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Entscheid

VB.2023.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00006

3. Mai 2024Deutsch26 min

(URT.2024.25318)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00006

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A, Aufenthaltsort unbekannt, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1966, von Österreich, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni

2013 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs etc. schuldig gesprochen und mit

einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und 19 Tagen bestraft, dies als

Zusatzstrafe zu mehreren in den Jahren 2001 bis 2006 ausgesprochenen Strafen

und unter Anrechnung von 5 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Der

Beschuldigte war an der Hauptverhandlung unentschuldigt abwesend, das

gleichentags gefällte Urteil erging als Abwesenheitsurteil.

B. Zum

Vollzug der Freiheitsstrafe leitete das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich (heute: Justizvollzug- und Wiedereingliederung; fortan: das JuWe) am 12. Januar

2018 eine internationale Fahndung nach A ein. Nach Verhaftung in England am 27. Juni

2018 wurde er am 5. Juli 2018 unter Auflagen wieder aus der Haft

entlassen. Das in der Sache befasste britische Gericht lehnte am 13. Dezember

2018 eine Auslieferung von A an die Schweiz mangels Anerkennung des

Abwesenheitsurteils vom 5. Juni 2013 ab. Nach einer weiteren Verhaftung in

Griechenland am 13. Oktober 2019 wurde A am darauffolgenden Tag unter

Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt. Seine Auslieferung wurde durch die

griechischen Behörden am 2. Juli 2020 zwar bewilligt, konnte aber nicht

mehr umgesetzt werden, da der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Monaten

nicht mehr lokalisiert werden konnte. Schliesslich wurde A im April 2021 in

Deutschland verhaftet und am 2. August 2021 an die Schweiz ausgeliefert.

Am 5. Oktober 2021 trat A in die Justizvollzugsanstalt

(JVA) Pöschwies ein. Für die im Rahmen der Auslieferungsverfahren erstandenen

Freiheitsbeschränkungen wurden ihm 101 Tage Haft an die Freiheitsstrafe

angerechnet. Somit waren ein Drittel der Strafe am 26. Januar 2022 und

zwei Drittel am 22. Januar 2023 erstanden, das ordentliche Strafende wäre

auf den 19. Januar 2024 gefallen.

Am 30. Juni 2022 ersuchte A das JuWe um Gewährung

eines Urlaubs, um am 25./26. November 2022 an der Bar Mitzwa seines

ältesten Enkels in Basel teilzunehmen. Mit Verfügung vom 2. August 2022 wies

das JuWe dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

A. Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 31. August 2022 Rekurs bei der Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte,

die Verfügung des JuWe vom 2. August 2022 sei aufzuheben und es sei ihm

vom 25. November 2022 um 12.00 Uhr bis am 27. November 2022 um

12.00

Uhr Urlaub zu gewähren. Eventualiter sei ihm Urlaub vom 25. November

2022.

um 12.00 Uhr bis am 26. November 2022 um 21.00 Uhr zu

gewähren. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wies die Justizdirektion den

Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.-.

B. Am 2. Dezember

2022.

verfügte das JuWe die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug auf

den 22. Januar 2023. Die Probezeit wurde auf ein Jahr festgesetzt und

dauerte bis zum 21. Januar 2024.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 4. Januar

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte Nachstehendes:

" 1. Die

Verfügung der Vorinstanz vom 21.11.2022 sei aufzuheben, und es sei

festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der von ihm beantragte Urlaub vom

Strafvollzug zu Unrecht verweigert worden ist.

2.

Der

Beschwerdeführer verzichtet auf eine Genugtuung.

3.

Unter

o/e Kostenfolge inkl. einer Parteientschädigung und Kosten und Entschädigung

für das Vorverfahren zu Lasten der Direktion der Justiz und des Innern.

4.

Eventualiter

sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem

Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Auf die

Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten."

Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2023 beantragte die

Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe

mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023. In der Replik vom 20. Februar

2023.

liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und die

Honorarnote seines Rechtsvertreters einreichen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall

ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von

§ 38b Abs. 2 VRG zukommt.

1.2

1.2.1

Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf einen Feststellungsanspruch. Der

Termin für den beantragten Urlaub ist verstrichen. Auch wurde der

Beschwerdeführer bereits aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Er macht ein

fortgesetztes Rechtsschutzinteresse an der Frage über die Teilnahmebefugnis an

der Bar-Mitzwa-Feier geltend.

Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne explizite gesetzliche

Grundlage (eine solche ist nur mit Bezug auf Realakte in § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegeben) in ständiger Praxis einen Anspruch analog Art. 25

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021)

auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche das Bestehen,

Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum

Gegenstand hat, vorausgesetzt, dass hierfür ein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGr, 17. Dezember 2020,

VB.2020.00378, E. 6.5.1; 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 4.2). Für

den Nachweis eines solchen sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für

die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation massgebend. Mithin muss die

gesuchstellende Person einen eigenen, aktuellen und praktischen Nutzen an der

beantragten Feststellung dartun können (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2;

vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19 N. 23 f.).

1.2.2

Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen

Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils

unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer

Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes

öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige, richterliche Prüfung im

Einzelfall kaum je stattfinden könnte (BGE 128 II 34 E. 1b). In Fällen, in

denen durch die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geschützte

Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf die

Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht

(BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

1.2.3

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8

EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

sowie auf die Religionsfreiheit gemäss Art. 9 EMRK und Art. 15 BV zur

Begründung des Urlaubs aus dem Strafvollzug. Somit stehen vorliegend durch die

EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist (vgl. oben, E. 1.2.2).

2.

2.1

Im

Strafvollzug ist die Menschenwürde des Gefangenen zu achten. Seine Rechte

dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das

Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB;

SR 311.0]). Der Strafvollzug hat das

soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit,

straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmungen

schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das

heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten

Strafvollzug vor. Dies bedeutet, dass dem Gefangenen grundsätzlich eine

Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen

am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu

orientieren. Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen

werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr

Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto

engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt

(BGr, 18. Dezember 2015, 6B_619/2015, E. 2.7).

2.2

Dem

Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung

oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren,

soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr

besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der

Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton

jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018,

6B_240/2018, E. 2.3; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 2.3).

Nach § 61 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1)

werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt (Abs. 1).

Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder

von diesem bezeichneten Fachkräften (Abs. 3). Fluchtgefährliche Personen

erhalten keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn

Gründe für einen Sachurlaub vorliegen (Abs. 4).

2.3

Die

Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess am 7. April 2006 Richtlinien

über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien), welche

unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB im Normalvollzug

Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der

Vollzugseinrichtung regeln (Ziff. 1.2 Urlaubsrichtlinien). Eingewiesenen

Personen – in den Urlaubsrichtlinien wird dieser Terminus anders als im StGB

untechnisch verwendet – können Ausgang und Urlaub neben anderem bewilligt

werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer

Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer

verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend

begegnet werden kann (Ziff. 4.1.2 lit. a Urlaubsrichtlinien). Ausgang

und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet. Um den geregelten Ablauf der

Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann eine Begleitung der eingewiesenen Person

– in der Regel durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung – angeordnet werden.

Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw.

Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den

Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht

oder Straftat (Ziff. 4.2 Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien

unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und Beziehungsurlaub. Ausgänge

dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der

Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken (Ziff. 4.4

Urlaubsrichtlinien). Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher,

unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten,

für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung

unerlässlich ist. Unter anderem kann Sachurlaub für die Geburt, die Taufe,

erste Kommunion, Firmung oder Konfirmation eines eigenen Kindes und

entsprechende Anlässe anderer Glaubensrichtungen bewilligt werden (Ziff. 4.5.1

Urlaubsrichtlinien). Beziehungsurlaube dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung

und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die

soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Ziff. 4.6.1

Urlaubsrichtlinien). Sowohl für Sach- wie auch für Beziehungsurlaube gelten

sodann zeitliche Einschränkungen (Ziff. 4.5.2 und 4.6.2

Urlaubsrichtlinien).

2.4

Flucht-

und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im

Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind

die vom Bundesgericht bei der Anordnung von Untersuchungshaft entwickelten

Kriterien heranzuziehen. Fluchtgefahr darf nicht bereits angenommen werden,

wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht

vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in

Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen

konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen

lassen. Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Gefangenen wie

beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und

finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 12. Dezember

2019, 6B_133/2019, E. 2.3; BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2).

2.5

Die

Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu

werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang. Allerdings

ist eine mögliche oder gar wahrscheinliche Ausweisung aus der Schweiz nach der

Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der

Fluchtgefahr. Selbst wenn die Ausweisung eines Strafgefangenen ernsthaft in

Betracht zu ziehen ist und davon ausgegangen werden darf, er werde die Schweiz

nach der Strafverbüssung verlassen müssen, weshalb eine (gewisse) Fluchtgefahr

ohne Weiteres anzunehmen ist, müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht

nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGr,

12.

Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120,

E. 2.7).

2.6

Liegt

Fluchtgefahr vor, ist die Gewährung von Beziehungsurlauben nach § 61 JVV

zwar grundsätzlich nicht möglich. Allerdings sind auch in einem solchen Fall

die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige

Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen. Sind die

Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist

deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche

Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung oder technische Geräte hinreichend

ausschalten lässt (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3; VGr, 17. Juni

2019, VB.2019.00120, E. 2.8).

2.7

Die

Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive

Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen

(BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht

überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.

Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; BGr, 12. Dezember 2019, 6B_133/2019, E. 2.3

mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog, die

Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Bar Mitzwa in Form eines Sachurlaubs

lägen nicht vor, da Urlaube zwecks solcher Anlässe in der Regel auf eigene

Kinder beschränkt seien und der Beschwerdeführer nicht darlegen könne, dass die

Beziehung zu seinem Enkel derart eng sei wie zu einem eigenen Kind, weshalb

seine Anwesenheit am genannten Anlass nicht unerlässlich sei.

Mit Blick auf einen allfälligen Beziehungsurlaub spreche für

eine erhöhte Fluchtgefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren

und dem Strafvollzug entzogen habe, international nach ihm habe gefahndet

werden müssen und er in Griechenland nach der Verhaftung und der unter Auflagen

erfolgten Freilassung wieder untergetaucht sei. Alle Anstrengungen, den

staatlichen Strafanspruch durchzusetzen, hätten ihn nicht beeindruckt. Für eine

Fluchtgefahr spreche weiter, dass der Beschwerdeführer über keine

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfüge und diese nach Verbüssung der

Strafe werde verlassen müssen. Nach der Strafverbüssung wolle der

Beschwerdeführer nach England zurückkehren, wo seine Ehefrau lebe und er seinen

letzten Wohnsitz gehabt habe. Gerade England habe seine Auslieferung an die

Schweiz abgelehnt, womit die Gefahr bestehe, dass er sich vorzeitig dahin

absetzen könnte. Schliesslich sei der angegebene Urlaubsort in Basel nur wenige

Kilometer von der französischen und der deutschen Grenze entfernt.

An sich gegen eine Fluchtgefahr spreche, dass der

Beschwerdeführer über einen gewissen Bezug zur Schweiz verfüge, dies aufgrund

der Beziehung zu seiner ältesten Tochter. Diese lebe mit ihrem Ehemann sowie

den drei gemeinsamen Kindern in Basel und habe den Beschwerdeführer in der JVA

Pöschwies regelmässig besucht. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass die

Tochter den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könnte, habe dieser sich

doch schon dem schweizerischen Strafvollzug entzogen, als seine Tochter bereits

in der Schweiz gewohnt habe. Da dem Beschwerdeführer rund zwei Monate bis zum

Zweidrittelstermin verblieben – wobei die bedingte Entlassung auf diesen Termin

die Regel darstelle –, und er durch eine Flucht wahrscheinlich riskiere, die

gesamte Strafe verbüssen zu müssen, sei die Fluchtgefahr heute geringer

einzuschätzen als bei Strafantritt. Dieser Umstand vermöge allerdings die

bestehende Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen. Der Wunsch, die Erwartungen der

Familie nicht zu enttäuschen, falle nicht erheblich ins Gewicht, da ihn dieser

auch früher nicht habe davon abbringen können, sich dem Strafvollzug zu

Dispositiv

entziehen. Demnach sei beim Beschwerdeführer insgesamt von einer erhöhten

Fluchtgefahr auszugehen.

Die vorliegende Fluchtgefahr könnte auch durch eine

Begleitung durch Personen der Vollzugseinrichtung nicht auf ein verantwortbares

Mass gesenkt werden. Aufgabe des begleitenden Vollzugspersonals sei

grundsätzlich die Sicherstellung des regelkonformen Ablaufs des Urlaubs. In

diesem Rahmen könnte allenfalls auch einem minimen Fluchtgedanken begegnet

werden, es sei aber nicht primäre Aufgabe des begleitenden Vollzugspersonals,

eine Flucht unter Einsatz physischer Kräfte unter allen Umständen zu verhindern.

Dies wäre für die unbewaffneten Begleitpersonen der Vollzugsinstitution kaum

möglich und nicht zumutbar. Eine ständige Begleitung durch die Polizei wäre

nicht verhältnismässig. Auch Electronic-Monitoring-Massnahmen kämen nicht in

Frage, da diese nur eine passive und keine aktive Überwachung ermöglichten und

folglich einer Flucht nicht begegnen könnten. Schliesslich würde die Leistung

eines Geldbetrags nicht ausreichen, um der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen,

wobei auch keine Klarheit über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers

bestehe. Demnach erweise sich keine begleitende Massnahme als geeignet, der

Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen.

Das öffentliche Interesse an einer Weiterführung des

Strafvollzugs überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers, im Rahmen

eines Urlaubs an einem für ihn persönlich wichtigen religiösen und familiären

Ereignis teilzunehmen.

3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich

demgegenüber in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er verfüge über ein

starkes Beziehungsnetz in der Schweiz. Seine Ehefrau sei Schweizerin, er habe

eine regelmässige und tiefe Beziehung zu seiner Schwiegermutter in C und der

Anlass des Urlaubs sei ein wichtiges Familienfest in Basel gewesen. Bei der

religiösen Erziehung seines Enkelsohnes habe er eine prägende Rolle gespielt

und es zähle zu seinen religiösen Pflichten, bei der Bar Mitzwa aufgerufen zu

werden, um besondere Segenssprüche zu sprechen. In diesem Kontext und im

konkreten Fall sei die Nähe des Grossvaters zum Enkel gleichwertig zu gewichten

wie die Anwesenheit eines Vaters bei der Taufe, der ersten Kommunion, der

Firmung oder auch der Hochzeit eines Kindes. Die Bar Mitzwa hätte für den

Beschwerdeführer auch einen Meilenstein dargestellt, sich nicht nur in seiner

engeren Familie, sondern auch in der weiteren jüdischen Gemeinschaft zu

reintegrieren. Mithin hätte seine Anwesenheit auch dem Aufbau der Pflege sozialer

und familiärer Beziehungen im Hinblick auf seine Wiedereingliederung gedient.

Von der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 5. Juni 2013

habe er nichts gewusst und sei dieser nicht mutwillig ferngeblieben. Seine

Auslieferung sei von England abgewiesen worden, da sich herausgestellt habe,

dass die Schweizerischen Behörden die korrekte Zustellung des Urteils bzw.

einer Vorladung versäumt hätten. Der Vorwurf, er habe sich dem Strafvollzug

unrechtmässig entzogen, sei unfair, denn er habe nur seine rechtsstaatlichen

Mittel ausgeschöpft. In Griechenland hätten die zuständigen Behörden gewusst,

wo er sich aufgehalten habe, er sei keineswegs untergetaucht. Die nun

behauptete Fluchtgefahr sei aus dem Kontext gerissen. Er habe keinen grossen

Aufwand betrieben, um seine Bestrafung bzw. den Haftantritt zu verhindern,

obwohl ihm das durchaus möglich gewesen wäre. Mit einer Flucht bei Gelegenheit

der Bar-Mitzwa-Feier seines Enkels hätte er nicht nur diesen massiv verletzt,

sondern auch seine engere und weitere Familie grob enttäuscht. Eine Flucht

hätte dem Beschwerdeführer für längere Zeit verunmöglicht, seine in der Schweiz

lebende Familie zu besuchen. Die von der Vorinstanz herbeibegründete

Fluchtgefahr sei rein abstrakt und widerspreche den gegenwärtigen Fakten. Eine

Flucht weniger als zwei Monate vor der vorzeitigen Entlassung wäre in höchstem

Masse irrational. Sein deliktisches Verhalten liege hinter ihm, er sehe sich

als voll resozialisiert. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in England, wo

auch seine Ehefrau lebe, zu der er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug

zurückkehren werde. Er hätte nichts gewonnen, wenn er versucht hätte, sich der

Reststrafe von circa 2 Monaten nach dem Urlaub zu entziehen. Er hätte vielmehr

riskiert, dann auch noch die Reststrafe von circa 14 Monaten verbüssen zu

müssen. Selbstverständlich wären Electronic-Monitoring-Massnahmen vorliegend

adäquat und verhältnismässig gewesen.

Das Risiko einer Flucht kurz vor einer möglichen bedingten

Entlassung sei verschwindend klein, die Teilnahme des Beschwerdeführers an der

Bar-Mitzwa-Feier seines Enkels hingegen von zentraler religiöser und familiärer

Bedeutung gewesen. Der Entscheid der Vorinstanz stelle eine unverständliche

Härte dar und verkenne die religiöse Relevanz der Bar Mitzwa Feier. Dies

verletze Art. 8 und 9 EMRK sowie Art. 13 und 15 BV

4.

4.1 Strittig

und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Ende

November 2022 zu Recht den beantragten Urlaub für die Teilnahme an der Bar-Mitzwa-Feier

seines Enkels verwehrt hat. Zunächst ist danach zu fragen, ob im damaligen

Zeitpunkt eine konkrete Fluchtgefahr bestanden hat (oben, E. 2.4).

4.2

4.2.1

Die Vorinstanz legte in differenzierter Weise die Argumente dar, welche für

oder gegen eine Fluchtgefahr sprachen, und gewichtete diese in schlüssiger

Weise. Als Resultat dieser Abwägung schloss sie nachvollziehbar auf eine konkrete

Möglichkeit, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lässt (oben, E. 3.1).

Der Beschwerdeführer vermag – wie nachstehend (E. 4.2.2–7) dargelegt wird

– mit seinen Einwänden den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich nicht zu

entkräften (oben. E. 2.7)

4.2.2

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über keine

Aufenthaltsbewilligung verfügt und die Schweiz nach seiner bedingten Entlassung

im Januar 2023 wie erwartet verlassen musste (oben, Sachverhalt E. III).

Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies zwar nicht das

einzige Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr, erhöht diese aber

vorliegend in beträchtlichem Umfang (oben, E. 2.5).

4.2.3 Zu Recht

mass die Vorinstanz sodann dem Umstand grosses Gewicht zu, dass sich der

Beschwerdeführer über mehrere Jahre dem Strafverfahren und dem Strafvollzug

entzogen hatte. Dessen Angabe, er habe nichts von der Vorladung zur

Hauptverhandlung vom 5. Juni 2013 gewusst, erscheint angesichts des

vorhergehenden staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens und seiner

äusserst kurzfristigen Entschuldigung von der zunächst auf den 29. Februar

2012 angesetzten Hauptverhandlung als Schutzbehauptung, nachdem ihm die

Vorladung zwar infolge unbekannten Wohnorts in England effektiv nicht

zugestellt werden konnte, jedoch auch alle Versuche seines Verteidigers, ihn

auf verschiedenen Kommunikationswegen zu erreichen, fehlgeschlagen waren. Dass

die zuständigen Behörden in Griechenland gewusst hätten, wo er sich aufhalte,

ist sodann aktenwidrig (vgl. oben, Sachverhalt E. I.B). Entgegen dem

Beschwerdeführer wirft ihm die Vorinstanz denn auch nicht vor, dass er nach

seiner Verhaftung in England seine rechtsstaatlichen Mittel ausschöpfte, um

eine Auslieferung zu verhindern. Vielmehr hat sie ihm sinngemäss zur Last

gelegt, dass er im Ergebnis untergetaucht war, um sich der Strafe in der

Schweiz zu entziehen. Ein solches früheres Verhalten konnte auch noch während

des Strafvollzugs als Indiz für Fluchtgefahr bewertet werden.

4.2.4 Weiter

machte der Beschwerdeführer geltend, er verfüge über ein starkes Beziehungsnetz

in der Schweiz, räumte aber gleichzeitig ein, dass sich sein Lebensmittelpunkt

in England befinde (oben, E. 3.1). Dort wolle er nach erfolgter Ausweisung

mit seiner Ehefrau und zwei seiner Kinder leben und als Logistiker arbeiten.

Zwar ist seine Ehefrau Schweizerin, hieraus kann der Beschwerdeführer aber

isoliert betrachtet wenig zugunsten eines starken Beziehungsnetzes in der

Schweiz ableiten. Den Namen seiner Schwiegermutter in C, zu welcher er angeblich

eine regelmässige und tiefe Beziehung hat, nennt der Beschwerdeführer nicht,

nähere Angaben seinerseits zu dieser Beziehung fehlen. Immerhin ist der

Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass er von seiner mit ihrer Familie in

Basel lebenden Tochter in der JVA Pöschwies regelmässig besucht wurde. Im

Zeitraum vom 25. Oktober 2021 bis 15. August 2022 war sie insgesamt 8

Mal bei ihm, was knapp einem Besuch pro Monat entspricht. Von einem starken familiären

Beziehungsnetz in der Schweiz kann unter diesen Umständen allerdings nicht

gesprochen werden. Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer spätestens

ab Sommer 2013 bis zu seiner Inhaftierung in Deutschland im April 2021 kaum in

der Schweiz aufgehalten haben dürfte und diese auch nach der bedingten

Haftentlassung wieder verlassen musste. Im Falle einer Flucht anlässlich des

beantragten Hafturlaubs wäre die Qualität der Beziehungspflege somit auf den

vorherigen Stand zurückversetzt worden.

Damit übereinstimmend

verneinte das Bundesgericht ein nachweisbares enges inländisches soziales und

familiäres Beziehungsnetz bei einem Gesuchsteller, dessen Eltern und

Geschwister in der Schweiz lebten und welcher auch einen hiesigen Freundeskreis

geltend machte, wobei jedoch unklar blieb, wie sich diese Beziehungen gestalteten

(BGr, 11. Mai 2021, 1B_200/2021, E. 2.4.3).

4.2.5

Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz weiter den Umstand, dass der

angegebene Urlaubsort in Basel nur wenige Kilometer von der Grenze entfernt

liegt (vgl. BGr, 12. Dezember 2019, 6B_133/2019, E. 2.4).

4.2.6

Der Vorinstanz wie auch dem Beschwerdeführer ist schliesslich darin

zuzustimmen, dass die verbleibende Reststrafe von lediglich zwei Monaten bis

zum Zweidrittelstermin grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr spricht. So ist

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Fluchtgefahr regelmässig umso

geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis

zu einer möglichen bedingten Entlassung ist (BGr, 12. Januar 2012,

6B_577/2011, E. 2.3).

Zwar erscheint die Dauer zwischen dem Zeitpunkt des

beantragten Urlaubs und demjenigen einer möglichen bedingten Entlassung von

vorliegend lediglich zwei Monaten als kurzer Zeitraum. Es ist aber ebenfalls zu

berücksichtigen, wie hoch die Reststrafe gewesen wäre, deren Vollzug der

Beschwerdeführer bei einer Flucht riskiert hätte. Vorliegend handelte es sich

dabei um rund 1 Jahr (oben, Sachverhalt E. II.B.). Eine Risikoanalyse für

den Beschwerdeführer ergab somit folgendes Bild: Wäre eine allfällige Flucht

gelungen, so hätte er 2 Monate in Freiheit gewonnen. Wäre sie misslungen, so

hätte er wohl 12 zusätzliche Monate im Gefängnis absitzen müssen. Dieses Risiko

erscheint als überschaubar und eine Flucht anlässlich des beantragten Urlaubs

somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht per se als irrational

(vgl. oben, E. 3.2). Hinzu kommt, dass es sich vorliegend soweit

ersichtlich um ein erstmaliges Urlaubsgesuch handelte und der Beschwerdeführer

nicht vorgängig stufenweise Vollzugsöffnungen durchlaufen hatte. Die

Strafvollzugsbehörden hatten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der

Beschwerdeführer beim beantragten Urlaub als absprachefähig erweisen und in den

Strafvollzug zurückkehren würde.

4.2.7

Nach dem Gesagten durfte unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse

des Beschwerdeführers eine Flucht anlässlich des beantragten Urlaubs vom

25. bis 27. November 2022 als wahrscheinlich angenommen werden. Zu

Recht gingen die Vorinstanzen somit von Fluchtgefahr aus.

4.3 Die

Vorinstanz hat genügend begründet, weshalb vorliegend eine Begleitung des

beantragten Urlaubs durch Vollzugspersonal nicht möglich bzw. zumutbar gewesen

wäre. Die Unverhältnismässigkeit einer ständigen Begleitung durch die Polizei

liegt sodann auf der Hand (vgl. oben, E. 2.6; VGr, 22. Juni 2023,

VB.2023.00087, E. 4.7). Beides ist denn auch unbestritten. Nicht substanziiert

bestritten wurde die nachvollziehbare Einschätzung durch die Vorinstanz, dass

durch die Leistung eines Geldbetrages oder mithilfe von Electronic Monitoring

der Fluchtgefahr nicht ausreichend hätte begegnet werden können.

Bezeichnenderweise kann die Vollzugsbehörde die elektronische Überwachung auch

als besondere Vollzugsform nur dann anwenden, wenn nicht zu erwarten ist, dass

der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79b Abs. 2

lit. a StGB), da sie keine Flucht verhindert (Cornelia Koller in Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,

Basel 2019 [BSK StGB], N. 17 zu Art. 79b StGB). Die Fluchtgefahr

liess sich somit auch durch begleitende Massnahmen nicht hinreichend

ausschalten.

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Religionsfreiheit gemäss Art. 9

EMRK und Art. 15 BV (vorstehend E. 1.2.3). Gemäss Art. 15 Abs. 2

BV hat jeder Mensch nicht nur die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung

frei zu wählen, sondern auch, sie allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu

bekennen (Kultusfreiheit). Geschützt ist nicht nur die innere Freiheit zur Wahl

der Religion oder Weltanschauung, sondern auch die äussere Freiheit,

entsprechende Überzeugungen innerhalb gewisser Schranken insbesondere zu

äussern und zu praktizieren (BGE 145 I 121 E. 5.1 mit Hinweisen). Die

damit gewährleistete Religionsausübung schützt über kultische Handlungen hinaus

die Beachtung religiöser Gebräuche und Gebote sowie andere Äusserungen des

religiösen Lebens, soweit solche Verhaltensweisen Ausdruck der religiösen

Überzeugung bilden (BGE 142 I 49 E. 3.6). Die Religionsfreiheit nach Art. 9

EMRK hat praktisch dieselbe Tragweite wie jene nach Art. 15 BV (BGE 148 I 160 E. 7.1; 142 I 195 E. 5.1).

4.4.2

Vorliegend steht die Religionsausübung ausserhalb der Strafvollzugsanstalt

zur Diskussion. Die Urlaubsrichtlinien sehen hier einen Sachurlaub vor für der

Kommunion, Firmung oder Konfirmation entsprechende Anlässe anderer

Glaubensrichtungen (oben, E. 2.3), wozu die Bar-Mitzwa-Feier angesichts

ihrer Bedeutung im Judentum unbestrittenermassen zu zählen ist. Voraussetzung

ist indes gemäss den Urlaubsrichtlinien, dass es sich dabei um das eigene Kind

des Gefangenen handelt (oben, E. 2.3). Dies erscheint mit Blick auf die

dem privaten Interesse auf Religionsausübung gerade bei Fluchtgefahr entgegenstehenden

erheblichen öffentlichen Interessen an der geordneten Durchführung des

Strafvollzugs und der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen

Freiheitsstrafe als grundsätzlich verhältnismässige Regelung. Dies gilt auch

dann, wenn eine potenzielle bedingte Entlassung bevorsteht. Der

Beschwerdeführer vermochte vorliegend denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern

seine Beziehung zu seinem Enkel gleichwertig zu gewichten sei wie diejenige

eines Vaters zum Kind (vgl. oben, E. 3.2). Der Kontakt beschränkte sich

vor der Inhaftierung offenbar auf 15-minütige tägliche Skype-Anrufe,

Gefängnisbesuche sind keine dokumentiert. Wann er den betreffenden Enkel

überhaupt zuletzt physisch gesehen habe, gab der Beschwerdeführer nicht an. Es

mag zutreffen, dass er im Hinblick auf die Bar Mitzwa eine relevante Rolle in

der Erziehung seines Enkelsohnes gespielt hat, worauf auch die Schreiben des

Rabbiners der Israelitischen Gemeinde Basel vom 15. August 2022 und seiner

Tochter vom 18. August 2022 schliessen lassen. Verständlicherweise hätte

er an diesem für ihn wichtigen Anlass gerne teilgenommen. Dennoch wiegt sein

privates Interesse auf Teilnahme als Grossvater weniger schwer als die

genannten öffentlichen Interessen.

4.4.3

Die öffentlichen Interessen überwiegen vorliegend auch dann die privaten

Interessen, wenn man nebst der Religionsfreiheit den Schutz des Familienlebens

gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV durch den nichtgewährten Urlaub als

mitbetroffen erachtet.

Das Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens ermöglicht inhaftierten Personen angemessene

regelmässige Kontakte zu ihren Familienangehörigen (BGE 145 I 318 E. 2.1

mit Hinweisen). Art. 84 Abs. 1 StGB, der das Recht auf Besuch und

persönliche Beziehungen zur Aussenwelt gesetzlich verankert, gewährt

grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als das Konventions- und

Verfassungsrecht (BGr, 7. Dezember 2023, 7B_751/2023 E. 2.3.3; 3. Januar

2024, 7B_471/2023, E. 3.2.5).

Die Familienmitglieder des

Beschwerdeführers hatten ausreichend Gelegenheit, ihn während des Strafvollzugs

zu besuchen oder sich über Telekommunikationskanäle mit ihm zu unterhalten,

wovon sie denn auch Gebrauch gemacht haben. Es ist nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer anlässlich der Bar-Mitzwa-Feier seines ältesten Enkels gerne

auch die Kontakte mit seiner weiteren Verwandtschaft erneuert hätte. Nachdem

zuvor noch keinerlei Vollzugslockerung in Form eines Urlaubs oder nur schon

eines Ausgangs beantragt und erfolgreich absolviert worden war, hätte eine

Gewährung des beantragten 48-stündigen oder des eventualiter beantragten

33-stündigen Urlaubs indes auch gegen das Prinzip der stufenweisen

Vollzugsöffnungen (vgl. oben, E. 2.1) verstossen.

4.4.4

Die Nichtgewährung des Urlaubs vom 25. bis 27. November 2022

erscheint demgemäss auch nach einer Abwägung von privaten und öffentlichen

Interessen gerechtfertigt bzw. war sie für den Beschwerdeführer zumutbar. Das

Verhältnismässigkeitsprinzip wurde durch die Vorinstanz nicht verletzt, das ihr

eingeräumte Ermessen hat sie pflichtgemäss ausgeübt (vgl. oben, E. 2.7).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Zu prüfen bleibt

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

5.2 Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Stellt eine Person

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ist sie in Bezug auf den

Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden

finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine

gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation

erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An

die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Anwaltlich

vertretenen Gesuchstellern ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen,

wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, und kann ihr

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen

werden (BGer, 17. Februar 2023, 1B_549/2022, E. 3.1; VGr, 23. Januar

2024, VB.2023.00469, E. 5.3).

5.3 Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begründete sein Gesuch einzig damit, dass er aus dem Urteil vom 5. Juni

2013 offensichtlich immer noch erhebliche Schulden habe. Diese bezahlt er indes

nicht ab, seine Einkommenssituation vor der Verhaftung ist unklar, gleiches

gilt für die finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern.