VB.2022.00791
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00791
29. Februar 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25198)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00791
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
Gemeinde Oberglatt, vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
bezieht seit dem 1. November 2020 wirtschaftliche Hilfe von ihrer
Wohngemeinde Oberglatt. In der Abrechnung über den ausbezahlten Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) des
Monats Juni 2022 nahm die Sozialbehörde einen "Abzug für nicht
abgeholte[n] eingeschriebenen Brief vom 10.02.2022" in Höhe von Fr. 20.-
vor. Nach ergebnislosem Wiedererwägungsgesuch liess A hiergegen mit Eingabe vom
30. Juni 2023 durch ihren Berufsbeistand an den Bezirksrat Dielsdorf
rekurrieren und sinngemäss beantragen, dass ihr der fehlende Betrag im Rahmen
der nächsten Auszahlung des GBL gutzuschreiben sei.
B. Mit
Beschluss vom 9. Dezember 2022 hiess der Bezirksrat Dielsdorf den Rekurs
gut und wies die Sozialbehörde Oberglatt an, A den Betrag von Fr. 20.-
zurückzuerstatten (Dispositivziffer I). Ferner wies sie diese an, die
Passagen betreffend die Vornahme eines solchen Abzugs im "internen
Handbuch zur Sozialhilfe" und in dem von Sozialhilfeempfängern zu
unterzeichnenden Merkblatt "Ihre Rechte – Ihre Pflichten" ersatzlos
zu streichen und dem Bezirksrat anschliessend die angepassten Fassungen dieser
Dokumente zuzustellen (vgl. Dispositivziffern II und III). Die
Verfahrenskosten auferlegte sie der Sozialbehörde (Dispositivziffer IV).
Erwägungen
II.
Die Gemeinde Oberglatt, handelnd durch die
Sozialbehörde, gelangte hiergegen mit Beschwerdeschrift vom 27. Dezember
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete mit Eingabe vom
10.
Januar 2023 unter Einreichung seiner Verfahrensakten auf
Vernehmlassung. A liess mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Die Parteien
replizierten und duplizierten mit Eingaben vom 15. Februar bzw. 13. März
2023.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit dem
angefochtenen Beschluss verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
nicht nur in Gutheissung des Rekurses zur Erstattung bzw. nachträglichen
Ausbezahlung des umstrittenen Betrags von Fr. 20.- an die
Beschwerdegegnerin, sondern wies sie zusätzlich an, die dem Abzug
zugrundeliegenden Passagen aus ihrem "internen Handbuch zur
Sozialhilfe" sowie aus ihrem Merkblatt zuhanden der Sozialhilfebeziehenden
zu streichen. Nachdem diese letztgenannten Anordnungen darauf ausgerichtet
sind, die Beschwerdeführerin auch zukünftig von der Vornahme entsprechender
Abzüge abzuhalten, sind sie, obwohl sie im Rahmen eines Rekursverfahrens
ergingen, als erstinstanzliche Anordnungen aufsichtsrechtlicher Natur zu
qualifizieren. Als solche sind sie – entgegen der vorinstanzlichen
Rechtsmittelbelehrung – nicht unmittelbar mit Beschwerde, sondern zunächst mit
Rekurs anzufechten (vgl. zum Ganzen VGr, 10. August 2022, VB.2021.00557, E. 2.2
mit Hinweisen; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 86). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositivziffern II
und III des angefochtenen Beschlusses beantragt, ist hierauf mangels
Zuständigkeit deshalb nicht einzutreten (§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG; LS 175.2]). Hinsichtlich dieser Anträge ist die Angelegenheit
an den Regierungsrat als zuständige Rekursinstanz weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2
in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VRG; vgl.
VGr, 10. August 2022, VB.2021.00557, E. 2.3, mit Hinweisen).
1.2
Für die ebenfalls
beantragte Aufhebung der Dispositivziffern I und IV des angefochtenen
Beschlusses ist das Verwaltungsgericht hingegen sachlich zuständig (§ 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Zwar überschreitet
der Streitwert Fr. 20'000.- nicht, jedoch stellen sich grundsätzliche
Fragen, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.3
Die
hoheitlich handelnde Beschwerdeführerin legt ihre Legitimation zur
Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht näher dar. Aufgrund des
Streitwerts ist ein wesentlicher Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen ebenso zu verneinen wie eine Betroffenheit vergleichbar mit
derjenigen einer Privatperson (vgl. § 21 Abs. 2 lit. a und c
VRG). Nachdem die Beschwerdeführerin aber in vertretbarer Weise geltend macht,
der angefochtene Beschluss greife in ihre Autonomie im Bereich der
Gebührenerhebung für die Erfüllung kommunaler Aufgaben ein, ist sie gestützt
auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerdeerhebung zuzulassen. Ob
die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt
wurde, ist nicht im Rahmen des Eintretens, sondern auf Ebene der materiellen
Beurteilung zu prüfen (VGr, 7. Dezember 2023, AN.2023.00015, E. 1.3.1;
BGr, 4. September 2017, 1C_161/2017, E. 1 mit Hinweisen; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 118).
1.4
Auf die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit sich diese gegen Dispositivziffern I
und IV des angefochtenen Beschlusses richtet.
2.
Strittig ist die Zulässigkeit eines "Abzugs" von Fr. 20.-,
den die Beschwerdeführerin im GBL der Beschwerdegegnerin des Monats Juni 2022
vornahm, weil diese es im Februar 2022 offenbar versäumt hatte, ein
Einschreiben der Beschwerdeführerin auf der Poststelle abzuholen. Zur
Rechtfertigung dieses Vorgehens beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre
kommunalrechtliche Kompetenz zur Erhebung einer entsprechenden Kanzleigebühr
für den mit der Zweitzustellung verbundenen Mehraufwand, die ihr diesbezüglich
zukommende Autonomie sowie ihr Recht auf Verrechnung, welches ihr
"jederzeit von Gesetzes wegen als ungeschriebener Rechtsgrundsatz"
zukomme. Die Vorinstanz verneinte sowohl die Zulässigkeit einer solchen Gebühr
als auch der vorgenommenen Verrechnung mit dem GBL. Sie begründete dies im
Wesentlichen damit, dass es sich beim entsprechenden Aufwand um
"allgemeine Verwaltungskosten" handle und es – ungeachtet einer
einschlägigen Bestimmung im kommunalen Merkblatt der Beschwerdeführerin – nicht
zur Mitwirkungspflicht der Sozialhilfe beziehenden Personen gehöre,
eingeschriebene Sendungen rechtzeitig bei der Post abzuholen.
3.
3.1 Gemäss der
Beschwerdeführerin soll mit der strittigen Gebühr der mit der Zweitzustellung
des Schreibens verbundene Mehraufwand abgegolten werden. Es handelt sich somit
um eine Verwaltungsgebühr (vgl. Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1606; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2765). Angesichts der geringen Höhe von Fr. 20.-
und des Routinecharakters einer (Zweit-)Zustellung ist von einer Kanzleigebühr
auszugehen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00414, E. 3; BGE 125 I 173 E. 9b, mit Hinweisen).
3.2 Die
Auferlegung einer Verwaltungsgebühr setzt mithin voraus, dass die damit abgegoltene
Amtshandlung vom Pflichtigen verursacht bzw. veranlasst wurde. Bereits daran
dürfte es vorliegend indes gebrechen: Im Gegensatz etwa zu einer Mahngebühr,
bei welcher der Gebührenpflichtige durch Säumnis eine zusätzliche Amtshandlung
auslöst, bewirkt die Unzustellbarkeit bzw. Nichtabholung einer eingeschriebenen
Postsendung nicht per se, dass eine Folgehandlung des Gemeinwesens erforderlich
wäre. Musste aufgrund eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses mit der
Zustellung einer Sendung gerechnet werden, greift nach ständiger Praxis eine
Zustellfiktion, wodurch die Notwendigkeit eines zweiten Zustellversuchs
entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86 und 90; vgl. VGr, 1. November
2023, VB.2023.00097, E. 2.2.; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des
öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3434 ff.). Besteht
demgegenüber keine Empfangspflicht (im Sinn der Zustellfiktion), kann erst
recht nicht von einem Verursachen gesprochen werden, weil eine jederzeitige
Entgegennahmebereitschaft des Zustellungsempfängers diesfalls nicht
vorausgesetzt werden kann.
4.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, die Zweitzustellung sei
durch die Beschwerdegegnerin veranlasst worden, so fehlt es für die Erhebung der
strittigen Kanzleigebühr jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen
Grundlage.
4.1 Aus dem
Legalitätsprinzip im Abgaberecht folgt, dass Abgaben in rechtssatzmässiger Form
festgelegt sein müssen, sodass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger
Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und
rechtsgleich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Öffentliche Abgaben bedürfen
dabei im Grundsatz einer Grundlage in einem formellen Gesetz, das den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Höhe der Abgabe in den
Grundzügen (Bemessungsgrundlage) festlegt (VGr, 1. September 2022,
AN.2021.00007, E. 5.3; 11. Februar 2021, VB.2019.00242, E. 2.1
mit Hinweisen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe
an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen,
den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selbst festlegen (BGE 130 I 113 E. 2.2). Eine Ausnahme bzw. Lockerung dieses Formerfordernisses
bejahen Lehre und Praxis bei Abgaben, deren Höhe durch das Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip begrenzt wird (vgl. BGE 130 I 113 E. 2.2 f.; 125 I
173, E. 9; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2799 ff., mit Hinweisen).
Dies ist namentlich der Fall bei Kanzleigebühren, welche aufgrund ihrer meist
geringen Höhe vom Erfordernis einer (formell-)gesetzlichen Grundlage weitgehend
ausgenommen sind (BGE 126 I 180 E. 2a/bb; 112 Ia 39 E. 3a).
Gleichwohl setzt auch die Erhebung solcher Gebühren das Bestehen einer
hinreichend konkreten Rechtsgrundlage zumindest auf Verordnungsstufe voraus.
4.2 Als
Rechtsgrundlage für die strittige Gebühr beruft sich die Beschwerdeführerin zum
einen auf die von der Gemeindeversammlung Oberglatt erlassene
Gebührenverordung vom 7. Dezember 2017. Als Gemeindeerlass im Sinn von § 4
Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1)
ist diese in abgaberechtlicher Hinsicht einem formellen Gesetz gleichzustellen
(BGE 127 I 60 E. 2e). Die Verordnung regelt die Gebühren für die darin aufgeführten
Leistungen der Verwaltung (Art. 1 Abs. 1 lit. a). Die erneute
Zustellung eines nicht abgeholten Einschreibens ist darin jedoch nicht als
gebührenpflichtige Leistung aufgeführt. Im Sinn einer Auffangregelung sieht Art. 3
Abs. 1 der Gebührenverordnung einzig vor, dass demjenigen, der nicht in
dieser Verordnung aufgeführte Leistungen der Verwaltung beansprucht oder durch
sein Verhalten auslöst, der tatsächliche Aufwand für diese Leistung in Rechnung
gestellt werden kann, wenn nicht durch kommunale oder übergeordnete Regelungen
die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist. In dieser Bestimmung, deren Tragweite in
Bezug auf den Gegenstand der Abgabe gänzlich unbestimmt ist, kann jedoch – jedenfalls
für sich allein – noch keine hinreichende Grundlage für die Erhebung der
vorliegend strittigen Gebühr für die nochmalige Zustellung eines Einschreibens erblickt
werden.
4.3 Ohnehin
erscheint fraglich, ob die genannte Auffangbestimmung überhaupt auf
Kanzleigebühren gemünzt ist, sieht doch die Gebührenverordnung diesbezüglich eine
besondere Regelung vor: Art. 2 Abs. 2 delegiert die Regelungskompetenz
hinsichtlich Kanzleigebühren vollständig an den Gemeinderat, indem für solche
Gebühren der von diesem gemäss Art. 5 festgesetzte Gebührentarif als
massgeblich erklärt wird. In Art. 5 Abs. 2 der Gebührenverordnung
wird der Gemeinderat entsprechend ermächtigt, Kanzleigebühren in geringer Höhe
direkt im Gebührentarif festzusetzen. Im Gebührentarif vom 1. Januar 2018
(SR 600.1.1) – welcher mitunter auch Gebühren regelt, deren Erhebung nach
Auffassung der Beschwerdeführerin in den Zuständigkeitsbereich der
Sozialbehörde fällt – ist indessen eine Gebühr für die erneute Zustellung eines
Einschreibens nicht vorgesehen.
4.4 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich eine Rechtsgrundlage zur Erhebung
der strittigen Gebühr auch nicht aus Art. 6 der Gebührenverordnung
ableiten. Damit werden lediglich die Zuständigkeiten für die Gebührenerhebung und
-bemessung im konkreten Einzelfall geregelt. Demgegenüber ergeben sich aus dem
Wortlaut keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den zuständigen rechtsanwendenden
Behörden oder Verwaltungsstellen damit zugleich eine Kompetenz zur Schaffung
zusätzlicher, in den rechtssatzmässigen Grundlagen nicht vorgesehener
Abgabetatbestände hätte eingeräumt werden sollen.
4.5 Selbst
wenn angesichts der Stellung der Sozialbehörde als eigenständige Kommission von
einer ergänzenden Kompetenz zur generell-abstrakten Festsetzung weiterer
Kanzleigebühren auszugehen wäre, müsste die Sozialbehörde davon im Rahmen eines
Behördenerlasses im Sinn von § 4 Abs. 3 GG Gebrauch machen. Aufgrund
seiner Bezeichnung als "intern" und seinem Untertitel, wonach dieses
Handbuch blosse "Empfehlungen zur Anwendung der SKOS-Richtlinien für die
Bemessung wirtschaftlicher Sozialhilfe" enthält, ist das von der
Beschwerdeführerin ergänzend angerufene "Interne Handbuch zur
Sozialhilfe" nicht als Rechtserlass (im Sinn eines Behördenerlasses gemäss
§ 4 Abs. 3 GG), sondern als blosse Verwaltungsverordnung zu
qualifizieren. Es figuriert denn auch nicht in der systematischen
Rechtssammlung der Gemeinde Oberglatt (vgl. zur entsprechenden Publikationspflicht
von § 7 Abs. 2 GG, welche alle [Rechts‑]Erlasse im Sinn von § 4 GG, wozu auch Behördenerlasse eigenständiger Kommissionen zählen, umfasst: Johannes
Reich, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum
Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 7 N. 3 und
§ 4 N. 16). Kanzleigebühren bedürfen zwar – wie oben E. 4.1 erwähnt
– keiner Grundlage auf Stufe des formellen Gesetzes (eines Gemeindeerlasses),
wohl aber eines Behördenerlasses. Einen solchen stellt das fragliche Handbuch nach
dem Gesagten nicht dar. Dass das Handbuch "jährlich in Verfügungsform
revidiert und in Kraft gesetzt" werde, ändert daran ebenso wenig wie der
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin angeblich um die entsprechende
"Rechtsfolge" bzw. Behördenpraxis wusste.
5.
5.1 Unabhängig
vom Bestehen einer hinreichenden kommunalrechtlichen Grundlage für die
strittige Kanzleigebühr erscheint ohnehin fraglich, ob das übergeordnete Recht für
deren Erhebung überhaupt Raum liesse.
5.2 Zwar wurde
mit Inkraftsetzung des totalrevidierten Gemeindegesetzes per 1. Januar
2018 die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember
1966 (VOGG; ehedem LS 681) aufgehoben (ABl 2016-07-15). Deren § 6 Abs. 1
sah vor, dass für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen
Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren erhoben werden. Eine gleichlautende
Regelung besteht seither lediglich noch für das Verfahren vor den Behörden der
Staats- und Bezirksverwaltung (§ 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
vom 30. Juni 1966 [LS 682]), mithin für das Rekursverfahren in
sozialhilferechtlichen Angelegenheiten vor Bezirksrat. Damit steht es den
Gemeinden grundsätzlich frei, für das Verfahren vor den kommunalen Behörden selbständige
Gebührenregelungen zu erlassen.
5.3 Einer
Gebührenerhebung für kommunale Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe steht – abgesehen vom Umstand, dass eine Kostenpflicht
im (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren angesichts der grundsätzlichen
Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens reichlich inkohärent erschiene – jedoch
allenfalls § 41 Abs. 1 SHG entgegen. Diese Bestimmung sieht vor, dass
die Kosten der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe vorbehältlich
abweichender Bestimmungen des Bundes- oder (inter-)kantonalen Rechts von der
hilfepflichtigen Gemeinde zu tragen sind. Es erscheint vordergründig nicht
klar, ob unter Kosten im Sinn dieser Bestimmung nur die unmittelbaren Auslagen
für die persönlichen und wirtschaftlichen Hilfeleistungen, oder auch der
Aufwand für die Führung damit zusammenhängender Verwaltungsverfahren zu
subsumieren sind. Die einschlägige Lehre geht soweit ersichtlich geschlossen davon
aus, dass den hilfesuchenden Personen für die Führung nichtstreitiger
Verwaltungsverfahren vor den Sozialhilfebehörden grundsätzlich keine Kosten auferlegt
werden dürfen. Dies wird auch für besonders aufwendige bzw. teure Verfahrenshandlungen
bejaht, wie beispielsweise das Einholen von Übersetzungen und Gutachten oder
die Inanspruchnahme externer Wohnungsvermittlungen und
Arbeitsintegrationsprogramme. Mit demselben Argument wird eine spätere
Rückerstattungspflicht der hilfesuchenden Person für entsprechende Auslagen des
Gemeinwesens verneint (vgl. Guido
Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 548 f.;
Jörg Künzli/Alberto Achermann, Übersetzen in der Sozialhilfe, Gutachten
zuhanden der Schweizerischen Konferenz der Integrationsdelegierten, November
2009, abrufbar unter: https://www.inter-pret.ch/admin/data/files/marginal_asset/file/464/2009_kuenzli_achermann_uebersetzen_sozhilfe_dt.pdf?lm=1566975194,
bes. 29. Februar 2024; vgl. ferner Erläuterungen zu Ziff. E.2.4 der Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], wonach
Verfahrenskosten von der Rückerstattungspflicht nicht erfasst sind). Ebenso
geht das Sozialhilfehandbuch des kantonalen Sozialamts davon aus, dass die
Verwaltungskosten, welche den Sozialbehörden nebst den Auslagen für die
Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe anfallen, nicht auf die hilfesuchende Person
überwälzt werden dürfen, sondern vom betreffenden Gemeinwesen zu tragen sind
(Kap. 8.1.17, 1. März 2021,
[www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html, bes. 29. Februar
2024]). Zu den entsprechenden Aufwendungen gehören namentlich auch die
Fallführungskosten, zu welchen Porti bzw. Zustellkosten mit Fug ebenfalls gezählt
werden können.
5.4 Nachdem
die Zulässigkeit der strittigen Gebührenerhebung jedoch wie dargelegt bereits
am Erfordernis einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage scheitert, braucht
diese Frage vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dasselbe gilt
für die Frage, inwieweit der Beschwerdegegnerin angesichts ihrer
gesundheitlichen Verfassung die Entgegennahme bzw. Abholung des Einschreibens überhaupt
zumutbar war, bzw. ob die Beschwerdeführerin im Falle einer
Vertretungsbeistandschaft der vorliegenden Art nicht ohnehin gehalten gewesen
wäre, Schriftstücke auch dem Berufsbeistand (mit-)zueröffnen.
5.5 Bei diesem
Ergebnis ebenfalls offenbleiben kann, ob es der Beschwerdeführerin überhaupt erlaubt
gewesen wäre, die für die Zweitzustellung erhobene Gebühr mit dem GBL der
Beschwerdegegnerin zur Verrechnung zu bringen. Während die einschlägigen
obligationenrechtlichen Bestimmungen im Sinn eines allgemeinen
Rechtsgrundsatzes zwar durchaus auch im Verwaltungsrecht Anwendung finden (BGE 144 IV 212 E. 2.2, mit Hinweisen; BGr, 22. Februar 2023,
9C_441/2022, E. 4.3.3.1 [zur Publ. vorgesehen]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 791 ff.),
wäre im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der kantonale
Gesetzgeber in § 17 SHG nebst einem Verbot der Abtretung und Verpfändung
der Leistungen wirtschaftlicher Hilfe
auch deren Verrechnung mit geschuldeten Steuern ausdrücklich untersagt hat. Zwar
erfasst diese Bestimmung vom Wortlaut her die Kausalabgaben (und damit
Verwaltungsgebühren der infrage stehenden Art) gerade nicht. Da mit ihr aber letztlich
sichergestellt werden soll, dass die ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe im Sinn
des Final- und Bedarfsdeckungsprinzips effektiv zur Bestreitung des
Unterhalts der hilfesuchenden Person und nicht zur Befriedigung vorbestehender
Ansprüche ihrer Gläubiger zur Verfügung steht, stellte sich die Frage, ob das
Verrechnungsverbot nicht auch auf andere Abgabeforderungen des hilfeleistenden
Gemeinwesens gegenüber der unterstützten Person anzuwenden wäre. Die
Unzulässigkeit einer Verrechnung könnte sich dabei namentlich auch unmittelbar
aus den Bundesrecht ergeben, da es sich beim Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
möglicherweise um eine Forderung im Sinn von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) handelt, deren
besondere Natur die tatsächliche Erfüllung verlangt und welche deshalb nicht
gegen den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden kann. Angesichts
der grundsätzlichen Unpfändbarkeit von Leistungen der öffentlichen Fürsorge (Art. 92
Abs. 1 Ziff. 8 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 .er
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) wäre in diesem
Zusammenhang überdies zu prüfen, ob eine Verrechnung wirtschaftlicher Hilfe mit
öffentlichen Abgabeforderungen nicht in einer Besserstellung des
hilfeleistenden Gemeinwesens gegenüber privaten Gläubigern resultieren würde, die
den Prinzipien des Schuldbetreibungsrechts zuwiderliefe (vgl. BGE 134 III 37 E. 4.1; 120 III 20 E. 2).
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdeführerin
erhobene Verwaltungsgebühr von Fr. 20.- und im Ergebnis somit auch der vorgenommene
Abzug im GBL der Beschwerdegegnerin für den Monat Juni 2022 als
rechtsverletzend. Der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin unter Kostenfolgen zur Rückerstattung bzw. zur
nachträglichen Ausrichtung dieses Betrags verpflichtete, erging damit zu Recht,
weshalb die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
7.2 Zu behandeln bleibt der Antrag der
obsiegenden Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann eine solche namentlich dann zugesprochen werden, wenn die
rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder
die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b).
Hat eine private Partei, die im
Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Behörde obsiegt, eine Vertretung
beigezogen, ist ihr im Normalfall eine Parteientschädigung zuzusprechen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 44; VGr, 4. Januar 2019,
VB.2018.00051, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen).
Vorliegend liess sich die Beschwerdegegnerin durch ihren
Berufsbeistand vertreten. Dass dessen Auftrag im Sinn einer
Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB; SR 210) mitunter ihre Vertretung "beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten", insbesondere im Verkehr mit Behörden,
Ämtern und sonstigen Institutionen umfasst, wozu grundsätzlich auch die
Vertretung der Beschwerdegegnerin in entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu
zählen ist, steht der Zusprechung einer Parteientschädigung vorliegend nicht
entgegen. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass dem Vertreter der
Beschwerdegegnerin, bzw. dessen Arbeitgeberin für seine Aufwendungen im
vorliegenden Verfahren ein Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 404
ZGB zusteht, so ist eine solche nach Abs. 1 dieser Bestimmung
grundsätzlich aus dem Vermögen der verbeiständeten Person zu leisten. Selbst
wenn vorliegend aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der
Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass die Entschädigung ihres Beistands
gestützt auf § 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR; LS 232.3) durch
die Beschwerdeführerin als deren Wohnsitzgemeinde getragen wird, ist zu
beachten, dass dieser hierfür nach Abs. 2 selbiger Bestimmung im Fall
einer späteren Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschwerdegegnerin ein Rückforderungsanspruch zukommt. Mithin sind die
Aufwendungen des Vertreters der Beschwerdegegnerin letztlich von dieser selbst
zu tragen, weshalb sich die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für
den angefallenen Prozessaufwand rechtfertigt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Soweit
die Aufhebung von Dispositivziffern II und III des vorinstanzlichen
Beschlusses beantragt ist, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die
Angelegenheit zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen.
2. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
6. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dielsdorf;
c) den Regierungsrat (Überweisung der Akten nach Eintritt der Rechtskraft).