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Entscheid

VB.2022.00787

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00787

12. Januar 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24268)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00787

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst

der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung

in den Strafvollzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Strafbefehl vom 16. Oktober 2019 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Winterthur

A wegen eines Strassenverkehrsdelikts mit einer Busse von Fr. 60.-. Für

den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, trete an deren Stelle

eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

B. Hiergegen

erhob A am 21. Oktober 2019 Einsprache, erschien in der Folge jedoch nicht

zur Einvernahme beim Statthalteramt. Dieses überwies die Einsprache daher dem

Bezirksgericht Winterthur, um die Gültigkeit des Strafbefehls vom 16. Oktober

2019 und der Einsprache beurteilen zu lassen. Das Bezirksgericht seinerseits

wies die Sache zwecks Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs von A an

das Statthalteramt zurück. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wies das

Statthalteramt das Fristwiederherstellungsgesuch ab. Dagegen erhob A Beschwerde

beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 3. August 2021

hiess dieses die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 9. März 2021 auf

und wies die Sache an das Statthalteramt zur erneuten Beurteilung zurück.

C. Nachdem

A am 30. September 2021 trotz anscheinend mehrfach eingeschrieben

versandter Vorladung und auch nach Publikation derselben im Amtsblatt des

Kantons Zürich am 22. September 2021 unentschuldigt nicht zur Einvernahme

erschienen war, trat das Statthalteramt mit Verfügung vom 4. Oktober 2021

auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 19.

(recte: 16.) Oktober 2019 rechtskräftig sei. A holte diese – per Einschreiben

versandte – Verfügung in der Folge nicht auf der Post ab.

D. Mit Schreiben

vom 26. April 2022 beauftragte das Statthalteramt Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) mit dem Vollzug

der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag Haft. A habe die Busse trotz Mahnung

nicht bezahlt und von der Möglichkeit, an deren Stelle gemeinnützige Arbeit zu

verlangen, keinen Gebrauch gemacht bzw. die Voraussetzungen dafür nicht

erfüllt; der Betreibungsweg sei aussichtslos (gewesen). In der Folge lud das

JuWe A mit Verfügung vom 20. Juli 2022 zum Strafantritt am

28. Oktober 2022 in das Vollzugszentrum B vor. Dabei räumte es A die

Möglichkeit ein, den ausstehenden Betrag noch bis zu diesem Datum zu bezahlen

und die Vorladung damit hinfällig zu machen.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2022 erhob A mit

Eingabe vom 29. Juli 2022 Rekurs, welchen die Direktion der Justiz und des

Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) mit Verfügung vom

7.

Dezember 2022 abwies; das JuWe habe den Strafantrittstermin neu

festzulegen. Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 28. Dezember

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 7. Dezember 2022. Mit Präsidialverfügung vom

30.

Dezember 2022 holte das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten

ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz

(§ 58 VRG) konnte angesichts der klaren Sach- und Rechtslage verzichtet

werden.

2.

2.1

Der

Höchstbetrag der Busse liegt gemäss Art. 106 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) bei Fr. 10'000.-,

sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse

schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine

Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106

Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse

nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).

2.2

Gemäss Art. 372

Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten

ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden

erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteilen

gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt

zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Im Kanton Zürich legt der

Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung

beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Er kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren

Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere

erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a)

und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für

Dritte entstehen (lit. b).

2.3

Die

Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide

gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen

verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;

die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der

Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen

prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den

äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen

wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit

kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn

aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale

prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht

erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin

unerträglich wäre (VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00233, E. 2.2;

14.

November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr,

19.

Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4).

3.

Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde einzig geltend, er

habe den "rechtskräftigen Entscheid" – gemeint wohl die Verfügung vom

4.

Oktober 2021 – des Statthalteramts niemals erhalten. Dies ist wohl

insofern richtig, als er diese – am 4. Oktober 2021 per Einschreiben

versandte – Verfügung nicht auf der Post abholte, weswegen sie dem

Statthalteramt am 13. Oktober 2021 retourniert wurde. Indes gilt die

Verfügung damit als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch – mithin

am 12. Oktober 2021 – zugestellt, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des

von ihm anhängig gemachten Einspracheverfahrens und der Rückweisungsverfügung

des Obergerichts vom 3. August 2021 mit einem Entscheid des

Statthalteramts rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

Dass er gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2021 Beschwerde erhoben habe,

macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich,

weshalb die Verfügung vom 4. Oktober 2021 unangefochten in Rechtskraft

erwuchs. Damit – bzw. aufgrund des Nichteintretens auf die Einsprache infolge

des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers an der Einvernahme

trotz Vorladung, wodurch die Einsprache als zurückgezogen gilt (Art. 355 Abs. 2

StPO) – erwuchs aber auch der Strafbefehl vom 16. Oktober 2019 in

Rechtskraft (vgl. auch Art. 354 Abs. 3 StPO). Anzeichen dafür, dass

dieser oder auch die Verfügung vom 4. Oktober 2021 geradezu nichtig sein

könnte, gibt es nicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

Einen Verschiebungsgrund im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV nannte der

Beschwerdeführer schliesslich nicht.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.