VB.2023.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00011
25. Mai 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24582)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00011
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend die
Eintragung einer Übertragung von Gesellschafteranteilen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A GmbH
ist seit November 2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen mit
Sitz Zürich. B ist alleinige Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung, C
Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung und D Geschäftsführer
ebenfalls mit Einzelzeichnungsberechtigung; seit dem 6. April 2021
befindet sich die Gesellschaft in Liquidation (vgl. www.zefix.ch).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom
5. November 2018 wurde über das Vermögen des in Deutschland wohnhaften C das
Insolvenzverfahren eröffnet und E als Insolvenzverwalter bestellt. Letzterer
erwirkte in der Folge in dieser Funktion am 15. Februar 2022 ein Urteil
des Landgerichts Oldenburg gegen B, womit diese verpflichtet wurde, die ihr mit
Vertrag vom 1. Juni 2018 übertragenen 200 Gesellschaftsanteile an der A GmbH
zu je Fr. 100.- an C zu übertragen und einer entsprechenden "Änderung
der Gesellschafterliste im Handelsregister" des Kantons Zürich zuzustimmen.
B. Am
22. März 2022 gelangte E an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und
ersuchte unter Hinweis auf die vorgenannten Erkenntnisse darum, "die
Änderung im Handelsregister entsprechend dem Urteil des Landgerichts Oldenburg
vom 15.02.2022 vorzunehmen". Das angeschriebene Amt forderte E hierauf mit
Schreiben vom 28. März und vom 10. August 2022 auf, verschiedene
Unterlagen nachzureichen, so insbesondere eine von D unterzeichnete Anmeldung
der Übertragung der Stammanteile an der A GmbH in Liquidation von B auf C,
ansonsten es nach Art. 938 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
(OR, SR 220) vorgehen müsse. Am 23. August 2022 liess E das
Handelsregisteramt wissen, dass die nachgesuchte Anmeldung von D nicht
erhältlich sei, und bat um Einleitung des amtlichen Verfahrens nach
Art. 938 OR gegen die Anmeldepflichtigen.
Mit Schreiben vom 30. September 2022 teilte das
Handelsregisteramt den Geschäftsführern der Intendo Finance GmbH in
Liquidation mit, dass ihm Unterlagen eingereicht worden seien, gemäss denen
sämtliche Stammanteile an der genannten Gesellschaft an die Konkursmasse von C
übertragen worden seien, und setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen an, um
die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, warum keine Eintragung
erforderlich sei. Am 12. Oktober 2022 veröffentlichte das
Handelsregisteramt eine entsprechende Aufforderung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt. Da auch dieser Aufforderung innert Frist keine Folge
geleistet wurde, verfügte das Handelsregisteramt am 18. November 2022,
dass der Übergang sämtlicher Stammanteile von B an die Insolvenzmasse C und die
erforderlichen Anpassungen der Funktionen von Amtes wegen im Handelsregister
einzutragen seien (Dispositiv-Ziff. 1). Konkret werde nach Eintritt der
Rechtskraft Folgendes eingetragen (Dispositiv-Ziff. 2):
"A GmbH
in Liquidation, in Zürich, CHE-…, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (SHAB Nr. …vom 02.12.2021, Publ. …). Eintragung von Amtes
wegen. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: B, deutsche
Staatsangehörige, in Cloppenburg (DE), Gesellschafterin, ohne Zeichnungsberechtigung,
mit 200 Stammanteilen zu je CHF 100.00. Eingetragene Personen neu
oder mutierend: C, deutscher Staatsangehöriger, in Cloppenburg (DE),
Vorsitzender der Geschäftsführung, mit Einzelunterschrift, mit 200 Stammanteilen
zu je CHF 100.00 [bisher: ohne Stammanteil]. Die 200 Stammanteile zu CHF 100.00
von C, deutscher Staatsangehöriger, in Cloppenburg (DE), bilden Teil der
Insolvenzmasse C. Mit Beschluss vom 05.11.2018 hat das Amtsgericht Cloppenburg
(DE) ihm die Verfügung über sein zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges
und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die
Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Insolvenzverwalter
ist: E, deutscher Staatsangehöriger, in Vechta (DE)."
Die Eintragungsgebühren wurden von E bezogen
(Dispositiv-Ziff. 3).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob C namens der A GmbH in Liquidation am
6.
Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass dem
"Gesellschafterwechsel auf Grund fehlender Rechtsgrundlage nicht zu
entsprechen" sei.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2023 wies das
Verwaltungsgericht die A GmbH in Liquidation darauf hin, dass Sendungen an
sie einstweilen an ihre Domiziladresse in der Schweiz gesandt werden, und
forderte sie wegen des Verdachts der Zahlungsunfähigkeit zur Leistung einer
Kaution auf.
Die A GmbH in Liquidation leistete per Ende Januar
2023.
die ihr auferlegte Kaution und gab am 10. Februar 2023 eine
Zustelladresse in der Schweiz bekannt. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar
2023.
beantragte das Handelsregisteramt, unter Entschädigungsfolge sei die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter auf die
Eintragung des Hinweises betreffend die Beschränkung der Vertretungsbefugnis
von C im Handelsregister zu verzichten; in prozessualer Hinsicht ersuchte das
Handelsregisteramt ausserdem um Entzug der aufschiebenden Wirkung, eventualiter
Anweisung, im Handelsregister "einzutragen, dass die rechtliche Zuordnung
der 200 Stammanteile von B, deutsche Staatsangehörige, in Cloppenburg (DE),
zurzeit ungeklärt ist, solange das Beschwerdeverfahren andauert". Hierzu
äusserte sich die A GmbH in Liquidation am 3. März 2023. Gleichentags
liess E das Verwaltungsgericht um laufende Information über das Beschwerdeverfahren
ersuchen, da dieses für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens von
Bedeutung sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig
(Art. 942 Abs. 1 f. OR in
Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Es liegt kein Fall von Art. 934
Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit
Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober
2007.
(HRegV, SR 221.411) vor.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Legitimation der
Beschwerdeführerin VGr, 26. Februar 2019, VB.2018.00727, E. 1.4).
1.2
Strittig
sind die Eintragung der im Ausland erfolgten Stammanteilübertragung sowie des
neuen Gesellschafters und des infolge Insolvenzverfahrens bestehenden
Verfügungsverbots. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser
Eintragungen ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem
Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert auszugehen, womit die Streitwertgrenze
von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht wird. Der Frage,
ob und unter welchen Voraussetzungen die vom Landgericht Oldenburg am
15.
Februar 2022 angeordnete Stammanteilübertragung im Handelsregister
einzutragen ist, ist jedoch
grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch
der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
Mit dem heutigen Urteil ist das Begehren des
Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorgliche
Eintragung eines Hinweises auf die "ungeklärte" rechtliche Zuordnung
der Stammanteile der Beschwerdeführerin im Handelsregister gegenstandslos.
3.
3.1
Die im
Handelsregister eingetragenen Tatsachen müssen aktuell sein (Martin K. Eckert,
Basler Kommentar, 5. A., 2016, Art. 937 OR N. 1). Art. 933
OR bestimmt entsprechend, dass jede Änderung einer im Handelsregister
eingetragenen Tatsache – wie die Übertragung von Stammanteilen einer GmbH
(vgl. Art. 82 Abs. 1 HRegV) – im Handelsregister eingetragen werden
muss. Die Handelsregisterämter müssen deshalb periodisch ermitteln, ob Einträge
bestehen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen (Art. 157
Abs. 1 HRegV). Zu diesem Zweck sind die Gerichte und Behörden des Bundes,
der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden verpflichtet, den
Handelsregisterämtern über eintragungspflichtige Rechtseinheiten und Tatsachen,
die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründen könnten, auf
Anfrage schriftlich und kostenlos Auskunft zu erteilen (Art. 157
Abs. 2 HRegV; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 HRegV). Liegt eine
eintragungspflichtige (neue) Tatsache vor, fordert das Handelsregisteramt die
Beteiligten zur Erfüllung der Eintragungspflicht auf und setzt ihnen dazu eine
Frist (Art. 938 Abs. 1 OR). Kommen die Beteiligten der Aufforderung
innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so nimmt es die vorgeschriebenen
Eintragungen von Amtes wegen vor (Art. 938 Abs. 2 OR).
Konkret hat das Handelsregisteramt in den Fällen nach
Art. 938 Abs. 1 OR die Rechtseinheit zunächst aufzufordern, die
erforderliche Anmeldung vorzunehmen (vgl. dazu auch Art. 82 Abs. 2
HRegV) oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich
ist. Es setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist (Art. 152 Abs. 1
HRegV). Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die
Rechtsfolgen für den Fall hin, dass ihr keine Folge geleistet wird
(Art. 152 Abs. 2 HRegV). Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung
innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über
die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung, den
Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren und gegebenenfalls die
Ordnungsbusse (Art. 153 Abs. 1 lit. a–d HRegV).
3.2
Das
aktenkundige Vorgehen des Beschwerdegegners nach Kenntnisnahme des
(rechtskräftigen) Urteils des Landgerichts Oldenburg entspricht in formeller
Hinsicht den geschilderten Vorgaben des Gesetzes- und Verordnungsgebers. Wie
die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht geltend macht, wird damit bzw. mit der
strittigen Änderung des Handelsregistereintrags der Gesellschaft dem
betreffenden ausländischen Urteil vom Februar 2022 in der Schweiz
Rechtswirkung verschafft, obschon die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben
sind:
3.2.1
Gegenstand des das vorliegende Verfahren auslösenden Urteils des
Landgerichts Oldenburg bildete eine Insolvenzanfechtung nach
§§ 129 ff. der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866). Wegen des im schweizerischen Konkursrecht
geltenden Territorialitätsprinzips entfalten ausländische Entscheidungen dieser
Art, die letztlich bezwecken, Vermögenswerte in der Schweiz einer ausländischen
Insolvenzmasse zuzuführen, zunächst grundsätzlich keine Wirkungen im Inland
(vgl. Robert K. Däppen/Ramon Mabillard, Basler Kommentar, 4. A.,
2021, Art. 25 IPRG N. 53). Über die Landesgrenzen hinaus kann die
Attraktivkraft eines ausländischen Insolvenzverfahrens vielmehr nur
verwirklicht werden, wenn das Landesrecht oder ein völkerrechtlicher Vertrag
wie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
30.
Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen [LugÜ], SR 0.275.12) dies
gestatten (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walter, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 40
N. 7 ff.).
3.2.2
Nach der herrschenden Rechtsprechung und Lehre sind Anfechtungsklagen des
Insolvenzverwalters allerdings vom Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens
ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ), weil sie in engem
sachlichen Zusammenhang zu den Bestrebungen des Insolvenzverwalters stehen,
Vermögen in die Insolvenzmasse einzubeziehen (BGE 139 III 236 E. 5.2,
129.
III 683 E. 3.2; siehe ferner BGE 140 III 320 E. 6.3 ff.,
131.
III 227 E. 3.3 und E. 4; BGr, 24. August 2018, 4A_623/2017,
E. 2.3.2, auch zum Folgenden; Thomas Rohner/Matthias Lerch, Basler
Kommentar, 2. A., 2016, Art. 1 LugÜ N. 93).
3.2.3
Ebenfalls nicht zur Anwendung gelangt das vom Beschwerdegegner angerufene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361).
So stellte das Bundesgericht in einem ein vergleichbares bilaterales Abkommen
betreffenden Urteil aus dem Jahr 2003 allgemein fest, "dass gerichtliche
Entscheidungen über vollstreckungsrechtliche Fragen, bei der auf materielle
Vorfragen zurückgegriffen werden muss, ohne dass über die Betreibung hinaus
materielle Rechtskraft unter den Prozessparteien geschaffen wird, nicht unter
die Vollstreckungspflicht im Sinne des Staatsvertrages fallen", und ist
nicht ersichtlich, weshalb das Gesagte im vorliegenden Fall nicht auch gelten
sollte (BGE 129 III 683 E. 4; siehe dazu ferner Peter Gottwald,
Insolvenzrechtliche Annexverfahren im Verhältnis Deutschland – Schweiz, in:
Peter Breitschmid et al. [Hrsg.], Tatsachen. Verfahren. Vollstreckung.
Festschrift für Isaak Meier zum 65. Geburtstag, Zürich 2015,
S. 249 ff., S. 253 f.).
3.2.4
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember
1987.
(IPRG, SR 291) wiederum macht die Anerkennung einer ausländischen
Entscheidung über Anfechtungsansprüche davon abhängig, dass das – damit in
einer funktionalen Beziehung stehende – (ausländische) Konkurs- bzw.
Insolvenzdekret in der Schweiz anerkannt wurde (Art. 174c IPRG). Damit soll
sichergestellt werden, dass die vom insolvenznahen Verfahren betroffenen
Vermögenswerte in der Schweiz in ein allfälliges Hilfskonkursverfahren
einbezogen werden könnten, sofern ein solches durchgeführt würde (dazu BBl 2017
4125.
ff., 4130 und 4143 f.; Lukas Bopp, Basler Kommentar, 4. A.,
2021, Art. 174c IPRG N. 6; Karl Spühler/Rodrigo Rodriguez, Internationales
Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2022, N. 523).
Weder die Vorinstanz noch der
Insolvenzverwalter machen hier geltend, dass das C betreffende Insolvenzdekret
in der Schweiz im Sinn von Art. 166 f. IPRG anerkannt worden wäre. Die
mit Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2022 angeordnete
Übertragung der Stammanteile der Beschwerdeführerin auf den Erstgenannten kann
daher (noch) nicht im Schweizer Handelsregister eingetragen werden.
3.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. November 2022 sind aufzuheben.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution im
Betrag von Fr. 2'105.75 ist dieser zurückzuerstatten.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die
Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell
zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG
allerdings nur bei einem Fr. 30'000.- überschreitenden Streitwert oder sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur
Verfügung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 18. November 2022 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 2'105.75 wird dieser nach Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …