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Entscheid

VB.2022.00791

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00791

29. Februar 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25198)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00791

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

Gemeinde Oberglatt, vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

A, vertreten durch Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

bezieht seit dem 1. November 2020 wirtschaftliche Hilfe von ihrer

Wohngemeinde Oberglatt. In der Abrechnung über den ausbezahlten Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) des

Monats Juni 2022 nahm die Sozialbehörde einen "Abzug für nicht

abgeholte[n] eingeschriebenen Brief vom 10.02.2022" in Höhe von Fr. 20.-

vor. Nach ergebnislosem Wiedererwägungsgesuch liess A hiergegen mit Eingabe vom

30. Juni 2023 durch ihren Berufsbeistand an den Bezirksrat Dielsdorf

rekurrieren und sinngemäss beantragen, dass ihr der fehlende Betrag im Rahmen

der nächsten Auszahlung des GBL gutzuschreiben sei.

B. Mit

Beschluss vom 9. Dezember 2022 hiess der Bezirksrat Dielsdorf den Rekurs

gut und wies die Sozialbehörde Oberglatt an, A den Betrag von Fr. 20.-

zurückzuerstatten (Dispositivziffer I). Ferner wies sie diese an, die

Passagen betreffend die Vornahme eines solchen Abzugs im "internen

Handbuch zur Sozialhilfe" und in dem von Sozialhilfeempfängern zu

unterzeichnenden Merkblatt "Ihre Rechte – Ihre Pflichten" ersatzlos

zu streichen und dem Bezirksrat anschliessend die angepassten Fassungen dieser

Dokumente zuzustellen (vgl. Dispositivziffern II und III). Die

Verfahrenskosten auferlegte sie der Sozialbehörde (Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

Die Gemeinde Oberglatt, handelnd durch die

Sozialbehörde, gelangte hiergegen mit Beschwerdeschrift vom 27. Dezember

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete mit Eingabe vom

10.

Januar 2023 unter Einreichung seiner Verfahrensakten auf

Vernehmlassung. A liess mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Die Parteien

replizierten und duplizierten mit Eingaben vom 15. Februar bzw. 13. März

2023.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit dem

angefochtenen Beschluss verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin

nicht nur in Gutheissung des Rekurses zur Erstattung bzw. nachträglichen

Ausbezahlung des umstrittenen Betrags von Fr. 20.- an die

Beschwerdegegnerin, sondern wies sie zusätzlich an, die dem Abzug

zugrundeliegenden Passagen aus ihrem "internen Handbuch zur

Sozialhilfe" sowie aus ihrem Merkblatt zuhanden der Sozialhilfebeziehenden

zu streichen. Nachdem diese letztgenannten Anordnungen darauf ausgerichtet

sind, die Beschwerdeführerin auch zukünftig von der Vornahme entsprechender

Abzüge abzuhalten, sind sie, obwohl sie im Rahmen eines Rekursverfahrens

ergingen, als erstinstanzliche Anordnungen aufsichtsrechtlicher Natur zu

qualifizieren. Als solche sind sie – entgegen der vorinstanzlichen

Rechtsmittelbelehrung – nicht unmittelbar mit Beschwerde, sondern zunächst mit

Rekurs anzufechten (vgl. zum Ganzen VGr, 10. August 2022, VB.2021.00557, E. 2.2

mit Hinweisen; Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 86). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositivziffern II

und III des angefochtenen Beschlusses beantragt, ist hierauf mangels

Zuständigkeit deshalb nicht einzutreten (§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG; LS 175.2]). Hinsichtlich dieser Anträge ist die Angelegenheit

an den Regierungsrat als zuständige Rekursinstanz weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2

in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VRG; vgl.

VGr, 10. August 2022, VB.2021.00557, E. 2.3, mit Hinweisen).

1.2

Für die ebenfalls

beantragte Aufhebung der Dispositivziffern I und IV des angefochtenen

Beschlusses ist das Verwaltungsgericht hingegen sachlich zuständig (§ 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Zwar überschreitet

der Streitwert Fr. 20'000.- nicht, jedoch stellen sich grundsätzliche

Fragen, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.3

Die

hoheitlich handelnde Beschwerdeführerin legt ihre Legitimation zur

Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht näher dar. Aufgrund des

Streitwerts ist ein wesentlicher Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen ebenso zu verneinen wie eine Betroffenheit vergleichbar mit

derjenigen einer Privatperson (vgl. § 21 Abs. 2 lit. a und c

VRG). Nachdem die Beschwerdeführerin aber in vertretbarer Weise geltend macht,

der angefochtene Beschluss greife in ihre Autonomie im Bereich der

Gebührenerhebung für die Erfüllung kommunaler Aufgaben ein, ist sie gestützt

auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerdeerhebung zuzulassen. Ob

die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt

wurde, ist nicht im Rahmen des Eintretens, sondern auf Ebene der materiellen

Beurteilung zu prüfen (VGr, 7. Dezember 2023, AN.2023.00015, E. 1.3.1;

BGr, 4. September 2017, 1C_161/2017, E. 1 mit Hinweisen; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 118).

1.4

Auf die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit sich diese gegen Dispositivziffern I

und IV des angefochtenen Beschlusses richtet.

2.

Strittig ist die Zulässigkeit eines "Abzugs" von Fr. 20.-,

den die Beschwerdeführerin im GBL der Beschwerdegegnerin des Monats Juni 2022

vornahm, weil diese es im Februar 2022 offenbar versäumt hatte, ein

Einschreiben der Beschwerdeführerin auf der Poststelle abzuholen. Zur

Rechtfertigung dieses Vorgehens beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre

kommunalrechtliche Kompetenz zur Erhebung einer entsprechenden Kanzleigebühr

für den mit der Zweitzustellung verbundenen Mehraufwand, die ihr diesbezüglich

zukommende Autonomie sowie ihr Recht auf Verrechnung, welches ihr

"jederzeit von Gesetzes wegen als ungeschriebener Rechtsgrundsatz"

zukomme. Die Vorinstanz verneinte sowohl die Zulässigkeit einer solchen Gebühr

als auch der vorgenommenen Verrechnung mit dem GBL. Sie begründete dies im

Wesentlichen damit, dass es sich beim entsprechenden Aufwand um

"allgemeine Verwaltungskosten" handle und es – ungeachtet einer

einschlägigen Bestimmung im kommunalen Merkblatt der Beschwerdeführerin – nicht

zur Mitwirkungspflicht der Sozialhilfe beziehenden Personen gehöre,

eingeschriebene Sendungen rechtzeitig bei der Post abzuholen.

3.

3.1 Gemäss der

Beschwerdeführerin soll mit der strittigen Gebühr der mit der Zweitzustellung

des Schreibens verbundene Mehraufwand abgegolten werden. Es handelt sich somit

um eine Verwaltungsgebühr (vgl. Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1606; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2765). Angesichts der geringen Höhe von Fr. 20.-

und des Routinecharakters einer (Zweit-)Zustellung ist von einer Kanzleigebühr

auszugehen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00414, E. 3; BGE 125 I 173 E. 9b, mit Hinweisen).

3.2 Die

Auferlegung einer Verwaltungsgebühr setzt mithin voraus, dass die damit abgegoltene

Amtshandlung vom Pflichtigen verursacht bzw. veranlasst wurde. Bereits daran

dürfte es vorliegend indes gebrechen: Im Gegensatz etwa zu einer Mahngebühr,

bei welcher der Gebührenpflichtige durch Säumnis eine zusätzliche Amtshandlung

auslöst, bewirkt die Unzustellbarkeit bzw. Nichtabholung einer eingeschriebenen

Postsendung nicht per se, dass eine Folgehandlung des Gemeinwesens erforderlich

wäre. Musste aufgrund eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses mit der

Zustellung einer Sendung gerechnet werden, greift nach ständiger Praxis eine

Zustellfiktion, wodurch die Notwendigkeit eines zweiten Zustellversuchs

entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86 und 90; vgl. VGr, 1. November

2023, VB.2023.00097, E. 2.2.; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des

öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3434 ff.). Besteht

demgegenüber keine Empfangspflicht (im Sinn der Zustellfiktion), kann erst

recht nicht von einem Verursachen gesprochen werden, weil eine jederzeitige

Entgegennahmebereitschaft des Zustellungsempfängers diesfalls nicht

vorausgesetzt werden kann.

4.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, die Zweitzustellung sei

durch die Beschwerdegegnerin veranlasst worden, so fehlt es für die Erhebung der

strittigen Kanzleigebühr jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen

Grundlage.

4.1 Aus dem

Legalitätsprinzip im Abgaberecht folgt, dass Abgaben in rechtssatzmässiger Form

festgelegt sein müssen, sodass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger

Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und

rechtsgleich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Öffentliche Abgaben bedürfen

dabei im Grundsatz einer Grundlage in einem formellen Gesetz, das den Kreis der

Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Höhe der Abgabe in den

Grundzügen (Bemessungsgrundlage) festlegt (VGr, 1. September 2022,

AN.2021.00007, E. 5.3; 11. Februar 2021, VB.2019.00242, E. 2.1

mit Hinweisen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe

an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen,

den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selbst festlegen (BGE 130 I 113 E. 2.2). Eine Ausnahme bzw. Lockerung dieses Formerfordernisses

bejahen Lehre und Praxis bei Abgaben, deren Höhe durch das Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzip begrenzt wird (vgl. BGE 130 I 113 E. 2.2 f.; 125 I

173, E. 9; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2799 ff., mit Hinweisen).

Dies ist namentlich der Fall bei Kanzleigebühren, welche aufgrund ihrer meist

geringen Höhe vom Erfordernis einer (formell-)gesetzlichen Grundlage weitgehend

ausgenommen sind (BGE 126 I 180 E. 2a/bb; 112 Ia 39 E. 3a).

Gleichwohl setzt auch die Erhebung solcher Gebühren das Bestehen einer

hinreichend konkreten Rechtsgrundlage zumindest auf Verordnungsstufe voraus.

4.2 Als

Rechtsgrundlage für die strittige Gebühr beruft sich die Beschwerdeführerin zum

einen auf die von der Gemeindeversammlung Oberglatt erlassene

Gebührenverordung vom 7. Dezember 2017. Als Gemeindeerlass im Sinn von § 4

Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1)

ist diese in abgaberechtlicher Hinsicht einem formellen Gesetz gleichzustellen

(BGE 127 I 60 E. 2e). Die Verordnung regelt die Gebühren für die darin aufgeführten

Leistungen der Verwaltung (Art. 1 Abs. 1 lit. a). Die erneute

Zustellung eines nicht abgeholten Einschreibens ist darin jedoch nicht als

gebührenpflichtige Leistung aufgeführt. Im Sinn einer Auffangregelung sieht Art. 3

Abs. 1 der Gebührenverordnung einzig vor, dass demjenigen, der nicht in

dieser Verordnung aufgeführte Leistungen der Verwaltung beansprucht oder durch

sein Verhalten auslöst, der tatsächliche Aufwand für diese Leistung in Rechnung

gestellt werden kann, wenn nicht durch kommunale oder übergeordnete Regelungen

die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist. In dieser Bestimmung, deren Tragweite in

Bezug auf den Gegenstand der Abgabe gänzlich unbestimmt ist, kann jedoch – jedenfalls

für sich allein – noch keine hinreichende Grundlage für die Erhebung der

vorliegend strittigen Gebühr für die nochmalige Zustellung eines Einschreibens erblickt

werden.

4.3 Ohnehin

erscheint fraglich, ob die genannte Auffangbestimmung überhaupt auf

Kanzleigebühren gemünzt ist, sieht doch die Gebührenverordnung diesbezüglich eine

besondere Regelung vor: Art. 2 Abs. 2 delegiert die Regelungskompetenz

hinsichtlich Kanzleigebühren vollständig an den Gemeinderat, indem für solche

Gebühren der von diesem gemäss Art. 5 festgesetzte Gebührentarif als

massgeblich erklärt wird. In Art. 5 Abs. 2 der Gebührenverordnung

wird der Gemeinderat entsprechend ermächtigt, Kanzleigebühren in geringer Höhe

direkt im Gebührentarif festzusetzen. Im Gebührentarif vom 1. Januar 2018

(SR 600.1.1) – welcher mitunter auch Gebühren regelt, deren Erhebung nach

Auffassung der Beschwerdeführerin in den Zuständigkeitsbereich der

Sozialbehörde fällt – ist indessen eine Gebühr für die erneute Zustellung eines

Einschreibens nicht vorgesehen.

4.4 Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich eine Rechtsgrundlage zur Erhebung

der strittigen Gebühr auch nicht aus Art. 6 der Gebührenverordnung

ableiten. Damit werden lediglich die Zuständigkeiten für die Gebührenerhebung und

-bemessung im konkreten Einzelfall geregelt. Demgegenüber ergeben sich aus dem

Wortlaut keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den zuständigen rechtsanwendenden

Behörden oder Verwaltungsstellen damit zugleich eine Kompetenz zur Schaffung

zusätzlicher, in den rechtssatzmässigen Grundlagen nicht vorgesehener

Abgabetatbestände hätte eingeräumt werden sollen.

4.5 Selbst

wenn angesichts der Stellung der Sozialbehörde als eigenständige Kommission von

einer ergänzenden Kompetenz zur generell-abstrakten Festsetzung weiterer

Kanzleigebühren auszugehen wäre, müsste die Sozialbehörde davon im Rahmen eines

Behördenerlasses im Sinn von § 4 Abs. 3 GG Gebrauch machen. Aufgrund

seiner Bezeichnung als "intern" und seinem Untertitel, wonach dieses

Handbuch blosse "Empfehlungen zur Anwendung der SKOS-Richtlinien für die

Bemessung wirtschaftlicher Sozialhilfe" enthält, ist das von der

Beschwerdeführerin ergänzend angerufene "Interne Handbuch zur

Sozialhilfe" nicht als Rechtserlass (im Sinn eines Behördenerlasses gemäss

§ 4 Abs. 3 GG), sondern als blosse Verwaltungsverordnung zu

qualifizieren. Es figuriert denn auch nicht in der systematischen

Rechtssammlung der Gemeinde Oberglatt (vgl. zur entsprechenden Publikationspflicht

von § 7 Abs. 2 GG, welche alle [Rechts‑]Erlasse im Sinn von § 4 GG, wozu auch Behördenerlasse eigenständiger Kommissionen zählen, umfasst: Johannes

Reich, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum

Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 7 N. 3 und

§ 4 N. 16). Kanzleigebühren bedürfen zwar – wie oben E. 4.1 erwähnt

– keiner Grundlage auf Stufe des formellen Gesetzes (eines Gemeindeerlasses),

wohl aber eines Behördenerlasses. Einen solchen stellt das fragliche Handbuch nach

dem Gesagten nicht dar. Dass das Handbuch "jährlich in Verfügungsform

revidiert und in Kraft gesetzt" werde, ändert daran ebenso wenig wie der

Umstand, dass die Beschwerdegegnerin angeblich um die entsprechende

"Rechtsfolge" bzw. Behördenpraxis wusste.

5.

5.1 Unabhängig

vom Bestehen einer hinreichenden kommunalrechtlichen Grundlage für die

strittige Kanzleigebühr erscheint ohnehin fraglich, ob das übergeordnete Recht für

deren Erhebung überhaupt Raum liesse.

5.2 Zwar wurde

mit Inkraftsetzung des totalrevidierten Gemeindegesetzes per 1. Januar

2018 die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember

1966 (VOGG; ehedem LS 681) aufgehoben (ABl 2016-07-15). Deren § 6 Abs. 1

sah vor, dass für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen

Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren erhoben werden. Eine gleichlautende

Regelung besteht seither lediglich noch für das Verfahren vor den Behörden der

Staats- und Bezirksverwaltung (§ 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden

vom 30. Juni 1966 [LS 682]), mithin für das Rekursverfahren in

sozialhilferechtlichen Angelegenheiten vor Bezirksrat. Damit steht es den

Gemeinden grundsätzlich frei, für das Verfahren vor den kommunalen Behörden selbständige

Gebührenregelungen zu erlassen.

5.3 Einer

Gebührenerhebung für kommunale Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewährung

wirtschaftlicher Hilfe steht – abgesehen vom Umstand, dass eine Kostenpflicht

im (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren angesichts der grundsätzlichen

Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens reichlich inkohärent erschiene – jedoch

allenfalls § 41 Abs. 1 SHG entgegen. Diese Bestimmung sieht vor, dass

die Kosten der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe vorbehältlich

abweichender Bestimmungen des Bundes- oder (inter-)kantonalen Rechts von der

hilfepflichtigen Gemeinde zu tragen sind. Es erscheint vordergründig nicht

klar, ob unter Kosten im Sinn dieser Bestimmung nur die unmittelbaren Auslagen

für die persönlichen und wirtschaftlichen Hilfeleistungen, oder auch der

Aufwand für die Führung damit zusammenhängender Verwaltungsverfahren zu

subsumieren sind. Die einschlägige Lehre geht soweit ersichtlich geschlossen davon

aus, dass den hilfesuchenden Personen für die Führung nichtstreitiger

Verwaltungsverfahren vor den Sozialhilfebehörden grundsätzlich keine Kosten auferlegt

werden dürfen. Dies wird auch für besonders aufwendige bzw. teure Verfahrenshandlungen

bejaht, wie beispielsweise das Einholen von Übersetzungen und Gutachten oder

die Inanspruchnahme externer Wohnungsvermittlungen und

Arbeitsintegrationsprogramme. Mit demselben Argument wird eine spätere

Rückerstattungspflicht der hilfesuchenden Person für entsprechende Auslagen des

Gemeinwesens verneint (vgl. Guido

Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 548 f.;

Jörg Künzli/Alberto Achermann, Übersetzen in der Sozialhilfe, Gutachten

zuhanden der Schweizerischen Konferenz der Integrationsdelegierten, November

2009, abrufbar unter: https://www.inter-pret.ch/admin/data/files/marginal_asset/file/464/2009_kuenzli_achermann_uebersetzen_sozhilfe_dt.pdf?lm=1566975194,

bes. 29. Februar 2024; vgl. ferner Erläuterungen zu Ziff. E.2.4 der Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], wonach

Verfahrenskosten von der Rückerstattungspflicht nicht erfasst sind). Ebenso

geht das Sozialhilfehandbuch des kantonalen Sozialamts davon aus, dass die

Verwaltungskosten, welche den Sozialbehörden nebst den Auslagen für die

Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe anfallen, nicht auf die hilfesuchende Person

überwälzt werden dürfen, sondern vom betreffenden Gemeinwesen zu tragen sind

(Kap. 8.1.17, 1. März 2021,

[www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html, bes. 29. Februar

2024]). Zu den entsprechenden Aufwendungen gehören namentlich auch die

Fallführungskosten, zu welchen Porti bzw. Zustellkosten mit Fug ebenfalls gezählt

werden können.

5.4 Nachdem

die Zulässigkeit der strittigen Gebührenerhebung jedoch wie dargelegt bereits

am Erfordernis einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage scheitert, braucht

diese Frage vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dasselbe gilt

für die Frage, inwieweit der Beschwerdegegnerin angesichts ihrer

gesundheitlichen Verfassung die Entgegennahme bzw. Abholung des Einschreibens überhaupt

zumutbar war, bzw. ob die Beschwerdeführerin im Falle einer

Vertretungsbeistandschaft der vorliegenden Art nicht ohnehin gehalten gewesen

wäre, Schriftstücke auch dem Berufsbeistand (mit-)zueröffnen.

5.5 Bei diesem

Ergebnis ebenfalls offenbleiben kann, ob es der Beschwerdeführerin überhaupt erlaubt

gewesen wäre, die für die Zweitzustellung erhobene Gebühr mit dem GBL der

Beschwerdegegnerin zur Verrechnung zu bringen. Während die einschlägigen

obligationenrechtlichen Bestimmungen im Sinn eines allgemeinen

Rechtsgrundsatzes zwar durchaus auch im Verwaltungsrecht Anwendung finden (BGE 144 IV 212 E. 2.2, mit Hinweisen; BGr, 22. Februar 2023,

9C_441/2022, E. 4.3.3.1 [zur Publ. vorgesehen]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 791 ff.),

wäre im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der kantonale

Gesetzgeber in § 17 SHG nebst einem Verbot der Abtretung und Verpfändung

der Leistungen wirtschaftlicher Hilfe

auch deren Verrechnung mit geschuldeten Steuern ausdrücklich untersagt hat. Zwar

erfasst diese Bestimmung vom Wortlaut her die Kausalabgaben (und damit

Verwaltungsgebühren der infrage stehenden Art) gerade nicht. Da mit ihr aber letztlich

sichergestellt werden soll, dass die ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe im Sinn

des Final- und Bedarfsdeckungsprinzips effektiv zur Bestreitung des

Unterhalts der hilfesuchenden Person und nicht zur Befriedigung vorbestehender

Ansprüche ihrer Gläubiger zur Verfügung steht, stellte sich die Frage, ob das

Verrechnungsverbot nicht auch auf andere Abgabeforderungen des hilfeleistenden

Gemeinwesens gegenüber der unterstützten Person anzuwenden wäre. Die

Unzulässigkeit einer Verrechnung könnte sich dabei namentlich auch unmittelbar

aus den Bundesrecht ergeben, da es sich beim Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe

möglicherweise um eine Forderung im Sinn von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2

des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) handelt, deren

besondere Natur die tatsächliche Erfüllung verlangt und welche deshalb nicht

gegen den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden kann. Angesichts

der grundsätzlichen Unpfändbarkeit von Leistungen der öffentlichen Fürsorge (Art. 92

Abs. 1 Ziff. 8 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 .er

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) wäre in diesem

Zusammenhang überdies zu prüfen, ob eine Verrechnung wirtschaftlicher Hilfe mit

öffentlichen Abgabeforderungen nicht in einer Besserstellung des

hilfeleistenden Gemeinwesens gegenüber privaten Gläubigern resultieren würde, die

den Prinzipien des Schuldbetreibungsrechts zuwiderliefe (vgl. BGE 134 III 37 E. 4.1; 120 III 20 E. 2).

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdeführerin

erhobene Verwaltungsgebühr von Fr. 20.- und im Ergebnis somit auch der vorgenommene

Abzug im GBL der Beschwerdegegnerin für den Monat Juni 2022 als

rechtsverletzend. Der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz die

Beschwerdeführerin unter Kostenfolgen zur Rückerstattung bzw. zur

nachträglichen Ausrichtung dieses Betrags verpflichtete, erging damit zu Recht,

weshalb die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

7.

7.1 Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

7.2 Zu behandeln bleibt der Antrag der

obsiegenden Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer angemessenen

Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann eine solche namentlich dann zugesprochen werden, wenn die

rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder

die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b).

Hat eine private Partei, die im

Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Behörde obsiegt, eine Vertretung

beigezogen, ist ihr im Normalfall eine Parteientschädigung zuzusprechen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 44; VGr, 4. Januar 2019,

VB.2018.00051, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen).

Vorliegend liess sich die Beschwerdegegnerin durch ihren

Berufsbeistand vertreten. Dass dessen Auftrag im Sinn einer

Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(ZGB; SR 210) mitunter ihre Vertretung "beim Erledigen der

administrativen Angelegenheiten", insbesondere im Verkehr mit Behörden,

Ämtern und sonstigen Institutionen umfasst, wozu grundsätzlich auch die

Vertretung der Beschwerdegegnerin in entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu

zählen ist, steht der Zusprechung einer Parteientschädigung vorliegend nicht

entgegen. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass dem Vertreter der

Beschwerdegegnerin, bzw. dessen Arbeitgeberin für seine Aufwendungen im

vorliegenden Verfahren ein Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 404

ZGB zusteht, so ist eine solche nach Abs. 1 dieser Bestimmung

grundsätzlich aus dem Vermögen der verbeiständeten Person zu leisten. Selbst

wenn vorliegend aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der

Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass die Entschädigung ihres Beistands

gestützt auf § 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR; LS 232.3) durch

die Beschwerdeführerin als deren Wohnsitzgemeinde getragen wird, ist zu

beachten, dass dieser hierfür nach Abs. 2 selbiger Bestimmung im Fall

einer späteren Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschwerdegegnerin ein Rückforderungsanspruch zukommt. Mithin sind die

Aufwendungen des Vertreters der Beschwerdegegnerin letztlich von dieser selbst

zu tragen, weshalb sich die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für

den angefallenen Prozessaufwand rechtfertigt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Soweit

die Aufhebung von Dispositivziffern II und III des vorinstanzlichen

Beschlusses beantragt ist, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die

Angelegenheit zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen.

2. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dielsdorf;

c) den Regierungsrat (Überweisung der Akten nach Eintritt der Rechtskraft).