VB.2023.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00014
26. Oktober 2023Deutsch24 min
(URT.2023.24915)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00014
Urteil
Der 1. Kammer
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichterin
Patricia Egli, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
D,
vertreten durch RA E,
2.
Gemeinderat Horgen, vertreten durch RA F,
3.
Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Horgen erteilte D mit Beschluss vom 17. Januar
2022 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern
auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der G-Strasse 03 und 04
in Horgen. Die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 22. September
2021 wurde koordiniert mit der kommunalen Bewilligung eröffnet.
Erwägungen
II.
B, A sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft H rekurrierten
dagegen am 23. Februar 2022 mit gemeinsamer Eingabe an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 1. Juli 2022 fand ein
Abteilungsaugenschein im Beisein der Parteien statt. In Absprache mit den
Parteien wurde das Verfahren im Anschluss sistiert und auf Begehren von D am 8. November
2022.
fortgesetzt. Mit Entscheid vom 22. November 2022 wies das
Baurekursgericht den Rekurs von B und A ab. Auf den Rekurs der Stockwerkeigentümergemeinschaft H
trat es nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2023 beantragten B und A
dem Verwaltungsgericht mit gemeinsamer Eingabe, der Rekursentscheid vom 22. November
2022.
sowie der Bauentscheid des Gemeinderats Horgen vom 17. Januar 2022
und die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 22. September
2021.
seien aufzuheben. Die nachgesuchten Baubewilligungen seien zu verweigern,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Am 17. Januar 2023 schloss das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Februar 2023
stellte die Baudirektion des Kantons Zürich, unter Verweis auf den Mitbericht
des Tiefbauamtes vom 2. Februar 2023, den Antrag auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 beantragte D
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Stellungnahme
vom 13. Februar 2023 beantragte der Gemeinderat Horgen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführenden. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden
am 13. März 2023 ihre Replik ein. Mit Duplik vom 21. März 2023 hielt D
an seinen Anträgen fest. Der Gemeinderat Horgen erstattete am 23. März
2023.
seine Stellungnahme und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die
Baudirektion des Kantons Zürich liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
Beschwerdeführenden, welche im Verfahren vor der Vorinstanz unterlagen, sind
als Eigentümer des unmittelbar südlich bzw. westlich an die Bauparzellen
angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 07 gemäss § 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beschwerdelegitimiert. Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Bauparzellen Kat.-Nrn. 02 und 01 befinden sich
gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Horgen in der Wohnzone
W 1.6. Das im Süden an die I-Strasse grenzende kleinere Baugrundstück
Kat.-Nr. 01 ist zurzeit unüberbaut, grenzt im Osten und Westen an
überbaute Drittgrundstücke und im Norden an die grössere Bauparzelle
Kat.-Nr. 02. Diese stösst mit ihrer nördlichen Grundstücksgrenze auf einer
Strecke von rund 5 m an die G-Strasse. Das Grundstück, dessen südlicher
Bereich mit einem Einfamilienhaus und einer angebauten Garage überstellt ist,
verfügt über eine direkte Erschliessung über die G-Strasse. Das Grundstück ist
von überbauten Parzellen und der kleineren, unüberbauten Bauparzelle
Kat.-Nr. 01 im Süden umgeben. Das Bauvorhaben sieht die Erstellung von
zwei Mehrfamilienhäusern vor, wobei eines auf der Bauparzelle Kat.-Nr. 02
und eines auf der Bauparzelle Kat.-Nr. 01 erbaut werden soll. Unterirdisch
sind die beiden Neubauten mittels einer Unterniveaugarage verbunden, die über
eine geschwungen geführte Rampe zur G-Strasse führt. Die beiden Baugrundstücke
sollen direkt über die G-Strasse erschlossen werden, wobei die bestehende
Ausfahrt im Wesentlichen unverändert bleibt.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend. Im Nachgang zur Baubewilligung sei es dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden lediglich gestattet worden, auf dem Bauamt mithilfe des
dort vorhandenen Kopierapparates die Baupläne in A3-formatigen Abschnitten zu
kopieren und hernach mit Klebeband zusammenzufügen. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bestehe zwar kein Anspruch auf Kopien von grossformatigen
Plänen, weil das Kopieren von solchen Plänen nicht ohne Weiteres möglich sei.
Aufgrund des technischen Fortschritts und angesichts der im Überfluss
vorhandenen Kopiergeschäfte sei diese Rechtsprechung jedoch überholt. Zudem sei
mittlerweile in Lehre und Rechtsprechung mehr oder weniger der Anspruch auf
Aktenzustellung unbestritten, zumindest wenn eine Partei anwaltlich vertreten
sei. Die Baupläne hätten daher dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
wenigstens ausgeliehen werden müssen zur selbständigen Herstellung von Kopien.
3.2
3.2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) umfasst als verfassungsrechtliches
Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen
kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 144 II 427 E. 3.1). Dazu zählt namentlich
auch das Recht, Einsicht in die Akten des Verfahrens zu nehmen (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 II 485 E. 3.2; 129 I 249 E. 3). In Bezug auf
die Modalitäten der Ausübung hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
festgehalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht das
Recht garantiert, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen,
Notizen anzufertigen (BGE 115 Ia 293 E. 5a; 112 Ia 377 E. 2b) und
Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand
für die Verwaltung erfordert (BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b; 122
I 109 E. 2b; 117 Ia 424 E. 28b; 116 Ia 325 E. 3d/aa; 112 Ia 377
E. 2b; 108 Ia 5 E. 2c). In Bezug auf die vorliegend strittige
Herstellung von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörde erwog das
Bundesgericht, dass dies für die Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand mit
sich bringen brächte. Den Behörden fehle es oftmals an den notwendigen
speziellen Geräten für solche Kopien, und es könne von ihnen auch nicht
verlangt werden, Kopien von grossformatigen Plänen durch spezialisierte Firmen
herstellen zu lassen (BGE 108 Ia 5 E. 2c; vgl. auch Bernhard
Waldmann/Magnus Oeschger in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3.A., Zürich/Genf 2023 [Praxiskommentar
VwVG], Art. 26 N. 83).
3.2.2
Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV besteht zudem nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kein absoluter Anspruch auf Zusendung der
Akten (BGer, 24. Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 2. November
2012, 9C_369/2012, E. 6.3). Lediglich aus der Rechtsgleichheit folgt ein
Recht der Anwaltschaft auf Zusendung der Akten, soweit dies einer allgemeinen
Übung entspricht und die jeweiligen Umstände vergleichbar sind (BGE 122 I 109
E. 2b; BGer, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019,
E. 2.2.7; 24. Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 15. März
2007, 1P.55/2007, E. 2.5).
3.3
Bei
Art. 29 Abs. 2 BV handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen
Minimalanspruch, der durch die primär anwendbaren Verfahrensrechte erweitert
werden kann (Giovanni Biaggini, Orell Füssli Kommentar zur Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [OFK], 2. A., Zürich 2017,
Art. 29 N. 18; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015,
Art. 29 BV N. 6; Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach,
Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 40 N. 6; Jörg Paul
Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der
Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. A., Bern 2008, S. 872).
Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine
Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Bereits der
Wortlaut dieser Bestimmung, der lediglich das Recht statuiert, in die Akten
"Einsicht zu nehmen", weist auf einen beschränkten Umfang des
Akteneinsichtsrechts hin (BGer, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019,
2C_183/2019, E. 2.2.3 in Bezug auf die gleiche Wendung in Art. 114
Abs. 1 Satz 1 DBG). Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht insbesondere
nicht hervor, dass nach kantonalem Recht ein unbedingter Anspruch auf
Herstellung von grossformatigen Plankopien durch die Behörden oder auf
Zustellung oder Herausgabe der Akten an die Rechtsvertretung bestünde. Das
Akteneinsichtsrecht von § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG geht damit nach
grammatikalischer Auslegung nicht über den verfassungsrechtlichen Anspruch in Art. 29
Abs. 2 BV hinaus. Diese Auslegung wird auch durch die
Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Die kantonale Regelung wollte das
rechtliche Gehör nur im verfassungsrechtlichen Rahmen gewährleisten und keine
umfassenderen Garantien verankern (vgl. dazu Alain Griffel in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 2). Aus
systematischen und teleologischen Überlegungen ergeben sich keine
entgegenstehenden Interpretationen. Da die kantonale Regelung somit nicht über
die verfassungsrechtliche Garantie hinausgeht, ist vorliegend auf die
verfassungsrechtlich begründeten Minimalansprüche in Art. 29 Abs. 2
BV und die konkretisierende bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu abzustellen.
3.4
Mit Blick
auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend entscheidend, dass der
Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen die Möglichkeit
zur Einsicht in die Akten auf dem Bauamt, zur Anfertigung von Notizen und zur
Herstellung von Kopien der Akten, namentlich der Baupläne, auf einem
Kopiergerät der Verwaltung gegeben wurde. Sie mussten sich mithin nicht nur mit
eigenhändigen Notizen oder eigenhändigen Zeichnungen der Baupläne begnügen (vgl.
dazu die von den Beschwerdeführenden angeführten BRGE I Nr. 0070/2011, 1. April
2011, E. 4.2; BEZ 1996 Nr. 22 E. 5a). Damit wurden den
Beschwerdeführenden alle gemäss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2
BV ableitbaren Ansprüche gewährt. Insbesondere besteht darüber hinaus kein
Anspruch auf Herstellung von Kopien von grossformatigen Plänen durch die
Behörde oder durch von der Behörde beauftragten spezialisierten Firmen (vgl.
hiervor E. 3.2.1). Die Beschwerdeführenden konnten anhand der Kopien der
Pläne – auch wenn diese aus A3-formatigen Abschnitten zusammengefügt werden
mussten – den Inhalt der Akten zur Kenntnis nehmen. Die zusammengefügten Kopien
ermöglichten den Beschwerdeführenden sodann, ihren Standpunkt im
Rekursverfahren wirksam zur Geltung zu bringen, womit die Funktion des in
Art. 29 Abs. 2 BV verankerten rechtlichen Gehörs gewahrt wurde (BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1). Etwaige
faktische Schwierigkeiten bei den Modalitäten der Akteneinsicht können an
dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.2.3).
3.5
Eine von
den Beschwerdeführenden für angezeigt beurteilte Praxisänderung müsste sich auf
ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die mit Blick auf das Gebot der
Rechtssicherheit umso gewichtiger sein müssen, je länger die nicht mehr als
zeitgemäss beurteilte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine
Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung
einer besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren
Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 147 V 342 E. 5.5.1;
146.
I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1). Die Änderung muss sodann in
grundsätzlicher Weise für alle zukünftigen Fälle erfolgen (Kiener/Kälin/Wyttenbach,
a. a. O., § 35 N. 57).
Zur Begründung der als angezeigt beurteilten Praxisänderung verweisen die
Beschwerdeführenden allgemein auf den technischen Fortschritt und den nicht
weiter substanziierten Überfluss an Kopiergeschäften. Diese Umstände stellen
jedoch keine ernsthaften sachlichen Gründe dar, welche die Interessen an der
Aufrechterhaltung der seit vier Jahrzehnten geübten Praxis überwiegen würden.
Insbesondere gilt es zu bedenken, dass die geforderte Erweiterung in Bezug auf
die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV generell in allen zukünftigen
Fällen – unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde
und der konkreten Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort – zur
Anwendung gebracht werden müsste. Eine solche Erweiterung mit einem absoluten
Anspruch auf Herstellung auch von Kopien von grossformatigen Plänen durch die
Behörden lässt sich jedoch mit dem Zweck einer verfassungsrechtlichen
Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 2 BV nicht in Einklang bringen (vgl.
hiervor E. 3.3). Solche weitergehenden Ansprüche wären vielmehr im
gesetzgebenden Verfahren von den zuständigen Organen in den primär anwendbaren
Verfahrensgesetzen zu verankern. Eine entsprechende Praxisänderung in Bezug auf
die aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleitenden Ansprüche ist daher
abzulehnen.
3.6
In der von
den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in
BGE 122 I 109 E. 2b in Bezug auf die Frage der Zusendung von Akten an die
Anwaltschaft ausgeführt, dass in der Praxis die Akten häufig den registrierten
Anwälten zugesandt würden. Das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung in
Erwägung gezogen, die Zustellung an Anwälte als Gehalt der
verfassungsrechtlichen Mindestgarantie zu betrachten. Diese Frage liess das
Bundesgericht jedoch in BGE 122 I 109 E. 2b explizit offen
(Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 85 f.;
Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 501;
Müller/Schefer, a. a. O., S. 879; zu
undifferenziert hierzu Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 4. A., 2023,
[St. Galler Kommentar], Art. 29 N. 69, die aus BGE 122 I 109 E. 2b
einen Anspruch auf Zusendung der Akten an die Anwaltschaft ableiten wollen).
Rechtsungleich und diskriminierend sei es jedoch, wenn die Akten einem
innerkantonalen Anwalt zugestellt würden, nicht jedoch einem ausserkantonalen
(BGE 122 I 109 E. 2b). Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung hat das
Bundesgericht bestätigt, dass kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten
bestehe, sondern lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis ein Anspruch auf
rechtsgleiche Behandlung, soweit die jeweiligen Umstände vergleichbar seien
(BGer, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019,
E. 2.2.7; 24. Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 2. November
2012, 9C_369/2012, E. 6.3; 2. Oktober 2000, 2A.108/2000, E. 2b/dd).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich aus der Rechtsprechung
des Bundesgerichts somit kein unbedingter verfassungsrechtlicher Anspruch auf
Aktenzustellung oder Herausgabe an die Anwaltschaft. Diese Rechtsauffassung
wird auch in der überwiegenden Lehre überzeugend vertreten (vgl. Biaggini, OFK,
Art. 29 N. 21; Waldmann, BSK, Art. 29 N. 54; Kiener/Kälin/Wyttenbach,
a. a. O., § 41 N. 65;
Müller/Schefer, a. a. O., S. 879;
Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 85 f.; René
Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, OFK VwVG, Zürich 2022, Art. 26
N. 47; Stephan C. Brunner in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 26 N. 21; Griffel,
Kommentar VRG, § 8 N. 17). Vielmehr kann ein solcher Anspruch nur im
Rahmen einer von der jeweils zuständigen Behörde konstant ausgeübten Praxis aus
dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung bei vergleichbaren Umständen
abgeleitet werden. An einer von der Rechtsprechung geforderten allgemeinen
Übung der zuständigen Behörde in Bezug auf die Zustellung oder Herausgabe der
Akten an die Anwaltschaft fehlt es jedoch vorliegend. Unbestrittenermassen
verbleiben die Akten während laufender Rekursfrist beim Bauamt und werden der
Anwaltschaft grundsätzlich nicht zugesandt oder überlassen. Auf dieses seit
Jahren gepflegte Modell der Akteneinsicht wurde die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführenden denn auch mit Schreiben vom 26. Januar 2022 explizit
hingewiesen. Ein Anspruch auf Zusendung oder Überlassung der Akten an die
Anwaltschaft lässt sich daher vorliegend nicht begründen. Die unterschiedlich
gehandhabten Modalitäten der Akteneinsicht bei anderen Gemeindebehörden können
an dieser rechtlichen Einschätzung nichts ändern. Der verfassungsrechtliche
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV der
Beschwerdeführenden wurde daher auch in dieser Hinsicht gewahrt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des Gebots der
Waffengleichheit im Rechtsmittelverfahren, wenn alle Gegenparteien und das
Gericht über Originalpläne verfügten, man sich selber aber mit Flickwerk
begnügen müsse.
4.2
Das Gebot
der Waffengleichheit bildet einen Teilgehalt der in Art. 29 Abs. 1 BV
und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) verankerten Garantie eines
fairen Verfahrens. Dieses Gebot verlangt, dass jeder Partei eine angemessene
Möglichkeit geboten wird, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie im
Vergleich zu der anderen Partei nicht in einen klaren Nachteil versetzt (BGE 139 I 121 E. 4.2.1; 137 V 210 E. 2.1.2.1; 135 V 465 E. 4.3.1;
133.
I 1 E. 5.3.1).
4.3
Vorliegend
bestand für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen
wie für alle anderen betroffenen Parteien die gleiche Möglichkeit, Einsicht in
die Akten am Sitz der Behörde zu nehmen. Weiter waren die Modalitäten der
Akteneinsicht für alle betroffenen Personen gleich ausgestaltet. Namentlich
wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die Möglichkeit eingeräumt,
vor Ort die Akten einzusehen, Notizen zu machen und Kopien herzustellen.
Gestützt auf die dadurch gewonnenen Informationen war es sodann den
Beschwerdeführenden in angemessener Weise möglich, ihre Vorbringen geltend zu
machen und wie die anderen Parteien wirksam am Verfahren teilzunehmen. Davon
zeugen die ausführlichen Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Pläne nicht im Original zur
Verfügung hatten, sondern in Form von mit Klebeband zusammengefügten Kopien,
vermag vor diesem Hintergrund keinen klaren Nachteil zu begründen, der sie der
Möglichkeit beraubt hätte, ihre Sache dem Gericht angemessen vorzutragen. Das
Gebot der Waffengleichheit im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 29
Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde daher gewahrt.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die Behörde hätte keine öffentlichen
oder privaten Interessen vorgebracht, die einer Herstellung von Kopien
grossformatiger Baupläne durch die Verwaltung oder einer Zustellung von
Originalplänen an die Anwaltschaft entgegenstünde und hätte zudem keine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.
5.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein grundrechtlicher Anspruch
gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV auf Herstellung von Kopien von
grossformatigen Bauplänen (hiervor E. 3.2.1). Ebenso wenig liegt ein
Anspruch auf Zusendung oder Herausgabe der Akten an die Anwaltschaft vor
(hiervor E. 3.2.2, 3.6). Besteht somit vorliegend überhaupt kein
grundrechtlicher Anspruch, so beurteilen sich das öffentliche Interesse und die
Verhältnismässigkeit nicht nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV, sondern nach
Art. 5 Abs. 2 BV. Diese Bestimmung verlangt in allgemeiner Weise,
dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein muss. Diesen Verfassungsgrundsätzen kommt ausserhalb von
Grundrechtseingriffen jedoch nicht die gleiche Tragweite zu (BGE 138 I 378 E. 8.2,
8.7). In Bezug auf das öffentliche Interesse genügt grundsätzlich jedes
öffentliche Interesse; verlangt wird nur, dass die staatliche Tätigkeit nicht
ausschliesslich privaten Interessen dient (BGE 138 I 378 E. 8.2; Biaggini,
OFK, Art. 5 N. 15). Auch die in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte
Verhältnismässigkeit mit den Teilanforderungen der Zweckgeeignetheit,
Erforderlichkeit und Zumutbarkeit stellt lediglich ein Verfassungsgrundsatz dar
und beurteilt sich nach einem tendenziell weniger strengen Massstab als im
Grundrechtsbereich (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; Biaggini, OFK, Art. 5
N. 20). Inhaltlich sind die beiden Grundsätze in Art. 5 Abs. 2
BV schwer voneinander zu trennen, weshalb sie zusammen geprüft werden können
(BGE 140 II 194 E. 5.8.2; Schindler, St. Galler Kommentar, Art. 5 BV N. 54).
5.3
Die
Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben des
Beschwerdegegners 2 vom 26. Januar 2022 in Bezug auf die Modalitäten
der Akteneinsicht darauf hingewiesen, dass die Akten nicht mitgenommen werden
dürften, diese jedoch auf dem Bauamt eingesehen, fotokopiert oder fotografiert
werden könnten. Das Bauamt sei aus verschiedenen Gründen kaum imstande, die
Rechtsvertretung beim Kopiervorgang zu begleiten oder zu betreuen. Der
Beschwerdegegner 2 führt als Begründung seines Vorgehens weiter an, die
Baugesuchsakten müssten während der laufenden Rekursfrist bei der Behörde
bleiben, um allen betroffenen Personen die Akteneinsicht zu ermöglichen.
Darüber hinaus verhindere dieses Vorgehen, dass originalgestempelte und
bewilligte Baupläne verloren gingen und mit viel Aufwand neu erstellt und auf
ihre Übereinstimmung mit den ursprünglichen Plänen überprüft werden müssten.
5.4
Bei
diesen Ausführungen des Beschwerdegegners 2 handelt es sich um
nachvollziehbare öffentliche Interessen im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV.
Wie aus den Mitteilungssätzen des baurechtlichen Entscheids hervorgeht, verfügt
die Behörde im Zeitpunkt der Rechtsmittelfrist nur über ein abgestempeltes
Exemplar der Plansätze. Die Aufbewahrung dieses Exemplars bei der Behörde
ermöglicht es ihr, jederzeit ihre Verpflichtungen aus Art. 29 Abs. 2
BV wahrzunehmen und das Akteneinsichtsrecht allen betroffenen Personen zu
gewährleisten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass neben den
Beschwerdeführenden noch weitere Personen ein Begehren gemäss § 315 PBG
gestellt und die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt haben.
Darüber hinaus ist auch die Gewährleistung der Authentizität der Originalakten
im öffentlichen Interesse und dient sowohl der Rechtssicherheit als auch der
Verfahrensökonomie. Schliesslich wurde bereits in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung anerkannt, dass die Herstellung von Kopien von grossformatigen
Bauplänen einen übermässigen Aufwand für die Behörden verursachen würde (vgl.
hiervor E. 3.2.1). Das Vorgehen der Behörde ist zudem geeignet, um die
vorgenannten öffentlichen Interessen zu gewährleisten, geht nicht über das zur
Zielerreichung Notwendige hinaus und erweist sich auch als zumutbar. Die der
Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden entstandenen zeitlichen Aufwände und
die daraus resultierenden Kosten zum Herstellen der Plankopien auf dem
Kopiergerät im Format A3, deren Zusammenfügen mit Klebeband und das Aufbewahren
dieser Kopien vermögen die genannten öffentlichen Interessen nicht zu
überwiegen. Den Beschwerdeführenden war es zudem trotz vorgebrachter mangelnder
Genauigkeit der Plankopien möglich, ihre Standpunkte im Rechtsmittelverfahren wirksam
zur Geltung zu bringen, womit ihre Mitwirkungsrechte gewahrt wurden. In Bezug
auf die zeitlichen Aufwände gilt es im Übrigen zu berücksichtigen, dass es
Sache der Rechtsvertretung ist, in Kenntnis der mit Schreiben vom 26. Januar
2022.
mitgeteilten Modalitäten rechtzeitig Einsicht in die Akten zu nehmen und
genügend Zeit dafür einzuplanen (BGer, 31. Oktober 2019, 5A_557/2019,
E. 2.1; VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.00001, E. 3.1). Die
Verfassungsgrundsätze des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit
von Art. 5 Abs. 2 BV sind somit vorliegend nicht verletzt.
6.
Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die
Erschliessung der Baugrundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 über die G-Strasse
verletze § 240 Abs. 3 PBG. Die Baugrundstücke müssten rückwärtig
erschlossen werden. Mit der I-Strasse existiere eine an die Baugrundstücke
heranführende, hinreichend ausgebaute öffentliche Strasse.
6.1
Verkehrserschliessungen
haben im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen gestützt auf § 240 Abs. 3 PBG nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten
zu erfolgen. Wie der Wortlaut von § 240 Abs. 3 PBG nahelegt, sind die
beiden Erschliessungsvarianten als gleichwertig zu betrachten (VGr, 17. November
2010, VB.2010.00184, E. 4.2; 10. November 2022, VR.2021.00002, E. 5.5.3).
Nach neuerer Praxis wird in jedem Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse
beurteilt, ob eine direkte Erschliessung auf die wichtige öffentliche Strasse
verantwortet werden kann oder nicht. Dabei sind vor allem Gesichtspunkte wie
der Überbauungsgrad, die bestehenden Ausfahrten, die erlaubte Geschwindigkeit,
die Sichtweiten, die Verkehrssicherheit sowie der Schwierigkeitsgrad einer
rückwärtigen Erschliessung zu gewichten (VGr, 10. November 2022,
VR.2021.00002, E. 5.5.3; 28. November 2013, VB.2013.00253,
E. 3.3.2; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 886). Dabei steht der
rechtsanwendenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (VGr, 11. März
2009, VB.2008.00551, E. 3.1). Auch die Fragen der Verkehrssicherheit und -planung
sowie deren Beurteilung liegen nach ständiger Praxis weitgehend im Ermessen der
verfügenden Behörde (VGr, 17. November 2010 m. w. H.,
VB.2010.00184, E. 3.3; 11. März 2009, VB.2008.00551, E. 3).
6.2
6.2.1
Die Beschwerdegegnerin 3 stellte in der Gesamtverfügung vom 22. September
2021.
fest, dass das bereits überbaute Baugrundstück Kat.-Nr. 02 über eine
direkte Erschliessung in die G-Strasse verfüge, welche die vorgeschriebenen
Sichtweiten einhalte. Aus Sicht der Strassenplanung und der Verkehrssicherheit
stehe dem Bauvorhaben nichts entgegen. In der Rekursvernehmlassung führte sie
weiter an, die Staatsstrasse, auf der die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
50.
km/h betrage, verlaufe in diesem Bereich unproblematisch. Obschon im
betroffenen Bereich die G-Strasse in einem Bogen verlaufe, seien die
notwendigen Sichtweiten für den Einfahr- wie auch Ausfahrverkehr eingehalten.
Die Qualität einer Erschliessung sei zudem unabhängig von der Anzahl
betroffener Wohneinheiten. Zusammenfassend sei die geplante Erschliessung
sinnvoll und beeinträchtige in keiner Weise die Verkehrssicherheit.
6.2.2
Die Vorinstanz führte aus, dass die G-Strasse eine wichtige Strasse im Sinn
von § 240 Abs. 3 PBG sei. Die massgebliche Höchstgeschwindigkeit betrage
im fraglichen Abschnitt 50 km/h. Das auf der Parzelle Kat.-Nr. 02
stehende Wohnhaus werde bereits heute über die G-Strasse erschlossen. Die
Einfahrt in die Staatsstrasse solle an unveränderter Lage bestehen bleiben und
inskünftig auch den beiden Neubauten als Erschliessung dienen. Wie bereits die
Beschwerdegegnerin 3 hielt auch die Vorinstanz fest, dass die bestehende
Erschliessung die Verkehrssicherheit gewährleiste. Von der
Baugrundstücksausfahrt könne sowohl berg- als auch seewärts die nötige
Sichtweite eingehalten werden. Wie anlässlich des Lokaltermins festgestellt
werden konnte, lägen auch für die bergwärts fahrenden und in die Bauparzelle
einbiegenden Fahrzeuglenker hinreichende Sichtverhältnisse vor. In Bezug auf
eine mögliche rückwärtige Erschliessung führte die Vorinstanz sodann aus, die I-Strasse
sei in ihrem östlichen Abschnitt rund 5 m breit. Ab der Bauparzelle
Kat.-Nr. 01 weise sie eine Breite von rund 3,5 m auf und sei mit
einem Fahrverbot belegt, weshalb sie auf der Höhe der besagten Bauparzelle mit
Dispositiv
zwei Wegsperren versehen sei. Schon aus diesen Gründen könne bei der
bestehenden Verkehrsanordnung eine rückwärtige Erschliessung nicht ins Auge
gefasst werden. Sodann habe sich am Lokaltermin auch gezeigt, dass wegen des
abschüssigen Verlaufs der I-Strasse mit schnell talwärts fahrenden Fahrrad- und
Kickboardlenkern sowie Benutzern ähnlicher Geräte gerechnet werden müsse. Wegen
des Kurvenverlaufs wären diese für die in die Bauparzelle einfahrenden
Automobilisten erst spät erkennbar. Dabei wäre beim heutigen Ausbaugrad wegen
der auf der Höhe der Bauparzelle herrschenden beengten Verhältnisse ein
Ausweichmanöver unmöglich, weshalb mit gefährlichen Situationen gerechnet
werden müsste. Es sei damit offenkundig, dass eine rückwärtige Erschliessung
erst nach einer baulichen Anpassung der I-Strasse möglich wäre, was eines
Quartierplanes bedürfte. Angesichts der bestehenden Erschliessungssituation an
der G-Strasse sei einer rückwärtigen Erschliessung daher nicht den Vorzug zu
geben. Die bewilligte Erschliessung sei damit nicht zu beanstanden.
6.3 Wie sich
aufgrund der Akten ergibt, hat die Vorinstanz vorliegend die nach der
Rechtsprechung wesentlichen Gesichtspunkte zur Beurteilung der Erschliessung
direkt über die G-Strasse eingehend geprüft. Sie hat dabei die Überbauungssituation
des Grundstücks Kat.-Nr. 02 und dessen direkte Zufahrt zur G-Strasse
miteinbezogen. Sodann hat sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im fraglichen
Abschnitt berücksichtigt und ist wie auch die Beschwerdegegnerin 3 zum
Schluss gekommen, dass die bestehende Ausfahrt in die G-Strasse die
Verkehrssicherheit gewährleistet. Sie hat sich am Lokaltermin insbesondere von
der Einhaltung der Sichtweiten überzeugt und diese mit Fotografien
dokumentiert. Die Möglichkeit einer rückwärtigen Erschliessung über die I-Strasse
hat sie ebenso eingehend geprüft, dabei jedoch mit Hinweis auf die am
Lokaltermin erstellten Dokumente nachvollziehbar Schwierigkeiten aufgrund des
jetzigen Ausbaustands und in Bezug auf die Verkehrssicherheit festgestellt.
Wenn unter diesen konkreten Umständen die Vorinstanz der direkten Erschliessung
über die G-Strasse den Vorzug gegeben hat, so ist das keinesfalls
rechtsverletzend, sondern liegt im Bereich einer sachlich begründeten und
nachvollziehbaren Ermessensausübung. Es gilt dabei zu beachten, dass die G-Strasse
gemäss den Akten im fraglichen Abschnitt durch bebautes Gebiet führt und
bereits jetzt Einmündungen von Quartierstrassen und direkte
Grundstückerschliessungen aufweist. Die Verkehrssicherheit der bestehenden
Erschliessung wurde von der Beschwerdegegnerin 3 und der Vorinstanz bejaht
und auch von den Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist mit Blick auf die Rechtsprechung zu
§ 240 Abs. 3 PBG (vgl. hiervor E. 6.1) insbesondere nicht allein
der Schwierigkeitsgrad der rückwärtigen Erschliessung für die Beurteilung der
Frage wesentlich, ob eine direkte Anbindung eines Grundstücks an eine wichtige
öffentliche Strasse erfolgen kann oder nicht. Auch falls rückwärtig eine an das
Baugrundstück heranführende, hinreichend ausgebaute öffentliche Strasse
vorhanden sein sollte, folgt daraus nicht zwingend die Pflicht zur rückwärtigen
Erschliessung. Mit dem Festhalten an der bestehenden Erschliessung sind zudem
keine zusätzlichen Ein- und Ausfahrten notwendig, womit die
Verkehrserschliessung der Neubauten über eine zusammengefasste Ausfahrt im Sinn
von § 240 Abs. 3 PBG erfolgt und damit der alternativen gesetzlichen
Anforderung genügt (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 4.2).
Die Erschliessung der Baugrundstücke in die G-Strasse verletzt daher § 240 Abs. 3 PBG nicht.
7.
7.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem
Ergebnis von vornherein nicht zu. Hingegen sind sie zu gleichen Teilen zu verpflichten, dem privaten
Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 275.-- Zustellkosten,
Fr. 3'275.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 werden im gleichen Verhältnis verpflichtet,
dem privaten Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.