VB.2022.00787
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00787
12. Januar 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24268)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00787
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Strafbefehl vom 16. Oktober 2019 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Winterthur
A wegen eines Strassenverkehrsdelikts mit einer Busse von Fr. 60.-. Für
den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, trete an deren Stelle
eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
B. Hiergegen
erhob A am 21. Oktober 2019 Einsprache, erschien in der Folge jedoch nicht
zur Einvernahme beim Statthalteramt. Dieses überwies die Einsprache daher dem
Bezirksgericht Winterthur, um die Gültigkeit des Strafbefehls vom 16. Oktober
2019 und der Einsprache beurteilen zu lassen. Das Bezirksgericht seinerseits
wies die Sache zwecks Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs von A an
das Statthalteramt zurück. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wies das
Statthalteramt das Fristwiederherstellungsgesuch ab. Dagegen erhob A Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 3. August 2021
hiess dieses die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 9. März 2021 auf
und wies die Sache an das Statthalteramt zur erneuten Beurteilung zurück.
C. Nachdem
A am 30. September 2021 trotz anscheinend mehrfach eingeschrieben
versandter Vorladung und auch nach Publikation derselben im Amtsblatt des
Kantons Zürich am 22. September 2021 unentschuldigt nicht zur Einvernahme
erschienen war, trat das Statthalteramt mit Verfügung vom 4. Oktober 2021
auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 19.
(recte: 16.) Oktober 2019 rechtskräftig sei. A holte diese – per Einschreiben
versandte – Verfügung in der Folge nicht auf der Post ab.
D. Mit Schreiben
vom 26. April 2022 beauftragte das Statthalteramt Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) mit dem Vollzug
der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag Haft. A habe die Busse trotz Mahnung
nicht bezahlt und von der Möglichkeit, an deren Stelle gemeinnützige Arbeit zu
verlangen, keinen Gebrauch gemacht bzw. die Voraussetzungen dafür nicht
erfüllt; der Betreibungsweg sei aussichtslos (gewesen). In der Folge lud das
JuWe A mit Verfügung vom 20. Juli 2022 zum Strafantritt am
28. Oktober 2022 in das Vollzugszentrum B vor. Dabei räumte es A die
Möglichkeit ein, den ausstehenden Betrag noch bis zu diesem Datum zu bezahlen
und die Vorladung damit hinfällig zu machen.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2022 erhob A mit
Eingabe vom 29. Juli 2022 Rekurs, welchen die Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) mit Verfügung vom
7.
Dezember 2022 abwies; das JuWe habe den Strafantrittstermin neu
festzulegen. Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 28. Dezember
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 7. Dezember 2022. Mit Präsidialverfügung vom
30.
Dezember 2022 holte das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten
ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz
(§ 58 VRG) konnte angesichts der klaren Sach- und Rechtslage verzichtet
werden.
2.
2.1
Der
Höchstbetrag der Busse liegt gemäss Art. 106 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) bei Fr. 10'000.-,
sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse
schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine
Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106
Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse
nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).
2.2
Gemäss Art. 372
Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten
ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden
erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteilen
gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt
zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Im Kanton Zürich legt der
Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Er kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren
Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere
erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a)
und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für
Dritte entstehen (lit. b).
2.3
Die
Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide
gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen
verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;
die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der
Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen
prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den
äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen
wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit
kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn
aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale
prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht
erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin
unerträglich wäre (VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00233, E. 2.2;
14.
November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr,
19.
Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4).
3.
Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde einzig geltend, er
habe den "rechtskräftigen Entscheid" – gemeint wohl die Verfügung vom
4.
Oktober 2021 – des Statthalteramts niemals erhalten. Dies ist wohl
insofern richtig, als er diese – am 4. Oktober 2021 per Einschreiben
versandte – Verfügung nicht auf der Post abholte, weswegen sie dem
Statthalteramt am 13. Oktober 2021 retourniert wurde. Indes gilt die
Verfügung damit als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch – mithin
am 12. Oktober 2021 – zugestellt, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des
von ihm anhängig gemachten Einspracheverfahrens und der Rückweisungsverfügung
des Obergerichts vom 3. August 2021 mit einem Entscheid des
Statthalteramts rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).
Dass er gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2021 Beschwerde erhoben habe,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich,
weshalb die Verfügung vom 4. Oktober 2021 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs. Damit – bzw. aufgrund des Nichteintretens auf die Einsprache infolge
des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers an der Einvernahme
trotz Vorladung, wodurch die Einsprache als zurückgezogen gilt (Art. 355 Abs. 2
StPO) – erwuchs aber auch der Strafbefehl vom 16. Oktober 2019 in
Rechtskraft (vgl. auch Art. 354 Abs. 3 StPO). Anzeichen dafür, dass
dieser oder auch die Verfügung vom 4. Oktober 2021 geradezu nichtig sein
könnte, gibt es nicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.
Einen Verschiebungsgrund im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV nannte der
Beschwerdeführer schliesslich nicht.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.