VB.2023.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00003
15. Juni 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24626)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00003
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt,
Beschwerdegegner,
und
Schule B,
Schulpflege, Präsidium,
Mitbeteiligte,
betreffend Auszahlung
von Ferienguthaben,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1979, arbeitete ab dem 1. Mai 2018 bis am
17. Dezember 2019 mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % als (kantonal
angestellte) Schulleiterin an der Schule B. Mit Schreiben vom
4. Februar 2020 beantragte sie die Auszahlung des Ferienguthabens von 131,56 Stunden
und des positiven Arbeitszeitsaldos von 43,25 Stunden.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 bewilligte das
Volksschulamt die Auszahlung des Ferienguthabens im Umfang von 81,16 Stunden
sowie des positiven Arbeitszeitsaldos im Umfang von 43,25 Stunden.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 14. August 2021 an
die Bildungsdirektion und beantragte die Auszahlung "des gesamten
Ferienguthabens sowie positiven Arbeitszeitsaldos". Die Bildungsdirektion
hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 im Sinn der
Erwägungen teilweise gut und verpflichtete das Volksschulamt, "der
Rekurrentin 15.12 Ferienstunden auf der Basis des brutto Stundenansatzes inkl.
Anteil am 13. Monatslohn auszuzahlen. Ein allfälliger höherer
Stundenansatz gilt ebenfalls für die bereits ausbezahlten 81.16 Stunden. Der
auszuzahlende Betrag ist der Rekurrentin mit Verfügung zu eröffnen". Im
Übrigen wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 beantragte A in der
Hauptsache, das Volksschulamt sei zu verpflichten, ihr "das restliche
Ferienguthaben von 50.4 Stunden auf der Basis des brutto Stundenansatzes inkl.
Anteil am 13. Monatslohn auszuzahlen. Ein allfällig höherer Stundenansatz
gilt ebenfalls für die bereits ausbezahlten 81.16 Stunden. Der auszuzahlende
Betrag ist der Beschwerdeführerin mit Verfügung zu eröffnen".
Die Bildungsdirektion verzichtete am 26. Januar 2023
auf Vernehmlassung. Das Volksschulamt beantragte am 31. Januar 2023 die
Abweisung der Beschwerde. A hielt mit am 24. Februar 2023 eingegangener Replik
an ihren Anträgen fest.
Am 27. Februar 2023 reichte die Schulgemeinde B dem
Verwaltungsgericht das Personaldossier von A ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen des Volksschulamts auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Im Streit liegt ein Ferienguthaben der
Beschwerdeführerin von rund 35 Stunden auf der Basis des Brutto-Stundenansatzes
inklusive Anteil am 13. Monatslohn. Damit resultiert ein Streitwert von
ungefähr Fr. 2'250.-. Weil sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
Dispositiv
stellt, fällt die Angelegenheit demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Die
an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer
unterrichten, unterstehen dem Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai
1999 (LPG, LS 412.31]). Die Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes gelten –
mit gewissen Ausnahmen – auch für Schulleiterinnen und Schulleiter (§ 1 Abs. 1 und 2 LPG). Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung,
richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen (und der Schulleiterinnen
und Schulleiter) nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren
Bestimmungen (§ 2 LPG). Bezüglich Arbeits- bzw. Überzeit kommen die §§ 116 ff.
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
(VVO, LS 177.111) zur Anwendung.
2.2 Gemäss § 129 Abs. 1 Satz 1 VVO führen die Angestellten
auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung, in der sie die
Arbeitszeiten und Abwesenheiten aufführen. Die einzelnen Angestellten
sind verantwortlich für die Richtigkeit ihrer Monatsabrechnung (Abs. 2).
Nach § 118 Abs. 3 VVO gilt als Regelarbeitszeit die für den Regelfall
vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Regelarbeitszeit wird
innerhalb des Tagesrahmens unter Berücksichtigung der betrieblichen und
persönlichen Bedürfnisse vereinbart. Die Vereinbarung kann sich auf die
tägliche Sollzeit beschränken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt
werden (Abs. 4). Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleisteten
anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit (§ 120 Abs. 1 VVO).
2.3 Bei Mehrzeit
handelt es sich um Arbeitszeit, welche auf Initiative der Arbeitnehmerin oder
des Arbeitnehmers geleistet wird und auf der individuellen Arbeitseinteilung
beruht (VGr, 1. April 2021, VB.2020.00259, E. 4.3.1, und
16. April 2014, VB.2014.00089, E. 3.2.1). Ein positiver
Arbeitszeitsaldo kann im Rahmen des Gleitzeitsaldos stundenweise oder durch
den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden (§ 116 Abs. 2
Satz 1 und § 124 Abs. 1 VVO). Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt
höchstens fünfzehn ganze Arbeitstage kompensiert werden (§ 124 Abs. 2 VVO). Im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung kommt der am
1. Januar 2020 in Kraft getretene Abs. 3 von § 124 VVO,
wonach die zusammenhängende Kompensation von mehr als einem Tag erst nach dem
Bezug der Ferien zulässig ist.
Ein positiver Arbeitszeitsaldo bzw. Mehrzeit darf mit dem
Jahreswechsel im Umfang von höchstens zwei Wochen-Sollzeiten übertragen werden
(vgl. § 121 Abs. 1 VVO). Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo
verfällt grundsätzlich am Jahresende (§ 121 Abs. 2 Satz 2 VVO). Dabei korreliert die Zeitautonomie der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis mit vereinbarter Gleitzeit mit
ihrer Verpflichtung, allfällige Mehrstunden innert nützlicher Frist wieder
abzubauen. Der Sinn der Gleitzeit liegt gerade darin, dass die Arbeitnehmenden
in deren Rahmen zeitautonom bestimmen können, die Soll-Arbeitszeit zu über-
oder unterschreiten (BGE 123 III 469 E. 3b, vgl. auch BGE 130 V 309
E. 5.1.3). Ausnahmsweise kann der Übertrag eines grösseren positiven
Arbeitszeitsaldos bewilligt werden, wenn eine Kompensation innerhalb des
Kalenderjahres aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht
möglich war (§ 121 Abs. 2 Satz 3 VVO).
Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der
Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Ein positiver
Arbeitszeitsaldo ist ohne Zuschlag zu vergüten, sofern eine Kompensation aus
triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Kann der positive Saldo aus
zwingenden dienstlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden, gilt er als
Überzeit (§ 121 Abs. 3 Sätze 1–3 VVO).
2.4 Im
Austrittsjahr kann der Ferienanspruch ausnahmsweise in bar abgegolten werden,
wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde,
die Ferien jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor
Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten (§ 83 Abs. 1 lit. a VVO).
3.
3.1 Nicht
umstritten und vom Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen ist, ob die
Kompensation des positiven Arbeitszeitsaldos bzw. der Bezug der Ferien aus
dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist
der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich war. Ebenso wenig zu vertiefen ist
die Einhaltung von § 81 Abs. 3 VVO, wonach Ferien, die im laufenden
Kalenderjahr aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen
werden können, grundsätzlich bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres
zu beziehen sind.
Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin im Jahr
2018 zu viele Kompensationstage bezog, welche mit ihrem Ferienguthaben
verrechnet werden müssen. Dabei ist entscheidend, ob die Beschwerdeführerin ihr
Arbeitspensum von 60 % tatsächlich – wie sie vorbringt – von Montag bis Mittwoch
erbrachte oder ob sie – wie Vorinstanz und Beschwerdegegner annahmen – ihr
Pensum verteilt auf fünf Tage pro Woche leistete.
3.2 Die Beschwerdeführerin
verweist als Beleg für ihre Vorbringen auf eine "Bestätigung der
Arbeitstage" vom 24. September 2020, unterzeichnet unter anderem von
der Leiterin des Ressorts Personelles der Schule B. Darin heisst es,
zwischen der Schulbehörde und der Beschwerdeführerin sei vereinbart gewesen,
dass letztere ihr Arbeitspensum von 60 % als Schulleiterin am Montag,
Dienstag und Mittwoch erbringe.
3.3 Die
Vorinstanz erwog, diese Bestätigung stehe im Widerspruch zu den Arbeitszeitrapporten,
in welchen auch am Donnerstag und Freitag regelmässig Arbeitsleistungen
ausgewiesen seien, sowie zum Beschluss der Schulbehörde B vom 12. Mai
2020. Darin erwog die Schulbehörde unter Bezugnahme auf die "Berechnung
der Ferien- und Arbeitssaldi gemäss Angaben des Volksschulamtes", dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 2018 zu viele Kompensationstage bezogen bzw. diese
nicht im "AZ-Tool eingetragen" habe. Unter impliziter Annahme von
fünf Arbeitstagen pro Woche hielt die Schulbehörde danach fest, dass zehn
Kompensationstage mehr als erlaubt bezogen worden seien. Die Vorinstanz
folgerte vor diesem Hintergrund, es müsse davon ausgegangen werden, dass die
Bestätigung vom 24. September 2020 "ohne vorgängige Konsultation des
Beschlusses vom 12. Mai 2020 erfolgte, weshalb sie unberücksichtigt
bleiben muss".
In der Folge berechnete die Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 2018 insgesamt 22 Kompensationstage bezogen
habe (nicht – wie von der Schulbehörde und dem Beschwerdegegner angenommen –
25). Aus den 7 zu viel bezogenen Kompensationstagen resultierten bei einem
Beschäftigungsgrad von 60 % bzw. einer täglichen Sollzeit von
5,04 Stunden 35,28 zu viel bezogene Kompensationsstunden. Diese Stunden
zog die Vorinstanz sodann vom Feriensaldo der Beschwerdeführerin per
31. Dezember 2018 ab, sodass – zuzüglich des anteilsmässigen
Ferienguthabens für das Jahr 2019 – ein Ferienguthaben von 96,28 Stunden
resultierte. Da der Beschwerdegegner bereits 81,16 Stunden an
Ferienguthaben ausbezahlt hatte, schloss die Vorinstanz auf eine (zusätzliche)
finanzielle Entschädigung für 15,12 Stunden.
3.4 Die
Vorinstanz weist zwar grundsätzlich zu Recht drauf hin, dass die
Beschwerdeführerin in den Arbeitszeitrapporten des Jahres 2018 regelmässig auch
an Donnerstagen und Freitagen Arbeitszeiten eingetragen hat. Bei näherer
Betrachtung ist jedoch daraus ebenso ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an
diesen beiden Tagen (und speziell am Freitag) oftmals keine oder nur sehr kurze
Arbeitseinsätze registrierte. Gleichzeitig arbeitete sie am Montag und Dienstag
oftmals über zehn Stunden. Aus den Arbeitszeitrapporten lässt sich somit nicht
ableiten, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf fünf Arbeitstage
verteilte. Vielmehr erscheint durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Funktion als Schulleiterin teilweise auch am Donnerstag und Freitag
zusätzlich (kürzere) Arbeitseinsätze leisten musste.
Dagegen greift der Schluss der Vorinstanz, die
"Bestätigung der Arbeitstage" vom 24. September 2020 habe
unberücksichtigt zu bleiben, zu kurz. Beweismittel, die den Grundlagen der
angefochtenen Verfügung widersprechen, sind selbstverständlich weder unzulässig
noch unbeachtlich. Inhaltlich ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich
die Schulbehörde im Vorfeld des Beschlusses vom 12. Mai 2020 mit der Frage
befasst hätte, an welchen Tagen die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum
tatsächlich leistete. Dagegen erscheint die Erklärung der Beschwerdeführerin
plausibel, dass – aufgrund von personellen Wechseln in der Schulverwaltung
während ihres Mutterschaftsurlaubs – die vereinbarten Arbeitstage den
zuständigen Personen nicht bekannt waren. Die E-Mails, welche die
Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
beibrachte, stützen diese Auffassung.
Schliesslich deutet eine E-Mail der Beschwerdeführerin,
die sie am 23. Januar 2020 im Zusammenhang mit ihrer Kündigung verfasste,
klar darauf hin, dass sie ihr Arbeitspensum grundsätzlich auf drei Arbeitstage
verteilte. Darin führt sie nämlich aus, sie sei noch nicht bereit, ihre (damals)
erst vor kurzem geborene Tochter "bereits drei volle Tage in die Krippe zu
geben". Sodann weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den
unverhältnismässigen Mehraufwand bei einer gleichmässigen Verteilung des
Arbeitspensums auf fünf Tage hin – Fahrzeit und -kosten, Betreuung der älteren
Tochter –, was ihre Darstellung zusätzlich untermauert.
3.5 Insgesamt
erscheint hinreichend dargetan, dass die Beschwerdeführerin und die Schule B
tatsächlich vereinbart hatten, dass erstere ihr Arbeitspensum an drei Tagen, nämlich
von Montag bis Mittwoch, leistete. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand
nichts, dass die Beschwerdeführerin am Donnerstag, 13. September 2018,
eine Absenz aufgrund einer Krankheit eingetragen hat. Sie bringt in diesem
Zusammenhang glaubhaft vor, dass es sich bei diesem Eintrag um ein Versehen
gehandelt habe. In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise auf weitere
solche Buchungen. Sodann können vereinzelte weitere abweichende
Indizien unterschiedlich erklärt werden, weshalb sie nicht ausschlaggebend
sind.
3.6 Ausgehend
von der Aufteilung des Arbeitspensums von 60 % auf drei Arbeitstage resultiert
ein – zulässiger – Bezug von insgesamt sieben Kompensationstagen im Jahr 2018 (Bezug
Kompensationstage: Mittwoch, 2. Mai 2018; Montag bis Mittwoch,
23.–25. Juli 2018; Montag und Dienstag, 30. und 31. Juli 2018;
Mittwoch, 10. Oktober 2018). Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von
35,28 Stunden vom auszubezahlenden Ferienguthaben erweist sich demnach als
unrechtmässig.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner in teilweiser
Abänderung von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom
9. Dezember 2022 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 50,4 Ferienstunden
auszubezahlen.
4.2 Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in
personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-
keine Gerichtskosten auferlegt. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht
erreicht, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
5.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt
(vorne, E. 1.2), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff.
BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. In teilweiser Abänderung
von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom
9. Dezember 2022 wird das Volksschulamt verpflichtet, der
Beschwerdeführerin 50,4 Ferienstunden auf der Basis des Brutto-Stundenansatzes
inklusive Anteil am 13. Monatslohn auszubezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 655.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.