VB.2023.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00006
3. Mai 2024Deutsch26 min
(URT.2024.25318)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00006
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A, Aufenthaltsort unbekannt, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1966, von Österreich, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni
2013 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs etc. schuldig gesprochen und mit
einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und 19 Tagen bestraft, dies als
Zusatzstrafe zu mehreren in den Jahren 2001 bis 2006 ausgesprochenen Strafen
und unter Anrechnung von 5 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Der
Beschuldigte war an der Hauptverhandlung unentschuldigt abwesend, das
gleichentags gefällte Urteil erging als Abwesenheitsurteil.
B. Zum
Vollzug der Freiheitsstrafe leitete das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich (heute: Justizvollzug- und Wiedereingliederung; fortan: das JuWe) am 12. Januar
2018 eine internationale Fahndung nach A ein. Nach Verhaftung in England am 27. Juni
2018 wurde er am 5. Juli 2018 unter Auflagen wieder aus der Haft
entlassen. Das in der Sache befasste britische Gericht lehnte am 13. Dezember
2018 eine Auslieferung von A an die Schweiz mangels Anerkennung des
Abwesenheitsurteils vom 5. Juni 2013 ab. Nach einer weiteren Verhaftung in
Griechenland am 13. Oktober 2019 wurde A am darauffolgenden Tag unter
Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt. Seine Auslieferung wurde durch die
griechischen Behörden am 2. Juli 2020 zwar bewilligt, konnte aber nicht
mehr umgesetzt werden, da der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Monaten
nicht mehr lokalisiert werden konnte. Schliesslich wurde A im April 2021 in
Deutschland verhaftet und am 2. August 2021 an die Schweiz ausgeliefert.
Am 5. Oktober 2021 trat A in die Justizvollzugsanstalt
(JVA) Pöschwies ein. Für die im Rahmen der Auslieferungsverfahren erstandenen
Freiheitsbeschränkungen wurden ihm 101 Tage Haft an die Freiheitsstrafe
angerechnet. Somit waren ein Drittel der Strafe am 26. Januar 2022 und
zwei Drittel am 22. Januar 2023 erstanden, das ordentliche Strafende wäre
auf den 19. Januar 2024 gefallen.
Am 30. Juni 2022 ersuchte A das JuWe um Gewährung
eines Urlaubs, um am 25./26. November 2022 an der Bar Mitzwa seines
ältesten Enkels in Basel teilzunehmen. Mit Verfügung vom 2. August 2022 wies
das JuWe dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
A. Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 31. August 2022 Rekurs bei der Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte,
die Verfügung des JuWe vom 2. August 2022 sei aufzuheben und es sei ihm
vom 25. November 2022 um 12.00 Uhr bis am 27. November 2022 um
12.00
Uhr Urlaub zu gewähren. Eventualiter sei ihm Urlaub vom 25. November
2022.
um 12.00 Uhr bis am 26. November 2022 um 21.00 Uhr zu
gewähren. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wies die Justizdirektion den
Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.-.
B. Am 2. Dezember
2022.
verfügte das JuWe die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug auf
den 22. Januar 2023. Die Probezeit wurde auf ein Jahr festgesetzt und
dauerte bis zum 21. Januar 2024.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 4. Januar
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte Nachstehendes:
" 1. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 21.11.2022 sei aufzuheben, und es sei
festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der von ihm beantragte Urlaub vom
Strafvollzug zu Unrecht verweigert worden ist.
2.
Der
Beschwerdeführer verzichtet auf eine Genugtuung.
3.
Unter
o/e Kostenfolge inkl. einer Parteientschädigung und Kosten und Entschädigung
für das Vorverfahren zu Lasten der Direktion der Justiz und des Innern.
4.
Eventualiter
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten."
Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2023 beantragte die
Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe
mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023. In der Replik vom 20. Februar
2023.
liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und die
Honorarnote seines Rechtsvertreters einreichen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall
ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von
§ 38b Abs. 2 VRG zukommt.
1.2
1.2.1
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf einen Feststellungsanspruch. Der
Termin für den beantragten Urlaub ist verstrichen. Auch wurde der
Beschwerdeführer bereits aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Er macht ein
fortgesetztes Rechtsschutzinteresse an der Frage über die Teilnahmebefugnis an
der Bar-Mitzwa-Feier geltend.
Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne explizite gesetzliche
Grundlage (eine solche ist nur mit Bezug auf Realakte in § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegeben) in ständiger Praxis einen Anspruch analog Art. 25
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021)
auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche das Bestehen,
Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum
Gegenstand hat, vorausgesetzt, dass hierfür ein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGr, 17. Dezember 2020,
VB.2020.00378, E. 6.5.1; 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 4.2). Für
den Nachweis eines solchen sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für
die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation massgebend. Mithin muss die
gesuchstellende Person einen eigenen, aktuellen und praktischen Nutzen an der
beantragten Feststellung dartun können (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2;
vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19 N. 23 f.).
1.2.2
Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen
Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer
Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige, richterliche Prüfung im
Einzelfall kaum je stattfinden könnte (BGE 128 II 34 E. 1b). In Fällen, in
denen durch die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geschützte
Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf die
Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht
(BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
1.2.3
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8
EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
sowie auf die Religionsfreiheit gemäss Art. 9 EMRK und Art. 15 BV zur
Begründung des Urlaubs aus dem Strafvollzug. Somit stehen vorliegend durch die
EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist (vgl. oben, E. 1.2.2).
2.
2.1
Im
Strafvollzug ist die Menschenwürde des Gefangenen zu achten. Seine Rechte
dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das
Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB;
SR 311.0]). Der Strafvollzug hat das
soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit,
straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmungen
schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das
heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten
Strafvollzug vor. Dies bedeutet, dass dem Gefangenen grundsätzlich eine
Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen
am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu
orientieren. Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen
werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr
Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto
engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt
(BGr, 18. Dezember 2015, 6B_619/2015, E. 2.7).
2.2
Dem
Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung
oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren,
soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr
besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der
Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton
jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018,
6B_240/2018, E. 2.3; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 2.3).
Nach § 61 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1)
werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt (Abs. 1).
Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder
von diesem bezeichneten Fachkräften (Abs. 3). Fluchtgefährliche Personen
erhalten keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn
Gründe für einen Sachurlaub vorliegen (Abs. 4).
2.3
Die
Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess am 7. April 2006 Richtlinien
über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien), welche
unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB im Normalvollzug
Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der
Vollzugseinrichtung regeln (Ziff. 1.2 Urlaubsrichtlinien). Eingewiesenen
Personen – in den Urlaubsrichtlinien wird dieser Terminus anders als im StGB
untechnisch verwendet – können Ausgang und Urlaub neben anderem bewilligt
werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer
Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer
verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend
begegnet werden kann (Ziff. 4.1.2 lit. a Urlaubsrichtlinien). Ausgang
und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet. Um den geregelten Ablauf der
Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann eine Begleitung der eingewiesenen Person
– in der Regel durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung – angeordnet werden.
Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw.
Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den
Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht
oder Straftat (Ziff. 4.2 Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien
unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und Beziehungsurlaub. Ausgänge
dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der
Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken (Ziff. 4.4
Urlaubsrichtlinien). Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher,
unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten,
für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung
unerlässlich ist. Unter anderem kann Sachurlaub für die Geburt, die Taufe,
erste Kommunion, Firmung oder Konfirmation eines eigenen Kindes und
entsprechende Anlässe anderer Glaubensrichtungen bewilligt werden (Ziff. 4.5.1
Urlaubsrichtlinien). Beziehungsurlaube dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung
und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die
soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Ziff. 4.6.1
Urlaubsrichtlinien). Sowohl für Sach- wie auch für Beziehungsurlaube gelten
sodann zeitliche Einschränkungen (Ziff. 4.5.2 und 4.6.2
Urlaubsrichtlinien).
2.4
Flucht-
und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im
Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind
die vom Bundesgericht bei der Anordnung von Untersuchungshaft entwickelten
Kriterien heranzuziehen. Fluchtgefahr darf nicht bereits angenommen werden,
wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht
vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in
Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen
konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen
lassen. Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Gefangenen wie
beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und
finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 12. Dezember
2019, 6B_133/2019, E. 2.3; BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2).
2.5
Die
Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu
werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang. Allerdings
ist eine mögliche oder gar wahrscheinliche Ausweisung aus der Schweiz nach der
Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der
Fluchtgefahr. Selbst wenn die Ausweisung eines Strafgefangenen ernsthaft in
Betracht zu ziehen ist und davon ausgegangen werden darf, er werde die Schweiz
nach der Strafverbüssung verlassen müssen, weshalb eine (gewisse) Fluchtgefahr
ohne Weiteres anzunehmen ist, müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht
nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGr,
12.
Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120,
E. 2.7).
2.6
Liegt
Fluchtgefahr vor, ist die Gewährung von Beziehungsurlauben nach § 61 JVV
zwar grundsätzlich nicht möglich. Allerdings sind auch in einem solchen Fall
die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige
Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen. Sind die
Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist
deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche
Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung oder technische Geräte hinreichend
ausschalten lässt (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3; VGr, 17. Juni
2019, VB.2019.00120, E. 2.8).
2.7
Die
Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive
Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen
(BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht
überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.
Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; BGr, 12. Dezember 2019, 6B_133/2019, E. 2.3
mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog, die
Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Bar Mitzwa in Form eines Sachurlaubs
lägen nicht vor, da Urlaube zwecks solcher Anlässe in der Regel auf eigene
Kinder beschränkt seien und der Beschwerdeführer nicht darlegen könne, dass die
Beziehung zu seinem Enkel derart eng sei wie zu einem eigenen Kind, weshalb
seine Anwesenheit am genannten Anlass nicht unerlässlich sei.
Mit Blick auf einen allfälligen Beziehungsurlaub spreche für
eine erhöhte Fluchtgefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren
und dem Strafvollzug entzogen habe, international nach ihm habe gefahndet
werden müssen und er in Griechenland nach der Verhaftung und der unter Auflagen
erfolgten Freilassung wieder untergetaucht sei. Alle Anstrengungen, den
staatlichen Strafanspruch durchzusetzen, hätten ihn nicht beeindruckt. Für eine
Fluchtgefahr spreche weiter, dass der Beschwerdeführer über keine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfüge und diese nach Verbüssung der
Strafe werde verlassen müssen. Nach der Strafverbüssung wolle der
Beschwerdeführer nach England zurückkehren, wo seine Ehefrau lebe und er seinen
letzten Wohnsitz gehabt habe. Gerade England habe seine Auslieferung an die
Schweiz abgelehnt, womit die Gefahr bestehe, dass er sich vorzeitig dahin
absetzen könnte. Schliesslich sei der angegebene Urlaubsort in Basel nur wenige
Kilometer von der französischen und der deutschen Grenze entfernt.
An sich gegen eine Fluchtgefahr spreche, dass der
Beschwerdeführer über einen gewissen Bezug zur Schweiz verfüge, dies aufgrund
der Beziehung zu seiner ältesten Tochter. Diese lebe mit ihrem Ehemann sowie
den drei gemeinsamen Kindern in Basel und habe den Beschwerdeführer in der JVA
Pöschwies regelmässig besucht. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass die
Tochter den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könnte, habe dieser sich
doch schon dem schweizerischen Strafvollzug entzogen, als seine Tochter bereits
in der Schweiz gewohnt habe. Da dem Beschwerdeführer rund zwei Monate bis zum
Zweidrittelstermin verblieben – wobei die bedingte Entlassung auf diesen Termin
die Regel darstelle –, und er durch eine Flucht wahrscheinlich riskiere, die
gesamte Strafe verbüssen zu müssen, sei die Fluchtgefahr heute geringer
einzuschätzen als bei Strafantritt. Dieser Umstand vermöge allerdings die
bestehende Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen. Der Wunsch, die Erwartungen der
Familie nicht zu enttäuschen, falle nicht erheblich ins Gewicht, da ihn dieser
auch früher nicht habe davon abbringen können, sich dem Strafvollzug zu
Dispositiv
entziehen. Demnach sei beim Beschwerdeführer insgesamt von einer erhöhten
Fluchtgefahr auszugehen.
Die vorliegende Fluchtgefahr könnte auch durch eine
Begleitung durch Personen der Vollzugseinrichtung nicht auf ein verantwortbares
Mass gesenkt werden. Aufgabe des begleitenden Vollzugspersonals sei
grundsätzlich die Sicherstellung des regelkonformen Ablaufs des Urlaubs. In
diesem Rahmen könnte allenfalls auch einem minimen Fluchtgedanken begegnet
werden, es sei aber nicht primäre Aufgabe des begleitenden Vollzugspersonals,
eine Flucht unter Einsatz physischer Kräfte unter allen Umständen zu verhindern.
Dies wäre für die unbewaffneten Begleitpersonen der Vollzugsinstitution kaum
möglich und nicht zumutbar. Eine ständige Begleitung durch die Polizei wäre
nicht verhältnismässig. Auch Electronic-Monitoring-Massnahmen kämen nicht in
Frage, da diese nur eine passive und keine aktive Überwachung ermöglichten und
folglich einer Flucht nicht begegnen könnten. Schliesslich würde die Leistung
eines Geldbetrags nicht ausreichen, um der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen,
wobei auch keine Klarheit über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers
bestehe. Demnach erweise sich keine begleitende Massnahme als geeignet, der
Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen.
Das öffentliche Interesse an einer Weiterführung des
Strafvollzugs überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers, im Rahmen
eines Urlaubs an einem für ihn persönlich wichtigen religiösen und familiären
Ereignis teilzunehmen.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich
demgegenüber in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er verfüge über ein
starkes Beziehungsnetz in der Schweiz. Seine Ehefrau sei Schweizerin, er habe
eine regelmässige und tiefe Beziehung zu seiner Schwiegermutter in C und der
Anlass des Urlaubs sei ein wichtiges Familienfest in Basel gewesen. Bei der
religiösen Erziehung seines Enkelsohnes habe er eine prägende Rolle gespielt
und es zähle zu seinen religiösen Pflichten, bei der Bar Mitzwa aufgerufen zu
werden, um besondere Segenssprüche zu sprechen. In diesem Kontext und im
konkreten Fall sei die Nähe des Grossvaters zum Enkel gleichwertig zu gewichten
wie die Anwesenheit eines Vaters bei der Taufe, der ersten Kommunion, der
Firmung oder auch der Hochzeit eines Kindes. Die Bar Mitzwa hätte für den
Beschwerdeführer auch einen Meilenstein dargestellt, sich nicht nur in seiner
engeren Familie, sondern auch in der weiteren jüdischen Gemeinschaft zu
reintegrieren. Mithin hätte seine Anwesenheit auch dem Aufbau der Pflege sozialer
und familiärer Beziehungen im Hinblick auf seine Wiedereingliederung gedient.
Von der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 5. Juni 2013
habe er nichts gewusst und sei dieser nicht mutwillig ferngeblieben. Seine
Auslieferung sei von England abgewiesen worden, da sich herausgestellt habe,
dass die Schweizerischen Behörden die korrekte Zustellung des Urteils bzw.
einer Vorladung versäumt hätten. Der Vorwurf, er habe sich dem Strafvollzug
unrechtmässig entzogen, sei unfair, denn er habe nur seine rechtsstaatlichen
Mittel ausgeschöpft. In Griechenland hätten die zuständigen Behörden gewusst,
wo er sich aufgehalten habe, er sei keineswegs untergetaucht. Die nun
behauptete Fluchtgefahr sei aus dem Kontext gerissen. Er habe keinen grossen
Aufwand betrieben, um seine Bestrafung bzw. den Haftantritt zu verhindern,
obwohl ihm das durchaus möglich gewesen wäre. Mit einer Flucht bei Gelegenheit
der Bar-Mitzwa-Feier seines Enkels hätte er nicht nur diesen massiv verletzt,
sondern auch seine engere und weitere Familie grob enttäuscht. Eine Flucht
hätte dem Beschwerdeführer für längere Zeit verunmöglicht, seine in der Schweiz
lebende Familie zu besuchen. Die von der Vorinstanz herbeibegründete
Fluchtgefahr sei rein abstrakt und widerspreche den gegenwärtigen Fakten. Eine
Flucht weniger als zwei Monate vor der vorzeitigen Entlassung wäre in höchstem
Masse irrational. Sein deliktisches Verhalten liege hinter ihm, er sehe sich
als voll resozialisiert. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in England, wo
auch seine Ehefrau lebe, zu der er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
zurückkehren werde. Er hätte nichts gewonnen, wenn er versucht hätte, sich der
Reststrafe von circa 2 Monaten nach dem Urlaub zu entziehen. Er hätte vielmehr
riskiert, dann auch noch die Reststrafe von circa 14 Monaten verbüssen zu
müssen. Selbstverständlich wären Electronic-Monitoring-Massnahmen vorliegend
adäquat und verhältnismässig gewesen.
Das Risiko einer Flucht kurz vor einer möglichen bedingten
Entlassung sei verschwindend klein, die Teilnahme des Beschwerdeführers an der
Bar-Mitzwa-Feier seines Enkels hingegen von zentraler religiöser und familiärer
Bedeutung gewesen. Der Entscheid der Vorinstanz stelle eine unverständliche
Härte dar und verkenne die religiöse Relevanz der Bar Mitzwa Feier. Dies
verletze Art. 8 und 9 EMRK sowie Art. 13 und 15 BV
4.
4.1 Strittig
und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Ende
November 2022 zu Recht den beantragten Urlaub für die Teilnahme an der Bar-Mitzwa-Feier
seines Enkels verwehrt hat. Zunächst ist danach zu fragen, ob im damaligen
Zeitpunkt eine konkrete Fluchtgefahr bestanden hat (oben, E. 2.4).
4.2
4.2.1
Die Vorinstanz legte in differenzierter Weise die Argumente dar, welche für
oder gegen eine Fluchtgefahr sprachen, und gewichtete diese in schlüssiger
Weise. Als Resultat dieser Abwägung schloss sie nachvollziehbar auf eine konkrete
Möglichkeit, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lässt (oben, E. 3.1).
Der Beschwerdeführer vermag – wie nachstehend (E. 4.2.2–7) dargelegt wird
– mit seinen Einwänden den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich nicht zu
entkräften (oben. E. 2.7)
4.2.2
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über keine
Aufenthaltsbewilligung verfügt und die Schweiz nach seiner bedingten Entlassung
im Januar 2023 wie erwartet verlassen musste (oben, Sachverhalt E. III).
Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies zwar nicht das
einzige Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr, erhöht diese aber
vorliegend in beträchtlichem Umfang (oben, E. 2.5).
4.2.3 Zu Recht
mass die Vorinstanz sodann dem Umstand grosses Gewicht zu, dass sich der
Beschwerdeführer über mehrere Jahre dem Strafverfahren und dem Strafvollzug
entzogen hatte. Dessen Angabe, er habe nichts von der Vorladung zur
Hauptverhandlung vom 5. Juni 2013 gewusst, erscheint angesichts des
vorhergehenden staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens und seiner
äusserst kurzfristigen Entschuldigung von der zunächst auf den 29. Februar
2012 angesetzten Hauptverhandlung als Schutzbehauptung, nachdem ihm die
Vorladung zwar infolge unbekannten Wohnorts in England effektiv nicht
zugestellt werden konnte, jedoch auch alle Versuche seines Verteidigers, ihn
auf verschiedenen Kommunikationswegen zu erreichen, fehlgeschlagen waren. Dass
die zuständigen Behörden in Griechenland gewusst hätten, wo er sich aufhalte,
ist sodann aktenwidrig (vgl. oben, Sachverhalt E. I.B). Entgegen dem
Beschwerdeführer wirft ihm die Vorinstanz denn auch nicht vor, dass er nach
seiner Verhaftung in England seine rechtsstaatlichen Mittel ausschöpfte, um
eine Auslieferung zu verhindern. Vielmehr hat sie ihm sinngemäss zur Last
gelegt, dass er im Ergebnis untergetaucht war, um sich der Strafe in der
Schweiz zu entziehen. Ein solches früheres Verhalten konnte auch noch während
des Strafvollzugs als Indiz für Fluchtgefahr bewertet werden.
4.2.4 Weiter
machte der Beschwerdeführer geltend, er verfüge über ein starkes Beziehungsnetz
in der Schweiz, räumte aber gleichzeitig ein, dass sich sein Lebensmittelpunkt
in England befinde (oben, E. 3.1). Dort wolle er nach erfolgter Ausweisung
mit seiner Ehefrau und zwei seiner Kinder leben und als Logistiker arbeiten.
Zwar ist seine Ehefrau Schweizerin, hieraus kann der Beschwerdeführer aber
isoliert betrachtet wenig zugunsten eines starken Beziehungsnetzes in der
Schweiz ableiten. Den Namen seiner Schwiegermutter in C, zu welcher er angeblich
eine regelmässige und tiefe Beziehung hat, nennt der Beschwerdeführer nicht,
nähere Angaben seinerseits zu dieser Beziehung fehlen. Immerhin ist der
Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass er von seiner mit ihrer Familie in
Basel lebenden Tochter in der JVA Pöschwies regelmässig besucht wurde. Im
Zeitraum vom 25. Oktober 2021 bis 15. August 2022 war sie insgesamt 8
Mal bei ihm, was knapp einem Besuch pro Monat entspricht. Von einem starken familiären
Beziehungsnetz in der Schweiz kann unter diesen Umständen allerdings nicht
gesprochen werden. Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer spätestens
ab Sommer 2013 bis zu seiner Inhaftierung in Deutschland im April 2021 kaum in
der Schweiz aufgehalten haben dürfte und diese auch nach der bedingten
Haftentlassung wieder verlassen musste. Im Falle einer Flucht anlässlich des
beantragten Hafturlaubs wäre die Qualität der Beziehungspflege somit auf den
vorherigen Stand zurückversetzt worden.
Damit übereinstimmend
verneinte das Bundesgericht ein nachweisbares enges inländisches soziales und
familiäres Beziehungsnetz bei einem Gesuchsteller, dessen Eltern und
Geschwister in der Schweiz lebten und welcher auch einen hiesigen Freundeskreis
geltend machte, wobei jedoch unklar blieb, wie sich diese Beziehungen gestalteten
(BGr, 11. Mai 2021, 1B_200/2021, E. 2.4.3).
4.2.5
Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz weiter den Umstand, dass der
angegebene Urlaubsort in Basel nur wenige Kilometer von der Grenze entfernt
liegt (vgl. BGr, 12. Dezember 2019, 6B_133/2019, E. 2.4).
4.2.6
Der Vorinstanz wie auch dem Beschwerdeführer ist schliesslich darin
zuzustimmen, dass die verbleibende Reststrafe von lediglich zwei Monaten bis
zum Zweidrittelstermin grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr spricht. So ist
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Fluchtgefahr regelmässig umso
geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis
zu einer möglichen bedingten Entlassung ist (BGr, 12. Januar 2012,
6B_577/2011, E. 2.3).
Zwar erscheint die Dauer zwischen dem Zeitpunkt des
beantragten Urlaubs und demjenigen einer möglichen bedingten Entlassung von
vorliegend lediglich zwei Monaten als kurzer Zeitraum. Es ist aber ebenfalls zu
berücksichtigen, wie hoch die Reststrafe gewesen wäre, deren Vollzug der
Beschwerdeführer bei einer Flucht riskiert hätte. Vorliegend handelte es sich
dabei um rund 1 Jahr (oben, Sachverhalt E. II.B.). Eine Risikoanalyse für
den Beschwerdeführer ergab somit folgendes Bild: Wäre eine allfällige Flucht
gelungen, so hätte er 2 Monate in Freiheit gewonnen. Wäre sie misslungen, so
hätte er wohl 12 zusätzliche Monate im Gefängnis absitzen müssen. Dieses Risiko
erscheint als überschaubar und eine Flucht anlässlich des beantragten Urlaubs
somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht per se als irrational
(vgl. oben, E. 3.2). Hinzu kommt, dass es sich vorliegend soweit
ersichtlich um ein erstmaliges Urlaubsgesuch handelte und der Beschwerdeführer
nicht vorgängig stufenweise Vollzugsöffnungen durchlaufen hatte. Die
Strafvollzugsbehörden hatten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Beschwerdeführer beim beantragten Urlaub als absprachefähig erweisen und in den
Strafvollzug zurückkehren würde.
4.2.7
Nach dem Gesagten durfte unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse
des Beschwerdeführers eine Flucht anlässlich des beantragten Urlaubs vom
25. bis 27. November 2022 als wahrscheinlich angenommen werden. Zu
Recht gingen die Vorinstanzen somit von Fluchtgefahr aus.
4.3 Die
Vorinstanz hat genügend begründet, weshalb vorliegend eine Begleitung des
beantragten Urlaubs durch Vollzugspersonal nicht möglich bzw. zumutbar gewesen
wäre. Die Unverhältnismässigkeit einer ständigen Begleitung durch die Polizei
liegt sodann auf der Hand (vgl. oben, E. 2.6; VGr, 22. Juni 2023,
VB.2023.00087, E. 4.7). Beides ist denn auch unbestritten. Nicht substanziiert
bestritten wurde die nachvollziehbare Einschätzung durch die Vorinstanz, dass
durch die Leistung eines Geldbetrages oder mithilfe von Electronic Monitoring
der Fluchtgefahr nicht ausreichend hätte begegnet werden können.
Bezeichnenderweise kann die Vollzugsbehörde die elektronische Überwachung auch
als besondere Vollzugsform nur dann anwenden, wenn nicht zu erwarten ist, dass
der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79b Abs. 2
lit. a StGB), da sie keine Flucht verhindert (Cornelia Koller in Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,
Basel 2019 [BSK StGB], N. 17 zu Art. 79b StGB). Die Fluchtgefahr
liess sich somit auch durch begleitende Massnahmen nicht hinreichend
ausschalten.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Religionsfreiheit gemäss Art. 9
EMRK und Art. 15 BV (vorstehend E. 1.2.3). Gemäss Art. 15 Abs. 2
BV hat jeder Mensch nicht nur die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung
frei zu wählen, sondern auch, sie allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu
bekennen (Kultusfreiheit). Geschützt ist nicht nur die innere Freiheit zur Wahl
der Religion oder Weltanschauung, sondern auch die äussere Freiheit,
entsprechende Überzeugungen innerhalb gewisser Schranken insbesondere zu
äussern und zu praktizieren (BGE 145 I 121 E. 5.1 mit Hinweisen). Die
damit gewährleistete Religionsausübung schützt über kultische Handlungen hinaus
die Beachtung religiöser Gebräuche und Gebote sowie andere Äusserungen des
religiösen Lebens, soweit solche Verhaltensweisen Ausdruck der religiösen
Überzeugung bilden (BGE 142 I 49 E. 3.6). Die Religionsfreiheit nach Art. 9
EMRK hat praktisch dieselbe Tragweite wie jene nach Art. 15 BV (BGE 148 I 160 E. 7.1; 142 I 195 E. 5.1).
4.4.2
Vorliegend steht die Religionsausübung ausserhalb der Strafvollzugsanstalt
zur Diskussion. Die Urlaubsrichtlinien sehen hier einen Sachurlaub vor für der
Kommunion, Firmung oder Konfirmation entsprechende Anlässe anderer
Glaubensrichtungen (oben, E. 2.3), wozu die Bar-Mitzwa-Feier angesichts
ihrer Bedeutung im Judentum unbestrittenermassen zu zählen ist. Voraussetzung
ist indes gemäss den Urlaubsrichtlinien, dass es sich dabei um das eigene Kind
des Gefangenen handelt (oben, E. 2.3). Dies erscheint mit Blick auf die
dem privaten Interesse auf Religionsausübung gerade bei Fluchtgefahr entgegenstehenden
erheblichen öffentlichen Interessen an der geordneten Durchführung des
Strafvollzugs und der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen
Freiheitsstrafe als grundsätzlich verhältnismässige Regelung. Dies gilt auch
dann, wenn eine potenzielle bedingte Entlassung bevorsteht. Der
Beschwerdeführer vermochte vorliegend denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern
seine Beziehung zu seinem Enkel gleichwertig zu gewichten sei wie diejenige
eines Vaters zum Kind (vgl. oben, E. 3.2). Der Kontakt beschränkte sich
vor der Inhaftierung offenbar auf 15-minütige tägliche Skype-Anrufe,
Gefängnisbesuche sind keine dokumentiert. Wann er den betreffenden Enkel
überhaupt zuletzt physisch gesehen habe, gab der Beschwerdeführer nicht an. Es
mag zutreffen, dass er im Hinblick auf die Bar Mitzwa eine relevante Rolle in
der Erziehung seines Enkelsohnes gespielt hat, worauf auch die Schreiben des
Rabbiners der Israelitischen Gemeinde Basel vom 15. August 2022 und seiner
Tochter vom 18. August 2022 schliessen lassen. Verständlicherweise hätte
er an diesem für ihn wichtigen Anlass gerne teilgenommen. Dennoch wiegt sein
privates Interesse auf Teilnahme als Grossvater weniger schwer als die
genannten öffentlichen Interessen.
4.4.3
Die öffentlichen Interessen überwiegen vorliegend auch dann die privaten
Interessen, wenn man nebst der Religionsfreiheit den Schutz des Familienlebens
gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV durch den nichtgewährten Urlaub als
mitbetroffen erachtet.
Das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens ermöglicht inhaftierten Personen angemessene
regelmässige Kontakte zu ihren Familienangehörigen (BGE 145 I 318 E. 2.1
mit Hinweisen). Art. 84 Abs. 1 StGB, der das Recht auf Besuch und
persönliche Beziehungen zur Aussenwelt gesetzlich verankert, gewährt
grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als das Konventions- und
Verfassungsrecht (BGr, 7. Dezember 2023, 7B_751/2023 E. 2.3.3; 3. Januar
2024, 7B_471/2023, E. 3.2.5).
Die Familienmitglieder des
Beschwerdeführers hatten ausreichend Gelegenheit, ihn während des Strafvollzugs
zu besuchen oder sich über Telekommunikationskanäle mit ihm zu unterhalten,
wovon sie denn auch Gebrauch gemacht haben. Es ist nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Bar-Mitzwa-Feier seines ältesten Enkels gerne
auch die Kontakte mit seiner weiteren Verwandtschaft erneuert hätte. Nachdem
zuvor noch keinerlei Vollzugslockerung in Form eines Urlaubs oder nur schon
eines Ausgangs beantragt und erfolgreich absolviert worden war, hätte eine
Gewährung des beantragten 48-stündigen oder des eventualiter beantragten
33-stündigen Urlaubs indes auch gegen das Prinzip der stufenweisen
Vollzugsöffnungen (vgl. oben, E. 2.1) verstossen.
4.4.4
Die Nichtgewährung des Urlaubs vom 25. bis 27. November 2022
erscheint demgemäss auch nach einer Abwägung von privaten und öffentlichen
Interessen gerechtfertigt bzw. war sie für den Beschwerdeführer zumutbar. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip wurde durch die Vorinstanz nicht verletzt, das ihr
eingeräumte Ermessen hat sie pflichtgemäss ausgeübt (vgl. oben, E. 2.7).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
5.2 Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Stellt eine Person
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ist sie in Bezug auf den
Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden
finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine
gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An
die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Anwaltlich
vertretenen Gesuchstellern ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen,
wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, und kann ihr
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen
werden (BGer, 17. Februar 2023, 1B_549/2022, E. 3.1; VGr, 23. Januar
2024, VB.2023.00469, E. 5.3).
5.3 Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begründete sein Gesuch einzig damit, dass er aus dem Urteil vom 5. Juni
2013 offensichtlich immer noch erhebliche Schulden habe. Diese bezahlt er indes
nicht ab, seine Einkommenssituation vor der Verhaftung ist unklar, gleiches
gilt für die finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern.