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Entscheid

VB.2023.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00010

11. April 2023Deutsch6 min

(URT.2023.24473)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00010

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

kolumbianischer Staatsangehöriger, ersuchte am 20. März 2020 um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seinem Partner, der über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 1. September

2020 ab.

B.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob A,

vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs. Die

Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. November 2020

ab, auferlegte A die Kosten und sprach keine

Parteientschädigung zu.

C. Das

Verwaltungsgericht hiess eine dagegen von A erhobene Beschwerde am

17. Februar 2022 gut, hob den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

30. November 2020 auf und wies die Sache zur weiteren

Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an diese zurück.

D. Daraufhin

wies die Sicherheitsdirektion die Sache mit Entscheid vom 3. März 2022 an

das Migrationsamt zurück, nahm die Kosten der Rekursverfahren auf die

Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und richtete keine Parteientschädigung

aus (Dispositiv-Ziff. IV).

E. Das

Migrationsamt tätigte in der Folge weitere Sachverhaltsabklärungen und erteilte

A am 2. Dezember 2022 eine Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Am 6. Januar 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. IV

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. März 2022 aufzuheben und

ihm eine Parteientschädigung für die Rekursverfahren in Höhe von Fr. 2'000.-

zuzusprechen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Januar

2023.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. A äusserte sich am 20. Januar 2023 erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Das gilt auch, wenn wie vorliegend nur die vorinstanzliche Regelung der

Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario VRG).

Die Beschwerde ist angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht

überschreitenden Streitwerts durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).

Die Frist für die Anfechtung der Nebenfolgenregelung in

einem Rückweisungsentscheid beginnt mit der Eröffnung des Endentscheids der

Instanz, an welche die Rückweisung erfolgte (VGr, 3. November 2016,

VB.2016.00344, E. 1.2 Abs. 2). Folglich begann die Beschwerdefrist

vorliegend mit der Eröffnung der Verfügung des Migrationsamts zu laufen, womit

die Beschwerde rechtzeitig erfolgte.

2.

2.1

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren

und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet

werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte sowie

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug einer

Rechtsbeiständin bzw. eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a).

2.2

Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die

Nebenfolgenregelung eines aufgehobenen Entscheids nicht zu korrigieren, sofern

dessen Aufhebung einzig auf eine später eingetretene Veränderung des

entscheidwesentlichen Sachverhalts zurückzuführen ist (VGr, 2. März 2023,

VB.2022.00660, E. 4.3 – 1. September 2022, VB.2022.00390, E. 4.2

– 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 8.1 .3. November 2020,

VB.2020.00355, E. 3.4 – 18. November 2020, VB.2020.00007, E. 5.1

– 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 5.3 – 21. Oktober

2009, VB.2009.00364, E. 3.4; Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66).

Diese Rechtsprechung bezieht sich auf das Unterliegerprinzip und findet

entsprechend nicht nur auf die Kosten-, sondern auch auf die

Entschädigungsfolgen Anwendung (vgl. VGr, 1. September 2022,

VB.2022.00390, E. 4.2 – 11. Juli 2018, 2017.00840, E. 6.1

und 6.4 [nicht publiziert] – 21. Oktober 2009, VB.2009.00364, E. 3.4).

2.3

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion

verweigerten den Familiennachzug im ersten Rechtsgang aufgrund der knappen

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie seines eingetragenen

Partners und des daraus resultierenden Sozialhilferisikos. Die Voraussetzung

von Art. 44 Abs. 1 lit. c des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) sei

daher nicht erfüllt.

Die Gutheissung der gegen

diesen Entscheid erhobenen Beschwerde beruhte einzig auf einer erst im

Beschwerdeverfahren eingetretenen Entwicklung des Sachverhalts. Namentlich

machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 8. Dezember

2021.

geltend, neu eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben. Um dies zu belegen, reichte

er am 8. Dezember 2021 eine Arbeitszusicherung und am 21. Januar 2022

einen entsprechenden Arbeitsvertrag ein. Gestützt darauf verneinte das

Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 2022 die konkrete

Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit. Als die Sicherheitsdirektion

am 30. November 2020 zum ersten Mal über den Rekurs des Beschwerdeführers

entschied, hatte dieser noch keine Arbeitsstelle in Aussicht. Deshalb erweist

sich der damalige Entscheid der Sicherheitsdirektion auch aus heutiger Sicht als richtig. Insofern ist der Beschwerdeführer im

Rekursverfahren im ersten Rechtsgang nach wie vor als

unterliegend zu betrachten. Die Sicherheitsdirektion war daher auch nicht

gehalten, dem Beschwerdeführer für den im Rekursverfahren im ersten Rechtsgang

entstandenen Aufwand eine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.4

Im Übrigen wäre bei der Regelung der

Entschädigungsfolgen entgegen dem Beschwerdeführer auch eine Anwendung des

Verursacherprinzips möglich (Plüss, § 17 N. 25;

VGr, 3. Oktober 2022, VB.2022.00492, E. 2 und 20. Januar 2012,

VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3; BGr, 30. März 2012, 9C_68/2012,

E. 3.1).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Gegen dieses nur die Nichtgewährung einer

Parteientschädigung im Rekursverfahren betreffende Urteil steht das gleiche

Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge.

Das heisst, es kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden, soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.