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Entscheid

VB.2023.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00005

2. Februar 2023Deutsch6 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00005

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

1.

SVP Dübendorf,

vertreten durch die Beschwerdeführer

2 und 3,

2.

A,

3.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat Dübendorf,

Beschwerdegegner,

betreffend Unterstützungsbeiträge

an die Stiftung Obere Mühle

bis zur Inbetriebnahme des Speicher-Neubaus,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat Dübendorf beschloss am 31. März 2022

Folgendes:

"1. Der Oberen

Mühle wird für das Jahr 2022 ein Unterstützungsbeitrag von Fr. 150'000.00

ausgerichtet.

2. Für das Jahr 2023

wird der Oberen Mühle ein Betriebsbeitrag inkl. Unterhaltsbeitrag von

Fr. 425'000.00 entrichtet. Dieser Betrag wird entsprechend budgetiert.

3. Diese einmaligen

Ausgaben von Fr. 150'000.00 werden zulasten der stadträtlichen Kompetenz

bewilligt."

Erwägungen

II.

Die SVP Dübendorf, A und B erhoben am 7. April 2022

Rekurs an den Bezirksrat Uster und beantragten unter anderem, es seien

"die Beschlüsse [des Stadtrats] soweit aufzuheben, als [der Stadtrat]

darin den Kredit (Betriebsbeitrag inkl. Unterhaltsbeitrag) in Höhe von CHF

425'000 genehmigt und den Vollzug hierzu regelt". Der Bezirksrat wies den

Rekurs mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 ab.

III.

Die SVP Dübendorf, A und B führten dagegen am

3.

Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und hielten an ihren im

Rekursverfahren gestellten Rechtsbegehren fest. Der Bezirksrat Uster

verzichtete am 11. Januar 2023 auf Vernehmlassung; der Stadtrat Dübendorf

schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen

nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Die

Beschwerdeführerin 1 ist als in Dübendorf tätige politische Partei, die

Beschwerdeführenden 2 und 3 sind als in Dübendorf wohnhafte Stimmberechtigte

zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1

lit. a und b VRG).

Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Beschwerden in Stimmrechtssachen, die sich gegen einen

bereits getroffenen Beschluss richten, haben von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und Abs. 2

lit. b e contrario VRG). Soweit die Beschwerdeführenden um Erteilung

aufschiebender Wirkung ersuchen, erweist sich ihr Begehren deshalb von Anfang

an als gegenstandslos.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen vorab die Zusammensetzung des Bezirksrats. Am

Rekursentscheid habe mit Alex Gantner ein Mitglied mitgewirkt, bei dem der

Anschein der Befangenheit bestehe. Alex Gantner sei Verwaltungsrat der C AG;

Verwaltungsratspräsident dieser Gesellschaft sei Martin Bäumle, der zugleich

Mitglied des Stadtrats Dübendorf sei. Damit sei nicht mehr gewährleistet, dass

Alex Gantner über den Stimmrechtsrekurs unvoreingenommen und unparteiisch habe

entscheiden können.

3.2

Nach

§ 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei

mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der

Sache persönlich befangen erscheinen. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem

Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welcher auch den

Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. hierzu

und zum Folgenden Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29

N. 35 f.; Martine Dang/Minh Son Nguyen, in: Vincent Martenet/Jacques

Dubey [Hrsg.], Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 29

N. 63 ff.). Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu

treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der

Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr

der Voreingenommenheit begründen können. Es braucht nicht nachgewiesen zu

werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein

von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 5a N. 15). Allerdings können dabei die nach

Art. 30 Abs. 1 BV für Gerichte geltenden Anforderungen an die

Unabhängigkeit nicht unbesehen auf verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanzen

übertragen werden. Insbesondere begründet eine systembedingte Nähe von

Mitgliedern einer verwaltungsinternen Rekursinstanz zu Mitgliedern der

erstinstanzlich entscheidenden Behörde – wie sie vorliegend aus der

Aufsichtsfunktion des Bezirksrats gegenüber den Gemeinden resultieren kann –

für sich allein noch keinen Ausstandsgrund (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2, 137

II 431 E. 5.2 f., 125 I 119 E. 3). So muss nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa der Gemeindevertreter, der im Namen der

Gemeinde ein Baugesuch gestellt hat, bei der Beurteilung dieses Gesuchs durch

die Gemeinde nicht in den Ausstand treten, da die Kumulation der Funktionen des

Amtsträgers sachbedingt ist und sich aus der Wahrung öffentlicher Interessen

ergibt (BGer, 31. Januar 2011, 1C_278/2010, E. 2.2).

3.3

Wie die

Beschwerdeführenden zutreffend geltend machen, ist Alex Gantner Mitglied des

Verwaltungsrats einer privatwirtschaftlichen Aktiengesellschaft und Martin

Bäumle Verwaltungsratspräsident dieser Gesellschaft. Dass diese Verwaltungsratstätigkeit

einen direkten Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit hätte und die daraus

entstehende Nähe im vorstehenden Sinn systemimmanent wäre, wird nicht behauptet

und ist auch nicht ersichtlich. Insofern besteht im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren auch keine Veranlassung, die Befangenheitsrüge nach

anderen Massstäben zu beurteilen als bei einer gerichtlichen Behörde.

Die ausserhalb der

Amtstätigkeit liegende gemeinsame Tätigkeit im Leitungsorgan einer

Aktiengesellschaft schafft die Vermutung einer besonderen Nähe zwischen Alex

Gantner und Martin Bäumle und damit objektiv den Anschein der Befangenheit.

Dass Martin Bäumle an der Ausgangsverfügung nur als eines von sieben

Mitgliedern einer Kollegialbehörde mitwirkte, ändert daran nichts. Alex Gantner

hätte deshalb in den Ausstand treten müssen.

3.4

Der

angerufene Ausstandsgrund ergab sich erst durch Konsultation der

Interessenbindungen sowohl des Bezirksrats als auch des Stadtrats und war damit

nicht ohne Weiteres erkennbar. Den Beschwerdeführenden lässt sich deshalb nicht

vorwerfen, dass sie die Befangenheit Alex Gantners erst im Beschwerdeverfahren

rügten.

3.5

Nach dem

Gesagten behandelte die Vorinstanz den Stimmrechtsrekurs in unzulässiger

Zusammensetzung. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die

Angelegenheit an den Bezirksrat Uster zurückzuweisen, damit dieser in neuer

Zusammensetzung ohne Alex Gantner erneut über den Stimmrechtsrekurs der

Beschwerdeführenden befindet.

4.

Die Gerichtskosten sind auf

die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

5.

Der vorliegende Zwischenentscheid über den Ausstand kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 92

Abs. 1 BGG); die spätere Anfechtung ist ausgeschlossen (Art. 92

Abs. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Uster

vom 19. Dezember 2022 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zum Neuentscheid

im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.