VB.2023.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00010
11. April 2023Deutsch6 min
(URT.2023.24473)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00010
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
kolumbianischer Staatsangehöriger, ersuchte am 20. März 2020 um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seinem Partner, der über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 1. September
2020 ab.
B.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob A,
vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs. Die
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. November 2020
ab, auferlegte A die Kosten und sprach keine
Parteientschädigung zu.
C. Das
Verwaltungsgericht hiess eine dagegen von A erhobene Beschwerde am
17. Februar 2022 gut, hob den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
30. November 2020 auf und wies die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an diese zurück.
D. Daraufhin
wies die Sicherheitsdirektion die Sache mit Entscheid vom 3. März 2022 an
das Migrationsamt zurück, nahm die Kosten der Rekursverfahren auf die
Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und richtete keine Parteientschädigung
aus (Dispositiv-Ziff. IV).
E. Das
Migrationsamt tätigte in der Folge weitere Sachverhaltsabklärungen und erteilte
A am 2. Dezember 2022 eine Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Am 6. Januar 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. IV
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. März 2022 aufzuheben und
ihm eine Parteientschädigung für die Rekursverfahren in Höhe von Fr. 2'000.-
zuzusprechen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Januar
2023.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. A äusserte sich am 20. Januar 2023 erneut.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Das gilt auch, wenn wie vorliegend nur die vorinstanzliche Regelung der
Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario VRG).
Die Beschwerde ist angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht
überschreitenden Streitwerts durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).
Die Frist für die Anfechtung der Nebenfolgenregelung in
einem Rückweisungsentscheid beginnt mit der Eröffnung des Endentscheids der
Instanz, an welche die Rückweisung erfolgte (VGr, 3. November 2016,
VB.2016.00344, E. 1.2 Abs. 2). Folglich begann die Beschwerdefrist
vorliegend mit der Eröffnung der Verfügung des Migrationsamts zu laufen, womit
die Beschwerde rechtzeitig erfolgte.
2.
2.1
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren
und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet
werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte sowie
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug einer
Rechtsbeiständin bzw. eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a).
2.2
Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die
Nebenfolgenregelung eines aufgehobenen Entscheids nicht zu korrigieren, sofern
dessen Aufhebung einzig auf eine später eingetretene Veränderung des
entscheidwesentlichen Sachverhalts zurückzuführen ist (VGr, 2. März 2023,
VB.2022.00660, E. 4.3 – 1. September 2022, VB.2022.00390, E. 4.2
– 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 8.1 .3. November 2020,
VB.2020.00355, E. 3.4 – 18. November 2020, VB.2020.00007, E. 5.1
– 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 5.3 – 21. Oktober
2009, VB.2009.00364, E. 3.4; Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66).
Diese Rechtsprechung bezieht sich auf das Unterliegerprinzip und findet
entsprechend nicht nur auf die Kosten-, sondern auch auf die
Entschädigungsfolgen Anwendung (vgl. VGr, 1. September 2022,
VB.2022.00390, E. 4.2 – 11. Juli 2018, 2017.00840, E. 6.1
und 6.4 [nicht publiziert] – 21. Oktober 2009, VB.2009.00364, E. 3.4).
2.3
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion
verweigerten den Familiennachzug im ersten Rechtsgang aufgrund der knappen
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie seines eingetragenen
Partners und des daraus resultierenden Sozialhilferisikos. Die Voraussetzung
von Art. 44 Abs. 1 lit. c des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) sei
daher nicht erfüllt.
Die Gutheissung der gegen
diesen Entscheid erhobenen Beschwerde beruhte einzig auf einer erst im
Beschwerdeverfahren eingetretenen Entwicklung des Sachverhalts. Namentlich
machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 8. Dezember
2021.
geltend, neu eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben. Um dies zu belegen, reichte
er am 8. Dezember 2021 eine Arbeitszusicherung und am 21. Januar 2022
einen entsprechenden Arbeitsvertrag ein. Gestützt darauf verneinte das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 2022 die konkrete
Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit. Als die Sicherheitsdirektion
am 30. November 2020 zum ersten Mal über den Rekurs des Beschwerdeführers
entschied, hatte dieser noch keine Arbeitsstelle in Aussicht. Deshalb erweist
sich der damalige Entscheid der Sicherheitsdirektion auch aus heutiger Sicht als richtig. Insofern ist der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren im ersten Rechtsgang nach wie vor als
unterliegend zu betrachten. Die Sicherheitsdirektion war daher auch nicht
gehalten, dem Beschwerdeführer für den im Rekursverfahren im ersten Rechtsgang
entstandenen Aufwand eine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.4
Im Übrigen wäre bei der Regelung der
Entschädigungsfolgen entgegen dem Beschwerdeführer auch eine Anwendung des
Verursacherprinzips möglich (Plüss, § 17 N. 25;
VGr, 3. Oktober 2022, VB.2022.00492, E. 2 und 20. Januar 2012,
VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3; BGr, 30. März 2012, 9C_68/2012,
E. 3.1).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Gegen dieses nur die Nichtgewährung einer
Parteientschädigung im Rekursverfahren betreffende Urteil steht das gleiche
Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge.
Das heisst, es kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden, soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion.