Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00013

15. August 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24739)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00013

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Lohneinstufung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1965, wurde im Frühjahr 2021 per 1. August

2021 als Schulleiterin der Schule C der Stadt Zürich angestellt. Mit Verfügung

vom 21. Mai 2021 stufte das Volksschulamt des Kantons Zürich sie in die

Lohnstufe 15 des Lohnreglements 12.02 ein. Auf Einsprache von A hin

bestätigte das Volksschulamt die Lohneinstufung am 13. August 2021.

Erwägungen

II.

Die

Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom

17.

November 2022 ab.

III.

A erhob dagegen am 6. Januar 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid, der Einspracheentscheid sowie die Verfügung des Volksschulamts

in Bezug auf die Lohnstufe aufzuheben und sie sei unter Berücksichtigung ihrer

ausserschulischen Führungserfahrung in die Lohnstufe 16 des Lohnreglements 12.02

einzustufen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 26. Januar 2023 auf

eine Vernehmlassung. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt,

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 die Abweisung der

Beschwerde. Mit Replik vom 15. März 2023 hielt A an ihren Anträgen fest.

Eine weitere Stellungnahme Von A wies das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 22. März 2023 infolge Verspätung aus dem Recht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über

Anordnungen des Volksschulamts betreffend das Anstellungsverhältnis einer

Lehrperson. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Im Streit

liegt die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin. In solchen Fällen galten nach

bisheriger verwaltungsgerichtlicher Praxis die strittigen Bruttobesoldungsansprüche

bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der

Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses als

Streitwert (vgl. VGr, 27. April 2022, VB.2021.00437, E. 1.2, und

21.

April 2017, VB.2017.00045, E. 2, je mit Hinweis). Diese Praxis

führte jedoch dazu, dass sich bei einem zweistufigen Instanzenzug die Dauer des

vorinstanzlichen Verfahrens und damit ein nicht von den Parteien beeinflussbares

Element unmittelbar auf die Höhe des Streitwerts vor Verwaltungsgericht

auswirkte. Gleichzeitig kam es zu einer unbefriedigenden Ungleichbehandlung der

Parteien solcher Verfahren im Vergleich mit Parteien, welchen (ausnahmsweise)

die Direktbeschwerde ans Verwaltungsgericht offenstand. An der bisherigen

Praxis zur Streitwertbemessung in Fällen, in denen die Lohneinstufung bei

ungekündigtem Arbeitsverhältnis strittig ist, ist daher nicht länger

festzuhalten. Den betreffenden Forderungen ist stattdessen neu pauschal ein

Streitwert in Höhe der strittigen Lohnansprüche eines Jahres beizumessen (vgl.

auch VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 2).

2.2

Der

Beschwerdegegner stufte die Beschwerdeführerin per 1. August 2021 in die

Lohnstufe 15 des Lohnreglements 12.02 ein. Die Beschwerdeführerin

beantragt hingegen eine Einstufung in die Lohnstufe 16 des Lohnreglements 12.02.

Der Jahresgrundlohn betrug in der Kategorie V auf Lohnstufe 15 im

Jahr 2021 Fr. 149'491.-, auf Lohnstufe 16 betrug er Fr. 151'164.-

(vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 in der

bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung [OS 75, 13]). Ab dem

1.

Januar 2022 betrug der Jahresgrundlohn auf Lohnstufe 15 Fr. 150'836.-,

auf Lohnstufe 16 Fr. 152'524.- (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung

vom 19. Juli 2000 in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung

[OS 77, 6]). Heute beträgt er auf Lohnstufe 15 Fr. 156'115.- und

auf Lohnstufe 16 Fr. 157'862 (vgl. Anhang A zur

Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311). Die

Lohndifferenz zwischen der gewährten und der beantragten Einstufung beträgt

damit bei einem Beschäftigungsgrad von 42 % rund Fr. 700.- pro Jahr.

2.3

Da der

Streitwert rund Fr. 700.- beträgt, fällt die Angelegenheit in die

Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

3.

3.1

Nach

§ 14 Abs. 1 Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,

LS 412.31) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die

Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen und Schulleitungen vor. Die

Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleitungen regelt die Verordnung

(§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet zwischen fünf

Lohnkategorien, wobei die Einreihung der Beschwerdeführerin in Lohnkategorie V

unbestritten ist (vgl. § 29d Abs. 1 LPVO).

3.2

Gemäss

§ 29d Abs. 3 LPVO sind Schulleiterinnen und Schulleiter, die neu in

den Schuldienst eintreten, nach § 16 LPVO einzustufen. Dabei ist

ausserschulische Führungserfahrung bei der Einstufung anzurechnen (§ 29d Abs. 4 LPVO).

Nach § 29d Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Schulleiterinnen und

Schulleiter auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von

Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. Auf

Primarstufe werden Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten ab

dem vollendeten 23. Altersjahr angerechnet (§ 16 Abs. 2 LPVO).

Dabei werden Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie

Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an anerkannten Privatschulen, an

Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 % angerechnet (§ 16 Abs. 2 lit. a LPVO). Dasselbe gilt für ausserschulische

Führungstätigkeiten (vgl. § 29d Abs. 4 LPVO). Andere

Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeit mit Schülerinnen und

Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarschulstufe II sowie

Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung wird zu 75 % angerechnet (§ 16 Abs. 2 lit. b LPVO). Anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und

Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit wird zu 50 %

angerechnet, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b

angerechnet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO).

Verfügt die Schulleiterin oder der Schulleiter über ein

Lehrdiplom auf Primarstufe, wird die nach § 29d Abs. 3 in Verbindung

mit § 16 LPVO festgelegte Einstufung um eine Lohnstufe erhöht (§ 29d Abs. 5 lit. a LPVO).

4.

4.1

Unterrichts-,

Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten können ab dem vollendeten

23.

Altersjahr angerechnet werden. Im Jahr 2021 konnten der

Beschwerdeführerin, die Jahrgang 1965 hat, daher maximal 33 Jahre

Erfahrung angerechnet werden.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über

21.

Jahre Unterrichts- und Schulleitungserfahrung verfügt, die ihr zu

100.

% anzurechnen sind. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin während den

übrigen zwölf Jahren rechnete ihr der Beschwerdegegner lediglich zu 50 %

an. Die Beschwerdeführerin beantragt, von diesen zwölf Jahren seien ihr sieben

zu 100 % anzurechnen und fünf zu 50 %. Namentlich macht sie geltend,

ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Volksschulamt vom

21.

Januar 2013 bis zum 31. Januar 2018 sowie vom 1. März 2018

bis zum 31. März 2020 sei als ausserschulische Führungserfahrung im Sinn von

§ 29d Abs. 4 LPVO zu qualifizieren und daher zu 100 %

anrechenbar.

4.2

Der

Beschwerdegegner ist der Ansicht, ausserschulische Führungserfahrung liege etwa

bei einer Linienfunktion mit direkter Unterstellung von Mitarbeitenden, bei

einer Projektleitung mit Gesamtverantwortung für das Projekt sowie bei

umfassender Führungserfahrung ausserhalb der bezahlten Arbeit vor. Die

Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim Volksschulamt könne nicht als

ausserschulische Führungserfahrung angerechnet werden, da Personalführung nicht

zu ihren Aufgaben gezählt habe. Eine Führungstätigkeit zeichne sich zudem durch

grosse Verantwortung sowie weitreichende Konsequenzen bei Fehlern aus. Diese

Aspekte hätten bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin weitgehend gefehlt. Um

eine Tätigkeit als ausserschulische Führungserfahrung anrechnen zu können,

dürfe diese nicht nur die in einem normalen Angestelltenverhältnis üblichen

Aufgaben erfassen, sondern müsse mit der Führungsfunktion einer Schulleiterin

oder eines Schulleiters vergleichbar sein. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin

als wissenschaftliche Mitarbeiterin sei daher nicht als ausserschulische

Führungserfahrung, sondern als anderweitige Berufstätigkeit im Sinn von

§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO zu qualifizieren.

4.3

Die

Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, ausserschulische

Führungserfahrung setze nicht zwingend Erfahrung im Bereich Personalführung

voraus. Zu ihren Aufgaben beim Volksschulamt habe die Leitung von grossen

Projekten mit bis zu 200 Beteiligten gehört, ihre Tätigkeit sei selten

durch Vorgesetzte kontrolliert worden und ihre Entscheide seien von grosser

Tragweite gewesen. Bei ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin

seien damit Fähigkeiten gefragt gewesen, die auch für eine Führungstätigkeit

verlangt würden. Entsprechend sei die Tätigkeit als ausserschulische

Führungserfahrung anzuerkennen. Der Beschwerdegegner habe den weitgefassten

Begriff der ausserschulischen Führungserfahrung massiv eingeschränkt. Damit

habe er sein Ermessen missbraucht. Das Resultat der Lohneinstufung erweise sich

als willkürlich.

4.4

Die

Beschwerdeführerin war vom 21. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2018

als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem Sektor des Volksschulamts

angestellt. Zu ihren Aufgaben zählte die Verantwortung für die Kurse in ...,

die Wissenschaftliche Mitarbeit sowie die Leitung von Teilprojekten im Programm

"..." und die Mitarbeit in weiteren Dossiers. Vom 1. März 2018

bis zum 31. März 2020 war die Beschwerdeführerin bei einer anderen

Organisationseinheit des Volksschulamts ebenfalls als wissenschaftliche

Mitarbeiterin angestellt. Ihre Hauptaufgaben waren die Projektleitung bei der

Einführung einer Projektmanagementmethode, die Leitung des

Projektportfoliomanagements, die Mitarbeit bei einem Pilotprojekt sowie

zeitweise dessen Leitung, die Mitwirkung in ämterübergreifenden Projektgruppen

im Auftrag der Amtsleitung sowie die Kontrolle und Koordination gewisser

Geschäfte.

4.5

Schulleiterinnen

und Schulleiter tragen die Verantwortung für die administrative, personelle und

finanzielle Führung der Schule. Zu ihren Aufgaben zählt auch die Beurteilung

der Lehrpersonen und der übrigen Mitarbeitenden (§ 44 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). Der

Schulleitung kommt somit die Verantwortung für die zentralen Führungsaufgaben

an einer Schule inklusive der Personalführung zu. Vor diesem Hintergrund kann

der Auffassung des Beschwerdegegners gefolgt werden, wonach eine Tätigkeit, in

deren Rahmen auch einige Projekte geleitet werden, die jedoch keine

Personalführung beinhaltet, nicht als ausserschulische Führungserfahrung im

Sinn von § 29d Abs. 4 LPVO zu qualifizieren ist. Die

Beschwerdeführerin war zwar im Rahmen ihrer Anstellungen als wissenschaftliche

Mitarbeiterin verantwortlich für die Leitung bestimmter Projekte – auch solcher

mit zahlreichen Beteiligten. Personalführungsaufgaben kamen ihr dabei aber

keine zu. Dass die Vorinstanzen ihre Tätigkeit als wissenschaftliche

Mitarbeiterin nicht als ausserschulische Führungserfahrung qualifizierten, ist

nicht zu beanstanden. Die Gleichsetzung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin

als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit anderweitigen ausserschulischen

beruflichen Tätigkeiten ist nicht rechtsverletzend.

4.6

Das

Volksschulamt legte nachvollziehbar dar, dass auch nicht jede Offizierstätigkeit

beim Militär als ausserschulische Führungserfahrung qualifiziert werde. Auch

bei einer Tätigkeit als Offizierin oder Offizier stellt der Beschwerdegegner

zusätzliche Anforderungen, um die Tätigkeit im Sinn von § 29d Abs. 4

in Verbindung mit § 16 Abs. 2 LPVO zu 100 % anzurechnen.

Insofern ist keine Geschlechterdiskriminierung zu erkennen.

4.7

Der

Beschwerdegegner rechnete die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als

wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Lohneinstufung zu Recht nur zu

50.

% an. Die Einstufung erweist sich daher als korrekt.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Weil der

Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Mangels überwiegenden

Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der

Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Abs. 4 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

Entsprechend ist auf die Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung der

Beschwerdeführerin bis zu ihrer Pensionierung abzustellen (BGr,

21.

Dezember 2022, 8D_6/2022, E. 1.2). Da der so errechnete

Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide

Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift

erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.