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Entscheid

VB.2022.00785

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00785

2. Februar 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24323)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00785

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Bedrohungsmanagement

der Stadtpolizei E,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B lernten sich im Juni 2022 über eine von B

aufgegebene Zeitungsannonce kennen. Mit Verfügung vom 29. November 2022

ordnete die Stadtpolizei E in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom

19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen

ein Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot betreffend deren Wohnort in E an.

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe

vom 5. Dezember 2022 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht F um

Verlängerung der von der Stadtpolizei E angeordneten Schutzmassnahmen um drei

Monate. Mit Urteil vom 9. Dezember 2022 verlängerte der Haftrichter das

Kontakt- und das Rayonverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der

Parteien – bis 9. März 2023. Die Gerichtskosten auferlegte er A, eine

Umtriebsentschädigung sprach er B nicht zu.

B. In der

Folge erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin C, mit Eingabe vom

19.

Dezember 2022 Einsprache und beantragte die Aufhebung des

Rayonverbots. Am 21. Dezember 2022 hörte der Haftrichter A persönlich an; B

erschien nicht zum Termin. Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 wies der

Haftrichter die Einsprache ab und verlängerte die Schutzmassnahmen definitiv

bis 9. März 2023. Davon ausgenommen seien Kontakte zwischen A und B auf

behördliche oder gerichtliche Vorladung hin. Die Gerichtskosten auferlegte der

Haftrichter A, eine Umtriebsentschädigung sprach er B nicht zu.

III.

Daraufhin gelangte A, nun nicht mehr vertreten, mit – vom

Bezirksgericht F zuständigkeitshalber weitergeleiteter – Beschwerde vom

27.

Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des Urteils des Haftrichters vom 22. Dezember 2022, soweit

dieser das Rayonverbot verlängert und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hatte.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 ergänzte A seine Ausführungen. Der

Haftrichter verzichtete mit Schreiben vom 5. Januar 2023 darauf, sich zur

Beschwerde vom 27. Dezember 2022 zu äussern. B beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 sinngemäss die Abweisung der

Beschwerde. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden

Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen.

1.2

Zu

beurteilen ist vorliegend einzig, ob der Haftrichter das Rayonverbot zu Recht

um drei Monate verlängerte. Die Verlängerung des Kontaktverbots ist

demgegenüber nicht zu überprüfen, nachdem der Beschwerdeführer die Aufhebung

dieser Schutzmassnahme mit Einsprache vom 19. Dezember 2022 ausdrücklich

nicht beantragte und sich der Streitgegenstand im Lauf des

Rechtsmittelverfahrens nicht erweitern oder inhaltlich verändern kann (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons E [VRG], 3. A., E etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 48). Der Beschwerde ist denn auch zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer (weiterhin) kein Interesse an der Kontaktaufnahme zur

Beschwerdegegnerin hat.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher

Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten

familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen

oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch

Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking

liegt nach § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder

Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

Dispositiv

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche

Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Unter den Begriff des Stalkings fallen Verhaltensweisen

wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren,

beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und

Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre

Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den

Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der

Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom

20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, S. 3). Eine

häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere

Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über

Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass

jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein

beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht

fassbare Gewalt, Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich, Kilchberg 2008, S. 54).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem

Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie

bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits

die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt

sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 21. Dezember

2022, VB.2022.00758, E. 2.2).

3.

3.1 Die

Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verbal gedroht habe, ihre Beine

abzuschneiden, ihr ca. 20 bis 30 SMS pro Tag schreibe und sie

"mehrere Male verbal und per SMS bedroht habe". Die

Beschwerdegegnerin fühle sich aufgrund der verbalen Drohungen und

ununterbrochenen SMS vom Beschwerdeführer derart bedrängt, dass sie ihr Alltagsverhalten

geändert habe.

3.2

3.2.1

Der Haftrichter erwog im Urteil vom 22. Dezember 2022, der

Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 21. Dezember 2022 wie

auch schon im Rahmen der polizeilichen Einvernahme verschiedene ihm von der

Beschwerdegegnerin vorgeworfene Handlungen eingestanden. So habe er zugegeben,

dass er die Beschwerdegegnerin habe unter Druck setzen wollen, damit sie ihm

geliehenes Geld zurückzahle, und dass er ihr aus dem gleichen Grund eine Vielzahl

an Textnachrichten sowie den bei den Akten befindlichen Brief geschickt habe.

Darin habe er unter anderem geschrieben, die Beschwerdegegnerin sei eine

Betrügerin, er habe sie bei der Polizei angezeigt, wisse nun alles von ihr und

werde, falls sie ihm sein Geld nicht zurückzahle, weitere rechtliche Massnahmen

ergreifen und "keine Gnade [haben] für einen Menschen wo so heilig

ist". Zudem habe der Beschwerdeführer eingestanden, der Beschwerdegegnerin

geschrieben zu haben, dass er sich das Leben nehmen wolle, weil er sie so

geliebt habe. Anlässlich der Anhörung bestritten habe der Beschwerdeführer

demgegenüber namentlich, der Beschwerdegegnerin gedroht zu haben, ihr die Beine

abzuschneiden oder sie in einen Tiefkühler zu tun. In Abrede habe er auch gestellt,

beim Wohnort oder in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdegegnerin aufgetaucht zu

sein; er sei lediglich zweimal dort gewesen, als er ihre Einkäufe nach Hause

getragen habe.

3.2.2

Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwies der

Haftrichter auf das Urteil vom 9. Dezember 2022 bzw. das Verlängerungsgesuch

vom 5. Dezember 2022 sowie die polizeiliche Einvernahme. Die

Beschwerdegegnerin brachte damals zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer

habe sie ab etwa 10. Oktober 2022 persönlich und telefonisch sowie mittels

SMS mehrfach – unter anderem mit dem Tod – bedroht und sie mindestens zweimal

in ihrem Wohnquartier aufgesucht. Sie befürchte, der Beschwerdeführer sei

ernsthaft psychisch krank, lasse nicht mehr von ihr ab und werde seine Androhungen

in die Tat umsetzen, sodass sie sich in ihrem Wohnquartier aus Angst kaum mehr

auf die Strasse traue. Der Beschwerdeführer habe sie anlässlich eines Streits

angeschrien und gesagt, er schneide seine Füsse und ihre Beine ab, wonach sie

beide für immer im Tiefkühler seien; niemand könne sie mehr trennen. Im

folgenden Verlauf des Streits, als er sie in seinem Auto zum Ort D gefahren

habe, habe der Beschwerdeführer beim Aussteigen ihre Hand gepackt und gesagt,

er begehe Selbstmord. Es habe ungefähr 40 Minuten gedauert, bis sich der

Beschwerdeführer beruhigt habe. Überdies habe er ihr ein blaues Sackmesser

gezeigt und es geöffnet. Nach diesem Zwischenfall habe ihr der Beschwerdeführer

täglich ca. 20 bis 30 SMS geschrieben und gedroht, er finde sie, zeige sie bei

der Polizei an, sie müsse ihn heiraten und er stecke ihr ein Messer in den

Bauch. Gleichwohl habe sie sich zwei Wochen später erneut mit dem

Beschwerdeführer in einem Café getroffen. Dabei habe der Beschwerdeführer zu

ihr gesagt, dass sie für immer ihm gehöre, woraufhin sie wieder Angst bekommen

habe. Tags darauf habe er ihr wieder viele SMS geschrieben, in denen er sie beschimpft

habe. Ausserdem habe ihr der Beschwerdeführer am Telefon gesagt, sie habe ihn

kaputt gemacht, er habe nichts mehr zu verlieren und sie werde ihn "bald

sehen".

3.2.3

Weiter erwog der Haftrichter im Urteil vom 22. Dezember 2022, die

Aussagen der Beschwerdegegnerin erschienen für sich betrachtet prima facie

glaubhaft. Die zahlreichen Details sprächen für einen tatsächlichen

Erlebnishintergrund. Zudem würden die Aussagen in diversen Punkten vom

Beschwerdeführer zumindest im Grundsatz bestätigt. Auch im erwähnten Brief habe

sich der Beschwerdeführer einer bedrohlichen bzw. einschüchternden Terminologie

bedient. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der zugestandenen hochfrequenten

Kontaktnahme des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin wiesen die Umstände

in einer Gesamtschau durchaus bedrohenden, sicherlich aber bedrängenden

Charakter auf. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer eine

Drucksituation geschaffen, welche die psychische Integrität der

Beschwerdegegnerin beeinträchtigt habe. Da der Beschwerdeführer anlässlich der

Anhörung ausgeführt habe, er wolle nach wie vor sein Geld von der

Beschwerdegegnerin zurück, und angesichts der bisher hierzu vom ihm angewandten

Taktik, könne bei einem erneuten Aufeinandertreffen der Parteien nicht

ausgeschlossen werden, dass es zu weiteren Druckversuchen und Drohungen seitens

des Beschwerdeführers komme. Angesichts der Affektivität der Streitsache sei

zudem nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die ausgesprochenen

Drohungen auch wahr machen könnte, weshalb nicht nur weitere Angriffe auf die

psychische, sondern auch Angriffe auf die körperliche Integrität der

Beschwerdegegnerin zu befürchten seien.

3.2.4

Die Interessen der Beschwerdegegnerin an ihrer psychischen und körperlichen

Integrität seien höher zu werten als diejenigen des Beschwerdeführers, die

Beschwerdegegnerin zu kontaktieren oder sie an ihrem Wohnort in E aufzusuchen.

Die Verlängerung des Kontaktverbots erscheine insofern zumutbar, als der

Beschwerdeführer erklärt habe, er sei mit der Verlängerung des Kontaktverbots

einverstanden. Bezüglich des Rayonverbots sei zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer in F wohnhaft und nicht im betroffenen Rayon berufstätig sei.

Der Verzicht auf den gelegentlichen Aufenthalt am Ort G bzw. der Umstand, dass

er sich gegenüber Bekannten erklären müsse, schränke ihn nicht übermässig in

seiner persönlichen Freiheit ein. Sodann befinde sich das vom Beschwerdeführer

erwähnte Geschäft ausserhalb des Rayons und sei auch ohne Betreten desselben

erreichbar.

3.3 Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich

verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Zwar mag ihm die

Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihren Namen und ihr Alter nicht die Wahrheit

gesagt haben. Dies dürfte allerdings mit der Art und Weise, wie sich die

Parteien kennenlernten (Zeitungsannonce), und der beim ersten Treffen gegen

Entgelt erfolgten sexuellen Dienstleistung der Beschwerdegegnerin im

Zusammenhang stehen. Im Rapport der Stadtpolizei vom 29. November 2022 ist

denn auch unter dem Beruf der Beschwerdegegnerin "Journalistin,

Prostituierte" vermerkt. Auch mag die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer ein Betreibungsverfahren verschwiegen haben und ist sodann

nicht auszuschliessen, dass sie lediglich vorgab, ihn heiraten zu wollen, um so

Geld von ihm zu erhalten. All dies wird unter Umständen Gegenstand einer

zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien und/oder eines

Strafverfahrens sein, ist vorliegend jedoch nicht von entscheidender Bedeutung.

Wie der Haftrichter zu Recht erwog (vorn E. 3.2.3), sind die Aussagen der

Beschwerdegegnerin jedenfalls in Bezug auf das gefährdende Verhalten des

Beschwerdeführers glaubhaft, welches in einer Gesamtbetrachtung durchaus als

Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG (vorn E. 2.3) bezeichnet

werden kann. So streitet der Beschwerdeführer nicht ab, der Beschwerdegegnerin

während mehreren Tagen zahlreiche SMS und den erwähnten Brief geschrieben zu

haben. Dabei trifft es zu, dass der genaue Inhalt dieser SMS nicht aktenkundig

ist, da die Beschwerdegegnerin die Sicherstellung ihres Mobiltelefons durch die

Stadtpolizei ablehnte, und dass die Stadtpolizei, welche die SMS auf den

Mobiltelefonen der Parteien abglich, nach einer "oberflächlichen"

Sichtung keine "akut bedrohenden" Nachrichten des Beschwerdeführers

feststellte. Indes ist bereits aufgrund der schieren Anzahl der Nachrichten

nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin dadurch sowie aufgrund des

fraglichen Briefes und des glaubhaft geschilderten, unerwarteten Auftauchens

des Beschwerdeführers an ihrem Wohnort belästigt oder sogar bedroht fühlte.

Dass die Beschwerdegegnerin zur haftrichterlichen Anhörung nicht erschien und

dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 angeblich von sich aus eine SMS

zukommen liess, vermag diesen Schluss nicht massgeblich zu beeinflussen. Dass

der Haftrichter unter diesen Umständen auf eine (fortbestehende) Gefährdung der

Beschwerdegegnerin schloss, ist daher nicht zu beanstanden. Zur vom Haftrichter

sorgfältig geprüften Frage der Verhältnismässigkeit der Verlängerung der

Schutzmassnahmen (vorn E. 3.2.4) äussert sich der Beschwerdeführer nicht.

Verlängerte der Haftrichter aber das Rayonverbot (und das Kontaktverbot) somit

zu Recht um drei Monate, so war es nur folgerichtig, dass er die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer auferlegte (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG).

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG; § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht F.