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Entscheid

VB.2023.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00016

15. März 2023Deutsch20 min

(URT.2023.24416)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00016

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1990 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A

heiratete am 15. September 2015 in seinem Heimatland die 1995 geborene

ungarische Staatsangehörige B. Am 17. September 2015 reiste er gemeinsam

mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein und ersuchte hier gleichentags um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin.

Gestützt hierauf erteilte ihm das Migrationsamt am 7. Dezember 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 16. September 2020.

Nach einer anonymen Denunziation ging das Migrationsamt

dem Verdacht einer lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangenen

(Schein-)Ehe nach. In der diesbezüglichen Untersuchung erhärteten sich die

Indizien für eine Scheinehe und stellte sich heraus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers

gemäss Informationen der (auch für Ungarn zuständigen) Schweizer Botschaft in

Österreich seit dem … 2018 Mutter einer ausserehelichen Tochter ist und am 2. August

2019 einen anderen Mann heiratete. Hierauf verweigerte das Migrationsamt A am

15. August 2022 eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. November 2022.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 10. März 2023.

III.

Mit einer auf den 9. Januar 2023 datierten und am

Folgetag der Post übergebenen Beschwerde beantragte A, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter wurde um eine

Umtriebsentschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2023 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und lud die Vorinstanzen zur

Stellungnahme ein. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 wurde A

überdies darauf aufmerksam gemacht, dass ein von ihm eingereichtes behördliches

Zeugnis zur Widerlegung einer Parallelehe seiner Ehefrau nicht in unauflösbarem

Widerspruch zum oben erwähnten Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft stehe

und deshalb nach derzeitiger Aktenlage davon auszugehen sei, dass seine Ehefrau

mindestens zeitweise eine zweite Ehe geführt und während der Ehe mit A ein

aussereheliches Kind bekommen habe. Sodann wurde A Frist angesetzt, um hierzu

Stellung zu beziehen und sachdienliche Unterlagen nachzureichen, ansonsten

aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen

Ungunsten gewürdigt werden könne.

Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 bestritt der

Beschwerdeführer erneut eine zeitweilige Zweitehe seiner Ehefrau und verwies

darauf, dass im eingereichten ungarischen Zivilstandsdokument betreffend seine

Ehefrau festgehalten sei, dass diese ledig und nicht etwa geschieden sei.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zur Stellungnahme vom 20. Februar 2023 vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens

vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses

abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und

darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht

werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.1.2

Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des

Dispositiv

Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine

lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich

(noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies

ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu

vermuten. Rechtsmissbräuchlich ist die Berufung auf die formell fortbestehende

Ehe aber auch, wenn diese durch eine aussereheliche Parallelbeziehung

konkurrenziert wird, insbesondere wenn dabei auch noch aussereheliche Kinder

gezeugt werden oder die Parallelbeziehung mit einem erneuten Eheschluss

besiegelt wird. Die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch erscheint

diesfalls selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer

Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt

wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli

2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014,

2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). Da

bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die

Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung

verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung

über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1

lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert

werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden

Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.1.3

Das Vorliegen einer Scheinehe, einer ausserehelichen Parallelbeziehung oder

einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich

in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge

handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie

sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b;

BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur

des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht

den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer

Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für

die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen

Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens

und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen

Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache,

dass die Ehegatten noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft

aufgenommen haben. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch

die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter können

widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und

eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein unterschiedlicher

kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits

bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August

2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;

BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019,

VB.2018.00653, E. 4.1.1; zu den Schein­eh­eindizien vgl. Thomas

Geiser/Felix

Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP Ausländerrecht], 3. A., Basel 2022, § 23

N. 25.25 mit Hinweisen).

2.1.4

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe

konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer,

die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017,

VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586,

E. 3.2; vgl. auch Kapar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei

sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis

zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt

möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen

bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre

Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden

können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen).

2.2

2.2.1 Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuten insbesondere

folgende Indizien auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe hin:

-

Vor dem Eheschluss versuchte der in der Schweiz niedergelassene Vater

des Beschwerdeführers wiederholt erfolglos, seinen Sohn in die Schweiz

nachzuziehen. Ohne den Eheschluss mit einer EU-Bürgerin hätte der

Beschwerdeführer kaum Aussichten gehabt, die schon lange angestrebte

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erlangen.

-

Gemäss einem am 4. Juni 2020 beim Migrationsamt eingegangenen

anonymen Schreiben soll der Beschwerdeführer bereits mit einer anderen Frau

verheiratet sein, welche sich als seine ungarische Ehefrau ausgebe und sich bei

ihm in der ehelichen Wohnung aufhalte, während es sich bei der in der Schweiz

registrierten Ehe um eine Scheinehe handeln soll.

-

Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen vom 10. September

2020 und 15. Februar 2021 zumindest ungenaue bzw. vage Angaben zu den

ersten Begegnungen mit seiner späteren Ehegattin, obwohl die Kennenlernzeit bei

einer gelebten Beziehung in der Regel von grosser Bedeutung ist.

-

Bei der Hochzeit waren neben den Ehegatten lediglich die Trauzeugen und

der Standesbeamte anwesend, während keine Hochzeitsfeier stattfand, was typisch

für Scheinehen ist. Zudem wurden beide Trauzeugen vom Beschwerdeführer

gestellt.

-

Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage haben

Verlobung, Heirat und Einreise in die Schweiz innert weniger Tage

stattgefunden, obwohl ein Eheschluss und der Umzug in ein anderes Land in der

Regel eine längere Vorbereitung erfordern.

-

Es erscheint unklar, in welcher Sprache die Eheleute im Alltag

kommunizieren, nachdem der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Befragung

behauptete, sich mit seiner Ehegattin auf Serbokroatisch zu unterhalten, die zu

den Akten gereichte WhatsApp-Kommunikation jedoch in albanischer Sprache

verfasst wurde, welche die Ehefrau gemäss den Angaben des Beschwerdeführers

lediglich "ein wenig versteht".

-

Der Beschwerdeführer konnte keine gemeinsamen Bekannten der Eheleute

benennen, was für eine gelebte Beziehung ungewöhnlich erscheint.

-

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihr Aufenthaltsrecht in der

Schweiz wahrscheinlich durch ein fingiertes Arbeitsverhältnis erschlichen und

war hier allenfalls nie erwerbstätig: Ihre angebliche Arbeitgeberin in der

Schweiz (C GmbH) hat weder Quellensteuern für sie abgerechnet, noch ist

die Ehefrau dem Steueramt als Arbeitnehmerin bekannt. Obwohl die Ehefrau gemäss

den eingereichten Lohnabrechnungen noch bis Dezember 2016 dort gearbeitet haben

will, ist ihre angebliche Arbeitgeberin bereits seit September 2016 konkursit

und in der Folge aufgelöst worden. Die Lohnabrechnungen enthalten zudem

teilweise eine veraltete Adresse der Ehefrau. Sodann war als Inhaber der

konkursiten und liquidierten C GmbH der Ehemann der Cousine des

Beschwerdeführers eingetragen, was den Verdacht eines fingierten

Arbeitsverhältnisses zur blossen Aufenthaltserschleichung weiter erhärtet.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer selbst zunächst

angeblich bei der C GmbH als … angestellt war (vgl. Arbeitsvertrag vom

16. Juni 2015), was im Rückblick ebenfalls zweifelhaft erscheint.

-

Gemäss den eingeholten Erkundigungen der Schweizer Botschaft in

Österreich heiratete die Ehefrau des Beschwerdeführers am 2. August 2019

in E (Ungarn) einen anderen Mann und ist überdies Mutter einer 2018 geborenen

Tochter (D). Auch der mutmassliche Facebook-Auftritt der Ehefrau belegt, dass

diese mit einer anderen Person liiert und Mutter eines nicht vom Beschwerdeführer

abstammendes Kleinkindes ist. Diese Umstände dokumentieren sowohl eine

aussereheliche Parallelbeziehung als auch eine Parallelehe der Ehefrau, womit

die Berufung auf die eheliche Gemeinschaft zur Aufenthaltssicherung selbst dann

rechtsmissbräuchlich wäre, wenn diese parallel dazu tatsächlich weiter in

ehelicher Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer leben würde.

-

Die Ehefrau meldete sich gemäss kantonalem Einwohnerregister per 11. Juli

2020 offiziell von der gemeinsamen Wohnadresse ab und verliess in der Folge die

Schweiz in Richtung Ungarn, womit das eheliche Zusammenleben beendet ist,

sollte es überhaupt je aufgenommen worden sein. Auch der Mietvertrag für die

eheliche Wohnung läuft inzwischen allein auf den Beschwerdeführer. Gleichwohl

gab der Beschwerdeführer bei seinem Verlängerungsgesuch vom 20. Juli 2020

wahrheitswidrig an, mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen (gemeinsamer Haushalt).

-

Der Beschwerdeführer konnte anlässlich seiner polizeilichen Befragung

vom 8. September 2020 lediglich ungenaue Angaben zum Aufenthaltsort seiner

Ehefrau machen. Zudem wusste er nicht, wann seine Ehefrau wieder in die Schweiz

zurückkehren werde. Sie hätten darüber nicht geredet. Anlässlich einer späteren

Wohnungskontrolle (15. Februar 2021) gab er an, dass seine Frau zu ihrer

Familie in Ungarn zurückgekehrt sei, es ihr in der Schweiz nicht gefallen habe,

sie kein Deutsch spreche und er (immer noch) nicht wisse, wann sie zurückkehren

werde. Zugleich behauptete er, täglich mit seiner Ehefrau in Kontakt zu sein.

Dies erscheint für eine gelebte eheliche Beziehung äusserst ungewöhnlich, zumal

der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich täglichen Kommunikation längst

Klarheit über die Rückkehrabsichten seiner Ehefrau haben müsste.

-

An der (früheren) ehelichen Meldeadresse konnte bei der polizeilichen

Wohnungskontrolle vom 11. Februar 2021 der Mitbewohner des

Beschwerdeführers angetroffen werden. Dieser gab an, seit drei bis vier Monaten

dort zu wohnen, während er fortbestehende Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer

und dessen ungarischen Ehefrau nicht bestätigen konnte.

Die im Juli 2020 erfolgte Abmeldung, das fingierte

Arbeitsverhältnis, das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft, die

Feststellungen bei mehreren Wohnungskontrollen und die weiteren Umstände deuten

klar darauf hin, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers schon seit

längerer Zeit nicht mehr in der Schweiz aufhält, eine aussereheliche

Parallelbeziehung bzw. -ehe führt und entsprechend auch seit geraumer Zeit

nicht (mehr) mit dem Beschwerdeführer in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt.

Es erscheint vielmehr äusserst zweifelhaft, dass die Ehefrau sich je für

längere Zeit in der Schweiz aufgehalten und mit dem Beschwerdeführer je eine

eheliche Beziehung geführt hat.

2.2.2

Was der Beschwerdeführer hiergegen vor den Vorinstanzen und im

Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, vermag hingegen nicht zu überzeugen:

-

Soweit der Beschwerdeführer im Rekursverfahren behaupten liess, stets

zutreffende Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gemacht und lediglich bei

der ungarischen Wohnadresse seiner Ehefrau geringfügig geirrt zu haben, ist ihm

entgegenzuhalten, dass seine Angaben mangels Befragungsmöglichkeit seiner im

Ausland lebenden Ehefrau ohnehin nur sehr beschränkt überprüfbar sind. Diese

hat sodann auch auf telefonische Anfragen des Migrationsamts nicht reagiert

bzw. auf den Beschwerdeführer und dessen damaligen Anwalt verwiesen (vgl.

E-Mail-Mitteilung der Schweizer Botschaft in Österreich vom 19. November

2021). Auch seine Angaben zur Verständigungssprache der Ehegatten bleiben

widersprüchlich und unglaubhaft.

-

Ein Scheinarbeitsverhältnis der Ehefrau wird zwar bestritten, jedoch

werden keinerlei Belege vorgelegt, welche die diesbezüglich ziemlich eindeutige

Beweislage widerlegen könnten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, nichts

mit der damaligen Arbeitgeberin seiner Ehefrau zu tun gehabt zu haben, ist

einerseits festzuhalten, dass er selbst (angeblich) zeitweise dort angestellt

war und der Geschäftsinhaber aus seinem persönlichen Umfeld stammte.

-

Dass der Beschwerdeführer bei den zu unterschiedlichen Tageszeiten

durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrollen kaum je angetroffen wurde, mag

zwar durch dessen Arbeitszeiten erklärbar sein, belegt aber zugleich die

Abwesenheit seiner Ehefrau, welche zu den Kontrollzeiten im Übrigen auch keiner

Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging. Ob bei vorangegangenen

Polizeikontrollen in den Jahren 2016 und 2017 – wie vorinstanzlich behauptet –

tatsächlich seine ungarische Ehefrau an der damaligen ehelichen Meldeadresse

angetroffen wurde, ist nicht erstellt, zumal aufgrund der erwähnten

Denunziation auch in Betracht gezogen werden muss, dass sich jemand anderes als

solche hätte ausgeben können. Indes würde sich aufgrund der übrigen Indizien am

Verdacht einer lediglich zum Schein eingegangenen oder aufrechterhaltenen Ehe

auch nichts ändern, wenn die Eheleute zumindest in der Anfangszeit noch

zusammengelebt hätten.

-

Selbst wenn die Eheleute lediglich aus Kostengründen auf ein

Hochzeitsfest verzichtet hätten, spricht der Verzicht auf jegliche

Hochzeitsfeierlichkeiten zumindest im Verbund mit den weiteren

Scheineheindizien für eine Scheinehe.

-

Weiter wird behauptet, dass das Facebook-Profil der Ehefrau gehackt

worden sei und die dort befindlichen Fotos nicht die ungarische Ehefrau

abbilden würden, da sich das Muttermal der dort abgebildeten Frau auf der

falschen Seite befände. Jedoch ist es je nach Kameraeinstellung bei

Selfie-Fotos keineswegs ungewöhnlich, dass die Abbildung gespiegelt erscheint,

weshalb dieses Argument nicht verfängt. Sodann ist auch nicht ersichtlich,

weshalb das angeblich gehackte Facebook-Profil der Ehefrau in der Folge von

einer ähnlich aussehenden Person weiterverwendet worden sein sollte. Ebenso ist

es aufgrund der Ähnlichkeit der Fotos auf Facebook und auf der Identitätskarte

der Ehefrau sowie der Profil-Übereinstimmung mit den Abklärungen der Botschaft

äusserst unwahrscheinlich, dass es sich bei dem in den Akten liegenden

Bildschirmausdruck um das Facebook-Profil einer anderen Person handeln könnte.

Ohnehin erscheint es widersprüchlich, wenn einerseits (zumindest sinngemäss)

behauptet wird, dass das in den Akten liegende Facebook-Profil das gehackte

Profil der Ehefrau sei, andererseits aber bestritten wird, dass es sich

überhaupt um deren Facebook-Profil handeln soll. Die diesbezüglichen Angaben

des Beschwerdeführers erscheinen deshalb völlig unglaubhaft.

-

Gemäss dem mehrfach erwähnten Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft

hat die Ehefrau des Beschwerdeführers am 2. August 2019 erneut geheiratet

und ist Mutter einer während der Ehe mit dem Beschwerdeführer gezeugten und

geborenen Tochter. Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023

hierzu ausgeführt wurde, steht dieses Abklärungsergebnis nicht in unauflösbarem

Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten und auf den 7. Juni

2021 datierten behördlichen Zeugnis, wonach dessen Ehefrau "ledig"

("hajadon") sei. Hieran vermögen auch die Erklärungsversuche des

Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 20. Februar 2023 nichts zu

ändern, zumal es ihm bei einer wirklich gelebten ehelichen Beziehung ohne

Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, beweiskräftigere Dokumente

vorzulegen. Der blosse Hinweis, dass seine Ehefrau gemäss behördlichem Zeugnis

"ledig" sei und mangels Kinder auch keine Angaben hierzu vorhanden

seien, reicht jedenfalls nicht, die botschaftlichen Abklärungen infrage zu

stellen. So ist nicht erstellt, dass die Registrierung in Ungarn der Schweizer

Usanz folgt, nach welcher zwischen "ledig" und "geschieden"

differenziert wird. Das eingereichte behördliche Zeugnis gibt im Übrigen die

Sachlage keineswegs korrekt wieder, wenn die ungarische Ehefrau als

"ledig" bezeichnet wird, ist sie doch unzweifelhaft zumindest mit dem

Beschwerdeführer verheiratet. Wenn aber schon die Ehe des Beschwerdeführers

nicht aus dem eingereichten behördlichen Zeugnis hervorgeht, kann dieses auch

kaum verlässlich Zeugnis über eine allfällige Parallelehe der Ehefrau abgeben.

Weiter hätte der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau die angebliche Kinderlosigkeit

der Ehefrau ohne Weiteres mittels amtlicher Urkunde belegen können. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer hierzu selbst nach verwaltungsgerichtlicher

Aufforderung keine stichhaltigeren Belege vorlegen konnte bzw. wollte,

verstärkt gerade den Verdacht, dass ihm die Widerlegung der klaren

Scheineheindizien nicht möglich ist.

-

Zur Widerlegung des Scheineheverdachts bzw. der Parallelehe ungeeignet

sind sodann auch die hierzu eingereichten und eher rudimentär ausgefallenen

Erklärungen der Ehefrau, welche offenkundig ein eigenes Interesse in der Sache

hat. Wie bereits erwähnt stand die Ehefrau für eine telefonische Rückfrage

nicht zur Verfügung, was weitere Zweifel an deren Angaben weckt.

-

Die in den Akten liegende Fotodokumentation ist nachträglich datiert

worden und die Fotos könnten auch bloss gestellt sein, soweit sie überhaupt

geeignet sind, eine über rein freundschaftliche Kontakte hinausgehende

Beziehung zu belegen. Auch die gemeinsamen Flugbuchungen beweisen angesichts

der zahlreichen Gegenindizien keine gelebte Beziehung, zumal die zeitlichen

Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den Flugzeiten übereinstimmen. Auch die

mit Stellungnahme vom 10. Juni 2021 vom damaligen Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers eingereichte Bestätigung mehrerer Wohnungsnachbarn vermag die

Scheineheindizien nicht zu widerlegen, zumal diese entweder in einem besonderen

Näheverhältnis zu den betroffenen Ehegatten standen oder ansonsten keinen

vertieften Einblick in das Innenleben der Beziehung hatten (Geiser/Blocher/Busslinger,

HAP Ausländerrecht, § 23.28, mit weiteren Hinweisen).

Ansonsten beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend

darauf, mit unbelegten Behauptungen das vorinstanzliche Beweisergebnis in

Zweifel zu ziehen bzw. pauschal die etablierten Scheineheindizien anzuzweifeln.

Aufgrund der geradezu erdrückenden Beweislast für eine lediglich zur

Aufenthaltssicherung eingegangenen oder zumindest aufrechterhaltenen Ehe kann

jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in

rechtsmissbräuchlicher Weise über die Qualität seiner ehelichen Beziehung

getäuscht hat und sein hieraus abgeleiteter Aufenthaltsanspruch untergegangen

oder gar nicht erst entstanden ist. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer

gelegen, in dieser Situation eine gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen und eine

Parallelehe seiner Ehefrau zu widerlegen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal

ansatzweise gelungen und wäre ferner auch nicht durch die von ihm vor

Vorinstanz beantragten Partei- bzw. Zeugenbefragungen etc. zu erbringen gewesen.

Vielmehr durfte die Vorinstanz aufgrund der bereits sehr eindeutigen Beweislage

in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten.

2.2.3

Wegen des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers

kann offenbleiben, ob er mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe auch den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat (vgl.

auch die Falschangaben betreffend dem Zusammenwohnen beim Verlängerungsgesuch

und zur Straffälligkeit, siehe dazu die nachfolgende Erwägung). Ebenso kann

offenbleiben, ob freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche nicht auch wegen

des unbestrittenen Wegzugs der Ehefrau ins Ausland entfallen sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7).

3.

Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des

Beschwerdeführers entfällt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG auch

ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG oder ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG. Hieran vermag auch die

angeblich fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers nichts zu ändern,

zumal eine über übliche Erwartungen hinausgehende Eingliederung in der Schweiz

ohnehin nicht belegt ist und die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a

AIG zwar erforderliche, aber nicht hinreichende Voraussetzung für ein

nacheheliches Aufenthaltsrecht bildet. Im Übrigen entspricht es nicht der

Wahrheit, wenn in der Beschwerdeschrift behauptet wird, dass der

Beschwerdeführer nie straffällig geworden sei: Gemäss Aktenlage erwirkte er mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Februar

2017 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis eine Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und eine Busse von Fr. 400.-. Am

21. April 2021 wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein

weiterer Strafbefehl wegen grober Verkehrsverletzung gegen ihn erlassen und ihm

eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.- und eine Busse von

Fr. 600.- auferlegt. Die Angaben des Beschwerdeführers erscheinen auch aus

diesem Grund wenig verlässlich.

4.

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG oder Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG sind

nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert

geltend gemacht. Ebenso wenig sind konventions- oder verfassungsrechtlich

geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung im Sinn von Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) ersichtlich oder aufgrund der Aufenthaltsdauer zu

erwarten: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch

die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen und musste jederzeit

damit rechnen, das Land nach Aufdeckung seiner Scheinehe verlassen zu müssen.

Auch sonst sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich ersichtlich.

5.

Im Lichte dieser Überlegungen und des rechtsmissbräuchlichen

Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung auch ohne Weiteres verhältnismässig und besteht für eine

ermessensweise Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 96 AIG (vgl. dazu

BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.4) kein Raum. Ergänzend kann

diesbezüglich auf die ausführlichen Begründungen der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).