VB.2022.00789
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00789
20. Januar 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24283)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00789
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
B (geboren 2000) und seine Mutter A sind in einer
gemeinsamen Wohnung an der C-Strasse 01 in D (Gemeinde E) wohnhaft.
Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 15. Dezember
2022 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG,
LS 351) gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und
mit 29. Dezember 2022 die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein
Kontaktverbot zu A sowie Betretverbote betreffend deren Wohn- und Arbeitsort.
Erwägungen
II.
A ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am
22.
Dezember 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu
verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich trat mit
Verfügung vom 23. Dezember 2022 auf das Verlängerungsgesuch nicht ein.
III.
Am 27. Dezember 2022 gelangte A mit Beschwerde gegen
die Verfügung vom 23. Dezember 2022 an das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Zürich und beantragte sinngemäss, ihr Gesuch vom
22.
Dezember 2022 sei materiell zu prüfen. Jenes trat mit Verfügung vom
28.
Dezember 2022 mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Beschwerde
nicht ein und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht. Das
Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft
(VB.2022.00789). Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich
verzichtete am 5. Januar 2023 auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei
Zürich erklärte am 9. Januar 2023, auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde
zu verzichten. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,
ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich begründet das Nichteintreten
auf das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022
im Wesentlichen wie folgt: Gemäss § 6 Abs. 1 GSG könne eine
gefährdete Person innert acht Tagen ab Geltungsbeginn der von der Polizei
verfügten Schutzmassnahmen deren Verlängerung um drei Monate beim Gericht
beantragen. Gesuche um Verlängerung einer Schutzmassnahme müssten gemäss § 8 Abs. 1 GSG unter Beilage der Verfügung schriftlich begründet werden. Die
Beschwerdeführerin habe ihrem Begehren entgegen ihren Ausführungen die
"angefochtene" Verfügung nicht beigelegt. Deshalb sei es nicht
möglich "die Wahrung der Frist, die (vorliegend möglicherweise fragliche)
Zuständigkeit etc. zu prüfen". Folglich sei auf das Gesuch "mangels
beigelegter Verfügung" nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist zur
Verbesserung des Mangels anzusetzen wäre.
2.2
Nach Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat
jede Person in Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die
genannte Verfassungsbestimmung verbietet überspitzten Formalismus als besondere
Form der Rechtsverweigerung (BGE 142 I 10 E. 2.4.2, auch zum
Nachstehenden). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren
rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im
Rechtsgang prozessuale Formvorschriften unerlässlich, um die ordnungsgemässe
und rechtsgleiche Abwicklung eines Verfahrens sowie die Durchsetzung des
materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht
deshalb im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV. Überspitzter Formalismus
liegt nur vor, wo die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine
schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und
die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
verhindert.
Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliesst ein
allgemeiner prozessualer Rechtsgrundsatz, wonach eine Behörde den
Rechtssuchenden zur Beseitigung behebbarer formeller Mängel eine kurze,
gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende
Nachfrist anzusetzen hat (BGE 120 V 413 E. 6a). Dies gilt etwa dann, wenn
bei einer Eingabe die Unterschrift, die Vollmacht des Vertreters oder die
vorgeschriebenen Beilagen fehlen (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte
in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 834 mit Hinweisen; BGE 142 I 10
E. 2.4.5 f.). Überspitzter Formalismus liegt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies vor, wo eine Behörde einen
Nichteintretensentscheid fällt, obwohl der Zweck der Formvorschrift bereits auf
andere Weise erreicht wurde (BGr, 19. April 2013, 8C_2/2013, E. 4.2
mit Hinweis auf BGE 116 V 353 E. 3b und c).
2.3
Das
Erfordernis des § 8 Abs. 1 GSG, wonach Gesuche an das
Zwangsmassnahmengericht unter Beilage der polizeilichen Gewaltschutzverfügung
einzureichen sind, verfolgt keinen im Licht des oben E. 2.2 Abs. 1
Dargelegten verpönten Selbstzweck, sondern dient dazu, dem angerufenen Gericht
Erkenntnisse über den in die Beurteilung miteinzubeziehenden Anlass für die
Anordnung der Schutzmassnahmen zu verschaffen (vgl. BGE 116 V 353 E. 3c).
Auch hat das Gericht innert vier Arbeitstagen über die Gesuche zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 GSG), was eine erhöhte Formstrenge bis zu einem gewissen Grad
rechtfertigt. Indem das Bezirksgericht Zürich aber auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 nicht eintrat, ohne nicht
wenigstens den Versuch unternommen zu haben, diese zu kontaktieren und zur
Nachreichung der (im Gesuch als Beilage erwähnten und offenkundig versehentlich
nicht eingereichten) Schutzverfügung aufzufordern, oder die Verfügung direkt
bei der Polizei anzufordern, verfiel es in überspitzten Formalismus.
Anzumerken bleibt nämlich Folgendes: Die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 führt das Datum und die
Verfahrensnummer der Schutzverfügung, den vollständigen Namen und das
Geburtsdatum der gefährdenden Person sowie die Personalien der Beschwerdeführerin
bzw. gefährdeten Person an. Obschon die verfügende Dienststelle der
Kantonspolizei mithin aus dem Gesuch nicht ersichtlich ist, hätte das
Bezirksgericht Zürich die Schutzverfügung innert kürzester Zeit und mit
geringem Aufwand bei der Mitbeteiligten auch selbst erhältlich machen können.
2.4
Gemäss der
Verfügung der Mitbeteiligten vom 15. Dezember 2022 trug sich die Anlass
für die angeordneten Schutzmassnahmen bildende Auseinandersetzung zwischen den
Parteien in deren Wohnung in der Gemeinde E zu. Als für die Behandlung des
Gesuchs um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 22. Dezember 2022
Dispositiv
zuständiges Gericht erscheint demnach – wie in der Schutzverfügung der Mitbeteiligten
korrekt vermerkt – der Haftrichter bzw. die Haftrichterin am Bezirksgericht
Bülach (vgl. § 8 Abs. 2 GSG). Im Ergebnis durfte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich deshalb auf das Gesuch nicht
eintreten, hätte dieses aber an das zuständige Gericht weiterleiten bzw.
überweisen müssen (Müller/Schefer, S. 835; vgl. § 5 Abs. 2 VRG).
Insoweit ist der angefochtene Entscheid unvollständig.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Behandlung des Gesuchs der
Beschwerdeführerin um Verlängerung der polizeilich angeordneten
Schutzmassnahmen an das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Bülach
weiterzuleiten.
4.
Die Gerichtskosten sind in Anwendung des
Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Sache wird
zur Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 um
Verlängerung der am 15. Dezember 2022 verfügten Schutzmassnahmen an das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Bülach überwiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Zürich;
d) das Bezirksgericht Bülach.