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Entscheid

VB.2023.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00008

17. Mai 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24566)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00008

Beschluss

der 3. Kammer

vom 17. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

Stadtpolizei

Zürich, Rechtsdienst,

Beschwerdeführerin,

gegen

A, vertreten

durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdegegner,

betreffend Rayonverbot

GT220098,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stadtpolizei

Zürich auferlegte A mit Verfügung vom 1. September 2022 ein Rayonverbot.

Damit wurde ihm vom 1. September 2022 bis 30. Juni 2023, jeweils für

einen Zeitraum von vier Stunden vor bis vier Stunden nach dem Fussballspiel,

bei Heim(pflicht)spielen der 1. Mannschaft des FC Zürich das Betreten der

und das Verweilen in den unter www.rayonverbot.ch einsehbaren Rayons

B (Swiss Life Arena), C (Stadion Hardturm), D (Stadion

Letzigrund) und E (Hauptbahnhof) sowie bei Heimspielen des Grasshopper

Club Zürich das Betreten der und das Verweilen in den Rayons B und D

untersagt. Im gleichen Zeitraum wurde ihm bei Auswärts(pflicht)spielen der

1. Mannschaft des FC Zürich sowohl das Betreten der Rayons am

jeweiligen Austragungsort als auch das Verweilen darin untersagt

(Dispositivziffern 1 und 2). Ausgenommen vom Verbot ist die Durchquerung eines

Rayons auf dem Weg zum bzw. vom Arbeits- oder Ausbildungsort sowie bei Fahrten

mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Zielort ausserhalb

eines Rayons (Dispositivziffer 3). Das Verbot erging unter Androhung der

Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall (Dispositivziffer 4).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A mit

Eingabe vom 29. September 2022 Beschwerde an das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich. Nach Vernehmlassung der Stadtpolizei Zürich und

erneuter Stellungnahme des nunmehr anwaltlich vertretenen A hob das

Zwangsmassnahmengericht das Rayonverbot mit Urteil vom 2. Dezember 2022

auf.

III.

Hiergegen gelangte die

Stadtpolizei Zürich mit Beschwerde vom 5. Januar 2023 an das

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolge, das Urteil vom

2.

Dezember 2022 sei aufzuheben und im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung

des Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

mit der Anweisung, der Stadtpolizei Zürich eine Kopie von act. …

zuzustellen und ihr Frist zur Stellungnahme zu act. … und act. …

anzusetzen. Eventualiter sei der Stadtpolizei Zürich im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Kopie von act. … zuzustellen und

ihr Frist zur Stellungnahme zu act. … und act. … anzusetzen. Sodann

sei das Urteil vom 2. Dezember 2022 aufzuheben und die Verfügung der

Stadtpolizei Zürich vom 9. September 2022 betreffend Rayonverbot sei zu

bestätigen. Subeventualiter sei das Urteil vom 2. Dezember 2022 aufzuheben

und die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 9. September 2022 betreffend

Rayonverbot zu bestätigen.

Ein Gesuch von A um

Erstreckung der mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2023 angesetzten

Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort wurde am 13. Februar 2023

abgewiesen. Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein.

Das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich liess sich mit Eingabe vom 26. Januar 2023

unter Einreichung der Verfahrensakten vernehmen.

A und die Stadtpolizei Zürich

nahmen hierzu mit Eingaben je vom 24. Februar 2023 Stellung. Weitere

Stellungnahmen der Stadtpolizei Zürich datieren vom 9. März 2023,

21.

März 2023 sowie 18. April 2023; solche von A vom 13. März

2023.

und 29. März 2023.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das angefochtene Urteil betrifft ein

Rayonverbot gestützt auf Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen

Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (im

Folgenden: Konkordat). Der Text des Konkordats, welchem auch der Kanton Zürich

beigetreten ist, findet sich im Anhang des Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

vom 18. Mai 2009 (nachfolgend:

Beitrittsgesetz; LS 551.19). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide erstinstanzlicher Zivil- und Strafgerichte betreffend Massnahmen

nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig (§ 43 Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2];

§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Beitrittsgesetzes). Der vorliegende Fall

ist von der Kammer zu beurteilen, da er im Hinblick auf die bislang noch nie einlässlich

geprüfte Zulässigkeit der Beschwerde des Gemeinwesens von grundsätzlicher

Bedeutung ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung

mit Abs. 2 VRG).

1.2

Während

das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist,

haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, soweit sie nicht

offensichtlich ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 21 N. 38; VGr, 14. Mai 2020, VB.2018.00500

E. 1.2.1).

1.3

Die

Befugnis des Gemeinwesens zur Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht

richtet sich vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen nach § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG. Danach sind Gemeinden und andere

Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde

legitimiert, sofern sie (a) durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt

sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,

(b) die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt, oder (c) bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben

anderweitig in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind, insbesondere bei

einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Die

Beschwerdelegitimation nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG setzt in jedem Fall eine eigene Rechtspersönlichkeit des

beschwerdeführenden Gemeinwesens voraus. Die einzelnen Behörden sind dagegen

höchstens als Vertreter ihres Gemeinwesens zuzulassen (zum Ganzen: Martin

Bertschi, VRG Kommentar, § 21 N. 99 ff.; VGr, 15. April

2021, VB.2020.00838 E. 2.4 f. mit ausführlichen Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis; vgl. spezifisch zur Legitimation der

Beschwerdeführerin auch VGr, 22. Oktober 2009, VB.2009.00553 E. 1.4).

1.4

Die

Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat, äussert

sich nicht zu ihrer Legitimation. Einschlägige spezialgesetzliche Bestimmungen,

aus denen sich eine solche unmittelbar ableiten liesse, sind nicht ersichtlich.

Als Dienstabteilung des Sicherheitsdepartements der Verwaltung der Stadt Zürich

mangelt es der Beschwerdeführerin sodann an einer eigenen Rechtspersönlichkeit

(vgl. Art. 37 lit. c des Reglements über Organisation, Aufgaben

und Befugnisse der Stadtverwaltung der Stadt Zürich vom 15. Dezember 2021

[ROAB; AS 172.101] in Verbindung mit dessen Anhang 2 Ziff. 5.1.1 lit. a).

Es wäre allenfalls denkbar, dass die Beschwerdeerhebung irrtümlich in eigenem

Namen statt in Vertretung der Stadt Zürich erfolgte, wozu die Mitarbeitenden

der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin in Verwaltungssachen in

polizeilichen Angelegenheiten grundsätzlich befugt wären (vgl. Art. 47

Abs. 3 ROAB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Organisationsreglements

des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich vom 17. Dezember 2021 [OrgR

SID; AS 172.320] in Verbindung mit dessen Anhang 2 Ziff. G.4.2).

Ob dies zutrifft, kann jedoch offenbleiben, denn auch eine Beschwerdelegitimation

der Stadt Zürich ist vorliegend weder dargetan, noch offensichtlich.

1.5

Die Stadt

Zürich ist durch den angefochtenen Entscheid offenkundig nicht wie eine

Privatperson im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. a VRG berührt und es

wird auch keine Verletzung verfassungsmässiger Garantien im Sinn von lit. b

der Bestimmung geltend gemacht. Denkbar wäre somit einzig eine

Beschwerdelegitimation infolge qualifizierter Betroffenheit in anderen

schutzwürdigen hoheitlichen Interessen im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG. Die bundesgerichtliche Praxis

zur Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens in solchen Konstellationen ist

restriktiv und verlangt für die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung

hoheitlicher Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen

Interessen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dies kann sich

namentlich daraus ergeben, dass dem angefochtenen Entscheid für die öffentliche

Aufgabenerfüllung präjudizielle Bedeutung zukommt (BGE 141 II 161 E. 2.1 f.

mit ausführlichen Hinweisen; vgl. VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416

E. 1.3). Zwar handhabt das Verwaltungsgericht die Legitimation nach § 21 Abs. 2 lit. c VRG je nach den Umständen weniger restriktiv (VGr,

15.

April 2021, VB.2020.00838 E. 2.4 f.; 9. Dezember 2014, VB.2014.00291 E. 3).

Gleichwohl ist die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens auch nach dieser

Bestimmung nicht bei jeglicher Berührung kommunaler Interessen zu bejahen,

sondern nur bei einer wesentlichen (vgl. VGr, 9. Dezember 2014,

VB.2014.00291 E. 3.4 mit ausführlichen Hinweisen zur Entstehung und

Zielsetzung der Bestimmung; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 125). Das blosse Interesse an der

richtigen Rechtsanwendung, insbesondere dasjenige der im Rekursverfahren

unterlegenen Vorinstanz an der Durchsetzung ihrer Rechtsauffassung, vermag

demgegenüber für sich allein noch keine Beschwerdelegitimation zu begründen

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 105; vgl. VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416,

E. 1.3; vgl. auch BGE 141 II 161 E. 2.1 und 134 II 45 E. 2.2.).

1.6

Materiell

geht es im vorliegenden Fall einerseits um eine geltend gemachte Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Strittig ist sodann, inwiefern die

gerichtliche Vorinstanz im Rahmen der Überprüfung einer Massnahme nach Art. 4–9

des Konkordats im Licht der Untersuchungsmaxime gehalten ist, selbst Beweise

zur Identifikation der betroffenen Person zu erheben, und ob die vorliegend in

den Akten der Beschwerdegegnerin enthaltenen Angaben zur Identifikation des

Beschwerdegegners den Anforderungen an polizeiliche Anzeigen und Aussagen

gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b des Konkordats genügen. Dass

von der Beantwortung dieser Fragen wesentliche kommunale Interessen abhängen

würden oder dass diesen über den Einzelfall hinaus eine präjudizielle Bedeutung

für die öffentliche Aufgabenerfüllung der Stadt Zürich zukommen würde, wird

nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Somit sind auch die

Voraussetzungen gemäss § 21 Abs. 2 lit. c VRG nicht erfüllt.

1.7

Nach dem

Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation, weshalb

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 745.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) das Bezirksgericht Zürich.