VB.2023.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00016
15. März 2023Deutsch20 min
(URT.2023.24416)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1990 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A
heiratete am 15. September 2015 in seinem Heimatland die 1995 geborene
ungarische Staatsangehörige B. Am 17. September 2015 reiste er gemeinsam
mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein und ersuchte hier gleichentags um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin.
Gestützt hierauf erteilte ihm das Migrationsamt am 7. Dezember 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 16. September 2020.
Nach einer anonymen Denunziation ging das Migrationsamt
dem Verdacht einer lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangenen
(Schein-)Ehe nach. In der diesbezüglichen Untersuchung erhärteten sich die
Indizien für eine Scheinehe und stellte sich heraus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers
gemäss Informationen der (auch für Ungarn zuständigen) Schweizer Botschaft in
Österreich seit dem … 2018 Mutter einer ausserehelichen Tochter ist und am 2. August
2019 einen anderen Mann heiratete. Hierauf verweigerte das Migrationsamt A am
15. August 2022 eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. November 2022.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 10. März 2023.
III.
Mit einer auf den 9. Januar 2023 datierten und am
Folgetag der Post übergebenen Beschwerde beantragte A, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter wurde um eine
Umtriebsentschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2023 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und lud die Vorinstanzen zur
Stellungnahme ein. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 wurde A
überdies darauf aufmerksam gemacht, dass ein von ihm eingereichtes behördliches
Zeugnis zur Widerlegung einer Parallelehe seiner Ehefrau nicht in unauflösbarem
Widerspruch zum oben erwähnten Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft stehe
und deshalb nach derzeitiger Aktenlage davon auszugehen sei, dass seine Ehefrau
mindestens zeitweise eine zweite Ehe geführt und während der Ehe mit A ein
aussereheliches Kind bekommen habe. Sodann wurde A Frist angesetzt, um hierzu
Stellung zu beziehen und sachdienliche Unterlagen nachzureichen, ansonsten
aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen
Ungunsten gewürdigt werden könne.
Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 bestritt der
Beschwerdeführer erneut eine zeitweilige Zweitehe seiner Ehefrau und verwies
darauf, dass im eingereichten ungarischen Zivilstandsdokument betreffend seine
Ehefrau festgehalten sei, dass diese ledig und nicht etwa geschieden sei.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zur Stellungnahme vom 20. Februar 2023 vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens
vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht
werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.1.2
Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des
Dispositiv
Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine
lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich
(noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies
ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu
vermuten. Rechtsmissbräuchlich ist die Berufung auf die formell fortbestehende
Ehe aber auch, wenn diese durch eine aussereheliche Parallelbeziehung
konkurrenziert wird, insbesondere wenn dabei auch noch aussereheliche Kinder
gezeugt werden oder die Parallelbeziehung mit einem erneuten Eheschluss
besiegelt wird. Die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch erscheint
diesfalls selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer
Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt
wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli
2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014,
2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). Da
bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung
über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1
lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert
werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden
Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).
2.1.3
Das Vorliegen einer Scheinehe, einer ausserehelichen Parallelbeziehung oder
einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich
in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge
handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie
sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b;
BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur
des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht
den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer
Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für
die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen
Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens
und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen
Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache,
dass die Ehegatten noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch
die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht
zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter können
widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und
eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein unterschiedlicher
kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits
bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August
2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;
BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019,
VB.2018.00653, E. 4.1.1; zu den Scheineheindizien vgl. Thomas
Geiser/Felix
Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP Ausländerrecht], 3. A., Basel 2022, § 23
N. 25.25 mit Hinweisen).
2.1.4
Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe
konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer,
die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017,
VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586,
E. 3.2; vgl. auch Kapar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei
sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis
zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt
möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen
bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden
können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen).
2.2
2.2.1 Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuten insbesondere
folgende Indizien auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe hin:
-
Vor dem Eheschluss versuchte der in der Schweiz niedergelassene Vater
des Beschwerdeführers wiederholt erfolglos, seinen Sohn in die Schweiz
nachzuziehen. Ohne den Eheschluss mit einer EU-Bürgerin hätte der
Beschwerdeführer kaum Aussichten gehabt, die schon lange angestrebte
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erlangen.
-
Gemäss einem am 4. Juni 2020 beim Migrationsamt eingegangenen
anonymen Schreiben soll der Beschwerdeführer bereits mit einer anderen Frau
verheiratet sein, welche sich als seine ungarische Ehefrau ausgebe und sich bei
ihm in der ehelichen Wohnung aufhalte, während es sich bei der in der Schweiz
registrierten Ehe um eine Scheinehe handeln soll.
-
Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen vom 10. September
2020 und 15. Februar 2021 zumindest ungenaue bzw. vage Angaben zu den
ersten Begegnungen mit seiner späteren Ehegattin, obwohl die Kennenlernzeit bei
einer gelebten Beziehung in der Regel von grosser Bedeutung ist.
-
Bei der Hochzeit waren neben den Ehegatten lediglich die Trauzeugen und
der Standesbeamte anwesend, während keine Hochzeitsfeier stattfand, was typisch
für Scheinehen ist. Zudem wurden beide Trauzeugen vom Beschwerdeführer
gestellt.
-
Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage haben
Verlobung, Heirat und Einreise in die Schweiz innert weniger Tage
stattgefunden, obwohl ein Eheschluss und der Umzug in ein anderes Land in der
Regel eine längere Vorbereitung erfordern.
-
Es erscheint unklar, in welcher Sprache die Eheleute im Alltag
kommunizieren, nachdem der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Befragung
behauptete, sich mit seiner Ehegattin auf Serbokroatisch zu unterhalten, die zu
den Akten gereichte WhatsApp-Kommunikation jedoch in albanischer Sprache
verfasst wurde, welche die Ehefrau gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
lediglich "ein wenig versteht".
-
Der Beschwerdeführer konnte keine gemeinsamen Bekannten der Eheleute
benennen, was für eine gelebte Beziehung ungewöhnlich erscheint.
-
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihr Aufenthaltsrecht in der
Schweiz wahrscheinlich durch ein fingiertes Arbeitsverhältnis erschlichen und
war hier allenfalls nie erwerbstätig: Ihre angebliche Arbeitgeberin in der
Schweiz (C GmbH) hat weder Quellensteuern für sie abgerechnet, noch ist
die Ehefrau dem Steueramt als Arbeitnehmerin bekannt. Obwohl die Ehefrau gemäss
den eingereichten Lohnabrechnungen noch bis Dezember 2016 dort gearbeitet haben
will, ist ihre angebliche Arbeitgeberin bereits seit September 2016 konkursit
und in der Folge aufgelöst worden. Die Lohnabrechnungen enthalten zudem
teilweise eine veraltete Adresse der Ehefrau. Sodann war als Inhaber der
konkursiten und liquidierten C GmbH der Ehemann der Cousine des
Beschwerdeführers eingetragen, was den Verdacht eines fingierten
Arbeitsverhältnisses zur blossen Aufenthaltserschleichung weiter erhärtet.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer selbst zunächst
angeblich bei der C GmbH als … angestellt war (vgl. Arbeitsvertrag vom
16. Juni 2015), was im Rückblick ebenfalls zweifelhaft erscheint.
-
Gemäss den eingeholten Erkundigungen der Schweizer Botschaft in
Österreich heiratete die Ehefrau des Beschwerdeführers am 2. August 2019
in E (Ungarn) einen anderen Mann und ist überdies Mutter einer 2018 geborenen
Tochter (D). Auch der mutmassliche Facebook-Auftritt der Ehefrau belegt, dass
diese mit einer anderen Person liiert und Mutter eines nicht vom Beschwerdeführer
abstammendes Kleinkindes ist. Diese Umstände dokumentieren sowohl eine
aussereheliche Parallelbeziehung als auch eine Parallelehe der Ehefrau, womit
die Berufung auf die eheliche Gemeinschaft zur Aufenthaltssicherung selbst dann
rechtsmissbräuchlich wäre, wenn diese parallel dazu tatsächlich weiter in
ehelicher Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer leben würde.
-
Die Ehefrau meldete sich gemäss kantonalem Einwohnerregister per 11. Juli
2020 offiziell von der gemeinsamen Wohnadresse ab und verliess in der Folge die
Schweiz in Richtung Ungarn, womit das eheliche Zusammenleben beendet ist,
sollte es überhaupt je aufgenommen worden sein. Auch der Mietvertrag für die
eheliche Wohnung läuft inzwischen allein auf den Beschwerdeführer. Gleichwohl
gab der Beschwerdeführer bei seinem Verlängerungsgesuch vom 20. Juli 2020
wahrheitswidrig an, mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen (gemeinsamer Haushalt).
-
Der Beschwerdeführer konnte anlässlich seiner polizeilichen Befragung
vom 8. September 2020 lediglich ungenaue Angaben zum Aufenthaltsort seiner
Ehefrau machen. Zudem wusste er nicht, wann seine Ehefrau wieder in die Schweiz
zurückkehren werde. Sie hätten darüber nicht geredet. Anlässlich einer späteren
Wohnungskontrolle (15. Februar 2021) gab er an, dass seine Frau zu ihrer
Familie in Ungarn zurückgekehrt sei, es ihr in der Schweiz nicht gefallen habe,
sie kein Deutsch spreche und er (immer noch) nicht wisse, wann sie zurückkehren
werde. Zugleich behauptete er, täglich mit seiner Ehefrau in Kontakt zu sein.
Dies erscheint für eine gelebte eheliche Beziehung äusserst ungewöhnlich, zumal
der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich täglichen Kommunikation längst
Klarheit über die Rückkehrabsichten seiner Ehefrau haben müsste.
-
An der (früheren) ehelichen Meldeadresse konnte bei der polizeilichen
Wohnungskontrolle vom 11. Februar 2021 der Mitbewohner des
Beschwerdeführers angetroffen werden. Dieser gab an, seit drei bis vier Monaten
dort zu wohnen, während er fortbestehende Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer
und dessen ungarischen Ehefrau nicht bestätigen konnte.
Die im Juli 2020 erfolgte Abmeldung, das fingierte
Arbeitsverhältnis, das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft, die
Feststellungen bei mehreren Wohnungskontrollen und die weiteren Umstände deuten
klar darauf hin, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers schon seit
längerer Zeit nicht mehr in der Schweiz aufhält, eine aussereheliche
Parallelbeziehung bzw. -ehe führt und entsprechend auch seit geraumer Zeit
nicht (mehr) mit dem Beschwerdeführer in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt.
Es erscheint vielmehr äusserst zweifelhaft, dass die Ehefrau sich je für
längere Zeit in der Schweiz aufgehalten und mit dem Beschwerdeführer je eine
eheliche Beziehung geführt hat.
2.2.2
Was der Beschwerdeführer hiergegen vor den Vorinstanzen und im
Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, vermag hingegen nicht zu überzeugen:
-
Soweit der Beschwerdeführer im Rekursverfahren behaupten liess, stets
zutreffende Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gemacht und lediglich bei
der ungarischen Wohnadresse seiner Ehefrau geringfügig geirrt zu haben, ist ihm
entgegenzuhalten, dass seine Angaben mangels Befragungsmöglichkeit seiner im
Ausland lebenden Ehefrau ohnehin nur sehr beschränkt überprüfbar sind. Diese
hat sodann auch auf telefonische Anfragen des Migrationsamts nicht reagiert
bzw. auf den Beschwerdeführer und dessen damaligen Anwalt verwiesen (vgl.
E-Mail-Mitteilung der Schweizer Botschaft in Österreich vom 19. November
2021). Auch seine Angaben zur Verständigungssprache der Ehegatten bleiben
widersprüchlich und unglaubhaft.
-
Ein Scheinarbeitsverhältnis der Ehefrau wird zwar bestritten, jedoch
werden keinerlei Belege vorgelegt, welche die diesbezüglich ziemlich eindeutige
Beweislage widerlegen könnten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, nichts
mit der damaligen Arbeitgeberin seiner Ehefrau zu tun gehabt zu haben, ist
einerseits festzuhalten, dass er selbst (angeblich) zeitweise dort angestellt
war und der Geschäftsinhaber aus seinem persönlichen Umfeld stammte.
-
Dass der Beschwerdeführer bei den zu unterschiedlichen Tageszeiten
durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrollen kaum je angetroffen wurde, mag
zwar durch dessen Arbeitszeiten erklärbar sein, belegt aber zugleich die
Abwesenheit seiner Ehefrau, welche zu den Kontrollzeiten im Übrigen auch keiner
Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging. Ob bei vorangegangenen
Polizeikontrollen in den Jahren 2016 und 2017 – wie vorinstanzlich behauptet –
tatsächlich seine ungarische Ehefrau an der damaligen ehelichen Meldeadresse
angetroffen wurde, ist nicht erstellt, zumal aufgrund der erwähnten
Denunziation auch in Betracht gezogen werden muss, dass sich jemand anderes als
solche hätte ausgeben können. Indes würde sich aufgrund der übrigen Indizien am
Verdacht einer lediglich zum Schein eingegangenen oder aufrechterhaltenen Ehe
auch nichts ändern, wenn die Eheleute zumindest in der Anfangszeit noch
zusammengelebt hätten.
-
Selbst wenn die Eheleute lediglich aus Kostengründen auf ein
Hochzeitsfest verzichtet hätten, spricht der Verzicht auf jegliche
Hochzeitsfeierlichkeiten zumindest im Verbund mit den weiteren
Scheineheindizien für eine Scheinehe.
-
Weiter wird behauptet, dass das Facebook-Profil der Ehefrau gehackt
worden sei und die dort befindlichen Fotos nicht die ungarische Ehefrau
abbilden würden, da sich das Muttermal der dort abgebildeten Frau auf der
falschen Seite befände. Jedoch ist es je nach Kameraeinstellung bei
Selfie-Fotos keineswegs ungewöhnlich, dass die Abbildung gespiegelt erscheint,
weshalb dieses Argument nicht verfängt. Sodann ist auch nicht ersichtlich,
weshalb das angeblich gehackte Facebook-Profil der Ehefrau in der Folge von
einer ähnlich aussehenden Person weiterverwendet worden sein sollte. Ebenso ist
es aufgrund der Ähnlichkeit der Fotos auf Facebook und auf der Identitätskarte
der Ehefrau sowie der Profil-Übereinstimmung mit den Abklärungen der Botschaft
äusserst unwahrscheinlich, dass es sich bei dem in den Akten liegenden
Bildschirmausdruck um das Facebook-Profil einer anderen Person handeln könnte.
Ohnehin erscheint es widersprüchlich, wenn einerseits (zumindest sinngemäss)
behauptet wird, dass das in den Akten liegende Facebook-Profil das gehackte
Profil der Ehefrau sei, andererseits aber bestritten wird, dass es sich
überhaupt um deren Facebook-Profil handeln soll. Die diesbezüglichen Angaben
des Beschwerdeführers erscheinen deshalb völlig unglaubhaft.
-
Gemäss dem mehrfach erwähnten Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft
hat die Ehefrau des Beschwerdeführers am 2. August 2019 erneut geheiratet
und ist Mutter einer während der Ehe mit dem Beschwerdeführer gezeugten und
geborenen Tochter. Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023
hierzu ausgeführt wurde, steht dieses Abklärungsergebnis nicht in unauflösbarem
Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten und auf den 7. Juni
2021 datierten behördlichen Zeugnis, wonach dessen Ehefrau "ledig"
("hajadon") sei. Hieran vermögen auch die Erklärungsversuche des
Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 20. Februar 2023 nichts zu
ändern, zumal es ihm bei einer wirklich gelebten ehelichen Beziehung ohne
Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, beweiskräftigere Dokumente
vorzulegen. Der blosse Hinweis, dass seine Ehefrau gemäss behördlichem Zeugnis
"ledig" sei und mangels Kinder auch keine Angaben hierzu vorhanden
seien, reicht jedenfalls nicht, die botschaftlichen Abklärungen infrage zu
stellen. So ist nicht erstellt, dass die Registrierung in Ungarn der Schweizer
Usanz folgt, nach welcher zwischen "ledig" und "geschieden"
differenziert wird. Das eingereichte behördliche Zeugnis gibt im Übrigen die
Sachlage keineswegs korrekt wieder, wenn die ungarische Ehefrau als
"ledig" bezeichnet wird, ist sie doch unzweifelhaft zumindest mit dem
Beschwerdeführer verheiratet. Wenn aber schon die Ehe des Beschwerdeführers
nicht aus dem eingereichten behördlichen Zeugnis hervorgeht, kann dieses auch
kaum verlässlich Zeugnis über eine allfällige Parallelehe der Ehefrau abgeben.
Weiter hätte der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau die angebliche Kinderlosigkeit
der Ehefrau ohne Weiteres mittels amtlicher Urkunde belegen können. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer hierzu selbst nach verwaltungsgerichtlicher
Aufforderung keine stichhaltigeren Belege vorlegen konnte bzw. wollte,
verstärkt gerade den Verdacht, dass ihm die Widerlegung der klaren
Scheineheindizien nicht möglich ist.
-
Zur Widerlegung des Scheineheverdachts bzw. der Parallelehe ungeeignet
sind sodann auch die hierzu eingereichten und eher rudimentär ausgefallenen
Erklärungen der Ehefrau, welche offenkundig ein eigenes Interesse in der Sache
hat. Wie bereits erwähnt stand die Ehefrau für eine telefonische Rückfrage
nicht zur Verfügung, was weitere Zweifel an deren Angaben weckt.
-
Die in den Akten liegende Fotodokumentation ist nachträglich datiert
worden und die Fotos könnten auch bloss gestellt sein, soweit sie überhaupt
geeignet sind, eine über rein freundschaftliche Kontakte hinausgehende
Beziehung zu belegen. Auch die gemeinsamen Flugbuchungen beweisen angesichts
der zahlreichen Gegenindizien keine gelebte Beziehung, zumal die zeitlichen
Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den Flugzeiten übereinstimmen. Auch die
mit Stellungnahme vom 10. Juni 2021 vom damaligen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eingereichte Bestätigung mehrerer Wohnungsnachbarn vermag die
Scheineheindizien nicht zu widerlegen, zumal diese entweder in einem besonderen
Näheverhältnis zu den betroffenen Ehegatten standen oder ansonsten keinen
vertieften Einblick in das Innenleben der Beziehung hatten (Geiser/Blocher/Busslinger,
HAP Ausländerrecht, § 23.28, mit weiteren Hinweisen).
Ansonsten beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend
darauf, mit unbelegten Behauptungen das vorinstanzliche Beweisergebnis in
Zweifel zu ziehen bzw. pauschal die etablierten Scheineheindizien anzuzweifeln.
Aufgrund der geradezu erdrückenden Beweislast für eine lediglich zur
Aufenthaltssicherung eingegangenen oder zumindest aufrechterhaltenen Ehe kann
jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in
rechtsmissbräuchlicher Weise über die Qualität seiner ehelichen Beziehung
getäuscht hat und sein hieraus abgeleiteter Aufenthaltsanspruch untergegangen
oder gar nicht erst entstanden ist. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer
gelegen, in dieser Situation eine gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen und eine
Parallelehe seiner Ehefrau zu widerlegen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal
ansatzweise gelungen und wäre ferner auch nicht durch die von ihm vor
Vorinstanz beantragten Partei- bzw. Zeugenbefragungen etc. zu erbringen gewesen.
Vielmehr durfte die Vorinstanz aufgrund der bereits sehr eindeutigen Beweislage
in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten.
2.2.3
Wegen des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers
kann offenbleiben, ob er mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe auch den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat (vgl.
auch die Falschangaben betreffend dem Zusammenwohnen beim Verlängerungsgesuch
und zur Straffälligkeit, siehe dazu die nachfolgende Erwägung). Ebenso kann
offenbleiben, ob freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche nicht auch wegen
des unbestrittenen Wegzugs der Ehefrau ins Ausland entfallen sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7).
3.
Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers entfällt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG auch
ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG oder ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG. Hieran vermag auch die
angeblich fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers nichts zu ändern,
zumal eine über übliche Erwartungen hinausgehende Eingliederung in der Schweiz
ohnehin nicht belegt ist und die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a
AIG zwar erforderliche, aber nicht hinreichende Voraussetzung für ein
nacheheliches Aufenthaltsrecht bildet. Im Übrigen entspricht es nicht der
Wahrheit, wenn in der Beschwerdeschrift behauptet wird, dass der
Beschwerdeführer nie straffällig geworden sei: Gemäss Aktenlage erwirkte er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Februar
2017 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis eine Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und eine Busse von Fr. 400.-. Am
21. April 2021 wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein
weiterer Strafbefehl wegen grober Verkehrsverletzung gegen ihn erlassen und ihm
eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.- und eine Busse von
Fr. 600.- auferlegt. Die Angaben des Beschwerdeführers erscheinen auch aus
diesem Grund wenig verlässlich.
4.
Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG oder Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG sind
nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert
geltend gemacht. Ebenso wenig sind konventions- oder verfassungsrechtlich
geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung im Sinn von Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) ersichtlich oder aufgrund der Aufenthaltsdauer zu
erwarten: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch
die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen und musste jederzeit
damit rechnen, das Land nach Aufdeckung seiner Scheinehe verlassen zu müssen.
Auch sonst sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich ersichtlich.
5.
Im Lichte dieser Überlegungen und des rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung auch ohne Weiteres verhältnismässig und besteht für eine
ermessensweise Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 96 AIG (vgl. dazu
BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.4) kein Raum. Ergänzend kann
diesbezüglich auf die ausführlichen Begründungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).