Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00784

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00784

1. März 2023Deutsch27 min

(URT.2023.24374)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00784

Urteil

der Einzelrichterin

vom 1. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz

GS220214,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

leben getrennt und haben einen gemeinsamen Sohn (geboren 2008). Mit Verfügung

vom 27. November 2022 ordnete die Stadtpolizei Zürich Schutzmassnahmen

(Rayon- und Kontaktverbote zu B und dem gemeinsamen Sohn) im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A bis

zum 11. Dezember 2022 an.

B. Mit

Eingabe vom 30. November 2022 stellte B beim Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei

Monate und beantragte zusätzlich eine Erweiterung des Rayonverbots um die Bushaltestelle D

am Wohnort.

C. Das

Zwangsmassnahmengericht Zürich zog mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 die

Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei, unter gleichzeitiger

Fristansetzung zur Stellungnahme an die Stadtpolizei Zürich.

D. A

ersuchte das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Eingabe vom 1. Dezember

2022, beim Zwangsmassnahmengericht Zürich eingegangen am 2. Dezember 2022,

um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen und beantragte

deren Aufhebung.

E. Mit

Urteil vom 6. Dezember 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich

die Schutzmassnahmen – mit Ausnahme des Rayonverbots um das Gebiet der E-Strasse 01

in Zürich, welches aufgegeben wurde – gegenüber A provisorisch bis zum 11. März

2023 (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde das Rayonverbot um den

Schulweg des gemeinsamen Sohns über die Bushaltestelle D erweitert

(Dispositivziffer 2) und das Gesuch um ganzheitliche Beurteilung der

Schutzmassnahmen im Umfang der Dispositivziffern 1 und 2 abgewiesen.

F. Am 12. Dezember

2022 erhob A beim Zwangsmassnahmengericht Zürich Einsprache gegen das genannte

Urteil vom 6. Dezember 2022 und beantragte dessen Aufhebung als auch

diejenige der Verfügung der Stadtpolizei vom 27. November 2022.

G. Das

Zwangsmassnahmengericht Zürich führte am 19. Dezember 2022 getrennte Anhörungen

von A und B durch. Mit gleichentags ergangener Verfügung schrieb das

Zwangsmassnahmengericht das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab und wies mit Urteil gleichen Datums

seine Einsprache vollumfänglich ab (Dispositivziffer 1). Weiter stellte es

fest, die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 27. November 2022 sei rechtmässig

ergangen und werde nicht aufgehoben (Dispositivziffer 2). Die mit

Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 27. November 2022 und mit Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Dezember 2022 verlängerten sowie

angepassten Schutzmassnahmen dauerten, unter Strafandrohung von Art. 292

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311), bis zum 11. März

2023 fort (Dispositivziffer 3). Gerichtsgebühren wurden keine erhoben und

Umtriebsentschädigungen wurden keine zugesprochen.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 27. Dezember 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 27. November

2022.

und das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 19. Dezember

2022.

seien aufzuheben. Das Gesuch von B vom 1. Dezember 2022 auf

Verlängerung der Schutzmassnahmen sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden könne.

Das Zwangsmassnahmengericht Zürich verzichtete am 30. Dezember

2022.

auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 liess B

unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Beschwerde

sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Die Stadtpolizei

Zürich verzichtete am 13. Januar 2023 auf eine Stellungnahme. A liess sich

mit Eingabe vom 23. Januar 2023 unter Festhalten an seinen

Beschwerdeanträgen vernehmen. B nahm hierzu am 3. Februar 2023 ebenfalls

unter Festhalten an ihren Anträgen Stellung. Mit Eingabe vom 24. Februar

2023.

teilte die Rechtsvertreterin von A mit, ihn nicht weiter zu vertreten. A

nahm mit vom 26. Februar 2023 datierender, am 28. Februar 2023

eingegangener Eingabe Stellung, hielt an seinen Anträgen fest und reichte

weitere Beilagen ein.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung

im Sinn von § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu

entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG).

1.2

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeschrift genüge den

Anforderungen an eine rechtsgenügend begründete Beschwerde nicht, zumal der

Beschwerdeführer über weite Strecken, teilweise wörtlich, wiederhole, was er

bereits vor der Vorinstanz vorgetragen habe, und keinen erkennbaren Bezug zum

vorinstanzlichen Urteil herstelle. Die sich in blossen Wiederholungen

erschöpfenden Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten keine Mitteilung

von Überlegungen des Beschwerdeführers dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht

falsch angewendet habe oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe.

§ 54 Abs. 1 VRG verlangt, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. In der Begründung muss dargetan werden,

inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt,

dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt. Eine pauschale Verweisung auf bereits vor anderen

Instanzen Vorgebrachtes genügt als Begründung nicht (Alain Griffel in: derselbe

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4, § 23

N. 18). Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle Voraussetzungen

für die Gültigkeit der Beschwerde, deren Nichterfüllung zu einem

Nichteintretensentscheid führt.

Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde zunächst die

aus seiner Sicht relevante Vorgeschichte des Vorfalls vom 23. November

2022.

dar. Diese Ausführungen weisen zwar keinen direkten Bezug zum vorinstanzlichen

Entscheid auf, sind aber durchaus üblich und nicht unzulässig. Sodann geht die

Beschwerde auf das Gesuch um gerichtliche Beurteilung ein, womit Bezug auf die

Ausführungen der Vorinstanz genommen und eine Kompetenzüberschreitung geltend

gemacht wird. Auch in seinen Ausführungen zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um

Verlängerung der Schutzmassnahmen bezieht sich der Beschwerdeführer auf die

vorinstanzliche Würdigung und legt dar, aus welchen Gründen die Vorinstanz

seiner Ansicht nach nicht auf dieses Gesuch hätte eintreten und die

Schutzmassnahmen nicht hätte verlängern dürfen. Der Beschwerdeführer setzte

sich damit in der Begründung seiner Beschwerde genügend mit den

vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Beschwerdeschrift erfüllt deshalb

die formellen Anforderungen des Antrags und der Begründung von § 54 Abs. 1 VRG.

1.3

Die übrigen

Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten

ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (§ 1 Abs. 1 GSG; statt vieler VGr, 16. November

2022, VB.2022.00633, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2).

2.2

Stalking liegt

vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder

Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung zum GSG fallen

unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und

Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen

eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch,

dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination

zum Stalking werden. Stalking

kann bei

den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in

der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528,

im Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind

unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein

Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen

im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser

Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl

auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt,

Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich,

Kilchberg 2008, S. 54).

2.3

Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

Dispositiv

kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen

über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die

Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine

Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand

der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei

entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht

angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,

um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Das

Gericht teilt seinen Entscheid den Parteien sowie der Polizei mit einer kurzen

Begründung schriftlich mit (§ 10 Abs. 3 GSG).

2.4 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das über

die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der

Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 5. Mai

2022, VB.2022.00219, E. 2.4; 16. September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3).

Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger

bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 24. Mai

2022, VB.2022.00198, E. 2.4).

2.5 Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Vorfall "Aussage gegen

Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,

nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November 2020,

VB.2020.00674, E. 2.4; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen

im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 135).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Gesuche um gerichtliche Beurteilung

und um Verlängerung der Schutzmassnahmen von der Vorinstanz in einem einzigen

Entscheid abgehandelt worden seien, was insofern nicht zulässig sei, als es

sich um zwei verschiedene Verfahren handle. Da die Gewaltschutzmassnahmen

rechtswidrig verfügt worden seien, hätte auf den Antrag der Beschwerdegegnerin

um Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht eingetreten werden dürfen.

3.2 Die

Fristen, welche das GSG für das Gesuch um gerichtliche Beurteilung (§ 5 GSG: fünf Tage nach Geltungsbeginn) und für das Gesuch um Verlängerung der

Schutzmassnahmen (§ 6 Abs. 1 GSG: acht Tage nach Geltungsbeginn)

vorsieht, überschneiden sich. Angesichts der Vorgaben in § 9 Abs. 1 GSG, wonach das Gericht innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach §§ 5

und 6 entscheidet, kann es vorkommen, dass in beiden Verfahren zeitgleich ein

Entscheid zu fällen ist. Es entspricht der Praxis der Zwangsmassnahmengerichte,

wenn – wie im vorliegenden Fall – sowohl die gefährdende Person als auch die

gefährdete Person je das entsprechende Gesuch stellen, einen Endentscheid über

das gesamte GSG-Verfahren zu fällen, in welchem sowohl die gerichtliche

Überprüfung als auch die Verlängerung der Massnahmen beurteilt werden. Dabei

kann das Gericht die beiden Verfahren vor oder aber auch erst mit dem

Endentscheid vereinigen und zeitgleich den Endentscheid fällen (vgl. VGr, 29. November

2022, VB.2022.00605, E. II).

Der Weiterzug und eine Überprüfung sind in beiden Fällen ohne Weiteres möglich.

3.3 Die

Vorinstanz hielt hierzu im angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2022

vorab fest, dass gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die

gerichtliche Beurteilung von polizeilichen Schutzmassnahmen im Sinn von § 5 GSG grundsätzlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben sei (§ 11a GSG). Da mit ihrem Urteil vom 6. Dezember 2022 jedoch auch gleichzeitig

schriftlich (d.h. ohne vorgängige Anhörung der Parteien) über die Verlängerung

der polizeilichen Schutzmassnahmen entschieden worden sei, gegen welche gemäss § 11 GSG Einsprache beim selben Zwangsmassnahmengericht zu erheben sei, und die

Parteien weder betreffend die gerichtliche Beurteilung noch betreffend die

Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen angehört worden seien, sei –

entgegen den Vorbringen des einsprechenden Beschwerdeführers – ein vorläufiger

Entscheid ergangen. Aus diesem Grund seien im vorliegenden Verfahren beide

Gesuche des Beschwerdeführers zu behandeln.

3.4 Dieses

Vorgehen der Vorinstanz, welche ohne Anhörung zunächst nur einen vorläufigen

Entscheid erlassen konnte (§ 10 Abs. 2 GSG), rechtfertigte sich

aufgrund der zeitlichen Umstände. Dass sie nach Anhörung der Parteien sowohl

über die Einsprache gegen die gerichtliche Beurteilung als auch das Gesuch um

Verlängerung einen einzigen Entscheid fällte, ist nach dem Gesagten ebenfalls

nicht zu beanstanden. Da die Vorinstanz die polizeilichen Schutzmassnahmen vom

27. November 2022 als nicht rechtswidrig beurteilte, erweist sich ihr

Eintreten auf den Antrag um Verlängerung der Schutzmassnahmen als rechtmässig

(vgl. hinten E. 5.3 in fine).

3.5 Der

Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe eine Kompetenzüberschreitung

begangen, indem sie im Nachhinein eine Begründung für die polizeiliche

Verfügung vom 27. November 2022 gesucht habe, während ihre einzige Aufgabe

gewesen wäre, zu überprüfen, ob die Verfügung rechtmässig ergangen sei. Die

Vorinstanz sei zwar auf die einzelnen ihm vorgeworfenen Handlungen eingegangen

und habe dargelegt, weshalb diese in ihrer Gesamtheit als Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG zu qualifizieren seien, doch sie habe nicht dargelegt,

inwiefern sie befugt gewesen sei, die polizeiliche Begründung zu ergänzen.

Die Vorinstanz prüfte die Vorbringen der Parteien, würdigte

deren Aussagen und stützte sich auf die polizeilichen Akten. Die polizeiliche

Verfügung vom 27. November 2022 gibt den in der Anhörung des

Beschwerdeführers thematisierten Sachverhalt des Vorfalls vom 26. November

2022 zwar nicht wieder, doch war einerseits gemäss dem Nachtragsrapport vom 27. November

2022 und andererseits aufgrund der zeitlichen Abfolge davon auszugehen, dass

sämtliche Ereignisse Eingang in die – überdies in zeitlicher Hinsicht

unmittelbar ergehende sowie regelmässig nur summarisch begründete – polizeiliche

Anordnung von Schutzmassnahmen vom 27. November 2022 fanden (vgl. hinten E. 5.3

betreffend Schlussbemerkung im Polizeirapport). Wenn die Vorinstanz diese

Anordnung daraufhin überprüft und entsprechend ihre Würdigung der vorgefallenen

Sachverhalte begründet, hat sie nicht im Nachhinein eine Begründung für die

angefochtene Verfügung gesucht. Sie hielt ausdrücklich fest, weshalb diesem

Einwand des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, worauf verwiesen werden kann

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.

4.1 Die Stadtpolizei begründete die Anordnung der

Schutzmassnahmen in ihrer Verfügung betreffend "stalkingähnliches

Verhalten gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau" vom 27. November

2022 (act. 7/3/2) damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

durch "andere Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit" dazu genötigt

habe, entgegen ihres ursprünglichen Vorhabens, an ihren Arbeitsort zu fahren,

fortan nicht mehr ihrer Arbeit nachzugehen und nicht mehr mit ihrem Auto

wegzufahren, indem er ihr auflauere, unvermittelt vor ihr Fahrzeug trete, um

dieses herumgehe, und die Beifahrertür öffne. Hierdurch verhindere er aktiv

ihre Wegfahrt. Die Schutzmassnahmen seien angeordnet worden, um die momentane Situation

zu beruhigen. Die Stadtpolizei erstellte zum ersten Rapport vom 23. November

2022 am 27. November 2022 einen Nachtragsrapport: Die Beschwerdegegnerin

hatte am 26. November 2022 erneut die Polizei gerufen, da es zu einem

erneuten Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer gekommen sein soll. Hierzu

wurde der Beschwerdeführer am 27. November 2022 unter anderem befragt,

wobei er ausführte, dass es anlässlich dieses Aufeinandertreffens zu einer

verbalen Auseinandersetzung bei den Lagerräumen, von welchen jede Partei je

einen gemietet habe, gekommen sein und der Sohn ihn, den Beschwerdeführer, mit

einem Pfefferspray besprüht haben soll.

4.2 Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Anhörung wiederholt

betont, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2022 zwei Mal zu ihrem

Auto gekommen sei, wobei er beim ersten Mal die Beifahrertür aufgerissen habe

und beim zweiten Mal durch die geschlossene Scheibe des Fahrersitzes zu ihr

gesprochen habe. Er sei erst nach der dritten Aufforderung weggegangen. Er habe

ihr unter anderem damit gedroht, dass es verrückt sei, was sie mache und er

sich direkt umbringen könne. Die Beschwerdegegnerin habe zudem wiederholt, dass

es kein Zufall gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sodann am 26. November

2022 bei den Lagerräumen gewesen sei. Er sei gegenüber ihr und dem Sohn

aggressiv gewesen und sie hätten Angst gehabt. Der Beschwerdeführer sei in

seiner Anhörung dabei geblieben, es handle sich bei den beiden Vorfällen des

Aufeinandertreffens um Zufälle und die Beschwerdegegnerin habe den Sohn am 26. November

2022 aufgefordert, ihn mit einer Flüssigkeit zu besprühen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die polizeiliche

Verfügung vom 27. November 2022 sei zu Unrecht erfolgt, da sich diese

lediglich auf einen Vorfall stütze, sei festzuhalten, dass er bereits in der

polizeilichen Einvernahme zu mehreren Vorfällen befragt worden sei. Da Stalking

bereits bei belästigendem Verhalten angenommen werden könne und ein solches in

Anbetracht der a priori nicht unglaubhaften Aussagen der

Beschwerdegegnerin zu bejahen sei, sei die Verfügung der Stadtpolizei vom 27. November

2022 rechtmässig ergangen. Betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen

erschienen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht a priori unglaubhaft,

woran die Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermocht hätten.

Selbst wenn diese zuträfen, seien sie nicht geeignet, um die aufgrund des

anlässlich der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks der

Beschwerdegegnerin in ihrem Kern glaubhaften Darlegungen zu entkräften. Das

laufende Verfahren, in welchem sich das geschilderte Empfinden der Parteien

diametral gegenüberstehe, vermittle nach wie vor das Bild einer sehr

angespannten Situation. Es sei zwingend notwendig, die Situation zu deeskalieren.

Die Verlängerung sei angesichts des eher leichteren Eingriffs in die

persönliche Freiheit des Beschwerdeführers verhältnismässig.

4.3 Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Gefährdung bestanden habe. Während ihm

vorgeworfen werde, er habe die Beschwerdegegnerin an der Weiterfahrt gehindert,

mache diese selbst geltend, sie habe wegen der Fussgänger nicht davonfahren

können. Sie sei aus eigenen Stücken vor Ort geblieben, da es ihr darum gegangen

sei, unbedingt eine Strafanzeige gegen ihn zu Protokoll zu geben. Es sei

folglich nicht erstellt, dass er die Beschwerdegegnerin durch Beschränkung der

Handlungsfreiheit daran gehindert habe, zur Arbeit zu fahren. Auch betreffend

den Vorfall vom 26. November 2022 könne nicht von einer Gefährdung die

Rede sein. Es habe sich um reinen Zufall gehandelt, dass die Beschwerdegegnerin

ihren am gleichen Ort wie er gemieteten Lagerraum aufgesucht habe.

Diesbezüglich zu behaupten, es habe sich um eine Belästigung gehandelt, sei

tatsachenwidrig und entsprechend sei diese Argumentation im vorinstanzlichen

Entscheid vom 19. Dezember 2022 auch nicht mehr vorgebracht worden. Es

werde nun geltend gemacht, er sei am 23. November 2022 zwei Mal um das

Auto der Beschwerdegegnerin gegangen, was erneut eine tatsachenwidrige Behauptung

darstelle. Inwiefern er ein gefährdendes Verhalten an den Tag gelegt haben

solle, sei schleierhaft. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mit ihrem Auto zwei

Mal den Weg versperrt und wolle nun im Nachhinein geltend machen, er habe sie

belästigt, dies nachdem ihr erklärt worden sei, sie könne keine Anzeige wegen

Hausfriedensbruch machen, da die Liegenschaft nicht ihr gehöre. Aufgrund dieser

Vorfälle könne nicht von einer Gefährdungssituation ausgegangen werden, weshalb

von einer Verlängerung abzusehen sei.

4.4 Die

Beschwerdegegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, die aufgeführten Vorfälle

in der Beschwerde zielten einzig darauf ab, sie zu diskreditieren. Der

Kindsvertreter des Sohnes sehe seine Möglichkeiten, zu einer gütlichen Einigung

beizutragen, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ebenfalls erschöpft.

Auch die vom Gericht festgelegte Regelung vom 26. Juni 2020, wonach der

Beschwerdeführer zum Sohn keinen Kontakt mehr aufnehmen solle, missachte

Ersterer immer wieder. In einer E-Mail vom 11. Mai 2022 habe der

Beschwerdeführer dem Sohn sinngemäss mit Suizid gedroht. Die Androhung des

Suizids werde zum Druckmittel vorgeschoben, um trotz des Kontaktverbots das

Kind sehen zu können. Die verbale Gewalt, welche damit ihr und dem Sohn

zugefügt werde, sei an Grausamkeit nicht zu überbieten. Dies zeige, dass der

Sohn in Gefahr und zu schützen sei. Die Kommunikation des Beschwerdeführers mit

der Beschwerdegegnerin sei herablassend, beleidigend, distanzlos und

übergriffig. Um sich diesem Verhalten nicht länger auszusetzen, habe sie am 19. April

2021 eine Strafanzeige eingereicht. Aufgrund des Verhaltens des

Beschwerdeführers habe sie sich gezwungen gesehen, am 18. Juni 2022, 27. Juni

2022, 23. November 2022 sowie am 26. November 2022 Schutz bei der

Polizei zu suchen. Es sei damit aktenkundig, dass sie neben Hausfriedensbruch

und Verfolgung mit dem Fahrzeug auch wiederholten Verleumdungen und

Selbstmorddrohungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wiederhole

nur, dass sie nicht in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt worden sei. Die

Vorinstanz sei auf die einzelnen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen

eingegangen und habe dargelegt, weshalb sie in ihrer Gesamtheit von Stalking

ausgehe. Der Beschwerdeführer versuche, etliche ihrer Aussagen als Lügen zu

entlarven. So schliesse er aus der Automatikverriegelung der Autotüren, er habe

keine Möglichkeit gehabt, die Türe von aussen zu öffnen. Dabei habe er die

automatische Verriegelung vor Jahren deaktiviert. Sie müsse zudem aufgrund der

Summe und der Art Handlungen des Beschwerdeführers ständig mit einer nächsten

Handlung rechnen und er gebe ihr damit zu verstehen, dass sie unter ständiger

Beobachtung stehe.

4.5 In seiner

Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es gäbe kein gerichtliches Kontaktverbot

zu seinem Sohn, sondern er, der Beschwerdeführer, habe sich am 26. Juni

2020 bereit erklärt, seinerseits zunächst keinen proaktiven Kontakt zu suchen,

es sei denn, der Sohn selbst nehme Kontakt zum Vater auf. Dabei sei anzumerken,

dass diese Regelung der Empfehlung des Sozialamts, welches eine Mediation und

Besuchsbeistandschaft gefordert habe, widersprochen habe. Es sei zu vermuten,

dass dies zu einem ausgeprägten Parental Alienation Syndrom geführt habe. Zudem

wehre er sich gegen die haltlosen Unterstellungen bezüglich Suizidgedanken, von

welchen er weit entfernt sei und welche er nie geäussert habe, schon gar nicht

gegenüber dem Sohn. Erneute, von ihm veranlasste Vermittlungsbemühungen des

Sozialamts lehne die Beschwerdegegnerin ab. Die Strafanzeige der

Beschwerdegegnerin vom 19. April 2021 sei nicht anhand genommen worden.

Die weiteren Anzeigen seien zwar anhand genommen worden, aber nicht

abgeschlossen, womit nicht aktenkundig sei, dass die Beschwerdegegnerin neben

Hausfriedensbruch und Verfolgung mit dem Fahrzeug auch wiederholten

Verleumdungen und Selbstmorddrohungen ausgesetzt gewesen sei. Es handle sich

hierbei einzig um Behauptungen.

5.

5.1 Die Erscheinungsformen von Stalking sind sehr vielfältig (Weisung GSG S. 3 und 7; vgl. vorn E. 2.2). Es gilt

damit, von Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und

Häufigkeit etc. abzuwägen (VGr, 16. November 2022, VB.2022.00633, E. 4.1).

Die Handlungen, mit welchen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt habe, beziehen sich auf den konkreten

Vorfall am 23. November 2023. Der gleichentags ergangene Rapport bezog

sich primär auf die Ereignisse dieses Tages, welche die Beschwerdegegnerin

veranlasst hatten, die Polizei zu kontaktieren. Die Befragung "zu allen

stalkingähnlichen Handlungen" musste indessen auf einen späteren Zeitpunkt

verschoben werden, da vorab zu klären war, welche Handlungen bereits

aktenkundig waren. Im Nachtragsrapport vom 27. November 2022 ist

schliesslich von der "offensichtlich grossen Anzahl der Vorfälle" die

Rede, welche es für die Mitbeteiligte zudem unumgänglich mache, die Kinder- und

Erwachsenenschutzbehörde zu informieren, da der gemeinsame Sohn vielfach

betroffen gewesen sei.

5.2 Entgegen

dem Beschwerdeführer lässt sich die vorliegende Situation unter den einer

weiten Auslegung unterliegenden Begriff des Stalkings gemäss GSG subsumieren,

zumal es gemäss § 2 Abs. 2 GSG bereits genügt, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung

der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht. Die Polizei soll

bereits handeln können, bevor eine Schädigung des Opfers eintritt (VGr, 25. November

2020, VB.2020.00721, E. 2.2). Eine solche Gefahr bzw. gar

tatsächliche Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit scheint durch die beiden

Vorfälle im November 2022 gegeben. Das

Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigte zwar das Verhalten bzw. die

Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in eher geringem Mass, indem diese an

der Wegfahrt gehindert wurde. Die Beschwerdegegnerin führte jedoch in

der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2023 aus, der

Beschwerdeführer habe ihr an jenem Tag gesagt, "er könne sich eigentlich

auch gleich umbringen". Sie legte daraufhin auch genügend dar, inwiefern

die Handlungen des Beschwerdeführers über das für sie noch erträgliche Mass

hinausgingen, sodass die Vorinstanz

die geltend gemachte Angst der Beschwerdegegnerin vor dem Beschwerdeführer

sowie seinen verbalen Drohungen zu Recht als glaubhaft einstufte. Wenn

der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 27. November

2022 auf die Vorwürfe entgegnete, die Beschwerdeführerin hätte jederzeit zu

ihrer Arbeit fahren können, woran er sie nicht gehindert habe, sie jedoch dort

stehen geblieben sei, entkräftet dies die mit der Situation einhergehende von

der Beschwerdegegnerin empfundene Gefährdung nicht.

5.3 Die

Ereignisse sowohl bei der Garageneinfahrt vom 23. November 2022 als auch

bei den Lagerräumen am 26. November 2022 sind zudem mit Blick auf die

Gesamtumstände zu würdigen. Die Situation zwischen den Parteien ist aktenkundig

sehr konfliktbelastet und es scheint ein grosses Eskalationspotenzial vorhanden

(vgl. hinten E. 5.5). In diesem Zusammenhang waren auch die Handlungen des

Beschwerdeführers zu beurteilen, welche für sich allein betrachtet nicht in jedem

Fall als klassische Stalking-Handlungen zu bezeichnen wären. Selbst die

Mitbeteiligte erwähnte in ihrem Rapport vom 23. November 2022 als

Schlussbemerkung, dass aufgrund des rapportierten Vorfalls als Einzeldelikt

nicht eindeutig ein stalkingähnliches Verhalten abzuleiten sei, sich dies

jedoch nach polizeilicher Einschätzung im Kontext der bereits bei der

Staatsanwaltschaft pendenten Strafuntersuchung sowie aufgrund der Schilderungen

der Beschwerdegegnerin geändert habe. Es ist folglich mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass die Mitbeteiligte nicht nur aufgrund eines einzelnen

Vorfalls vom Vorliegen von Stalking bzw. stalkingähnlichem Verhalten

ausgegangen ist. Deshalb konnte, auch wenn nur der Vorfall vom 23. November

2022 ausdrücklich Eingang in die polizeiliche Verfügung fand, weil er Anlass

für die Schutzmassnahmen bildete, von einer Situation ausgegangen werden,

welche den Erlass von Schutzmassnahmen rechtfertigte. Die strafrechtliche

Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers kann hier, wie die Vorinstanz

zutreffend ausführte, nicht ausschlaggebend sein. Überdies könnte im Einzelfall

je nach den Umständen auch bereits ein Vorfall einer verbalen Drohung mit

Suizid – insbesondere wenn solche Äusserungen bereits mehrfach aktenkundig

sind, auch wenn sie in Abrede gestellt werden – zum Erlass von Schutzmassnahmen

genügen. Dass die Vorinstanz die polizeiliche Verfügung vom 27. November

2022 als rechtmässig beurteilte, ist deshalb nicht zu beanstanden.

5.4 Der Zwangsmassnahmenrichter

konnte sich anlässlich der Anhörungen vom 19. Dezember 2022 einen

persönlichen Eindruck beider Parteien verschaffen. Unter Berücksichtigung, dass

im Gewaltschutzverfahren die Glaubhaftmachung genügt, stufte er die Aussagen

der Beschwerdegegnerin als a priori nicht unglaubhaft ein. Er erkannte

keine Lügensignale und beurteilte die Aussagen der Beschwerdegegnerin als

detailliert und konsistent. Er hielt zudem explizit fest, dass, selbst wenn die

Aussagen des Beschwerdeführers zutreffen sollten, diese nicht geeignet seien,

um die aufgrund des anlässlich der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks

der Beschwerdegegnerin in ihrem Kern glaubhaften Darlegungen massgeblich zu

entkräften. Dem ist im Beschwerdeverfahren nichts entgegenzuhalten. Der

Beschwerdeführer hält an seinen Aussagen fest, die Beschwerdegegnerin sei am 23. November

2022 aus freien Stücken vor Ort geblieben, da es ihr darum gegangen sei,

unbedingt eine Strafanzeige gegen ihn zu Protokoll zu geben. Selbst wenn der

Beschwerdeführer plausible Gründe hatte, sich zu den betreffenden Zeiten an den

betreffenden Orten aufzuhalten oder es sich um Zufälle gehandelt hätte, ist es

in einer Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition

des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.4) nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz, welche seine Aussagen nicht grundsätzlich als unglaubhaft

bezeichnete, sich bezüglich der Gefährdungssituation bzw. deren Fortbestand auf

diejenigen der Beschwerdegegnerin stützte.

5.5 Insgesamt

untermauert die von den Parteien im Beschwerdeverfahren ausführlich

vorgebrachte Vorgeschichte sowie die Schilderung der Umstände und des Umgangs

miteinander die Feststellung der Vorinstanz, dass zwischen den Parteien eine

sehr angespannte Situation mit grossem Eskalationspotenzial herrsche. Die

festgestellte Dringlichkeit einer Deeskalation zeichnet sich auch darin aus,

dass sich die Parteien nach wie vor mit ihren Aussagen diametral

gegenüberstehen. Auch unter diesem Aspekt ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz von einem Fortbestand der Gefährdung ausging. Im Rahmen des auf eine schnelle Entscheidung ausgerichteten

Verfahrens gemäss GSG kann schliesslich keine umfassende Prüfung der (nach-)ehelichen

Verhältnisse bzw. einer bestehenden Problematik mit der Auflösung der Ehe sowie

Regelung deren Nebenfolgen erfolgen. Die Ausführungen der Parteien

bezüglich ihrer Trennung und ihres Eheschutzverfahrens sowie die Regelung der

strittigen Kindsbelange (wie des Besuchsrechts und Schulwechsels etc.) sind

nicht Prozessgegenstand des Gewaltschutzverfahrens. Das Verwaltungsgericht ist

überdies hierfür nicht zuständig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Es war auch kein Beizug von Akten aus dem

hängigen Eheschutzverfahren angezeigt. Schliesslich kann ein Urteil betreffend

Gewaltschutzmassnahmen nicht präjudiziell für das Scheidungsgericht sein, zumal

diese Sachverhalte hier nicht beurteilt werden.

Schliesslich ist, obwohl Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz grundsätzlich von der Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen

unabhängig sind (§ 7 Abs. 2 GSG), anzumerken, dass die

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 27. Januar 2023 im Strafverfahren

bezüglich des Vorfalls vom 26. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht

den Antrag um Verlängerung von Ersatzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer stellte.

5.6 Der Entscheid der Vorinstanz erscheint

deshalb nicht als rechtsverletzend und die

Verlängerung des Rayon- und des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin um drei

Monate erweist sich als verhältnismässig. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,

dass die Schutzmassnahmen einen eher leichten Eingriff in die persönliche

Freiheit des Beschwerdeführers darstellen; er bringt auch nichts Gegenteiliges

vor. Die Ausweitung des Rayonverbots auf die Bushaltestelle ist

ebenfalls zu bestätigen, als es sich nur um eine geringfügige und begründete

Erweiterung des bereits angeordneten Rayonverbots handelte, welche den

Beschwerdeführer nicht weiter zu beeinträchtigen scheint.

5.7

5.7.1

Zu prüfen ist schliesslich die

Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn. Unbestrittenermassen

war der Sohn zumindest beim Vorfall des 26. November 2022 anwesend und hat

die verbale Auseinandersetzung zwischen den Parteien miterlebt bzw. befand sich

aufgrund des behaupteten Vorfalls mit dem Spray selbst mittendrin. Die Ausführungen der Parteien lassen den

Schluss zu, dass der Sohn durch die Situation sehr belastet ist. Vor

diesem Hintergrund kann dem Zwangsmassnahmenrichter, dem ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden,

wenn er zum Schluss kam, es liege auch eine derartige Belastung des Sohnes vor,

dass er diesen als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes

qualifizierte und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen ihm gegenüber

anordnete.

5.7.2

Betreffend die Verhältnismässigkeit der Verlängerung des Kontaktverbots

gegenüber dem Sohn wäre – zumal vom Beschwerdeführer die Thematik eines

Parental Alienation Syndroms aufgeworfen wurde – insbesondere die Verlängerung

um die Maximaldauer zu prüfen. Ein 15-jähriges Kind ist durchaus in der Lage,

seine Wahrnehmung – auch in Bezug

auf belastende Situationen – selber zu schildern und seine Anliegen und Wünsche

betreffend den Kontakt zu seinen Eltern eigenständig zu formulieren. Das

Besuchsrecht bzw. der Kontakt zum Beschwerdeführer ist indes Thema im hängigen

Eheschutzverfahren, in welchem der Sohn anwaltlich vertreten ist und bereits

angehört wurde. Die Parteien führten – jedoch mit unterschiedlichen

Darstellungen – zudem aus, dass derzeit kein Kontakt zwischen dem

Beschwerdeführer und dem Sohn stattfinde, zumal vor Bezirksgericht nach

Anhörung des Kindes Regelungen darüber getroffen worden seien. Angesichts der

herrschenden Konfliktsituation zwischen den Parteien scheint es nicht

ausgeschlossen, dass es zu weiteren für den Sohn belastenden Vorfällen kommen

könnte. Die Schutzmassnahmen tragen zumindest vorläufig zur Deeskalation der Situation

bei und dazu, dass auch der Sohn zur Ruhe kommen kann. Der Entscheid der

Vorinstanz, die Schutzmassnahmen in Bezug auf den Sohn um drei Monate zu

verlängern, erscheint deshalb ebenfalls nicht als rechtsverletzend.

6.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), deren Höhe unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten finanziellen

Verhältnisse festzusetzen ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39).

Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG); hingegen hat er eine solche der Beschwerdegegnerin auszurichten, wobei Fr. 2'000.-

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 405.-- Zustellkosten,

Fr. 1'405.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (inklusive

7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte je unter

Beilage von …;

b) das Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht Zürich.