdomizil anzumelden oder zu belegen, dass keine Eintragung erforderlich
sei. Am 29. August 2022 wurde diese an das eingetragene Rechtsdomizil
gesandte Aufforderung vom Beschwerdeführer in Empfang genommen. Eine
entsprechende Anmeldung unterblieb jedoch weiterhin. Am 12., 13. und
14.
Oktober 2022 wurde die Aufforderung nach Art. 152a Abs. 3
HRegV in Verbindung mit Art. 934a Abs. 1 OR im Schweizerischen
Handelsamtsblatt publiziert. Mit
Schreiben vom 14. Oktober 2022 sandte der Beschwerdegegner die Publikation
zusätzlich dem Beschwerdeführer an dessen Privatadresse. An einem nicht näher
bestimmbaren Tag im Herbst 2022 kontaktierte der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegner und stellte ihm in Aussicht, die notwendigen Unterlagen
einzureichen. Die Frist gemäss der dritten Aufforderung vom
14.
Oktober 2022 lief am 14. November 2022 ab. Am 18. November
2022.
erliess der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung.
Am 27. Dezember 2022 kündigte der
Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner per E-Mail an, dass Letzterer am
folgenden Tag die originalunterzeichnete Anmeldung der Domiziländerung erhalten
werde. Gleichentags erhob er vorliegende Beschwerde. Am 24. Januar 2023
hob der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 18. November 2022 auf und
schrieb das Verfahren wegen fehlenden Rechtsdomizils als gegenstandslos
geworden ab.
2.3
Die
streitbetroffene Verfügung ist nach dem Gesagten durch Wiedererwägung
nachträglich – d.h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen. Damit wird
das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014, § 63 N. 6).
3.
Das Verfahren ist als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
Bei Gegenstandslosigkeit befindet das
Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen. Dabei
berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei
Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (VGr,
21.
Juni 2022, VB.2022.00327, E. 2.1 mit Hinweisen). Da der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das vorliegende Verfahren sowie dessen
Gegenstandslosigkeit verursachte, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2
VRG).
4.
Zur
Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu
erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu
zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters
(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert
Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn E. 1.2), ist insofern auf das
ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.