VB.2022.00788
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00788
1. Februar 2023Deutsch25 min
(URT.2023.24316)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00788
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1954 geborene syrische Staatsangehörige A reiste am
15. November 2011 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl,
wurde aber am 26. Juli 2012 aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung
nach Syrien vorläufig aufgenommen.
In der Folge ersuchte A wiederholt um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, was ihr aber mit migrationsamtlichen Schreiben vom 12. Februar
2020 bzw. migrationsamtlicher Verfügung vom 28. Juni 2022 jeweils verwehrt
wurde. Mit Gesuch vom 29. Juli 2022 ersuchte A zum dritten Mal um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was ihr mit Schreiben vom 4. August
2022 bzw. migrationsamtlicher Verfügung vom 19. August 2022 erneut
verweigert wurde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 29. November 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter wurde um
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. In der Beschwerdebegründung
wurde überdies um unentgeltliche Prozessführung ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2022 entspricht teilweise wortwörtlich
der Rekurseingabe vom 17. September 2022, wenngleich die
Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst, die Prozessgeschichte etwas
ergänzt und zahlreiche Passagen umgestellt wurden. An verschiedenen Stellen der
Beschwerdeschrift wird zwar auf die Argumente des Migrationsamtes eingegangen,
die Argumentation der Sicherheitsdirektion bleibt aber weitgehend
unberücksichtigt. Neu eingefügt wurden in der Beschwerde vor allem die
Ausführungen zu konventionsrechtlichen Vorgaben zum Schutz von Menschen mit
Behinderung. Ansonsten setzt sich die Beschwerde kaum in massgeblicher Weise
mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und wiederholt über weite
Strecken die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente.
Die von einer professionellen
Rechtsvertretung verfasste Beschwerde lässt damit eine substanziierte
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt
nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht
als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach
allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich nur
insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2;
VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März
2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,
2C_140/2017, E. 3).
3.
3.1
Auch wenn
über den aufenthaltsrechtlichen Status einer ausländischen Person bereits
rechtskräftig entschieden wurde, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch
nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen.
Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein
neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht
werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich
bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr,
25.
Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu
behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei
Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
Der Lauf Rechtsmittelfrist und der ordentliche Instanzenzug
können überdies nicht dadurch umgangen werden, dass anstelle einer
rechtzeitigen Rechtsmittelerhebung noch während laufender Rechtsmittelfrist
(wiedererwägungsweise) ein neues Bewilligungsgesuch bei der erstinstanzlichen
Bewilligungsbehörde gestellt wird. Geht noch während hängigem Rechtsmittelverfahren
ein Gesuch um Abänderung einer erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen
Verfügung ein, ist diese grundsätzlich als Rechtsmittel an die zuständige
Rekurs- oder Beschwerdeinstanz weiterzuleiten (vgl. dazu auch Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht. 3. A.,
Zürich/Sankt Gallen 2021, Rz. 2026). Die wiedererwägungsweise Erteilung
Dispositiv
einer Aufenthaltsbewilligung fällt demnach von vornherein ausser Betracht, wenn
die geltend gemachten Noven noch im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten
eingebracht werden können. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch
auf Neubeurteilung dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr,
11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004,
2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).
Was bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren hätte
vorgebracht werden können, ist kein Novum im dargelegten Sinn und kann nicht
mehr Gegenstand eines neuen Bewilligungsgesuchs bilden, unabhängig davon, ob
das neue Bewilligungsgesuch nun noch vor oder erst nach dem rechtskräftigen
Abschluss des vorangegangenen Verfahrens gestellt wurde (VGr, 1. Dezember
2021, VB.2021.00566, E. 2.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.2 Die
Beschwerdeführerin ersuchte bereits mehrfach erfolglos um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Ihr vorangegangenes Gesuch vom 7. September 2021
wurde am 28. Juni 2022 abgewiesen. Diese Abweisung erwuchs in der Folge
unangefochten in Rechtskraft. Noch während laufender Rechtsmittelfrist
bezüglich dem genannten Verfahren ersuchte die Beschwerdeführerin mit Gesuch
vom 29. Juli 2022 erneut um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
wobei sie geltend machte, dass ihr am 20. Juni 2022 Zusatzleistungen zur
AHV/IV zugesprochen worden seien, womit eine wesentliche Veränderung der
entscheiderheblichen Sachlage eingetreten sei.
3.3 Nach dargelegten Sach- und Rechtslage hätte
das Migrationsamt auf das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin grundsätzlich
gar nicht eintreten dürfen, da dieses noch während hängigem Rechtsmittelverfahren
des vorangegangenen Gesuchs gestellt wurde und das geltend gemachte Novum
demnach (fristgerecht) auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg bei der
Sicherheitsdirektion hätte geltend gemacht werden müssen. Das Institut der
Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient nicht dazu,
prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Die Beschwerdeführerin hätte die
Zusprechung von Zusatzleistungen bzw. die Loslösung von der Sozialhilfe deshalb
spätestens innert der Rekursfrist gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom
28. Juni 2022 im dortigen Rechtsmittelverfahren vorbringen müssen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die
Beschwerdeführerin durch Stellung neuer Gesuche während laufender
Rechtsmittelfrist gesetzliche Rechtsmittelfristen und Instanzenzüge umgehen
könnte (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00566, E. 2.6
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.4 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war sich bei Einreichung des aktuellen
Gesuchs vom 29. Juli 2022 der damals noch laufenden Rekursfrist im
vorangegangenen Bewilligungsverfahren durchaus bewusst, jedoch der irrigen
Ansicht, dass die Beschwerdeführerin gerade aufgrund der geltend gemachten
Noven Anspruch auf erneute Beurteilung durch die erstinstanzliche
Behörde habe. Gleichwohl hätte das neue Gesuch vom 29. Juli 2022 nach Treu
und Glauben fristwahrend als Rekurs an die für die Beurteilung
eigentlich zuständige Sicherheitsdirektion überwiesen werden müssen oder hätte
die Beschwerdeführerin zumindest rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht werden
müssen, dass eine Geltendmachung der Noven auf dem Rechtsmittelweg zu erfolgen
hat (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00566, E. 2.8 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits professionell vertreten war,
zumal eine Weiterleitungspflicht bei Eingaben an eine an sich unzuständige
Behörde selbst bei rechtskundiger Vertretung besteht, solange nicht in
rechtsmissbräuchlicher Weise bewusst eine unzuständige Instanz angerufen wurde
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 51). Hiervon kann vorliegend keine Rede
sein, nachdem nicht einmal die Vorinstanzen die Unzuständigkeit des
Migrationsamts erkannt bzw. thematisiert haben. Da der Beschwerdeführerin aus
der unterlassenen Überweisung an die Sicherheitsdirektion kein Nachteil
erwachsen darf und die Sicherheitsdirektion die neuen Rügen der Beschwerdeführerin
inzwischen auch materiell behandelt hat, sind ihre neuen Vorbringen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren materiell so zu behandeln, wie wenn sie
bereits in einem Rechtsmittelverfahren im vorangegangenen Gesuchsverfahren
behandelt worden wären.
4.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Unzumutbarkeit einer
Rückkehr in ihre syrische Heimat zwar vorläufig aufgenommen worden, erfüllt
aber nicht die Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr ist ihr Asylgesuch
rechtskräftig abgewiesen worden. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift sind die im Asylverfahren bzw. gegenüber Asylbewerbern Anwendung
findenden Bestimmungen von Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG) deshalb nicht direkt anwendbar. Sodann ist bei der Beschwerdeführerin
mangels Asylgewährung auch nicht der besonderen Situation anerkannter
Flüchtlinge Rechnung zu tragen. Vielmehr finden auf sie die üblichen
Bestimmungen für vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft Anwendung.
5.
5.1
5.1.1
Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in
der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84
Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher
Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden
die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser
Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 2.1;
VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.1; VGr, 24. Februar
2016, VB.2015.00803, E. 2.1). Art. 84 Abs. 5 AIG verleiht einer vorläufig aufgenommenen
Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(BGr, 1. Februar 2018, 2C_689/2017, E. 1.2.1).
5.1.2
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und
Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden
Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe
am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in
der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr
Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt,
dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig
sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. VGr, 25. Oktober 2017,
VB.2017.00484, E. 2.2; BGE 124 II 110 E. 3) und keine Widerrufsgründe
im Sinn von Art. 62 AIG gesetzt hat.
5.1.3
Auch die schuldlose Nichterfüllung von Integrationskriterien kann der
Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der
Integrationserfolg immer auch unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse der Betroffenen zu würdigen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen
oder andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und wirtschaftliche
Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2
AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Die Erfüllung der Integrationskriterien
ist damit immer auch mit Blick auf den Integrationswillen und die
Integrationsfähigkeit der Betroffenen zu beurteilen. Mit der angemessenen
Berücksichtigung persönlicher Umstände wird auch der Benachteiligung von
Menschen mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung vorgebeugt und dem
konventions- und verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot gegenüber
Menschen mit Behinderung Nachachtung verschafft (vgl. Art. 8 Abs. 2
und 4 der Bundesverfassung [BV] und das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 [CRPD],
deren Verpflichtungen aber gemäss dazugehöriger bundesrätlicher Botschaft nicht
direkt anwendbar bzw. "self-executing" sind [BBl 2013. 674 ff.],
sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK]).
5.1.4
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden
persönlichen Härtefall steht gemäss Art. 5 lit. d der Verordnung des
EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015
(ZV-EJPD) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für
Migration (SEM).
5.2
Die Beschwerdeführerin reiste
am 15. November 2011 in die Schweiz ein und wurde am 26. Juli 2012
vorläufig aufgenommen. Sie hält sich damit inzwischen mehr als 10 Jahre
ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts
ist ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG vertieft zu prüfen, unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Integration und
allfälliger Integrationserschwernisse im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG
in Verbindung mit Art. 77f VZAE.
5.3
5.3.1
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin eine mangelhafte Integration
vor, da sie sich vor ihrer Pensionierung nicht um eine Erwerbstätigkeit gekümmert
und bis heute weder ihre Deutschkenntnisse verbessert noch die hiesige Schrift
erlernt habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen zur AHV/IV
angewiesen und hierdurch lediglich ihre frühere Sozialhilfeabhängigkeit
abgelöst worden.
5.3.2
Die Beschwerdeführerin weist zumindest in wirtschaftlicher und sprachlicher
Hinsicht Integrationsdefizite auf, nachdem sie bis zu ihrer Pensionierung noch
nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war und die deutsche Sprache bis heute
weder in Wort noch Schrift versteht. Soweit in einem nicht unterzeichneten und
am 9. April 2022 per E-Mail eingereichten Referenzschreiben auf die
angeblich gute Integration der Beschwerdeführerin hingewiesen wird, spiegelt
sich dies zumindest nicht in deren Deutschkenntnissen wieder, welche weiterhin
auf sehr tiefem Niveau verharren. Weiter ist die Beschwerdeführerin mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Februar
2017 wegen rechtswidriger Einreise mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt worden, nachdem sie sich ohne das
hierfür erforderliche Wiedereinreisevisum zeitweilig im Ausland aufgehalten
hatte. Ihre Integration ist damit hinter üblichen Erwartungen zurückgeblieben,
jedoch nachfolgend auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse
zu würdigen.
5.4
5.4.1
Die Beschwerdeführerin ist Mutter von 16 Kindern (wovon drei bereits
verstorben sind) und war bei ihrer vorläufigen Aufnahme am 26. Juli 2012
bereits 58 Jahre alt. Laut ihren glaubhaften Angaben im Asylverfahren ist sie
Analphabetin und hat vor ihrer Einreise in die Schweiz noch nie eine Schule
besucht oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Während sie im Asylverfahren noch
keinerlei gesundheitliche Einschränkungen erwähnt hatte, legte sie im
nachfolgenden Bewilligungsverfahren mehrere ärztliche Berichte ihrer Hausärztin
vom 22. August 2019, 17. Januar 2020, 9. November 2021 und 25. März
2022 vor, wonach sie sich wegen Hypertonie, Adipositas und Gonarthrose in
regelmässiger Behandlung befinde und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt
sei. Zudem weist die Beschwerdeführerin nach Einschätzung ihrer Hausärztin,
ihrer früheren Deutschschule und der für sie zuständigen Sozialarbeiterin
erhebliche Lernschwächen auf, was zusammen mit ihren Bildungsdefiziten weiteren
Fortschritten beim Spracherwerb entgegenstehen soll.
5.4.2
In sprachlicher Hinsicht werden für die Erfüllung der Integrationskriterien
von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG gemäss Art. 77d Abs. 1 lit. d
VZAE grundsätzlich schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1
erwartet. Bei Analphabeten werden zumindest entsprechende Mündlichkenntnisse
und ein abgeschlossener Besuch eines Alphabetisierungskurses vorausgesetzt,
ansonsten entsprechende kognitive Einschränkungen beim Spracherwerb
grundsätzlich (fach)ärztlich attestiert sein müssen (vgl. die aktuelle Weisung "Vorläufige Aufnahme"
des Migrationsamts des Kantons Zürich [nachfolgend Weisung "Vorläufige
Aufnahme"], Ziff. 11.2.2; VGr, 21. Oktober 2020,
VB.2020.00557, E. 3.1.2). Ein fortgeschrittenes Alter steht dem
Spracherwerb nicht per se entgegen, da grundlegende Kommunikations- und
Verständigungsmöglichkeiten auch bei älteren Personen vorausgesetzt werden
können, den Alltag erleichtern und einer gesellschaftlichen Isolation entgegenwirken
(Laura Campisi/Roswitha Petry in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21
N. 21.28).
Die Beschwerdeführerin vermag
trotz jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz keine Deutschkenntnisse auf dem
Niveau A1 nachzuweisen und verfügt nicht einmal über Grundkenntnisse der
hiesigen Sprache. Ihre sprachlichen Defizite sind aber durch ihre fehlende
Schulbildung und ihre Lernschwäche erklärbar. Die hausärztlichen Berichte zu
den Lernschwierigkeiten der Beschwerdeführerin stellen zwar keine unabhängige
Beurteilung von deren kognitiven Fähigkeiten dar und ersetzen grundsätzlich
auch keinen Fachbericht eines hierauf spezialisierten Arztes bzw. Psychiaters.
Gleichwohl lässt die Aktenlage insgesamt kaum Zweifel an einer ernsthaften
Lernbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin: Diese behauptete bereits im
Asylverfahren glaubhaft, bildungsferne Analphabetin zu sein. Obwohl sie in den
ersten Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz regelmässig und zuverlässig Deutsch-Alphabetisierungskurse
besuchte und gemäss den Angaben ihrer Schule und ihrer Sozialarbeiterin auch
bemüht und lernwillig war, vermochte sie aufgrund ihrer Lernschwäche weder die
Kursziele zu erreichen noch das Alphabet und die deutsche Sprache zu erlernen.
Die Beschulung musste deshalb 2016 eingestellt werden, und sowohl die bisherige
Sprachschule als auch die zuständige Sozialarbeiterin erachteten weitere
Kursbesuche als unnötig und nicht mehr zielführend (vgl. Stellungnahme der
Sozialarbeiterin vom 20. April 2022 und Schreiben der Schule vom 12. Juni
2019). Sodann ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin als Mutter von
insgesamt 16 Kindern während eines Grossteils ihres Lebens durch
Kinderbetreuungspflichten absorbiert war und es ihr deshalb auch kaum möglich
war, ihre Bildungslücken im Erwachsenenalter zu füllen. Ihr erstes Kind gebar
sie dabei schon im Alter von ca. 14 Jahren. Die hausärztlich attestierte
Lernschwäche wird damit durch die Lebensgeschichte und die bisherigen
Lernmisserfolge hinreichend untermauert, ohne dass sich diesbezüglich weitere
medizinische Abklärungen aufdrängen.
Seit dem Beschulungsabbruch
2016 nahm die Beschwerdeführerin an keinerlei Alphabetisierungs- oder
Sprachkursen mehr teil. Die von ihr seit Juni 2022 besuchten Integrationskurse
wurden allesamt in ihrer arabischen Muttersprache bzw. von einem "Team von
syrischen Brückenbauer*innen" gehalten und dienten offenkundig nicht
primär dem Spracherwerb. Angesichts des nicht von der Beschwerdeführerin selbst
initiierten Beschulungsabbruchs und der auch ärztlich attestierten Lernschwäche
kann der Beschwerdeführerin kaum vorgeworfen werden, sich in der Folge passiv
verhalten und keine weiteren Alphabetisierungskurse besucht zu haben. Neben
ihren Bildungsdefiziten und ihrem fortgeschrittenen Alter bei Einreise bzw.
Aufenthaltsregulierung schränkten auch ihre Lernschwäche ihre Fähigkeit zum
Spracherwerb erheblich ein. Ihre persönliche Situation unterscheidet sich damit
massgeblich von anderen Konstellationen, wo das Bundesgericht trotz
Analphabetismus und fortgeschrittenem Alter höhere Fortschritte beim
Spracherwerb erwartet hatte (vgl. z. B. BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.1).
Die Beschwerdeführerin hat sich
somit im Rahmen ihrer Möglichkeiten hinreichend um den Spracherwerb bemüht und
eine weitere Beschulung wird auch von den involvierten Fachpersonen nicht mehr
als erfolgversprechend erachtet.
5.4.3
In wirtschaftlicher Hinsicht werden geregelte finanzielle Verhältnisse und eine vorangegangene regelmässige Erwerbstätigkeit von
mindestens zwei Jahren im ersten Arbeitsmarkt erwartet. Die Sicherstellung des
Lebensunterhalts ist nachzuweisen und im letzten Jahr vor der
Gesuchstellung dürfen grundsätzlich weder Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen
mit Sozialhilfecharakter bezogen worden sein (vgl. Weisung "Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.2).
Alter, Gesundheitszustand und asylrechtliche Arbeitsverbote sind bei der
Prüfung der finanziellen Verhältnisse mitzuberücksichtigen (Art. 31 Abs. 5
VZAE). Jedoch können auch bei schwer vermittelbaren bzw. kurz vor der
Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen bis zur ordentlichen
Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem ersten
Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw.
Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGr, 24. November 2020,
2C_175/2020, E. 5.3.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3).
Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet grundsätzlich die Pflicht
zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs (Campisi/Petry in Uebersax et
al., § 21.28 Fn. 86). Jedoch kann auch nach der Erreichung des
Pensionsalters noch berücksichtigt werden, wenn das Erwerbspotenzial vor der
Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft und mit der Pensionierung eine
frühere Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch Ergänzungsleistungen abgelöst
wurde.
Die Beschwerdeführerin ist
nicht verschuldet, musste aber während ihres Aufenthalts stets von der
öffentlichen Hand unterstützt werden. Aufgrund fortgeschrittenen Alters,
Ausbildungsdefiziten, Lernschwäche, fehlender Arbeitserfahrung und
(alterstypischer) Gesundheitseinschränkungen war die Beschwerdeführerin nach
der Regulierung ihres Aufenthalts auf dem hiesigen Arbeitsmarkt kaum
vermittelbar, wenngleich eine eigentliche Arbeitsunfähigkeit in
(alters)angepasster Tätigkeit nicht dokumentiert ist. Im Sinn von Art. 58a
Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f und 31 Abs. 4 VZAE
stellten die genannten Umstände allesamt Integrationshemmnisse dar, welche
zumindest in ihrer Kombination die fehlende wirtschaftliche Integration
weitgehend zu erklären vermögen. Selbst wenn grundsätzlich auch von älteren und
bildungsfernen Ausländern mindestens entsprechende Suchbemühungen auf dem
hiesigen Arbeitsmarkt erwartet werden können, kumulieren sich bei der
Beschwerdeführerin zu viele Integrationshemmnisse, als dass ihre
Arbeitsmarktintegration je realistisch gewesen wäre. Insbesondere stand die
Beschwerdeführerin nicht nur bei der Regulierung ihres Aufenthalts, sondern
auch schon bei ihrer Einreise in die Schweiz nur wenige Jahre vor ihrer
Pensionierung und war eine Arbeitsmarktintegration nicht nur aufgrund ihrer
schulischen Defizite, sondern auch wegen ihrer Lernschwäche, völlig fehlender Berufserfahrung
und körperlichen Einschränkungen von Beginn an illusorisch. Ihre
Ausgangssituation ist damit nicht mit Konstellationen vergleichbar, in welchen
betroffene Ausländer nach ihrer Einreise zwar ebenfalls schlecht vermittelbar
waren, aber über einen längeren Zeitraum ihre Vermittelbarkeit hätten
verbessern können bzw. nicht in gleichermassen qualifizierter Weise keinerlei
Chance auf eine Anstellung hatten (vgl. wiederum die abweichende Konstellation
in BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3).
Der Beschwerdeführerin kann
deshalb kaum zum Vorwurf gereichen, dass sie während der kurzen Zeitspanne bis
zu ihrer Pensionierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Entsprechend
sind ihr auch ihre Sozialhilfebezüge und ihre heutige Abhängigkeit von
Ergänzungs- bzw. Zusatzleistungen zur AHV/IV höchstens in geringfügigem Masse
vorzuwerfen und steht dieser Umstand in der vorliegenden Konstellation der
Erteilung einer Härtefallbewilligung jedenfalls nicht dauerhaft entgegen.
5.4.4
Seit Juni 2022 besucht die Beschwerdeführerin zahlreiche niederschwellige
Integrationskurse, welche weder Deutschkenntnisse noch sonstige Vorkenntnisse
voraussetzen und sich thematisch eigentlich primär an frisch zugewanderte
Landsleute richten. Diese Kursbesuche hängen offenkundig mit der wiederholten
Abweisung der Bewilligungsgesuche der Beschwerdeführerin zusammen und sollen
dazu dienen, ihre jüngsten Integrationsbemühungen zu dokumentieren. Auch wenn
der Beschwerdeführerin der Besuch derartiger Kurse grundsätzlich bereits zu
einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass ein
früherer Kursbesuch ihre sprachliche oder wirtschaftliche Integration
massgeblich vorangetrieben hätte. Jedoch dokumentieren die zahlreichen
Kursbesuche in der jüngeren Vergangenheit ihre grundsätzliche
Integrationsbereitschaft.
5.4.5
Die soziale Integration wird in Art. 58a AIG nicht gesondert erwähnt
und spiegelt sich primär in der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration
wieder. Von einer gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann
auszugehen, wenn ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis
besteht und eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen
Leben vorliegt (BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; Weisung "Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.4).
Bis auf ein einzelnes
Referenzschreiben von C vom 9. April 2022 ist die soziale
(ausserfamiliäre) Integration der Beschwerdeführerin weitgehend unbelegt
geblieben. Nachdem der Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten persönlichen
Umstände eine sprachliche und wirtschaftliche Integration weitgehend verwehrt
war, ist es aber auch nachvollziehbar, dass ihre soziale Integration hinter
üblichen Integrationserwartungen zurückbleiben musste. So war es der
Beschwerdeführerin mangels Deutschkenntnissen und Berufstätigkeit kaum möglich,
ausserhalb ihrer Familie und der Diaspora ihres Heimatlandes soziale Kontakte
zu knüpfen. Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass ihre jüngsten
Kursbesuche ihr Beziehungsnetz weiter stärken und damit langfristig zu ihrer
sozialen Integration beitragen könnten.
5.4.6
Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a
Abs. 1 lit. a und b VZAE stehen auch Straffälligkeit oder eine
mutwillige Schuldenwirtschaft der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
entgegen, selbst wenn dadurch noch keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62
Abs. 1 b oder c AIG gesetzt wurden. Gleichwohl rechtfertigt noch nicht
jeder strafrechtliche Verstoss die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung,
insbesondere wenn es sich dabei um Bagatellverstösse oder eine einmalige und
nicht besonders schwerwiegende Straffälligkeit handelt.
Die Beschwerdeführerin weist keinerlei Betreibungen auf
und kommt ihren finanziellen Verpflichtungen nach. Ihre einmalige
Straffälligkeit stand gerade in Zusammenhang mit ihrer ausländerrechtlichen
Bewilligungssituation und erscheint nicht besonders schwerwiegend. Auch die
Vorinstanzen massen diesem einmaligen Verstoss kein besonderes Gewicht zu.
Entsprechend gibt das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin zu keinen
nennenswerten Klagen Anlass, welche der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
entstehen könnten.
5.4.7
Bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung sind überdies gemäss Art. 31
Abs. 1 lit. c und g VZAE auch die Familienverhältnisse und die
Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland miteinzubeziehen. Je
unwahrscheinlicher die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheint, umso eher
ist von einem schwerwiegenden Härtefall auszugehen (Peter Bolzli in: Marc
Spescha et. al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 84
AIG N. 16).
Die Beschwerdeführerin hat
zahlreiche im (europäischen) Ausland lebende (volljährige) Kinder und Verwandte,
welche sie mit ihrem gegenwärtigen ausländerrechtlichen Status nur unter
erschwerten Voraussetzungen besuchen kann: Als vorläufig aufgenommene
Ausländerin ohne Asyl darf sie nur unter restriktiven Voraussetzungen ins
Ausland reisen: Rückreisevisa werden bei vorläufig aufgenommenen Personen grundsätzlich
nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 der Verordnung über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November
2012 (RDV) erteilt, beispielsweise bei schwerer Krankheit oder Tod von
Familienangehörigen. Die Beschwerdeführerin kann damit den persönlichen Kontakt
zu ihrer im Ausland lebenden Verwandtschaft fast nur noch über die Distanz
aufrechterhalten, ansonsten sie sich erneut strafbar machen würde. Gleichwohl
zeigen ihre diversen Gesuche um Rückreisevisa, dass sie bemüht ist, den
persönlichen Kontakt zu ihrer Verwandtschaft im Ausland weiter zu pflegen. Die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würde der Beschwerdeführerin damit den
Kontakt zu ihrer im Ausland lebenden Verwandtschaft massgeblich erleichtern,
Angesichts der nach wie vor
prekären Sicherheitslage in Syrien steht eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
derzeit nicht zur Debatte und würde auch bei einer inskünftigen Beruhigung der
dortigen Situation kaum mehr in Betracht zu ziehen sein: So ist bereits aufgrund
ihrer langen Landesabwesenheit und fehlender Verwandtschaft in Syrien davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr über ein tragfähiges
Beziehungsnetz in ihrem Herkunftsland verfügt. Ein solches wäre aber gerade bei
ihr essentiell, ansonsten sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer
Bildungsdefizite, fehlenden Berufserfahrung und eingeschränkten Gesundheit kaum
in der Lage wäre, eigenständig ihre Existenz in Syrien sicherzustellen. Obwohl
ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz auch ohne Statusverbesserung gesichert
erscheint, ist die fehlende Möglichkeit einer Wiedereingliederung im
Herkunftsland zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen.
Die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung würde die Beschwerdeführerin damit in einem gesteigerten
Masse treffen und erscheint letztlich trotz der vorhandenen
Integrationsdefizite unverhältnismässig.
5.5 Zusammenfassend
lässt sich damit festhalten, dass bereits die lange Landesanwesenheit der
Beschwerdeführerin für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung spricht. In
wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht ist ihre Integration zwar
klar hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, diese
Integrationsdefizite lassen sich jedoch allesamt auf besondere persönliche
Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f
bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen. Die Beschwerdeführerin hat
sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten hinreichend um ihre Integration bemüht und
eine Bewilligungsverweigerung erschiene nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund
ihrer familiären Situation und der dauerhaften Rückkehrhindernisse
unverhältnismässig. Auch ihre einmalige und eher geringfügige Straffälligkeit
vermag die Verweigerung einer Härtefallbewilligung nicht dauerhaft zu
rechtfertigen.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das Migrationsamt
aufzufordern, der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das
SEM – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6.
Ausgangsgemäss sind die die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG).
7.
7.1 Laut § 17
Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein
unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).
Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"
wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel
nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als
entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der "angemessenen
Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird
abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 und 4.5). Den
oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls,
Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen Streitigkeiten
Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.-
festsetzt (vgl. z. B.
VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr, 19. November
2014, VB.2014.00509, E. 5.3).
7.2 Das
vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrad auf und die Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren sind mit 9 bzw. knapp 10 Seiten (inklusive
Beilagenverzeichnis) nicht besonders umfänglich ausgefallen. Sodann lässt die
Beschwerdeschrift im dargelegten Sinn teilweise eine substanziierte Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, was zumindest im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Kürzung des in ausländerrechtlichen
Verfahren üblichen Entschädigung rechtfertigt. Damit erscheint eine
Entschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekurs- bzw. Fr. 750.- für das
Beschwerdeverfahren angemessen.
8.
8.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende
Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren. Ist lediglich um
unentgeltliche Prozessführung ersucht worden, muss eine unentgeltliche
Verbeiständung bei bereits rechtskundig vertretenen Parteien regelmässig nicht
von Amtes wegen geprüft werden (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 113).
8.2 Die Beschwerdeführerin
wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem gewerbsmässig tätigen
Rechtsberater vertreten und ersucht in den Beschwerdeausführungen um die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, allerdings unter Hinweis auf
die auf das kantonale Verfahren nicht direkt anwendbare Regelung von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG). Da der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss keinerlei Kosten aufzuerlegen
sind, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist nicht
gestellt worden und ergibt sich auch nicht schon aus dem Umstand, dass um eine
Parteientschädigung ersucht wurde und die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
vertreten ist.
9.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Beschwerde wir gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des
Migrationsamts vom 19. August 2022 sowie Dispositiv-Ziff. I, III und
die Kostenauflage in Dispositiv-II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
29. November 2022 werden aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der
Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
4. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr
von Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 120.-, werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
8. Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.