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Entscheid

VB.2023.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00001

13. September 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24824)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00001

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1982 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er reiste am

2. Januar 2008 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.

Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM])

wies das Gesuch am 30. April 2008 ab, nahm A aber vorläufig auf. Am

11. Juni 2013 erhielt er in Anerkennung eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung,

letztmals verlängert bis am 4. Juni 2020.

B. Seit

dem 1. Mai 2018 bezieht A Sozialhilfe; bis am 4. Mai 2022 erbrachten

die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Leistungen im Betrag von über

Fr. 100'000.-. Im August 2018 waren gegen ihn ausserdem

betreibungsrechtliche Vorgänge von über Fr. 75'000.- registriert. Mit

Verfügung vom 5. Dezember 2018 verwarnte das Migrationsamt A und drohte

ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für

den Fall, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme.

C. Am

7. April 2021 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 stellte das Migrationsamt fest, dass die

Aufenthaltsbewilligung von A erloschen ist, wies das Gesuch vom 7. April

2021 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 16. November 2022 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine solche zu erteilen;

eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme

zu beantragen. Ausserdem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2023

ordnete der stellvertretende Abteilungspräsident an, dass eine

Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Januar 2023 auf eine

Vernehmlassung. Am 25. Januar 2023 reichte A dem Verwaltungsgericht

weitere Belege und seine Vertreterin am 22. August 2023 ausserdem eine

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) und

erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c

AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens

14.

Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1

Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

Anders als beim Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2

AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger

Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist

und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter

Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus

und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der Bewilligungsablauf noch nicht zu lange zurückliegt, vertretbare

Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und bei

rechtzeitiger Gesuchstellung die Bewilligung verlängert worden wäre (BGr,

11.

März 2021, 2C_896/2020, E. 3.2, und 29. Mai

2017, 2C_123/2017, E. 2.1; Marc Spescha, in: derselbe et al.

[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 61 N. 2).

Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische

Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch

unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen

kann (BGr, 4. August 2022, 2C_404/2022, E. 6.3, und 22. Januar

2016, 2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein

Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf,

kann dabei freilich nicht gezogen werden (VGr, 4. Februar 2021,

VB.2020.00639, E. 2.1).

2.2

Der Beschwerdeführer war im Besitz einer bis am

4.

Juni 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung. Am 21. April 2021 und

damit rund zehn Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ersuchte er um deren

Verlängerung.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer

keine vertretbaren Gründe für das verspätete Ersuchen um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung vorgebracht habe. So habe er in der Vergangenheit

verschiedene Anfragen des Beschwerdegegners beantwortet und am 17. Mai

2019.

rechtzeitig um Verlängerung seiner Bewilligung ersucht. Weshalb er danach

die Anfragen des Beschwerdegegners vom 7. Juni und vom 5. Juli 2019

oder das Mahnschreiben vom 5. September 2019 nicht beantwortete bzw. nicht

abholte und auch nach mehrmaliger Aufforderung des Personenmeldeamts ab Ende

Oktober 2019 seinen Ausweis nicht abholte, erschliesse sich nicht. Die

Vorinstanz kam vor diesem Hintergrund mit dem Beschwerdegegner zum Schluss,

dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen sei.

Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. Für den

Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2022 eine Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung angeordnet. Die Beiständin hat unter anderem die

Aufgabe, den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen

Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und

Ämtern. Die Vertretungsbefugnis der Beiständin darf von Gesetzes wegen

lediglich Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst nicht hinreichend

besorgen kann (Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Yvo

Biderbost, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2022, Art. 394 ZGB N. 7

mit Hinweis). Gemäss der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde ist der

Beschwerdeführer somit nicht in der Lage, administrative Angelegenheiten selbst

zu erledigen. Diese Auffassung deckt sich mit der Einschätzung der behandelnden

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; entsprechende Hinweise sind auch

dem Verlaufsbericht der psychiatrischen Spitex zu entnehmen. Gemäss dem Bericht

der behandelnden Psychiaterin leide der Beschwerdeführer bereits seit mehreren

Jahren an einer schizoaffektiven Erkrankung und sei er gegenwärtig depressiv.

Zwar lässt sich heute rückblickend nicht mehr mit Sicherheit beurteilen, wie

genau sich seine Krankheit etwa im hier interessierenden Zeitraum, das heisst,

die Tage und Wochen vor und nach dem 4. Juni 2020, auf das Verhalten des

Beschwerdeführers auswirkte. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer seine administrativen Belange bereits damals vernachlässigte.

Vor diesem Hintergrund kann nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Bewilligungsablaufs in "einem stabilen

Wohnverhältnis" lebte oder nicht. Vielmehr ist zentral, dass der

Beschwerdeführer nachweislich seit geraumer Zeit nicht (mehr) in der Lage ist,

seine administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen, was unter anderem

die Entgegennahme und Bearbeitung von Sendungen des Beschwerdegegners umfasst.

Insgesamt sind damit vertretbare Gründe für die rund zehn Monate zu späte

Gesuchseinreichung belegt (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2020,

VB.2020.00373, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

Es ist somit zu prüfen, ob bei einer rechtzeitigen

Gesuchseinreichung die Bewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern gewesen

wäre.

3.1

Der

Beschwerdeführer reiste am 2. Januar 2008 in die Schweiz ein und stellte

gleichentags ein Asylgesuch. Das BFM wies das Gesuch am 30. April 2008 ab,

nahm ihn aber vorläufig auf. Am 11. Juni 2013 erhielt er gestützt auf Art. 85

Abs. 4 AIG eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am

4.

Juni 2020. Der Beschwerdeführer hält sich damit seit rund

15.

Jahren in der Schweiz auf. Er nimmt aber seit mehreren

Jahren nicht mehr am (ersten) Arbeitsmarkt teil und bezieht Sozialhilfe;

überdies ist er verschuldet. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden sind

diese Umstände jedoch zu relativieren (vgl. in diesem Zusammenhang hinten, E. 3.3.3).

Wie sich im Folgenden zeigt, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aus dem

Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1 am Ende; VGr, 7. November 2022, VB.2022.00420, E. 4.2, je mit Hinweisen).

3.2

Soweit dem Beschwerdeführer aus dem Völkerrecht kein Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zukommt, haben die kantonalen

Ausländerbehörden im Rahmen eines

Ermessensentscheids über die Verlängerung zu befinden, der pflichtgemäss in

Beachtung der übergeordneten verfassungsmässigen Prinzipien wie der

Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

zu treffen ist. Art. 33 Abs. 3 AIG weist die

Entscheidbehörde zudem verbindlich an, die gesetzlichen Widerrufsgründe nach Art. 62

AIG in die Beurteilung des Verlängerungsgesuchs mit einzubeziehen (zum Ganzen

VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00017, E. 2.1). Wie

sich sogleich zeigt, erweist sich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig.

3.3

3.3.1

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Dieser Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret

die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen.

Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der

finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren

Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und

damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese

Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung)

fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 1. Februar

2019, 2C_83/2018, E. 3.1).

3.3.2

Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. September 2010 bis am 30. Juni

2016.

in einem Vollzeitpensum als Officemitarbeiter bei der C SA und

zwischen September 2017 und März 2020 während 12 Stunden pro Woche bei der

D GmbH. Beide Anstellungen wurden ihm aus wirtschaftlichen Gründen

gekündigt. Seit dem 1. Mai 2018 bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfe;

bis am 4. Mai 2022 erbrachten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich

Leistungen im Betrag von über Fr. 100'000.-. Aufgrund der gesundheitlichen

Situation und der mangelnden Ausbildung des Beschwerdeführers ist sodann nicht

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft für seinen

Lebensunterhalt wird sorgen können. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen.

3.3.3

Mit Blick auf das Verschulden des

Beschwerdeführers sind insbesondere die Hintergründe, warum er

sozialhilfeabhängig wurde, zu berücksichtigen. Dazu lässt sich den Akten

Folgendes entnehmen: Aus dem Verlaufsbericht der psychiatrischen Spitex, die

seit Januar 2022 regelmässig beim Beschwerdeführer vorbeigeht, sind als Ziele

der Besuche unter anderem der "Aufbau einer Tagesstruktur" sowie die "Alltagsbewältigung"

festgehalten. Anfang Januar 2022 ging die zuständige Fachperson somit davon

aus, dass der Beschwerdeführer nicht bzw. nur mit Unterstützung fähig war, seinen

Alltag zu bewältigen. Es darf vor diesem Hintergrund angenommen werden, dass

der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden bereits davor während

geraumer Zeit dazu nicht selbständig in der Lage war. Unter diesen Umständen

ist nachvollziehbar, dass er auch keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen vermochte

bzw. nach dem Stellenverlust im April 2020 keine Bemühungen unternahm, wieder

eine Anstellung zu finden. Aus einem ärztlichen Bericht der behandelnden

Psychiaterin vom 21. Januar 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer

derzeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und auch in den letzten drei Jahren

"vermutlich" nicht arbeitsfähig war. Positiv ist in dieser Hinsicht

zu würdigen, dass der Beschwerdeführer sich seit Beginn des letzten Jahres unterstützen

lässt, was gemäss ärztlichen Berichten gerade bei seinem Krankheitsbild nicht

selbstverständlich sei.

Insgesamt trägt der Beschwerdeführer – wenn überhaupt –

nur ein geringes Verschulden an seinem Sozialhilfebezug.

3.4

3.4.1

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein

Widerrufsgrund vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit

gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger

Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen anzunehmen. Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor,

wenn diese selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht

leichthin auszugehen (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit

Hinweisen). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2

AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach

weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (zum Ganzen BGr, 20. November

2020, 2C_673/2020, E. 3.2, und 25. Juni 2017, 2C_658/2017, E. 3.1 f.;

VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1).

3.4.2

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 verwarnte der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung an für den Fall, dass er seinen finanziellen

Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme. Bereits davor war der

Beschwerdeführer diesbezüglich ermahnt worden.

Am 4. Mai 2022 waren gegen den Beschwerdeführer

betreibungsrechtliche Vorgänge im Betrag von über Fr. 90'000.- verzeichnet.

Seit der Verwarnung hat die Verschuldung des Beschwerdeführers damit um rund

Fr. 10'000.- zugenommen. Ein Grossteil der gesamten Verschuldung, nämlich

rund Fr. 60'000.-, geht auf (Klein-)Kredite zurück, die der

Beschwerdeführer offenbar bereits im Jahr 2016 (oder davor) aufgenommen hatte. Er

bringt in diesem Zusammenhang vor, diese Schulden seien darauf zurückzuführen,

dass er Geld für seinen krebskranken Vater gebraucht habe. Diese Erklärung

erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, ist jedoch nicht belegt. Mit Blick auf

die Mutwilligkeit der (zusätzlichen) Verschuldung ist sodann davon auszugehen,

dass die Nichtbezahlung der entsprechenden Rechnungen (zumindest teilweise) auf

die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sich selbst um

seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Aus diesem Grund umfasst die

für ihn angeordnete Beistandschaft auch die Vermögensverwaltung (vgl. Art. 395

Abs. 1 ZGB; Biderbost, Art. 395 ZGB N. 2). Aufgrund der gesamten

Umstände des vorliegenden Falls und insbesondere seines Krankheitsbilds kann deshalb

nicht gesagt werden, die Zunahme der Verschuldung sei dem Beschwerdeführer

qualifiziert vorwerfbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der

Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018 Sozialhilfe bezieht und damit sein

Lebensunterhalt gedeckt ist. Der Beschwerdeführer erfüllt damit den

Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft nicht.

3.5

Der

Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und stammt aus E im Nordirak. Er macht

geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, was bereits im Rahmen der hier

vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei.

3.5.1

Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83

Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder

wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein

asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz,

welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse

zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12).

Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, ist beim

Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Die zuständige

Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu

lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben

(BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1, und 8. Januar 2018,

2C_396/2017, E. 7.6; zum Ganzen: VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564,

E. 6.1).

3.5.2

Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass ein

Wegweisungsvollzug in die autonomen kurdischen Provinzen im Nordirak dann

zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region

stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz

(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den

herrschenden Parteien verfügen. Andernfalls dürfte eine soziale und

wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da

der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von

gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5,

insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8; BVGr, 12. Oktober 2022, E-3611/2022,

E. 8.4.1 – 27. Mai 2019, E-884/2018, E. 8.2.1 – 14. Dezember

2015, E-3737/2015, E. 7.4.5).

3.5.3

Der Beschwerdeführer wurde in E geboren und reiste im Alter von

25.

Jahren in die Schweiz ein. Im Irak besuchte er gemäss eigenen Angaben

die Primar- und Sekundarschule und war von 2004 bis kurz vor seiner Ausreise

Ende November 2007 für seinen Onkel als Fahrer tätig. Der Vater des Beschwerdeführers

verstarb im Jahr 2018. Seine Mutter und seine Schwester leben in F. Gemäss

Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin (und heutigen Beiständin) vom

3.

Juni 2021 leben auch eine Tante, ein Onkel und Cousins des

Beschwerdeführers im Irak. Im August 2016 sowie im April/Mai 2017 sei er in den

Irak gereist, um seinen kranken Vater zu besuchen. Die Kosten für die Flüge

hätten Cousins des Beschwerdeführers bezahlt. Der Beschwerdeführer stammt somit

aus der Region und verfügt dort über ein soziales Netz.

Aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers

und seiner mehrjährigen Arbeitslosigkeit (bzw. Arbeitsunfähigkeit) dürfte ihm

eine wirtschaftliche Integration in E bzw. im Nordirak jedoch auch mit seinem

familiären Beziehungsnetz nur schwerlich gelingen. Ohnehin gab der

Beschwerdeführer im Januar 2022 gegenüber der Spitex an, keinen Kontakt mehr zu

seiner Familie zu haben. Ob und in welchem Umfang die Mutter und/oder die

Schwester des Beschwerdeführers in der Lage sind, sich um diesen zu kümmern

bzw. ihm die notwendige Unterstützung zu bieten, kann aufgrund der Akten nicht

beurteilt werden. Aus der Bezahlung von Flugtickets in den Jahren 2016 und 2017

durch Cousins kann sodann nicht darauf geschlossen werden, dass er bei einer

Rückkehr in den Irak finanziell unterstützt werden würde. Aufgrund der gesamten

Umstände des vorliegenden Falls ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer

eine soziale und wirtschaftliche (Re-)Integration im Irak (derzeit) nicht

gelingen würde. Eine Wegweisung in den Nordirak ist dem Beschwerdeführer somit

momentan nicht zumutbar. Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, was die

gesundheitlichen Konsequenzen einer Wegweisung des Beschwerdeführers wären.

3.6

Zusammengefasst

trägt der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, lediglich ein geringes Verschulden

an seinem Sozialhilfebezug. Den Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft hat er

nicht gesetzt. Sodann erweist sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers

(zumindest im jetzigen Zeitpunkt) als nicht zumutbar. Insgesamt ist die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig zu

qualifizieren.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

zu verlängern.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit

gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer)

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher

Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch des Beschwerdeführers ist angesichts seiner

ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs

gutzuheissen.

5.3

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung ent­schädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht

einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen

von Fr. 22.45 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser

Entschädigungsanspruch (sowie derjenige als unentgeltliche Rechtsbeiständin für

das Rekursverfahren) ist durch die Bezahlung der Parteientschädigung (zzgl.

Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren an Rechtsanwältin B

abgegolten. Eine allenfalls bereits erhaltene Entschädigung als unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren ist an die hier zugesprochene

Entschädigung anzurechnen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Juli

2022.

sowie die Dispositiv-Ziff. I, II, IV Satz 2 und V des

Rekursentscheids vom 16. November 2022 werden aufgehoben. Das

Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

zu verlängern.

In Abänderung

von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom

16.

November 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt

und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für

das Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--; Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

5.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen

und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren im Sinn der

Erwägungen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das SEM.