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Entscheid

VB.2023.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00014

26. Oktober 2023Deutsch24 min

(URT.2023.24915)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00014

Urteil

Der 1. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichterin

Patricia Egli, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

D,

vertreten durch RA E,

2.

Gemeinderat Horgen, vertreten durch RA F,

3.

Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Horgen erteilte D mit Beschluss vom 17. Januar

2022 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern

auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der G-Strasse 03 und 04

in Horgen. Die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 22. September

2021 wurde koordiniert mit der kommunalen Bewilligung eröffnet.

Erwägungen

II.

B, A sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft H rekurrierten

dagegen am 23. Februar 2022 mit gemeinsamer Eingabe an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 1. Juli 2022 fand ein

Abteilungsaugenschein im Beisein der Parteien statt. In Absprache mit den

Parteien wurde das Verfahren im Anschluss sistiert und auf Begehren von D am 8. November

2022.

fortgesetzt. Mit Entscheid vom 22. November 2022 wies das

Baurekursgericht den Rekurs von B und A ab. Auf den Rekurs der Stockwerkeigentümergemeinschaft H

trat es nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Januar 2023 beantragten B und A

dem Verwaltungsgericht mit gemeinsamer Eingabe, der Rekursentscheid vom 22. November

2022.

sowie der Bauentscheid des Gemeinderats Horgen vom 17. Januar 2022

und die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 22. September

2021.

seien aufzuheben. Die nachgesuchten Baubewilligungen seien zu verweigern,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

Am 17. Januar 2023 schloss das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Februar 2023

stellte die Baudirektion des Kantons Zürich, unter Verweis auf den Mitbericht

des Tiefbauamtes vom 2. Februar 2023, den Antrag auf Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 beantragte D

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Stellungnahme

vom 13. Februar 2023 beantragte der Gemeinderat Horgen die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführenden. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden

am 13. März 2023 ihre Replik ein. Mit Duplik vom 21. März 2023 hielt D

an seinen Anträgen fest. Der Gemeinderat Horgen erstattete am 23. März

2023.

seine Stellungnahme und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die

Baudirektion des Kantons Zürich liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

Beschwerdeführenden, welche im Verfahren vor der Vorinstanz unterlagen, sind

als Eigentümer des unmittelbar südlich bzw. westlich an die Bauparzellen

angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 07 gemäss § 338a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beschwerdelegitimiert. Da auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Bauparzellen Kat.-Nrn. 02 und 01 befinden sich

gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Horgen in der Wohnzone

W 1.6. Das im Süden an die I-Strasse grenzende kleinere Baugrundstück

Kat.-Nr. 01 ist zurzeit unüberbaut, grenzt im Osten und Westen an

überbaute Drittgrundstücke und im Norden an die grössere Bauparzelle

Kat.-Nr. 02. Diese stösst mit ihrer nördlichen Grundstücksgrenze auf einer

Strecke von rund 5 m an die G-Strasse. Das Grundstück, dessen südlicher

Bereich mit einem Einfamilienhaus und einer angebauten Garage überstellt ist,

verfügt über eine direkte Erschliessung über die G-Strasse. Das Grundstück ist

von überbauten Parzellen und der kleineren, unüberbauten Bauparzelle

Kat.-Nr. 01 im Süden umgeben. Das Bauvorhaben sieht die Erstellung von

zwei Mehrfamilienhäusern vor, wobei eines auf der Bauparzelle Kat.-Nr. 02

und eines auf der Bauparzelle Kat.-Nr. 01 erbaut werden soll. Unterirdisch

sind die beiden Neubauten mittels einer Unterniveaugarage verbunden, die über

eine geschwungen geführte Rampe zur G-Strasse führt. Die beiden Baugrundstücke

sollen direkt über die G-Strasse erschlossen werden, wobei die bestehende

Ausfahrt im Wesentlichen unverändert bleibt.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

geltend. Im Nachgang zur Baubewilligung sei es dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden lediglich gestattet worden, auf dem Bauamt mithilfe des

dort vorhandenen Kopierapparates die Baupläne in A3-formatigen Abschnitten zu

kopieren und hernach mit Klebeband zusammenzufügen. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bestehe zwar kein Anspruch auf Kopien von grossformatigen

Plänen, weil das Kopieren von solchen Plänen nicht ohne Weiteres möglich sei.

Aufgrund des technischen Fortschritts und angesichts der im Überfluss

vorhandenen Kopiergeschäfte sei diese Rechtsprechung jedoch überholt. Zudem sei

mittlerweile in Lehre und Rechtsprechung mehr oder weniger der Anspruch auf

Aktenzustellung unbestritten, zumindest wenn eine Partei anwaltlich vertreten

sei. Die Baupläne hätten daher dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden

wenigstens ausgeliehen werden müssen zur selbständigen Herstellung von Kopien.

3.2

3.2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) umfasst als verfassungsrechtliches

Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen

sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen

kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 144 II 427 E. 3.1). Dazu zählt namentlich

auch das Recht, Einsicht in die Akten des Verfahrens zu nehmen (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 II 485 E. 3.2; 129 I 249 E. 3). In Bezug auf

die Modalitäten der Ausübung hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung

festgehalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht das

Recht garantiert, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen,

Notizen anzufertigen (BGE 115 Ia 293 E. 5a; 112 Ia 377 E. 2b) und

Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand

für die Verwaltung erfordert (BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b; 122

I 109 E. 2b; 117 Ia 424 E. 28b; 116 Ia 325 E. 3d/aa; 112 Ia 377

E. 2b; 108 Ia 5 E. 2c). In Bezug auf die vorliegend strittige

Herstellung von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörde erwog das

Bundesgericht, dass dies für die Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand mit

sich bringen brächte. Den Behörden fehle es oftmals an den notwendigen

speziellen Geräten für solche Kopien, und es könne von ihnen auch nicht

verlangt werden, Kopien von grossformatigen Plänen durch spezialisierte Firmen

herstellen zu lassen (BGE 108 Ia 5 E. 2c; vgl. auch Bernhard

Waldmann/Magnus Oeschger in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3.A., Zürich/Genf 2023 [Praxiskommentar

VwVG], Art. 26 N. 83).

3.2.2

Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV besteht zudem nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts kein absoluter Anspruch auf Zusendung der

Akten (BGer, 24. Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 2. November

2012, 9C_369/2012, E. 6.3). Lediglich aus der Rechtsgleichheit folgt ein

Recht der Anwaltschaft auf Zusendung der Akten, soweit dies einer allgemeinen

Übung entspricht und die jeweiligen Umstände vergleichbar sind (BGE 122 I 109

E. 2b; BGer, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019,

E. 2.2.7; 24. Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 15. März

2007, 1P.55/2007, E. 2.5).

3.3

Bei

Art. 29 Abs. 2 BV handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen

Minimalanspruch, der durch die primär anwendbaren Verfahrensrechte erweitert

werden kann (Giovanni Biaggini, Orell Füssli Kommentar zur Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [OFK], 2. A., Zürich 2017,

Art. 29 N. 18; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015,

Art. 29 BV N. 6; Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach,

Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 40 N. 6; Jörg Paul

Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der

Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. A., Bern 2008, S. 872).

Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine

Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Bereits der

Wortlaut dieser Bestimmung, der lediglich das Recht statuiert, in die Akten

"Einsicht zu nehmen", weist auf einen beschränkten Umfang des

Akteneinsichtsrechts hin (BGer, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019,

2C_183/2019, E. 2.2.3 in Bezug auf die gleiche Wendung in Art. 114

Abs. 1 Satz 1 DBG). Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht insbesondere

nicht hervor, dass nach kantonalem Recht ein unbedingter Anspruch auf

Herstellung von grossformatigen Plankopien durch die Behörden oder auf

Zustellung oder Herausgabe der Akten an die Rechtsvertretung bestünde. Das

Akteneinsichtsrecht von § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG geht damit nach

grammatikalischer Auslegung nicht über den verfassungsrechtlichen Anspruch in Art. 29

Abs. 2 BV hinaus. Diese Auslegung wird auch durch die

Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Die kantonale Regelung wollte das

rechtliche Gehör nur im verfassungsrechtlichen Rahmen gewährleisten und keine

umfassenderen Garantien verankern (vgl. dazu Alain Griffel in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 2). Aus

systematischen und teleologischen Überlegungen ergeben sich keine

entgegenstehenden Interpretationen. Da die kantonale Regelung somit nicht über

die verfassungsrechtliche Garantie hinausgeht, ist vorliegend auf die

verfassungsrechtlich begründeten Minimalansprüche in Art. 29 Abs. 2

BV und die konkretisierende bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu abzustellen.

3.4

Mit Blick

auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend entscheidend, dass der

Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen die Möglichkeit

zur Einsicht in die Akten auf dem Bauamt, zur Anfertigung von Notizen und zur

Herstellung von Kopien der Akten, namentlich der Baupläne, auf einem

Kopiergerät der Verwaltung gegeben wurde. Sie mussten sich mithin nicht nur mit

eigenhändigen Notizen oder eigenhändigen Zeichnungen der Baupläne begnügen (vgl.

dazu die von den Beschwerdeführenden angeführten BRGE I Nr. 0070/2011, 1. April

2011, E. 4.2; BEZ 1996 Nr. 22 E. 5a). Damit wurden den

Beschwerdeführenden alle gemäss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2

BV ableitbaren Ansprüche gewährt. Insbesondere besteht darüber hinaus kein

Anspruch auf Herstellung von Kopien von grossformatigen Plänen durch die

Behörde oder durch von der Behörde beauftragten spezialisierten Firmen (vgl.

hiervor E. 3.2.1). Die Beschwerdeführenden konnten anhand der Kopien der

Pläne – auch wenn diese aus A3-formatigen Abschnitten zusammengefügt werden

mussten – den Inhalt der Akten zur Kenntnis nehmen. Die zusammengefügten Kopien

ermöglichten den Beschwerdeführenden sodann, ihren Standpunkt im

Rekursverfahren wirksam zur Geltung zu bringen, womit die Funktion des in

Art. 29 Abs. 2 BV verankerten rechtlichen Gehörs gewahrt wurde (BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1). Etwaige

faktische Schwierigkeiten bei den Modalitäten der Akteneinsicht können an

dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.2.3).

3.5

Eine von

den Beschwerdeführenden für angezeigt beurteilte Praxisänderung müsste sich auf

ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die mit Blick auf das Gebot der

Rechtssicherheit umso gewichtiger sein müssen, je länger die nicht mehr als

zeitgemäss beurteilte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine

Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung

einer besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren

Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 147 V 342 E. 5.5.1;

146.

I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1). Die Änderung muss sodann in

grundsätzlicher Weise für alle zukünftigen Fälle erfolgen (Kiener/Kälin/Wyttenbach,

a. a. O., § 35 N. 57).

Zur Begründung der als angezeigt beurteilten Praxisänderung verweisen die

Beschwerdeführenden allgemein auf den technischen Fortschritt und den nicht

weiter substanziierten Überfluss an Kopiergeschäften. Diese Umstände stellen

jedoch keine ernsthaften sachlichen Gründe dar, welche die Interessen an der

Aufrechterhaltung der seit vier Jahrzehnten geübten Praxis überwiegen würden.

Insbesondere gilt es zu bedenken, dass die geforderte Erweiterung in Bezug auf

die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV generell in allen zukünftigen

Fällen – unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde

und der konkreten Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort – zur

Anwendung gebracht werden müsste. Eine solche Erweiterung mit einem absoluten

Anspruch auf Herstellung auch von Kopien von grossformatigen Plänen durch die

Behörden lässt sich jedoch mit dem Zweck einer verfassungsrechtlichen

Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 2 BV nicht in Einklang bringen (vgl.

hiervor E. 3.3). Solche weitergehenden Ansprüche wären vielmehr im

gesetzgebenden Verfahren von den zuständigen Organen in den primär anwendbaren

Verfahrensgesetzen zu verankern. Eine entsprechende Praxisänderung in Bezug auf

die aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleitenden Ansprüche ist daher

abzulehnen.

3.6

In der von

den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in

BGE 122 I 109 E. 2b in Bezug auf die Frage der Zusendung von Akten an die

Anwaltschaft ausgeführt, dass in der Praxis die Akten häufig den registrierten

Anwälten zugesandt würden. Das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung in

Erwägung gezogen, die Zustellung an Anwälte als Gehalt der

verfassungsrechtlichen Mindestgarantie zu betrachten. Diese Frage liess das

Bundesgericht jedoch in BGE 122 I 109 E. 2b explizit offen

(Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 85 f.;

Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 501;

Müller/Schefer, a. a. O., S. 879; zu

undifferenziert hierzu Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard

Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 4. A., 2023,

[St. Galler Kommentar], Art. 29 N. 69, die aus BGE 122 I 109 E. 2b

einen Anspruch auf Zusendung der Akten an die Anwaltschaft ableiten wollen).

Rechtsungleich und diskriminierend sei es jedoch, wenn die Akten einem

innerkantonalen Anwalt zugestellt würden, nicht jedoch einem ausserkantonalen

(BGE 122 I 109 E. 2b). Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung hat das

Bundesgericht bestätigt, dass kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten

bestehe, sondern lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis ein Anspruch auf

rechtsgleiche Behandlung, soweit die jeweiligen Umstände vergleichbar seien

(BGer, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019,

E. 2.2.7; 24. Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 2. November

2012, 9C_369/2012, E. 6.3; 2. Oktober 2000, 2A.108/2000, E. 2b/dd).

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich aus der Rechtsprechung

des Bundesgerichts somit kein unbedingter verfassungsrechtlicher Anspruch auf

Aktenzustellung oder Herausgabe an die Anwaltschaft. Diese Rechtsauffassung

wird auch in der überwiegenden Lehre überzeugend vertreten (vgl. Biaggini, OFK,

Art. 29 N. 21; Waldmann, BSK, Art. 29 N. 54; Kiener/Kälin/Wyttenbach,

a. a. O., § 41 N. 65;

Müller/Schefer, a. a. O., S. 879;

Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 85 f.; René

Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, OFK VwVG, Zürich 2022, Art. 26

N. 47; Stephan C. Brunner in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin

Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

[VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 26 N. 21; Griffel,

Kommentar VRG, § 8 N. 17). Vielmehr kann ein solcher Anspruch nur im

Rahmen einer von der jeweils zuständigen Behörde konstant ausgeübten Praxis aus

dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung bei vergleichbaren Umständen

abgeleitet werden. An einer von der Rechtsprechung geforderten allgemeinen

Übung der zuständigen Behörde in Bezug auf die Zustellung oder Herausgabe der

Akten an die Anwaltschaft fehlt es jedoch vorliegend. Unbestrittenermassen

verbleiben die Akten während laufender Rekursfrist beim Bauamt und werden der

Anwaltschaft grundsätzlich nicht zugesandt oder überlassen. Auf dieses seit

Jahren gepflegte Modell der Akteneinsicht wurde die Rechtsvertretung der

Beschwerdeführenden denn auch mit Schreiben vom 26. Januar 2022 explizit

hingewiesen. Ein Anspruch auf Zusendung oder Überlassung der Akten an die

Anwaltschaft lässt sich daher vorliegend nicht begründen. Die unterschiedlich

gehandhabten Modalitäten der Akteneinsicht bei anderen Gemeindebehörden können

an dieser rechtlichen Einschätzung nichts ändern. Der verfassungsrechtliche

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV der

Beschwerdeführenden wurde daher auch in dieser Hinsicht gewahrt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des Gebots der

Waffengleichheit im Rechtsmittelverfahren, wenn alle Gegenparteien und das

Gericht über Originalpläne verfügten, man sich selber aber mit Flickwerk

begnügen müsse.

4.2

Das Gebot

der Waffengleichheit bildet einen Teilgehalt der in Art. 29 Abs. 1 BV

und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) verankerten Garantie eines

fairen Verfahrens. Dieses Gebot verlangt, dass jeder Partei eine angemessene

Möglichkeit geboten wird, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie im

Vergleich zu der anderen Partei nicht in einen klaren Nachteil versetzt (BGE 139 I 121 E. 4.2.1; 137 V 210 E. 2.1.2.1; 135 V 465 E. 4.3.1;

133.

I 1 E. 5.3.1).

4.3

Vorliegend

bestand für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen

wie für alle anderen betroffenen Parteien die gleiche Möglichkeit, Einsicht in

die Akten am Sitz der Behörde zu nehmen. Weiter waren die Modalitäten der

Akteneinsicht für alle betroffenen Personen gleich ausgestaltet. Namentlich

wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die Möglichkeit eingeräumt,

vor Ort die Akten einzusehen, Notizen zu machen und Kopien herzustellen.

Gestützt auf die dadurch gewonnenen Informationen war es sodann den

Beschwerdeführenden in angemessener Weise möglich, ihre Vorbringen geltend zu

machen und wie die anderen Parteien wirksam am Verfahren teilzunehmen. Davon

zeugen die ausführlichen Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Pläne nicht im Original zur

Verfügung hatten, sondern in Form von mit Klebeband zusammengefügten Kopien,

vermag vor diesem Hintergrund keinen klaren Nachteil zu begründen, der sie der

Möglichkeit beraubt hätte, ihre Sache dem Gericht angemessen vorzutragen. Das

Gebot der Waffengleichheit im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 29

Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde daher gewahrt.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die Behörde hätte keine öffentlichen

oder privaten Interessen vorgebracht, die einer Herstellung von Kopien

grossformatiger Baupläne durch die Verwaltung oder einer Zustellung von

Originalplänen an die Anwaltschaft entgegenstünde und hätte zudem keine

Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.

5.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein grundrechtlicher Anspruch

gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV auf Herstellung von Kopien von

grossformatigen Bauplänen (hiervor E. 3.2.1). Ebenso wenig liegt ein

Anspruch auf Zusendung oder Herausgabe der Akten an die Anwaltschaft vor

(hiervor E. 3.2.2, 3.6). Besteht somit vorliegend überhaupt kein

grundrechtlicher Anspruch, so beurteilen sich das öffentliche Interesse und die

Verhältnismässigkeit nicht nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV, sondern nach

Art. 5 Abs. 2 BV. Diese Bestimmung verlangt in allgemeiner Weise,

dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig

sein muss. Diesen Verfassungsgrundsätzen kommt ausserhalb von

Grundrechtseingriffen jedoch nicht die gleiche Tragweite zu (BGE 138 I 378 E. 8.2,

8.7). In Bezug auf das öffentliche Interesse genügt grundsätzlich jedes

öffentliche Interesse; verlangt wird nur, dass die staatliche Tätigkeit nicht

ausschliesslich privaten Interessen dient (BGE 138 I 378 E. 8.2; Biaggini,

OFK, Art. 5 N. 15). Auch die in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte

Verhältnismässigkeit mit den Teilanforderungen der Zweckgeeignetheit,

Erforderlichkeit und Zumutbarkeit stellt lediglich ein Verfassungsgrundsatz dar

und beurteilt sich nach einem tendenziell weniger strengen Massstab als im

Grundrechtsbereich (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; Biaggini, OFK, Art. 5

N. 20). Inhaltlich sind die beiden Grundsätze in Art. 5 Abs. 2

BV schwer voneinander zu trennen, weshalb sie zusammen geprüft werden können

(BGE 140 II 194 E. 5.8.2; Schindler, St. Galler Kommentar, Art. 5 BV N. 54).

5.3

Die

Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben des

Beschwerdegegners 2 vom 26. Januar 2022 in Bezug auf die Modalitäten

der Akteneinsicht darauf hingewiesen, dass die Akten nicht mitgenommen werden

dürften, diese jedoch auf dem Bauamt eingesehen, fotokopiert oder fotografiert

werden könnten. Das Bauamt sei aus verschiedenen Gründen kaum imstande, die

Rechtsvertretung beim Kopiervorgang zu begleiten oder zu betreuen. Der

Beschwerdegegner 2 führt als Begründung seines Vorgehens weiter an, die

Baugesuchsakten müssten während der laufenden Rekursfrist bei der Behörde

bleiben, um allen betroffenen Personen die Akteneinsicht zu ermöglichen.

Darüber hinaus verhindere dieses Vorgehen, dass originalgestempelte und

bewilligte Baupläne verloren gingen und mit viel Aufwand neu erstellt und auf

ihre Übereinstimmung mit den ursprünglichen Plänen überprüft werden müssten.

5.4

Bei

diesen Ausführungen des Beschwerdegegners 2 handelt es sich um

nachvollziehbare öffentliche Interessen im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV.

Wie aus den Mitteilungssätzen des baurechtlichen Entscheids hervorgeht, verfügt

die Behörde im Zeitpunkt der Rechtsmittelfrist nur über ein abgestempeltes

Exemplar der Plansätze. Die Aufbewahrung dieses Exemplars bei der Behörde

ermöglicht es ihr, jederzeit ihre Verpflichtungen aus Art. 29 Abs. 2

BV wahrzunehmen und das Akteneinsichtsrecht allen betroffenen Personen zu

gewährleisten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass neben den

Beschwerdeführenden noch weitere Personen ein Begehren gemäss § 315 PBG

gestellt und die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt haben.

Darüber hinaus ist auch die Gewährleistung der Authentizität der Originalakten

im öffentlichen Interesse und dient sowohl der Rechtssicherheit als auch der

Verfahrensökonomie. Schliesslich wurde bereits in der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung anerkannt, dass die Herstellung von Kopien von grossformatigen

Bauplänen einen übermässigen Aufwand für die Behörden verursachen würde (vgl.

hiervor E. 3.2.1). Das Vorgehen der Behörde ist zudem geeignet, um die

vorgenannten öffentlichen Interessen zu gewährleisten, geht nicht über das zur

Zielerreichung Notwendige hinaus und erweist sich auch als zumutbar. Die der

Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden entstandenen zeitlichen Aufwände und

die daraus resultierenden Kosten zum Herstellen der Plankopien auf dem

Kopiergerät im Format A3, deren Zusammenfügen mit Klebeband und das Aufbewahren

dieser Kopien vermögen die genannten öffentlichen Interessen nicht zu

überwiegen. Den Beschwerdeführenden war es zudem trotz vorgebrachter mangelnder

Genauigkeit der Plankopien möglich, ihre Standpunkte im Rechtsmittelverfahren wirksam

zur Geltung zu bringen, womit ihre Mitwirkungsrechte gewahrt wurden. In Bezug

auf die zeitlichen Aufwände gilt es im Übrigen zu berücksichtigen, dass es

Sache der Rechtsvertretung ist, in Kenntnis der mit Schreiben vom 26. Januar

2022.

mitgeteilten Modalitäten rechtzeitig Einsicht in die Akten zu nehmen und

genügend Zeit dafür einzuplanen (BGer, 31. Oktober 2019, 5A_557/2019,

E. 2.1; VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.00001, E. 3.1). Die

Verfassungsgrundsätze des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit

von Art. 5 Abs. 2 BV sind somit vorliegend nicht verletzt.

6.

Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die

Erschliessung der Baugrundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 über die G-Strasse

verletze § 240 Abs. 3 PBG. Die Baugrundstücke müssten rückwärtig

erschlossen werden. Mit der I-Strasse existiere eine an die Baugrundstücke

heranführende, hinreichend ausgebaute öffentliche Strasse.

6.1

Verkehrserschliessungen

haben im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen gestützt auf § 240 Abs. 3 PBG nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten

zu erfolgen. Wie der Wortlaut von § 240 Abs. 3 PBG nahelegt, sind die

beiden Erschliessungsvarianten als gleichwertig zu betrachten (VGr, 17. November

2010, VB.2010.00184, E. 4.2; 10. November 2022, VR.2021.00002, E. 5.5.3).

Nach neuerer Praxis wird in jedem Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse

beurteilt, ob eine direkte Erschliessung auf die wichtige öffentliche Strasse

verantwortet werden kann oder nicht. Dabei sind vor allem Gesichtspunkte wie

der Überbauungsgrad, die bestehenden Ausfahrten, die erlaubte Geschwindigkeit,

die Sichtweiten, die Verkehrssicherheit sowie der Schwierigkeitsgrad einer

rückwärtigen Erschliessung zu gewichten (VGr, 10. November 2022,

VR.2021.00002, E. 5.5.3; 28. November 2013, VB.2013.00253,

E. 3.3.2; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 886). Dabei steht der

rechtsanwendenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (VGr, 11. März

2009, VB.2008.00551, E. 3.1). Auch die Fragen der Verkehrssicherheit und -planung

sowie deren Beurteilung liegen nach ständiger Praxis weitgehend im Ermessen der

verfügenden Behörde (VGr, 17. November 2010 m. w. H.,

VB.2010.00184, E. 3.3; 11. März 2009, VB.2008.00551, E. 3).

6.2

6.2.1

Die Beschwerdegegnerin 3 stellte in der Gesamtverfügung vom 22. September

2021.

fest, dass das bereits überbaute Baugrundstück Kat.-Nr. 02 über eine

direkte Erschliessung in die G-Strasse verfüge, welche die vorgeschriebenen

Sichtweiten einhalte. Aus Sicht der Strassenplanung und der Verkehrssicherheit

stehe dem Bauvorhaben nichts entgegen. In der Rekursvernehmlassung führte sie

weiter an, die Staatsstrasse, auf der die signalisierte Höchstgeschwindigkeit

50.

km/h betrage, verlaufe in diesem Bereich unproblematisch. Obschon im

betroffenen Bereich die G-Strasse in einem Bogen verlaufe, seien die

notwendigen Sichtweiten für den Einfahr- wie auch Ausfahrverkehr eingehalten.

Die Qualität einer Erschliessung sei zudem unabhängig von der Anzahl

betroffener Wohneinheiten. Zusammenfassend sei die geplante Erschliessung

sinnvoll und beeinträchtige in keiner Weise die Verkehrssicherheit.

6.2.2

Die Vorinstanz führte aus, dass die G-Strasse eine wichtige Strasse im Sinn

von § 240 Abs. 3 PBG sei. Die massgebliche Höchstgeschwindigkeit betrage

im fraglichen Abschnitt 50 km/h. Das auf der Parzelle Kat.-Nr. 02

stehende Wohnhaus werde bereits heute über die G-Strasse erschlossen. Die

Einfahrt in die Staatsstrasse solle an unveränderter Lage bestehen bleiben und

inskünftig auch den beiden Neubauten als Erschliessung dienen. Wie bereits die

Beschwerdegegnerin 3 hielt auch die Vorinstanz fest, dass die bestehende

Erschliessung die Verkehrssicherheit gewährleiste. Von der

Baugrundstücksausfahrt könne sowohl berg- als auch seewärts die nötige

Sichtweite eingehalten werden. Wie anlässlich des Lokaltermins festgestellt

werden konnte, lägen auch für die bergwärts fahrenden und in die Bauparzelle

einbiegenden Fahrzeuglenker hinreichende Sichtverhältnisse vor. In Bezug auf

eine mögliche rückwärtige Erschliessung führte die Vorinstanz sodann aus, die I-Strasse

sei in ihrem östlichen Abschnitt rund 5 m breit. Ab der Bauparzelle

Kat.-Nr. 01 weise sie eine Breite von rund 3,5 m auf und sei mit

einem Fahrverbot belegt, weshalb sie auf der Höhe der besagten Bauparzelle mit

Dispositiv

zwei Wegsperren versehen sei. Schon aus diesen Gründen könne bei der

bestehenden Verkehrsanordnung eine rückwärtige Erschliessung nicht ins Auge

gefasst werden. Sodann habe sich am Lokaltermin auch gezeigt, dass wegen des

abschüssigen Verlaufs der I-Strasse mit schnell talwärts fahrenden Fahrrad- und

Kickboardlenkern sowie Benutzern ähnlicher Geräte gerechnet werden müsse. Wegen

des Kurvenverlaufs wären diese für die in die Bauparzelle einfahrenden

Automobilisten erst spät erkennbar. Dabei wäre beim heutigen Ausbaugrad wegen

der auf der Höhe der Bauparzelle herrschenden beengten Verhältnisse ein

Ausweichmanöver unmöglich, weshalb mit gefährlichen Situationen gerechnet

werden müsste. Es sei damit offenkundig, dass eine rückwärtige Erschliessung

erst nach einer baulichen Anpassung der I-Strasse möglich wäre, was eines

Quartierplanes bedürfte. Angesichts der bestehenden Erschliessungssituation an

der G-Strasse sei einer rückwärtigen Erschliessung daher nicht den Vorzug zu

geben. Die bewilligte Erschliessung sei damit nicht zu beanstanden.

6.3 Wie sich

aufgrund der Akten ergibt, hat die Vorinstanz vorliegend die nach der

Rechtsprechung wesentlichen Gesichtspunkte zur Beurteilung der Erschliessung

direkt über die G-Strasse eingehend geprüft. Sie hat dabei die Überbauungssituation

des Grundstücks Kat.-Nr. 02 und dessen direkte Zufahrt zur G-Strasse

miteinbezogen. Sodann hat sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im fraglichen

Abschnitt berücksichtigt und ist wie auch die Beschwerdegegnerin 3 zum

Schluss gekommen, dass die bestehende Ausfahrt in die G-Strasse die

Verkehrssicherheit gewährleistet. Sie hat sich am Lokaltermin insbesondere von

der Einhaltung der Sichtweiten überzeugt und diese mit Fotografien

dokumentiert. Die Möglichkeit einer rückwärtigen Erschliessung über die I-Strasse

hat sie ebenso eingehend geprüft, dabei jedoch mit Hinweis auf die am

Lokaltermin erstellten Dokumente nachvollziehbar Schwierigkeiten aufgrund des

jetzigen Ausbaustands und in Bezug auf die Verkehrssicherheit festgestellt.

Wenn unter diesen konkreten Umständen die Vorinstanz der direkten Erschliessung

über die G-Strasse den Vorzug gegeben hat, so ist das keinesfalls

rechtsverletzend, sondern liegt im Bereich einer sachlich begründeten und

nachvollziehbaren Ermessensausübung. Es gilt dabei zu beachten, dass die G-Strasse

gemäss den Akten im fraglichen Abschnitt durch bebautes Gebiet führt und

bereits jetzt Einmündungen von Quartierstrassen und direkte

Grundstückerschliessungen aufweist. Die Verkehrssicherheit der bestehenden

Erschliessung wurde von der Beschwerdegegnerin 3 und der Vorinstanz bejaht

und auch von den Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Entgegen

den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist mit Blick auf die Rechtsprechung zu

§ 240 Abs. 3 PBG (vgl. hiervor E. 6.1) insbesondere nicht allein

der Schwierigkeitsgrad der rückwärtigen Erschliessung für die Beurteilung der

Frage wesentlich, ob eine direkte Anbindung eines Grundstücks an eine wichtige

öffentliche Strasse erfolgen kann oder nicht. Auch falls rückwärtig eine an das

Baugrundstück heranführende, hinreichend ausgebaute öffentliche Strasse

vorhanden sein sollte, folgt daraus nicht zwingend die Pflicht zur rückwärtigen

Erschliessung. Mit dem Festhalten an der bestehenden Erschliessung sind zudem

keine zusätzlichen Ein- und Ausfahrten notwendig, womit die

Verkehrserschliessung der Neubauten über eine zusammengefasste Ausfahrt im Sinn

von § 240 Abs. 3 PBG erfolgt und damit der alternativen gesetzlichen

Anforderung genügt (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 4.2).

Die Erschliessung der Baugrundstücke in die G-Strasse verletzt daher § 240 Abs. 3 PBG nicht.

7.

7.1 Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

unterliegenden Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem

Ergebnis von vornherein nicht zu. Hingegen sind sie zu gleichen Teilen zu verpflichten, dem privaten

Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 275.-- Zustellkosten,

Fr. 3'275.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 werden im gleichen Verhältnis verpflichtet,

dem privaten Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.