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Entscheid

VB.2023.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00011

25. Mai 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24582)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00011

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend die

Eintragung einer Übertragung von Gesellschafteranteilen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A GmbH

ist seit November 2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen mit

Sitz Zürich. B ist alleinige Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung, C

Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung und D Geschäftsführer

ebenfalls mit Einzelzeichnungsberechtigung; seit dem 6. April 2021

befindet sich die Gesellschaft in Liquidation (vgl. www.zefix.ch).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom

5. November 2018 wurde über das Vermögen des in Deutschland wohnhaften C das

Insolvenzverfahren eröffnet und E als Insolvenzverwalter bestellt. Letzterer

erwirkte in der Folge in dieser Funktion am 15. Februar 2022 ein Urteil

des Landgerichts Oldenburg gegen B, womit diese verpflichtet wurde, die ihr mit

Vertrag vom 1. Juni 2018 übertragenen 200 Gesellschaftsanteile an der A GmbH

zu je Fr. 100.- an C zu übertragen und einer entsprechenden "Änderung

der Gesellschafterliste im Handelsregister" des Kantons Zürich zuzustimmen.

B. Am

22. März 2022 gelangte E an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und

ersuchte unter Hinweis auf die vorgenannten Erkenntnisse darum, "die

Änderung im Handelsregister entsprechend dem Urteil des Landgerichts Oldenburg

vom 15.02.2022 vorzunehmen". Das angeschriebene Amt forderte E hierauf mit

Schreiben vom 28. März und vom 10. August 2022 auf, verschiedene

Unterlagen nachzureichen, so insbesondere eine von D unterzeichnete Anmeldung

der Übertragung der Stammanteile an der A GmbH in Liquidation von B auf C,

ansonsten es nach Art. 938 des Obligationenrechts vom 30. März 1911

(OR, SR 220) vorgehen müsse. Am 23. August 2022 liess E das

Handelsregisteramt wissen, dass die nachgesuchte Anmeldung von D nicht

erhältlich sei, und bat um Einleitung des amtlichen Verfahrens nach

Art. 938 OR gegen die Anmeldepflichtigen.

Mit Schreiben vom 30. September 2022 teilte das

Handelsregisteramt den Geschäftsführern der Intendo Finance GmbH in

Liquidation mit, dass ihm Unterlagen eingereicht worden seien, gemäss denen

sämtliche Stammanteile an der genannten Gesellschaft an die Konkursmasse von C

übertragen worden seien, und setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen an, um

die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, warum keine Eintragung

erforderlich sei. Am 12. Oktober 2022 veröffentlichte das

Handelsregisteramt eine entsprechende Aufforderung im Schweizerischen

Handelsamtsblatt. Da auch dieser Aufforderung innert Frist keine Folge

geleistet wurde, verfügte das Handelsregisteramt am 18. November 2022,

dass der Übergang sämtlicher Stammanteile von B an die Insolvenzmasse C und die

erforderlichen Anpassungen der Funktionen von Amtes wegen im Handelsregister

einzutragen seien (Dispositiv-Ziff. 1). Konkret werde nach Eintritt der

Rechtskraft Folgendes eingetragen (Dispositiv-Ziff. 2):

"A GmbH

in Liquidation, in Zürich, CHE-…, Gesellschaft mit beschränkter

Haftung (SHAB Nr. …vom 02.12.2021, Publ. …). Eintragung von Amtes

wegen. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: B, deutsche

Staatsangehörige, in Cloppenburg (DE), Gesellschafterin, ohne Zeichnungsberechtigung,

mit 200 Stammanteilen zu je CHF 100.00. Eingetragene Personen neu

oder mutierend: C, deutscher Staatsangehöriger, in Cloppenburg (DE),

Vorsitzender der Geschäftsführung, mit Einzelunterschrift, mit 200 Stammanteilen

zu je CHF 100.00 [bisher: ohne Stammanteil]. Die 200 Stammanteile zu CHF 100.00

von C, deutscher Staatsangehöriger, in Cloppenburg (DE), bilden Teil der

Insolvenzmasse C. Mit Beschluss vom 05.11.2018 hat das Amtsgericht Cloppenburg

(DE) ihm die Verfügung über sein zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges

und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die

Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Insolvenzverwalter

ist: E, deutscher Staatsangehöriger, in Vechta (DE)."

Die Eintragungsgebühren wurden von E bezogen

(Dispositiv-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob C namens der A GmbH in Liquidation am

6.

Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass dem

"Gesellschafterwechsel auf Grund fehlender Rechtsgrundlage nicht zu

entsprechen" sei.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2023 wies das

Verwaltungsgericht die A GmbH in Liquidation darauf hin, dass Sendungen an

sie einstweilen an ihre Domiziladresse in der Schweiz gesandt werden, und

forderte sie wegen des Verdachts der Zahlungsunfähigkeit zur Leistung einer

Kaution auf.

Die A GmbH in Liquidation leistete per Ende Januar

2023.

die ihr auferlegte Kaution und gab am 10. Februar 2023 eine

Zustelladresse in der Schweiz bekannt. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar

2023.

beantragte das Handelsregisteramt, unter Entschädigungsfolge sei die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter auf die

Eintragung des Hinweises betreffend die Beschränkung der Vertretungsbefugnis

von C im Handelsregister zu verzichten; in prozessualer Hinsicht ersuchte das

Handelsregisteramt ausserdem um Entzug der aufschiebenden Wirkung, eventualiter

Anweisung, im Handelsregister "einzutragen, dass die rechtliche Zuordnung

der 200 Stammanteile von B, deutsche Staatsangehörige, in Cloppenburg (DE),

zurzeit ungeklärt ist, solange das Beschwerdeverfahren andauert". Hierzu

äusserte sich die A GmbH in Liquidation am 3. März 2023. Gleichentags

liess E das Verwaltungsgericht um laufende Information über das Beschwerdeverfahren

ersuchen, da dieses für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens von

Bedeutung sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig

(Art. 942 Abs. 1 f. OR in

Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Es liegt kein Fall von Art. 934

Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit

Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober

2007.

(HRegV, SR 221.411) vor.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Legitimation der

Beschwerdeführerin VGr, 26. Februar 2019, VB.2018.00727, E. 1.4).

1.2

Strittig

sind die Eintragung der im Ausland erfolgten Stammanteilübertragung sowie des

neuen Gesellschafters und des infolge Insolvenzverfahrens bestehenden

Verfügungsverbots. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser

Eintragungen ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem

Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert auszugehen, womit die Streitwertgrenze

von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht wird. Der Frage,

ob und unter welchen Voraussetzungen die vom Landgericht Oldenburg am

15.

Februar 2022 angeordnete Stammanteilübertragung im Handelsregister

einzutragen ist, ist jedoch

grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch

der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

Mit dem heutigen Urteil ist das Begehren des

Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorgliche

Eintragung eines Hinweises auf die "ungeklärte" rechtliche Zuordnung

der Stammanteile der Beschwerdeführerin im Handelsregister gegenstandslos.

3.

3.1

Die im

Handelsregister eingetragenen Tatsachen müssen aktuell sein (Martin K. Eckert,

Basler Kommentar, 5. A., 2016, Art. 937 OR N. 1). Art. 933

OR bestimmt entsprechend, dass jede Änderung einer im Handelsregister

eingetragenen Tatsache – wie die Übertragung von Stammanteilen einer GmbH

(vgl. Art. 82 Abs. 1 HRegV) – im Handelsregister eingetragen werden

muss. Die Handelsregisterämter müssen deshalb periodisch ermitteln, ob Einträge

bestehen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen (Art. 157

Abs. 1 HRegV). Zu diesem Zweck sind die Gerichte und Behörden des Bundes,

der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden verpflichtet, den

Handelsregisterämtern über eintragungspflichtige Rechtseinheiten und Tatsachen,

die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründen könnten, auf

Anfrage schriftlich und kostenlos Auskunft zu erteilen (Art. 157

Abs. 2 HRegV; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 HRegV). Liegt eine

eintragungspflichtige (neue) Tatsache vor, fordert das Handelsregisteramt die

Beteiligten zur Erfüllung der Eintragungspflicht auf und setzt ihnen dazu eine

Frist (Art. 938 Abs. 1 OR). Kommen die Beteiligten der Aufforderung

innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so nimmt es die vorgeschriebenen

Eintragungen von Amtes wegen vor (Art. 938 Abs. 2 OR).

Konkret hat das Handelsregisteramt in den Fällen nach

Art. 938 Abs. 1 OR die Rechtseinheit zunächst aufzufordern, die

erforderliche Anmeldung vorzunehmen (vgl. dazu auch Art. 82 Abs. 2

HRegV) oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich

ist. Es setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist (Art. 152 Abs. 1

HRegV). Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die

Rechtsfolgen für den Fall hin, dass ihr keine Folge geleistet wird

(Art. 152 Abs. 2 HRegV). Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung

innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über

die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung, den

Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren und gegebenenfalls die

Ordnungsbusse (Art. 153 Abs. 1 lit. a–d HRegV).

3.2

Das

aktenkundige Vorgehen des Beschwerdegegners nach Kenntnisnahme des

(rechtskräftigen) Urteils des Landgerichts Oldenburg entspricht in formeller

Hinsicht den geschilderten Vorgaben des Gesetzes- und Verordnungsgebers. Wie

die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht geltend macht, wird damit bzw. mit der

strittigen Änderung des Handelsregistereintrags der Gesellschaft dem

betreffenden ausländischen Urteil vom Februar 2022 in der Schweiz

Rechtswirkung verschafft, obschon die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben

sind:

3.2.1

Gegenstand des das vorliegende Verfahren auslösenden Urteils des

Landgerichts Oldenburg bildete eine Insolvenzanfechtung nach

§§ 129 ff. der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994

(BGBl. I S. 2866). Wegen des im schweizerischen Konkursrecht

geltenden Territorialitätsprinzips entfalten ausländische Entscheidungen dieser

Art, die letztlich bezwecken, Vermögenswerte in der Schweiz einer ausländischen

Insolvenzmasse zuzuführen, zunächst grundsätzlich keine Wirkungen im Inland

(vgl. Robert K. Däppen/Ramon Mabillard, Basler Kommentar, 4. A.,

2021, Art. 25 IPRG N. 53). Über die Landesgrenzen hinaus kann die

Attraktivkraft eines ausländischen Insolvenzverfahrens vielmehr nur

verwirklicht werden, wenn das Landesrecht oder ein völkerrechtlicher Vertrag

wie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom

30.

Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen [LugÜ], SR 0.275.12) dies

gestatten (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walter, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 40

N. 7 ff.).

3.2.2

Nach der herrschenden Rechtsprechung und Lehre sind Anfechtungsklagen des

Insolvenzverwalters allerdings vom Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens

ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ), weil sie in engem

sachlichen Zusammenhang zu den Bestrebungen des Insolvenzverwalters stehen,

Vermögen in die Insolvenzmasse einzubeziehen (BGE 139 III 236 E. 5.2,

129.

III 683 E. 3.2; siehe ferner BGE 140 III 320 E. 6.3 ff.,

131.

III 227 E. 3.3 und E. 4; BGr, 24. August 2018, 4A_623/2017,

E. 2.3.2, auch zum Folgenden; Thomas Rohner/Matthias Lerch, Basler

Kommentar, 2. A., 2016, Art. 1 LugÜ N. 93).

3.2.3

Ebenfalls nicht zur Anwendung gelangt das vom Beschwerdegegner angerufene

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich

über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361).

So stellte das Bundesgericht in einem ein vergleichbares bilaterales Abkommen

betreffenden Urteil aus dem Jahr 2003 allgemein fest, "dass gerichtliche

Entscheidungen über vollstreckungsrechtliche Fragen, bei der auf materielle

Vorfragen zurückgegriffen werden muss, ohne dass über die Betreibung hinaus

materielle Rechtskraft unter den Prozessparteien geschaffen wird, nicht unter

die Vollstreckungspflicht im Sinne des Staatsvertrages fallen", und ist

nicht ersichtlich, weshalb das Gesagte im vorliegenden Fall nicht auch gelten

sollte (BGE 129 III 683 E. 4; siehe dazu ferner Peter Gottwald,

Insolvenzrechtliche Annexverfahren im Verhältnis Deutschland – Schweiz, in:

Peter Breitschmid et al. [Hrsg.], Tatsachen. Verfahren. Vollstreckung.

Festschrift für Isaak Meier zum 65. Geburtstag, Zürich 2015,

S. 249 ff., S. 253 f.).

3.2.4

Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember

1987.

(IPRG, SR 291) wiederum macht die Anerkennung einer ausländischen

Entscheidung über Anfechtungsansprüche davon abhängig, dass das – damit in

einer funktionalen Beziehung stehende – (ausländische) Konkurs- bzw.

Insolvenzdekret in der Schweiz anerkannt wurde (Art. 174c IPRG). Damit soll

sichergestellt werden, dass die vom insolvenznahen Verfahren betroffenen

Vermögenswerte in der Schweiz in ein allfälliges Hilfskonkursverfahren

einbezogen werden könnten, sofern ein solches durchgeführt würde (dazu BBl 2017

4125.

ff., 4130 und 4143 f.; Lukas Bopp, Basler Kommentar, 4. A.,

2021, Art. 174c IPRG N. 6; Karl Spühler/Rodrigo Rodriguez, Internationales

Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2022, N. 523).

Weder die Vorinstanz noch der

Insolvenzverwalter machen hier geltend, dass das C betreffende Insolvenzdekret

in der Schweiz im Sinn von Art. 166 f. IPRG anerkannt worden wäre. Die

mit Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2022 angeordnete

Übertragung der Stammanteile der Beschwerdeführerin auf den Erstgenannten kann

daher (noch) nicht im Schweizer Handelsregister eingetragen werden.

3.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. November 2022 sind aufzuheben.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution im

Betrag von Fr. 2'105.75 ist dieser zurückzuerstatten.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die

Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell

zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG

allerdings nur bei einem Fr. 30'000.- überschreitenden Streitwert oder sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht

bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur

Verfügung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 18. November 2022 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in

Höhe von Fr. 2'105.75 wird dieser nach Rechtskraft dieses Urteils

zurückerstattet.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …