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Entscheid

VB.2023.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00003

15. Juni 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24626)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00003

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Volksschulamt,

Beschwerdegegner,

und

Schule B,

Schulpflege, Präsidium,

Mitbeteiligte,

betreffend Auszahlung

von Ferienguthaben,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1979, arbeitete ab dem 1. Mai 2018 bis am

17. Dezember 2019 mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % als (kantonal

angestellte) Schulleiterin an der Schule B. Mit Schreiben vom

4. Februar 2020 beantragte sie die Auszahlung des Ferienguthabens von 131,56 Stunden

und des positiven Arbeitszeitsaldos von 43,25 Stunden.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 bewilligte das

Volksschulamt die Auszahlung des Ferienguthabens im Umfang von 81,16 Stunden

sowie des positiven Arbeitszeitsaldos im Umfang von 43,25 Stunden.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 14. August 2021 an

die Bildungsdirektion und beantragte die Auszahlung "des gesamten

Ferienguthabens sowie positiven Arbeitszeitsaldos". Die Bildungsdirektion

hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 im Sinn der

Erwägungen teilweise gut und verpflichtete das Volksschulamt, "der

Rekurrentin 15.12 Ferienstunden auf der Basis des brutto Stundenansatzes inkl.

Anteil am 13. Monatslohn auszuzahlen. Ein allfälliger höherer

Stundenansatz gilt ebenfalls für die bereits ausbezahlten 81.16 Stunden. Der

auszuzahlende Betrag ist der Rekurrentin mit Verfügung zu eröffnen". Im

Übrigen wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 beantragte A in der

Hauptsache, das Volksschulamt sei zu verpflichten, ihr "das restliche

Ferienguthaben von 50.4 Stunden auf der Basis des brutto Stundenansatzes inkl.

Anteil am 13. Monatslohn auszuzahlen. Ein allfällig höherer Stundenansatz

gilt ebenfalls für die bereits ausbezahlten 81.16 Stunden. Der auszuzahlende

Betrag ist der Beschwerdeführerin mit Verfügung zu eröffnen".

Die Bildungsdirektion verzichtete am 26. Januar 2023

auf Vernehmlassung. Das Volksschulamt beantragte am 31. Januar 2023 die

Abweisung der Beschwerde. A hielt mit am 24. Februar 2023 eingegangener Replik

an ihren Anträgen fest.

Am 27. Februar 2023 reichte die Schulgemeinde B dem

Verwaltungsgericht das Personaldossier von A ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen des Volksschulamts auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im Streit liegt ein Ferienguthaben der

Beschwerdeführerin von rund 35 Stunden auf der Basis des Brutto-Stundenansatzes

inklusive Anteil am 13. Monatslohn. Damit resultiert ein Streitwert von

ungefähr Fr. 2'250.-. Weil sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung

Dispositiv

stellt, fällt die Angelegenheit demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1 Die

an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer

unterrichten, unterstehen dem Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai

1999 (LPG, LS 412.31]). Die Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes gelten –

mit gewissen Ausnahmen – auch für Schulleiterinnen und Schulleiter (§ 1 Abs. 1 und 2 LPG). Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung,

richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen (und der Schulleiterinnen

und Schulleiter) nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren

Bestimmungen (§ 2 LPG). Bezüglich Arbeits- bzw. Überzeit kommen die §§ 116 ff.

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999

(VVO, LS 177.111) zur Anwendung.

2.2 Gemäss § 129 Abs. 1 Satz 1 VVO führen die Angestellten

auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung, in der sie die

Arbeitszeiten und Abwesenheiten aufführen. Die einzelnen Angestellten

sind verantwortlich für die Richtigkeit ihrer Monatsabrechnung (Abs. 2).

Nach § 118 Abs. 3 VVO gilt als Regelarbeitszeit die für den Regelfall

vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Regelarbeitszeit wird

innerhalb des Tagesrahmens unter Berücksichtigung der betrieblichen und

persönlichen Bedürfnisse vereinbart. Die Vereinbarung kann sich auf die

tägliche Sollzeit beschränken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt

werden (Abs. 4). Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleisteten

anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit (§ 120 Abs. 1 VVO).

2.3 Bei Mehrzeit

handelt es sich um Arbeitszeit, welche auf Initiative der Arbeitnehmerin oder

des Arbeitnehmers geleistet wird und auf der individuellen Arbeitseinteilung

beruht (VGr, 1. April 2021, VB.2020.00259, E. 4.3.1, und

16. April 2014, VB.2014.00089, E. 3.2.1). Ein positiver

Arbeitszeitsaldo kann im Rahmen des Gleitzeitsaldos stundenweise oder durch

den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden (§ 116 Abs. 2

Satz 1 und § 124 Abs. 1 VVO). Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt

höchstens fünfzehn ganze Arbeitstage kompensiert werden (§ 124 Abs. 2 VVO). Im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung kommt der am

1. Januar 2020 in Kraft getretene Abs. 3 von § 124 VVO,

wonach die zusammenhängende Kompensation von mehr als einem Tag erst nach dem

Bezug der Ferien zulässig ist.

Ein positiver Arbeitszeitsaldo bzw. Mehrzeit darf mit dem

Jahreswechsel im Umfang von höchstens zwei Wochen-Sollzeiten übertragen werden

(vgl. § 121 Abs. 1 VVO). Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo

verfällt grundsätzlich am Jahresende (§ 121 Abs. 2 Satz 2 VVO). Dabei korreliert die Zeitautonomie der Arbeitnehmerin oder des

Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis mit vereinbarter Gleitzeit mit

ihrer Verpflichtung, allfällige Mehrstunden innert nützlicher Frist wieder

abzubauen. Der Sinn der Gleitzeit liegt gerade darin, dass die Arbeitnehmenden

in deren Rahmen zeitautonom bestimmen können, die Soll-Arbeitszeit zu über-

oder unterschreiten (BGE 123 III 469 E. 3b, vgl. auch BGE 130 V 309

E. 5.1.3). Ausnahmsweise kann der Übertrag eines grösseren positiven

Arbeitszeitsaldos bewilligt werden, wenn eine Kompensation innerhalb des

Kalenderjahres aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht

möglich war (§ 121 Abs. 2 Satz 3 VVO).

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der

Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Ein positiver

Arbeitszeitsaldo ist ohne Zuschlag zu vergüten, sofern eine Kompensation aus

triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Kann der positive Saldo aus

zwingenden dienstlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden, gilt er als

Überzeit (§ 121 Abs. 3 Sätze 1–3 VVO).

2.4 Im

Austrittsjahr kann der Ferienanspruch ausnahmsweise in bar abgegolten werden,

wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde,

die Ferien jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor

Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten (§ 83 Abs. 1 lit. a VVO).

3.

3.1 Nicht

umstritten und vom Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen ist, ob die

Kompensation des positiven Arbeitszeitsaldos bzw. der Bezug der Ferien aus

dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist

der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich war. Ebenso wenig zu vertiefen ist

die Einhaltung von § 81 Abs. 3 VVO, wonach Ferien, die im laufenden

Kalenderjahr aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen

werden können, grundsätzlich bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres

zu beziehen sind.

Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin im Jahr

2018 zu viele Kompensationstage bezog, welche mit ihrem Ferienguthaben

verrechnet werden müssen. Dabei ist entscheidend, ob die Beschwerdeführerin ihr

Arbeitspensum von 60 % tatsächlich – wie sie vorbringt – von Montag bis Mittwoch

erbrachte oder ob sie – wie Vorinstanz und Beschwerdegegner annahmen – ihr

Pensum verteilt auf fünf Tage pro Woche leistete.

3.2 Die Beschwerdeführerin

verweist als Beleg für ihre Vorbringen auf eine "Bestätigung der

Arbeitstage" vom 24. September 2020, unterzeichnet unter anderem von

der Leiterin des Ressorts Personelles der Schule B. Darin heisst es,

zwischen der Schulbehörde und der Beschwerdeführerin sei vereinbart gewesen,

dass letztere ihr Arbeitspensum von 60 % als Schulleiterin am Montag,

Dienstag und Mittwoch erbringe.

3.3 Die

Vorinstanz erwog, diese Bestätigung stehe im Widerspruch zu den Arbeitszeitrapporten,

in welchen auch am Donnerstag und Freitag regelmässig Arbeitsleistungen

ausgewiesen seien, sowie zum Beschluss der Schulbehörde B vom 12. Mai

2020. Darin erwog die Schulbehörde unter Bezugnahme auf die "Berechnung

der Ferien- und Arbeitssaldi gemäss Angaben des Volksschulamtes", dass die

Beschwerdeführerin im Jahr 2018 zu viele Kompensationstage bezogen bzw. diese

nicht im "AZ-Tool eingetragen" habe. Unter impliziter Annahme von

fünf Arbeitstagen pro Woche hielt die Schulbehörde danach fest, dass zehn

Kompensationstage mehr als erlaubt bezogen worden seien. Die Vorinstanz

folgerte vor diesem Hintergrund, es müsse davon ausgegangen werden, dass die

Bestätigung vom 24. September 2020 "ohne vorgängige Konsultation des

Beschlusses vom 12. Mai 2020 erfolgte, weshalb sie unberücksichtigt

bleiben muss".

In der Folge berechnete die Vorinstanz, dass die

Beschwerdeführerin im Jahr 2018 insgesamt 22 Kompensationstage bezogen

habe (nicht – wie von der Schulbehörde und dem Beschwerdegegner angenommen –

25). Aus den 7 zu viel bezogenen Kompensationstagen resultierten bei einem

Beschäftigungsgrad von 60 % bzw. einer täglichen Sollzeit von

5,04 Stunden 35,28 zu viel bezogene Kompensationsstunden. Diese Stunden

zog die Vorinstanz sodann vom Feriensaldo der Beschwerdeführerin per

31. Dezember 2018 ab, sodass – zuzüglich des anteilsmässigen

Ferienguthabens für das Jahr 2019 – ein Ferienguthaben von 96,28 Stunden

resultierte. Da der Beschwerdegegner bereits 81,16 Stunden an

Ferienguthaben ausbezahlt hatte, schloss die Vorinstanz auf eine (zusätzliche)

finanzielle Entschädigung für 15,12 Stunden.

3.4 Die

Vorinstanz weist zwar grundsätzlich zu Recht drauf hin, dass die

Beschwerdeführerin in den Arbeitszeitrapporten des Jahres 2018 regelmässig auch

an Donnerstagen und Freitagen Arbeitszeiten eingetragen hat. Bei näherer

Betrachtung ist jedoch daraus ebenso ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an

diesen beiden Tagen (und speziell am Freitag) oftmals keine oder nur sehr kurze

Arbeitseinsätze registrierte. Gleichzeitig arbeitete sie am Montag und Dienstag

oftmals über zehn Stunden. Aus den Arbeitszeitrapporten lässt sich somit nicht

ableiten, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf fünf Arbeitstage

verteilte. Vielmehr erscheint durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Funktion als Schulleiterin teilweise auch am Donnerstag und Freitag

zusätzlich (kürzere) Arbeitseinsätze leisten musste.

Dagegen greift der Schluss der Vorinstanz, die

"Bestätigung der Arbeitstage" vom 24. September 2020 habe

unberücksichtigt zu bleiben, zu kurz. Beweismittel, die den Grundlagen der

angefochtenen Verfügung widersprechen, sind selbstverständlich weder unzulässig

noch unbeachtlich. Inhaltlich ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich

die Schulbehörde im Vorfeld des Beschlusses vom 12. Mai 2020 mit der Frage

befasst hätte, an welchen Tagen die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum

tatsächlich leistete. Dagegen erscheint die Erklärung der Beschwerdeführerin

plausibel, dass – aufgrund von personellen Wechseln in der Schulverwaltung

während ihres Mutterschaftsurlaubs – die vereinbarten Arbeitstage den

zuständigen Personen nicht bekannt waren. Die E-Mails, welche die

Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

beibrachte, stützen diese Auffassung.

Schliesslich deutet eine E-Mail der Beschwerdeführerin,

die sie am 23. Januar 2020 im Zusammenhang mit ihrer Kündigung verfasste,

klar darauf hin, dass sie ihr Arbeitspensum grundsätzlich auf drei Arbeitstage

verteilte. Darin führt sie nämlich aus, sie sei noch nicht bereit, ihre (damals)

erst vor kurzem geborene Tochter "bereits drei volle Tage in die Krippe zu

geben". Sodann weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den

unverhältnismässigen Mehraufwand bei einer gleichmässigen Verteilung des

Arbeitspensums auf fünf Tage hin – Fahrzeit und -kosten, Betreuung der älteren

Tochter –, was ihre Darstellung zusätzlich untermauert.

3.5 Insgesamt

erscheint hinreichend dargetan, dass die Beschwerdeführerin und die Schule B

tatsächlich vereinbart hatten, dass erstere ihr Arbeitspensum an drei Tagen, nämlich

von Montag bis Mittwoch, leistete. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand

nichts, dass die Beschwerdeführerin am Donnerstag, 13. September 2018,

eine Absenz aufgrund einer Krankheit eingetragen hat. Sie bringt in diesem

Zusammenhang glaubhaft vor, dass es sich bei diesem Eintrag um ein Versehen

gehandelt habe. In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise auf weitere

solche Buchungen. Sodann können vereinzelte weitere abweichende

Indizien unterschiedlich erklärt werden, weshalb sie nicht ausschlaggebend

sind.

3.6 Ausgehend

von der Aufteilung des Arbeitspensums von 60 % auf drei Arbeitstage resultiert

ein – zulässiger – Bezug von insgesamt sieben Kompensationstagen im Jahr 2018 (Bezug

Kompensationstage: Mittwoch, 2. Mai 2018; Montag bis Mittwoch,

23.–25. Juli 2018; Montag und Dienstag, 30. und 31. Juli 2018;

Mittwoch, 10. Oktober 2018). Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von

35,28 Stunden vom auszubezahlenden Ferienguthaben erweist sich demnach als

unrechtmässig.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner in teilweiser

Abänderung von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom

9. Dezember 2022 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 50,4 Ferienstunden

auszubezahlen.

4.2 Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in

personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

keine Gerichtskosten auferlegt. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht

erreicht, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

5.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt

(vorne, E. 1.2), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff.

BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. In teilweiser Abänderung

von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom

9. Dezember 2022 wird das Volksschulamt verpflichtet, der

Beschwerdeführerin 50,4 Ferienstunden auf der Basis des Brutto-Stundenansatzes

inklusive Anteil am 13. Monatslohn auszubezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 655.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.