VB.2023.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00005
2. Februar 2023Deutsch6 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00005
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
1.
SVP Dübendorf,
vertreten durch die Beschwerdeführer
2 und 3,
2.
A,
3.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat Dübendorf,
Beschwerdegegner,
betreffend Unterstützungsbeiträge
an die Stiftung Obere Mühle
bis zur Inbetriebnahme des Speicher-Neubaus,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat Dübendorf beschloss am 31. März 2022
Folgendes:
"1. Der Oberen
Mühle wird für das Jahr 2022 ein Unterstützungsbeitrag von Fr. 150'000.00
ausgerichtet.
2. Für das Jahr 2023
wird der Oberen Mühle ein Betriebsbeitrag inkl. Unterhaltsbeitrag von
Fr. 425'000.00 entrichtet. Dieser Betrag wird entsprechend budgetiert.
3. Diese einmaligen
Ausgaben von Fr. 150'000.00 werden zulasten der stadträtlichen Kompetenz
bewilligt."
Erwägungen
II.
Die SVP Dübendorf, A und B erhoben am 7. April 2022
Rekurs an den Bezirksrat Uster und beantragten unter anderem, es seien
"die Beschlüsse [des Stadtrats] soweit aufzuheben, als [der Stadtrat]
darin den Kredit (Betriebsbeitrag inkl. Unterhaltsbeitrag) in Höhe von CHF
425'000 genehmigt und den Vollzug hierzu regelt". Der Bezirksrat wies den
Rekurs mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 ab.
III.
Die SVP Dübendorf, A und B führten dagegen am
3.
Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und hielten an ihren im
Rekursverfahren gestellten Rechtsbegehren fest. Der Bezirksrat Uster
verzichtete am 11. Januar 2023 auf Vernehmlassung; der Stadtrat Dübendorf
schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Die
Beschwerdeführerin 1 ist als in Dübendorf tätige politische Partei, die
Beschwerdeführenden 2 und 3 sind als in Dübendorf wohnhafte Stimmberechtigte
zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1
lit. a und b VRG).
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Beschwerden in Stimmrechtssachen, die sich gegen einen
bereits getroffenen Beschluss richten, haben von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und Abs. 2
lit. b e contrario VRG). Soweit die Beschwerdeführenden um Erteilung
aufschiebender Wirkung ersuchen, erweist sich ihr Begehren deshalb von Anfang
an als gegenstandslos.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen vorab die Zusammensetzung des Bezirksrats. Am
Rekursentscheid habe mit Alex Gantner ein Mitglied mitgewirkt, bei dem der
Anschein der Befangenheit bestehe. Alex Gantner sei Verwaltungsrat der C AG;
Verwaltungsratspräsident dieser Gesellschaft sei Martin Bäumle, der zugleich
Mitglied des Stadtrats Dübendorf sei. Damit sei nicht mehr gewährleistet, dass
Alex Gantner über den Stimmrechtsrekurs unvoreingenommen und unparteiisch habe
entscheiden können.
3.2
Nach
§ 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei
mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der
Sache persönlich befangen erscheinen. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem
Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welcher auch den
Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. hierzu
und zum Folgenden Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29
N. 35 f.; Martine Dang/Minh Son Nguyen, in: Vincent Martenet/Jacques
Dubey [Hrsg.], Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 29
N. 63 ff.). Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu
treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der
Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr
der Voreingenommenheit begründen können. Es braucht nicht nachgewiesen zu
werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein
von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 5a N. 15). Allerdings können dabei die nach
Art. 30 Abs. 1 BV für Gerichte geltenden Anforderungen an die
Unabhängigkeit nicht unbesehen auf verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanzen
übertragen werden. Insbesondere begründet eine systembedingte Nähe von
Mitgliedern einer verwaltungsinternen Rekursinstanz zu Mitgliedern der
erstinstanzlich entscheidenden Behörde – wie sie vorliegend aus der
Aufsichtsfunktion des Bezirksrats gegenüber den Gemeinden resultieren kann –
für sich allein noch keinen Ausstandsgrund (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2, 137
II 431 E. 5.2 f., 125 I 119 E. 3). So muss nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa der Gemeindevertreter, der im Namen der
Gemeinde ein Baugesuch gestellt hat, bei der Beurteilung dieses Gesuchs durch
die Gemeinde nicht in den Ausstand treten, da die Kumulation der Funktionen des
Amtsträgers sachbedingt ist und sich aus der Wahrung öffentlicher Interessen
ergibt (BGer, 31. Januar 2011, 1C_278/2010, E. 2.2).
3.3
Wie die
Beschwerdeführenden zutreffend geltend machen, ist Alex Gantner Mitglied des
Verwaltungsrats einer privatwirtschaftlichen Aktiengesellschaft und Martin
Bäumle Verwaltungsratspräsident dieser Gesellschaft. Dass diese Verwaltungsratstätigkeit
einen direkten Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit hätte und die daraus
entstehende Nähe im vorstehenden Sinn systemimmanent wäre, wird nicht behauptet
und ist auch nicht ersichtlich. Insofern besteht im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren auch keine Veranlassung, die Befangenheitsrüge nach
anderen Massstäben zu beurteilen als bei einer gerichtlichen Behörde.
Die ausserhalb der
Amtstätigkeit liegende gemeinsame Tätigkeit im Leitungsorgan einer
Aktiengesellschaft schafft die Vermutung einer besonderen Nähe zwischen Alex
Gantner und Martin Bäumle und damit objektiv den Anschein der Befangenheit.
Dass Martin Bäumle an der Ausgangsverfügung nur als eines von sieben
Mitgliedern einer Kollegialbehörde mitwirkte, ändert daran nichts. Alex Gantner
hätte deshalb in den Ausstand treten müssen.
3.4
Der
angerufene Ausstandsgrund ergab sich erst durch Konsultation der
Interessenbindungen sowohl des Bezirksrats als auch des Stadtrats und war damit
nicht ohne Weiteres erkennbar. Den Beschwerdeführenden lässt sich deshalb nicht
vorwerfen, dass sie die Befangenheit Alex Gantners erst im Beschwerdeverfahren
rügten.
3.5
Nach dem
Gesagten behandelte die Vorinstanz den Stimmrechtsrekurs in unzulässiger
Zusammensetzung. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die
Angelegenheit an den Bezirksrat Uster zurückzuweisen, damit dieser in neuer
Zusammensetzung ohne Alex Gantner erneut über den Stimmrechtsrekurs der
Beschwerdeführenden befindet.
4.
Die Gerichtskosten sind auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).
5.
Der vorliegende Zwischenentscheid über den Ausstand kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 92
Abs. 1 BGG); die spätere Anfechtung ist ausgeschlossen (Art. 92
Abs. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Uster
vom 19. Dezember 2022 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zum Neuentscheid
im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.