VB.2023.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00013
15. August 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24739)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00013
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. August 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinstufung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1965, wurde im Frühjahr 2021 per 1. August
2021 als Schulleiterin der Schule C der Stadt Zürich angestellt. Mit Verfügung
vom 21. Mai 2021 stufte das Volksschulamt des Kantons Zürich sie in die
Lohnstufe 15 des Lohnreglements 12.02 ein. Auf Einsprache von A hin
bestätigte das Volksschulamt die Lohneinstufung am 13. August 2021.
Erwägungen
II.
Die
Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom
17.
November 2022 ab.
III.
A erhob dagegen am 6. Januar 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid, der Einspracheentscheid sowie die Verfügung des Volksschulamts
in Bezug auf die Lohnstufe aufzuheben und sie sei unter Berücksichtigung ihrer
ausserschulischen Führungserfahrung in die Lohnstufe 16 des Lohnreglements 12.02
einzustufen.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 26. Januar 2023 auf
eine Vernehmlassung. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt,
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 die Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 15. März 2023 hielt A an ihren Anträgen fest.
Eine weitere Stellungnahme Von A wies das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 22. März 2023 infolge Verspätung aus dem Recht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über
Anordnungen des Volksschulamts betreffend das Anstellungsverhältnis einer
Lehrperson. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Im Streit
liegt die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin. In solchen Fällen galten nach
bisheriger verwaltungsgerichtlicher Praxis die strittigen Bruttobesoldungsansprüche
bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der
Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses als
Streitwert (vgl. VGr, 27. April 2022, VB.2021.00437, E. 1.2, und
21.
April 2017, VB.2017.00045, E. 2, je mit Hinweis). Diese Praxis
führte jedoch dazu, dass sich bei einem zweistufigen Instanzenzug die Dauer des
vorinstanzlichen Verfahrens und damit ein nicht von den Parteien beeinflussbares
Element unmittelbar auf die Höhe des Streitwerts vor Verwaltungsgericht
auswirkte. Gleichzeitig kam es zu einer unbefriedigenden Ungleichbehandlung der
Parteien solcher Verfahren im Vergleich mit Parteien, welchen (ausnahmsweise)
die Direktbeschwerde ans Verwaltungsgericht offenstand. An der bisherigen
Praxis zur Streitwertbemessung in Fällen, in denen die Lohneinstufung bei
ungekündigtem Arbeitsverhältnis strittig ist, ist daher nicht länger
festzuhalten. Den betreffenden Forderungen ist stattdessen neu pauschal ein
Streitwert in Höhe der strittigen Lohnansprüche eines Jahres beizumessen (vgl.
auch VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 2).
2.2
Der
Beschwerdegegner stufte die Beschwerdeführerin per 1. August 2021 in die
Lohnstufe 15 des Lohnreglements 12.02 ein. Die Beschwerdeführerin
beantragt hingegen eine Einstufung in die Lohnstufe 16 des Lohnreglements 12.02.
Der Jahresgrundlohn betrug in der Kategorie V auf Lohnstufe 15 im
Jahr 2021 Fr. 149'491.-, auf Lohnstufe 16 betrug er Fr. 151'164.-
(vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 in der
bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung [OS 75, 13]). Ab dem
1.
Januar 2022 betrug der Jahresgrundlohn auf Lohnstufe 15 Fr. 150'836.-,
auf Lohnstufe 16 Fr. 152'524.- (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung
vom 19. Juli 2000 in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung
[OS 77, 6]). Heute beträgt er auf Lohnstufe 15 Fr. 156'115.- und
auf Lohnstufe 16 Fr. 157'862 (vgl. Anhang A zur
Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311). Die
Lohndifferenz zwischen der gewährten und der beantragten Einstufung beträgt
damit bei einem Beschäftigungsgrad von 42 % rund Fr. 700.- pro Jahr.
2.3
Da der
Streitwert rund Fr. 700.- beträgt, fällt die Angelegenheit in die
Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
3.
3.1
Nach
§ 14 Abs. 1 Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,
LS 412.31) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die
Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen und Schulleitungen vor. Die
Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleitungen regelt die Verordnung
(§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet zwischen fünf
Lohnkategorien, wobei die Einreihung der Beschwerdeführerin in Lohnkategorie V
unbestritten ist (vgl. § 29d Abs. 1 LPVO).
3.2
Gemäss
§ 29d Abs. 3 LPVO sind Schulleiterinnen und Schulleiter, die neu in
den Schuldienst eintreten, nach § 16 LPVO einzustufen. Dabei ist
ausserschulische Führungserfahrung bei der Einstufung anzurechnen (§ 29d Abs. 4 LPVO).
Nach § 29d Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Schulleiterinnen und
Schulleiter auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von
Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. Auf
Primarstufe werden Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten ab
dem vollendeten 23. Altersjahr angerechnet (§ 16 Abs. 2 LPVO).
Dabei werden Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie
Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an anerkannten Privatschulen, an
Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 % angerechnet (§ 16 Abs. 2 lit. a LPVO). Dasselbe gilt für ausserschulische
Führungstätigkeiten (vgl. § 29d Abs. 4 LPVO). Andere
Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeit mit Schülerinnen und
Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarschulstufe II sowie
Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung wird zu 75 % angerechnet (§ 16 Abs. 2 lit. b LPVO). Anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und
Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit wird zu 50 %
angerechnet, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b
angerechnet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO).
Verfügt die Schulleiterin oder der Schulleiter über ein
Lehrdiplom auf Primarstufe, wird die nach § 29d Abs. 3 in Verbindung
mit § 16 LPVO festgelegte Einstufung um eine Lohnstufe erhöht (§ 29d Abs. 5 lit. a LPVO).
4.
4.1
Unterrichts-,
Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten können ab dem vollendeten
23.
Altersjahr angerechnet werden. Im Jahr 2021 konnten der
Beschwerdeführerin, die Jahrgang 1965 hat, daher maximal 33 Jahre
Erfahrung angerechnet werden.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über
21.
Jahre Unterrichts- und Schulleitungserfahrung verfügt, die ihr zu
100.
% anzurechnen sind. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin während den
übrigen zwölf Jahren rechnete ihr der Beschwerdegegner lediglich zu 50 %
an. Die Beschwerdeführerin beantragt, von diesen zwölf Jahren seien ihr sieben
zu 100 % anzurechnen und fünf zu 50 %. Namentlich macht sie geltend,
ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Volksschulamt vom
21.
Januar 2013 bis zum 31. Januar 2018 sowie vom 1. März 2018
bis zum 31. März 2020 sei als ausserschulische Führungserfahrung im Sinn von
§ 29d Abs. 4 LPVO zu qualifizieren und daher zu 100 %
anrechenbar.
4.2
Der
Beschwerdegegner ist der Ansicht, ausserschulische Führungserfahrung liege etwa
bei einer Linienfunktion mit direkter Unterstellung von Mitarbeitenden, bei
einer Projektleitung mit Gesamtverantwortung für das Projekt sowie bei
umfassender Führungserfahrung ausserhalb der bezahlten Arbeit vor. Die
Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim Volksschulamt könne nicht als
ausserschulische Führungserfahrung angerechnet werden, da Personalführung nicht
zu ihren Aufgaben gezählt habe. Eine Führungstätigkeit zeichne sich zudem durch
grosse Verantwortung sowie weitreichende Konsequenzen bei Fehlern aus. Diese
Aspekte hätten bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin weitgehend gefehlt. Um
eine Tätigkeit als ausserschulische Führungserfahrung anrechnen zu können,
dürfe diese nicht nur die in einem normalen Angestelltenverhältnis üblichen
Aufgaben erfassen, sondern müsse mit der Führungsfunktion einer Schulleiterin
oder eines Schulleiters vergleichbar sein. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
als wissenschaftliche Mitarbeiterin sei daher nicht als ausserschulische
Führungserfahrung, sondern als anderweitige Berufstätigkeit im Sinn von
§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO zu qualifizieren.
4.3
Die
Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, ausserschulische
Führungserfahrung setze nicht zwingend Erfahrung im Bereich Personalführung
voraus. Zu ihren Aufgaben beim Volksschulamt habe die Leitung von grossen
Projekten mit bis zu 200 Beteiligten gehört, ihre Tätigkeit sei selten
durch Vorgesetzte kontrolliert worden und ihre Entscheide seien von grosser
Tragweite gewesen. Bei ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin
seien damit Fähigkeiten gefragt gewesen, die auch für eine Führungstätigkeit
verlangt würden. Entsprechend sei die Tätigkeit als ausserschulische
Führungserfahrung anzuerkennen. Der Beschwerdegegner habe den weitgefassten
Begriff der ausserschulischen Führungserfahrung massiv eingeschränkt. Damit
habe er sein Ermessen missbraucht. Das Resultat der Lohneinstufung erweise sich
als willkürlich.
4.4
Die
Beschwerdeführerin war vom 21. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2018
als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem Sektor des Volksschulamts
angestellt. Zu ihren Aufgaben zählte die Verantwortung für die Kurse in ...,
die Wissenschaftliche Mitarbeit sowie die Leitung von Teilprojekten im Programm
"..." und die Mitarbeit in weiteren Dossiers. Vom 1. März 2018
bis zum 31. März 2020 war die Beschwerdeführerin bei einer anderen
Organisationseinheit des Volksschulamts ebenfalls als wissenschaftliche
Mitarbeiterin angestellt. Ihre Hauptaufgaben waren die Projektleitung bei der
Einführung einer Projektmanagementmethode, die Leitung des
Projektportfoliomanagements, die Mitarbeit bei einem Pilotprojekt sowie
zeitweise dessen Leitung, die Mitwirkung in ämterübergreifenden Projektgruppen
im Auftrag der Amtsleitung sowie die Kontrolle und Koordination gewisser
Geschäfte.
4.5
Schulleiterinnen
und Schulleiter tragen die Verantwortung für die administrative, personelle und
finanzielle Führung der Schule. Zu ihren Aufgaben zählt auch die Beurteilung
der Lehrpersonen und der übrigen Mitarbeitenden (§ 44 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). Der
Schulleitung kommt somit die Verantwortung für die zentralen Führungsaufgaben
an einer Schule inklusive der Personalführung zu. Vor diesem Hintergrund kann
der Auffassung des Beschwerdegegners gefolgt werden, wonach eine Tätigkeit, in
deren Rahmen auch einige Projekte geleitet werden, die jedoch keine
Personalführung beinhaltet, nicht als ausserschulische Führungserfahrung im
Sinn von § 29d Abs. 4 LPVO zu qualifizieren ist. Die
Beschwerdeführerin war zwar im Rahmen ihrer Anstellungen als wissenschaftliche
Mitarbeiterin verantwortlich für die Leitung bestimmter Projekte – auch solcher
mit zahlreichen Beteiligten. Personalführungsaufgaben kamen ihr dabei aber
keine zu. Dass die Vorinstanzen ihre Tätigkeit als wissenschaftliche
Mitarbeiterin nicht als ausserschulische Führungserfahrung qualifizierten, ist
nicht zu beanstanden. Die Gleichsetzung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin
als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit anderweitigen ausserschulischen
beruflichen Tätigkeiten ist nicht rechtsverletzend.
4.6
Das
Volksschulamt legte nachvollziehbar dar, dass auch nicht jede Offizierstätigkeit
beim Militär als ausserschulische Führungserfahrung qualifiziert werde. Auch
bei einer Tätigkeit als Offizierin oder Offizier stellt der Beschwerdegegner
zusätzliche Anforderungen, um die Tätigkeit im Sinn von § 29d Abs. 4
in Verbindung mit § 16 Abs. 2 LPVO zu 100 % anzurechnen.
Insofern ist keine Geschlechterdiskriminierung zu erkennen.
4.7
Der
Beschwerdegegner rechnete die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als
wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Lohneinstufung zu Recht nur zu
50.
% an. Die Einstufung erweist sich daher als korrekt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Weil der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Mangels überwiegenden
Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der
Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Abs. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
Entsprechend ist auf die Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung der
Beschwerdeführerin bis zu ihrer Pensionierung abzustellen (BGr,
21.
Dezember 2022, 8D_6/2022, E. 1.2). Da der so errechnete
Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide
Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift
erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.