VB.2023.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00008
17. Mai 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24566)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00008
Beschluss
der 3. Kammer
vom 17. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
Stadtpolizei
Zürich, Rechtsdienst,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten
durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdegegner,
betreffend Rayonverbot
GT220098,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadtpolizei
Zürich auferlegte A mit Verfügung vom 1. September 2022 ein Rayonverbot.
Damit wurde ihm vom 1. September 2022 bis 30. Juni 2023, jeweils für
einen Zeitraum von vier Stunden vor bis vier Stunden nach dem Fussballspiel,
bei Heim(pflicht)spielen der 1. Mannschaft des FC Zürich das Betreten der
und das Verweilen in den unter www.rayonverbot.ch einsehbaren Rayons
B (Swiss Life Arena), C (Stadion Hardturm), D (Stadion
Letzigrund) und E (Hauptbahnhof) sowie bei Heimspielen des Grasshopper
Club Zürich das Betreten der und das Verweilen in den Rayons B und D
untersagt. Im gleichen Zeitraum wurde ihm bei Auswärts(pflicht)spielen der
1. Mannschaft des FC Zürich sowohl das Betreten der Rayons am
jeweiligen Austragungsort als auch das Verweilen darin untersagt
(Dispositivziffern 1 und 2). Ausgenommen vom Verbot ist die Durchquerung eines
Rayons auf dem Weg zum bzw. vom Arbeits- oder Ausbildungsort sowie bei Fahrten
mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Zielort ausserhalb
eines Rayons (Dispositivziffer 3). Das Verbot erging unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall (Dispositivziffer 4).
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A mit
Eingabe vom 29. September 2022 Beschwerde an das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich. Nach Vernehmlassung der Stadtpolizei Zürich und
erneuter Stellungnahme des nunmehr anwaltlich vertretenen A hob das
Zwangsmassnahmengericht das Rayonverbot mit Urteil vom 2. Dezember 2022
auf.
III.
Hiergegen gelangte die
Stadtpolizei Zürich mit Beschwerde vom 5. Januar 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolge, das Urteil vom
2.
Dezember 2022 sei aufzuheben und im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung
des Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
mit der Anweisung, der Stadtpolizei Zürich eine Kopie von act. …
zuzustellen und ihr Frist zur Stellungnahme zu act. … und act. …
anzusetzen. Eventualiter sei der Stadtpolizei Zürich im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Kopie von act. … zuzustellen und
ihr Frist zur Stellungnahme zu act. … und act. … anzusetzen. Sodann
sei das Urteil vom 2. Dezember 2022 aufzuheben und die Verfügung der
Stadtpolizei Zürich vom 9. September 2022 betreffend Rayonverbot sei zu
bestätigen. Subeventualiter sei das Urteil vom 2. Dezember 2022 aufzuheben
und die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 9. September 2022 betreffend
Rayonverbot zu bestätigen.
Ein Gesuch von A um
Erstreckung der mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2023 angesetzten
Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort wurde am 13. Februar 2023
abgewiesen. Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein.
Das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich liess sich mit Eingabe vom 26. Januar 2023
unter Einreichung der Verfahrensakten vernehmen.
A und die Stadtpolizei Zürich
nahmen hierzu mit Eingaben je vom 24. Februar 2023 Stellung. Weitere
Stellungnahmen der Stadtpolizei Zürich datieren vom 9. März 2023,
21.
März 2023 sowie 18. April 2023; solche von A vom 13. März
2023.
und 29. März 2023.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das angefochtene Urteil betrifft ein
Rayonverbot gestützt auf Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (im
Folgenden: Konkordat). Der Text des Konkordats, welchem auch der Kanton Zürich
beigetreten ist, findet sich im Anhang des Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
vom 18. Mai 2009 (nachfolgend:
Beitrittsgesetz; LS 551.19). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide erstinstanzlicher Zivil- und Strafgerichte betreffend Massnahmen
nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig (§ 43 Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2];
§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Beitrittsgesetzes). Der vorliegende Fall
ist von der Kammer zu beurteilen, da er im Hinblick auf die bislang noch nie einlässlich
geprüfte Zulässigkeit der Beschwerde des Gemeinwesens von grundsätzlicher
Bedeutung ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung
mit Abs. 2 VRG).
1.2
Während
das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist,
haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, soweit sie nicht
offensichtlich ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 21 N. 38; VGr, 14. Mai 2020, VB.2018.00500
E. 1.2.1).
1.3
Die
Befugnis des Gemeinwesens zur Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht
richtet sich vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen nach § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG. Danach sind Gemeinden und andere
Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde
legitimiert, sofern sie (a) durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,
(b) die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt, oder (c) bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben
anderweitig in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind, insbesondere bei
einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Die
Beschwerdelegitimation nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG setzt in jedem Fall eine eigene Rechtspersönlichkeit des
beschwerdeführenden Gemeinwesens voraus. Die einzelnen Behörden sind dagegen
höchstens als Vertreter ihres Gemeinwesens zuzulassen (zum Ganzen: Martin
Bertschi, VRG Kommentar, § 21 N. 99 ff.; VGr, 15. April
2021, VB.2020.00838 E. 2.4 f. mit ausführlichen Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis; vgl. spezifisch zur Legitimation der
Beschwerdeführerin auch VGr, 22. Oktober 2009, VB.2009.00553 E. 1.4).
1.4
Die
Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat, äussert
sich nicht zu ihrer Legitimation. Einschlägige spezialgesetzliche Bestimmungen,
aus denen sich eine solche unmittelbar ableiten liesse, sind nicht ersichtlich.
Als Dienstabteilung des Sicherheitsdepartements der Verwaltung der Stadt Zürich
mangelt es der Beschwerdeführerin sodann an einer eigenen Rechtspersönlichkeit
(vgl. Art. 37 lit. c des Reglements über Organisation, Aufgaben
und Befugnisse der Stadtverwaltung der Stadt Zürich vom 15. Dezember 2021
[ROAB; AS 172.101] in Verbindung mit dessen Anhang 2 Ziff. 5.1.1 lit. a).
Es wäre allenfalls denkbar, dass die Beschwerdeerhebung irrtümlich in eigenem
Namen statt in Vertretung der Stadt Zürich erfolgte, wozu die Mitarbeitenden
der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin in Verwaltungssachen in
polizeilichen Angelegenheiten grundsätzlich befugt wären (vgl. Art. 47
Abs. 3 ROAB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Organisationsreglements
des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich vom 17. Dezember 2021 [OrgR
SID; AS 172.320] in Verbindung mit dessen Anhang 2 Ziff. G.4.2).
Ob dies zutrifft, kann jedoch offenbleiben, denn auch eine Beschwerdelegitimation
der Stadt Zürich ist vorliegend weder dargetan, noch offensichtlich.
1.5
Die Stadt
Zürich ist durch den angefochtenen Entscheid offenkundig nicht wie eine
Privatperson im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. a VRG berührt und es
wird auch keine Verletzung verfassungsmässiger Garantien im Sinn von lit. b
der Bestimmung geltend gemacht. Denkbar wäre somit einzig eine
Beschwerdelegitimation infolge qualifizierter Betroffenheit in anderen
schutzwürdigen hoheitlichen Interessen im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG. Die bundesgerichtliche Praxis
zur Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens in solchen Konstellationen ist
restriktiv und verlangt für die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung
hoheitlicher Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen
Interessen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dies kann sich
namentlich daraus ergeben, dass dem angefochtenen Entscheid für die öffentliche
Aufgabenerfüllung präjudizielle Bedeutung zukommt (BGE 141 II 161 E. 2.1 f.
mit ausführlichen Hinweisen; vgl. VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416
E. 1.3). Zwar handhabt das Verwaltungsgericht die Legitimation nach § 21 Abs. 2 lit. c VRG je nach den Umständen weniger restriktiv (VGr,
15.
April 2021, VB.2020.00838 E. 2.4 f.; 9. Dezember 2014, VB.2014.00291 E. 3).
Gleichwohl ist die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens auch nach dieser
Bestimmung nicht bei jeglicher Berührung kommunaler Interessen zu bejahen,
sondern nur bei einer wesentlichen (vgl. VGr, 9. Dezember 2014,
VB.2014.00291 E. 3.4 mit ausführlichen Hinweisen zur Entstehung und
Zielsetzung der Bestimmung; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 125). Das blosse Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung, insbesondere dasjenige der im Rekursverfahren
unterlegenen Vorinstanz an der Durchsetzung ihrer Rechtsauffassung, vermag
demgegenüber für sich allein noch keine Beschwerdelegitimation zu begründen
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 105; vgl. VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416,
E. 1.3; vgl. auch BGE 141 II 161 E. 2.1 und 134 II 45 E. 2.2.).
1.6
Materiell
geht es im vorliegenden Fall einerseits um eine geltend gemachte Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Strittig ist sodann, inwiefern die
gerichtliche Vorinstanz im Rahmen der Überprüfung einer Massnahme nach Art. 4–9
des Konkordats im Licht der Untersuchungsmaxime gehalten ist, selbst Beweise
zur Identifikation der betroffenen Person zu erheben, und ob die vorliegend in
den Akten der Beschwerdegegnerin enthaltenen Angaben zur Identifikation des
Beschwerdegegners den Anforderungen an polizeiliche Anzeigen und Aussagen
gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b des Konkordats genügen. Dass
von der Beantwortung dieser Fragen wesentliche kommunale Interessen abhängen
würden oder dass diesen über den Einzelfall hinaus eine präjudizielle Bedeutung
für die öffentliche Aufgabenerfüllung der Stadt Zürich zukommen würde, wird
nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Somit sind auch die
Voraussetzungen gemäss § 21 Abs. 2 lit. c VRG nicht erfüllt.
1.7
Nach dem
Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 745.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) das Bezirksgericht Zürich.