VB.2023.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00001
13. September 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24824)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00001
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1982 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er reiste am
2. Januar 2008 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM])
wies das Gesuch am 30. April 2008 ab, nahm A aber vorläufig auf. Am
11. Juni 2013 erhielt er in Anerkennung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung,
letztmals verlängert bis am 4. Juni 2020.
B. Seit
dem 1. Mai 2018 bezieht A Sozialhilfe; bis am 4. Mai 2022 erbrachten
die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Leistungen im Betrag von über
Fr. 100'000.-. Im August 2018 waren gegen ihn ausserdem
betreibungsrechtliche Vorgänge von über Fr. 75'000.- registriert. Mit
Verfügung vom 5. Dezember 2018 verwarnte das Migrationsamt A und drohte
ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für
den Fall, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme.
C. Am
7. April 2021 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 stellte das Migrationsamt fest, dass die
Aufenthaltsbewilligung von A erloschen ist, wies das Gesuch vom 7. April
2021 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 16. November 2022 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine solche zu erteilen;
eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme
zu beantragen. Ausserdem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2023
ordnete der stellvertretende Abteilungspräsident an, dass eine
Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Januar 2023 auf eine
Vernehmlassung. Am 25. Januar 2023 reichte A dem Verwaltungsgericht
weitere Belege und seine Vertreterin am 22. August 2023 ausserdem eine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) und
erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c
AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens
14.
Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1
Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
Anders als beim Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2
AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger
Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist
und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter
Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus
und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der Bewilligungsablauf noch nicht zu lange zurückliegt, vertretbare
Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und bei
rechtzeitiger Gesuchstellung die Bewilligung verlängert worden wäre (BGr,
11.
März 2021, 2C_896/2020, E. 3.2, und 29. Mai
2017, 2C_123/2017, E. 2.1; Marc Spescha, in: derselbe et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 61 N. 2).
Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische
Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch
unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen
kann (BGr, 4. August 2022, 2C_404/2022, E. 6.3, und 22. Januar
2016, 2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein
Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf,
kann dabei freilich nicht gezogen werden (VGr, 4. Februar 2021,
VB.2020.00639, E. 2.1).
2.2
Der Beschwerdeführer war im Besitz einer bis am
4.
Juni 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung. Am 21. April 2021 und
damit rund zehn Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ersuchte er um deren
Verlängerung.
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer
keine vertretbaren Gründe für das verspätete Ersuchen um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vorgebracht habe. So habe er in der Vergangenheit
verschiedene Anfragen des Beschwerdegegners beantwortet und am 17. Mai
2019.
rechtzeitig um Verlängerung seiner Bewilligung ersucht. Weshalb er danach
die Anfragen des Beschwerdegegners vom 7. Juni und vom 5. Juli 2019
oder das Mahnschreiben vom 5. September 2019 nicht beantwortete bzw. nicht
abholte und auch nach mehrmaliger Aufforderung des Personenmeldeamts ab Ende
Oktober 2019 seinen Ausweis nicht abholte, erschliesse sich nicht. Die
Vorinstanz kam vor diesem Hintergrund mit dem Beschwerdegegner zum Schluss,
dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen sei.
Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. Für den
Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2022 eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung angeordnet. Die Beiständin hat unter anderem die
Aufgabe, den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen
Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und
Ämtern. Die Vertretungsbefugnis der Beiständin darf von Gesetzes wegen
lediglich Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst nicht hinreichend
besorgen kann (Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Yvo
Biderbost, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2022, Art. 394 ZGB N. 7
mit Hinweis). Gemäss der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde ist der
Beschwerdeführer somit nicht in der Lage, administrative Angelegenheiten selbst
zu erledigen. Diese Auffassung deckt sich mit der Einschätzung der behandelnden
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; entsprechende Hinweise sind auch
dem Verlaufsbericht der psychiatrischen Spitex zu entnehmen. Gemäss dem Bericht
der behandelnden Psychiaterin leide der Beschwerdeführer bereits seit mehreren
Jahren an einer schizoaffektiven Erkrankung und sei er gegenwärtig depressiv.
Zwar lässt sich heute rückblickend nicht mehr mit Sicherheit beurteilen, wie
genau sich seine Krankheit etwa im hier interessierenden Zeitraum, das heisst,
die Tage und Wochen vor und nach dem 4. Juni 2020, auf das Verhalten des
Beschwerdeführers auswirkte. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer seine administrativen Belange bereits damals vernachlässigte.
Vor diesem Hintergrund kann nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Bewilligungsablaufs in "einem stabilen
Wohnverhältnis" lebte oder nicht. Vielmehr ist zentral, dass der
Beschwerdeführer nachweislich seit geraumer Zeit nicht (mehr) in der Lage ist,
seine administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen, was unter anderem
die Entgegennahme und Bearbeitung von Sendungen des Beschwerdegegners umfasst.
Insgesamt sind damit vertretbare Gründe für die rund zehn Monate zu späte
Gesuchseinreichung belegt (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2020,
VB.2020.00373, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
Es ist somit zu prüfen, ob bei einer rechtzeitigen
Gesuchseinreichung die Bewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern gewesen
wäre.
3.1
Der
Beschwerdeführer reiste am 2. Januar 2008 in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Das BFM wies das Gesuch am 30. April 2008 ab,
nahm ihn aber vorläufig auf. Am 11. Juni 2013 erhielt er gestützt auf Art. 85
Abs. 4 AIG eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am
4.
Juni 2020. Der Beschwerdeführer hält sich damit seit rund
15.
Jahren in der Schweiz auf. Er nimmt aber seit mehreren
Jahren nicht mehr am (ersten) Arbeitsmarkt teil und bezieht Sozialhilfe;
überdies ist er verschuldet. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden sind
diese Umstände jedoch zu relativieren (vgl. in diesem Zusammenhang hinten, E. 3.3.3).
Wie sich im Folgenden zeigt, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aus dem
Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1 am Ende; VGr, 7. November 2022, VB.2022.00420, E. 4.2, je mit Hinweisen).
3.2
Soweit dem Beschwerdeführer aus dem Völkerrecht kein Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zukommt, haben die kantonalen
Ausländerbehörden im Rahmen eines
Ermessensentscheids über die Verlängerung zu befinden, der pflichtgemäss in
Beachtung der übergeordneten verfassungsmässigen Prinzipien wie der
Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
zu treffen ist. Art. 33 Abs. 3 AIG weist die
Entscheidbehörde zudem verbindlich an, die gesetzlichen Widerrufsgründe nach Art. 62
AIG in die Beurteilung des Verlängerungsgesuchs mit einzubeziehen (zum Ganzen
VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00017, E. 2.1). Wie
sich sogleich zeigt, erweist sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig.
3.3
3.3.1
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Dieser Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret
die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen.
Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und
damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese
Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung)
fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 1. Februar
2019, 2C_83/2018, E. 3.1).
3.3.2
Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. September 2010 bis am 30. Juni
2016.
in einem Vollzeitpensum als Officemitarbeiter bei der C SA und
zwischen September 2017 und März 2020 während 12 Stunden pro Woche bei der
D GmbH. Beide Anstellungen wurden ihm aus wirtschaftlichen Gründen
gekündigt. Seit dem 1. Mai 2018 bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfe;
bis am 4. Mai 2022 erbrachten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich
Leistungen im Betrag von über Fr. 100'000.-. Aufgrund der gesundheitlichen
Situation und der mangelnden Ausbildung des Beschwerdeführers ist sodann nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft für seinen
Lebensunterhalt wird sorgen können. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen.
3.3.3
Mit Blick auf das Verschulden des
Beschwerdeführers sind insbesondere die Hintergründe, warum er
sozialhilfeabhängig wurde, zu berücksichtigen. Dazu lässt sich den Akten
Folgendes entnehmen: Aus dem Verlaufsbericht der psychiatrischen Spitex, die
seit Januar 2022 regelmässig beim Beschwerdeführer vorbeigeht, sind als Ziele
der Besuche unter anderem der "Aufbau einer Tagesstruktur" sowie die "Alltagsbewältigung"
festgehalten. Anfang Januar 2022 ging die zuständige Fachperson somit davon
aus, dass der Beschwerdeführer nicht bzw. nur mit Unterstützung fähig war, seinen
Alltag zu bewältigen. Es darf vor diesem Hintergrund angenommen werden, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden bereits davor während
geraumer Zeit dazu nicht selbständig in der Lage war. Unter diesen Umständen
ist nachvollziehbar, dass er auch keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen vermochte
bzw. nach dem Stellenverlust im April 2020 keine Bemühungen unternahm, wieder
eine Anstellung zu finden. Aus einem ärztlichen Bericht der behandelnden
Psychiaterin vom 21. Januar 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer
derzeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und auch in den letzten drei Jahren
"vermutlich" nicht arbeitsfähig war. Positiv ist in dieser Hinsicht
zu würdigen, dass der Beschwerdeführer sich seit Beginn des letzten Jahres unterstützen
lässt, was gemäss ärztlichen Berichten gerade bei seinem Krankheitsbild nicht
selbstverständlich sei.
Insgesamt trägt der Beschwerdeführer – wenn überhaupt –
nur ein geringes Verschulden an seinem Sozialhilfebezug.
3.4
3.4.1
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein
Widerrufsgrund vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen anzunehmen. Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor,
wenn diese selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht
leichthin auszugehen (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit
Hinweisen). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2
AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach
weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (zum Ganzen BGr, 20. November
2020, 2C_673/2020, E. 3.2, und 25. Juni 2017, 2C_658/2017, E. 3.1 f.;
VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1).
3.4.2
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 verwarnte der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung an für den Fall, dass er seinen finanziellen
Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme. Bereits davor war der
Beschwerdeführer diesbezüglich ermahnt worden.
Am 4. Mai 2022 waren gegen den Beschwerdeführer
betreibungsrechtliche Vorgänge im Betrag von über Fr. 90'000.- verzeichnet.
Seit der Verwarnung hat die Verschuldung des Beschwerdeführers damit um rund
Fr. 10'000.- zugenommen. Ein Grossteil der gesamten Verschuldung, nämlich
rund Fr. 60'000.-, geht auf (Klein-)Kredite zurück, die der
Beschwerdeführer offenbar bereits im Jahr 2016 (oder davor) aufgenommen hatte. Er
bringt in diesem Zusammenhang vor, diese Schulden seien darauf zurückzuführen,
dass er Geld für seinen krebskranken Vater gebraucht habe. Diese Erklärung
erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, ist jedoch nicht belegt. Mit Blick auf
die Mutwilligkeit der (zusätzlichen) Verschuldung ist sodann davon auszugehen,
dass die Nichtbezahlung der entsprechenden Rechnungen (zumindest teilweise) auf
die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sich selbst um
seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Aus diesem Grund umfasst die
für ihn angeordnete Beistandschaft auch die Vermögensverwaltung (vgl. Art. 395
Abs. 1 ZGB; Biderbost, Art. 395 ZGB N. 2). Aufgrund der gesamten
Umstände des vorliegenden Falls und insbesondere seines Krankheitsbilds kann deshalb
nicht gesagt werden, die Zunahme der Verschuldung sei dem Beschwerdeführer
qualifiziert vorwerfbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018 Sozialhilfe bezieht und damit sein
Lebensunterhalt gedeckt ist. Der Beschwerdeführer erfüllt damit den
Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft nicht.
3.5
Der
Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und stammt aus E im Nordirak. Er macht
geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, was bereits im Rahmen der hier
vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei.
3.5.1
Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83
Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder
wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein
asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz,
welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse
zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12).
Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, ist beim
Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Die zuständige
Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu
lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben
(BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1, und 8. Januar 2018,
2C_396/2017, E. 7.6; zum Ganzen: VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564,
E. 6.1).
3.5.2
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass ein
Wegweisungsvollzug in die autonomen kurdischen Provinzen im Nordirak dann
zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region
stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügen. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5,
insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8; BVGr, 12. Oktober 2022, E-3611/2022,
E. 8.4.1 – 27. Mai 2019, E-884/2018, E. 8.2.1 – 14. Dezember
2015, E-3737/2015, E. 7.4.5).
3.5.3
Der Beschwerdeführer wurde in E geboren und reiste im Alter von
25.
Jahren in die Schweiz ein. Im Irak besuchte er gemäss eigenen Angaben
die Primar- und Sekundarschule und war von 2004 bis kurz vor seiner Ausreise
Ende November 2007 für seinen Onkel als Fahrer tätig. Der Vater des Beschwerdeführers
verstarb im Jahr 2018. Seine Mutter und seine Schwester leben in F. Gemäss
Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin (und heutigen Beiständin) vom
3.
Juni 2021 leben auch eine Tante, ein Onkel und Cousins des
Beschwerdeführers im Irak. Im August 2016 sowie im April/Mai 2017 sei er in den
Irak gereist, um seinen kranken Vater zu besuchen. Die Kosten für die Flüge
hätten Cousins des Beschwerdeführers bezahlt. Der Beschwerdeführer stammt somit
aus der Region und verfügt dort über ein soziales Netz.
Aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers
und seiner mehrjährigen Arbeitslosigkeit (bzw. Arbeitsunfähigkeit) dürfte ihm
eine wirtschaftliche Integration in E bzw. im Nordirak jedoch auch mit seinem
familiären Beziehungsnetz nur schwerlich gelingen. Ohnehin gab der
Beschwerdeführer im Januar 2022 gegenüber der Spitex an, keinen Kontakt mehr zu
seiner Familie zu haben. Ob und in welchem Umfang die Mutter und/oder die
Schwester des Beschwerdeführers in der Lage sind, sich um diesen zu kümmern
bzw. ihm die notwendige Unterstützung zu bieten, kann aufgrund der Akten nicht
beurteilt werden. Aus der Bezahlung von Flugtickets in den Jahren 2016 und 2017
durch Cousins kann sodann nicht darauf geschlossen werden, dass er bei einer
Rückkehr in den Irak finanziell unterstützt werden würde. Aufgrund der gesamten
Umstände des vorliegenden Falls ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
eine soziale und wirtschaftliche (Re-)Integration im Irak (derzeit) nicht
gelingen würde. Eine Wegweisung in den Nordirak ist dem Beschwerdeführer somit
momentan nicht zumutbar. Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, was die
gesundheitlichen Konsequenzen einer Wegweisung des Beschwerdeführers wären.
3.6
Zusammengefasst
trägt der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, lediglich ein geringes Verschulden
an seinem Sozialhilfebezug. Den Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft hat er
nicht gesetzt. Sodann erweist sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers
(zumindest im jetzigen Zeitpunkt) als nicht zumutbar. Insgesamt ist die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig zu
qualifizieren.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
zu verlängern.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit
gegenstandslos.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers ist angesichts seiner
ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs
gutzuheissen.
5.3
Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht
einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen
von Fr. 22.45 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser
Entschädigungsanspruch (sowie derjenige als unentgeltliche Rechtsbeiständin für
das Rekursverfahren) ist durch die Bezahlung der Parteientschädigung (zzgl.
Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren an Rechtsanwältin B
abgegolten. Eine allenfalls bereits erhaltene Entschädigung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren ist an die hier zugesprochene
Entschädigung anzurechnen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Juli
2022.
sowie die Dispositiv-Ziff. I, II, IV Satz 2 und V des
Rekursentscheids vom 16. November 2022 werden aufgehoben. Das
Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
zu verlängern.
In Abänderung
von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom
16.
November 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt
und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für
das Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--; Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
5.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen
und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren im Sinn der
Erwägungen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM.