VB.2022.00784
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00784
1. März 2023Deutsch27 min
(URT.2023.24374)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00784
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS220214,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
leben getrennt und haben einen gemeinsamen Sohn (geboren 2008). Mit Verfügung
vom 27. November 2022 ordnete die Stadtpolizei Zürich Schutzmassnahmen
(Rayon- und Kontaktverbote zu B und dem gemeinsamen Sohn) im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A bis
zum 11. Dezember 2022 an.
B. Mit
Eingabe vom 30. November 2022 stellte B beim Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei
Monate und beantragte zusätzlich eine Erweiterung des Rayonverbots um die Bushaltestelle D
am Wohnort.
C. Das
Zwangsmassnahmengericht Zürich zog mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 die
Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei, unter gleichzeitiger
Fristansetzung zur Stellungnahme an die Stadtpolizei Zürich.
D. A
ersuchte das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Eingabe vom 1. Dezember
2022, beim Zwangsmassnahmengericht Zürich eingegangen am 2. Dezember 2022,
um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen und beantragte
deren Aufhebung.
E. Mit
Urteil vom 6. Dezember 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich
die Schutzmassnahmen – mit Ausnahme des Rayonverbots um das Gebiet der E-Strasse 01
in Zürich, welches aufgegeben wurde – gegenüber A provisorisch bis zum 11. März
2023 (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde das Rayonverbot um den
Schulweg des gemeinsamen Sohns über die Bushaltestelle D erweitert
(Dispositivziffer 2) und das Gesuch um ganzheitliche Beurteilung der
Schutzmassnahmen im Umfang der Dispositivziffern 1 und 2 abgewiesen.
F. Am 12. Dezember
2022 erhob A beim Zwangsmassnahmengericht Zürich Einsprache gegen das genannte
Urteil vom 6. Dezember 2022 und beantragte dessen Aufhebung als auch
diejenige der Verfügung der Stadtpolizei vom 27. November 2022.
G. Das
Zwangsmassnahmengericht Zürich führte am 19. Dezember 2022 getrennte Anhörungen
von A und B durch. Mit gleichentags ergangener Verfügung schrieb das
Zwangsmassnahmengericht das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab und wies mit Urteil gleichen Datums
seine Einsprache vollumfänglich ab (Dispositivziffer 1). Weiter stellte es
fest, die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 27. November 2022 sei rechtmässig
ergangen und werde nicht aufgehoben (Dispositivziffer 2). Die mit
Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 27. November 2022 und mit Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Dezember 2022 verlängerten sowie
angepassten Schutzmassnahmen dauerten, unter Strafandrohung von Art. 292
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311), bis zum 11. März
2023 fort (Dispositivziffer 3). Gerichtsgebühren wurden keine erhoben und
Umtriebsentschädigungen wurden keine zugesprochen.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 27. Dezember 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 27. November
2022.
und das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 19. Dezember
2022.
seien aufzuheben. Das Gesuch von B vom 1. Dezember 2022 auf
Verlängerung der Schutzmassnahmen sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne.
Das Zwangsmassnahmengericht Zürich verzichtete am 30. Dezember
2022.
auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 liess B
unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Die Stadtpolizei
Zürich verzichtete am 13. Januar 2023 auf eine Stellungnahme. A liess sich
mit Eingabe vom 23. Januar 2023 unter Festhalten an seinen
Beschwerdeanträgen vernehmen. B nahm hierzu am 3. Februar 2023 ebenfalls
unter Festhalten an ihren Anträgen Stellung. Mit Eingabe vom 24. Februar
2023.
teilte die Rechtsvertreterin von A mit, ihn nicht weiter zu vertreten. A
nahm mit vom 26. Februar 2023 datierender, am 28. Februar 2023
eingegangener Eingabe Stellung, hielt an seinen Anträgen fest und reichte
weitere Beilagen ein.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung
im Sinn von § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu
entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG).
1.2
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeschrift genüge den
Anforderungen an eine rechtsgenügend begründete Beschwerde nicht, zumal der
Beschwerdeführer über weite Strecken, teilweise wörtlich, wiederhole, was er
bereits vor der Vorinstanz vorgetragen habe, und keinen erkennbaren Bezug zum
vorinstanzlichen Urteil herstelle. Die sich in blossen Wiederholungen
erschöpfenden Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten keine Mitteilung
von Überlegungen des Beschwerdeführers dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht
falsch angewendet habe oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe.
§ 54 Abs. 1 VRG verlangt, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. In der Begründung muss dargetan werden,
inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt,
dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Eine pauschale Verweisung auf bereits vor anderen
Instanzen Vorgebrachtes genügt als Begründung nicht (Alain Griffel in: derselbe
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4, § 23
N. 18). Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle Voraussetzungen
für die Gültigkeit der Beschwerde, deren Nichterfüllung zu einem
Nichteintretensentscheid führt.
Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde zunächst die
aus seiner Sicht relevante Vorgeschichte des Vorfalls vom 23. November
2022.
dar. Diese Ausführungen weisen zwar keinen direkten Bezug zum vorinstanzlichen
Entscheid auf, sind aber durchaus üblich und nicht unzulässig. Sodann geht die
Beschwerde auf das Gesuch um gerichtliche Beurteilung ein, womit Bezug auf die
Ausführungen der Vorinstanz genommen und eine Kompetenzüberschreitung geltend
gemacht wird. Auch in seinen Ausführungen zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um
Verlängerung der Schutzmassnahmen bezieht sich der Beschwerdeführer auf die
vorinstanzliche Würdigung und legt dar, aus welchen Gründen die Vorinstanz
seiner Ansicht nach nicht auf dieses Gesuch hätte eintreten und die
Schutzmassnahmen nicht hätte verlängern dürfen. Der Beschwerdeführer setzte
sich damit in der Begründung seiner Beschwerde genügend mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Beschwerdeschrift erfüllt deshalb
die formellen Anforderungen des Antrags und der Begründung von § 54 Abs. 1 VRG.
1.3
Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (§ 1 Abs. 1 GSG; statt vieler VGr, 16. November
2022, VB.2022.00633, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2).
2.2
Stalking liegt
vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder
Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung zum GSG fallen
unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und
Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen
eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch,
dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination
zum Stalking werden. Stalking
kann bei
den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in
der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528,
im Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind
unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein
Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen
im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser
Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl
auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt,
Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich,
Kilchberg 2008, S. 54).
2.3
Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
Dispositiv
kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen
über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die
Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine
Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand
der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei
entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht
angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,
um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Das
Gericht teilt seinen Entscheid den Parteien sowie der Polizei mit einer kurzen
Begründung schriftlich mit (§ 10 Abs. 3 GSG).
2.4 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das über
die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der
Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 5. Mai
2022, VB.2022.00219, E. 2.4; 16. September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3).
Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger
bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 24. Mai
2022, VB.2022.00198, E. 2.4).
2.5 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Vorfall "Aussage gegen
Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,
nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November 2020,
VB.2020.00674, E. 2.4; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen
im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 135).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Gesuche um gerichtliche Beurteilung
und um Verlängerung der Schutzmassnahmen von der Vorinstanz in einem einzigen
Entscheid abgehandelt worden seien, was insofern nicht zulässig sei, als es
sich um zwei verschiedene Verfahren handle. Da die Gewaltschutzmassnahmen
rechtswidrig verfügt worden seien, hätte auf den Antrag der Beschwerdegegnerin
um Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht eingetreten werden dürfen.
3.2 Die
Fristen, welche das GSG für das Gesuch um gerichtliche Beurteilung (§ 5 GSG: fünf Tage nach Geltungsbeginn) und für das Gesuch um Verlängerung der
Schutzmassnahmen (§ 6 Abs. 1 GSG: acht Tage nach Geltungsbeginn)
vorsieht, überschneiden sich. Angesichts der Vorgaben in § 9 Abs. 1 GSG, wonach das Gericht innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach §§ 5
und 6 entscheidet, kann es vorkommen, dass in beiden Verfahren zeitgleich ein
Entscheid zu fällen ist. Es entspricht der Praxis der Zwangsmassnahmengerichte,
wenn – wie im vorliegenden Fall – sowohl die gefährdende Person als auch die
gefährdete Person je das entsprechende Gesuch stellen, einen Endentscheid über
das gesamte GSG-Verfahren zu fällen, in welchem sowohl die gerichtliche
Überprüfung als auch die Verlängerung der Massnahmen beurteilt werden. Dabei
kann das Gericht die beiden Verfahren vor oder aber auch erst mit dem
Endentscheid vereinigen und zeitgleich den Endentscheid fällen (vgl. VGr, 29. November
2022, VB.2022.00605, E. II).
Der Weiterzug und eine Überprüfung sind in beiden Fällen ohne Weiteres möglich.
3.3 Die
Vorinstanz hielt hierzu im angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2022
vorab fest, dass gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die
gerichtliche Beurteilung von polizeilichen Schutzmassnahmen im Sinn von § 5 GSG grundsätzlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben sei (§ 11a GSG). Da mit ihrem Urteil vom 6. Dezember 2022 jedoch auch gleichzeitig
schriftlich (d.h. ohne vorgängige Anhörung der Parteien) über die Verlängerung
der polizeilichen Schutzmassnahmen entschieden worden sei, gegen welche gemäss § 11 GSG Einsprache beim selben Zwangsmassnahmengericht zu erheben sei, und die
Parteien weder betreffend die gerichtliche Beurteilung noch betreffend die
Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen angehört worden seien, sei –
entgegen den Vorbringen des einsprechenden Beschwerdeführers – ein vorläufiger
Entscheid ergangen. Aus diesem Grund seien im vorliegenden Verfahren beide
Gesuche des Beschwerdeführers zu behandeln.
3.4 Dieses
Vorgehen der Vorinstanz, welche ohne Anhörung zunächst nur einen vorläufigen
Entscheid erlassen konnte (§ 10 Abs. 2 GSG), rechtfertigte sich
aufgrund der zeitlichen Umstände. Dass sie nach Anhörung der Parteien sowohl
über die Einsprache gegen die gerichtliche Beurteilung als auch das Gesuch um
Verlängerung einen einzigen Entscheid fällte, ist nach dem Gesagten ebenfalls
nicht zu beanstanden. Da die Vorinstanz die polizeilichen Schutzmassnahmen vom
27. November 2022 als nicht rechtswidrig beurteilte, erweist sich ihr
Eintreten auf den Antrag um Verlängerung der Schutzmassnahmen als rechtmässig
(vgl. hinten E. 5.3 in fine).
3.5 Der
Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe eine Kompetenzüberschreitung
begangen, indem sie im Nachhinein eine Begründung für die polizeiliche
Verfügung vom 27. November 2022 gesucht habe, während ihre einzige Aufgabe
gewesen wäre, zu überprüfen, ob die Verfügung rechtmässig ergangen sei. Die
Vorinstanz sei zwar auf die einzelnen ihm vorgeworfenen Handlungen eingegangen
und habe dargelegt, weshalb diese in ihrer Gesamtheit als Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG zu qualifizieren seien, doch sie habe nicht dargelegt,
inwiefern sie befugt gewesen sei, die polizeiliche Begründung zu ergänzen.
Die Vorinstanz prüfte die Vorbringen der Parteien, würdigte
deren Aussagen und stützte sich auf die polizeilichen Akten. Die polizeiliche
Verfügung vom 27. November 2022 gibt den in der Anhörung des
Beschwerdeführers thematisierten Sachverhalt des Vorfalls vom 26. November
2022 zwar nicht wieder, doch war einerseits gemäss dem Nachtragsrapport vom 27. November
2022 und andererseits aufgrund der zeitlichen Abfolge davon auszugehen, dass
sämtliche Ereignisse Eingang in die – überdies in zeitlicher Hinsicht
unmittelbar ergehende sowie regelmässig nur summarisch begründete – polizeiliche
Anordnung von Schutzmassnahmen vom 27. November 2022 fanden (vgl. hinten E. 5.3
betreffend Schlussbemerkung im Polizeirapport). Wenn die Vorinstanz diese
Anordnung daraufhin überprüft und entsprechend ihre Würdigung der vorgefallenen
Sachverhalte begründet, hat sie nicht im Nachhinein eine Begründung für die
angefochtene Verfügung gesucht. Sie hielt ausdrücklich fest, weshalb diesem
Einwand des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, worauf verwiesen werden kann
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.
4.1 Die Stadtpolizei begründete die Anordnung der
Schutzmassnahmen in ihrer Verfügung betreffend "stalkingähnliches
Verhalten gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau" vom 27. November
2022 (act. 7/3/2) damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
durch "andere Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit" dazu genötigt
habe, entgegen ihres ursprünglichen Vorhabens, an ihren Arbeitsort zu fahren,
fortan nicht mehr ihrer Arbeit nachzugehen und nicht mehr mit ihrem Auto
wegzufahren, indem er ihr auflauere, unvermittelt vor ihr Fahrzeug trete, um
dieses herumgehe, und die Beifahrertür öffne. Hierdurch verhindere er aktiv
ihre Wegfahrt. Die Schutzmassnahmen seien angeordnet worden, um die momentane Situation
zu beruhigen. Die Stadtpolizei erstellte zum ersten Rapport vom 23. November
2022 am 27. November 2022 einen Nachtragsrapport: Die Beschwerdegegnerin
hatte am 26. November 2022 erneut die Polizei gerufen, da es zu einem
erneuten Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer gekommen sein soll. Hierzu
wurde der Beschwerdeführer am 27. November 2022 unter anderem befragt,
wobei er ausführte, dass es anlässlich dieses Aufeinandertreffens zu einer
verbalen Auseinandersetzung bei den Lagerräumen, von welchen jede Partei je
einen gemietet habe, gekommen sein und der Sohn ihn, den Beschwerdeführer, mit
einem Pfefferspray besprüht haben soll.
4.2 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Anhörung wiederholt
betont, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2022 zwei Mal zu ihrem
Auto gekommen sei, wobei er beim ersten Mal die Beifahrertür aufgerissen habe
und beim zweiten Mal durch die geschlossene Scheibe des Fahrersitzes zu ihr
gesprochen habe. Er sei erst nach der dritten Aufforderung weggegangen. Er habe
ihr unter anderem damit gedroht, dass es verrückt sei, was sie mache und er
sich direkt umbringen könne. Die Beschwerdegegnerin habe zudem wiederholt, dass
es kein Zufall gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sodann am 26. November
2022 bei den Lagerräumen gewesen sei. Er sei gegenüber ihr und dem Sohn
aggressiv gewesen und sie hätten Angst gehabt. Der Beschwerdeführer sei in
seiner Anhörung dabei geblieben, es handle sich bei den beiden Vorfällen des
Aufeinandertreffens um Zufälle und die Beschwerdegegnerin habe den Sohn am 26. November
2022 aufgefordert, ihn mit einer Flüssigkeit zu besprühen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die polizeiliche
Verfügung vom 27. November 2022 sei zu Unrecht erfolgt, da sich diese
lediglich auf einen Vorfall stütze, sei festzuhalten, dass er bereits in der
polizeilichen Einvernahme zu mehreren Vorfällen befragt worden sei. Da Stalking
bereits bei belästigendem Verhalten angenommen werden könne und ein solches in
Anbetracht der a priori nicht unglaubhaften Aussagen der
Beschwerdegegnerin zu bejahen sei, sei die Verfügung der Stadtpolizei vom 27. November
2022 rechtmässig ergangen. Betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen
erschienen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht a priori unglaubhaft,
woran die Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermocht hätten.
Selbst wenn diese zuträfen, seien sie nicht geeignet, um die aufgrund des
anlässlich der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks der
Beschwerdegegnerin in ihrem Kern glaubhaften Darlegungen zu entkräften. Das
laufende Verfahren, in welchem sich das geschilderte Empfinden der Parteien
diametral gegenüberstehe, vermittle nach wie vor das Bild einer sehr
angespannten Situation. Es sei zwingend notwendig, die Situation zu deeskalieren.
Die Verlängerung sei angesichts des eher leichteren Eingriffs in die
persönliche Freiheit des Beschwerdeführers verhältnismässig.
4.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Gefährdung bestanden habe. Während ihm
vorgeworfen werde, er habe die Beschwerdegegnerin an der Weiterfahrt gehindert,
mache diese selbst geltend, sie habe wegen der Fussgänger nicht davonfahren
können. Sie sei aus eigenen Stücken vor Ort geblieben, da es ihr darum gegangen
sei, unbedingt eine Strafanzeige gegen ihn zu Protokoll zu geben. Es sei
folglich nicht erstellt, dass er die Beschwerdegegnerin durch Beschränkung der
Handlungsfreiheit daran gehindert habe, zur Arbeit zu fahren. Auch betreffend
den Vorfall vom 26. November 2022 könne nicht von einer Gefährdung die
Rede sein. Es habe sich um reinen Zufall gehandelt, dass die Beschwerdegegnerin
ihren am gleichen Ort wie er gemieteten Lagerraum aufgesucht habe.
Diesbezüglich zu behaupten, es habe sich um eine Belästigung gehandelt, sei
tatsachenwidrig und entsprechend sei diese Argumentation im vorinstanzlichen
Entscheid vom 19. Dezember 2022 auch nicht mehr vorgebracht worden. Es
werde nun geltend gemacht, er sei am 23. November 2022 zwei Mal um das
Auto der Beschwerdegegnerin gegangen, was erneut eine tatsachenwidrige Behauptung
darstelle. Inwiefern er ein gefährdendes Verhalten an den Tag gelegt haben
solle, sei schleierhaft. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mit ihrem Auto zwei
Mal den Weg versperrt und wolle nun im Nachhinein geltend machen, er habe sie
belästigt, dies nachdem ihr erklärt worden sei, sie könne keine Anzeige wegen
Hausfriedensbruch machen, da die Liegenschaft nicht ihr gehöre. Aufgrund dieser
Vorfälle könne nicht von einer Gefährdungssituation ausgegangen werden, weshalb
von einer Verlängerung abzusehen sei.
4.4 Die
Beschwerdegegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, die aufgeführten Vorfälle
in der Beschwerde zielten einzig darauf ab, sie zu diskreditieren. Der
Kindsvertreter des Sohnes sehe seine Möglichkeiten, zu einer gütlichen Einigung
beizutragen, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ebenfalls erschöpft.
Auch die vom Gericht festgelegte Regelung vom 26. Juni 2020, wonach der
Beschwerdeführer zum Sohn keinen Kontakt mehr aufnehmen solle, missachte
Ersterer immer wieder. In einer E-Mail vom 11. Mai 2022 habe der
Beschwerdeführer dem Sohn sinngemäss mit Suizid gedroht. Die Androhung des
Suizids werde zum Druckmittel vorgeschoben, um trotz des Kontaktverbots das
Kind sehen zu können. Die verbale Gewalt, welche damit ihr und dem Sohn
zugefügt werde, sei an Grausamkeit nicht zu überbieten. Dies zeige, dass der
Sohn in Gefahr und zu schützen sei. Die Kommunikation des Beschwerdeführers mit
der Beschwerdegegnerin sei herablassend, beleidigend, distanzlos und
übergriffig. Um sich diesem Verhalten nicht länger auszusetzen, habe sie am 19. April
2021 eine Strafanzeige eingereicht. Aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers habe sie sich gezwungen gesehen, am 18. Juni 2022, 27. Juni
2022, 23. November 2022 sowie am 26. November 2022 Schutz bei der
Polizei zu suchen. Es sei damit aktenkundig, dass sie neben Hausfriedensbruch
und Verfolgung mit dem Fahrzeug auch wiederholten Verleumdungen und
Selbstmorddrohungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wiederhole
nur, dass sie nicht in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt worden sei. Die
Vorinstanz sei auf die einzelnen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen
eingegangen und habe dargelegt, weshalb sie in ihrer Gesamtheit von Stalking
ausgehe. Der Beschwerdeführer versuche, etliche ihrer Aussagen als Lügen zu
entlarven. So schliesse er aus der Automatikverriegelung der Autotüren, er habe
keine Möglichkeit gehabt, die Türe von aussen zu öffnen. Dabei habe er die
automatische Verriegelung vor Jahren deaktiviert. Sie müsse zudem aufgrund der
Summe und der Art Handlungen des Beschwerdeführers ständig mit einer nächsten
Handlung rechnen und er gebe ihr damit zu verstehen, dass sie unter ständiger
Beobachtung stehe.
4.5 In seiner
Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es gäbe kein gerichtliches Kontaktverbot
zu seinem Sohn, sondern er, der Beschwerdeführer, habe sich am 26. Juni
2020 bereit erklärt, seinerseits zunächst keinen proaktiven Kontakt zu suchen,
es sei denn, der Sohn selbst nehme Kontakt zum Vater auf. Dabei sei anzumerken,
dass diese Regelung der Empfehlung des Sozialamts, welches eine Mediation und
Besuchsbeistandschaft gefordert habe, widersprochen habe. Es sei zu vermuten,
dass dies zu einem ausgeprägten Parental Alienation Syndrom geführt habe. Zudem
wehre er sich gegen die haltlosen Unterstellungen bezüglich Suizidgedanken, von
welchen er weit entfernt sei und welche er nie geäussert habe, schon gar nicht
gegenüber dem Sohn. Erneute, von ihm veranlasste Vermittlungsbemühungen des
Sozialamts lehne die Beschwerdegegnerin ab. Die Strafanzeige der
Beschwerdegegnerin vom 19. April 2021 sei nicht anhand genommen worden.
Die weiteren Anzeigen seien zwar anhand genommen worden, aber nicht
abgeschlossen, womit nicht aktenkundig sei, dass die Beschwerdegegnerin neben
Hausfriedensbruch und Verfolgung mit dem Fahrzeug auch wiederholten
Verleumdungen und Selbstmorddrohungen ausgesetzt gewesen sei. Es handle sich
hierbei einzig um Behauptungen.
5.
5.1 Die Erscheinungsformen von Stalking sind sehr vielfältig (Weisung GSG S. 3 und 7; vgl. vorn E. 2.2). Es gilt
damit, von Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und
Häufigkeit etc. abzuwägen (VGr, 16. November 2022, VB.2022.00633, E. 4.1).
Die Handlungen, mit welchen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt habe, beziehen sich auf den konkreten
Vorfall am 23. November 2023. Der gleichentags ergangene Rapport bezog
sich primär auf die Ereignisse dieses Tages, welche die Beschwerdegegnerin
veranlasst hatten, die Polizei zu kontaktieren. Die Befragung "zu allen
stalkingähnlichen Handlungen" musste indessen auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben werden, da vorab zu klären war, welche Handlungen bereits
aktenkundig waren. Im Nachtragsrapport vom 27. November 2022 ist
schliesslich von der "offensichtlich grossen Anzahl der Vorfälle" die
Rede, welche es für die Mitbeteiligte zudem unumgänglich mache, die Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde zu informieren, da der gemeinsame Sohn vielfach
betroffen gewesen sei.
5.2 Entgegen
dem Beschwerdeführer lässt sich die vorliegende Situation unter den einer
weiten Auslegung unterliegenden Begriff des Stalkings gemäss GSG subsumieren,
zumal es gemäss § 2 Abs. 2 GSG bereits genügt, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung
der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht. Die Polizei soll
bereits handeln können, bevor eine Schädigung des Opfers eintritt (VGr, 25. November
2020, VB.2020.00721, E. 2.2). Eine solche Gefahr bzw. gar
tatsächliche Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit scheint durch die beiden
Vorfälle im November 2022 gegeben. Das
Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigte zwar das Verhalten bzw. die
Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in eher geringem Mass, indem diese an
der Wegfahrt gehindert wurde. Die Beschwerdegegnerin führte jedoch in
der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2023 aus, der
Beschwerdeführer habe ihr an jenem Tag gesagt, "er könne sich eigentlich
auch gleich umbringen". Sie legte daraufhin auch genügend dar, inwiefern
die Handlungen des Beschwerdeführers über das für sie noch erträgliche Mass
hinausgingen, sodass die Vorinstanz
die geltend gemachte Angst der Beschwerdegegnerin vor dem Beschwerdeführer
sowie seinen verbalen Drohungen zu Recht als glaubhaft einstufte. Wenn
der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 27. November
2022 auf die Vorwürfe entgegnete, die Beschwerdeführerin hätte jederzeit zu
ihrer Arbeit fahren können, woran er sie nicht gehindert habe, sie jedoch dort
stehen geblieben sei, entkräftet dies die mit der Situation einhergehende von
der Beschwerdegegnerin empfundene Gefährdung nicht.
5.3 Die
Ereignisse sowohl bei der Garageneinfahrt vom 23. November 2022 als auch
bei den Lagerräumen am 26. November 2022 sind zudem mit Blick auf die
Gesamtumstände zu würdigen. Die Situation zwischen den Parteien ist aktenkundig
sehr konfliktbelastet und es scheint ein grosses Eskalationspotenzial vorhanden
(vgl. hinten E. 5.5). In diesem Zusammenhang waren auch die Handlungen des
Beschwerdeführers zu beurteilen, welche für sich allein betrachtet nicht in jedem
Fall als klassische Stalking-Handlungen zu bezeichnen wären. Selbst die
Mitbeteiligte erwähnte in ihrem Rapport vom 23. November 2022 als
Schlussbemerkung, dass aufgrund des rapportierten Vorfalls als Einzeldelikt
nicht eindeutig ein stalkingähnliches Verhalten abzuleiten sei, sich dies
jedoch nach polizeilicher Einschätzung im Kontext der bereits bei der
Staatsanwaltschaft pendenten Strafuntersuchung sowie aufgrund der Schilderungen
der Beschwerdegegnerin geändert habe. Es ist folglich mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die Mitbeteiligte nicht nur aufgrund eines einzelnen
Vorfalls vom Vorliegen von Stalking bzw. stalkingähnlichem Verhalten
ausgegangen ist. Deshalb konnte, auch wenn nur der Vorfall vom 23. November
2022 ausdrücklich Eingang in die polizeiliche Verfügung fand, weil er Anlass
für die Schutzmassnahmen bildete, von einer Situation ausgegangen werden,
welche den Erlass von Schutzmassnahmen rechtfertigte. Die strafrechtliche
Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers kann hier, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte, nicht ausschlaggebend sein. Überdies könnte im Einzelfall
je nach den Umständen auch bereits ein Vorfall einer verbalen Drohung mit
Suizid – insbesondere wenn solche Äusserungen bereits mehrfach aktenkundig
sind, auch wenn sie in Abrede gestellt werden – zum Erlass von Schutzmassnahmen
genügen. Dass die Vorinstanz die polizeiliche Verfügung vom 27. November
2022 als rechtmässig beurteilte, ist deshalb nicht zu beanstanden.
5.4 Der Zwangsmassnahmenrichter
konnte sich anlässlich der Anhörungen vom 19. Dezember 2022 einen
persönlichen Eindruck beider Parteien verschaffen. Unter Berücksichtigung, dass
im Gewaltschutzverfahren die Glaubhaftmachung genügt, stufte er die Aussagen
der Beschwerdegegnerin als a priori nicht unglaubhaft ein. Er erkannte
keine Lügensignale und beurteilte die Aussagen der Beschwerdegegnerin als
detailliert und konsistent. Er hielt zudem explizit fest, dass, selbst wenn die
Aussagen des Beschwerdeführers zutreffen sollten, diese nicht geeignet seien,
um die aufgrund des anlässlich der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks
der Beschwerdegegnerin in ihrem Kern glaubhaften Darlegungen massgeblich zu
entkräften. Dem ist im Beschwerdeverfahren nichts entgegenzuhalten. Der
Beschwerdeführer hält an seinen Aussagen fest, die Beschwerdegegnerin sei am 23. November
2022 aus freien Stücken vor Ort geblieben, da es ihr darum gegangen sei,
unbedingt eine Strafanzeige gegen ihn zu Protokoll zu geben. Selbst wenn der
Beschwerdeführer plausible Gründe hatte, sich zu den betreffenden Zeiten an den
betreffenden Orten aufzuhalten oder es sich um Zufälle gehandelt hätte, ist es
in einer Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition
des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.4) nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz, welche seine Aussagen nicht grundsätzlich als unglaubhaft
bezeichnete, sich bezüglich der Gefährdungssituation bzw. deren Fortbestand auf
diejenigen der Beschwerdegegnerin stützte.
5.5 Insgesamt
untermauert die von den Parteien im Beschwerdeverfahren ausführlich
vorgebrachte Vorgeschichte sowie die Schilderung der Umstände und des Umgangs
miteinander die Feststellung der Vorinstanz, dass zwischen den Parteien eine
sehr angespannte Situation mit grossem Eskalationspotenzial herrsche. Die
festgestellte Dringlichkeit einer Deeskalation zeichnet sich auch darin aus,
dass sich die Parteien nach wie vor mit ihren Aussagen diametral
gegenüberstehen. Auch unter diesem Aspekt ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz von einem Fortbestand der Gefährdung ausging. Im Rahmen des auf eine schnelle Entscheidung ausgerichteten
Verfahrens gemäss GSG kann schliesslich keine umfassende Prüfung der (nach-)ehelichen
Verhältnisse bzw. einer bestehenden Problematik mit der Auflösung der Ehe sowie
Regelung deren Nebenfolgen erfolgen. Die Ausführungen der Parteien
bezüglich ihrer Trennung und ihres Eheschutzverfahrens sowie die Regelung der
strittigen Kindsbelange (wie des Besuchsrechts und Schulwechsels etc.) sind
nicht Prozessgegenstand des Gewaltschutzverfahrens. Das Verwaltungsgericht ist
überdies hierfür nicht zuständig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Es war auch kein Beizug von Akten aus dem
hängigen Eheschutzverfahren angezeigt. Schliesslich kann ein Urteil betreffend
Gewaltschutzmassnahmen nicht präjudiziell für das Scheidungsgericht sein, zumal
diese Sachverhalte hier nicht beurteilt werden.
Schliesslich ist, obwohl Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz grundsätzlich von der Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen
unabhängig sind (§ 7 Abs. 2 GSG), anzumerken, dass die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 27. Januar 2023 im Strafverfahren
bezüglich des Vorfalls vom 26. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht
den Antrag um Verlängerung von Ersatzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer stellte.
5.6 Der Entscheid der Vorinstanz erscheint
deshalb nicht als rechtsverletzend und die
Verlängerung des Rayon- und des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin um drei
Monate erweist sich als verhältnismässig. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass die Schutzmassnahmen einen eher leichten Eingriff in die persönliche
Freiheit des Beschwerdeführers darstellen; er bringt auch nichts Gegenteiliges
vor. Die Ausweitung des Rayonverbots auf die Bushaltestelle ist
ebenfalls zu bestätigen, als es sich nur um eine geringfügige und begründete
Erweiterung des bereits angeordneten Rayonverbots handelte, welche den
Beschwerdeführer nicht weiter zu beeinträchtigen scheint.
5.7
5.7.1
Zu prüfen ist schliesslich die
Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn. Unbestrittenermassen
war der Sohn zumindest beim Vorfall des 26. November 2022 anwesend und hat
die verbale Auseinandersetzung zwischen den Parteien miterlebt bzw. befand sich
aufgrund des behaupteten Vorfalls mit dem Spray selbst mittendrin. Die Ausführungen der Parteien lassen den
Schluss zu, dass der Sohn durch die Situation sehr belastet ist. Vor
diesem Hintergrund kann dem Zwangsmassnahmenrichter, dem ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden,
wenn er zum Schluss kam, es liege auch eine derartige Belastung des Sohnes vor,
dass er diesen als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes
qualifizierte und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen ihm gegenüber
anordnete.
5.7.2
Betreffend die Verhältnismässigkeit der Verlängerung des Kontaktverbots
gegenüber dem Sohn wäre – zumal vom Beschwerdeführer die Thematik eines
Parental Alienation Syndroms aufgeworfen wurde – insbesondere die Verlängerung
um die Maximaldauer zu prüfen. Ein 15-jähriges Kind ist durchaus in der Lage,
seine Wahrnehmung – auch in Bezug
auf belastende Situationen – selber zu schildern und seine Anliegen und Wünsche
betreffend den Kontakt zu seinen Eltern eigenständig zu formulieren. Das
Besuchsrecht bzw. der Kontakt zum Beschwerdeführer ist indes Thema im hängigen
Eheschutzverfahren, in welchem der Sohn anwaltlich vertreten ist und bereits
angehört wurde. Die Parteien führten – jedoch mit unterschiedlichen
Darstellungen – zudem aus, dass derzeit kein Kontakt zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Sohn stattfinde, zumal vor Bezirksgericht nach
Anhörung des Kindes Regelungen darüber getroffen worden seien. Angesichts der
herrschenden Konfliktsituation zwischen den Parteien scheint es nicht
ausgeschlossen, dass es zu weiteren für den Sohn belastenden Vorfällen kommen
könnte. Die Schutzmassnahmen tragen zumindest vorläufig zur Deeskalation der Situation
bei und dazu, dass auch der Sohn zur Ruhe kommen kann. Der Entscheid der
Vorinstanz, die Schutzmassnahmen in Bezug auf den Sohn um drei Monate zu
verlängern, erscheint deshalb ebenfalls nicht als rechtsverletzend.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), deren Höhe unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten finanziellen
Verhältnisse festzusetzen ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39).
Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG); hingegen hat er eine solche der Beschwerdegegnerin auszurichten, wobei Fr. 2'000.-
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 405.-- Zustellkosten,
Fr. 1'405.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (inklusive
7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte je unter
Beilage von …;
b) das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Zürich.