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Entscheid

VB.2022.00789

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00789

20. Januar 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24283)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00789

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

B (geboren 2000) und seine Mutter A sind in einer

gemeinsamen Wohnung an der C-Strasse 01 in D (Gemeinde E) wohnhaft.

Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 15. Dezember

2022 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG,

LS 351) gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und

mit 29. Dezember 2022 die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein

Kontaktverbot zu A sowie Betretverbote betreffend deren Wohn- und Arbeitsort.

Erwägungen

II.

A ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am

22.

Dezember 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu

verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich trat mit

Verfügung vom 23. Dezember 2022 auf das Verlängerungsgesuch nicht ein.

III.

Am 27. Dezember 2022 gelangte A mit Beschwerde gegen

die Verfügung vom 23. Dezember 2022 an das Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht Zürich und beantragte sinngemäss, ihr Gesuch vom

22.

Dezember 2022 sei materiell zu prüfen. Jenes trat mit Verfügung vom

28.

Dezember 2022 mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Beschwerde

nicht ein und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht. Das

Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft

(VB.2022.00789). Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich

verzichtete am 5. Januar 2023 auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei

Zürich erklärte am 9. Januar 2023, auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde

zu verzichten. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,

ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich begründet das Nichteintreten

auf das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022

im Wesentlichen wie folgt: Gemäss § 6 Abs. 1 GSG könne eine

gefährdete Person innert acht Tagen ab Geltungsbeginn der von der Polizei

verfügten Schutzmassnahmen deren Verlängerung um drei Monate beim Gericht

beantragen. Gesuche um Verlängerung einer Schutzmassnahme müssten gemäss § 8 Abs. 1 GSG unter Beilage der Verfügung schriftlich begründet werden. Die

Beschwerdeführerin habe ihrem Begehren entgegen ihren Ausführungen die

"angefochtene" Verfügung nicht beigelegt. Deshalb sei es nicht

möglich "die Wahrung der Frist, die (vorliegend möglicherweise fragliche)

Zuständigkeit etc. zu prüfen". Folglich sei auf das Gesuch "mangels

beigelegter Verfügung" nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist zur

Verbesserung des Mangels anzusetzen wäre.

2.2

Nach Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat

jede Person in Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und

gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die

genannte Verfassungsbestimmung verbietet überspitzten Formalismus als besondere

Form der Rechtsverweigerung (BGE 142 I 10 E. 2.4.2, auch zum

Nachstehenden). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren

rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich

gerechtfertigt wäre, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener

Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und

den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im

Rechtsgang prozessuale Formvorschriften unerlässlich, um die ordnungsgemässe

und rechtsgleiche Abwicklung eines Verfahrens sowie die Durchsetzung des

materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht

deshalb im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV. Überspitzter Formalismus

liegt nur vor, wo die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine

schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und

die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder

verhindert.

Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliesst ein

allgemeiner prozessualer Rechtsgrundsatz, wonach eine Behörde den

Rechtssuchenden zur Beseitigung behebbarer formeller Mängel eine kurze,

gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende

Nachfrist anzusetzen hat (BGE 120 V 413 E. 6a). Dies gilt etwa dann, wenn

bei einer Eingabe die Unterschrift, die Vollmacht des Vertreters oder die

vorgeschriebenen Beilagen fehlen (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte

in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 834 mit Hinweisen; BGE 142 I 10

E. 2.4.5 f.). Überspitzter Formalismus liegt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies vor, wo eine Behörde einen

Nichteintretensentscheid fällt, obwohl der Zweck der Formvorschrift bereits auf

andere Weise erreicht wurde (BGr, 19. April 2013, 8C_2/2013, E. 4.2

mit Hinweis auf BGE 116 V 353 E. 3b und c).

2.3

Das

Erfordernis des § 8 Abs. 1 GSG, wonach Gesuche an das

Zwangsmassnahmengericht unter Beilage der polizeilichen Gewaltschutzverfügung

einzureichen sind, verfolgt keinen im Licht des oben E. 2.2 Abs. 1

Dargelegten verpönten Selbstzweck, sondern dient dazu, dem angerufenen Gericht

Erkenntnisse über den in die Beurteilung miteinzubeziehenden Anlass für die

Anordnung der Schutzmassnahmen zu verschaffen (vgl. BGE 116 V 353 E. 3c).

Auch hat das Gericht innert vier Arbeitstagen über die Gesuche zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 GSG), was eine erhöhte Formstrenge bis zu einem gewissen Grad

rechtfertigt. Indem das Bezirksgericht Zürich aber auf das Gesuch der

Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 nicht eintrat, ohne nicht

wenigstens den Versuch unternommen zu haben, diese zu kontaktieren und zur

Nachreichung der (im Gesuch als Beilage erwähnten und offenkundig versehentlich

nicht eingereichten) Schutzverfügung aufzufordern, oder die Verfügung direkt

bei der Polizei anzufordern, verfiel es in überspitzten Formalismus.

Anzumerken bleibt nämlich Folgendes: Die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 führt das Datum und die

Verfahrensnummer der Schutzverfügung, den vollständigen Namen und das

Geburtsdatum der gefährdenden Person sowie die Personalien der Beschwerdeführerin

bzw. gefährdeten Person an. Obschon die verfügende Dienststelle der

Kantonspolizei mithin aus dem Gesuch nicht ersichtlich ist, hätte das

Bezirksgericht Zürich die Schutzverfügung innert kürzester Zeit und mit

geringem Aufwand bei der Mitbeteiligten auch selbst erhältlich machen können.

2.4

Gemäss der

Verfügung der Mitbeteiligten vom 15. Dezember 2022 trug sich die Anlass

für die angeordneten Schutzmassnahmen bildende Auseinandersetzung zwischen den

Parteien in deren Wohnung in der Gemeinde E zu. Als für die Behandlung des

Gesuchs um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 22. Dezember 2022

Dispositiv

zuständiges Gericht erscheint demnach – wie in der Schutzverfügung der Mitbeteiligten

korrekt vermerkt – der Haftrichter bzw. die Haftrichterin am Bezirksgericht

Bülach (vgl. § 8 Abs. 2 GSG). Im Ergebnis durfte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich deshalb auf das Gesuch nicht

eintreten, hätte dieses aber an das zuständige Gericht weiterleiten bzw.

überweisen müssen (Müller/Schefer, S. 835; vgl. § 5 Abs. 2 VRG).

Insoweit ist der angefochtene Entscheid unvollständig.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Behandlung des Gesuchs der

Beschwerdeführerin um Verlängerung der polizeilich angeordneten

Schutzmassnahmen an das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Bülach

weiterzuleiten.

4.

Die Gerichtskosten sind in Anwendung des

Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Sache wird

zur Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 um

Verlängerung der am 15. Dezember 2022 verfügten Schutzmassnahmen an das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Bülach überwiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'105.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Zürich;

d) das Bezirksgericht Bülach.