VB.2022.00785
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00785
2. Februar 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24323)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00785
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Bedrohungsmanagement
der Stadtpolizei E,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B lernten sich im Juni 2022 über eine von B
aufgegebene Zeitungsannonce kennen. Mit Verfügung vom 29. November 2022
ordnete die Stadtpolizei E in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen
ein Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot betreffend deren Wohnort in E an.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe
vom 5. Dezember 2022 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht F um
Verlängerung der von der Stadtpolizei E angeordneten Schutzmassnahmen um drei
Monate. Mit Urteil vom 9. Dezember 2022 verlängerte der Haftrichter das
Kontakt- und das Rayonverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der
Parteien – bis 9. März 2023. Die Gerichtskosten auferlegte er A, eine
Umtriebsentschädigung sprach er B nicht zu.
B. In der
Folge erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin C, mit Eingabe vom
19.
Dezember 2022 Einsprache und beantragte die Aufhebung des
Rayonverbots. Am 21. Dezember 2022 hörte der Haftrichter A persönlich an; B
erschien nicht zum Termin. Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 wies der
Haftrichter die Einsprache ab und verlängerte die Schutzmassnahmen definitiv
bis 9. März 2023. Davon ausgenommen seien Kontakte zwischen A und B auf
behördliche oder gerichtliche Vorladung hin. Die Gerichtskosten auferlegte der
Haftrichter A, eine Umtriebsentschädigung sprach er B nicht zu.
III.
Daraufhin gelangte A, nun nicht mehr vertreten, mit – vom
Bezirksgericht F zuständigkeitshalber weitergeleiteter – Beschwerde vom
27.
Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Urteils des Haftrichters vom 22. Dezember 2022, soweit
dieser das Rayonverbot verlängert und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hatte.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 ergänzte A seine Ausführungen. Der
Haftrichter verzichtete mit Schreiben vom 5. Januar 2023 darauf, sich zur
Beschwerde vom 27. Dezember 2022 zu äussern. B beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden
Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen.
1.2
Zu
beurteilen ist vorliegend einzig, ob der Haftrichter das Rayonverbot zu Recht
um drei Monate verlängerte. Die Verlängerung des Kontaktverbots ist
demgegenüber nicht zu überprüfen, nachdem der Beschwerdeführer die Aufhebung
dieser Schutzmassnahme mit Einsprache vom 19. Dezember 2022 ausdrücklich
nicht beantragte und sich der Streitgegenstand im Lauf des
Rechtsmittelverfahrens nicht erweitern oder inhaltlich verändern kann (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons E [VRG], 3. A., E etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 48). Der Beschwerde ist denn auch zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer (weiterhin) kein Interesse an der Kontaktaufnahme zur
Beschwerdegegnerin hat.
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher
Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten
familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch
Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking
liegt nach § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder
Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
Dispositiv
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche
Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Unter den Begriff des Stalkings fallen Verhaltensweisen
wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren,
beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und
Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre
Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den
Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der
Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom
20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, S. 3). Eine
häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere
Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über
Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass
jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein
beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht
fassbare Gewalt, Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich, Kilchberg 2008, S. 54).
2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem
Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie
bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits
die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt
sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 21. Dezember
2022, VB.2022.00758, E. 2.2).
3.
3.1 Die
Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verbal gedroht habe, ihre Beine
abzuschneiden, ihr ca. 20 bis 30 SMS pro Tag schreibe und sie
"mehrere Male verbal und per SMS bedroht habe". Die
Beschwerdegegnerin fühle sich aufgrund der verbalen Drohungen und
ununterbrochenen SMS vom Beschwerdeführer derart bedrängt, dass sie ihr Alltagsverhalten
geändert habe.
3.2
3.2.1
Der Haftrichter erwog im Urteil vom 22. Dezember 2022, der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 21. Dezember 2022 wie
auch schon im Rahmen der polizeilichen Einvernahme verschiedene ihm von der
Beschwerdegegnerin vorgeworfene Handlungen eingestanden. So habe er zugegeben,
dass er die Beschwerdegegnerin habe unter Druck setzen wollen, damit sie ihm
geliehenes Geld zurückzahle, und dass er ihr aus dem gleichen Grund eine Vielzahl
an Textnachrichten sowie den bei den Akten befindlichen Brief geschickt habe.
Darin habe er unter anderem geschrieben, die Beschwerdegegnerin sei eine
Betrügerin, er habe sie bei der Polizei angezeigt, wisse nun alles von ihr und
werde, falls sie ihm sein Geld nicht zurückzahle, weitere rechtliche Massnahmen
ergreifen und "keine Gnade [haben] für einen Menschen wo so heilig
ist". Zudem habe der Beschwerdeführer eingestanden, der Beschwerdegegnerin
geschrieben zu haben, dass er sich das Leben nehmen wolle, weil er sie so
geliebt habe. Anlässlich der Anhörung bestritten habe der Beschwerdeführer
demgegenüber namentlich, der Beschwerdegegnerin gedroht zu haben, ihr die Beine
abzuschneiden oder sie in einen Tiefkühler zu tun. In Abrede habe er auch gestellt,
beim Wohnort oder in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdegegnerin aufgetaucht zu
sein; er sei lediglich zweimal dort gewesen, als er ihre Einkäufe nach Hause
getragen habe.
3.2.2
Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwies der
Haftrichter auf das Urteil vom 9. Dezember 2022 bzw. das Verlängerungsgesuch
vom 5. Dezember 2022 sowie die polizeiliche Einvernahme. Die
Beschwerdegegnerin brachte damals zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer
habe sie ab etwa 10. Oktober 2022 persönlich und telefonisch sowie mittels
SMS mehrfach – unter anderem mit dem Tod – bedroht und sie mindestens zweimal
in ihrem Wohnquartier aufgesucht. Sie befürchte, der Beschwerdeführer sei
ernsthaft psychisch krank, lasse nicht mehr von ihr ab und werde seine Androhungen
in die Tat umsetzen, sodass sie sich in ihrem Wohnquartier aus Angst kaum mehr
auf die Strasse traue. Der Beschwerdeführer habe sie anlässlich eines Streits
angeschrien und gesagt, er schneide seine Füsse und ihre Beine ab, wonach sie
beide für immer im Tiefkühler seien; niemand könne sie mehr trennen. Im
folgenden Verlauf des Streits, als er sie in seinem Auto zum Ort D gefahren
habe, habe der Beschwerdeführer beim Aussteigen ihre Hand gepackt und gesagt,
er begehe Selbstmord. Es habe ungefähr 40 Minuten gedauert, bis sich der
Beschwerdeführer beruhigt habe. Überdies habe er ihr ein blaues Sackmesser
gezeigt und es geöffnet. Nach diesem Zwischenfall habe ihr der Beschwerdeführer
täglich ca. 20 bis 30 SMS geschrieben und gedroht, er finde sie, zeige sie bei
der Polizei an, sie müsse ihn heiraten und er stecke ihr ein Messer in den
Bauch. Gleichwohl habe sie sich zwei Wochen später erneut mit dem
Beschwerdeführer in einem Café getroffen. Dabei habe der Beschwerdeführer zu
ihr gesagt, dass sie für immer ihm gehöre, woraufhin sie wieder Angst bekommen
habe. Tags darauf habe er ihr wieder viele SMS geschrieben, in denen er sie beschimpft
habe. Ausserdem habe ihr der Beschwerdeführer am Telefon gesagt, sie habe ihn
kaputt gemacht, er habe nichts mehr zu verlieren und sie werde ihn "bald
sehen".
3.2.3
Weiter erwog der Haftrichter im Urteil vom 22. Dezember 2022, die
Aussagen der Beschwerdegegnerin erschienen für sich betrachtet prima facie
glaubhaft. Die zahlreichen Details sprächen für einen tatsächlichen
Erlebnishintergrund. Zudem würden die Aussagen in diversen Punkten vom
Beschwerdeführer zumindest im Grundsatz bestätigt. Auch im erwähnten Brief habe
sich der Beschwerdeführer einer bedrohlichen bzw. einschüchternden Terminologie
bedient. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der zugestandenen hochfrequenten
Kontaktnahme des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin wiesen die Umstände
in einer Gesamtschau durchaus bedrohenden, sicherlich aber bedrängenden
Charakter auf. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer eine
Drucksituation geschaffen, welche die psychische Integrität der
Beschwerdegegnerin beeinträchtigt habe. Da der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung ausgeführt habe, er wolle nach wie vor sein Geld von der
Beschwerdegegnerin zurück, und angesichts der bisher hierzu vom ihm angewandten
Taktik, könne bei einem erneuten Aufeinandertreffen der Parteien nicht
ausgeschlossen werden, dass es zu weiteren Druckversuchen und Drohungen seitens
des Beschwerdeführers komme. Angesichts der Affektivität der Streitsache sei
zudem nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die ausgesprochenen
Drohungen auch wahr machen könnte, weshalb nicht nur weitere Angriffe auf die
psychische, sondern auch Angriffe auf die körperliche Integrität der
Beschwerdegegnerin zu befürchten seien.
3.2.4
Die Interessen der Beschwerdegegnerin an ihrer psychischen und körperlichen
Integrität seien höher zu werten als diejenigen des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin zu kontaktieren oder sie an ihrem Wohnort in E aufzusuchen.
Die Verlängerung des Kontaktverbots erscheine insofern zumutbar, als der
Beschwerdeführer erklärt habe, er sei mit der Verlängerung des Kontaktverbots
einverstanden. Bezüglich des Rayonverbots sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer in F wohnhaft und nicht im betroffenen Rayon berufstätig sei.
Der Verzicht auf den gelegentlichen Aufenthalt am Ort G bzw. der Umstand, dass
er sich gegenüber Bekannten erklären müsse, schränke ihn nicht übermässig in
seiner persönlichen Freiheit ein. Sodann befinde sich das vom Beschwerdeführer
erwähnte Geschäft ausserhalb des Rayons und sei auch ohne Betreten desselben
erreichbar.
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich
verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Zwar mag ihm die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihren Namen und ihr Alter nicht die Wahrheit
gesagt haben. Dies dürfte allerdings mit der Art und Weise, wie sich die
Parteien kennenlernten (Zeitungsannonce), und der beim ersten Treffen gegen
Entgelt erfolgten sexuellen Dienstleistung der Beschwerdegegnerin im
Zusammenhang stehen. Im Rapport der Stadtpolizei vom 29. November 2022 ist
denn auch unter dem Beruf der Beschwerdegegnerin "Journalistin,
Prostituierte" vermerkt. Auch mag die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer ein Betreibungsverfahren verschwiegen haben und ist sodann
nicht auszuschliessen, dass sie lediglich vorgab, ihn heiraten zu wollen, um so
Geld von ihm zu erhalten. All dies wird unter Umständen Gegenstand einer
zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien und/oder eines
Strafverfahrens sein, ist vorliegend jedoch nicht von entscheidender Bedeutung.
Wie der Haftrichter zu Recht erwog (vorn E. 3.2.3), sind die Aussagen der
Beschwerdegegnerin jedenfalls in Bezug auf das gefährdende Verhalten des
Beschwerdeführers glaubhaft, welches in einer Gesamtbetrachtung durchaus als
Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG (vorn E. 2.3) bezeichnet
werden kann. So streitet der Beschwerdeführer nicht ab, der Beschwerdegegnerin
während mehreren Tagen zahlreiche SMS und den erwähnten Brief geschrieben zu
haben. Dabei trifft es zu, dass der genaue Inhalt dieser SMS nicht aktenkundig
ist, da die Beschwerdegegnerin die Sicherstellung ihres Mobiltelefons durch die
Stadtpolizei ablehnte, und dass die Stadtpolizei, welche die SMS auf den
Mobiltelefonen der Parteien abglich, nach einer "oberflächlichen"
Sichtung keine "akut bedrohenden" Nachrichten des Beschwerdeführers
feststellte. Indes ist bereits aufgrund der schieren Anzahl der Nachrichten
nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin dadurch sowie aufgrund des
fraglichen Briefes und des glaubhaft geschilderten, unerwarteten Auftauchens
des Beschwerdeführers an ihrem Wohnort belästigt oder sogar bedroht fühlte.
Dass die Beschwerdegegnerin zur haftrichterlichen Anhörung nicht erschien und
dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 angeblich von sich aus eine SMS
zukommen liess, vermag diesen Schluss nicht massgeblich zu beeinflussen. Dass
der Haftrichter unter diesen Umständen auf eine (fortbestehende) Gefährdung der
Beschwerdegegnerin schloss, ist daher nicht zu beanstanden. Zur vom Haftrichter
sorgfältig geprüften Frage der Verhältnismässigkeit der Verlängerung der
Schutzmassnahmen (vorn E. 3.2.4) äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
Verlängerte der Haftrichter aber das Rayonverbot (und das Kontaktverbot) somit
zu Recht um drei Monate, so war es nur folgerichtig, dass er die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer auferlegte (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG).
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG; § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht F.